Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7021/2014 |
Datum: | 12.05.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Auflösung des Arbeitsverhältnisses |
Schlagwörter : | Arbeit; Bundes; Quot;; Recht; Urteil; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vorinstanz; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnis; Rechtsbegehren; Bundesverwaltungsgerichts; Verfügung; Beschwerdeführers; Arbeitsverhältnisse; Bundesgericht; Parteien; Urteile; Arbeitsverhältnisses; Entscheid; Streit; Arbeitnehmer; Bundesgerichts; Begehren; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 319 OR ; Art. 32 VwVG ; Art. 33 OR ; Art. 330 OR ; Art. 330a OR ; Art. 339a OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 V 501; 131 V 35; 134 II 45; 136 II 457; 136 III 510; 137 III 193; 140 II 194 |
Kommentar: | Hausheer, Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], Art. 330 OR, 2010 |
Abteilung I
A-7021/2014
Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Beschwerdeführer,
gegen
zuhanden von lic. iur. Nadine Stadelmann Munz, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Arbeitszeugnis.
A. wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent mit ei-
nem 90%-Pensum am Lehrstuhl von Prof. Dr. B.
(Departement
X. , Institut Y. ) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu verfassen.
Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im Dezember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert. Im Herbst 2013 wurde A. mitgeteilt, seine befristete Anstellung werde aufgrund von Differenzen innerhalb der Arbeitsbzw. Forschungsgruppe nicht erneut verlängert. Am 24. Oktober 2013 wurde er per sofort freigestellt, am
November 2013 trat Prof. B. als Betreuer seiner Dissertation zurück.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A. an die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) wegen "Verweigerung des Rechts auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1 ).
Am 13. Januar 2014 hielt die ETHZ in einem materiell einer Feststellungsverfügung entsprechenden Schreiben fest, das Anstellungsverhältnis habe am 31. Dezember 2013 geendet und es bestehe kein Anspruch auf dessen Verlängerung.
ergänzte seine Beschwerde an die ETH-BK mit Schreiben vom
23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014).
Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A. ein vom 31. Dezember 2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom
März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2 ).
Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A. per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3 ).
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Verfahren 1 ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfahren 2 teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerde im Verfahren 3
wurde - ebenfalls am 30. Oktober
2014 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1_ ), Arbeitszeugnis
(2_ ) und Exmatrikulation (3_ ) erhebt A.
(nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbeschäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die folgenden Rechtsbegehren:
Die Beklagte wird verurteilt:
meinen Arbeitsvertrag zu verlängern und mich somit weiterzubeschäftigen,
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und auszuhändigen, das sowohl in Form und Inhalt den Vorgaben eines Arbeitszeugnisses genügt und der Wahrheit entspricht,
die Schlüsselberechtigungen für die Schlüssel: Schlüsselgruppe: [ ], Nummer: [ ] und Schlüsselgruppe: [ ] Nummer: [ ] zu verlängern,
mir einen Schadensersatz wegen Gewinnausfall in Höhe von 500 000 CHF zu zahlen,
Herrn B._ dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen,
Herrn B._ wird ausserdem der Doktortitel aberkannt, da er Berechnungsergebnisse in seiner Dissertation gefälscht hat,
die Schlichtungskommission nach Art. 17 der Doktoratsverordnung einzuberufen,
die U._ Prüfung aus dem Herbstsemester 2012 wird erneut korrigiert, die original Prüfungen werden sofort als Beweismittel sichergestellt,
die Exmatrikulationsverfügung vom 22.5.14 wird für nichtig erklärt und ich werde wieder per sofort immatrikuliert (Aufschiebende Wirkung),
als Entschädigung wird mir der Doktortitel durch die ETH Zürich verliehen,
Verleihung der Ehrendoktorwürde an A._ durch die ETHZ,
für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen; gleichzeitig fechte ich hiermit diese Verfügungen an,
die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,
den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,
die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfahrens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als
„Hobbyjurist“ auszubilden,
es ist festzustellen, dass Herr B._ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl zu führen,
es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel vernichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflussen,
es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission generell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen,
hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung,
hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1 , Doktorat 4 [recte: 3 ] und Arbeitszeugnis 2 ) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit gegeben ist,
es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Kläger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschädigen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden drei separate Verfahren (A-7021/2014 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses; A-7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis; A-7014/2014 betreffend Exmatrikulation) eröffnet.
Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die angefochtenen Urteile vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantworten vom 22. Dezember 2014 in den Verfahren A-7021/2014 und A-7022/2014 die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Sie anerkennt den das Arbeitszeugnis betreffenden Entscheid und hat ein entsprechend modifiziertes Arbeitszeugnis als Beilage eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A-7021/2014 und A-7022/2014 unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer vereinigt, den vom Beschwerdeführer gestellten
Antrag auf weitere Vereinigung mit dem Verfahren A-7014/2014 jedoch abgewiesen.
Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit gutgeheissen, als es der Beschwerdegegnerin untersagt hat, die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U. zu vernichten. Im Übrigen hat es das Gesuch abgewiesen.
Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Januar 2015 angesetzt worden ist, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, geht am
11. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 10. Februar 2015) eine vom
Januar 2015 datierende Stellungnahme ein, in welcher der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegehren stellt:
Die Beklagte wird verurteilt:
Alle Anträge der Beklagten sind als unbegründet abzuweisen bzw. es ist nicht auf sie einzutreten, sofern sie nicht meinen Forderungen entsprechen.
Es ist festzustellen, dass hier im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Arbeitsvertrag über das Doktoratsverhältnis geschlossen wurde. Daher und der Umwelt zu liebe sind die Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014, A-7014/2014 zu vereinigen.
Ich beantrage zudem Akteneinsicht, da ich überprüfen möchte, ob die Beschwerdekommission alle Unterlagen (ohne diese zu manipulieren) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.
Es ist festzustellen, dass Herr Lino Guzzella nicht die Kompetenz besitzt, das Amt des Präsidenten der ETH Zürich auszuüben und dadurch nur den Ruf der ETH Zürich aktiv schädigt.
Die ETH Zürich wird verurteilt, dass Herr Lino Guzzella sein Amt Professor, Präsident der ETH Zürich und Mitglied des ETH-Rats niederlegt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die beiden Urteile vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 1_ und 2 ) stellen als Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG zulässige Anfechtungsobjekte dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113], ferner Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das ETH-Gesetz oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Entscheide, mit welchem seine Beschwerden an die Vorinstanz mehrheitlich abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbegehren.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet (oder hätte bilden sollen), soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen, mithin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen die Beschwerdeinstanzen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würden. Der angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und
A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.).
Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständigkeit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Vorinstanz und die (allfällige) Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.5.3.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], 2009, Art. 7 N 35).
Betreffend das vorinstanzliche Verfahren 1 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 3., 23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014) verschiedene Anträge, ohne eine bestimmte Verfügung der Beschwerdegegnerin anzufechten, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde anfänglich als Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegennahm. Im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014
bezeichnete die Vorinstanz die (materielle) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum materiellen Verfügungsbegriff vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1.2 m.w.H.) als "Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren" (E. 3) und befand gleichzeitig über weitere Begehren des Beschwerdeführers.
Im vorinstanzlichen Verfahren 2 bildete das dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 zugestellte Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2013 das Anfechtungsobjekt.
Vorab sind diejenigen Rechtsbegehren zu behandeln, bei denen fraglich ist, ob sie innerhalb des Streitgegenstandes liegen.
Die Rechtsbegehren 6 (Aberkennung des Doktortitels von Prof. B. ), 13 und 14 (Auflösung und Abschaffung von ETH-BK [Vorinstanz] und ETH-Rat), 16 und 17 (Feststellungsbegehren betreffend Prof. B. und Prof. Eichler) sowie 18 (Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit der Verfügungen der ETH-BK [Vorinstanz]) gemäss Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 waren weder Gegenstand einer (angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin noch der angefochtenen Entscheide der Vorinstanz und sind somit nicht Streitgegenstand, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Sinne einer Kompetenzattraktion sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits sind die neu eingebrachten Streitsachen nicht spruchreif, andererseits mangelt es an der erforderlichen Konnexität zum Anfechtungsgegenstand bildenden Arbeitsverhältnis.
Das Rechtsbegehren 9 hat die Exmatrikulation des Beschwerdeführers zum Gegenstand, welche im parallelen Verfahren A-7014/2014 behandelt wird. Ebenfalls in jenem Verfahren zu beurteilen sind die Rechtsbegehren 7 (Einberufung der Schlichtungskommission) sowie 10 und 11 (Verleihung des Doktortitels), da sie einen Zusammenhang mit dem Doktoratsverhältnis bzw. der Immatrikulation aufweisen.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, die in dieser Klage aufgeführt sind". Mangels Begründung trat die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nun in unzulässiger
Erweiterung des Streitgegenstandes ausdrücklich eine Verfügung über "die Freistellung per sofort" verlangt (Rechtsbegehren 12), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitgeberin gemäss Art. 103a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) grundsätzlich berechtigt ist, einen gekündigten Arbeitnehmer freizustellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.
Über das (prozessuale) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19) hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 entschieden. Das Gleiche gilt für die (Verfahrens-)Anträge betreffend Sicherstellung der Prüfungen im Fach U. vom Herbstsemester 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20). Zu den Kostenund Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6.
Zusammenfassend ist auf die Rechtsbegehren 6, 12 (teilweise), 13,
14 und 16-18 nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren 1-5, 8 (Halbsatz 1), 12 (teilweise) und 21 sind im vorliegenden Verfahren materiell zu behandeln. Die Rechtsbegehren 7 und 9-11 sind Gegenstand des Verfahrens A-7014/2014.
Der Beschwerdeführer stellt in seiner verspätet eingegangenen Stellungnahme vom 28. Januar 2015 fünf weitere Anträge.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass - gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätestens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) unzulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215; SEETHALER/BOCHSLER, in:
VwVG Praxiskommentar, Art. 52 N 54).
Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 28. Januar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit sie über die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzunehmenden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Anträge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella, welche im Übrigen auch nicht vom Streitgegenstand erfasst sind.
Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht nehmen könne.
Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 [Ingress] VwVG; ferner BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezem-
ber 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4).
Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller drei hängigen Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014 und A-7014/2014 ist insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren bereits vereinigt worden sind. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens wird es (erneut) abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 (E. 2) verwiesen werden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Dezember 2014 im Verfahren A-7021/2014, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr den sich noch in seinem Besitz befindlichen Laptop, welcher Eigentum der Beschwerdegegnerin sei, herauszugeben.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Verfahren 1 , der Beschwerdegegnerin sämtliche ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise überlassenen Gegenstände, namentlich den Laptop, unverzüglich zurückzugeben. Auf dagegen erhobene Beschwerden traten das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A-2082/2014 vom 9. Juli 2014) und das Bundesgericht (Urteil 8C_603/2014 vom 6. November 2014) nicht ein.
Eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen erwächst nicht in materielle, sondern nur in formelle Rechtskraft; die naturgemäss
bloss für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen spätestens mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, sofern sie mit diesem nicht definitiv bestätigt werden (vgl. BGE 137 III 193
E. 1.2 S. 196 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.1; HANSJÖRG SEILER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 56 N 52).
Dementsprechend fiel die von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Anordnung betreffend Rückgabe des Laptops mit dem Erlass des Urteils vom
30. Oktober 2014, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, dahin. Über die definitive Herausgabe des Laptops hat die Vorinstanz im Endentscheid jedoch nicht befunden und die Beschwerdegegnerin hat diesen nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten. Das Urteil erwuchs insoweit in (Teil-)Rechtskraft (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 61 N 13), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage nicht prüfen kann. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten.
Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben, was er für dessen Dauer von ihr erhalten hat (Art. 339a Abs. 1 des Obligationenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.2.3). Die Arbeitgeberin verfügt mithin nicht bloss über einen eigentumsrechtlichen (vgl. Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sondern auch über einen vertragsrechtlichen Herausgabeanspruch.
Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen, jederzeit eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Laptops zu verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2, A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A-6723/2013 vom
28. Januar 2015 E. 2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.1, A-4586/2014 vom 24. März
2015 E. 2, A-7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A-6723/2013 vom
28. Januar 2015 E. 2.1).
Mit Bezug auf die Begründung der Beschwerde sowie die Beweismittel handelt es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG trotz seines Wortlauts und anders als betreffend die Begehren (vgl. vorstehend E. 1.4.1) lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG, vgl. vorstehend E. 2.1) auch sogenannt unechte, das heisst bisher bereits bekannte tatsächliche Noven zulässig (anders dagegen Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Spätere Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden. Neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5113/2014 vom
11. Dezember 2014 E. 3 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 32 N 17 und Art. 33 N 7; SEETHALER/BOCHSLER, a.a.O., Art. 52 N 80; zur Abgrenzung vom Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.3.3.1).
Dementsprechend sind auch die vom Beschwerdeführer erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die verspätet, das heisst nicht innert der angesetzten Frist eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2015 und deren Beilagen.
Nachfolgend ist auf die einzelnen, materiell zu prüfenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht beendet bzw. nicht weitergeführt worden (Rechtsbegehren 1).
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichtverlängerung seines befristeten Vertrages entspreche einer missbräuchlichen Kündigung. Dies (auch) deshalb, weil die Beschwerdegegnerin mit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt habe, den gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen. Das mit der Stellungnahme vom
28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2011 ("Condition of employment") zeige den Kettenarbeitsvertragscharakter, werde an dieser Stelle doch bereits die regelmässige Verlängerung der Anstellung erwähnt.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Zutun der Parteien auf den vereinbarten Zeitpunkt hin. Die Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere Art. 34c BPG, gelangen bei befristeten Arbeitsverträgen mangels Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung nicht zur Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2, A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 und
A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2, je m.w.H.; ferner Urteil des Bundesgerichts 4C.62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3a; PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 9 N 55; BBl 1984 II 591 f. [zu Art. 334 OR]).
Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich zulässig (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Rahmenverordnung zum BPG vom
20. Dezember 2000 [SR 172.220.11] i.V.m. Art. 9 BPG; Art. 17b Abs. 2
Bst. b ETH-Gesetz; vgl. ferner Art. 7 Abs. 1 der [per Ende 2014 aufgehobenen] Verordnung vom 12. Dezember 2005 bzw. Art. 9 Abs. 1 der [am
1. Januar 2015 in Kraft getretenen] Verordnung der Schulleitung der ETHZ vom 16. September 2014 über das wissenschaftliche Personal der ETHZ [SR 172.220.113.11]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f. und A-4099/2014 vom 28. August 2014
E. 2.3.1 f.). Sie dürfen indes nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10 BPG dienen (Art. 28 BPV; Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH; zu unzulässigen sog. Kettenarbeitsverträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.5 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3 und A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 5.3; je m.w.H.).
Bei wissenschaftlichen Assistenten der ETH ist die befristete Anstellung während höchstens sechs Jahren (zumindest) der Regelfall (zur Frage der Zulässigkeit von Ausnahmen vgl. sogleich E. 4.1.4). Dies haben Gesetzund Verordnungsgeber nicht bloss dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Assistenten und weiteren Angestellten der ETH mit gleichartiger Funktion (für die Universitäten sind die Kantone zuständig) in Art. 17b Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz und Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung BPG ausdrücklich von Art. 9 BPG ausgenommen haben. Art. 15 Abs. 1 ETH-Gesetz statuiert ausdrücklich, dass "Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung" angestellt werden. Art. 17b Abs. 2 ETH-Gesetz, welcher wie alle speziellen Bestimmungen des ETHGesetzes den allgemeinen Normen des BPG (insb. Art. 9) vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] und Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz), sieht ferner explizit vor, dass solche Anstellungsverhältnisse (während höchstens sechs Jahren) wiederholt befristet werden dürfen.
Eine Umgehung des Kündigungsschutzes bzw. ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aus sachlichen Gründen (wiederholt) befristet, da es aufgrund der Verbindung mit einem Doktorat und einem wissenschaftlichen Projekt von vornherein nicht auf längere Dauer angelegt war und nicht im Voraus bestimmt werden konnte, wie viel Zeit das Verfassen
der Dissertation und der Abschluss des Forschungsprojekts beanspruchen würden.
Im Übrigen durfte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer unter Geltung des per 1. Juli 2013 aufgehobenen und durch Art. 17b ETH-Gesetz ersetzten Art. 20 PVO-ETH in der Fassung vom 15. März 2001 (AS 2001 1789; Abs. 2: "Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.") - also sowohl im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses als auch anlässlich der Vertragsverlängerung um ein Jahr im Dezember 2012 - von Gesetzes wegen nur ein befristetes, nicht aber ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5.2). Ob sich an dieser Rechtslage mit der auf Anfang Juli 2013 in Kraft getretenen Revision etwas geändert hat, kann vorliegend offen bleiben.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 2013 ohne Kündigung endete und es vorliegend keine Gründe gibt, dieses als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln oder die Kündigungsschutzvorschriften - namentlich Art. 34c BPG - sinngemäss anzuwenden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Der Beschwerdeführer verlangt die Berechtigung für die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Schlüssel bzw. Schlüsselgruppen, welche ihm mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses entzogen wurden (Rechtsbegehren 3). Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.1) ausführt, wurde über die Aushändigung der Schlüssel bzw. die Schlüsselberechtigungen noch nicht materiell rechtskräftig entschieden, da es sich bei der dort erwähnten Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2014 lediglich um eine nicht in materielle Rechtskraft erwachsende Verfügung über vorsorgliche Massnahmen handelt, die mit der Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich dahinfallen (vgl. vorstehend E. 1.5.2).
Da der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, gibt es keinen Anlass und insbesondere keine rechtliche Grundlage, um ihm die verlangte Schlüsselberechtigung zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 339a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG zu verweisen, wonach der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben hat, was er für dessen Dauer erhalten hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Als "Schadenersatz wegen Gewinnausfall" (Rechtsbegehren 4) verlangt der Beschwerdeführer "pauschal" Fr. 500'000.-, da er den "materiellen Wert eines Doktortitels auf mehrere Millionen Franken" schätze. Dieser Antrag hängt - wie sich der Begründung des Beschwerdeführers entnehmen lässt - offenbar hauptsächlich mit seiner Exmatrikulation zusammen. Da er jedoch auch einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist und die Vorinstanz ihn im Verfahren 1 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden.
Das Begehren des Beschwerdeführers betrifft offensichtlich nicht einen mutmasslichen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das Anstellungsoder das Doktoratsverhältnis, sondern eine Ersatzforderung für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens durch ein Organ oder Angestellte einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; zu dessen Anwendbarkeit auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der RVOV; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom
14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A-1006/2008 vom
16. Juni 2009 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint (vgl. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz), weshalb die Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren 4 abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt, Prof. B. sei "dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen" (Rechtsbegehren 5).
Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hatte keine diesbezügliche Verfügung erlassen, weshalb ein Anfechtungsobjekt fehlte, welches mit Beschwerde bei der Vorinstanz hätte angefochten werden können. Da der Beschwerdeführer nie eine entsprechende Verfügung verlangt hatte, war die Angelegenheit auch nicht im Rahmen der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Im Übrigen ist weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz zuständig für die Ernennung der ETH-Professoren und die Auflösung der mit diesen geschlossenen Arbeitsverhältnissen (vgl. Art. 14 Abs. 2 ETH-Gesetz sowie Art. 13 der Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Professorenverordnung ETH, SR 172.220.113.40]). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Weiter fordert der Beschwerdeführer die erneute Korrektur der Prüfung im Fach U. des Herbstsemesters 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 1). Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.
Wegen des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen; die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. dazu vorstehend
E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung substantiiert darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1161/2013 vom 14. Januar 2014
E. 2.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67; MARAN-
TELLI-SONANINI/HUBER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 48 N 7; vgl. ferner BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2015 vom
7. März 2015 E. 2.1). Obwohl die Parteien keine eigentliche (subjektive) Beweisführungslast trifft, hat diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten wollte (objektive Beweislast). Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB, welcher mangels spezialgesetzlicher Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4614/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.3.2, A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3 und
A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2, je m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat die Prüfung, deren erneute Korrektur er verlangt, nicht selbst abgelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von der seiner Ansicht nach mangelhaften Korrektur der Prüfung besonders berührt sein sollte und welches schutzwürdige Interesse er an deren Wiederholung haben sollte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Denn selbst wenn seine Vorwürfe zuträfen und die seinen Ausführungen zufolge unlösbare Aufgabe bei einer neuerlichen Korrektur nicht bewertet würde oder die
geprüften Studenten für die genannte Aufgabe unabhängig von der Antwort die volle Punktzahl erhielten, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer daraus einen schutzwürdigen Vorteil zöge. Jedenfalls hat er es versäumt, dies substantiiert aufzuzeigen, und er ist damit der Obliegenheit zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen", welche er gleichzeitig anfechte (Rechtsbegehren 12).
Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verfügung vom 13. Januar 2014 erlassen; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist abzuweisen (vgl. vorstehend
E. 4.1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz nicht näher substantiiert dargelegt, betreffend welche rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin im Einzelnen er den Erlass einer Verfügung begehrt (zur Freistellung vgl. vorstehend E. 1.3.5). Der vorinstanzliche Entscheid, mangels Begründung nicht auf das genannte Begehren einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahreslohn sowie die Vergütung von fünf Ferientagen, 1'560 Überstunden/Überzeit und 10% Lohndifferenz für 25 Monate, da er trotz eines Vertrages mit einem Beschäftigungsgrad von 100% nur 90% Lohn erhalten habe (Rechtsbegehren 21).
Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil sind grundsätzlich zutreffend, weshalb die Vorinstanz die genannten Begehren zu Recht abgewiesen hat. Für eine Entschädigung von einem Jahreslohn besteht keine rechtliche Grundlage, insbesondere sind die Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 34b f. BPG mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung nicht anwendbar (zu staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen vgl. vorstehend E. 4.3). Ein allfälliges Ferienguthaben von fünf Tagen gälte ohne Weiteres als während der Freistellungszeit von rund zwei Monaten bezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2014 vom 27. März 2015
E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2013 vom 15. September 2014 E. 3.3.6 f.; je m.w.H.). Zu den behaupteten 1'560 Überstunden und Überzeit machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesverwaltungsgericht nähere Ausführungen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung ist nicht belegt.
Ein Beschäftigungsgrad von 100% ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Daran vermag auch das mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2011 ("Condition of employment") nichts zu ändern. Dieses hält ausdrücklich fest, dass für das erste Jahr ein Lohn von Fr. 58'000.- ausbezahlt werde, was einem 90%-Pensum entspreche. Die prozentual aufgeteilten "Main tasks" ergeben zwar insgesamt 100%; diese beziehen sich jedoch offenbar auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad von 90%. In der Folge vereinbarten die Parteien einen Lohn von Fr. 66'600.- bei einem ausdrücklich weiterhin geltenden Beschäftigungsgrad von 90%, wie aus der Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 hervorgeht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vorinstanzliches Verfahren 1 ) vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfah-
ren 2
betreffend Arbeitszeugnis teilweise gutgeheissen und die Be-
schwerdegegnerin hat entsprechend ein neues Arbeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält unverändert an seinem Zeugnisvorschlag fest, weshalb im Einzelnen auf seine Änderungsanträge einzugehen ist, soweit sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gegenstandslos geworden sind.
Das Bundespersonalrecht und die ETH-Gesetzgebung enthalten keine eigenen Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a OR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Personalrecht gelten daher im Allgemeinen dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 5 m.w.H.).
Ein sogenannt qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis, wie es der Beschwerdeführer verlangt, hat sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers auszusprechen (Art. 330a Abs. 1 OR).
Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BVGE 2012/22 E. 5.2).
Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Arbeitgeberin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. sodann zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6 und
eingehend A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1-3.3.4 m.w.H.).
Der Arbeitgeberin kommt bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist sie grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2). Auch hinsichtlich der in einem Arbeitszeugnis zu treffenden Werturteile verfügt die Arbeitgeberin über einen gewissen Spielraum. Es bleibt ihrem Beurteilungsermessen überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers sie hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], 2010, Art. 330a OR N 9), solange die Beurteilung insgesamt der Wahrheit entspricht. Dabei ist indes ein verkehrsüblicher Massstab und pflichtgemässes Ermessen anzuwenden (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2 und 3.3.4 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits-
vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3b).
Ein Arbeitszeugnis hat eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3 S. 715).
Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.5.1). Die Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22
E. 5.3 m.w.H.).
Im Folgenden sind die einzelnen Änderungsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen.
Das von der Beschwerdegegnerin ausgestellte Arbeitszeugnis mit den darin vermerkten Streichungsund Änderungsbegehren (vom Beschwerdeführer hinzugefügte Passagen sind unt erst r ichen ) lautet wie folgt:
"Herr A._ , geboren am [ ] in [ ], war vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand an der ETH Zürich, Lehrstuhl
Z. Institut Y._
ETH Zürich eingeschrieben.
, angestellt. Seit 19.01.2012 ist er als Doktorand an der
In der Forschung beschäftigte sich Herr A._ mit forschte an der Untersuchung der [ ]. Die Interaktion solcher Elemente [ ] eröffnet ermöglicht neue Potentiale hinsichtlich [ ]. Herr A._ entwickelte als Erstes ein analytisches Modell, [ ].
Für eine Konzeptstudie zur Realisierung [ ] bearbeitete und bewertete Herr A._ mit Erfolg und mit, Freude und Elan - zusammen mit einem Master-Stu- denten - ein [ ].
In der Lehre betreute Herr A._ die Lehrveranstaltungen V._ und U._ . Bezüglich Letzterer übernahm er selbständig die Gesamtkoordination für die Abwicklung dieser sehr grossen Vorlesung mit über 400 Studierenden, einschliesslich der Organisation des Übungsbetriebs mit über 20 Hilfsassistenten und der schriftlichen Prüfungen. Zur Korrektur der Prüfungen koordinierte er ein Team von bis zu über 15 Doktorierenden Doktoranden. Insgesamt betreute er 5 Studienar- beiten Studentenarbeiten.
Herr A._ verfügt über fundierte Fachkenntnisse wie auch eine rasche Auffassungsgabe und brachte seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in seinen Arbeitsbereich ein. Aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktionsund Analy- severmögens entwickelte und realisierte er auch für besonders komplexe Sachver- halte sehr gute Lösungen. Auch bei erhöhter Belastung handelte Herr A._ jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient und bewies einen sicheren Blick für
das Wesentliche. Herr A.
entwickelte zahlreiche Ideen sowie Konzepte und
leistete einen maßgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeitsund Forschungsbe- reiches. Im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Übungen erläuterte Herr A._ die sämtliche Inhalte in anschaulicher wie auch verständlicher Weise und setzte sein hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise um. // Die Vorgehens- weise von Herrn A._ zeigte zeichnete sich durch ein grosses Mass an Engagement, Sorgsamkeit und, Flexibilität und Vertrauenswürdigkeit aus. Wir waren mit seiner Leistung sehr zufrieden. Er erledigte alle seine Aufgaben verantwortungsbe- wusst, zuverlässig, unabhängig und exakt. Seine fachliche Kompetenz wurde von Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt. Im Umgang mit Studierenden und Externen verhielt sich Herr A._ freundlich und korrekt. Er integrierte sich sehr gut in das bestehende Team und trug aktiv zu einem kollegialen und positiven Arbeitsklima bei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundli- chen, zuvorkommenden Art war er als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr aner- kannt und geschätzt.
Sämtliche Tätigkeiten erledigte Herr A._
stets zu unserer besten Zufrieden-
heit, sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Studierenden und Externen war immer einwandfrei und vorbildlich.
Mit dem heutigen Tag scheidet Herr A.
auf eigenen Wunsch aus unserem
Institut aus. Wir bedauern diesen Entschluss und danken ihm für die jederzeit wertvolle Mitarbeit. Für seinen Berufsund Lebensweg wünschen wir ihm weiterhin viel
Erfolg und alles Gute."
Im einleitenden Abschnitt beantragt der Beschwerdeführer, seinen Geburtsort [ ] mit einem scharfen S (ß) zu schreiben, das Wort "Doktorand" aus der Funktionsbezeichnung zu streichen und als Arbeitsbereich das Institut Y. (statt den Lehrstuhl Z. ) anzugeben. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Satz am Ende des Abschnitts, welcher sich zu seiner Immatrikulation als Doktorand äussert.
Das scharfe S ist in der Schweiz nicht gebräuchlich, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer war als wissenschaftlicher Assistent im Rahmen eines Doktorats bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Diese hat daher dessen Funktion innerhalb ihres Ermessensspielraums korrekt mit "wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand" bezeichnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zeitliche Dauer von Arbeitsverhältnis, Doktorat und Immatrikulation nicht exakt übereinstimmt. Der Antrag auf Streichung des Wortes "Doktorand" ist abzuweisen.
Gemäss Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 war der Arbeits-
bereich des Beschwerdeführers das Institut Y.
im Departement
X. . Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Prof. B. _s
Lehrstuhl Z. zu diesem Zeitpunkt dem Institut Y. zugeord- net. Das im gleichen Departement beheimatete Institut S. , an welchem der Lehrstuhl von Prof. B. bzw. das T. heute angesiedelt ist, wurde am 1. Juli 2013 gegründet (vgl.
< http://www. .ethz.ch/ >, abgerufen am 12.05.2015). Insofern ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes im Arbeitszeugnis korrekt.
Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht und der Streitgegenstand von den Parteien bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz wird in der Regel nicht über die Begehren der Verfahrensbeteiligten hinausgehen. Im Interesse der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden, solange ein Sachzusammenhang zum Streitgegenstand bzw. zum diesem zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben ist (Art. 62 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.6; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.198 ff.; THOMAS HÄBERLI, in:
VwVG Praxiskommentar, Art. 62 N 9 ff.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Arbeitsort des Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis präzisierend wie folgt zu bezeichnen: "Lehrstuhl Z. (Institut Y. , ab 1. Juli 2013 Institut S. )".
Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses lautet auf den 31. Dezember 2013. Es trifft grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben war. Allerdings wurde das mit der Tätigkeit am Lehrstuhl Z. zusammenhängende Doktoratsverhältnis bereits im November 2013 beendet (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Insofern würde der vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Satz am Ende des ersten Abschnitts einen falschen, der Wahrheitspflicht widersprechen Eindruck vermitteln. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert war, ergibt sich aus seiner Funktionsbezeichnung im gleichen Zeugnisabschnitt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.
Im zweiten Abschnitt des Arbeitszeugnisses verlangt der Beschwerdeführer zwei Änderungen. Der erste Satz soll neu eingeleitet und das Verb "eröffnet" durch "ermöglicht" ersetzt werden.
Die beiden beantragten Modifikationen haben keine inhaltliche Änderung zur Folge; es handelt sich dabei lediglich um gleichwertige, alternative sprachliche Formulierungen. Solange eine Aussage im Arbeitszeugnis wahr, vollständig und klar ist, steht die Formulierung jedoch im Ermessen der Arbeitgeberin. Da die genannten Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind, sind die beiden Änderungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
Im dritten Abschnitt fordert der Beschwerdeführer, die Wendung "mit Erfolg und mit Freude und Elan" sei durch die Formulierung "mit Erfolg, Freude und Elan" zu ersetzen. Zudem soll der Hinweis auf die Mitarbeit eines Masterstudenten bei der Bearbeitung und Bewertung des [ ] ersatzlos gestrichen werden.
Der erste Antrag ist abzuweisen, da er bloss eine sprachliche Anpassung betrifft.
Zum zweiten Begehren führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Anteil des Masterstudenten sei "eher als gering einzuschätzen". Damit anerkannte er dessen - wenn auch untergeordnete - Beteiligung, welche für die Formulierung massgebend ist. Überdies wird durch die gewählte Form des Einschubs angedeutet, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der Arbeit verantwortete. Die im Arbeitszeugnis gewählte Formulierung ist demnach nicht zu beanstanden.
Im vierten Abschnitt soll das Adverb "selbständig" gestrichen werden. Sodann habe das vom Beschwerdeführer koordinierte Team für die Prüfungskorrekturen nicht aus "bis zu 15 Doktorierenden", sondern aus "über 15 Doktoranden" bestanden. Schliesslich habe er nicht fünf "Studienarbeiten", sondern "Studentenarbeiten" betreut.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Gesamtkoordination der Vorlesung U. nicht selbständig übernommen zu haben, und begründet sein Streichungsbegehren nicht näher. Für die Behauptung, er habe mehr als 15 Doktorierende betreut, nennt der Beschwerdeführer keine Beweismittel. Bei den Begriffen "Doktorierende"/"Doktoranden" sowie "Studienarbeiten"/"Studentenarbeiten" handelt es sich um Synonyme. Das vierte Abschnitt des Arbeitszeugnisses erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde insofern als unbegründet.
Den fünften Abschnitt wünscht der Beschwerdeführer weitgehend umzuformulieren sowie mit weiteren Sätzen und teilweise Superlativen zu ergänzen. Zudem soll der Abschnitt in zwei Absätze aufgeteilt werden (im obigen Zeugnistext markiert mit "//").
Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Änderungsanträge, welche sich im Übrigen inhaltlich zum Teil nicht massgeblich von den Formulierungen der Beschwerdegegnerin unterscheiden, im Einzelnen substantiiert zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Für die vom Beschwerdeführer anbegehrten Superlative ("sämtliche Inhalte", "hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise" usw.) gibt es daher ebenso wenig eine Grundlage wie für die diversen verlangten Modifikationen. Namentlich weist der Beschwerdeführer nicht nach,
dass er aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktionsund Analysevermögens auch für besonders komplexe Sachverhalte sehr gute Lösungen entwickelte und realisierte. Aus dem Arbeitszeugnis geht allerdings hervor, dass er seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in seinen Arbeitsbereich einbrachte und die Beschwerdegegnerin mit seiner Leistung sehr zufrieden war.
dass er auch bei erhöhter Belastung jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient handelte und einen sicheren Blick für das Wesentliche bewies. Die Beschwerdegegnerin attestiert ihm indes eine rasche Auffassungsgabe sowie ein grosses Mass an Engagement, Sorgsamkeit und Flexibilität.
dass er zahlreiche Ideen sowie Konzepte entwickelte und einen massgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeitsund Forschungsbereichs leistete. Im Arbeitszeugnis werden stattdessen einzelne Projekte genannt, die der Beschwerdeführer realisierte oder an denen er mitwirkte, und seine Arbeit wird insgesamt als sehr zufriedenstellend beurteilt. Er habe alle Aufgaben verantwortungsbewusst, zuverlässig, unabhängig und exakt erledigt.
dass sich seine Vorgehensweise durch Vertrauenswürdigkeit auszeichnete. Überdies liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin und Arbeitgeberin zu beurteilen, ob sie den Beschwerdeführer und Arbeitnehmer bzw. dessen Vorgehen als vertrauenswürdig empfand bzw. er sich dadurch sogar hervortat.
dass er sich sehr gut ins bestehende Team integrierte und aktiv zu einem kollegialen und positiven Arbeitsklima beitrug. Aus den Akten geht
vielmehr hervor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Teammitgliedern zu erheblichen Unstimmigkeiten kam.
dass er wegen seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundlichen, zuvorkommenden Art als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr anerkannt und geschätzt wurde. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner freundlichen, zuvorkommenden Art auf allen Ebenen sehr geschätzt worden. Hingegen anerkennt auch die Beschwerdegegnerin im Arbeitszeugnis, dass er über fundierte Fachkenntnisse verfügt und seine fachliche Kompetenz von Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt wurde.
Zur Begründung kann ferner auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 8.10 ff.) verwiesen werden.
Die Beschwerdegegnerin äussert sich im angesprochenen Teil des Arbeitszeugnisses - in Ergänzung zu den vorangehenden Abschnitten - sachlich und, angesichts der Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers, im notwendigen Umfang zu seinen Tätigkeiten sowie Fähigkeiten und Leistungen, zu seiner Arbeitsweise und zu seinem Verhalten. Sie stellt ihm insgesamt ein gutes Zeugnis aus, welches unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums bei Werturteilen der Aktenlage bzw. dem erstellten Sachverhalt entspricht. Eine potentielle neue Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, sich vom Beschwerdeführer sowie der Art, dem Umfang und der Qualität seiner Arbeit ein Bild zu machen, wie es im Rahmen eines Arbeitszeugnisses üblicherweise möglich ist. Die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den fünften Abschnitt sind unbegründet.
Der Beschwerdeführer verlangt einen sechsten Abschnitt, welcher sich sehr positiv zur Qualität seiner Arbeit und zu seinem Verhalten äussert.
Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers sind bereits Gegenstand des fünften Abschnitts, weshalb es dazu keines weiteren Abschnitts bedarf. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung seiner Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der von ihm verlangten. Das Urteil betreffend sein Verhalten fällt zwar weniger vorteilhaft aus, ist indes hinreichend belegt (vgl. dazu E. 8.13.2 des angefochtenen Entscheides).
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Schlussabschnitt, welcher festhält, dass er die Beschwerdegegnerin auf eigenen Wunsch verlassen habe, und in welchem diese ihr Bedauern über seinen Weggang
ausdrückt, sich bei ihm bedankt sowie ihm ihre besten Wünsche ausspricht.
Was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, ist die Darstellung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht korrekt. Bezüglich der übrigen Formulierungen ist festzuhalten, dass kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Bedauernsbekundungen über den Austritt, Dankesworte oder Zukunftswünsche besteht. Eine Arbeitgeberin kann mithin nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen ihr Bedauern und ihren Dank auszusprechen sowie gute Wünsche zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3h).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Bezeichnung des Arbeitsbereichs des Beschwerdeführers zu präzisieren hat (vgl. vorstehend E. 5.3.3) und die Beschwerde betreffend das Arbeitszeugnis (vorinstanzliches Verfahren 2 ) in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 vorsorglich angeordnete Vernichtungsverbot betreffend die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U. mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils hinfällig wird.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Eine Parteientschädigung ist weder dem grossmehrheitlich unterliegenden und nicht vertretenen Beschwerdeführer noch der weitestgehend obsiegenden und durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 15 der Beschwerdeschrift eine Parteientschädigung für die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren fordert, ist seine Beschwerde unbegründet. Im Verfahren 1 unterlag er vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz;
vgl. ferner Art. 18 der Geschäftsordnung der ETH-BK vom 18. September 2003 [SR 414.110.21] zu den Verfahrenskosten). Im Verfahren 2 wurde ihm entsprechend seinem teilweisen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Laptops zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1 und 2 ; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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