Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7043/2013 |
Datum: | 17.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Ausbildung; Richt; SAK-act; Waise; Arbeit; Waisen; Beruf; Waisenrente; Urteil; Recht; Vater; Berufs; Vorinstanz; Vaters; Leistung; Anspruch; Beschwerdeführers; Verfahren; Erwerb; Rente; Vaterschaft; Quot;; Renten; Mutter; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; BVGer-act; Zeitperiode |
Rechtsnorm: | Art. 24 ATSG ;Art. 25 AHVG ;Art. 252 ZGB ;Art. 29 ATSG ;Art. 36 ZGB ;Art. 46 AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 102 V 208; 119 V 36; 120 V 170; 121 V 195; 126 V 203; 130 V 1; 130 V 253; 132 V 215; 133 V 12; 138 V 286; 139 V 122; 139 V 209; 140 V 314 |
Kommentar: | -, ATSG- Art. Rz. mit Hinweis auf BGE 133 12; , Art. 46 AHVG, 1950 |
Abteilung III C-7043/2013
Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien S. ,
vertreten durch M. , Beschwerdeführer,
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Halbwaisenrente, Einspracheentscheid vom 14. November 2013.
Der am ( ) 1990 in Deutschland geborene (SAK-act. 15 S. 10) in Deutschland wohnhafte serbische Staatsangehörige S. (bis 9. Mai 2000 Familienname [ ]) meldete sich am 27. Mai 2013 (vgl. SAK-act. 1 S. 1) bei der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. August 2013 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (im Folgenden auch: Vorinstanz) rückwirkend ab 1. September 2011 eine ordentliche einfache Waisenrente zu (SAK-act. 2). In ihrer Verfügung wies die Vorinstanz darauf hin, dass falls S. vor September 2011 in Ausbildung gewesen sei, er gebeten werde, eine Ausbildungsbestätigung einzureichen (S. 4 am Ende). Gegen diese Verfügung erhob S. am 6. September 2013 Einsprache. Er machte geltend, die Waisenrente sei ihm bereits ab dem Todestag seines Vaters ([ ] August 1991) zu gewähren (SAK-act. 4 S. 1).
Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Waisenrente sei richtigerweise erst ab September 2011 gewährt worden, weil zusammengefasst die Ansprüche vor Mai 2008 verjährt seien, S. sich vor September 2011 noch nicht in Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker befunden habe und sich die berufliche Fortbildung "Fertigungstechnik Metall" nicht in die systematische Verfolgung eines Berufsziels einreihen lasse und auch nicht mit der aktuellen Ausbildung in Verbindung stehe (SAK-act. 9).
Mit Telefonat vom 6. Dezember 2013 teilte M. , Mutter von S. , der Vorinstanz mit, die Vaterschaft des verstorbenen Vaters von S. sei erst 2012 in Bosnien anerkannt und 2013 in Deutschland in die entsprechenden Register eingetragen worden; so sei es nicht möglich gewesen, den Antrag auf eine Waisenrente früher zu stellen. Sie werde die entsprechenden Unterlagen nachreichen (Gesprächsnotiz vom
6. Dezember 2013, SAK-act. 14).
Mit Schreiben an die Vorinstanz vom gleichen Tag (6. Dezember 2013, SAK-act. 15 S. 1) ersuchte M. (ehemals [ ] [SAK 15 S. 10]), um nochmalige Prüfung des Anspruchs auf eine Waisenrente. Ihrem Schreiben legte sie ein Urteil des Amtsgerichts A. , Bosnien und Herzegowina, vom 23. März 2012 (Übersetzung aus dem Bosnischen vgl. SAKact. 15 S. 4 - 8, Kopie des Originals in der Beilage zu BVGer-act. 12), sowie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Standesamts der Stadt B. vom 20. Februar 2013 bei.
Aus der Geburtenregister-Beurkundung vom 11. Oktober 1995 ergibt sich, dass mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. April 1995 festgestellt wurde, S. sei kein eheliches Kind des Arbeiters C. . Weiter besteht eine "Folgebeurkundung 5" vom 13. Februar 2013 mit dem Inhalt: "Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Vater: V. _, geboren am ( ) 1963" (SAK-act. 15 S. 10 f.).
Das Schreiben von M. vom 6. Dezember 2013 übermittelte die Vorinstanz mit den Beilagen und zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am 10. Dezember 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1).
Im eingereichten und aktenkundigen Urteil vom 23. März 2012 erkannte
das Amtsgericht A.
aufgrund einer durchgeführten genetischen
Analyse der Universität für Biologie in Belgrad vom 11. April 2006 sowie weiterer Beweise, dass der am ( ) 1963 geborene und am ( ) August 1991 verstorbene V. der leibliche Vater des am ( ) 1990 geborenen S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei (SAK-act. 15 S. 4). In der Begründung des Urteils wurde ausgeführt, die Kläger (der Beschwerdeführer und seine Mutter M. ) hätten in der Klageschrift vom 26. Februar 2003 angegeben, M. sei mit dem am ( ) August 1991 verstorbenen V. im Mai 1989 eine aussereheliche Gemeinschaft eingegangen, welche im März 1991, unmittelbar nach der Geburt des Beschwerdeführers, beendet worden sei. Zur Zeit der Geburt des Beschwer- deführers habe sich M. als Gastarbeiterin in Deutschland aufgehalten. Der am ( ) 1963 geborene V. sei am ( ) August 1991 bei einem Verkehrsunfall in ( ) ums Leben gekommen und es sei vor seinem Tod in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Vaterschaft bei den zuständigen Standesämtern in Deutschland und Jugoslawien eingetragen worden (SAK-act. 15 S. 5). Weiter wurde im Urteil des Amtsgerichts A. festgehalten (SAK-act. 15 S. 6), dass die Ehe von M. mit dem Arbeiter C. (wohnhaft in [ ], Jugoslawien) mit am 25. Januar 1990 in Rechtskraft erwachsenem Scheidungsurteil des Amtsgerichts D. vom 27. Dezember 1989 geschieden worden sei (betr. Ehe-
scheidung vgl. auch Eintrag Nr. 194 des Standesamts B. 17. Juli 1990, SAK-act. 15 S. 10).
vom
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht bis zum
10. Februar 2014 mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten will und gegebenenfalls eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen, d.h. insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüglich zu begründen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert derselben Frist eine Vollmacht für seine Mutter als Rechtsvertreterin einzureichen (BVGer-act. 2).
Am 11. Februar 2014 gingen eine Beschwerdeverbesserung vom 4. Februar 2014 sowie eine Vollmacht des Beschwerdeführers gleichen Datums zu Gunsten seiner Mutter als dessen Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Waisenrente ab September 1991. Zur Begründung führt er aus, seine Mutter habe all die Jahre kein Rentengesuch bei der Vorinstanz stellen können, weil die Vaterschaft des am ( ) August 1991 verstorbenen V. erst am 24. September 2012 rechtskräftig (richtig: 9. Juli 2012 [vgl. SAK-act. 15
S. 4 und Beilage zu BVGer-act. 12]) gerichtlich festgestellt worden sei (BVGer-act. 7).
Mit Vernehmlassung vom 13. März 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, das Ziel des Beschwerdeführers nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit in der Löhrschule E. sowie der Beruflichen Schulen B. sei es gewesen, sich in den primären Arbeitsmarkt zu integrieren, was dem Beschwerdeführer anfänglich nicht gelungen sei; die Zeitperiode von 2007 bis 2011 sei von Stellensuche, Arbeitslosigkeit und geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen sowie des Besuchs eines zeitlich beschränkten, mit der aktuellen Berufslehre in keinem Zusammenhang stehenden Berufsmoduls geprägt gewesen. Erst seit September 2011, dem ersten Monat der Leistungsgewährung, absolviere der Beschwerdeführer eine Berufslehre. Vor diesem Datum bestehe somit kein Leistungsanspruch, da sich der Beschwerdeführer nicht in Ausbildung befunden habe. Zudem seien allfällige Leistungsansprüche für die Zeit vor Mai 2008 verjährt (BVGer-act. 9).
Mit Replik vom 25. April 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und machte geltend, die Rechtswirkungen der Vaterschaft hätten erst vom Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Feststellung an geltend gemacht werden können (BVGer-act. 12).
Die Frist zur Einreichung einer Duplik (bis zum 2. Juni 2014) ist unbenutzt abgelaufen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Verfahrensvorschriften anwendbar, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Als Adressat des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom 14. November 2013 ist der Beschwerdeführer durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. Er ist im vorliegenden Verfahren durch seine Mutter rechtsgenüglich vertreten (vgl. Vollmacht des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2014).
Da im Übrigen formund fristgereicht eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Waisenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob bzw. für welche Zeitperioden ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Waisenrente besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Die Frage, ob die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab 1. September 2011 eine Waisenrente zugesprochen hat, beurteilt sich nach den
jeweils gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab 1. September 2011 eine Waisenrente zugesprochen hat. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Anspruch vor Mai 2008 jedenfalls verwirkt sei und sich der Beschwerdeführer vor September 2013 nicht in Ausbildung befunden habe (BVGer-act. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Vaterschaft (des am [ ] August 1991 verstorbenen V. ) sei erst 2012 in Bosnien anerkannt und 2013 in Deutschland in die entsprechenden Register eingetragen worden, weshalb es nicht möglich gewesen sei, den Rentenantrag früher zustellen (SAK-act. 14).
Laut Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Abs. 5 Satz 1). Der Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch, wenn das Kindesverhältnis erst nachträglich durch Anerkennung oder durch den Richter festgestellt wird (vgl. Rz. 3320 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL] mit Hinweis auf Art. 252 Abs. 2 ZGB).
Nach Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden.
Gemäss Rz. 1101 RWL ist zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente der AHV grundsätzlich die leistungsberechtigte Person befugt. Ist diese minderjährig (Art. 14 ZGB) ( ), so muss der Anspruch durch die gesetzliche Vertretung angemeldet werden. Nach Rz. 10005 RWL wird die Waisenrente dem gesetzlichen Vertreter des Kindes (überlebender Elternteil, Vormund) ausbezahlt. Volljährige Waisen in Ausbildung können die
Auszahlung der Waisenrente an sich selbst verlangen, sofern die Voraussetzung der zweckgemässen Verwendung erfüllt wird.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG sowie der aktuellen Gerichtspraxis wird für die Fristwahrung bei Leistungsansprüchen auf die Anmeldung zum Leistungsbezug abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom
18. Februar 2008 E. 3.2). Massgebend ist der Zeitpunkt der Postübergabe oder die Einreichung beim Versicherungsträger (vgl. UELI KIESER, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, art. 29 Rz. 54). Mit der Anmeldung ist der Leistungsanspruch rechtsgültig geltend gemacht und wahrt die versicherte Person grundsätzlich alle zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherer bestehenden Leistungsansprüche (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, Recht der Sozialen Sicherheit: Verwaltungsverfahren, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 101, Rz. 4.10, 4.12 ff.; UELI KIESER, a.a.O., Art. 29
Rz. 8, 32 und 33).
Der Anspruch auf Nachzahlung (nicht bezogener Renten gemäss Sachüberschrift) richtet sich gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG, in seiner Version in Kraft seit 1. Januar 2003, nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Entsprechend erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2003). Inhaltlich hat sich damit an der Rechtslage betreffend Nachzahlung nicht bezogener Renten im Vergleich zu Art. 46 Abs. 1 AHVG in der bisherigen Version nichts geändert (vgl. etwa BGE 120 V 170 E. 1b).
Bei den Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG und Art. 24 Abs. 1 ATSG handelt es sich um Verwirkungsund nicht um Verjährungsfristen, welche grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden können. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch, und es verbleibt auch nicht eine (noch erfüllbare oder zur Verrechnung zu stellende) Naturalobligation (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 17 ff. mit Hinweisen; vgl. zur Verwirkungsfrist auch UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Altersund Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, Rz. 1 zu Art. 46 AHVG und GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 68 Rz. 42 und S. 155 Fn. 105). Der Anspruch auf alle Sozialversicherungsleistungen, bei denen es bei der Anwendung von Art. 24
Abs. 1 ATSG bleibt, erlischt fünf Jahre nach dem Entstehen, selbst wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht kennen konnte (ANDRÉ PIERRE HOLZER, Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 93 Fn. 423). Art. 24 Abs. 1 ATSG bezieht sich auf die einzelnen (Monats-)Betreffnisse und nicht auf das Leistungsstammrecht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 21 mit Hinweis auf BGE 133 V 12; so schon PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 200 zu Art. 46 AHVG).
Vor Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat das ehemalige EVG in Bezug auf die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG im Urteil H 114/00 vom 28. März 2001 E. 1b unter Hinweis auf BGE 120 V 170 entschieden, dass die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG zu laufen beginne, nachdem die als notwendig erachtete Zeitspanne zur Erwirkung eines entsprechenden Entscheids - sei dies eine Verschollenerklärung oder eine Vaterschaftsfeststellung - verstrichen ist.
In Bezug auf die als notwendig erachtete Zeitspanne zur Erwirkung eines entsprechenden Entscheids berücksichtigte das ehemalige EVG in BGE 120 V 170 eine vom kantonalen Gericht auf ein Jahr (vgl. Art. 36 Abs. 3 ZGB) veranschlagte Dauer des Verschollenerklärungsverfahrens und stellte fest (Regeste), die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken könne, das heisst im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung; vgl. zu BGE 120 V 170 UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 46 AHVG, Rz. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 24 Rz. 36; ANDRÉ PIERRE HOLZER,
S. 104 f.). Betreffend eine Vaterschaftsfeststellung hielt das ehemalige EVG in E. 1b des Urteils H 114/00 vom 28. März 2001 fest, die Vorinstanz habe einen Zeitrahmen von zwei Jahren zur Feststellung der Vaterschaft für angemessen erachtet, weshalb die Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG frühesten im August 1994 zu laufen begonnen habe (Versterben des Vaters am 8. August 1992).
Vorliegend dauerte das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft beim Amtsgericht A. 9 Jahre, 4 Monate und 11 Tage (ausgewiesene Zeitspanne von der Klageschrift vom 26. Februar 2003 bis zur Rechtskraft des Urteils vom 23. März 2012 am 9. Juli 2012), wobei kein
Verschulden der Kläger bzw. des Beschwerdeführers an der langen Verfahrensdauer ersichtlich ist (vgl. Urteilsbegründung [SAK-act. SAK 15
S. 5 ff.]). Die 5-jährige Verwirkungsfrist von Art. 46 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 ATSG hat gemäss der Erwägung E. 1b in Urteil H 114/00 des ehemaligen EVG demnach vorliegend nach Ablauf der zur Feststellung der Vaterschaft als erforderlich erachteten Verfahrensdauer am 17. Dezember 2000 - 9 Jahre, 4 Monate und 11 Tage nach dem Tod des am 6. August 1991 verstorbenen Vaters - zu laufen begonnen, unabhängig davon, ob der Versicherte bzw. seine Mutter vom Tod des am 6. August 1991 verstorbenen Vaters unmittelbar nach dessen Eintritt oder erst einige Zeit später Kenntnis erhalten hat (betreffend fehlende Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts vgl. die in E. 5.2 dargestellte geltende Rechtslage, insbesondere ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 93 Fn. 423, wobei sich auch aus den Materialien zum ATSG nichts anderes ergibt). Der Umstand, dass das Verfahren um Vaterschaftsanerkennung erst am 26. Februar 2003 eingeleitet wurde, d.h. über 11 Jahre nach dem Todesereignis, kann dem Beschwerdeführer mithin nicht zum Vorteil gereichen. Bereits am 6. April 1995 wurde amtlich festgestellt, dass es sich nicht um ein eheliches Kind des C. handelt. Ab diesem Zeitpunkt wären eine Klageeinreichung und eine Anmeldung zum Bezug einer Waisenrente möglich und geboten gewesen. Selbst bei rechtzeitiger Anmeldung ist der Wille zum Leistungsbezug nach fünf Jahren zu bekräftigen (vgl. ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 77 f.). Weil vorliegend aktenkundig bis am 31. Dezember 2005 kein Gesuch um Waisenrente gestellt worden war, sind demnach aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 ATSG unter Berücksichtigung der obgenannten Verfahrensdauer sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers auf Waisenrente bis und mit Dezember 2000 in jedem Fall verwirkt.
In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden, dass bereits mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. April 1995 gerichtlich festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer kein eheliches Kind des Arbeiters C. (vgl. Beurkundung vom 11. Oktober 1995 im Geburtenregister des Standesamts B. , SAK-act. 15 S. 10), Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers bis zur rechtskräftigen Ehescheidung am 25. Januar 1990, ist, damals jedoch keine Klage auf Vaterschaftsfeststellung angehoben worden war. Zudem bezwecken die periodischen Waisenrenten hauptsächlich, einen aktuellen Unterhaltsbedarf durch Leistungen laufend abzudecken, während die vorliegend beantragte Nachzahlung von Waisenrenten ab September 1991 bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen Vermögens hätte, was nicht die
Aufgabe einer Sozialversicherung ist (vgl. dazu BGE 121 V 195 E. 5c, erwähnt in ANDRÉ PIERRE HOLZER, a.a.O., S. 63 f.).
Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend erst am 27. Mai 2013 zum Bezug von Hinterlassenenleistungen der AHV angemeldet (SAK-act. 1 S. 1), weshalb aufgrund der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 ATSG sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers vor Mai 2008 verwirkt sind.
Mit anderen Worten wirkte die Anmeldung vom 27. Mai 2013 fristwahrend für Waisenrentenansprüche ab 1. Mai 2008, weshalb vorliegend, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, für einen allfälligen Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Mai 2008 und vor September 2011 (Beginn Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung) zu prüfen bleibt, ob das gesetzliche Erfordernis der Ausbildung erfüllt war.
Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln. Was als Ausbildung gilt, ergibt sich demnach aus den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV. Auch die RWL wurde per 1. Januar 2011 entsprechend angepasst. Nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pairund Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV geregelt, dass mit einem Berufsoder Schulabschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2; zum neuen Ausbildungsbegriff vgl. ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014 E. 2.4 f.).
In Bezug auf einen etwaigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bis
31. Dezember 2010 kommen Art. 49bis und 49ter AHVV (Legaldefinition des Ausbildungsbegriffs) nicht zur Anwendung, da sie erst ab 1. Januar 2011 in Kraft standen. Der bis 31. Dezember 2010 anzuwendende gesetzliche Begriff der Ausbildung war wie folgt zu verstehen:
Der gesetzliche Begriff der Ausbildung meint berufliche Ausbildung; anderseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausbildung des betreffenden Berufs angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken (UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Rz. 6 zu Art. 25 AHVG mit Hinweisen [bzw. auch 2. Aufl. 2005, Rz. 6 zu Art. 25 AHVG).
Dagegen galten gemäss Rz. 3360 der für einen Rentenanspruch im Jahr 2008 anwendbaren RWL (Stand 1. Januar 2008) nicht als in Ausbildung begriffen z.B. Personen, die zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen und nur nebenbei Schulen oder Kurse besuchen, wie auch Studierende, die neben dem Studium durch eine Erwerbstätigkeit überwiegend beansprucht sind. Ist zu überprüfen, ob eine neben der Ausbildung ausgeübte Erwerbstätigkeit überwiegt, so bildet in quantitativer Hinsicht nicht der Zeit-, sondern der Einkommensvergleich das massgebende Kriterium. Eine überwiegende berufliche Ausbildung liegt somit dann vor, wenn ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde (ZAK 1984 S. 400). Anderseits liegt nach Rz. 3361 eine berufliche Ausbildung nicht nur vor, wenn eine Person in einem eigentlichen Lehrverhältnis gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung steht. Als berufliche Ausbildung gilt jede Tätigkeit, die die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung ortsund branchenüblich erhalten würde (z.B. Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate). Unerheblich ist, ob eine solche Tätigkeit zum Erwerb bestimmter Vorkenntnisse (z.B. zur Erlernung von Sprachen), für eine spätere Berufslehre, zur eigentlichen Erlernung eines Berufes oder zur Erlangung besonderer beruflicher Fähigkeiten (z.B. zur Spezialisierung im erlernten Beruf) ausgeübt wird.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit Hinweisen).
In seiner bisherigen Praxis hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Ausbildung bejaht bei einem volljährigen Versicherten, der nach der Matura ohne Unterbruch die Rekrutenschule, Unteroffiziersschule und die Offiziersschule absolvierte und danach ein Medizinstudium aufnahm (Urteil 9C_283/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 4), bei einer volljährigen Tochter, die nach Abschluss der Mittelschule und Anmeldung zum Medizinstudium dazwischen einen zweijährigen obligatorischen Militärdienst im Ausland leistete (Urteil 9C_910/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3), bei einer volljährigen Versicherten, die eine Ausbildung in einer Fachschule für Betreuung im Behindertenbereich in Angriff genommen hatte, welche sowohl Schulbesuch (zu 20-30%) als auch (minder) entlöhnte Arbeit im Ausbildungsbetrieb (zu 70-80%) umfasste (Urteil 9C_165/2007 vom 14. September 2007 E. 3.2), bei einer volljährigen Versicherten in Lehrlingsausbildung (Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 7.6), bei einem volljährigen Sohn, der vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bereich Web-Design und Marketing sowie späterer Tätigkeit als selbständigerwerbender Computerfachmann für Grafik und Web-Design ein Praktikum in der GrafikAbteilung einer Firma absolviert hat und für die Zeit des Praktikums eine Kinderrente erhielt (Urteil H 138/01 vom 15. Oktober 2002 E. 2.1). In Präzisierung seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht mit Urteilen vom
7. März 2013 (publiziert als BGE 139 V 122) und 10. April 2013 (publiziert als BGE 139 V 209, E. 5.3) festgestellt, dass ein faktisch notwendiges Praktikum, d.h. ein Praktikum, das zwar für einen bestimmten Bildungsgang weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben ist, aber im Hinblick auf eine mögliche spätere Ausbildung von einem Arbeitgeber verlangt wird, als Ausbildung gilt, wenn mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (vgl. auch Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 330 vom 15. Mai 2013).
Verneint hat es den Anspruch auf Kinderrente bei einem volljährigen Versicherten für die Zeit des Militärdienstes und die Überbrückungszeit, der nach abgeschlossener Matura seinen Militärdienst leistete und nach weiteren drei Monaten Überbrückungszeit eine Lehre als Tierpfleger aufnahm, diese jedoch in der ordentlichen Lehrzeit von drei Jahren absolvierte (8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 4 f., publiziert in BGE 138 V 286), bei volljährigen Versicherten, die ein arbeitsmarktliches Motivationssemester absolvierten (Urteile 9C_95/2008 vom 9. Februar 2009 und I 176/01 vom
5. November 2001 E. 5b), bei einem volljährigen Versicherten, der ein unbezahltes Praktikum in einer Filmproduktionsfirma ohne systematischen, strukturierten Lehrgang und ohne Berufsabschluss absolvierte (Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.2), bei einem volljährigen Versicherten, der ein arbeitsmarktliches „Motivationssemester Passage“ besuchte (Urteil I 546/01 vom 27. Februar 2002 E. 3), bei einer volljährigen Tochter, die vor einem Universitätsstudium in Wirtschaft in Deutschland einen Sprachkurs besuchte, der nicht der Befähigung der Aufnahme des Studiums diente (Urteil H 354/01 vom 20. Februar 2002 E. 2b), bei einer volljährigen Versicherten, die nach missglückter Prüfung zur Erlangung des Handelsdiploms im Rahmen der Weiterbildung einen wöchentlich während zweieinhalb Stunden angebotenen Sprachkurs besuchte und erst nach umstrittener Zeitperiode eine weiterführende Ausbildung aufnahm und diese abschloss (Urteil I 220/00 vom 15. September 2000 E. 2), bei einer volljährigen Versicherten, die ihre Ausbildung zur Krankenschwester gesundheitsbedingt abbrach, während eines Dreivierteljahres einer Erwerbstätigkeit nachging und danach eine Lehre in der Verwaltung aufnahm (BGE 119 V 36) und bei einer volljährigen Versicherten, die nach Abbruch der Wirtschaftsschule während einigen Monaten im Ausland einen Sprachkurs besuchte, bevor sie eine Lehrstelle annahm (BGE 102 V 208; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8867/2010 vom 6. November 2013 E. 3.4.2).
Beruft sich eine leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter darauf, dass ein Kind noch in Ausbildung begriffen sei, so ist je nach dem Ausbildungsund Schulungsgang der Lehrvertrag oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers, ein Ausweis der Lehranstalt, eine Bestätigung der Kanzlei
der Universität oder Hochschule, ein ordnungsgemäss ausgefülltes Testatbuch, eine Bestätigung über semesterliche Zwischenprüfungen oder ein semesterliches Zwischenzeugnis von privaten Unterrichtsanstalten, eine Bescheinigung über die Absolvierung von Kursen etc. beizubringen. Die Unterlagen müssen sich über Art und vermutliche Dauer der Ausbildung, bei praktischer Ausbildung (z.B. Volontariat) auch über den vereinbarten Lohn (Lehrlingslohn, Entschädigung für Volontariate usw.) aussprechen. Für Kinder, die neben der Ausbildung vorübergehend oder dauernd noch dem Erwerb nachgehen und eine Rente beanspruchen, sind die für die Abklärung notwendigen Unterlagen (z.B. Anstellungsvertrag, Bescheinigung des Arbeitgebers, Lohnausweise, Studienoder Kursbestätigungen) zur Einsicht vorzulegen (Rz. 4306 ff. RWL).
In Bezug auf die Zeitperiode von 2007 bis 2011 bzw. bis zum Beginn der Berufsausbildung als Verpackungsmittelmechaniker am 1. September 2011 (vgl. Berufsausbildungsvertrag zwischen der F. , und dem Beschwerdeführer vom 30. Mai 2011 [SAK-act. 8 S. 8] und Arbeitsbescheinigung der F. vom 31. Juli 2013 [Beilage zu BVGer-act. 12]) stellte die Vorinstanz fest, diese Zeitperiode sei von Stellensuche, Arbeitslosigkeit und geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers geprägt gewesen (BVGer-act. 9 S. 2 Mitte; vgl. Versicherungsverlauf für den Beschwerdeführer der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 [SAK-act. 8 S. 5 f.]). Dabei bestehe auch für den Zeitraum, während dem der Beschwerdeführer die berufliche Fortbildung "Fertigungstechnik Metall" absolviert habe, kein Leistungsanspruch, da sich die betreffende Ausbildung (im Zentrum G. [ ], vom 7. April 2008 bis 25. Juli 2008 [Zertifikat vom 25. Juli 2008, SAK-act. 8 S. 10]) nicht in die systematische Verfolgung eines Berufsziels einreihen und nicht mit der aktuellen Ausbildung des Beschwerdeführers als Verpackungsmittelmechaniker in Verbindung bringen lasse (SAK-act. 9 S. 3).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann vorliegend während der Zeitperiode, in welcher der Beschwerdeführer bei der H. GmbH, ( ), (Arbeitgeber) angestellt gewesen war, die für die Annahme einer beruflichen Ausbildung erforderliche Berufsbzw. Erwerbsorientiertheit (vgl. E. 7 hievor) nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden (der entsprechende Arbeitsvertrag ist nicht aktenkundig, vgl. aber Hinweis darauf in "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel" vom 3. April 2008 in SAK-act. 8 S. 11). Gemäss der aktenkundigen Zusatzvereinbarung
zum Arbeitsvertrag gewährte der Arbeitgeber H. GmbH dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierung/Fortbildungsmassnahme vom 7. April bis 25. Juli 2008 (durchgeführt offenbar in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, vgl. Zertifikat vom 25. Juli 2008, SAK-act. 8 S. 10) mit dem Ausbildungsziel CNC-Fachkraft. Bei diesem Ziel handelt es sich um eine Zusatzausbildung zur bestehenden Grundausbildung. Im Ausbildungsrahmenplan vieler Berufe ist zwar eine CNC-Ausbildung vorgeschrieben, aber um die Leistungsfähigkeit der modernen CNC-Steuerungen auszunutzen, reichen diese Grundlagen nicht aus. Die Ausbildung zur CNC-Fachkraft umfasst mehrere Lehrgänge. CNC, übersetzt „rechnergestützte numerische Steuerung“, bezeichnet ein elektronisches Verfahren zur Steuerung von Werkzeugmaschinen (CNCMaschinen, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Computerized_Numerical_Control; besucht am 25. November 2015). Der Beschwerdeführer wurde für diesen Zeitraum bei laufendem Lohn von der Arbeit freigestellt. Die Kosten der Ausbildung und die Lohnfortzahlung gingen zu Lasten des Arbeitgebers, welcher gegebenenfalls Zuschüsse und Fördermassnahmen von Dritten für die genannte Massnahme beantragen konnte. Die voraussichtlichen Gesamtkosten wurden auf Euro 12'000 geschätzt. Weiter wurde vereinbart, dass wenn der Arbeitnehmer innerhalb der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Massnahme den mit dem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag kündigt oder der Arbeitgeber in selbem Zeitraum des Arbeitsverhältnis aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, kündigt, der Arbeitnehmer alle mit der Massnahme entstanden Kosten dem Arbeitgeber zurückzuerstatten hat.
Insbesondere die vereinbarte Erstattungspflicht könnte auf eine vom Beschwerdeführer im April 2008 begonnene systematische Berufsausbildung hinweisen. Dabei schliesst der Umstand, dass das fragliche Arbeitsverhältnis gemäss eines Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 vorliegend (nur) bis zum 10. November 2008 gedauert hat (SAK-act. 8 S. 1, vgl. SAK-act. 8 S. 5), ein damals vorhandenes ernsthaftes Ausbildungsbzw. Berufsziel nicht a priori aus. Zudem besteht eine gewisse Nähe zwischen der Ausbildung zur Steuerung von Werkzeugmaschinen resp. zur Fertigungstechnik Metall und der später angepackten Ausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker. Vorliegend sind aber weitere Abklärungen der Vorinstanz unabdingbar, denn insbesondere sind der der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Arbeitsvertrag und die im Zertifikat des Zentrums G. vom 25. Juli 2008 genannten ("umseitigen" [SAK-act. 8 S. 10: auch die Rückseite dieses Dokuments
fehlt in den Akten]) Inhalte nicht aktenkundig und entsprechend beizuziehen. Die fehlenden Unterlagen sind bei der Beantwortung der Frage, ob hier eine systematisch strukturierte berufliche Ausbildung vorliegt, wesentlich und zu berücksichtigen. Die Tatsache allein, dass diese nach sieben Monaten abgebrochen wurde, genügt zu deren Verneinung nicht. Da als weitere Voraussetzung für die Annahme einer beruflichen Ausbildung in der Zeit von April bis November 2008 zu prüfen ist, ob vorliegend ein entsprechend vergleichsweise wesentlich geringeres Einkommen erzielt wurde, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsausbildung ortsund branchenüblich erhalten hätte (vgl. E. 7.2 hiervor), und der eingereichte Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 diesbezüglich nicht genügt (SAK-act. 8 S. 5 f.), bedarf es zudem ergänzender einkommensmässiger Abklärungen zur Beantwortung der Frage, ob monatliche Einkünfte vorliegen, die von vornherein ganz oder teilweise eine Waisenrente grundsätzlich ausschliessen o- der, ob im Gegenteil eine wesentlich unterdurchschnittliche Entlöhnung vorliegt.
In Bezug auf die Zeitperiode nach Beendigung des Vertrags bei der H. GmbH bis zum Beginn der Berufsausbildung als Verpackungsmittelmechaniker am 1. September 2011 behauptet der Beschwerdeführer nicht substantiiert, in Ausbildung begriffen gewesen zu sein, und reichte auch keine entsprechenden Belege ein, obschon er mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2013 informiert worden war, dass, falls er vor September 2011 in Ausbildung gewesen sei, er gebeten werde, eine entsprechende Bestätigung einzureichen (vgl. SAK-act. 2 S. 4 am Ende). Allerdings ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten zuverlässig - insbesondere aufgrund des eingereichten Versicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2013 (SAK-act. 8 S. 5 f.) -, dass nach der Beendigung der Anstellung bei der H. GmbH per 10. November 2008 in der Zeitperiode von November 2008 bis Ende August 2011 mit Unterbrüchen mehrere geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen des Beschwerdeführers folgten, weshalb die Vorinstanz in dieser Zeitperiode eine Ausbildung zu Recht verneint hat.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Waisenrente vor dem Monat Mai 2008 infolge der erst am 27. Mai 2013 erfolgten Anmeldung verwirkt ist, und dass von Dezember 2008 bis August 2011 kein Waisenrentenanspruch entstehen konnte, da in dieser Zeitperiode
keine Ausbildung absolviert wurde. Dagegen ist infolge unzureichender vorinstanzlicher Sachverhaltsermittlung unklar, ob ein Waisenrentenanspruch für die Zeit von Mai bis November 2008 besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich insofern und insoweit aufzuheben, als er für die Zeit von Mai bis November 2008 einen Waisenrentenanspruch infolge fehlender Ausbildung verneint. Die Sache ist zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen 7 und 8 betreffend das Vorliegen einer Ausbildung in der Zeit von April bis November 2008 und anschliessend neuer Verfügung für die Zeit von Mai bis November 2008 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Dem überwiegend unterliegenden, einzig in Bezug auf die Rückweisung für eine eingeschränkte Zeitspanne obsiegenden (betr. Rückweisung als Obsiegen vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1), nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. November 2013 insofern aufgehoben wird, als für die Zeit von Mai bis November 2008 ein Waisenrentenanspruch verneint wird. Die Sache wird zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen betreffend das Vorliegen einer Ausbildung im Sinne der Erwägungen in der Zeit von April bis November 2008 und anschliessend neuer Verfügung für die Zeit von Mai bis November 2008 an die Vor-instanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird der angefochtene Einspracheentscheid bestätigt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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