Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5005/2015 |
Datum: | 15.09.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl (ohne Wegweisung) |
Schlagwörter : | Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Flüchtling; Familie; Schweiz; Sinne; Verfügung; Verfolgung; Verfahren; Behörde; Richter; Wegweisung; Wahrscheinlichkeit; Sachverhalt; Recht; Lager; Behörden; Akten; Vorfluchtgründe; Druck; Reflexverfolgung; Dispositiv; Aufenthalt; Unterstützung |
Rechtsnorm: | Art. 22 TStG ;Art. 44 BV ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 or;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5005/2015
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A. , geboren ( ), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, ( ),
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N ( ).
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Jahr ( ) und gelangte über B. [nach] C. . Nach einem Aufenthalt [in] B. ab dem Jahr ( ) kehrte sie im Jahr ( )
[nach] C.
zurück. ( ) 2013 reiste sie auf dem Luftweg von
D. in ein ihr unbekanntes Land, von wo aus sie nach einem ( ) Aufenthalt am 9. Oktober 2013 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte sie ihn E. um Asyl nach. Am ( ) 2013 fand im dortigen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am ( ) 2014 wurde sie durch das Bundesamt in BernWabern zu den Asylgründen angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus F.
in der Provinz
G. und entstamme einem exponierten Familienverband, welcher während der 1980erund 1990er-Jahre mit wiederholten behördlichen Behelligungen und Verfolgungshandlungen konfrontiert worden sei. So sei damals namentlich auch ihr ( ) mehrmals festgenommen und inhaftiert worden, während sie selbst in ihrer Kindheit nie von individuell gegen sie gerichteten und ernsthaften Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei. Angesichts der damals in der Osttürkei herrschenden Verhältnisse habe sie sich im Jahr ( ) - im Alter von ( ) Jahren - zusammen mit weiteren Jugendlichen aus der Türkei [nach] C. abgesetzt und ins nahe gelegene Lager H. der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) begeben. Dort sei sie im Jahr ( ) bei einem Angriff der türkischen Luftwaffe schwer verletzt worden. Deshalb habe sie sich zwecks gesundheitlicher Rehabilitation bis zum Jahr ( ) im kurdischen Teil [von] B. aufgehalten. In jenem Jahr sei sie [nach] C. zurückgekehrt und habe sich zunächst während ( ) Jahre erneut im Lager H. aufgehalten, bevor sie sich im Jahr ( ) für einen ( ) Aufenthalt in das PKK-Lager I. begeben habe. Aufgrund ihrer im Jahr ( ) erlittenen schweren Kopfverletzungen sei sie nicht in der Lage gewesen, sich an Kampfeinsätzen zu beteiligen, und habe deshalb in den PKK-Lagern logistische Unterstützung geleistet, namentlich ( ). Im Jahr ( ) habe sie das PKK-Lager I. verlassen und sich ins Flüchtlingslager J. begeben, wo sie sich bis zum Jahr 2013 aufgehalten habe. In jenem Jahr habe sie aus Furcht, durch Agenten des türkischen Staates von J. aus in die Türkei entführt oder durch die C. Behörden an die Türkei ausgeliefert zu werden sowie aus gesundheitlichen Gründen mit Unterstützung
ihrer Familienangehörigen beschlossen, das Flüchtlingslager J. und C. zu verlassen. Von dort sei sie schliesslich, ohne seit dem Jahr ( ) jemals wieder türkischen Boden betreten zu haben, in die Schweiz gereist. Im Falle einer Rückkehr nach] C. befürchte sie, von dort an die Türkei ausgeliefert zu werden. In der Türkei befürchte sie eine Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe.
Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Belege und Beweismittel zu den Akten.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 17. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziff. 3), nahm sie indes wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffn. 4-7).
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe erst nach ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr ( ), wohin sie in der Folge nie mehr zurückgekehrt sei, begonnen, die PKK [in] C. zu unterstützen und habe sich demnach erst ab jenem Zeitpunkt gegenüber den türkischen Behörden exponiert. Obwohl sie einem damals ebenfalls exponierten Familienverband entstamme, habe sie während ihrer Kindheit in der Türkei nie eine ernsthafte und individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung durch die türkischen Behörden erlitten. Mithin lägen keine Vorfluchtgründe vor, weshalb ihr kein Asyl gewährt werden könne.
Indes sei aufgrund der Aktenlage im Zweifel davon auszugehen, dass die türkischen Behörden im Falle einer jetzigen Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei nach einem ( ) Auslandaufenthalt weiterhin an ihrer Person interessiert sein könnten und sie allenfalls mit unverhältnismässigen behördlichen Massnahmen zu rechnen haben könnte; dies obwohl im Regelfall davon auszugehen sei, dass eine behördliche Verfolgung einer tatsächlichen PKK-Mitgliedschaft legitim erscheine und die diesbezüglichen behördlichen Massnahmen und das Strafmass bei einer gerichtlichen Verurteilung aktuell grundsätzlich verhältnismässig ausfallen würden und
damit ohne asylbeziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz seien, wobei insbesondere auch auf die nunmehr im türkischen Strafgesetzbuch verankerte und umfassende Reuegesetzgebung (vgl. Art. 221 TStGB) zu verweisen sei. Da die Beschwerdeführerin mithin im Zweifel eine begründete Furcht habe, bei einer nunmehrigen Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Indes werde ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, weil in casu im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der im Jahr ( ) erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei entstanden seien. Mithin sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Mit Eingabe vom 17. August 2015 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und hiess das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung nach.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
Da in der Beschwerde die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Verfügung vom 14. Juli 2015 beantragt wird, ist vorliegend der Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 54 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
auszugehen, dass die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz unvollständig sei ([ ]).
Die Überprüfung der Akten ergibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvollständig festgestellt worden wäre. Vielmehr lassen die Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dieser Rüge darauf schliessen, dass damit eine falsche Würdigung der Vorfluchtgründe durch die Vorinstanz beanstandet werden soll.
In der Beschwerde wird diesbezüglich auf das in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1993 Nr. 6 veröffentlichte Urteil der schweizerischen Asylbehörden verwiesen. Diesem zufolge ist Druck auf die Angehörigen von polizeilich gesuchten politischen Aktivisten ein in der Türkei angewendetes Repressionsmittel (vgl. a.a.O., E. 3 b), wobei für Familienangehörige politisch Verfolgter aus Ländern, welche solche Repressalien gegen Verwandte praktizieren, für die Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise deren Nachweis und die Glaubhaftigkeit erleichterte Voraussetzungen anzunehmen sind (vgl. a.a.O., E. 4). Zudem wird in der Beschwerde auf EMARK 1994 Nr. 5 Bezug genommen. Gemäss diesem Urteil existiert die Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger in der Türkei nicht. Es werden jedoch staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet, was als Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant ist. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. a.a.O.).
Dazu ist im Hinblick auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, im vorinstanzlichen Verfahren nach ihren Gründen für das Verlassen der Türkei gefragt, im Wesentlichen erklärt hatte, ihr Dorf sei massiv unter Druck gesetzt, ihr ( ) unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK wiederholt inhaftiert und misshandelt sowie ihr ( ) väterlicherseits unter ungeklärten Umständen umgebracht
worden, wobei sie selbst nie festgenommen worden sei, jedoch diese Situation im Dorf mitangesehen und miterlebt habe (vgl. Akten SEM [ ]). Aus diesen Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich schliessen, dass es ihr im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht gelingt, hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus der Türkei die Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise eine Reflexverfolgung (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f; Bestätigung der Praxis) rechtsgenüglich darzutun. Daran vermag nichts zu ändern, dass sie den Entschluss, die Türkei zu verlassen und sich der PKK anzuschliessen, noch in ihrem Dorf und unter den von ihr geschilderten damaligen Umständen gefasst habe.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht genügen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von Art. 54 AsylG ordnete das SEM in der angefochtenen Verfügung vom
14. Juli 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling an (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich in casu weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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