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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1738/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-1738/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1738/2015
Datum:05.11.2015
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Verband; Interesse; Ausgleichskasse; Vorinstanz; Verbands; Recht; Kasse; Bundes; Kassen; Verfügung; Verfahren; Sinne; Quot;; Verein; Bundesverwaltungsgericht; Familienausgleichskasse; Verbandsmitgliedschaft; Mitglied; Kassenzugehörigkeit; Arbeitgeber; Urteil; Kassenwechsel; Gründerverband; Verbandsausgleichskasse; Einsparung; Erwerb; Anschluss; Über
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 55 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 AHVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 828 OR ;
Referenz BGE:101 V 22; 102 V 213; 126 V 143; 130 V 1; 136 I 29; 139 V 58; 141 V 191
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1738/2015

U r t e i l  v o m  5.  N o v e m b e r  2 0 1 5

Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richter David Weiss, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.

Parteien X. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung,

Begehren um Übertritt in eine andere Ausgleichskasse, Verfügung des BSV vom 20. März 2013.

Sachverhalt:

A.

Die X. mit Sitz in A. , welche als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AK-2) angeschlossen ist, trat am 22. Juni 2012 per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei und äusserte zugleich den Willen, per 1. Januar 2013 zu dessen Ausgleichs-

kasse C.

überzutreten (Dossier C-1784/2013, Vorakten 1). Die

Ausgleichskasse C. setzte die AK-2 mit Schreiben vom 24. August 2012 über das Übertrittsbegehren der X. sowie weiterer Mitglieder eines ihrer Gründerverbände in Kenntnis, wogegen die AK-2 am 19. Oktober 2012 Einspruch erhob. In der Folge riefen sowohl die Ausgleichskasse C. als auch die neuen Verbandsmitglieder, welche einen Wechsel der Ausgleichskasse beabsichtigten, das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) an und ersuchten um Beurteilung der Übertrittsgesuche (C- 1784/2013, Vorakten 1, 2 und 9).

B.

Mit Verfügung vom 20. März 2013 (C-1784/2013, Vorakten 9) lehnte das BSV den Kassenwechsel ab und entschied, dass sämtliche neuen Verbandsmitglieder der AK-2 angeschlossen bleiben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es komme unter Würdigung der dargelegten Gründe und vorgebrachten Argumente zum Schluss, dass die Institutionen, welche zum Betreuungsund Pflegebereich zählten und bezeichnenderweise bislang dem Verein D. angehört hätten, nebst der Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C. kein "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV (SR 831.101) an der Mitgliedschaft im Verband B. hätten. Der Beitritt zu diesem Verband ziehe deshalb die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse C. nicht nach sich.

C.

Gegen die Verfügung des BSV (nachfolgend Vorinstanz) vom 20. März 2013 erhob die X. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. April 2013 (C-1784/2013, act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Kassenwechsels sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie sei eine privatrechtliche Körperschaft, die keine Subventionen durch die öffentliche Hand erhalte, und müsse als solche betriebswirtschaftlich handeln. Ihr Interesse am Kassenwechsel sei

wesentlich, da ihr dieser im Bereich der Beiträge für die Familienausgleichskasse eine Einsparung von rund Fr. 9'000.- ermögliche. Aus ihrer Sicht sei das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV zu qualifizieren; die Vorinstanz habe sich mit dieser Frage in der angefochtenen Verfügung indessen nicht auseinandergesetzt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Sofern die Vorinstanz die Ansicht vertrete, das Einsparungspotenzial stelle kein wesentliches Interesse für einen Kassenwechsel dar, bestehe ein Rechtsanspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren.

    1. Der mit Zwischenverfügung vom 17. April 2013 eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 2'000.- ging innert Frist in der Gerichtskasse ein (C-1784/2013, act. 2 und 4).

    2. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 6) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zu Begründung im Wesentlichen aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen für den Wechsel der AHV-Ausgleichskasse beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe einlässlich dargestellt und im konkreten Fall als nicht gegeben beurteilt. Des Weiteren gelte ein Einsparungspotenzial als rein finanzielles Interesse und nicht als "anderes wesentliches Interesse" im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Von einer Rechtsverweigerung könne ferner keine Rede sein.

    3. Auch die AK-2 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 7) die Abweisung der Beschwerde und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeschrift enthalte keine relevanten, neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen seien. Sie verweise auf ihre Stellungnahmen an die Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 und 14. Februar 2013 sowie die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, welchen sie nichts beizufügen habe.

    4. Mit Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und führte sinngemäss ergänzend aus, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D. angehört habe. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgabenund Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kaufmännisches Gewerbe betreibe und habe zudem keine Differenzierung zwischen

      ihr und den anderen elf Organisationen vorgenommen, welche die Kasse zu wechseln beabsichtigten.

    5. Mit Urteil C-1784/2013 vom 27. Juni 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Vorinstanz, da es zum Schluss gelangte, dass bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit im Verfahren vor der Vorinstanz zwingend ein Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG (SR 830.1) durchzuführen sei.

D.

Gegen das Urteil C-1784/2013 erhob die Vorinstanz Beschwerde beim Bundesgericht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses materiell entscheide.

    1. Das Bundesgericht hiess die von der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_660/2014 vom 5. März 2015 gut und wies die Sache zur materiellen Entscheidung ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Es legte dazu dar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt, lediglich dann, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet, die Verfahrensbestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (und subsidiär das VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG) zur Anwendung gelangen sollen. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, soll sich das Verfahren dagegen wie bisher nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes richten. Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG unterliegen demzufolge der Beschwerde.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm das Verfahren in der Folge wieder auf und gab der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen (Verfügung vom 20. März 2015, act. 2).

    3. Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2015 auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und Replik und unterstrich, dass ihr Betrieb ein klassischer KMU-Betrieb sei, woran auch die Gemeinnützigkeit und die personenbezogene Gesellschaftsform nichts ändere (act. 4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom

  1. April 2015 unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben auf weitere

    Schlussbemerkungen (act. 3). Die Vorinstanz liess sich innert der vorgegebenen Frist nicht mehr vernehmen.

    E.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    1. Nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln finden in formell-rechtlicher Hinsicht - mangels anderslautender Übergangsbestimmungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1

      E. 3.2). Entsprechend beurteilt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nach den aktuellen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.

    2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung (Art. 1 - 101ter AHVG) grundsätzlich anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 2 AHVG). Nach der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Verfahrensbestimmungen des ATSG auch Anwendung, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich, wie hier, richtet sich das Verfahren allerdings nach dem VwVG. Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 6 AHVG sind aufsichtsrechtlicher Natur, weshalb in diesem Bereich das VwVG gilt und diese Verfügungen der Beschwerde unterliegen (Art. 44 VwVG; BGE 141 V 191 E. 3.3).

    3. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Das BSV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (BGE 141 V 191 E. 3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    4. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzutreten.

2.

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob das BSV das Übertrittsbegehren der Ausgleichskasse C. betreffend die Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

    1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen. Zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen befugt sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein o- der mehrere schweizerische oder regionale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwerbenden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a und b AHVG erfüllt sind.

    2. Den kantonalen Ausgleichskassen werden, soweit nicht eine der beiden Ausgleichskassen des Bundes zuständig ist (vgl. Art. 62 AHVG), alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Art. 64 Abs. 2 AHVG). Den kantonalen Ausgleichskassen kommt somit die Funktion einer Auffangkasse zu (BGE 101 V 22 E. II.1; BGE 102 V 213 E. 2).

    3. Nicht im Gesetz selber, sondern in Art. 121 AHVV geregelt ist ein allfälliger Kassenwechsel. Nach dessen Abs. 1 ist ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag gemäss Abs. 2 den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.

    4. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]) ergibt sich Folgendes:

      1. Für die Beurteilung der Frage, ob an der Vereinsbzw. Verbandszugehörigkeit ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, ist nicht die Bezeichnung der Mitgliedschaft (z.B. Aktivoder Passivmitglied) massgebend. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorteile dem Betreffenden aus der Mitgliedschaft erwachsen. Ergibt sich dabei, dass ein wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft besteht, so bewirkt diese den Anschluss an die Verbandsausgleichskasse (BGE 102 V 213 E. 3). Die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des Kompetenzbereiches der Ausgleichskassen und ist daher der freien Vereinbarung zwischen den Kassen entzogen; jede Ausgleichskasse hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Personen zu ihrem Mitgliederbestand gehören (BGE 102 V 213 E. 1, BGE 101 V 22 E. II.3).

      2. Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nur zu verweigern, wenn es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen, wie dies etwa beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (Urteil EVG H 221/98 vom 21. Juli 2000 E. 2b, ZAK 1953 S. 139). Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt. Eine extensive Auslegung der Verordnungsbestimmung in Art. 121 Abs. 2 AHVV würde die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64 AHVG nicht zulässt (BGE 139 V 58

        E. 1.3; Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 2b; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und 3; ZAK 1988 S. 34 f. E. 2).

      3. Mit Urteil H 221/98 vom 21. Juli 2000 hat das EVG die Beschwerde der Ausgleichskasse (Hotela) des Schweizer Hotelier-Vereins (SHV) und des Schweizer Reisebüro-Verbandes (SRV) gegen einen Entscheid des BSV abgewiesen, mit welchem das BSV die Übertrittsbegehren mehrerer Altersund Pflegeheime abgelehnt hatte. Das EVG führte mit Bezug auf die Statuten und das dazugehörige Ausführungsreglement (in welchem Altersund Pflegeheime ausdrücklich nicht als Hotel im Sinne der Statuten bezeichnet wurden) des SHV aus, die Interessenverfolgung der zur Diskussion stehenden Heime werde vom Vereinszweck des SHV nicht unmittelbar miterfasst und der SHV stelle insofern einen branchenfremden Verband dar (E. 3b). Den Umstand, dass einzelne der vom SHV angebotenen Dienstleistungen auch Altersund Pflegeheimen zugutekommen können, erachtete das Gericht noch nicht als ausreichend, um ein wesentliches Interesse an der Vereinsmitgliedschaft zu begründen.

2.5 Art. 121 Abs. 2 AHVV statuiert eine Abweichung von dem in Art. 64 AHVG verankerten Grundsatz, wonach der Beitritt zu einem Gründerverband zwingend den Anschluss an dessen Ausgleichskasse nach sich zieht und den kantonalen Ausgleichskassen nur diejenigen Arbeitgebenden angeschlossen sind, die keinem Gründerverband angehören. Die Vereinbarkeit der Verordnungsbestimmung mit übergeordnetem Recht wurde vom Bundesgericht nie in Frage gestellt. Es hat Art. 121 Abs. 2 AHVV aber eng ausgelegt. Deshalb ist die Frage, ob ein anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV besteht, nicht weiter zu prüfen, wenn ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin Mitglied des eigenen Berufsverbands wird. Ein Beitritt zu einem branchenfremden Verband begründet hingegen die Vermutung, dieser bezwecke ausschliesslich den Anschluss an die betreffende Ausgleichskasse. Art. 121 Abs. 2 AHVV hat somit insbesondere die Funktion, das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot zu konkretisieren. Ein Betrieb soll nicht ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Wahlrecht hinsichtlich einer bestimmten Ausgleichskasse ausüben können, indem er einem Gründerverein beitritt, obwohl ihn mit diesem Verein nichts verbindet. Die Verordnungsbestimmung kann jedoch - mangels entsprechender Gesetzesdelegation (vgl. Art. 64 Abs. 4 AHVG) - lediglich das Gesetz weiter ausführen, nicht aber abändern; sie darf die Rechte der Betroffenen nicht (weiter) einschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-

waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 136 ff., BGE 136 I 29

E. 3.3).

3.

    1. Das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV kann als gegeben gelten, wenn ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes wird. Beim Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe hingegen kann es der Fall sein, dass es objektiv unmöglich ist, ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen (vgl. E. 2.4.2 hiervon). Die Beschwerdeführerin sowie weitere 11 Organisationen traten per 1. Januar 2013 dem Verband B. bei. Es stellt sich daher die Frage und ist nachfolgend zu prüfen, ob der Verband B. in Bezug auf die Beschwerdeführerin als brancheneigen oder - fremd einzuordnen ist.

      1. Die AK-2 brachte im vorinstanzlichen Verfahren den Einwand ein, bei den zwölf Einrichtungen aus dem Pflegeund Betreuungsbereich handle es sich ausnahmslos weder um Einzelfirmen noch um Gesellschaften, sondern um Verbände bzw. Vereine und um eine Genossenschaft. Die betroffenen Einrichtungen seien langjährige Mitglieder der AK-2 mit öffentlichrechtlichem Charakter (vgl. angefochtene Verfügung E. 5b).

        Die Vorinstanz nahm diesen Aspekt in der Begründung ihrer angefochtenen Verfügung auf und setzte sich damit weitergehend im Rahmen der Prüfung, ob der Verband B. in Bezug auf die neu beigetretenen Einrichtungen als branchenfremder Verband zu werten sei, auseinander. Sie führte diesbezüglich aus, der Verband B. schliesse Geschäftsinhaber zusammen (Einzelfirmen und Gesellschaften). Zu denken sei in erster Linie an Verkaufsläden, Gewerbebetriebe und Handelsunternehmen, worauf auch der in den Statuten enthaltene Zusatz "Einzelfirmen und Gesellschaften" hinweise. Gemäss Duden online (http://www.dude n.de, besucht am 12. Oktober 2015) sei unter einem Geschäftsinhaber der "Inhaber eines Geschäfts (2a)" zu verstehen, wobei "Geschäft" am angegebenen Ort wie folgt definiert werde: "gewerbliches oder kaufmännisches Unternehmen, Handelsunternehmen, Firma". Sowohl von ihren Aufgaben bzw. ihrem Tätigkeitsbereich wie auch von ihren Rechtsformen her würden die zwölf Organisationen aus dem Pflegeund Betreuungsbereich zu einem gänzlich anderen Segment des wirtschaftlichen Lebens gehören. Bezeichnenderweise hätten die Institutionen denn bislang auch dem Verein D. angehört. Es könne somit als Zwischenfazit festgehalten werden, dass der Verband B. in Bezug auf die erwähnten Institutionen ein branchenfremder Verband sei (Verfügung E. 5d.). Im Fall des Beitritts zum Verband einer fremden Berufsgruppe sei ein anderes wesentliches

        Interesse als die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen (E. 5e.).

        Den Schlussfolgerungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Juli 2013 (C-1784/2013, act. 9) entgegen, es treffe nicht zu, dass sie bislang dem Verein D. angehört habe. Die Vorinstanz habe sich weder mit ihrer Rechtsform noch mit ihrem Aufgabenund Tätigkeitsbereich auseinandergesetzt; sie verkenne, dass die Beschwerdeführerin als Genossenschaft ein kaufmännisches Gewerbe betreibe.

      2. Der Website der Beschwerdeführerin ( ) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1984 als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR (SR 220) gegründet wurde. Sie ist eine gemeinnützige, von den Steuern befreite Organisation und bezweckt die Mobilität von Menschen mit Behinderung, wobei die Leistungen behindertengerecht und nach Möglichkeit zu den Tarifen und Betriebszeiten des öffentlichen Verkehrs erbracht werden sollen (Statuten, Art. 2). Die finanziellen Mittel der Genossenschaft sind das Genossenschaftskapital, allfällige Zinserträge, Spenden und Darlehen Dritter, Beiträge der öffentlichen Hand sowie Erträge aus den Dienstleistungen (Statuten, Art. 22). Die Beschwerdeführerin erbringt die Transportdienstleistungen demzufolge gegen ein Entgelt, was sich auch den Informationen auf ihrer Website entnehmen lässt (a.a.O. > Angebot > Tarife, besucht am 12. Oktober 2015). Nachdem sie allerdings steuerbefreit ist, darf sie als Institution keine Erwerbszwecke verfolgen und eine wirtschaftliche Tätigkeit muss demnach ausgeschlossen sein (siehe http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch > Suchen > Steuerbefreiung, besucht am 12. Oktober 2015). Als Institution ohne Verfolgung von Erwerbszwecken kann die Beschwerdeführerin entsprechend nicht als Geschäftsinhaberin im Sinne der Definition gemäss Duden online gelten.

Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung daher zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich vorliegend um einen Erwerb der Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Weiter ist zu prüfen, ob nebst der Zugehörigkeit zur

Ausgleichskasse C.

ein "anderes wesentliches Interesse" im

Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV an der Mitgliedschaft im Verband B. bestehen könnte. Dabei lassen sich objektive Gesichtspunkte durch die Berücksichtigung der Interessenlage und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes gewinnen (ZAK 1953

S. 139; vgl. E. 2.4.2 hiervon).

    1. Vorab ist festzustellen, dass der Verband B. Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufsbereichen und Wirtschaftszweien umfasst und sich über einen ganzen Kanton erstreckt. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von privaten Unternehmern unabhängig von ihrer Branche. Damit stellt der Verband B. einen regionalen zwischenberuflichen Verband im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AHVV dar. Der Begriff eines wesentlichen Interesses nach Art. 121 Abs. 2 AHVV kann jedoch gemäss eidgenössischer Rechtsprechung grundsätzlich nicht anders verstanden werden, ob es um den Wechsel von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer Ausgleichskasse eines Berufsverbandes oder eines zwischenberuflichen Verbandes geht (vgl. BGE 139 V 58 E. 3.1).

      1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass sie ein Einsparungspotential von jährlich rund Fr. 9'000.- (namentlich bei den Beiträgen für die Familienausgleichskasse) nicht sollte realisieren dürfen (Schlussbemerkungen vom 14. April 2015, act. 4). Sie erhalte keine öffentlichen Beiträge mehr und müsse betriebswirtschaftlich handeln. Damit würden wesentliche Gründe für einen Kassenwechsel vorliegen. Die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung jedoch mit keinem Wort auf das dargelegte betriebswirtschaftliche Interesse als wesentlicher Grund gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV eingegangen. Ausserdem habe sie die Möglichkeit, wonach ein Übertritt einzig im Rahmen der Familienausgleichskasse erfolgen könne, nicht geprüft (Beschwerde vom 3. April 2013, C- 1784/2013, act. 1).

      2. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 (C-1784/2013, act. 6) aus, ein Einsparungspotential - so hoch es auch sein möge - gelte als rein finanzielles Interesse und nicht als anderes wesentliches Interesse im Sinne von Art. 121 Abs. 2 AHVV. Der Kassenwechsel sei des Weiteren bewusst nur unter dem Gesichtspunkt des AHVRechts überprüft worden, nachdem die Regelung und der Entscheid über die Kassenzugehörigkeit im Familienzulagenrecht in der Kompetenz der Kantone liege (Hinweis auf Art. 17 Abs. 2 Bst. B FamZG [Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; SR 836.2]). Über einen Wechsel der Familienausgleichskasse sei daher nicht im Kassenzugehörigkeitsverfahren nach Art. 64 Abs. 6 AHVG zu entscheiden.

      3. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, besteht ihr Interesse am Wechsel der Ausgleichskasse einzig in einem Einsparungspotential im Bereich der Familienausgleichskasse. Dazu ist anzumerken, dass das von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interesse in keinem Zusammenhang mit dem Verband B. an sich und dessen in den Statuten festgehaltenen Zwecken, welche nicht die Führung von AHVund Familienausgleichskassen betreffen (namentlich die allgemeine Wahrung der Interessen der zusammengeschlossenen Geschäftsinhaber sowie die Pflege der Kollegialität), steht. Es handelt sich demzufolge hierbei nicht um ein eigentliches Interesse am Gründerverband an sich, sondern dieses bezieht sich ausschliesslich auf die offenbar tieferen Beiträge im Bereich der Familienausgleichskasse. Für eine Gutheissung des Wechsels der Ausgleichskasse ist jedoch ein nebst der Kassenzugehörigkeit anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen (vgl. E.

2.4.2 hiervon). Diese Voraussetzung ist in Bezug auf das geltend gemachte finanzielle Einsparungspotential daher zweifellos als nicht erfüllt zu erachten. Weitere Interessen am Beitritt zum Verband B. wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

3.2.4 Im Übrigen bezieht sich das geltend gemachte Einsparungspotential auch nicht auf die AHV-Ausgleichskasse des Verbands B. , zu welcher die Beschwerdeführerin zu wechseln beabsichtigt, sondern auf dessen Familienausgleichskasse. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist sie für die Prüfung eines Wechsels der Familienausgleichskasse nicht zuständig. Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere die Kassenzugehörigkeit und die Voraussetzungen für den Wechsel der Kasse (Art. 17 Abs. 2 Bst. b und g FamZG). Nachdem es nicht Sache der Vorinstanz ist, darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel der Familienausgleichskasse erfüllt sind, und dies dementsprechend auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, wird dieser Aspekt nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens umfasst.

3.3 Der Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse ist nach der Rechtsprechung zu verweigern, wenn der objektive Nachweis eines nebst der Kassenzugehörigkeit anderen wesentlichen Interesses an der Verbandsmitgliedschaft nicht gelingt (ZAK 1988 S. 34 E. 2 mit Hinweis). Vorliegend ist ein anderes wesentliches Interesse als die Zugehörigkeit zur Ausgleichskasse an der Verbandsmitgliedschaft des Verbands B. nicht nachgewiesen. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Gründerverbandes

vermag den Anschluss der Beschwerdeführerin an die Verbandsausgleichskasse daher nicht zu begründen.

Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde vom 3. April 2013, dass die Vorinstanz das dargelegte ökonomische Interesse als wesentlichen Grund gemäss Art. 121 Abs. 2 AHVV sowie die Möglichkeit, wonach ein Wechsel einzig im Rahmen der Familienausgleichskasse erfolgen könne, nicht geprüft habe, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Eine Rechtsverweigerung kann u.a. dann vorliegen, wenn sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers gar nicht auseinandersetzt; hier berührt sich das Verbot der Rechtsverweigerung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. A. S. 830). Aufgrund der vorgenommenen materiellen Prüfung (vgl. E. 3.2.3 f. hiervon) kann ein diesbezüglicher allfälliger Mangel indessen ohnehin als geheilt gelten, weshalb es sich vorliegend erübrigt, die Rüge der Rechtsverweigerung näher zu prüfen.

Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher diese den Verbleib der Beschwerdeführerin bei der AK-2 verfügt hat, ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (in gleicher Höhe) zu verrechnen.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz als Bundesbehörde und die Beschwerdegegnerin als eine mit öffentlichen

Aufgaben betraute Organisation haben indessen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE, BGE 126 V 143 E. 4; Urteil EVG H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 4c; Urteil EVG H 149/01 vom 25. September 2001 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Beschwerdeführerin bleibt der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Susanna Gärtner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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