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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3471/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-3471/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3471/2014
Datum:22.07.2015
Leitsatz/Stichwort:Vollzug der Wegweisung
Schlagwörter : Pakistan; Bundesverwaltungsgericht; Behandlung; Schweiz; Heimat; Verfügung; Wegweisung; Rückkehr; Familie; Akten; Verfahren; Rechtsvertreter; Vollzug; Entscheid; Heimatstaat; Bericht; Stiefmutter; Sinne; önne
Rechtsnorm: Art. 394 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 BV ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3471/2014

law/rep

U r t e i l  v o m  22.  Ju l i  2 0 1 5

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),

Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A. , geboren am ( ), Pakistan,

vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, ( ), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin - eine pakistanische Staatsangehörige und ethnische ( ) aus dem Dorf B. bei C. - verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Januars 2014 und reiste über ihr nicht näher bekannte Länder am 29. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 3. Februar 2014 um Asyl nachsuchte. Am 19. Februar 2014 befragte das BFM sie im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) I. summarisch zu ihren Personalien, ihrem Reiseweg und den Asylgründen. Am

3. März 2014 wurde sie vom BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört.

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen geltend, ihr Bruder D.

habe etwas mehr als drei

Jahre vor ihrer eigenen Ausreise aus Pakistan eine Cousine heiraten wollen, womit deren Vater indessen nicht einverstanden gewesen sei. In der Folge sei D. mit seiner Cousine durchgebrannt und habe diese zu ihnen nach Hause gebracht. Aus Angst vor der Reaktion ihres Onkels hätten sie, ihre Geschwister und ihre Cousine das Haus am nächsten Morgen verlassen. Nach kurzen Aufenthalten bei einem Freund ihres Bruders D. und in E. habe sie in den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise in die Schweiz in einer Art Pension in Lahore gelebt, zuletzt ein Jahr lang zusammen mit ihrer Cousine, während ihre Brüder D. und F. sowie ihre Halbbrüder G. und H. nach und nach vor ihr ausgereist seien.

B.

Mit Verfügung vom 11. März 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung und forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 6. Mai 2014 zu verlassen.

C.

Mit Eingabe vom 9. April 2014 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Urteilsdispositivs aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 3 beziehungsweise 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie,

sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten und von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

D.

Am 16. April 2014 gingen dem Bundesverwaltungsgericht ein provisori-

scher Austrittsbericht der I.

bezüglich der Beschwerdeführerin

vom 11. April 2014 sowie eine Meldung der J. im EVZ ( ) vom selben Datum zu. Dem Austrittsbericht der I. vom 11. April 2014 ist namentlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort zwischen dem 27. März 2014 und dem 11. April 2014 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer depressiven Reaktion auf den negativen erstinstanzlichen Entscheid des BFM vom 11. März 2014 hospitalisiert war. Aus der Mitteilung der J. vom 11. April geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich noch am Tage ihres Austritts aus der Klinik in suizidaler Absicht Verletzungen am Kopf zufügt hatte und am selben Tag abermals in die I. eingewiesen werden musste.

E.

Mit Urteil D-1907/2014 vom 29. April 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 9. April 2014 gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 11. März 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, wie den vorinstanzlichen Akten entnommen werden könne, habe der bei der Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. März 2014 anwesende Hilfswerkvertreter nach deren Durchführung auf dem entsprechenden Unterschriftenblatt unter der Rubrik "Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen" vermerkt, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sollte "dringendst" abgeklärt werden, da der Verdacht auf Selbstmord bestehe, falls sie einen negativen Asylentscheid erhalten würde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das BFM diese Bemerkung der Hilfswerkvertretung zum Anlass genommen hätte, Abklärungen zum psychischen Zustand der Beschwerdeführerin in die Wege zu leiten. In der Verfügung vom 11. März 2014 habe sich das BFM zudem mit keinem Wort dazu geäussert, weshalb es diesbezüglich keine Abklärungen getätigt habe. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 tatsächlich wegen akuter Suizidalität in die I. habe überführt werden müssen, dort bis zum 11. April 2014 stationär behandelt worden sei, sich noch am Tage ihrer Entlassung in suizidaler Absicht eine Selbstverletzung am Kopf zugefügt habe und gleichentags wieder in die I. eingeliefert worden sei,

habe sich die Vermutung der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung vom 3. März 2014 bestätigt. Auch die im ärztlichen Austrittsbericht der I. vom 11. April 2014 gestellten Diagnosen, wonach die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen mit schwerer depressiver Reaktion beziehungsweise schwerer depressiver Episode (F43.20) leide und zusätzlich ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/Borderline Typ (F60.31) bestehe, würden untrüglich darauf hinweisen, dass den Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdeführerin Krankheitswert zukomme. Das BFM habe somit mit Blick auf allfällige medizinische Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, obschon nach dem Gesagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Anlass bestanden habe, nähere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

F.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 - eröffnet am 27. Mai 2014 - verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 18. Juli 2014 zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne.

Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids vom

23. Mai 2014 im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren würden weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in ihren Heimatstaat sprechen. Diesbezüglich habe sie im Rahmen des Kassationsverfahrens geltend gemacht, eine Rückkehr ihrer Brüder nach Pakistan sei nicht absehbar, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Pakistan vollständig auf sich alleine gestellt wäre. Zudem sei ihr gesundheitlicher Zustand nicht stabil.

Das BFM habe nach dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2014 weitere medizinische Abklärungen in die Wege geleitet, wobei die I. am 8. Mai 2014 einen ärztlichen Bericht bezüglich der Beschwerdeführerin eingereicht hätten. Darin werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an Anpassungsstörungen und schwerer

depressiver Reaktion leide. Zudem bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/Borderline Typ. Der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich auch Medikamente verschrieben worden. Im Bericht werde überdies festgehalten, dass keine Hinweise für eine akute Selbstoder Fremdgefährdung bestehen würden.

Aufgrund medizinischer Vorbringen sei eine Wegweisung lediglich dann als unzumutbar zu erachten, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe, wobei eine mögliche Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entsprechen müsse. Gemäss Kenntnissen des BFM sei eine psychologische Betreuung und Behandlung in ihrem Heimatstaat durchaus möglich. Pakistan verfüge über öffentliche wie auch private psychiatrische Einrichtungen. Zudem seien die notwendigen Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen verfügbar. So führe auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7220/2013 vom

7. April 2014 aus, dass in ihrer Herkunftsprovinz L. sowohl öffentliche Spitäler wie auch private Kliniken über psychiatrische Abteilungen verfügten. Es habe in genanntem Urteil weiter erklärt, dass eine Behandlung im Heimatstaat durchaus positive Aspekte mit sich bringe, weshalb die Chance einer erfolgreichen Behandlung in Pakistan als intakt zu bezeichnen sei. Gestützt auf diese Ausführungen sei eine Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Pakistan aufgrund der geltend gemachten medizinischen Vorbringen nicht als unzumutbar zu bezeichnen.

Im Hinblick auf ihr soziales Umfeld im Heimatstaat sei auszuführen, dass sie gemäss eigenen Aussagen über Tanten und Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits verfüge. Im Weiteren seien ihr Bruder (D. ) mit Entscheid des BFM vom ( ) sowie ihr Halbbruder (F. ) mit Entscheid des BFM vom ( ) aus der Schweiz weggewiesen worden. Mit beiden habe sie in Pakistan zusammen gewohnt, wobei sie von ihrem Vater aus der Schweiz wie auch vom älteren Bruder im selben Haushalt finanziell unterstützt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht von ihren Familienmitgliedern unterstützt werden könne. Schliesslich habe sie die Schule mit einem Bachelor of Commerce abgeschlossen und verfüge somit über eine gute schulische Ausbildung.

G.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mittels ihres Rechtsvertreters abermals Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung

sei hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufzuheben, und es sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG zu gewähren. Im Weiteren beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, im Austrittsbericht der I. vom 8. Mai 2014 sei bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und eine schwere depressive Reaktion diagnostiziert worden. Zudem bestehe bei ihr der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung/Borderline Typ. Insbesondere letztere Diagnose sei als schwerwiegend zu beurteilen, soweit sie sich im Verlaufe der weiteren Behandlung der Beschwerdeführerin als gegeben erhärten sollte, da dieses Krankheitsbild sich im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan auch bei medikamentöser Behandlung verschlechtern könne und sie in ihrem Heimatland selbst keine Unterstützung durch nahe Verwandte hätte.

Zwar sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht mehr in stationärer Behandlung. Sie werde jedoch seit ihrem Austritt aus der I. laut Aussagen ihrer Stiefmutter rund um die Uhr von Familienmitgliedern beaufsichtigt. Zwischenzeitlich sei sie denn auch an das ( ) Psychiatriezentrum M. überwiesen worden, wo sie fortan behandelt werde, wobei ein

Erstgespräch mit Dr. med. N.

am 23. Juni 2014 stattgefunden

habe. Ein aussagekräftiger ärztlicher Bericht werde in ein paar Wochen eingereicht.

Zu erwähnen sei auch, dass der kantonale Sozialdienst K. den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei ihrer Familie in O. faktisch toleriere, obwohl diese weiterhin dem Kanton K. zugeteilt sei, was ebenfalls auf ihren ernst zu nehmenden gesundheitlichen Zustand hinweise.

Laut einem Bericht der Weltgesundheitsorganisation und dem pakistanischen Gesundheitsministerium sei die psychiatrische Behandlung in Pakistan in ihrer Umsetzung mangelhaft, auch wenn sie im Gesetz verankert sei. Aus anderen Quellen gehe hervor, dass die Kernfamilie für Menschen mit einer psychischen Krankheit von grosser Bedeutung sei, da die Patienten meist von der Familie versorgt und gepflegt würden. Die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach Pakistan indessen entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz nicht auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen. So sei den Akten namentlich zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, deren Stiefmutter sowie vier Halbgeschwister mit einer Niederlassungsbeziehungsweise Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebten und die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben sei. Damit wäre sie bei einer Rückkehr nach Pakistan - von der finanziellen Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Vaters abgesehen - vollkommen auf sich allein gestellt. Daran vermöge auch ihre vergleichsweise gute schulische Ausbildung nichts zu ändern, zumal sie nie erwerbstätig gewesen sei, sich in psychisch schlechtem Zustand befinde, unverheiratet und ökonomisch nicht etabliert sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich ein Wegweisungsvollzug zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar.

H.

Mit Begleitschreiben vom 25. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter einen von Dr. med. N. verfassten Eintrittsbericht des ( ) Psychiatriezentrums M. vom 23. Juni 2014 zu den Akten.

I.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

J.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 reichte der Rechtsvertreter eine vom

27. Juni 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialhilfe des Kantons K. nach.

K.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren forderte es die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen weiteren medizinischen Bericht einzureichen, der sich zu ihrem derzeitigen Gesundheitszustand, entsprechend durchgeführten beziehungsweise allenfalls künftig erforderlichen medizinischen Massnahmen und deren voraussichtlicher Dauer äussern würde. Schliesslich forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert derselben Frist eine schriftliche Vollmacht einzureichen, in welcher sie die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von der beruflichen Schweigepflicht entbinden würde.

L.

Mit Begleitschreiben vom 4. September 2014 sandte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht von Dr. med. N. , Oberärztin am ( ) Psychiatriezentrum M. , vom

25. August 2014 zu. Gleichzeitig reichte er die Kopie einer von der Beschwerdeführerin unterzeichneten ärztlichen Entbindungserklärung vom

31. März 2014 sowie seine Honorarnote vom 4. September 2014 zu den Akten.

M.

Am 25. September 2014 hiess das BFM ein von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für diese gestelltes Gesuch um einen Kantonswechsel vom Kanton K. in den Kanton O. gut.

N.

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum

6. November 2014 ein.

O.

Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2014 die Abweisung der Beschwerde. Es verwies hinsichtlich der medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführerin vorab auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führte es aus, dass alleine schon drei Spitäler in Lahore über eine psychiatrische Abteilung verfügten, wobei in der psychiatrischen Klinik Fountain House gar Behandlungen nach europäischem Standard angeboten würden. Pakistan verfüge jedoch bereits auf Gemeindeebene über entsprechende Einrichtungen und kenne zudem ein Rentensystem für Personen, welche an psychischen Krankheiten litten und deswegen arbeitsunfähig seien. Gemäss der WHO sei auch die Behandlung schwerwiegender psychischer Erkrankungen in Pakistan gewährleistet. So verfüge das Land über zahlreiche Heimund Tagesstätten, wobei auch spezielle Einrichtungen für Frauen bestünden. Weiter betätigten sich zahlreiche NGOs im Bereich psychischer Erkrankungen, wobei diese Tätigkeiten bis hin zur Rehabilitation und Behandlung reichen könnten. In Bezug auf die Kosten einer medizinischen Versorgung sei erneut auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe zu verweisen. Somit sei die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin in Pakistan gewährleistet.

Hinsichtlich des sozialen Netzes der Beschwerdeführerin im Heimatstaat sei erneut zu betonen, dass zwei ihrer Brüder rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden seien, wobei aufgrund ihrer fehlenden Kooperation bei der Papierbeschaffung die entsprechenden Wegweisungsvollzüge noch hängig seien. Mit diesen beiden Brüdern habe die Beschwerdeführerin während der letzten zehn Jahre zusammen gelebt, wobei sie alle finanziell von den Familienangehörigen in der Schweiz unterstützt worden seien. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, weiterhin mit ihren Brüdern zu leben. In Bezug auf weitere Familienangehörige sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Pakistan über Tanten und Onkel mütterlicherwie väterlicherseits verfüge, die sie um Unterstützung ersuchen könne.

P.

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des BFM zu und räumte ihr die Möglichkeit ein, sich hierzu bis zum 26. November 2014 vernehmen zu lassen.

Q.

Am 4. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin innert einmalig erstreckter Frist eine Replik ein, der er einen Entscheid der P. vom 4. November 2014 beifügte, wonach für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen ihren Bruder D. ([ ] an der Beschwerdeführerin) eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet worden sei.

In seiner Replik wies der Rechtsvertreter nochmals darauf hin, dass seiner Mandantin von den behandelnden Fachärzten zweifellos überdurchschnittlich schwerwiegende Diagnosen gestellt worden seien. So zeige die Beschwerdeführerin etwa gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N. vom 25. August 2014 eine ausgeprägte Regression in frühkindliche Verhaltensmuster und benötige eine Betreuung rund um die Uhr. Seit September 2014 sei seine Mandantin nun in psychologischer Behandlung bei lic. phil. Q. , wobei die Gespräche wöchentlich und in Begleitung der Stiefmutter der Beschwerdeführerin stattfinden würden. Gemäss einer telefonischen Auskunft der behandelnden Psychologin sei die oberwähnte Regression unverändert ausgeprägt, weshalb sich die Behandlung momentan ausschliesslich auf die Regression fokussiere, weshalb es derzeit weiterhin unmöglich sei, die anderen beiden Verdachtsdiagnosen (betreffend des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie

einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ) zu bestätigen. Eine ärztliche Entbindungserklärung im Sinne einer Beweisofferte sei der Replik beigelegt.

Angesichts des aussergewöhnlichen gesundheitlichen Zustands seiner Mandantin bei stark eingeschränkter Handlungsfähigkeit sowie des Umstands, dass sie alleinstehend sei, müsse eine ausreichende psychiatrischpsychologische Betreuung sowie eine angemessene Pflege ihrer Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan stark bezweifelt werden. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass ein Bruder der Beschwerdeführerin, dessen Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden sei und dessen Wegweisungsvollzug gemäss BFM bald möglich sein sollte, beschuldigt werde, am 23. August 2014 versucht zu haben, die Beschwerdeführerin zu ( ), weswegen er sich immer noch in Untersuchungshaft befinde. Vor diesem Hintergrund sei noch weniger davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rücküberstellung nach Pakistan dort auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen könnte.

R.

Mit Begleitschreiben vom 20. Mai 2015 sandte der Rechtsvertreter dem

Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der P.

vom 21. April

2015 zu, wonach für die Beschwerdeführerin zusätzlich auch eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Finanzen, Administration, Gesundheit, Schaffung allfälliger zusätzlicher Tagesstrukturen und Asylverfahren errichtet worden sei, da sie "in sämtlichen Lebensbereichen auf umfassende Unterstützung angewiesen" sei (a.a.O. S. 7). Im Weiteren reichte er eine aktualisierte Honorarnote vom 4. September 2014 (recte: 20. Mai 2015) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt ergeben sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 112 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)

i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3.

    1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

    3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

    4. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

    5. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der schweren psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin sowie eines fehlenden Beziehungsnetzes in ihrem Heimatland als unzumutbar zu qualifizieren.

      1. Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten von Dr. med. N. (Oberärztin am ( ) Psychiatriezentrum M. ) vom 23. Juni 2014 und vom 25. August 2014 an einer Anpassungsstörung (F43.2) im Rahmen der Ausschaffungssituation mit einer ausgeprägten Regression in frühkindliche Verhaltensmodi und Stereotypien. Diese äussert sich einerseits dahingehend, dass die Beschwerdeführerin wie ein Kleinkind einnässt, einkotet und deshalb mit Windeln versehen sowie gefüttert werden muss, andererseits darin, dass die Beschwerdeführerin plötzlich in stereotype Wippbewegungen des Oberkörpers verfällt. Darüber hinaus besteht nach dem Dafürhalten dieser Ärztin auch ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F.43.1), was sich aus dem Auftreten diesbezüglicher klassischer Symptome wie intrusive Erinnerungen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten und Schlafstörungen folgern lasse. Schliesslich liegt nach Ansicht von Dr. med. N. auch der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor, welche sich allerdings derzeit mangels ausreichender anamnestischer Angaben noch nicht verlässlich diagnostizieren lasse.

        Dr. med. N. beschreibt in ihrem ärztlichen Bericht vom 23. Juni 2014 das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche am 23. Juni 2014 in Begleitung ihrer Stiefmutter zu einer Erstkonsultation erschienen sei, unter anderem dahingehend, diese habe sich auf den angewiesenen Stuhl gesetzt und aus dem Fenster gestarrt. Daraufhin habe sie, auf mehrmaliges Ansprechen durch die behandelnde Ärztin hin, an ihre Stiefmutter gerichtet einsilbige Antworten gegeben. Daraufhin habe sie damit begonnen, in stereotyper Weise mit dem Oberkörper zu wippen. Anschliessend habe sie Gras und Blätter, welche sie in der Tasche mitgebracht habe, zu kauen begonnen, um anschliessend zunächst Papiertaschentücher, später ihre

        Armbanduhr, in den Mund zu führen und darauf zu kauen, worauf ihre Stiefmutter diese Gegenstände wieder aus ihrem Mund entfernt und den daran haftenden Sabber entfernt habe. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin zweimal auf den Stuhl und den Boden uriniert, dabei kurz zu Boden geschaut und anschliessend wieder ins Leere geblickt (a.a.O. S. 3).

        Letztere, auf einen verwirrten Geisteszustand der Beschwerdeführerin hinweisenden Beobachtungen der Ärztin werden im Ergebnis auch durch die beiden Entscheide der P. vom 4. November 2014 und vom 21. April 2015 bestätigt, worin für die Beschwerdeführerin aufgrund eines Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 11. September 2014 sowie einer am 11. Dezember 2014 durch den internen Abklärungsdienst der

        P.

        selbst durchgeführten Anhörung wegen psychischer Verhal-

        tensauffälligkeiten und Anzeichen einer geistigen Behinderung mit autistischen Zügen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet wurde.

        Schliesslich ist den zwei vorerwähnten ärztlichen Berichten von Dr. med. N. im Verbund mit den beiden Entscheiden der P. zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus der sta-

        tionären Behandlung bei den I.

        ( ) im April 2014 bei ihrer in

        1. im Kanton O. wohnhaften Familie befindet und dort von Familienangehörigen und insbesondere von ihrer Stiefmutter rund um die Uhr betreut wird.

          Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erweist sich demnach aktuell als derart gravierend, dass sie nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und zur Bewältigung des Alltags vollständig auf die Betreuung durch Drittpersonen angewiesen ist.

      2. Es bleibt zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat möglich wäre, dort zu leben, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten.

        In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Pakistan über keine nationale Krankenversicherung verfügt und statistisch betrachtet 78 Prozent der Bevölkerung die Gesundheitskosten aus der eigenen Tasche bezahlen müssen (vgl. ALEXANDRA GEISER, Pakistan: Medizinische Versorgung, Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. März 2014

        1. 2). Zwar hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2014 darauf hingewiesen, dass es in Lahore, wo die Beschwerdeführerin während der letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat, drei Spitäler

        mit einer psychiatrischen Abteilung gebe, wobei in der Psychiatrischen Klinik Fountain House gar Behandlungen nach europäischem Standard angeboten würden. Diese Behandlungen sind allerdings vergleichsweise teuer, weshalb die auf medizinische Hilfe angewiesenen Personen im Ergebnis auf die Unterstützung durch Familienangehörige angewiesen sind (ALEXANDRA GEISER, a.a.O. S. 3). Im Falle der Beschwerdeführerin drängt sich aufgrund der Aktenlage indessen der Schluss auf, dass sie in ihrem Heimatland nicht über ein hinreichendes familiäres Beziehungsnetz verfügt, das sie dabei unterstützen würde, sich im Alltag zurechtzufinden. So ist den Akten zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, deren Stiefmutter sowie vier Halbgeschwister mit einer Niederlassungsbeziehungsweise Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben und die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben ist (vgl. Befragung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014 S. 5, Ziff. 3.01 [act. A4/10]). Zwar hat die Beschwerdeführerin zwei Onkel und vier Tanten mütterlicherseits erwähnt, die in Pakistan leben würden (vgl. Anhörung der Beschwerdeführerin vom

        3. März 2014 S. 6, F43 [act. A7/10]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie zu diesen Personen eine Beziehung unterhalten hat, die sich im Hinblick auf die für die Beschwerdeführerin erforderliche Betreuung allenfalls wieder erneuern liesse. Im Weiteren bestehen auch keinerlei Hinweise dafür, dass die vier Brüder beziehungsweise Halbbrüder, welche Pakistan vor der Beschwerdeführerin verlassen haben und in der Folge in die Schweiz weitergereist sind, in absehbarer Zukunft in ihre Heimat zurückkehren. So verfügt ihr Halbbruder H. in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung B, wogegen sich ihre beiden weiteren Geschwister G.

        und D.

        trotz abgeschlossener Asylverfahren weiterhin in der

        Schweiz aufzuhalten scheinen. Selbst wenn indessen anzunehmen wäre, dass einige derselben in Zukunft in ihre Heimat zurückkehren könnten, ist nicht anzunehmen, dass diese Willens, geschweige denn in der Lage wären, die persönliche Betreuung der psychisch schwer kranken Beschwerdeführerin zu übernehmen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder Bekannte noch Freunde hatte und eine Einzelgängerin sei (vgl. act. A7/10 S. 6 F und A44 i.V.m. A21/5 S. 3).

      3. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführerin in Pakistan die Betreuung und Unterstützung, welche aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nötig wäre, damit sie nicht in eine existenzielle Notlage gerät, nicht zuteilwerden würde, und sie somit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. Der Vollzug der

Wegweisung ist folglich im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren.

4.

Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen - gutzuheissen. Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2014 sind aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. VwVG).

5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat im Rahmen seiner letzten Eingabe vom

20. Mai 2015 eine aktualisierte detaillierte Kostennote im Gesamtbetrag von Fr. 1740.- eingereicht. Die darin ausgewiesenen Aufwendungen erscheinen als angemessen. Das SEM hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1740.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Mai 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1740.- auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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