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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-136/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-136/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-136/2014
Datum:20.07.2015
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Rente; Witwe; Witwen; Recht; Renten; Witwenrente; Altersrente; Beiträge; Vorinstanz; Bundes; Auskunft; Anspruch; Versicherung; Einsprache; Berechnung; Jahreseinkommen; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Person; Rechtslage; B-act; Gehör; Zeitpunkt; Revision; Einspracheentscheid; Verletzung
Rechtsnorm: Art. 111 AHVG ;Art. 21 AHVG ;Art. 23 AHVG ;Art. 29 AHVG ;Art. 29 BV ;Art. 29b AHVG ;Art. 33 AHVG ;Art. 33t AHVG ;Art. 35b AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:116 V 182; 117 Ia 287; 117 V 261; 118 Ia 245; 124 V 180; 125 V 193; 127 V 431; 129 I 129; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 329; 132 V 368; 134 I 83
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-136/2014

U r t e i l  v o m  2 0.  J u l i  2 0 1 5

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A. , (Spanien), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Witwenrente/Altersrente;

Einspracheentscheid der SAK vom 6. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A. (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist am ( ) 1949 geboren und Schweizer Staatsangehörige. Sie ist seit ( ) 1980 verwitwet und bezieht eine Witwenrente der Schweizer Altersund Hinterlassenenversicherung AHV (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 1). Sie wohnt seit November 1985 in Spanien (SAK 5.4 f., 7.2).

Mit Erklärung vom 30. Dezember 1985 trat die Versicherte der freiwilligen Versicherung AHV/IV bei (SAK 9). Bis Ende 1996 war sie von der Beitragszahlung dispensiert. Ab Januar 1997 leistete sie Beiträge (SAK 18 f., 46.2, 46.4; B-act. 3).

B.

B.a Am 28. Dezember 2009 erkundigte sich die Versicherte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) nach den Folgen für den Fall, dass sie die Beitragsdeklarationen nicht mehr ausgefüllt einreiche. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 teilte die SAK der Versicherten mit, bei Nichteinreichen der Einkommensund Vermögenserklärung werde sie amtlich eingeschätzt, wobei als Basis die letzte Beitragsverfügung zuzüglich Zuschlag von 30 % gelte. Bei Nichtbezahlen der Beiträge werde sie nach Abschluss des Mahnverfahrens aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wobei der Anspruch auf AHV/IV-Renten aus geleisteten Beiträgen gewahrt bleibe (SAK 20 f.). Die Versicherte leistete in der Folge weiterhin Beiträge (SAK 25.4, 30.4, 33.2, 40.4).

B.b Mit Schreiben vom 10. März 2011 bat die Versicherte die SAK um Auskunft darüber, wie hoch ihre Altersrente ausfallen und wann diese ausbezahlt werde (SAK 26). Mit Schreiben vom 11. April 2011 wurden ihr Merkblätter für die Vorausberechnung der Altersrente sowie ein Antragsformular für eine prognostische/provisorische Altersrente zugestellt mit der Aufforderung, den Antrag einzureichen (SAK 27). Die Versicherte liess sich in der Folge nicht mehr zur Rentenvorausberechnung vernehmen.

C.

    1. Am 14. Februar 2013 stellte die Versicherte einen Antrag auf Altersrente der Schweizer AHV (SAK 42). Mit Schreiben vom 5. März 2013 bestätigte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Versicherten die Anmeldung und führte im Wesentlichen aus, ihr (Alters-)Rentenanspruch beginne am

      1. November 2013. Im Oktober werde ihr die Rentenleistung mitgeteilt

      (SAK 48).

      Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 teilte die SAK der Versicherten mit, ihre einfache Altersrente mit Zuschlag für verwitwete Personen betrage Fr. 1'659.-, die Witwenrente Fr. 1'872.-. Erfülle eine Person gleichzeitig die Bedingungen für eine Altersund für eine Hinterlassenenrente, so werde nur die höhere Rente ausbezahlt. Ihr werde deshalb weiterhin die Witwenrente ausbezahlt (SAK 52).

    2. Am 16. Oktober 2013 erhob die Versicherte Einsprache gegen diesen Bescheid und machte geltend, sie habe gemäss einem Schreiben der SAK vom 25. Mai 1988 einen Anspruch auf eine Maximalwitwenrente nach Skala 44. Weiter führte sie aus, sie habe während Jahren Beiträge in die freiwillige Versicherung bezahlt. Es könne daher nicht sein, dass sie nunmehr nicht auch eine höhere Altersrente erhalte als die Witwenrente, auf die sie auch Anspruch gehabt hätte, hätte sie keine weiteren Beiträge geleistet (SAK 53).

    3. Mit Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte im Wesentlichen aus, die im Jahr 1988 erteilte Auskunft sei zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen. Mit der

      10. AHVG-Revision habe jedoch per 1. Januar 1997 die anwendbare Gesetzgebung geändert und die bis dahin mögliche Überführung der maximalen Witwenrente zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters in eine Vollrente der Skala 44 sei mit der Revision aufgehoben worden. Auf eventuelle, zukünftige Gesetzesänderungen sei in der erwähnten Auskunft hingewiesen worden. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass der derzeitige Witwenrentenanspruch garantiert bleibe, solange keine Wiederverheiratung stattfinde, in letzterem Fall würden die Berechnungsgrundlagen zur Altersrente zum Zug kommen, wobei der Verwitwetenzuschlag von 20% nicht mehr gewährt würde (SAK 58).

    4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, erklärte sich mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden und beantragte sinngemäss die Rückerstattung der während 30 Jahren vergeblich einbezahlten Beiträge. Sie begründete dies mit verschiedenen (widersprüchlichen) Auskünften der Vorinstanz, einer angedrohten Rentenkürzung, falls sie die geforderten Beiträge nicht leiste, und nicht beantworteten Anfragen betreffend die Höhe der Altersrente. Sie betonte, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie

      aufgrund ihrer Beitragsleistungen mit einer höheren Altersrente habe rechnen können als mit der ihr ohnehin zustehenden Witwenrente.

    5. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und äusserte sich zur Berechnung der beiden Renten. Sie nahm weiter Bezug auf die beiden von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Auskünfte. Was die Auskunft vom 25. Mai 1988 betreffe, sei diese nach damals gültiger Rechtslage erfolgt und zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen, auch was die damals in Aussicht gestellte Altersmaximalrente betreffe. Die Beschwerdeführerin sei aber im genannten Schreiben darauf hingewiesen worden, dass diese Auskunft für die damals aktuelle Rechtslage gelte, welche ändern könne. Dies sei mit der 10. AHVG-Revision per 1. Januar 1997 geschehen. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es wie hier auf lange Sicht schwierig sei zu prognostizieren, ob eine zukünftige Altersrente durch Weiterzahlung von Beiträgen höher sein werde als die Witwenrente. Sicher sei jedoch, dass mit der Wiederverheiratung der Witwe das Recht auf die Witwenrente verloren ginge und in diesem Fall die Leistung von freiwilligen Beiträgen eine Erhöhung der Altersrente bewirke. Die SAK nahm weiter Bezug auf ihren Brief vom 13. Oktober 2010 (recte: 13. Januar 2010; vgl. hiervor Bst. B.a) und führte aus, es handle sich dabei um eine gängige Auskunft in Bezug auf die Einreichung der Formulare bei der freiwilligen Versicherung und die Beitragsleistung. Auf keinen Fall werde darin eine Rentenkürzung angedroht (B-act. 3).

    6. In ihrer Replik vom 3. März 2014 führte die Beschwerdeführerin aus, in ihren verschiedenen Anfragen an die AHV sei nie erwähnt worden, dass sie nur weiter Beiträge leisten müsse, falls sie vor dem Rentenalter wieder heiraten sollte. Sie erkundigte sich zudem nach der effektiven Höhe der Maximal-Altersrente. Da sie nunmehr feststelle, dass sie jahrelang unnötig Beiträge geleistet habe, wünsche sie deren Rückerstattung. Es gehe nicht an, so behandelt zu werden. Ihr verstorbener Ehemann habe im Übrigen auch während vieler Jahre Beiträge bezahlt, was sich offenbar jetzt auch nicht auszahle (B-act. 5).

    7. Mit Duplik vom 11. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung fest und ergänzte, die im Schreiben vom 25. Mai 1988 erwähnte Maximalrente betrage nach heutigem Stand Fr. 2'340.- (B-act. 7).

    8. Mit Verfügung vom 19. März 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 8).

    9. Mit Eingabe vom 17. April 2014 machte die Beschwerdeführerin unaufgefordert ihr Unverständnis geltend und berief sich sinngemäss auf die Verletzung des Willkürverbots (B-act. 9).

    10. Am 15. Mai 2015 erläuterte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die jeweiligen Berechnungsgrundlagen der Altersund der Witwenrente der Beschwerdeführerin (B-act. 12).

D.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird

  • soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

      2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

      3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

      4. Die Beschwerde wurde fristund knapp formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich (siehe jedoch E. 3.2.3) darauf einzutreten ist.

    2.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

        1. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193

          E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a).

        2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).

      2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

    Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. Soweit vorliegend Vorgänge streitig

    sind, die sich für die Angelegenheit als massgeblich ausgewirkt haben könnten - insbesondere die Zusprache der Witwenrente am ( ) 1981 (SAK 7.2) und die am 25. Mai 1988 erteilte Auskunft der SAK -, ist dabei auf das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht abzustellen, da der Sachverhalt in materieller Hinsicht nach der jeweils gültigen Rechtslage zu beurteilen ist.

    3.

    3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

    2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).

    3.2

        1. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 (SAK 58) weist die Einsprache ab. Als Begründung nimmt sie Bezug zur erteilten Auskunft vom 25. Mai 1988, zur damals geltenden Rechtslage und zur Änderung der Rechtslage per 1. Januar 1997 (10. AHV-Revision), welche nunmehr anwendbar sei. Weiter äussert sie sich im Allgemeinen zur Rentenberechnung für den Fall, dass die Beschwerdeführerin sich wiederverheiraten würde. Aus der der Einspracheverfügung zu Grunde liegenden Verfügung vom 1. Oktober 2013 geht hervor, dass die Altersrente der Beschwerdeführerin berechnet worden sei, auf jeweils welchen Betrag die berechnete Altersund Witwenrente sich belaufe, und dass der Versicherten

  • da die Witwenrente höher sei als die Altersrente - weiter die höhere Witwenrente ausbezahlt werde (SAK 52).

    Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 betrifft demnach den Altersund/oder Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin und dessen Berechnung. Dies ergibt sich - ergänzend zu den Erläuterungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid - im Nachgang zum gestellten Antrag auf eine Altersrente vom 14. Februar 2013 sowie gestützt auf die Grundsätze des allgemeinen Sozialversicherungsverfahrens (Art. 29 Abs. 1, 43 Abs. 1, 49 und 52 ATSG).

        1. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren neben der aus ihrer Sicht zu tiefen zugesprochenen Rentenhöhe die aus heutiger Sicht unnötig bezahlten Beiträge und verlangt deren Rückerstattung. Weiter rügt sie, ihre Anfragen zu ihrem Rentenanspruch seien falsch oder

  • zu ihren Ungunsten gar nicht - beantwortet worden.

        1. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorgänge betreffend ihren Rentenanspruch rügt und allfällige erteilte (falsche) oder zu Unrecht nicht erteilte Auskünfte im Rahmen dieses Anspruchs beanstandet, betrifft dies das vorliegende Verwaltungsverfahren (oben E. 3.2.1). Dasselbe gilt für ihre Rüge, sie habe Anspruch auf eine höhere (Alters-)Rente. Diesbezüglich betreffen diese Rügen das Anfechtungsobjekt und sind vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen in der Beschwerde die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen verlangt, betrifft dies nicht den Gegenstand des in Frage stehenden Verfahrens und wird im Einspracheentscheid auch nicht thematisiert. Entsprechend ist auf diese Forderung infolge fehlender funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (oben E. 3.1) nicht einzutreten und die Angelegenheit diesbezüglich nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur weiteren Prüfung an die zuständige Vorinstanz zu überweisen.

    4.

    Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend.

    4.1

        1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen sowie Urteil BVGer C-489/2014 vom 7. Juli 2014 E. 4.4).

        2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs dann geheilt werden, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2). Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine genügende Begründung nachschiebt. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist jedoch im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006 sowie bspw. Urteil BVGer C-263/2010 vom 19. Oktober

    2012 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

    4.2

        1. Aus der Rentenverfügung vom 1. Oktober 2013 (SAK 52) geht hervor, dass die Vorinstanz die Altersrente der Versicherten berechnet hat, auf welche Beträge die berechnete Altersrente (inklusive Zuschlag für verwitwete Personen) und die laufende Witwenrente sich belaufen, und dass der Versicherten - da die Witwenrente höher sei als die Altersrente und nur eine der beiden Renten ausbezahlt werden könne - weiter die Witwenrente ausbezahlt werde.

        2. Auf die Einsprache der Beschwerdeführerin hin, ihr sei mit Schreiben der SAK vom 25. Mai 1988 bei der Ablösung der Witwenin die Altersrente in jedem Fall ein Anspruch auf die Maximalrente der Vollrentenskala 44 in Aussicht gestellt worden, weshalb die Verfügung vom 1. Oktober 2013 nicht stimmen könne (SAK 53), stellte die Vorinstanz im abweisenden Einspracheentscheid fest, die damalige Auskunft sei unter der damaligen Rechtslage im Jahr 1988 korrekt gewesen. Mit der 10. AHVG-Revision habe jedoch das Recht geändert. Es sei in der entsprechenden Auskunft auf eine allfällige Rechtsänderung aufmerksam gemacht worden. Ergänzend äusserte sich die SAK zu den Berechnungsgrundlagen bei einer allfälligen Wiederverheiratung der Versicherten (SAK 58).

        3. Sowohl aus der Verfügung vom 1. Oktober 2013 als auch aus der Einspracheverfügung vom 6. Dezember 2013 ergeben sich keine Hinweise dazu, wie die Vorinstanz die festgestellten Renten von Fr. 1‘659.- (Altersrente mit Verwitwetenzuschlag), Fr. 1‘383.- (Altersrente ohne Verwitwetenzuschlag bei Wiederverheiratung) und Witwenrente von Fr. 1‘872.-, berechnet hatte. Erörterungen oder Aufstellungen, insbesondere dazu, woraus sich diese Berechnung ergeben soll (anrechenbare Beitragsdauer, massgebendes durchschnittlichen Jahreseinkommen, Rentenskala, berücksichtigte Beiträge [wie in Altersrentenverfügungen der SAK üblich]), sowie die für den Rentenanspruch und dessen Berechnung anwendbare Gesetzgebung finden sich ausser dem Verweis auf Art. 24b AHVG (siehe hinten E. 5.4) nicht. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr im Jahr 1988 eine Maximalrente in Aussicht gestellt, wurde lediglich ausgeführt, damals (vor der Rechtsänderung per 1. Januar 1997) sei ihre Aussage korrekt gewesen, auf allfällige Rechtsänderungen sei im Schreiben hingewiesen worden.

        4. Gestützt auf die dargelegten Anforderungen an das rechtliche Gehör eines Versicherten (oben 4.1 ff.) erweist sich die Begründungsdichte sowohl in der Verfügung vom 1. Oktober 2013 als auch im Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 als ungenügend. Dies umso mehr, als dass vorliegend zufolge massgeblicher Rechtsänderungen während der Ausrichtung einer Witwenrente und dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalls (durch das Erreichen des Rentenalters der Beschwerdeführerin) nicht eine Standard-Konstellation vorliegt (hinten E. 5.5 ff.) und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 1988 zudem auf ihr Rentenalter hin eine Maximalrente in Aussicht gestellt hatte. Die nicht rechtskundige Beschwerdeführerin war unter diesen Umständen auch nicht in der Lage, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.

      1. Es ist demnach zu prüfen, ob die Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht - das mit voller Kognition entscheidet - geheilt werden kann.

        1. In ihrer Vernehmlassung (B-act. 3) äussert sich die Vorinstanz zur Kalkulation der Renten und stellt dem Bundesverwaltungsgericht die Vorakten zur Verfügung. Sie führt aus, bei der Beitragsdauer liege bei beiden Berechnungen (bei der Altersund der Hinterlassenenrente) die Skala 44 zu Grunde, allerdings betrage das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei der Witwenrente Fr. 95‘472.- - dies dank der zu Beginn der Witwenrente günstigeren Berechnungsgrundlagen - und bei der Altersrente nur Fr. 23‘686.- (recte: 23'868.-, vgl. SAK 46.7), dies weil die Beschwerdeführerin von 1985 bis Ende 1996 von der Beitragszahlung dispensiert gewesen sei und anschliessend praktisch ausschliesslich die Minimalbeiträge geleistet habe. Die SAK führt weiter sinngemäss aus, dass eine Prognose zu einer zukünftigen Rentenhöhe auf lange Zeit wie vorliegend kaum möglich sei, da die anwendbare Rechtslage ändern könne und die Situation einer versicherten Person (Umfang der noch zu leistenden Beiträge, allfällige Wiederverheiratung) nicht voraussehbar sei.

        2. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Mai 2015 (B-act. 12) führt die SAK aus, die zur Zeit gewährte Witwenrente der Beschwerdeführerin basiere auf den Berechnungsgrundlagen vom ( ) 1981. Die unter den Grundlagen der damals gültigen 9. AHV-Revision berechnete Leistung habe erstens von einem hohen Aufwertungsfaktor der Einkommen und zweitens vom Umstand profitiert, dass die Erwerbseinkommen der Witwe bis zum Tod ihres Ehemannes ebenfalls in die Berechnung eingeflossen

          seien. Das damals festgelegte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'880.- sei der Teuerung angepasst worden und habe zum Betrag von Fr. 95'472.- geführt.

          Die Altersrente sei unter den (für die Beschwerdeführerin) ungünstigeren Regeln der 10. AHV-Revision berechnet worden. Das relativ tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen sei auf einen niedrigen Aufwertungsfaktor, auf tiefe eigene Beiträge, sowie auf die Tatsache, dass nach Art. 33 AHVG nur ihre eigenen Einkommen hätten berücksichtigt werden können, zurückzuführen. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 23'868.- habe dies zu einer Altersrente von Fr. 1'383.- (beziehungsweise von Fr. 1'659.- mit Verwitwetenzuschlag) geführt.

        3. Gestützt auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Erläuterungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2014 und vom

    15. Mai 2015 zur Rentenberechnung sowie die eingereichten Akten erweist es sich als nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Renten der Beschwerdeführerin berechnet hat. Unter diesen Umständen kann die vorliegend festgestellte Gehörsverletzung ausnahmsweise geheilt werden, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition entscheidet und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einer genügenden Begründung des Einspracheentscheids zu einem formalistischen Leerlauf führen und das Verfahren unnötig verzögern würde. Die Angelegenheit ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht materiell zu beurteilen, soweit es vorliegend zuständig ist (siehe oben E. 3.2.3).

    5.

    Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz zu Recht die weitere Ausrichtung der Witwenrente verfügt hat.

    Vorab ist auf die Prinzipien in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung sowie die hier wesentliche anwendbare Rechtslage einzugehen.

    5.1

        1. Die erste Säule der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge bilden die AHV und die IV, welche obligatorisch sind und die ganze Wohnbevölkerung und die in der Schweiz erwerbstätigen Personen versichern (vgl. Art. 111 f. BV). Das AHVG, welches die Altersund Hinterlassenenvorsorge regelt, ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten (vgl. SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012 § 1

          Rz. 12 ff.) und wurde zusammen mit den sie ausführenden Verordnungen mehrfach revidiert.

          Die AHV wird durch Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, durch Zuschüsse des Bundes und der Kantone und weitere Einnahmen finanziert. Die Finanzierung der AHV erfolgt nach dem Umlageverfahren, das heisst im Wesentlichen, dass die jeweils geleisteten Beiträge der aktiven Versicherten laufend als Renten ausbezahlt werden (vgl. SCARTAZZINI/ HÜRZELER, a.a.O. § 12 Rz. 3). Bei der Festsetzung der Rente im Versicherungsfall wird auf die Summe der während der Beitragspflicht geleisteten Beiträge und die absolvierten Beitragsdauer abgestellt (vgl. Art. 3 ff. und Art. 29 ff. AHVG).

        2. Mit der 10. AHV-Revision, welche am 1. Januar 1997 in Kraft trat, wurden im Rahmen der Massnahmen zur Gleichberechtigung von Mann und Frau mit dem Splitting-Modell ein individueller Anspruch auf die Rente sowie Erziehungsund Betreuungsgutschriften eingeführt (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 5 mit Hinweisen). Die Umstellung von der grundsätzlich vollständigen Anrechnung der Beiträge des Ehemannes auf beide Ehepartner (Rechtslage bis 31. Dezember 1996) auf die Anrechnung der individuellen Beiträge beider Ehepartner (mit Ausnahmen) hatte Auswirkungen auf die zukünftigen (Alters-)Rentenansprüche von Witwen, die bis anhin auch für ihren Altersrentenanspruch vollumfänglich über die Beiträge ihres Ehemanns versichert waren (vgl. Botschaft zur 10. AHV-Revision vom 5. März 1990, BBl 1990 II 1 S. 31 ff. und hinten E. 5.3.2).

        3. Die freiwillige Versicherung - welche am 1. Juni 1961 in Kraft trat - ermöglichte Auslandschweizern, der schweizerischen - obligatorischen - AHV/IV beizutreten beziehungsweise diese weiterzuführen, um Versicherungslücken zu vermeiden (vgl. Art. 2 AHVG sowie die Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111 {AS 1961 419}] in der jeweils geltenden Fassung). Die Freiwilligkeit bezieht sich nur auf die Freiheit, der Versicherung beizutreten oder den Rücktritt zu erklären. Solange ein Versicherungsverhältnis besteht, sind die Versicherten den Vorschriften über die obligatorische Versicherung unterworfen (SCARTAZZINI/HÜRZELER, a.a.O. § 12 Rz. 35 mit Hinweisen). Erklärt eine versicherte Person ihren Austritt aus der freiwilligen Versicherung oder wird sie zufolge Pflichtverletzungen gemäss Art. 13 VFV aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, besteht grundsätzlich

    keine Möglichkeit mehr, für die Folgezeit AHV-Beiträge zu leisten. Im Nachgang zum Austritt oder zum Ausschluss einer versicherten Person aus der freiwilligen Versicherung werden ihr im Alters- (oder Invaliden-)Rentenfall die versicherten Beitragsjahre angerechnet.

    5.2

        1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG haben Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

          Verwitwete Bezügerinnen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (vgl. Art. 35bis AHVG).

        2. Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit 1. Januar 1997 [10. AHV-Revision] AS 1996 2466; vgl. auch die entsprechende Regelung in Art. 23 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Januar 1973 [8. AHVGRevision], AS 1972 2483). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats. Er erlischt mit der Wiederverheiratung oder dem Tod der Witwe (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AHVG, je in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung, sowie Art. 23 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung).

    Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente (vgl. Art. 36 AHVG).

    5.3

        1. Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer beziehungsweise als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 1 und 2 Bst. a und b AHVG).

        2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG Satz 1 (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) sind für die Berechnung der Witwenrente die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungsoder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend.

    Gemäss Art. 33 Abs. 1 AHVG (in der Fassung vom 4. Oktober 1968, in Kraft vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1996 [AS 1969 111]), ist für die Berechnung der Hinterlassenenrente das für die Berechnung der EhepaarAltersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen massgebend (Abs. 1). Massgebend für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente ist das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes (Art. 32 Abs. 1 in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung).

      1. Gemäss Art. 24b AHVG wird nur die höhere Rente ausbezahlt, wenn eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwenrente und für eine Altersrente (oder für eine Invalidenrente gemäss dem IVG [SR 831.20]) erfüllt.

      2. Es ist vorliegend unbestritten, dass die im Jahr 1980 verwitwete Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 23 AHVG hat. Ebenso unbestritten ist, dass mit Vollendung ihres 64. Altersjahrs grundsätzlich auch ein Anspruch auf eine Altersrente mit Witwenrentenzuschlag gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 35bis AHVG entstanden ist.

    Da gestützt auf Art. 24b AHVG nur die höhere der beiden Renten ausbezahlt wird, ist nachfolgend darzulegen, wie die beiden Rentenansprüche der Beschwerdeführerin berechnet werden.

    5.5.1 Für die Altersrente werden der Beschwerdeführerin die eigenen geleisteten Beiträge der Jahre 1970 (Beginn der Beitragspflicht, Art. 29bis Abs. 1 AHVG) und 1971 sowie der Jahre 1980 - 2010 angerechnet, wobei sie 1980 als nichterwerbstätige Verheiratete sowie 1981 und von 1986 bis 1996 als nichterwerbstätige Witwe von der Beitragsleistung suspendiert war (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c AHVG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung [AS 1996 2466], SAK 46.4). Weiter werden die Beiträge der Ehegatten während der Ehe für die Jahre 1972 - 1979 (Folgejahr des Eheschlusses bis und mit Jahr vor der Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehegatten) gesplittet und der Beschwerdeführerin je die Hälfte angerechnet, weshalb hier der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Beiträge des Ehemannes angerechnet werden (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 - 5 AHVG; Art. 50b Abs. 1 und 3 AHVV, SAK 46.6). Aufgewertet mit Faktor

    1.236 (vgl. Art. 30 i.V.m. Art. 33ter AHVG) ergibt sich eine Beitragssumme

    von Fr. 458'396.-, welche dividiert durch 43 Beitragsjahre eine Summe von Fr. 10'660.- ergibt. Zu dieser Summe werden der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften für die Jahre 1973 bis 1988 angerechnet, was ein durchschnittliches anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 23'868.- ergibt. Gestützt auf dieses Einkommen erfolgt nach Skala 44 (Vollrente) eine Altersrente von Fr. 1'383.- beziehungsweise Fr. 1'659.- mit Witwenzuschlag (zum Ganzen, SAK 46 S. 4 und 6, B-act. 3 und 12 sowie Rententabellen AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Ausgabe 2013 S. 18).

    Diese Berechnung der Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Beschwerdeführerin musste nach ihrer Verwitwung während zwölf Jahren keine Beiträge leisten und leistete in den Jahren, in welchen ihr nur eigene Beiträge angerechnet werden können, nur relativ tiefe Beiträge. Da ihr jedoch die volle Beitragszeit angerechnet werden kann, wird das errechnete massgebende Gesamteinkommen auch durch Jahre geteilt, in welchen die Beschwerdeführerin keine Beiträge leisten musste, weshalb das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und damit auch die Altersrente relativ tief ausfällt.

        1. Die Witwenrente gemäss Art. 23 AHVG beruht - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - auf der für die Beschwerdeführerin günstigeren Rechtslage im Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls im Januar 1981 (siehe oben E. 2.2), bei welchem das damals massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen hauptsächlich auf dem Einkommen des Ehemannes beruhte, welcher seit dem Jahr 1952 (höhere) anrechenbare Beiträge geleistet hatte. Es ergab sich bei einer vollständigen anrechenbaren Beitragsdauer von 29 Jahren bis zu seinem Tod die Skala 44 (Vollrente) und einem Aufwertungsfaktor von 1.8 ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 44'880.- (B-act. 12 Beilage 1 S. 3 und Rententabellen AHV/IV 1981,

          Nachtrag 1 zu den Rententabellen 1980 S. 4). Das im Jahr 1980 höchstmögliche massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen betrug Fr. 39'600.- (Rententabellen 1980 S. 71). Demnach ergab dies für die Beschwerdeführerin bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 44'880.- eine Maximalwitwenrente von damals Fr. 880.- (SAK 7, B-act. 12 Beilage 1 S. 4).

          Im Jahr 2013 betrug das höchste massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen Fr. 84'240.- und die höchstmögliche Witwenrente gemäss Art. 23 AHVG in Skala 44 (Vollrente) Fr. 1'872.- (Rententabelle 2013 S. 18). Die Vorinstanz legt in ihren Ausführungen vom 15. Mai 2015 dar, dass das im Jahr 1981 errechnete massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 44'880.- an die Teuerung angepasst zu einem Betrag von Fr. 95'472.- geführt habe (B-act. 12 mit Verweis auf Beilage 2). Das für das Jahr 2013 errechnete massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen übertrifft demnach das maximal mögliche durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 84'240.-, weshalb der Beschwerdeführerin weiterhin die höchstmögliche monatliche Witwenrente von Fr. 1'872.- zusteht.

        2. Gestützt auf diese Berechnungen ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Witwenrente von Fr. 1'872.-, welche höher ist als die Altersrente mit Witwenzuschlag, zugesprochen hat.

    6.

    Die Beschwerdeführerin beruft sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV, wonach ihr mit Auskunft der SAK vom

    25. Mai 1988 versichert worden sei, dass sie nach Erreichen ihres AHVAlters einen Anspruch auf eine Maximalrente nach Skala 44 habe. Sie habe während Jahren Beiträge geleistet, die nachträglich keinen Einfluss auf die ihr nunmehr zustehende Witwenrente hätten. Auch ihre Anfragen in den Jahren 2009 und 2011 (oben Bst. B.) zu ihrer weiteren Leistungspflicht bei der freiwilligen Versicherung und zur Höhe der ihr zukünftig zustehenden Renten sei falsch beantwortet beziehungsweise unbeantwortet geblieben, weshalb sie auch danach noch unnötig Beiträge geleistet habe.

    6.1 Der Schutz in eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung einer Behörde setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die Auskunft erteilt hat, hierfür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres hat erkennen können und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Eine behördliche Information steht zudem immer unter dem Vorbehalt einer allfälligen späteren Rechtsänderung; eine vertrauensschutzbegründende Auskunft kann deshalb nur vorliegen, wenn die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung (BGE 118 Ia 245 E. 4b mit Verweis auf BGE 117 Ia 287 E. 2b m.H.).

    6.2

        1. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Schreiben vom 25. Mai 1988 zur damals geltenden Rechtslage, zur Ablösung der Witwenrente durch eine einfache Altersrente, zu deren Berechnung und zur Vergleichsrechnung der berechneten Altersrente mit der laufenden Witwenrente und führte weiter aus: "Sie erhalten heute den Maximalbetrag der Witwenrente der Vollrentenskala 44. Sie haben daher in jedem Fall Anspruch auf die Maximalrente. Diese Auskunft stützt sich ausschliesslich auf die 1988 gültigen Gesetzesgrundlagen."

        2. Die Beschwerdeführerin schloss gemäss ihren Eingaben offenbar aus dieser Auskunft, ihr stehe nach Erreichen ihres Rentenalters in jedem Fall eine Maximal-(Alters)-Rente in der Höhe von Fr. 2'340.- (Stand 2013) zu. Mit der Zusprache ihrer bisherigen Witwenrente von Fr. 1'872.- erachtet sie ihr Vertrauen in die Auskunft vom 25. Mai 1988 als verletzt.

        3. Die SAK war im Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft (am 25. Mai 1988) die zuständige Behörde und erteilte diese auch in Berücksichtigung des aus damaliger Sicht zukünftigen (Alters)-Rentenanspruchs der Versicherten nach der damals geltenden Rechtslage zu Recht (Art. 33 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung, oben E. 5.3.2). Da jedoch seither die Rechtslage und damit insbesondere die Berechnungsgrundlage für eine Altersrente mit Witwenzuschlag massgeblich geändert hat (siehe oben E. 5.1.2), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da mit der Rechtsänderung die Voraussetzungen einer Verletzung von Treu und Glauben gestützt auf eine erteilte Auskunft nicht erfüllt sind (siehe oben E. 6.2.1). Dass dieses Ergebnis für die Beschwerdeführerin unbefriedigend erscheinen mag, ändert daran nichts.

        4. Zu ergänzen bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen hat, dass nicht im Voraus - insbesondere nicht über mehrere Jahrzehnte - vorausgesehen werden kann, wie die Rechtslage oder die persönliche Situation einer versicherten Person sich entwickeln wird.

      1. Soweit die Beschwerdeführerin zudem sinngemäss eine Verletzung von Treu und Glauben geltend macht, als dass die Vorinstanz ihr eine Rentenkürzung angedroht habe, wenn sie keine weiteren Beiträge mehr zahle (oben Bst. B.a), und bezüglich der zukünftigen Rente keine Auskunft gegeben habe (oben B.b), ist Folgendes festzuhalten.

        1. Was das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2010 betrifft, erweist sich dieses als eine Standardantwort auf Anfragen zur Beitragspflicht bei der freiwilligen Versicherung (siehe oben E. 5.1.3). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 (B-act. 3) zu Recht ausführte, enthielt dieses Schreiben allgemeine Angaben zu den Folgen der Nichteinhaltung der Pflichten aktiver Versicherter gegenüber der Versicherung und einem allfälligen Ausschluss aus der Versicherung für die Zukunft, unter Wahrung des Anspruchs bereits geleisteter Beiträge im Hinblick auf einen Alters- (oder Invaliden)-Rentenanspruch, welcher aufgrund nicht vollständig geleisteter Beitragsjahre gekürzt wird (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

          Die Auskunft ist allgemein auf die Frage nach den Folgen einer Nichteinreichung der Einkommensund Beitragsformulare bei der freiwilligen Versicherung gerichtet. Sie betrifft die Beschwerdeführerin konkret bezüglich der Folgen einer Nichteinhaltung ihrer Pflichten. Die Auskunft wurde auch durch die zuständige Behörde erteilt, und die darin enthaltenen Ausführungen erweisen sich als richtig. Zudem enthält das Schreiben keine Angaben zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin, einem allfälligen weiteren Witwenrentenanspruch oder sonstiger zukünftiger Ereignisse im Zusammenhang mit dem individuellen zukünftigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Daraus folgt, dass das Schreiben vom 13. Januar 2010 der Beschwerdeführerin nicht als Vertrauensgrundlage im Sinne von Art. 9 BV dienen kann.

        2. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, sie habe sich im März 2011 nach ihren zukünftigen Rentenansprüchen erkundigt, dazu aber keine Antwort erhalten, ist sie darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz ihr am 11. April 2011 ein Antragsformular für eine prognostische/provisorische Rentenberechnung sowie verschiedene Merkblätter zugestellt hat (SAK 27), aber in den Akten sich kein ausgefülltes diesbezügliches Formular findet. Da die Beschwerdeführerin demnach ihren Antrag auf Vorausberechnung der Rente mittels Formular nicht eingereicht hat, konnte die Vorinstanz auch keine provisorische Rentenberechnung erstellen. Unter diesen Umständen ist auch unter diesem Aspekt keine Verletzung des Vertrauensschutzes der Beschwerdeführerin ersichtlich.

    7.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zu Recht weiterhin die höchstmögliche monatliche Witwenrente von Fr. 1'872.- (Stand:

    2013) bezieht, da die Witwenrente höher ist als die ihr ebenfalls zustehende Altersrente mit Witwenzuschlag, aber nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet wird. Die Beschwerde erweist sich demnach - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2013 zu bestätigen. Was den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Rückforderungsantrag von geleisteten AHV-Beiträgen betrifft, ist die Sache an die dafür zuständige Vorinstanz zur Prüfung zu überweisen.

    8.

    Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    (Dispositiv: siehe nächste Seite)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

    2.

    Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Antrags auf Rückforderung der Beiträge an die Vorinstanz zurückgewiesen.

    3.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    4.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    5.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Eingabe vom 15. Mai 2015 inkl. Beilagen)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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