Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7046/2013 |
Datum: | 16.06.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Rente; Renten; Alter; Altersrente; Bundes; SAK-act; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Berechnung; Höhe; Rententabelle; Invalidenrente; Rentenskala; Recht; Jahreseinkommen; Verfahren; Einkommen; Rententabellen; Erziehungsgutschrift; Verfügung; Ehefrau; Beitragsdauer; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Grundlage; Altersjahr; Person |
Rechtsnorm: | Art. 153a AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30 AHVG ;Art. 30t or;Art. 33 AHVG ;Art. 33 VwVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 34 AHVG ;Art. 35 AHVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261; 122 V 157; 125 V 193; 130 V 138; 130 V 257; 130 V 445; 132 V 215 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-7046/2013
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, AHV-Rente (Verfügung vom 30. Oktober 2013).
Der spanische Staatsangehörige, in seiner Heimat lebende X. (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am ( ) 1948, ist seit dem ( ) 1975 mit A. (im Folgenden: Ehefrau), geboren 1943, verheiratet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] SAK-act. 36). Er lebte vom 20. Dezember 1968 bis 17. November 1970 und vom 9. November 1971 bis 31. März 2010 in der Schweiz, wo er bis Ende 1991 als Betriebsarbeiter bei der Genossenschaft A. tätig war und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung leistete (im Folgenden: AHV/IV) (SAK-act. 1, S. 3; 2; 4, S. 16; 22; 26; 40).
Mit Gesuch vom 3. September 1991 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (IV) an; der entsprechende Formularantrag ging am 5. September 1991 bei der IV-Stelle Basel Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) ein (SAK-act. 1). Daraufhin sprach die AHV-Ausgleichskasse (im Folgenden: AHV-AK) mit Verfügung vom 20. Februar 1992 (SAK-act. 8, S. 12) dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) von Fr. 1'442.- und der Ehefrau eine ordentliche Zusatzrente in Höhe von Fr. 433.- zu; basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'280.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten, der Rentenskala 43 und einem Invaliditätsgrad von 70%. Mit Verfügungen vom 5. August 1992 (SAK-act. 8, S. 3, 6) korrigierte AHV-AK die obgenannte Verfügung und sprach dem Versicherten auf derselben Berechnungsgrundlage eine ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'425.- und der Ehefrau eine ordentliche Zusatzrente von Fr. 427.- zu. Zudem gewährte sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1992 eine Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 180.-, welche sie mit Verfügung vom 3. März 2004 (SAK-act. 8,
S. 1) auf Fr. 422.- erhöhte.
Da die Ehefrau am ( ) 2007 das Rentenalter erreichte und somit ihr Anspruch auf die Altersrente am 1. Dezember 2007 entstand, berechnete die IV-Stelle BS die Invalidenrente des Versicherten neu und hob am 20. November 2007 (SAK-act. 12, S. 2) die Verfügung vom 5. August 1992 auf. Sie sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine ordentliche einfache Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'696.sowie eine Hilflosenentschädigung (SAK-act. 11, S. 2) von Fr. 442.- zu; basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'648.-
, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten, der Rentenskala 43 und einem Invaliditätsgrad von 70%. Am 8. März 2010 (SAK-act. 21) bestätigte die SAK dem Versicherten den Bezug einer ordentlichen einfachen Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von Fr. 1'750.- sowie einer Hilflosenentschädigung in Höhe von Fr. 456.- ab Januar 2009.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 (SAK-act. 34) wurde der Versicherte von der SAK aufgefordert, einen Antrag auf Altersrente zu stellen. Das entsprechende, vom Versicherten am 24. April 2013 unterzeichnete Formular wurde gleichentags vom ausländischen Sozialversicherungsträger weitergeleitet und ging am 3. Mai 2013 bei der SAK ein (SAK-act. 35). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter, des Formulars E 205 sowie weiterer Dokumente (SAK-act. 36 bis 42) erliess die SAK am 25. Juli 2013 eine Verfügung (SAK-act. 43), in welcher sie mit Wirkung ab 1. August 2013 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.-, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'392.- und der Rentenskala 43 festlegte.
Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (Eingang bei der SAK am
16. September 2013, SAK-act. 44), machte geltend, dass die Rente zu niedrig sei und bat um deren Überprüfung. Die SAK erläuterte in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2013 (act. 1, Beilage 1) die der Altersrente zugrunde liegenden Berechnungen und wies die Einsprache mit der Begründung ab, dass die Rente ordnungsgemäss ermittelt worden sei.
In der Folge gab der Beschwerdeführer ein auf den 2. Dezember 2013 datiertes Schreiben beim ausländischen Versicherungsträger ab, welches von diesem gleichentags an die Vorinstanz weitergeleitet wurde (Eingang bei der Vorinstanz am 11. Dezember 2013). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen und traf am
16. Dezember 2013 ein (act. 1). In dieser Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung vom
30. Dezember 2013. Er gab an, nicht zu verstehen, weshalb sich die Höhe
der Rente geändert habe und verlangte deren weitere Ausrichtung im Betrag von Fr. 2'206.-. Zudem bat er, dass ihm der Entscheid aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse in Spanisch zugestellt werde.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit Hinweis auf ihre Berechnungen betreffend Einkommensteilung und Plafonierung zusammengefasst aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihre aufgeschobene Altersrente abgerufen. Da der Beschwerdeführer im Juli 2013 das Rentenalter erreicht habe, seien beide Ehegatten ab August 2013 altersrentenberechtigt. Deshalb sei eine Einkommensteilung sowie die Plafonierung der Rentenleistungen vorgenommen worden. Im Rahmen der Altersrentenberechnung habe sich das anzurechnende Jahreseinkommen verringert. Hinsichtlich des Begehrens, das Verfahren auf Spanisch zu führen, machte die Vorinstanz mit Verweis auf die schweizerische Bundesverfassung und die verfahrensrechtliche Gesetzgebung geltend, dass Verfahren vor den Behörden des Bundes zwingend in einer Amtssprache abzufassen seien. Es sei Sache des sprachunkundigen Beschwerdeführers, für eine Übersetzung zu sorgen.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Als primärer Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom
30. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist - da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind - einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG).
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a).
Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens - unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität - sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Altersund Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse - und somit auch für Dauerleistungen - geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Es bleibt einzig die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Betrages zu prüfen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2013 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.- zugesprochen. Der Beschwerdeführer gibt beschwerdeweise an, nicht zu verstehen, weshalb sich seine Rente von ursprünglich Fr. 2'206.- reduziert habe und bittet um deren Überprüfung. Es ist vorliegend zu prüfen, ob die durch die Vorinstanz vorgenommene Berechnung seiner Altersrente korrekt erfolgt ist.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung oder mit dem Tod des Berechtigten. Für die Berechnung von Altersoder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 Abs. 1 AHVG).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. Januar 1992 eine ordentliche Invalidenrente sowie ab 1. August 1992 überdies noch eine Hilflosenentschädigung bezogen hat (SAK-act. 8, 12, 17, 21). Der am ( ) 1948 geborene Beschwerdeführer vollendete das
65. Altersjahr am ( ) 2013. Es entstand ab dem 1. August 2013 ein gesetzlicher Anspruch auf eine Altersrente; gleichzeitig erlosch sein Anspruch auf die Invalidenrente. Mit Erreichen des Rentenalters musste somit die Altersrente berechnet werden. Da der Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente bezogen hat, ist nun zu vergleichen, ob diese Berechnungsgrundlage für den Beschwerdeführer günstiger ist, als jene der Altersrente. Es ist also in einem ersten Schritt die Rentenberechnung auf Grundlage der Altersrente durchzuführen.
Für die Rentenberechnung der Altersrente werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten (IK) geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter AHVG). Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Art. 38 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. (Art. 29quater AHVG). Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird unter anderem vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind
(Art. 29quinquies Abs. 1 bis 3 lit. a). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Die Berechnung der Altersrente erfolgt auf Grundlage des von der Ausgleichskasse geführten individuellen Kontos (IK) des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat am 16. Dezember 2008 (SAK-act. 13) geltend gemacht, die Einträge auf seinem IK seien unvollständig. Er konnte jedoch den vollen Beweis für die angeblich falschen Einträge nicht erbringen, weshalb die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Mai 2009 (SAK-act. 16) auf ihre erweiterten Nachforschungen hinwies und die bereits rechtskräftigen Rentenverfügungen vom 5. August 1992 und 20. November 2007 als richtig bestätigte. Anlässlich des vorliegenden Verfahrens äussert der Beschwerdeführer keine Kritik an den einzelnen Elementen seines IK-Auszugs. Es ist davon auszugehen, dass die Einträge auf dem IK-Konto richtig erfolgt sind. Der IK-Auszug ist für die Berechnung der Altersrente heranzuziehen.
Der am ( ) 1948 geborene Beschwerdeführer erreichte im August 2013 das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren. Versicherte des Jahrgangs 1948 - wie der Beschwerdeführer - wiesen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Kalenderjahr 2013 bei vollständiger Beitragsdauer 44 Versicherungsjahre auf (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen, vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen [Versionsnummer: 12], S. 8; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen Version 12; zuletzt besucht am 27. April 2015). Aus dem IKAuszug (SAK-act. 36) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in den Jahren 1969 bis 2010 während insgesamt 465 Monaten resp. 38 Jahren und 9 Monaten Beiträge abgerechnet worden sind. Dementsprechend weist die Beitragsdauer des Beschwerdeführers Lücken auf und es besteht bloss Anspruch auf eine Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der gemäss den Art. 34 bis 37 AHVG zu ermittelnden Vollrente. Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Beschwerdeführers zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt. Mit Blick auf die verbindlichen Rententabellen ergibt sich, dass beim 1948 geborenen Beschwerdeführer, welcher über 38 volle Beitragsjahre verfügt, bei der Rentenberechnung die Rentenskala 38 zur Anwendung gelangt, auf deren Basis er Anspruch auf eine Teilrente hat (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis
Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 10). Diesbezüglich lassen sich die Ausführungen der Vorinstanz nicht beanstanden.
Den IK-Eintragungen für den Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass diesem im Zeitraum vom 1968 bis 2010 Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 802'133.- (ohne Splitting) abgerechnet worden sind (SAKact. 40, S. 2). Die Ehefrau generierte im Zeitraum von 1964 bis 1998 Einkommen in Höhe von insgesamt Fr. 1'126'293.- (SAK-act. 40, S. 2 f.). Da der Beschwerdeführer seit dem ( ) 1975 verheiratet ist, ist das Einkommen der Ehegatten von 1976 bis 1998 zu teilen. Aus der Einkommensteilung ergibt sich eine Zwischensumme von Fr. 838'579.-. Zu dieser Summe sind die Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzuzählen, die nicht während der Ehedauer erwirtschaftet worden sind. Der Beschwerdeführer erzielte von 1969 bis 1975 ein Einkommen von Fr. 169'169.-, im Jahr 1968 - vor Erreichen des 21. Altersjahres - einen Betrag von Fr. 300.-. Insgesamt ergibt sich demnach ein Einkommen von Fr. 1'008'048.-.
Dieses Einkommen ist nun einer Aufwertung zu unterziehen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet wird, wobei der Bundesrat die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen lässt (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungsoder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Der erste IK-Eintrag des Beschwerdeführers (ohne Berücksichtigung des Eintrags von Fr. 300.- vor Erreichen des 21. Altersjahrs) erfolgte im Jahre 1969 (SAK-act. 40 S. 2). Aufgrund dieses Umstands sowie mit Blick auf den Eintritt des Versicherungsfalls "Alter" im Jahre 2013 beträgt der eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktor 1.256 (vgl. die ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabellen [aktuelle Version], S. 15; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen aktuelle Version; zuletzt besucht am 28. April 2015). Wird das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nach erfolgtem Splitting von Fr. 1'008'048.- mit diesem Faktor multipliziert und anschliessend durch die Beitragsperiode von insgesamt 465 Monaten dividiert, resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'674.-.
Nachfolgend ist weiter eine Prüfung betreffend Anrechnung von Erziehungsgutschriften vorzunehmen:
Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG).
Die Tochter des Beschwerdeführers ist am ( ) 1963 geboren (SAKact. 36, S. 1) und erreichte somit 1979 das 16. Altersjahr. Der Beschwer-
deführer war vom 20. Dezember 1968 bis zum 17. November 1970 und
vom 9. November 1971 bis 31. März 2010 in der Schweiz AHV-versichert. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Tochter wurde erst im Oktober 1975 geschlossen. Somit hat der Beschwerdeführer von 1976 bis 1979 Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da sowohl er als auch seine Ehefrau in dieser Zeit AHV-versichert waren, sind die entsprechenden Erziehungsgutschriften für den Zeitraum von 4 Jahren hälftig zu teilen (SAK-act. 43, S. 5). Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf 4 halbe, d.h. 2 ganze Erziehungsgutschriften.
Es ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift betrug im Jahr 2013 (Eintritt des Versicherungsfalls Alter) Fr. 42'120.- (dreifache jährliche minimale Altersrente von Fr. 1'170.-; vgl. die ab 1. Januar 2013 gültigen Rententabellen [Version 12], S. 18; abrufbar unter www.bsv.admin.ch > Praxis > Vollzug Sozialversicherungen > AHV >
Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Details > Rententabellen Version 12; zuletzt besucht am 28. April 2015). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 84'240.- (2 Jahre à Fr. 42'120.-). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (465 Monaten) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 2'174.- (vgl. zur Berechnung Rz. 5446 der Wegleitung über die Renten [im Folgenden: RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [gültig ab 1. Januar 2003; Stand 1. Januar 2013]). Die Erziehungsgutschrift ist zum durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 32'674.- hinzuzuzählen. Es ergibt sich somit ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 34'848.-, welches gemäss Rententabelle auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 35'100.- aufgerundet wird (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 30). Die Berechnung der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend festzuhalten, dass bei einem massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 35'100.- und der Rentenskala 38 die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers gemäss Rententabelle Fr. 1'404.- beträgt.
Im nächsten Schritt ist die Berechnungsgrundlage der Altersrente mit jener der Invalidenrente zu vergleichen.
Der Beschwerdeführer bezog mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine ordentliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 1'425.- basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'280.-, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 22 Jahren und 2 Monaten und der Rentenskala 43 (SAK-act. 8, S. 5), mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 Fr. 1'696.- (SAK-
act. 12; S. 1) und mit Wirkung ab 1. Januar 2012 Fr. 1'750.- (SAK-act. 21). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz setzte das von 1992 bis 2013 aufgewertete massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 67'392.- fest. Die der Invalidenrente zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich mit Blick in die Akten als korrekt.
Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 67'392.- und der Rentenskala 43 ergibt sich gemäss Rententabelle eine Rente von Fr. 2'067.- (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 20).
Die am ( ) 1943 geborene Ehefrau bezieht seit 1. Dezember 2008 eine ordentliche Altersrente und ist somit rentenberechtigt. Da der Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf eine Altersrente hat, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Rente des Beschwerdeführers plafoniert hat.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Abs. 3). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV).
Die Rente des Beschwerdeführers wurde basierend auf der Rentenskala 43 und die der Ehefrau auf Grundlage der Rentenskala 34 festgesetzt. Um den Prozentsatz des maximalen Betrags zu ermitteln, wird nun der Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala - vorliegend die der Ehefrau (34), mit dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala - die des Beschwerdeführers (43 x 2), zusammengezählt. Dieses Ergebnis (120) wird dann durch drei geteilt. Es ergibt sich somit die Rentenskala 40. Gemäss Rententabelle beträgt die Höchstrente der Rentenskala 40 im Jahr 2013 Fr. 2'127.- (vgl. die vom 1. Januar 2013 bis Ende Dezember 2013 gültig gewesenen Rententabellen, a.a.O., S. 26). Die Summe der beiden Renten darf 150% von Fr. 2'127.-, d.h. den Betrag von Fr. 3'191.-, nicht übersteigen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von Fr. 2'067.-; die Ehefrau erhält gemäss den Angaben der Vorinstanz eine Rente in Höhe von Fr. 1'606.-. Die Summe der beiden
Renten beträgt Fr. 3'673.- und liegt damit über der Plafonierungsgrenze, weshalb die Rente des Beschwerdeführers zu kürzen ist. Die Kürzung erfolgt, indem der errechnete Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Fr. 2'067.-) mit dem Plafonierungswert (Fr. 3'191.-) zusammengezählt und durch die Summe beider Altersrenten (Fr. 3'673.-) geteilt wird. Es ergibt sich somit - wie von der Vorinstanz richtig ermittelt - ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'796.-.
Die Rentenberechnung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten und der Vernehmlassung der Vorinstanz. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Rente das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen falsch ermittelt, die Einkommensteilung nicht korrekt vorgenommen hätte oder bei der Plafonierung der Rente falsch vorgegangen wäre.
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, nicht zu verstehen, weshalb die Rente in Höhe von Fr. 2'206.- nicht weiter ausbezahlt werde. Zu diesem Einwand ist anzumerken, dass es sich bei diesem Betrag um die Leistungen aus der Invalidenversicherung (Invalidenrente und Hilflosenentschädigung) handelte, welche mit Eintritt ins Rentenalter durch eine Altersrente abgelöst wurden. Der Beschwerdeführer hat nunmehr einen Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'796.-.
Der Beschwerdeführer, der seine Eingaben in Spanisch eingereicht hat, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung des Beschwerdeentscheids ebenfalls in Spanisch, da er schlechte Deutschkenntnisse habe. Er verlangt somit sinngemäss, dass das Verfahren auf Spanisch geführt werde.
Nach Art. 33a Abs. 1 VwVG wird das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sind die Amtssprachen des Bundes Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
Wie bereits dargelegt, ist vorliegend aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers das FZA sowie die auf dieser Grundlage basierenden, gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen anwendbar (E.
2.3). Das Bundesverwaltungsgericht durfte deshalb die in Spanisch geschriebene Eingabe des Beschwerdeführers nicht zurückweisen. Das Verfahren ist jedoch in einer der vier Amtssprachen des Bundes zu führen. Der Beschwerdeführer hat fast 40 Jahre im deutschsprachigen Teil der Schweiz gelebt und die Korrespondenz mit den Behörden in deutscher Sprache geführt (SAK-act. 13, 22). Es rechtfertigt sich deshalb, das Verfahren auf Deutsch zu führen. Aus diesem Grund ist der Entscheid in Deutsch zuzustellen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Rente des Beschwerdeführers in nicht zu beanstandender Weise berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2013 abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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