Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4558/2012 |
Datum: | 25.02.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Recht; Arbeitgeber; Vorakten; Forderung; Bundes; Zwangsanschluss; Beschwerde; Vorsorge; Verfahren; Wiedererwägung; Erben; Auffangeinrichtung; Vorsorgeeinrichtung; Betreibung; Arbeitnehmer; Verfahrens; Anschluss; Beiträge; Verfahrenskosten; Bundesverwaltungsgericht; Wiedererwägungsverfügung; Beschwerdeführer; Parteien; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Verwaltung; Begehren |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 560 ZGB ;Art. 60 BV ;Art. 60 ZGB ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 639 ZGB ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 246; 127 I 133; 128 II 145; 132 V 215 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar VwVG, Art. 58; Art. 5 VwVG, 2008 |
Abteilung III C-4558/2012
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien D. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Beiträge an die Auffangeinrichtung BVG, Verfügung vom 4. Juli 2012.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 teilte die X. Sammelstiftung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung o- der Vorinstanz) mit, den Anschlussvertrag mit der Einzelfirma A. , Basel (nachfolgend: Firma A. ) per 31. Dezember 2006 aufgelöst zu haben; deren neue Vorsorgeeinrichtung sei ihr nicht bekannt (Vorakten 1). Daraufhin forderte die Vorinstanz den Inhaber der Firma, B. (nachfolgend: Arbeitgeber), mit Schreiben vom 20. März 2007 (Vorakten 2) zum Wiederanschluss an eine Vorsorgeeinrichtung auf. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet und das Schreiben vom 18. Dezember 2007, mit dem die Vorinstanz dem Arbeitgeber das rechtliche Gehör gewährte (Vorakten 4), wurde von der Post zurückgesandt (Vorakten 5). Die Nachfrage der Vorinstanz bei den baselstädtischen Behörden ergab, dass B. am 26. März 2007 verstorben war und C. der Erbenbevollmächtigte (nachfolgend: Erbenbevollmächtiger) sei (Vorakten 8).
Nachdem sich der Erbenbevollmächtigte zum Wiederanschuss der Firma an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht geäussert hatte, schloss die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2008 B. , bezeichnet als ehemaliger Inhaber der Einzelfirma A. und Arbeitgeber, rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise an und auferlegte ihm die Verfügungskosten von Fr. 450.- und die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- (Vorakten 11). Diese Zwangsanschlussverfügung trat unangefochten in Rechtskraft.
Die gestützt auf diesen Zwangsanschluss anschliessend dem Erbenbevollmächtigten zugestellten Beitragsrechnungen blieben unbezahlt. Daraufhin leitete die Vorinstanz gegen B. eine Betreibung ein, welche sie jedoch infolge Unzustellbarkeit des Zahlungsbefehls nicht weiterverfolgte (Vorakten 19-21).
In der Folge richtete sich die Vorinstanz an D. (nachfolgend: Beschwerdeführer), gemäss Erbenverzeichnis der Sohn und Erbe des Arbeitgebers. Am 7. Februar 2012 stellte sie ihm den Betrag von Fr. 1'970.60 in Rechnung, unter Einräumung einer bis 7. März 2012 dauernden Zahlungsfrist (act. 1/3). Nachdem die Rechnung unbezahlt blieb, liess die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2012 für den Betrag von Fr. 1'820.- nebst Zins zu 5% seit 31. Januar 2009, Fr. 30.60 nebst Zins zu 5% seit 31. März 2009, für die Mahnund Inkassokosten von
Fr. 150.- sowie für die Betreibungsgebühren von Fr. 70.- betreiben (Vorakten 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 Rechtsvorschlag (Vorakten 28). Mit darauffolgendem Einschreiben vom 29. Mai 2012 (act. 1/5) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, er sei gemäss Anschlussvereinbarung der Auffangeinrichtung angeschlossen, er schulde ihr als Arbeitgeber die gesamten Beiträge und er sei verpflichtet, die fakturierten Beiträge und Spesen fristgerecht zu bezahlen. Bis 29. Juni 2012 könne er den Rechtsvorschlag begründen oder mittels beigelegtem Formular zurückziehen, andernfalls werde sie den Rechtsvorschlag beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlassen. In seiner anschliessenden Stellungnahme kritisierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe weder die im Jahr 2009 erhobene noch die neuerliche Betreibung begründet, sondern sie habe am 26. August 2010 bestätigt, dass keine Forderungen mehr offen seien. Die Vorinstanz habe ihm deshalb bis zum 22. Juli 2012 ihr Vorgehen zu erklären (act. 1/6).
Mit Beitragsverfügung vom 4. Juli 2012 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 2'000.60 zuzüglich 5% Sollzinsen auf Fr. 1'820.- seit 31. Januar 2009 und 5% Sollzinsen auf Fr. 30.60 seit 31. März 2009 auf, zudem auferlegte sie ihm Betreibungsgebühren von Fr. 143.- und die Verfügungskosten von Fr. 300.- (act. 1/11).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. 1). Zunächst wandte er ein, die von der Vorinstanz geltend gemachte Forderung bestehe gegenüber seinem verstorbenen Vater, nicht aber ihm gegenüber, zudem sei er nicht der alleinige Erbe, sondern zusammen mit seiner Schwester. Sodann habe ihn die Vorinstanz nie rechtsgenüglich über die offene Forderung aufklären können, zumal sie ihm im August 2010 bestätigt habe, dass gegen ihn keine Forderungen bestünden. Er akzeptiere die Forderung betreffend die Beiträge für die Arbeitnehmer M. und W. für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. März 2007 im Gesamtbetrag von Fr. 600.-, dies im Rahmen der Erbengemeinschaft mit seiner Schwester. Die übrigen Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'170.30 akzeptiere er jedoch nicht.
Mit Verfügung vom 30. November 2012 (act. 7/1) zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2012 teilweise in Wiedererwägung. Dabei hob sie die Dispositivziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung betreffend die Forderungssumme von Fr. 2'000.60 und Aufhebung des Rechtsvorschlags in gleicher Höhe auf und verfügte neu über eine Forderungsschuld von Fr. 1'575.00 sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags gleichen Umfangs. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Arbeitgeber habe in seiner Beschwerde nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer J. seit 1. Januar 2007 bei der Y. Sammelstiftung vorsorgeversichert gewesen sei, die ihn betreffenden Beiträge seien daher nicht geschuldet. Die Forderung betrage nun Fr. 1'425.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 31. Januar 2009.
Mit ebenfalls auf 30. November 2012 datierter Vernehmlassung (act. 7) beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde hinsichtlich der Beiträge für den Arbeitnehmer J. , im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Dazu führte sie - in Übereinstimmung mit ihrer Wiedererwägung - aus, der Beschwerdeführer habe mit dem Sammelausweis der Y. Sammelstiftung nachgewiesen, dass die Beiträge für den Arbeitnehmer J. nicht geschuldet seien. Die Beiträge für die Arbeitnehmer M. und W. blieben aber weiterhin geschuldet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seien auch die Kosten der Zwangsanschlussverfügung, die Durchführungskosten sowie die Mahnund Inkassokosten geschuldet. Sie verzichte hingegen entgegenkommenderweise auf die rückwirkenden Zinsen, auf die Kosten der Wiedererwägungsverfügung, auf die Gebühren für die Betreibung vom 10. Dezember 2008 und auf die Kosten für den betreffenden Zahlungsbefehl.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Dezember 2012 (act. 8) erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vor-instanz eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dieser liess sich nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 9) geschlossen wurde.
Den mit Zwischenverfügung vom 10. September 2012 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 900.- hat der Beschwerdeführer am 26. September 2012 einbezahlt (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher einzugehen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG [SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 54 Abs. 4 BVG [SR 831.40], Art. 60 Abs. 2bis BVG).
Angefochten ist die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 4. Juli 2012, mit welcher sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt und ihn zur Bezahlung des in Betreibung gesetzten Betrages verpflichtet hat. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 30. November 2012 die Dispositivziffern 3 und 6 der angefochtenen Verfügung während des hängigen Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung gezogen und den Forderungsbetrag reduziert.
Erlässt die Verwaltung lite pendente eine Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwV G, so tritt diese an die Stelle der früheren Verfügung (ANDREA PFLEIDERER , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 58 N 44 S. 1171). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig. Der Rechtsstreit über die nicht erfüllten Rechtsbegehren bleibt bestehen, auch wenn die beschwerdeführende Person die Wiedererwägung nicht mehr gesondert angefochten hat (AUGUST MÄCHLER , in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2008, Art. 58 N 18 S. 752; PFLEI-
DERER , a.a.O., Art. 5 8. N 52 S. 1173).
Sowohl die Beitragsals auch die Wiedererwägungsverfügung stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt (act. 2, 4). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
127 II 264 E. 1b).
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG hat die Vorsorgeeinrichtung die Auflösung eines Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung zu melden. Stellt die Auffangeinrichtung nach erfolgter Meldung der Kündigung fest, dass der Arbeitgeber Personal beschäftigt, das bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu versichern ist, und weist der Arbeitgeber nicht nach, dass er einen neuen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ermahnt die
Auffangeinrichtung den Arbeitgeber analog zu Art. 11 Abs. 5 BVG, sich innert zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. RÉMY WYLER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, 2010, N 35 zu Art. 11 BVG S. 267). Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, ist die Auffangeinrichtung verpflichtet, den betreffenden Arbeitgeber anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt der Auflösung des früheren Anschlussvertrags (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss den vorliegenden Akten war B. der Inhaber der Einzelfirma A. (vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Basel-Stadt vom 3. Dezember 2014). Bis 31. Dezember 2006 hatte er als Arbeitgeber einen Anschlussvertrag an die X. Sammelstiftung und beschäftigte vom 1. Januar bis 31. März 2007 drei Arbeitnehmer, deren Löhne den gesetzlichen Jahresmindestlohn von Fr. 19'890.- überstiegen (Vorakten 10). B. war somit verpflichtet, sich als Arbeitgeber per 1. Januar 2007 wieder einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Aktenkundig ist sodann, dass er am 26. März 2007 verstarb (Vorakten 6, act. 1/1) und dass C. Erbenbevollmächtigter war (Vorakten 8). Am 4. Februar 2008 wurde er von der Vorinstanz aufgefordert, bis zum 10. März 2008 Stellung zum allfällig durchzuführenden Zwangsanschluss zu nehmen (Vorakten 9). Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 schloss die Vorinstanz B. als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise an (Vorakten 11). Diese Zwangsanschlussverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sie bildet daher die Grundlage der angefochtenen Beitragsverfügung vom 4. Juli 2012, deren Rechtmässigkeit bestritten wird, und der Wiedererwägungsverfügung vom 30. November 2012. Somit ist im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der beiden letztgenannten Verfügungen zu prüfen.
Wie dargelegt (vorne E. 1.2.1) hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2012 während des hängigen Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 30. November 2012 in Wiedererwägung gezogen und dabei den Forderungsbetrag sowie dementsprechend auch den Rechtsvorschlag von bisher Fr. 2'000.60 (zuzüglich Sollzinse von 5% auf Fr. 1'820.- seit 31. Januar 2009 sowie auf Fr. 30.60 seit 31. März 2009) auf nunmehr
Fr. 1'575.- (zuzüglich 5% Sollzins auf Fr. 1'425.- seit 31. Januar 2009) gesenkt. Die Reduktion umfasst im Einzelnen die Stornierung der Beiträge für den Arbeitnehmer J. von Fr. 220.-, den Verzicht auf die Erhebung
der Gebühren für die Betreibung und für den Zahlungsbefehl vom Dezember 2008 von Fr. 100.- bzw. Fr. 70.-, die Senkung der Gebühren für die Betreibung im Mai 2012 um Fr. 70.- sowie den Verzicht auf die Erhebung von rückwirkenden Zinsen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4. S. 2). In diesen Punkten hat die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers um Stornierung der Kosten von Fr. 2'170.- (vgl. Beschwerde S. 3) teilweise entsprochen. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 4 S. 1205).
An den übrigen Forderungen hält die Vorinstanz hingegen vollumfänglich fest. Dazu führt sie aus, nebst J. _, dessen BVG-Versicherung der Arbeitgeber habe beweisen können, hätten auch die Arbeitnehmer M. sowie W. in der fraglichen Zeit gemäss Lohnbescheinigung einen BVG-pflichtigen Lohn erzielt, für sie habe allerdings keine Versicherungsdeckung bestanden, weshalb diese Beiträge von insgesamt Fr. 600.- geschuldet seien; dies anerkenne auch der Arbeitgeber explizit in seiner Beschwerde (vgl. Wiedererwägungsverfügung E. 5. S. 3). Gestützt auf die Zwangsanschlussverfügung vom 14. Mai 2008 sowie auf das Kostenreglement schulde ihr der Arbeitgeber ausserdem die Kosten für die Verfügung des Zwangsanschlusses von Fr. 450.- und für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-, schliesslich die Mahn-, Inkassound die Betreibungskosten (vgl. Wiedererwägungsverfügung E. 6. S. 3) von Fr. 150.- und Fr. 73.-.
Somit verbleibt der Rechtsstreit über diese Forderungen bestehen (vgl. vorne E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst den Einwand, die mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Forderung richte sich gegen seinen verstorbenen Vater und nicht gegen ihn. Überdies sei er nicht alleiniger Erbe seines Vaters, sondern gemeinsam mit seiner Schwester.
Gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetz. Dabei werden die Schulden des Erblassers zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Vorliegend ist aktenkundig (vgl. Erbenverzeichnis des Erbschaftsamts Basel-Stadt [Vorakten 25]) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt, dass er sowie seine Schwester die Nachkommen des verstorbenen Arbeitgebers B. sind und dass beide die Erbschaft angenommen haben. Dies hat für den Beschwerdeführer und seine
Schwester zur Folge, dass die Schulden ihres verstorbenen Vaters zu ihren persönlichen Schulden geworden sind.
Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 ZGB). Nach Art. 639 Abs. 1 ZGB bleiben die Erben auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger nicht in eine Teilung oder Schuldübernahme ausdrücklich o- der stillschweigend eingewilligt haben. Vorliegend scheint dies nicht der Fall zu sein und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit bleiben der Beschwerdeführer und dessen Schwester weiterhin solidarisch für die Schulden ihres verstorbenen Vaters haftbar, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz den Erbenbevollmächtigten (vgl. Vorakten 9) resp. den Beschwerdeführer (vgl. Vorakten 29 sowie angefochtene Verfügung S. 1 und Wiedererwägungsverfügung S. 3, 4) fälschlicherweise als anschlussund beitragspflichtigen Arbeitgeber bezeichnet hat. Vielmehr steht es ihr frei, die Forderung gegen den Beschwerdeführer, gegen dessen Schwester oder gegen beide Erben gleichzeitig geltend zu machen. Dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht der Schuldner der in der angefochtenen Verfügung gestellten Forderung, ist demnach nicht zu folgen.
dass C.
der Erbenbevollmächtigte war. Er wurde von der Vo-
rinstanz denn auch über den Zwangsanschluss des Arbeitgebers und die damit verbundenen Kosten informiert, zunächst mit dem Schreiben vom 4. Februar 2008 (Vorakten 9), sodann mit der Anschlussverfügung vom 14. Mai 2008 (Vorakten 11) wie schliesslich mit den Beitragsrechnungen vom
19. Juni 2008, 17. August 2008, 3. November 2008 und 1. Dezember 2008
(act. 1/9, Vorakten 14, 15, 16, 18). Anhand dieser Dokumente lässt sich der in der Mahnung vom 7. Februar 2012 (Vorakten 26, act. 1/3) und in der Betreibung vom 8. Mai 2012 genannte Betrag durchaus nachvollziehen.
Im Gegenzug hat der Beschwerdeführer noch zwei zusätzliche Aktenstücke ins Recht gelegt. Beim einen handelt es sich um die Mitteilung der
Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 26. August 2010, wonach sie von ihm eine schriftliche Anschlussbestätigung erhalten habe, welche den Anschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung beweise (act. 1/2). Beim anderen handelt es sich um den Sammelausweis per 1. Januar 2007 der Y. Sammelstiftung, mithin einer registrierten Vorsorgeeinrichtung. Dieser lautet auf einen Vorsorgevertrag gemäss BVG mit der Firma A. , der ab 1. Januar 2007 versicherte Personenkreis besteht aus J. und der Vorsorgeplan wird mit BVG-I bezeichnet (act. 1/7).
Dies lässt nach einer ersten Betrachtung den Schluss zu, dass die Firma A. sich als Arbeitgeberin per 1. Januar 2007 wieder an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hatte. Unter diesen Umständen wäre ein Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 14. Mai 2008 nicht notwendig gewesen. Da im Anschlussvertrag an die Sammelstiftung sämtliche BVG-pflichtigen Personen erfasst werden müssen, bedarf es - offensichtlich entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keines (zusätzlichen, parallelen) Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung, mit dem einzelne Arbeitnehmer zu versichern wären.
Sofern die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss nicht gegeben waren, hätte nicht nur die Beitragsforderung bezüglich J. keine Grundlage, sondern es hätten, entgegen der Vorinstanz, auch die Beitragsforderungen bezüglich der beiden anderen Arbeitnehmer M. und W. keine Grundlage; damit hätte die Vor-instanz auch diesbezüglich die angefochtene Beitragsverfügung wiedererwägungsweise aufheben müssen. Ob dazu Anlass bestand, ist nachfolgend zu prüfen.
4.4.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen ändern. Die Revision (Wiederaufnahme) ist die vom Gesetz besonders vorgesehene Möglichkeit, dass die entscheidende Behörde oder eine Rechtsmittelinstanz eine bereits in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin aufheben oder ändern kann, wenn ein gesetzlicher Revisionsgrund, d.h. ein besonders schwer wiegender ursprünglicher Fehler, vorliegt. Für die Revision zuständig ist jene Behörde, deren Entscheid mit dem Revisionsbegehren angefochten wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 994 S. 220, N 1037 S. 232).
Für das Bundesverwaltungsverfahren ist die Revision in Art. 66 ff. VwVG geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VwVG ist eine Revi-sion nur bei Entscheiden einer Beschwerdeinstanz möglich. Rechtsprechung und Lehre haben jedoch Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision von formell rechtskräftigen erstinstanzlichen Verfügungen als sinngemäss anwendbar erklärt (BGE 109 Ib 246 E. 4a, 103 Ib 365 E. 3; Urteil BVGer A-53/2013 E.
2.6.3 vom 3. Mai 2013 mit Hinweisen; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, N 1396 S. 396; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 729 S. 257; URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 1985). Damit sind die Art. 66 ff. VwVG sinngemäss auch auf Verfügungen der Auffangeinrichtung anwendbar.
S. 137). Die Revisionsgründe werden in Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG aufgeführt, es sind dies unter anderen das Vorbringen neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel und das Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen oder bestimmter Begehren (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Bst. b VwVG).
Wie vorstehend (vgl. vorne E. 4.2) dargelegt, hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde den ab 1. Januar 2007 geltenden Sammelausweis der Y. Sammelstiftung beigelegt. Soweit dieses am 5. Dezember 2007 erstellte Dokument (vgl. Fusszeile Sammelausweis) auf einen Wiederanschluss der Firma A. per 1. Januar 2007 an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung verweist, wäre die Notwendigkeit der Zwangsanschlussverfügung vom 14. Mai 2008 damit infrage gestellt. Insofern kann dieser Sammelausweis als neues entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gewertet werden (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 1401 S. 397). Offensichtlich wurde der Vorinstanz aber bereits im Verwaltungsverfahren ein den Anschlussvertrag belegendes Dokument vorgelegt; denn mit dem Schreiben vom 26. August
2010 (act. 1/2) bestätigt sie, vom Beschwerdeführer einen genügenden schriftlichen Nachweis über den Wiederanschluss der Firma A. an eine Vorsorgeeinrichtung erhalten zu haben. Zwar äussert sich diesbezüglich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, sie stellt den Erhalt eines entsprechenden Dokuments aber auch nicht in Abrede.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Wiedererwägungsverfügung hätte zwingend vorab prüfen müssen, ob der verfügte Zwangsanschluss vom 14. Mai 2008 wiedererwägungsweise aufzuheben war. Gegebenenfalls hätte sie auch die angefochtene Beitragsverfügung vom 4. Juli 2012 wiedererwägungsweise vollumfänglich aufheben müssen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 724 S. 255). Diese Prüfung unterblieb. Ohne Beantwortung dieser Vorfrage ist das Bundesverwaltungsgericht indes nicht in der Lage, über die Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung der Vorinstanz zu befinden. Daher ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob der von ihr verfügte Zwangsanschluss des Arbeitgebers B. revisionsweise aufzuheben ist und sie anschliessend über allfällige Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer neu verfüge.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob den gemäss Wiedererwägung und Vernehmlassung nicht erfüllten Begehren des Beschwerdeführers stattzugeben ist. Demnach ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, für die Durchführung des Zwangsanschlusses sowie die Mahnkosten vom 31. März 2009 nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers verursacht wurden und von der Vorinstanz zu verantworten sind, ob die Vorinstanz das Prämienkontokorrent ohne Begründung erhöht hat, ob mehrmalige Betreibungen - mit entsprechend mehrmals erhobenen Kosten - gegen die selbe Forderung unzulässig sind, schliesslich ob die Vorinstanz ihre Forderungen anders als mit der angefochtenen Verfügung hätte geltend machen können, sodass keine Verfügungskosten entstanden wären. Desgleichen kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt, der Vorinstanz Versicherungsbeiträge bezüglich der beiden Angestellten M. und W. zu schulden.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist die Beschwerde teilweise gegenstandslos geworden (vorne
E. 3.1). Da die Gegenstandslosigkeit durch die Vorinstanz bewirkt wurde, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dem nicht vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2012 sowie die Wiedererwägungsverfügung vom 30. November
2012 der Vorinstanz werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vor-instanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (E. 4) vorgehe und neu entscheide.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 900.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
die Oberaufsichtskommission BVG
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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