Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4462/2014 |
Datum: | 28.05.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Einreiseverbot |
Schlagwörter : | Einreise; Einreiseverbot; Vorinstanz; Verfügung; Sicherheit; Interesse; Quot;; Beschwerde; Beschwerdeführers; Urteil; Verfahren; Urteil; Begründung; Gefahr; Schweiz; BVGer; Behörde; Einreiseverbots; Hinweis; Verfahren; Person; Bundes; Daten; Fernhaltemassnahme; Massnahme; Interessen; Verfahrens; Verurteilung; Behörden; Akten |
Rechtsnorm: | Art. 123 StGB ; Art. 143 StGB ; Art. 147 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 285 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 305b StGB ; Art. 32 VwVG ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 50 VwVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 IV 235; 137 I 195; 139 II 121 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-4462/2014
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A. ,
vertreten durch lic. iur. Stefan Wehrenberg und lic. iur. Lukas Rich, Blum & Grob Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Der Beschwerdeführer (moldavischer Staatsangehöriger, geb. 1976) wurde am 9. Juli 2014 vom Bezirksgericht Zürich im abgekürzten Verfahren zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 21 Monate aufgeschoben mit einer Probezeit von 4 Jahren) sowie zu einer (vollziehbaren) Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu Fr. 3'000.- verurteilt. Der Verurteilung lagen folgende Straftatbestände zugrunde: unbefugte Datenbeschaffung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Täuschung der Behörden, mehrfache Fälschung von Ausweisen, qualifizierte Geldwäscherei, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierte einfache Körperverletzung.
Am 10. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör sowohl zu einer möglichen Wegweisung (durch die kantonale Migrationsbehörde) als auch zu einer möglichen Anordnung einer Fernhaltemassnahme gewährt. Daraufhin verhängte die Vorinstanz (damals noch unter der Bezeichnung Bundesamt für Migration [BFM]) gestützt auf Verurteilung vom
Juli 2014 mit Verfügung vom 10. Juli 2014 gestützt auf Art. 67 Abs. 3 AuG (SR 142.20) gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit, gültig für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein sowie aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum. In der Begründung hielt sie fest, diese Massnahme rechtfertige sich, da aufgrund des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter keine Prognose möglich sei. Aus dem (allgemein zu erwartenden) Wohlverhalten im Strafvollzug könne nicht mit abschliessender Sicherheit abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer sich in Freiheit regelkonform verhalten werde. Eine Wiederholungsund Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Deshalb habe er sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen. Es seien keine privaten Interessen aus den Akten ersichtlich oder geltend gemacht worden, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten. Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entzog die Vorinstanz gestützt auf diese Gründe einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. August 2014 beantragen die Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei das Einreiseverbot angemessen bzw. auf höchstens 4 Jahre zu befristen oder die Sache bezüglich der Geltungsdauer des Einreiseverbots zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet. Zum einen sei die Verfügung nur einen Tag nach der Eröffnung des Urteilsdispositivs und damit ohne Kenntnis der Begründung des Urteils ergangen. Zum anderen sei die Begründung "nur sehr oberflächlich, floskelhaft und mit lediglich vier Sätzen" abgefasst worden und die Beurteilung "ohne umfangreiche Akteneinsicht und ohne Hintergrundkenntnisse des Falles" erfolgt.
In Bezug auf die Dauer der verfügten Fernhaltemassnahme wird mit Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren, durch das die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens möglich wurde, und angesichts der Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe bestritten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG darstelle und keine günstige Prognose gestellt werden könne. Überdies sei die Massnahme insgesamt als unverhältnismässig anzusehen, da sie den Beschwerdeführer, als einen im gesamten Schengen-Raum tätigen Geschäftsmann, in seiner Bewegungsfreiheit in nicht zu rechtfertigender Weise einschränke.
Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie - als Konsequenz aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2014/20) - insoweit auf ihre Verfügung vom 10. Juli 2014 zurückkomme, als sie die Fernhaltemassnahme befriste und deren Dauer auf 10 Jahre festsetze. Im Übrigen wies sie die Einwände des Beschwerdeführers zurück und hielt an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. Der Vernehmlassung beigelegt war ein Exemplar der neuen Verfügung vom 23. Oktober 2014, die - abgesehen von der Befristung des Einreiseverbots - gleich lautet wie diejenige vom
uli 2014.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 1. Dezember 2014 - abgesehen von Anpassungen aufgrund der (neuen) Verfügung vom 23. Oktober 2014 - an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Ergänzend beanstandet er, die Vorinstanz habe die Gelegenheit nicht wahrgenommen, in ihrer Vernehmlassung auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen einzugehen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie nicht durch die mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2014 angeordneten Befristung des Einreiseverbots auf 10 Jahre gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des BVGer C- 2613/2011 vom 19. November 2014 E. 1.4).
Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe nicht begründet, worin die für die Verhängung eines mehr als 5 Jahre dauernden Einreiseverbots notwendige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe. Er ist der Auffassung, dass die Vorinstanz durch den Erlass der (zweiten) Verfügung am 23. Oktober 2014 und der Einreichung einer Vernehmlassung Gelegenheit gehabt hätte, diese Mängel zu beheben, was jedoch nicht geschehen sei.
Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der in allgemeiner Art in Art. 29 Abs. 2 BV und für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG geregelt ist und mehrere Aspekte umfasst. Dazu gehören die Pflicht der Behörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG), und jede schriftliche Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Zwar stellt das VwVG keine besonderen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung. Da diese jedoch der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, ist die Behörde gehalten, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sachund Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N 214, 546 und 629 ff. je mit Hinweisen; Urteil des BVGer
C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Begründung der angefochtenen Verfügungen ist - auch unter Berücksichtigung der Ergänzung im Rahmen der Vernehmlassung - angesichts der Tragweite der angeordneten Massnahme knapp ausgefallen. Die Vorinstanz begnügt sich mit der Aufzählung der einzelnen Delikte und der ausgefällten (Freiheits-)Strafe von 3 Jahren (die Geldstrafe von 500 Tagessätzen wird nicht erwähnt; vgl. Sachverhalt Bst. A). Sodann hält sie fest,
dass angesichts des gezeigten Verhaltens, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der Schwere der Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter eine Prognose nicht möglich sei und sich daher ein Einreiseverbot von 10 Jahren (gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2014) rechtfertige. In der Vernehmlassung wird präzisiert, dass allein aufgrund des Dispositivs des Urteils vom 9. Juli 2014 eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung gerechtfertigt sei. Private Interessen, die diese öffentlichen Interessen überwiegen könnten, ergäben sich weder aus den Akten noch seien solche vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht geltend gemacht worden.
Allein aus der Aufzählung der Straftatbestände, einigen Stichworten zum Verhalten des Beschwerdeführers und der Nennung der ausgefällten Strafe ergibt sich nicht zwingend der Schluss, es liege eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG vor. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalles. Dazu gehören beispielsweise Art der verletzten Rechtsgüter, Tathergang, Schwere des Verschuldens, inzwischen verflossene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit. Es muss erkennbar sein, dass die Behörde sich mit dem Einzelfall auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände eine Schlussfolgerung gezogen hat. Vorliegend wird aus der von der Vorinstanz vorgelegten Begründung nicht ersichtlich, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Zudem enthält die Begründung Sätze, die aufgrund der Akten dem vorliegenden Fall nicht zugeordnet werden können (so z.B. Verhalten im Strafvollzug; in den Akten kein Vollzugsbericht enthalten). Dass sie in der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2014 die Dauer der Fernhaltemassnahme von (neu) 10 Jahren allein auf das Urteil BVGE 2014/20 stützt, kann nicht als genügende Begründung für eine qualifizierte Gefährdungslage nach Art. 67 Abs. 3 AuG gelten (vgl. Urteil des BVGer C-6422/2012 vom 1. Oktober 2014 E. 3.3.3.2). Da ein längerfristiges Einreiseverbot eine schwerwiegende Massnahme und der Ermessensspielraum der Behörde erheblich ist, ist es erforderlich, im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. erwähntes Urteil des BVGer C-4898/2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegend im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung einer Verfügung (Art. 35 VwVG) - als begründet.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Darauf kann in nicht besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden (sog. "Heilung"), wenn die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch eine solche "Heilung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen).
Das BVGer verfügt über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhaltsund Rechtsfragen befugt (vgl.
E. 2). Zwar hat der Beschwerdeführer einen (Sub-)Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz gestellt. Da der Hauptantrag und der (erste) Eventualantrag jedoch auf einen reformatorischen Entscheid zielen und überdies der Beschwerdeführer aufgrund des Verzichts auf eine Rückweisung an die Vorinstanz kein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung überwiegt. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz im Falle einer aus formellen Gründen angeordneten Rückweisung anders entscheiden würde. Es rechtfertigt sich daher, von einer Kassation der Angelegenheit abzusehen.
Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vorinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 - 3 sowie 5 AuG und lautet folgendermassen:
"1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckt wird;
diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
Sozialhilfekosten verursacht haben;
in Vorbereitungs-, Ausschaffungsoder Durchsetzungshaft (Art. 75-
78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4( )
5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der Vergangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1).
Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Allerdings kam das BVGer im eben erwähnten BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einreiseverbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990 (SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012 vom 10. März 2014 E. 4.1).
Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot mit dessen strafrechtlichen Verurteilung vom 9. Juli 2014 begründet. Zweifellos stellen die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen.
Die Regeldauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren kann gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 9. Juli 2014 wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB), Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG), mehrfacher Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 Bst. c StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie qualifizierter einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (wovon 21 Monate aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren) und einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu Fr. 3'000.- verurteilt.
Die Verurteilung betreffend unbefugter Datenbeschaffung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage basierte laut Anklageschrift auf folgendem Vorgehen: Der Beschwerdeführer stellte nicht näher bekannten Mittätern ein von ihm kontrolliertes Bankkonto zur Verfügung, damit diese Mittäter am 6. November 2012, nachdem sie sich auf illegale Weise Zugang zum Computersystem einer (anderen) Bank verschafft hatten ("Cyberangriff"), unbefugt eine Transaktion von fast 7 Mio. USD zugunsten dieses vom Beschwerdeführer kontrollierten Kontos tätigen konnten. Um die unautorisierte Transaktion zu verschleiern, wurde das Computersystem der Bank einige Tage durch die Übermittlung grosser Datenmengen überlastet, so dass es für eine Stornierung der Überweisung zu spät war. Der Beschwerdeführer und die unbekannten Mittäter handelten auf gleicher Stufe zusammen, und der Beschwerdeführer sollte einen substantiellen Anteil an der Beute für sich persönlichen nutzen können.
Indem der Beschwerdeführer mit Hilfe gefälschter Ausweise, eines fiktiven Arbeitsvertrages und der Begründung eines fiktiven Wohnsitzes eine Aufenthaltsbewilligung erschlich, erfüllte er die Tatbestände der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) und der Täuschung von Behörden (Art. 118 Abs. 1 AuG).
Der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei lag eine rege Transaktionstätigkeit hoher Beträge in den Jahren 2010 bis 2012 zugrunde, die Bankkonten des Beschwerdeführers in der Schweiz betrafen. Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 Bst. c StGB setzt voraus, dass "der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt". Mit den Transaktionen verfolgte der Beschwerdeführer den Zweck, "die Ermittlung der Herkunft dieser Gelder zu erschweren und die Legende eines rechtmässigen Hintergrundes aufzubauen. Bei dieser Tätigkeit handelte er im Auftrag von unbekannten Personen, für die er die Bankkonten treuhänderisch hielt. Die
transferierten Gelder stammten aus Verbrechen. Der [Beschwerdeführer] nahm dies in Kauf" (vgl. Anklageschrift S. 6 Ziff. 13).
Während hängigem Untersuchungsverfahren unternahm der Beschwerdeführer einen Fluchtversuch, bei dem er eine Sicherheitsbeamtin der Kantonspolizei verletzte. Dieser Vorfall wurde als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie qualifizierte einfache Körperverletzung gewertet.
Betrachtet man die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens anerkannten Delikte, so zeugen diese von einer erheblichen kriminellen Energie: Bereits im Jahre 2010 erschlich er sich mit Hilfe gefälschter Dokumente und zum Schein geschlossener Verträge eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Bei dem in der Anklageschrift als "Cyberangriff" bezeichneten Vorgehen zulasten einer Bank (unbefugte Datenbeschaffung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) wurden mittels Installation einer Schadsoftware (Trojaner) Zugangsdaten gestohlen, die es ermöglichten, eine unrechtmässige Überweisung von knapp 7 Mio. USD auf ein vom Beschwerdeführer kontrolliertes Konto vorzunehmen. Die unautorisierte Transaktion wurde anschliessend durch eine gezielte Überlastung des Informatiksystems verschleiert, so dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. Gleiches gilt auch im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen qualifizierter Geldwäscherei. Gemäss Anklageschrift sind in diesem Zusammenhang eine umfangreiche und minutiöse Planung sowie gründliche Vorbereitungen erkennbar. Das von dem Urteil erfasste deliktische Vorgehen erstreckt sich über einen Zeitraum von drei Jahren und involvierte, neben dem Beschwerdeführer, weitere, den Strafverfolgungsbehörden nicht näher bekannte Mittäter. Der hohe Grad an Planung und Organisation, die sehr hohen Beträge, die umgesetzt wurden, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, bei der Verschleierung der Herkunft der Erlöse aus verbrecherischer Tätigkeit mitzuwirken (vgl. Anklageschrift S. 6 Ziff. 13), legen den Schluss nahe, dass die Delikte der (grenzüberschreitenden) organisierten Kriminalität zuzuordnen sind (zum Begriff vgl. BGE 133 IV 235 E. 4.2). Dass dem Beschwerdeführer dabei hohes Verschulden zuzurechnen ist, zeigt sich am vereinbarten und zum Urteil erhobenen Strafmass: 3 Jahre Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 500 Tagessätzen, was der in Art. 305bis Ziff. 2 StGB für qualifizierte Geldwäscherei vorgesehenen Höchststrafe entspricht. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG anzusehen.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Anlass, von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Gegen diese Annahme spreche allein schon die Tatsache, dass das Strafverfahren im vereinfachten Verfahren habe durchgeführt werden können. Zudem hätte die Bestrafung strenger ausfallen müssen und eine teilbedingte Strafe wäre ausgeschlossen gewesen. Das Strafgericht sei durch die Festlegung der Probezeit auf 4 Jahre überdies davon ausgegangen, nach Ablauf dieser Zeit werde die Resozialisierung des Beschwerdeführers abgeschlossen sein. Deshalb rechtfertige sich ein mehr als 4 Jahre dauerndes Einreiseverbot nicht. Aufgrund dieser Umstände - das abgekürzte Verfahren setze die Anerkennung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Zustimmung zur Anklageschrift durch die beschuldigte Person und den Verzicht auf ein Rechtsmittel voraus - sei von einer günstigen Prognose auszugehen, sei er, der Beschwerdeführer, doch einsichtig und habe bereits Rückund Entschädigungszahlungen geleistet, um den von ihm verursachten Schaden wieder gutzumachen.
Der Beschwerdeführer verkennt mit dieser Argumentation, dass ein Strafverfahren andere Zielsetzungen verfolgt und andere Interessen schützt, als die Anordnung eines Einreiseverbots. Während der Strafund Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Strafund Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. statt vieler das Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand, dass das Strafurteil im abgekürzten Verfahren ergangen ist, angesichts der zugrunde liegenden Interessenlage kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Bei dieser Art des Verfahrens ist der Inhalt der Anklageschrift (Sachverhalt, anwendbare Strafbestimmungen, Strafmass) Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Staatsanwaltschaft und beschuldigter Person. Diese Vereinbarung dient den Interessen beider Seiten: Haben die Strafverfolgungsbehörden vielfach aus verfahrensökonomischen Gründen ein Interesse an der Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, sind die Vorteile dieses Verfahrens für die beschuldigten Personen die rasch erreichte Rechtssicherheit und die Vermeidung von Publizität. Zudem erhoffen sie sich eine mildere Strafe (vgl. GREINER/JAGGI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 358-362 N 35 f.; SCHWARZENEGGER, in:
Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, Art. 358 N. 1). Die vom Strafrichter auf 4 Jahre festgesetzte Probezeit steht, wie der Beschwerdeführer richtig festhält, mit der vom
Strafrecht angestrebten Resozialisierung der Straftäter in Zusammenhang. Da die Zielsetzung einer Fernhaltemassnahme, wie dargelegt, eine andere ist, stellen in zeitlicher Hinsicht voneinander abweichende Einschätzungen der Strafverfolgungsbehörden und der Migrationsbehörden keinen Widerspruch dar. Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände an der Einschätzung, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, nichts zu ändern.
Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67 Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis).
Vom Beschwerdeführer geht - wie in E. 7.3 dargelegt - nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis).
Das erhebliche öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers wird durch dessen Vorbringen nicht relativiert. Zwar erging das Strafurteil im abgekürzten Verfahren, was die Kooperation des Beschwerdeführers voraussetzte. Allerdings sind allein die vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte und sein diesbezügliches Verschulden als schwer zu qualifizieren (vgl. E. 7.2) und hatten das Potential, der Schweiz empfindlich zu schaden. Insbesondere der "Cyberangriff" betrifft einen Bereich der Kriminalität, in dem nach Einschätzung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) gerade die Schweiz als Standort internationaler Spitzenunternehmen einem besonderen Druck ausgesetzt ist, da inzwischen sehr viele Dienstleistungen im Internet abgewickelt werden, so dass die Wirtschaft zunehmend Cyberrisiken - wie z.B. unautorisierter Zugriff auf sensible Daten - ausgesetzt ist (vgl. Lagebericht 2014 des NDB, S.76). Auch mit der qualifizierten Geldwäscherei verletzten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen sehr sensiblen Bereich nicht nur des schweizerischen Wirtschaftssystems. Zudem war die Kooperation des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht ohne Einschränkungen, wie der Fluchtversuch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zeigt, bei dem er eine Sicherheitsbeamtin verletzte. Auch liegen die Verurteilung und die Entlassung aus dem Strafvollzug noch nicht sehr lange zurück, so dass zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zum Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Freiheit gemacht werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht gegenwärtig ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer deutlich mehr als 5 Jahre dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers.
Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Hier macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sowohl privat als auch beruflich eng mit der Schweiz und den anderen Schengen-Staaten verbunden. Er sei an mehreren Gesellschaften im Schengen-Raum beteiligt und nehme bei ihnen Organstellung ein. Ein 10 Jahre dauerndes Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der SchengenStaaten würde damit eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit darstellen, was unverhältnismässig sei.
Die allgemein und vage gehaltenen Ausführungen zur Geschäftstätigkeit sind nicht geeignet, ein nennenswertes privates Interesse des Beschwerdeführers an einer jederzeit möglichen und unkontrollierten Einreise zu aufzuzeigen. Zudem hat er gerade seine angebliche Tätigkeit als Geschäftsmann missbraucht, um in der Schweiz zu delinquieren. Sollte dereinst eine Reise in die Schweiz oder einen anderen Schengen-Staat notwendig sein, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, beim jeweiligen Zielland ein Gesuch um Suspension zu stellen (vgl. für die Schweiz: Art. 67 Abs. 5 AuG). Damit kann einem allfälligen begründeten Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise ausreichend Rechnung getragen werden.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass nach wie vor ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Fernhaltemassnahme von 10 Jahren erscheint vor dem Hintergrund der eingestanden und abgeurteilten Delikte, der betroffenen Rechtsgüter sowie der Art und des Umfangs von deren Verletzung mit Blick allein auf das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Für private und berufliche Interessen, die eine Verkürzung der Dauer der Fernhaltemassnahme rechtfertigen würden, gibt es weder konkrete Hinweise noch Belege. Vielmehr sind die einzigen belegten Geschäftshandlungen diejenigen, die zur Verurteilung vom
9. Juli 2014 geführt haben. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich gerügt), ist sodann die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener-Informationssystem (vgl. E. 5).
Die angefochtene Verfügung ist - da die Vorinstanz das Einreiseverbot inzwischen mit einer Befristung auf 10 Jahre versehen hat - im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht durch die Verfügung vom 23. Oktober 2014 gegenstandslos geworden ist.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweisem Unterliegen werden die Kosten ermässigt. Insoweit die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 10. Juli 2014 zurückgekommen ist und die Fernhaltemassnahme befristet hat - d.h. zu einem Drittel, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei anzusehen und sind die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine ebenfalls ermässigte Entschädigung für die ihm entstandenen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem Gericht keine Kostennote der Rechtsvertreter vorliegt, legt das Gericht die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität des Verfahrens von einem Gesamtaufwand von pauschal Fr. 2'100.- auszugehen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 500.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Formular Zahladresse)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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