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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2949/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2949/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2949/2014
Datum:30.10.2015
Leitsatz/Stichwort:Erleichterte Einbürgerung
Schlagwörter : Recht; Einbürgerung; Vorinstanz; Schweiz; Steuer; Verfahren; Verfahren; Akten; Verfügung; Steuerhinterziehung; Rechtsordnung; Bundes; Einbürgerungs; Behörde; Verfahrens; Urteil; Deutschland; Sachverhalt; Ausland; Beachten; Bürgerrecht; Beschwerdeführers; Ermittlung; Unterlagen; Akteneinsicht
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 175 DBG ;Art. 26 B?G;Art. 26 VwVG ;Art. 27 B?G;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 58 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:129 V 110; 134 V 257; 136 IV 88; 137 II 182; 137 II 266; 140 II 65
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.02.2017 (1C_651/2015)

Abteilung III C-2949/2014

U r t e i l  v o m  3 0.  O k t o b e r  2 0 1 5

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf,

Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien X. ,

vertreten durch lic. iur. Alessandro Palombo, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer (geb. 1965) stammt aus Deutschland und lebt seit dem Jahr 2007 in der Schweiz, wo er im Januar 2008 eine Schweizer Bürgerin heiratete. Im April 2012 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung (vgl. SEM act. 1). Die kantonale Behörde wies die Vorinstanz mit Bericht vom

22. Februar 2013 darauf hin, gegen den Beschwerdeführer liege ein in Deutschland ergangener Haftbefehl betreffend Finanzdelikte vor (vgl. SEM act. 5 S. 91). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, er habe die Niederlassungsbewilligung erhalten. Das Verfahren habe sich verzögert, weil er gegenüber den kantonalen Behörden zu einer Ermittlung der deutschen Steuerbehörden habe Stellung nehmen müssen, die leider nie vollständig habe erledigt werden können. Deshalb wolle er nun nachfragen, ob die Einbürgerungsbehörden ebenfalls zusätzliche Unterlagen benötigten (vgl. SEM act. 6).

B.

Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2013 mit, man benötige aktuelle Erklärungen zur Beachtung der Rechtsordnung, zur ehelichen Gemeinschaft sowie einen aktuellen Auszug aus dem deutschen Strafregister (vgl. SEM act. 9). Der Beschwerdeführer reichte diese Unterlagen am 4. Dezember 2013 ein (vgl. SEM act. 10). Mit Verfügung vom 12. März 2014 wurde er erleichtert eingebürgert. Gleichentags teilte ihm die Vorinstanz mit, dass er in rund zwei Monaten schriftlich über den definitiven Charakter der Einbürgerung informiert werde (vgl. SEM act. 12).

C.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, man habe Kenntnis davon erlangt, dass die Haftbefehle und das Auslieferungsgesuch auf einen Verdacht auf Steuerhinterziehung zurückzuführen seien. Sein Einbürgerungsgesuch müsse erneut geprüft werden. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. April 2014 Stellung. Er habe frühzeitig informiert und angeboten, bei Bedarf alle Unterlagen einzureichen. Danach sei er davon ausgegangen, dass die Sache geprüft worden sei. Er habe den Sachverhalt wohl nicht detailliert genug geschildert. Dies bitte er zu entschuldigen. Um die Einstellung des ungerechtfertigten Verfahrens zu erreichen, müsste er einen jahrelangen Rechtsstreit führen. Er werde es deshalb aus Zeitund Kostengründen verjähren lassen. Dies

sollte Ende 2015 der Fall sein. Zum Beleg reiche er eine umfangreiche Dokumentation ein (vgl. SEM act. 15).

D.

Mit Verfügung vom 25. April 2014 nahm die Vorinstanz den Einbürgerungsentscheid zurück und führte aus, das Erfordernis des Beachtens der Rechtsordnung sei nicht erfüllt, solange eine Strafuntersuchung hängig sei. Man habe am 20. März 2014 davon Kenntnis erlangt, dass in Deutschland im April 2005 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Im September 2005 sei er zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden. Die Schweiz habe dem Auslieferungsgesuch nicht nachkommen können, weil die vorgeworfenen Fiskaldelikte nicht auslieferungsfähig seien. Im Jahr 2010 sei ein weiterer Haftbefehl hinzugekommen, der die Höhe der Steuerverkürzung auf insgesamt 1'097'881.59 Euro festsetze. Es sei ihm zwar anzurechnen, dass er über das Verfahren informiert habe. Anlässlich der Unterzeichnung der Erklärung betreffend das Beachten der Rechtsordnung habe er diesen Vorfall aber nicht festgehalten (vgl. SEM act. 16).

E.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 8. Mai 2014 an die Vorinstanz und bat um Mitteilung, ob man seine Stellungnahme erhalten habe und, wenn ja, weshalb diese nicht berücksichtigt worden sei (vgl. SEM act. 17). Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 14. Mai 2014, man habe die Stellungnahme geprüft. Solange ein Strafverfahren hängig sei, könne er nicht eingebürgert werden. Das Bundesamt könne die Vorwürfe nicht überprüfen. Deutschland werde als Rechtsstaat anerkannt, so dass davon auszugehen sei, dass im Rahmen eines Strafprozesses die Möglichkeit bestehe, die Auseinandersetzungen zu bereinigen. Das Bundesamt habe keine Kompetenz, eine Beweiswürdigung im Einbürgerungsverfahren vorzunehmen (vgl. SEM act. 18).

F.

Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 21. Mai 2014 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht, namentlich betreffend die Unterlagen, welche das Bundesamt zur Rücknahmeverfügung bewogen hätten (vgl. SEM act. 19). Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 22. Mai 2014, aufgrund des Umfangs des Dossiers sei es nicht möglich, die Akteneinsicht fristgerecht zu gewähren. Zudem sei das SEM nicht Datenherr dieser Akten. Man könnte lediglich eine Zusammenfassung zustellen, ein Gesuch wäre beim

Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen. Er könne aber die Akten am Sitz der Behörde einsehen (vgl. SEM act. 20). In der Folge beharrten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf ihren Standpunkten (vgl. SEM act. 21 f.).

G.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2014, die Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er das Bürgerrecht erlangt habe, eventualiter sei ihm dieses zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung vollständiger Akteneinsicht. Er habe die Vorinstanz auf das Ermittlungsverfahren aufmerksam gemacht und zusätzliche Unterlagen angeboten. Die Vorinstanz habe dies nicht für notwendig erachtet. Er habe gegenüber den kantonalen Behörden bereits im April 2013 auf ein Schreiben des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) aus dem Jahr 2007 verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass die ihm zur Last gelegten Fiskaldelikte nicht auslieferungsfähig seien. Er habe davon ausgehen dürfen, dass das SEM vor Erlass der Verfügung die Erfüllung der Voraussetzungen prüfe. Das Ermittlungsverfahren sei beim EJPD schon lange aktenkundig. Seine Einwände gegen die Rücknahme der Verfügung seien nicht geprüft worden. Die Einbürgerungsverfügung vom 12. März 2014 sei korrekt. Selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre, wäre dies auf das unsorgfältige Vorgehen der Behörde zurückzuführen. Er sei nicht vorbestraft, betreffend den Vorwurf der Steuerhinterziehung gelte die Unschuldsvermutung. Diese stelle nach Schweizer Recht lediglich eine Übertretung dar. Der Ausgang des Verfahrens in Deutschland sei daher für die Beurteilung seines Einbürgerungsgesuchs unerheblich.

H.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht zu behandeln. Die Vorinstanz sandte dem Beschwerdeführer am

12. September 2014 die Akten zu und wies ihn darauf hin, die Kantonspolizei habe der Aktenherausgabe zugestimmt, das BJ habe hingegen Einwände erhoben. Ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch wäre direkt an das BJ bzw. an die deutschen Behörden zu richten.

I.

Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 12. September 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung betreffend das Beachten der Rechtsordnung unterzeichnet, obwohl ein Strafverfahren hängig sei. Ob die Schweiz für Steuerhinterziehung Rechtshilfe leiste, spiele keine Rolle. Die Mitwirkungspflicht sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom Juni 2013 den Eindruck geweckt, es handle sich um eine abgeschlossene Angelegenheit betreffend eine Geschäftsführung im Ausland. Das SEM habe erst am 20. März 2014 Kenntnis von den Haftbefehlen wegen Steuerhinterziehung erlangt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei gewahrt worden.

J.

Der Beschwerdeführer stellte mit innert erstreckter Frist erstatteter Replik vom 10. November 2014 die prozessualen Anträge, es seien die Akten des BJ bzw. der deutschen Behörden aus dem Recht zu weisen, eventualiter sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Er habe der Vorinstanz alle Unterlagen zugeschickt. Das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sei der Vorinstanz bekannt gewesen. Auf der Erklärung stehe als «wichtiger Hinweis» unmittelbar vor der Unterschrift, dass das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung sinngemäss auch für Straftaten im Ausland gelte, sofern diese auch in der Schweiz mit Freiheitsstrafe geahndet würden. Der ihm vorgeworfene Sachverhalt würde nach Schweizer Recht eine Steuerhinterziehung darstellen und werde mit Busse, aber nicht mit Freiheitsstrafe geahndet. Er habe die Erklärungen nach Treu und Glauben korrekt ausgefüllt.

K.

Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 12. Dezember 2014 aus, die Subsumtion, ob ein Verfahren der Einbürgerung entgegenstehe, obliege der Behörde. Es sei irrelevant, welche Strafe für das jeweilige Delikt vorgesehen werde. Der Beschwerdeführer hätte, weil ein Punkt der Erklärung nicht erfüllt gewesen sei, den Text markieren und die Sachlage in einem Schreiben erklären müssen. Die Unterlagen zum Strafverfahren habe er erst im April 2014 zugestellt. Zudem sei mit der Rücknahmeverfügung das Verfahren lediglich ins Instruktionsstadium zurückgesetzt worden.

L.

Der Beschwerdeführer hielt mit Triplik vom 30. Januar 2015 an den Anträgen fest. Das Ermittlungsverfahren ruhe seit Jahren und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe dürften verjährt sein. Für ihn gelte die Unschuldsvermutung. Er habe bis heute keine Akteneinsicht erhalten. Der Hinweis auf der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sei insofern klar, als nur Straftaten im Ausland relevant seien, welche auch in der Schweiz mit Freiheitsstrafe geahndet würden. Hätte die Behörde Informationen über sämtliche Strafverfahren gewollt, hätte sie das Formular entsprechend ausgestalten müssen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachkommen.

M.

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 3. März 2015 den Antrag des Beschwerdeführers, die BJ-Akten aus dem Recht zu weisen, ab, und entsprach dem Eventualantrag um Einsichtnahme in die BJ-Akten teilweise. Das SEM wurde ersucht, dem Beschwerdeführer die Aktenstücke BJ act. 17, 21 und 22 zuzustellen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Eventualantrag abgewiesen. Es wurde festgehalten, dass die BJ-Akten gemäss Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen werden. Das SEM stellte die Aktenstücke BJ act. 17, 21 und 22 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2015 zu.

N.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]; Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

    2. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch wenn die Vorinstanz darauf hinweist, mit der Rücknahmeverfügung sei das Verfahren lediglich ins Instruktionsstadium zurückgesetzt worden, hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG); dies umso mehr, als die Begründung der angefochtenen Verfügung klar erkennen lässt, dass die Vo-

rinstanz die Einbürgerung als unzulässig einstuft, solange eine Strafuntersuchung hängig ist. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob die Vorinstanz ihre ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014 betreffend die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nachträglich - mit Verfügung vom 25. April 2014 - mit der Begründung zurücknehmen durfte, wegen des in Deutschland gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens betreffend Steuerhinterziehung seien die Voraussetzung für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt.

4.

    1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

    2. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Einwände gegen die Rücknahme der Verfügung seien nicht geprüft worden (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Wohl trifft es zu, dass er der Vorinstanz am 15. April 2014 eine umfangreiche Stellungnahme zukommen liess (vgl. SEM act. 15). Zusammengefasst lautete sein Standpunkt, er habe umfassend und korrekt informiert, das Verfahren sei ungerechtfertigt, leider aber immer noch hängig, und er werde es aus Zeitund Kostengründen verjähren lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.). Sie nannte die wesentlichen Überlegungen, auf die sie ihren Entscheid stützte, und es wird ersichtlich, dass sie die Vorbringen des Beschwerdeführers

      vorgängig gewürdigt hatte. Die Berücksichtigungsund Begründungspflicht wurde damit gewahrt (vgl. Art. 32 u. 35 VwVG).

    3. Mit Bezug auf die Frage der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 ff. VwVG; Sachverhalt Bst. F) ist auf die Zwischenverfügungen vom 12. Juni 2014 und vom

3. März 2015 zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. H und M). Der Antrag, die BJ-Akten aus dem Recht zu weisen, wurde abgewiesen, und dem Eventualantrag um Einsichtnahme in die BJ-Akten bezüglich BJ act. 17, 21 und 22 entsprochen. Im darüber hinausgehenden Umfang wurde der Antrag abgewiesen. Die BJ-Akten werden gemäss Art. 28 VwVG zur Entscheidfindung herangezogen; die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben und er konnte dazu Stellung nehmen (vgl. SEM act. 13 ff.).

5.

    1. Bei der Einbürgerung gibt es keinen ordentlichen Widerruf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Möglich ist nur die Nichtigerklärung nach Art. 41 BüG unter den entsprechenden erschwerten Voraussetzungen, wie insb. der Täuschung über wesentliche Tatsachen (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.3 m.H.). Die nachträgliche Abänderung von noch nicht formell rechtskräftigen Verfügungen durch die verfügende Behörde ist demgegenüber grundsätzlich zulässig. Ist ein Rechtsmittelverfahren hängig, kommt einer sich für den Beschwerdeführer negativ auswirkenden Wiedererwägungsverfügung der Charakter eines Antrags an die Beschwerdeinstanz zu (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). In Anlehnung an diese Regelung kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auch auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen. Dabei muss weder die Verfügung zweifellos unrichtig sein noch der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen, da der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft nicht die gleiche Bedeutung zukommen wie nach diesem Zeitpunkt. Dies dient der möglichst einfachen Durchsetzung des objektiven Rechts (vgl. E. 7.1; BGE 134 V 257 E. 2.2; BGE 129 V 110 E. 1.2.1; BVGE 2007/29 E. 4.4 m.H.;

      KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 713).

    2. Die ursprüngliche Verfügung betreffend erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers datiert vom 12. März 2014 (vgl. SEM act. 12) und wurde ihm am 17. März 2014 zugestellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Die Rücknahmeverfügung vom 25. April 2014 wurde am 29. April 2014 zuge-

stellt (vgl. SEM act. 16). Zu diesem Zeitpunkt war die ursprüngliche Einbürgerungsverfügung unbestrittenermassen noch nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG).

6.

    1. Während laufender Rechtsmittelfrist darf die Verwaltung eine unangefochtene Einbürgerungsverfügung korrigieren, wenn diese dem objektiven Recht widerspricht (vgl. E. 5.1; BVGE 2007/29 E. 4.4 und E. 7 f.). In einem ersten Schritt ist daher die Rechtmässigkeit der am 12. März 2014 verfügten erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zu prüfen.

    2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1).

    3. Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten strafund betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein (vgl. Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015 E.

8.1 m.H. sowie C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4). Verlangt wird auch, dass der Bewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Das heisst, dass keine Verlustscheine und keine wesentlichen Betreibungen bestehen sowie die Steuern regelmässig bezahlt wurden (vgl. Urteil des BVGer C-3195/2012 vom 2. September 2015 E. 6.1 m.H.; SPESCHA ET AL.,

Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 410 m.H.; Handbuch Bürgerrecht; www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Kapitel 4 Ziff. 4.7.3.2; Stand 1. Oktober 2015).

    1. Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 29. April 2005 im Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft an. Im Juli 2010 wurde ein neuer Haftbefehl erlassen, in dem ihm eine Steuerhinterziehung von insgesamt über einer Million Euro durch neun Handlungen in den Jahren 2000 bis 2005 vorgeworfen wird (vgl. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der deutschen Abgabenordnung [AO DE; BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61]; SEM act. 14; BJ act. 14). Die Verjährung ist noch nicht eingetreten (vgl. § 376 Abs. 1 AO DE; §§ 78b Abs. 5 und 78c Abs. 1 Nr. 5 des deutschen Strafgesetzbuches [StGB DE; BGBl. I S. 3322]; BJ act. 14 S. 2). Die Schweiz kam einem Auslieferungsbegehren nicht nach, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Steuerdelikte gemäss - auch heute noch - geltendem Recht nicht auslieferungsfähig sind (vgl. BJ act. 6; 9; Art. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens [SR 0.353.1]; Vorbehalt der Schweiz zu Kapitel II des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.12); Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfegesetz [IRSG SR 351.1]; Art. 63 Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000]; BGE 136 IV 88 E. 3.2 f. m.H.; Urs BEHNISCH, Steuerstrafrecht, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 25 N. 94 ff.).

    2. Ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren steht einer Einbürgerung praxisgemäss grundsätzlich entgegen; den Bewerbern wird jeweils empfohlen, das Gesuch zurückzuziehen (vgl. Ziff. 4.7.3.1 Bst. c.ee Handbuch Bürgerrecht; Urteil C-2917/2012 E. 8.1 m.H.). Wohl wäre es unverhältnismässig, diesen Grundsatz ohne Ansehen des konkreten Einzelfalls auf sämtliche Verfahren betreffend Übertretungen gemäss Art. 103 StGB anzuwenden (vgl. HARTMANN/MERZ, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Ziff. 12.19 m.H.; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, S. 237 f. m.H.; weiter gehend CHRISTIAN TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönliche Dimension, 2011,

      S. 373). Die Steuerhinterziehung wird in der Schweiz gemäss geltendem Recht mit Busse bestraft, ist mithin strafrechtlich als Übertretung ausgestaltet. Um ein «Kavaliersdelikt» handelt es sich jedoch nicht. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Busse - abhängig vom Verschulden - einen Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer beträgt (vgl. insb. Art. 56 Abs. 1 StHG [SR 642.14] sowie Art. 175 Abs. 2 f. DBG [SR 642.11]) und

      damit weit über den bei «normalen» Übertretungen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag von Fr. 10'000.- (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) hinausgehen kann. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung dient dem Schutz des Anspruchs des Gemeinwesens auf die Erhebung der gesetzlich vorgesehenen Steuern sowie der Durchsetzung der allgemeinen und gleichmässigen Besteuerung gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. Art 127 Abs. 2 BV; BEHNISCH, a.a.O., § 25 N 14 ff.). Im Kontext der Einbürgerung kommt diesem Grundsatz eine erhöhte Bedeutung zu, geht es doch darum, dass ein Tatbeweis der Zustimmung zum Schweizer Staatswesen verlangt wird (vgl. DORIS BIANCHI, Die Integration der ausländischen Bevölkerung, 2003, S. 180; GUTZWILLER, a.a.O., S. 236). Eine Einbürgerung während eines in der Schweiz hängigen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung wäre daher rechtswidrig; in solchen Fällen ist praxisgemäss der Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Dies muss umso mehr gelten, als je nach Umständen bereits Bewerbern, welche fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt haben, die Einbürgerung verweigert wird (vgl. Ziff. 4.7.3.2 Bst. b Handbuch Bürgerrecht; Urteil des BGer 1D_4/2008 vom 5. September 2008 E. 5; Urteile des BVGer C-4307/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1.1

      sowie C-1128/2006 vom 28. April 2008 E. 4.1 m.H.).

    3. Zu prüfen ist nun, ob die Sachlage anders zu beurteilen ist, weil das Steuerstrafverfahren in Deutschland und nicht in der Schweiz hängig ist. Dabei sind die folgenden Aspekte zu beachten:

      1. Die Voraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gilt sinngemäss auch für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen (Art. 26 Abs. 2 BüG). Diese Bestimmung ist hier zwar nicht direkt einschlägig. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise auch von einem ausländischen Ehegatten eines Auslandschweizers, der sich erleichtert einbürgern lassen möchte, u.a. verlangt wird, dass er die lokale Rechtsordnung seines Wohnorts respektiert, falls diese mit der schweizerischen Rechtsordnung übereinstimmt (vgl. Art. 28 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 BüG; SAMAH OUSMANE, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. V, 2014, Art. 26 Loi sur la nationalité [LN], N. 24 m.H.).

      2. Praxisgemäss wird sodann bei sämtlichen Einbürgerungsbewerbern verlangt, dass weder in der Schweiz noch in anderen Staaten ein Strafverfahren hängig ist; dies entspricht denn auch der jeweils ersten Ziffer der Erklärungen, die der Beschwerdeführer vorbehaltlos unterzeichnet hat (vgl. Ziff. 4.7.3.1 Bst. a Handbuch Bürgerrecht; SEM act. 10 S. 165; act. 1 S. 6). Auch bei im Ausland hängigen Verfahren wäre es unverhältnismässig, diesen Grundsatz ohne Ansehen des Einzelfalls auf sämtliche Verfahren betreffend Delikte anzuwenden, die in der Schweiz als Übertretungen ausgestaltet sind (vgl. E. 6.5). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass die von ihm unterschriebenen Erklärungen den Hinweis enthalten, das Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gelte analog auch für im Ausland begangene Straftaten, die auch in der Schweiz mit Freiheitsstrafe bestraft würden. Obwohl dieser Satz leicht missverständlich ist (vgl. dazu E. 7.2), lässt sich daraus nicht ableiten, dass im Ausland hängige Strafverfahren betreffend Delikte, die in der Schweiz mit Busse bestraft werden, bei der Einbürgerung in keinem Fall zu berücksichtigen sind. Dem steht bereits entgegen, dass sich die erste Ziffer der Erklärung vorbehaltlos auf alle in der Schweiz oder im Ausland hängigen Strafverfahren bezieht. Sodann wird im besagten Hinweis beispielsweise auch nicht ausdrücklich erwähnt, dass Schulden im Ausland einer Einbürgerung ebenfalls entgegenstehen können (vgl.

        E. 6.6.3). Zu beachten ist überdies, dass es hier nicht um untergeordnete Vorwürfe geht, sondern um ein Verfahren betreffend Steuerhinterziehung in einem schweren Fall. In Deutschland droht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (vgl. § 370 Abs. 3 AO DE), in der Schweiz nur, aber immerhin ein hohe Busse (vgl. E. 6.5). Mithin divergieren die deutsche und die schweizerische Rechtsordnung zwar betreffend die Art der Strafandrohung, jedoch besteht insofern Übereinstimmung, als Steuerhinterziehung in beiden Ländern als ein sich gegen die Interessen der Allgemeinheit richtendes Verhalten strafrechtlich sanktioniert wird.

      3. Im Kontext der Einbürgerung bedeutsam ist sodann der Bezug des im Ausland hängigen Verfahrens wegen Steuerhinterziehung zum Erfordernis des einwandfreien finanziellen Leumunds. Bei der Prüfung der finanziellen Situation eines Bewerbers ist jeweils die gesamte Situation zu würdigen und deshalb beispielsweise auch zu berücksichtigen, aus welchem Grund Schulden entstanden sind. Der Frage, ob es sich bei den Gläubigern um inoder ausländische Personen handelt, kommt jedoch soweit ersichtlich keine Bedeutung zu (vgl. etwa das Urteil des BVGer C-5145/2007 vom 15. April 2009 E. 4.6; Ziff. 4.7.3.2 Bst. a Handbuch Bürgerrecht; OUSMANE, a.a.O., Art. 26 N. 18 m.H).

      4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das in Deutschland hängige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung in einem schweren Fall einer Einbürgerung entgegensteht. Der Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG) ist einerseits deshalb nicht erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer im Ausland ein Strafverfahren betreffend ein fiskalisches Delikt hängig ist, für das ihm auch in der Schweiz eine einschneidende Strafe drohte, und andererseits, weil auf-

grund dieser nicht abgeschlossenen Angelegenheit der finanzielle Leumund des Beschwerdeführers nicht einwandfrei ist. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn gerichteten Vorwürfe bestreitet, ist im vorliegenden Kontext unbeachtlich. Deutschland ist ein bewährter Rechtsstaat und es geht nicht um ein politisches, sondern um ein gewöhnliches fiskalisches Delikt; rechtliche Grundsatzfragen stellen sich daher nicht (vgl. Urteil des BGer 1C_454/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.2; Urteil des BVGer C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.2). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Begründetheit der Vorwürfe nicht im Einbürgerungsverfahren geprüft werden kann (vgl. Sachverhalt Bst. E). Dass es sich um

«rechtlich vollkommen bodenlose, aus der Luft gegriffene Vorwürfe» (vgl. SEM act. 15 S. 4) handeln soll, ist jedoch nicht glaubhaft; die vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumentation (vgl. SEM act. 15) belegt dies jedenfalls nicht. So enthält namentlich der ursprüngliche - vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München erlassene - nationale Haftbefehl vom 29. April 2005 eine relativ ausführliche und konkrete Darstellung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (vgl. BJ act. 2). Sodann war für die Anordnung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht (vgl. § 112 Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung [StPO DE; BGBl. I S. 1074, 1319]) sowie ein Haftgrund erforderlich. Dass der Ermittlungsrichter davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren auf Dauer entziehen könnte (Fluchtgefahr; § 112 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), war offensichtlich berechtigt (vgl. Sachverhalt Bst. A).

6.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz mit der ersten Verfügung vom 12. März 2014 erteilte erleichterte Einbürgerung zu Unrecht erfolgt ist.

7.

    1. Wie dargetan sind Interventionen während laufender Rechtsmittelfrist an keine strengen Voraussetzungen gebunden. Das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz können bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben wie nach diesem Zeitpunkt. In der Regel darf die Behörde daher, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist (vgl. E. 5.1; Urteile des BGer 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.2 und 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; BGE 134 V 257 E. 2.2; WIE-

      DERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,

      § 6 N. 2715 m.w.H.).

    2. Vorliegend war es der Vorinstanz unter den gegebenen Umständen grundsätzlich erlaubt, zur Durchsetzung des objektiven Rechts während der Rechtsmittelfrist auf die fälschlicherweise erteilte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zurückzukommen (vgl. E. 5 sowie BVGE 2007/29 E. 8.1). Besonders ausgeprägte private Interessen, die dafür sprechen könnten, ausnahmsweise von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz im Juni 2013 von sich aus darüber informiert hat, dass die deutschen Steuerbehörden im Jahr 2005 ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten, welches

      «nie vollständig» erledigt worden sei, und dass die Schweiz «dahingehend bei Fiskaldelikten keine Rechtshilfe leiste». Sodann hat er angeboten, weitere Unterlagen zu liefern (vgl. SEM act. 6 S. 145 ff.). Aus seinen Ausführungen lässt sich relativ einfach darauf schliessen, dass ihm die deutschen Behörden Steuerhinterziehung vorwerfen. Es wäre mithin die Aufgabe der Vorinstanz gewesen, den Sachverhalt rechtzeitig vollständig abzuklären (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG), wozu sie auch hinreichend Gelegenheit und Anlass gehabt hätte (vgl. bereits SEM act. 5 S. 91). Es ist daher nachvollziehbar, dass nicht nur der für ihn letztlich negative Ausgang, sondern namentlich auch der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens beim Beschwerdeführer zu Konsternation führte. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang zu empfehlen, die jedenfalls betreffend Steuerhinterziehung nicht hinreichend eindeutige Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung anzupassen. Der Beschwerdeführer hätte allerdings bereits bei der Gesuchstellung und präziser über das gegen ihn in Deutschland hängige Steuerstrafverfahren informieren können. Ebenfalls wäre es angemessen gewesen, die Erklärungen betreffend Beachtung der Rechtsordnung nicht vorbehaltlos zu unterschreiben bzw. seine Interpretation der Erklärung gegenüber der Behörde bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erläutern. Ob sein Vorgehen als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren einzustufen wäre, kann hier aber offen bleiben (vgl. SEM act. 1 S. 6; act. 10

      S. 165). Diese Frage wäre nur dann relevant, wenn es um eine Nichtigerklärung gemäss Art. 41 BüG ginge, was aber - weil die Einbürgerung noch nicht rechtskräftig war (vgl. E. 5.2) - nicht der Fall ist. Klar ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer ebenfalls zum «unglücklichen» Verlauf des Verfahrens beigetragen hat. Er könnte aber aus den Mängeln des vorinstanzlichen Verfahrens selbst dann nichts ableiten, wenn ihm diese nicht teils auch selbst anzulasten wären. Dem Vertrauensschutz kommt hier bereits deshalb keine erhebliche Bedeutung zu, weil dem Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich hohes Gewicht beizumessen ist (vgl. E. 7.1). Überdies ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen

      der Einbürgerungsund der Rücknahmeverfügung bereits irgendwelche Dispositionen getätigt hätte (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2 m.H.).

    3. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt wie auch verpflichtet, ihre ursprüngliche Verfügung vom 12. März 2014 zwecks Durchsetzung des objektiven Rechts durch den Erlass einer neuen Verfügung nachträglich zu korrigieren.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'200. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 16

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Akten retour)

  • Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (Ref-Nr. [ ])

  • Servizio naturalizzazioni, 6501 Bellinzona

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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