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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5036/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-5036/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5036/2015
Datum:01.12.2015
Leitsatz/Stichwort:Direkte Bundessteuer
Schlagwörter : Steuer; Steuererlass; Erlass; Steuererlassverordnung; Steuer; Vorinstanz; Notlage; Quot;; Verfahren; Busse; Person; Entscheid; Bundessteuer; Vermögenswerte; Töchter; Steuern; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Betrag; Schenkung; Gesuch; Erlassgesuch; Gläubiger; Urteil; Eigentum; Kantons
Rechtsnorm: Art. 16 DBG ;Art. 167 DBG ;Art. 19 BV ;Art. 37 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5036/2015

U r t e i l  v o m  1.  D e z e m b e r  2 0 1 5

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger,

Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK),

Vorinstanz.

Gegenstand Erlass direkte Bundessteuer.

Sachverhalt:

A.

Das Steueramt des Kantons B. auferlegte A. (im Folgenden: die Steuerpflichtige bzw. die Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom

4. Oktober 2011 in Bezug auf die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 1995 bis 2002 Nachsteuern in der Höhe von Fr. 91'312.70 (samt Zins) und eine Busse von Fr. 41'338.90. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 7. November 2012 abgewiesen.

Mit Gesuch vom 4. März 2014 beantragte die Steuerpflichte beim Steuer-

amt des Kantons B.

den vollständigen Erlass der erwähnten

Nachsteuern und der genannten Busse.

B.

Die für das Gesuch zuständige Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK; nachfolgend auch: Vorinstanz) verfügte mit Entscheid vom 30. Juni 2015, dass das Gesuch der Steuerpflichtigen "um einen vollumfänglichen Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres 2010 [recte: der Nachsteuern und der Busse für die Steuerperioden 1995 bis 2002] von insgesamt Fr. 132'651.60 (Nachsteuer und Busse; zuzüglich des Verzugszinses)" abgewiesen werde (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids).

C.

Mit Eingabe vom 18. August 2015 erhob die Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihrem Erlassbegehren stattzugeben.

D.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 und Schreiben vom 28. September 2015 dazu auf, auszuführen und zu belegen, inwieweit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom

30. Juni 2015 unrichtig dargestellt worden seien. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, Fragen im Zusammenhang mit (allfälligen) Schulden gegenüber ihrem Bruder zu beantworten und die Antworten zu belegen.

Auf diese Aufforderung hin reichte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. und 10. Oktober 2015 zwei Stellungnahmen ein.

E.

Das Bundesgericht leitete dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. und 28. September 2015 verschiedene, von der Beschwerdeführerin irrtümlich beim höchsten Gericht eingereichte Unterlagen betreffend das vorliegende Beschwerdeverfahren A-5036/2015 weiter.

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2015 beantragt die EEK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

G.

Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. An seiner Sitzung vom 5. November 2014 hat der Bundesrat das Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über eine Neuregelung des Steuererlasses (Steuererlassgesetz; BBl 2014 5169 ff.) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. November 2014, "Neuregelung beim Steuererlass gilt ab 2016", abrufbar auf www.news.ad - min.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen, abgerufen am 12. November 2015). Da dieses Bundesgesetz zur Zeit noch nicht in Kraft ist, kommen die darin vorgesehenen Änderungen des geltenden Steuererlassrechts vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2015/7 E. 1.1). Auch die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 12. Juni 2015 über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (AS 2015 1895 ff.) wird erst am 1. Januar 2016 in Kraft treten und ist damit vorliegend nicht anwendbar.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 VGG, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem VwVG. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

    3. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei, eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die

      zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des EFD vom 19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [SR 642.121; nachfolgend: Steuererlassverordnung]; vgl. Urteile des BVGer A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 1.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 1.2).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.

    1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Bestimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.

    2. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b,

      2. Aufl. 2008 [Komm. DBG], N. 10 zu Art. 167 DBG).

    3. Ein Erlass kann nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct - Commentaire de la loi sur l'impôt fédéral direct, 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167 DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen,

      ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteile des BVGer A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.3, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. FELIX

      RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Komm. DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).

    4. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass auch bei Vorliegen einer Notlage (vgl. E. 2.1) von einem Erlass abgesehen werden muss, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde in so einem Fall nämlich nicht sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten verlieren würden. Dies widerspräche Ziel und Zweck des Steuererlasses (statt vieler: Urteile des BVGer A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2.2, A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2, A-430/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2.2.2, A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2; vgl. MARTIN ZWEIFEL/HUGO CA-

      SANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2008,

      § 31 N. 16).

    5. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG, vorn E. 2.1).

      1. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung - das Vorliegen einer Notlage - wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert (BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden). Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).

        Unter Vorbehalt von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist es unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung; entgegen seinem Wortlaut bezieht sich der in letzterer Vorschrift statuierte Vorbehalt nicht auf Art. 10 Steuererlassverordnung, sondern lediglich auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. dazu Urteil des BVGer A-1428/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.6.2, mit Hinweis). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird auch eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).

        Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten - insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards -, ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger in jedem Fall ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Komm. DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugutekommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.4).

      2. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige Person führt. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 13 und 19).

        Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird ein Einkommensoder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat. Ist dies der Fall, ist die Notlage (im Sinne von Art. 167 Abs. 1 DBG und Art. 9 f. Steuererlassverordnung) selbstverschuldet und nicht erlasswürdig (vgl. Urteile des BVGer A-1910/2011 vom 5. April 2012 E. 2.8, A-1758/2011 vom 26. März 2012

        E. 2.7, A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Das Vorliegen einer grossen Härte muss in einer solchen Konstellation verneint werden (vgl. Urteil des BVGer A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.7.1). Die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (BVGE 2015/7 E. 2.3, mit Hinweisen).

    6. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) muss der Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. BEUSCH, Komm. DBG, N. 6 zu Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein «gnadenweiser» Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. BVGE 2015/7 E. 2.4; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 188, mit weiteren Hinweisen).

3.

    1. Vorliegend wurde der nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu erlassende Betrag, der sich aus einer Nachsteuer und einer Busse zuzüglich des Verzugszinses zusammensetzt und sich auf insgesamt Fr. 132'651.60 beläuft, rechtskräftig festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dieser Betrag sei falsch bestimmt worden, ist ihr vorab entgegenzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht im anstehenden Beschwerdeverfahren ebenso wie der Erlassbehörde im Erlassverfahren verwehrt ist, die rechtskräftige Festsetzung von Nachsteuern, Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen oder Übertretungen zu überprüfen (vgl. vorn E. 2.2 f.). Immerhin ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - ohne dass sich daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten liesse - zutreffend geltend macht, dass es im hier zu beurteilenden Fall entgegen den insoweit irreführenden Ausführungen der Vorinstanz nicht um Steuernachforderungen und eine Busse betreffend die Steuerperiode 2010, sondern um Forderungen betreffend die Steuerperioden 1995 bis 2002 geht.

    2. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass eine Notlage im Sinne des Erlassrechts grundsätzlich gegeben ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt hat, dürfte bei der Beschwerdeführerin ein Ausgabenüberschuss vorliegen und ist offensichtlich, dass sie nicht in der Lage ist, die hohen Steuerausstände innert absehbarer Zeit zu begleichen (vgl. E. 3 ff. des angefochtenen Entscheids).

    3. Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat und die bestehende Notlage vor diesem Hintergrund im Sinne der Rechtsprechung als selbstverschuldet und damit nicht erlasswürdig zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.5.2).

3.3.1

        1. Gemäss einer aktenkundigen Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes G. vom 11. Januar 2013 hat die Beschwerdeführerin im Rahmen einer gemischten Schenkung Stockwerkeigentum und gewöhnliches Miteigentum an Liegenschaften in C. an die beiden in England wohnhaften Personen E. und F. übertragen, und zwar gegen Einräumung einer lebenslangen Nutzniessung. Unter der Rubrik "Preis" ist in dieser Handänderungsanzeige für das übertragene Grundeigentum ein Betrag von Fr. 700'000.- aufgeführt (Akten Vorinstanz, act. 17).

        2. Zur erwähnten gemischten Schenkung hat das Steueramt des Kantons B. vorliegend in einer Verfügung vom 17. Dezember 2013, mit welcher es ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass von Staatsund Gemeindesteuern (Nachsteuern [samt Zinsen], Bussen und Verfahrenskosten gemäss einer Nachsteuerverfügung und einem Strafbescheid für die Steuerperioden 1995 bis 2002) abwies, insbesondere Folgendes ausgeführt (Akten Vorinstanz, act. 20 Bst. g E. 3b):

          "Mit Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse ist [ ] festzuhalten, dass die Gesuchstellerin die [ ] ihr nunmehr zur lebenslänglichen Nutzniessung überlassene Eigentumswohnung an der D. -strasse [ ] in C. Mitte Januar 2013 in einer gemischten Schenkung an ihre beiden in England lebenden Töchter übertragen hat. Damit hat sie sich aber freiwillig eines bedeutenden Teils ihrer Vermögenswerte entäussert bzw. dafür keinen adäquaten Gegenwert erhalten, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt (Januar 2013) bekannt war, dass sie die vorliegende Nachsteuerund Bussenforderung von insgesamt rund CHF 189'000 zu begleichen hat. Ein solch freiwillig herbeigeführter Vermögensrückgang ist bei der Beurteilung des Erlassgesuches nicht zu

          berücksichtigen. Entsprechend ist für die Prüfung des Erlassgesuchs der (Netto-)Wert der Eigentumswohnung an der D._ -strasse [ ] zum Vermögen der Gesuchstellerin wieder hinzuzurechnen. Dieser ist - ausgehend vom Steuerwert (CHF 500'000) und abzüglich der darauf lastenden Hypothek (CHF 234'000) - auf mindestens CHF 266'000 anzusetzen. Mit einem Verkauf der Liegenschaft wäre die Bezahlung der Nachsteuerund Bussenforderung ohne Weiteres ganz bzw. zumindest zu einem Teil möglich gewesen."

        3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Februar 2015 insbesondere dazu aufgefordert, zu erklären, weshalb die erwähnte Übertragung von Eigentum an ihre beiden Töchter E. und F. erfolgte. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin darum ersucht, der Vorinstanz eine Kopie des Schenkungsvertrages zuzustellen und den Verkehrswert des übertragenen Grundeigentums unter Beilage einer Kopie einer allfälligen Verkehrswertschätzung anzugeben. Die Vorinstanz führte im entsprechenden Schreiben ferner aus, dass das Vorliegen einer Notlage insbesondere mit Blick auf den Umstand nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2013 die Eigentumswohnung an der D. -strasse [ ] in C. mittels einer gemischten Schenkung an ihre Töchter übertragen habe. Dabei verwies die Vorinstanz auf die hiervor erwähnte Erlassverfügung des Steueramtes des Kantons B. vom 17. Dezember 2013, wobei sie die Beschwerdeführerin dazu aufforderte, die von ihr behauptete Notlage darzulegen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 18).

        4. Die Beschwerdeführerin gab nach Erhalt des hiervor (E. 3.3.3) erwähnten Schreibens der Vorinstanz vom 11. Februar 2015 in einem Fragebogen zum Gesuch betreffend Erlass der direkten Bundessteuer für eine angeblich ihr gehörende Eigentumswohnung einen Verkehrswert von Fr. 700'000.- an (Akten Vorinstanz, act. 14, Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2015). Augenscheinlich meinte sie damit die ihren Töchter übertragene Eigentumswohnung. Einen Schenkungsvertrag und eine Verkehrswertschätzung hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

      1. Aus den vorstehend in E. 3.3.1 erwähnten Sachumständen leitet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ab, dass sich die Beschwerdeführerin durch Übertragung ihrer Eigentumswohnung auf ihre Töchter in erheblichem Masse freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert hat und der entsprechende Vermögensrückgang folglich nach Art. 12 Abs. 2 der Steuererlassverordnung nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz geht dabei davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei einem Verkauf der Wohnung entsprechend der Würdigung durch das Steueramt des Kantons B. ein Nettoerlös von mindestens Fr. 266'000.- (bzw. bei Annahme eines Verkehrswertes von Fr. 700'000.- ein noch höherer Betrag) zur Zahlung der Steuerschulden zur Verfügung gestanden hätte (E. 6 des angefochtenen Entscheids).

        Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (und der Beurteilung des Steuer-

        amts des Kantons B.

        in seiner Verfügung vom 17. Dezember

        2013) lässt sich der Beschwerdeführerin nicht mit Recht unterstellen, sie habe sich im Rahmen der gemischten Schenkung ihrer Wohnung an ihre Töchter im Umfang der Differenz zwischen dem Verkehrsbzw. Steuerwert der Wohnung und der darauf lastenden Hypothek freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert. Denn damit würde zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, dass sie sich im Rahmen der gemischten Schenkung eine lebenslange Nutzniessung einräumen liess.

        Es kann hier dahingestellt bleiben, welchen Wert die erwähnte lebenslange Nutzniessung aufweist und in welchem Umfang sich die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieses Wertes allein mit der fraglichen Grundstückstransaktion (Übertragung von Grundeigentum gegen Einräumung der Nutzniessung) freiwillig ihrer Vermögenswerte entäusserte. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, hat sich die Beschwerdeführerin unabhängig davon in einer den Steuererlass ausschliessenden Weise ihrer Vermögenswerte entäussert.

      2. Die hiervor (in E. 3.3.1.1) erwähnte Handänderungsanzeige des Grundbuchamtes G. vom 11. Januar 2013 enthält neben der genannten Rubrik "Preis" mit dem Betrag von Fr. 700'000.- den Vermerk "Fahrhabe: mit (zusätzlich Fr. 300'000.00)" (Akten Vorinstanz, act. 17). Dieser Vermerk lässt sich nach Treu und Glauben nur so verstehen, dass die Beschwerdeführerin ihren beiden Töchtern nebst der Übertragung des Grundeigentums auch Fahrhabe im Wert von Fr. 300'000.- übertragen hat und sie sich als Gegenleistung für die Übertragung des Grundeigentums und der Fahrhabe einzig die lebenslange Nutzniessung einräumen liess. Ein Grund, weshalb die Fahrhabe mitübertragen werden musste, ist weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert dargetan.

        Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin mindestens im Betrag von Fr. 300'000.-, also in einem erheblichen Umfang, freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert hat. Dieser Schluss rechtfertigt

        sich umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der sie treffenden Obliegenheit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (vgl. E. 1.3), auf zweimalige entsprechende schriftliche Aufforderung hin die Frage der Vorinstanz, ob die erwähnte Fahrhabe im Wert von Fr. 300'000.- " zusät zlich zum Stockwerkeigentum mit einem Wert von Fr. 700'000.00 den Töchtern verschenkt" wurde, unbeantwortet liess (vgl. Akten Vorinstanz, act. 13 und 15).

      3. Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten mittels Übertragung von Fahrhabe auf ihre Töchter mindestens im Betrag von Fr. 300'000.-, also in namhaftem Umfang, freiwillig ihrer Vermögenswerte entäussert hat, ist die entstandene Notlage rechtswesentlich selbstverschuldet. Die Notlage geht damit nicht mit einer grossen Härte im Sinne des Erlassrechts einher und ist demnach nicht erlasswürdig (E. 2.5.2). Schon aus diesem Grund kann kein Steuererlass gewährt werden.

3.4 Nach dem Gesagten braucht hier insbesondere nicht geklärt zu werden, ob ein Steuererlass - wie die Vorinstanz annimmt - vorliegend auch mit Blick auf eine (allfällige) Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Bruder ausgeschlossen ist. Insbesondere braucht hier nicht eruiert zu werden, ob der Bruder (entsprechend der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2015) zwischenzeitlich auf die Durchsetzung der entsprechenden Forderung verzichtet hat. Auch erübrigt es sich, hier auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Immerhin ist festzuhalten, dass ein «gnadenweiser», über den vorliegend nicht greifenden gesetzlich geregelten Erlass hinausgehender Verzicht des Gemeinwesens auf den ihm zustehenden Anspruch auf die hier streitbetroffenen Nachsteuernund Bussbeträge, wie ihn die Beschwerdeführerin - unter anderem mit einem Hinweis auf ihre Erkrankung

  • sinngemäss beantragt, entsprechend den vorstehenden Ausführungen (E. 2.6) ausgeschlossen ist.

    4.

    Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

    5.

    Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; das Steuererlassgesetz, mit welchem diese Vorschrift geändert werden wird [vgl. Ziff. I.1 Steuererlassgesetz], ist - wie ausgeführt [E. 1.1] - noch nicht in Kraft).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben);

  • die Vorinstanz (Ref.-Nr. [ ]; Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

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