Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-4256/2015 |
Datum: | 15.12.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Datenschutz |
Schlagwörter : | ühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Quot;; Geburts; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Person; ZEMIS; Daten; Urkunde; Dokumente; Geburtsdaten; Personendaten; Richtigkeit; Urteil; Identität; Mutter; Berichtigung; Quot;Birth; Certificatesquot;; Verfahren; Bundesverwaltungsgerichts; Kinder; Urkunden; Entscheid; Verfügung; Behörde; Migration |
Rechtsnorm: | Art. 13 VwVG ;Art. 25 DSG ;Art. 304 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 140 III 610 |
Kommentar: | Thurnherr, Gächter, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 121, 2010 |
Abteilung I
A-4256/2015
Besetzung Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
alle vertreten durch E. _, Beschwerdeführende,
gegen
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
A. , B. , C. und D. (nachfolgend: Kinder) reisten zusammen mit ihrer Mutter bzw. Adoptivmutter F. mit einem von den Schweizer Behörden ausgestellten Visum in die Schweiz ein und ersuchten am 27. Juni 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration BFM vom 23. Mai 2014 wurden sie als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
Im Rahmen des Asylverfahrens reichten die Kinder und ihre Mutter am
16. Mai 2012 in Addis Abeba ausgestellte somalische Reisepässe zu den Akten, welche für die Kinder die folgenden Geburtsdaten ausweisen: 1. Januar 1998 (D. ), 1. Januar 2003 (A. ), 1. Januar 2004 (B. ) und 1. Januar 2005 (C. ). Diese Daten entsprechen den Angaben in den nach der Einreise in die Schweiz am 27. Juni 2012 ausgefüllten Personalienblättern des Empfangszentrums. Bei den Akten befinden sich sodann Kopien somalischer Geburtsurkunden mit Übersetzungen ins Englische, welche jeweils zwei bis drei Jahre nach den verzeichneten Geburtstagen in Mogadischu ausgefertigt wurden. Nach diesen wurden die Kinder am 29. Dezember 1998 (D. ), 4. März 2003
(A. ), 6. Juni 2004 (B. ) und 2. Dezember 2005 (C. ) geboren. Sie wurden mit diesen Geburtsdaten im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erfasst, während die diesbezüglichen Angaben in den Reisepässen als Nebenidentitäten eingetragen wurden.
Am 27. März 2015 ersuchte der nachträglich von der Mutter F. bevollmächtigte E. , ein (volljähriger) Halbbruder der Kinder, beim Staatssekretariat für Migration SEM um Berichtigung der Geburtsdaten der Kinder. Er brachte vor, diese seien tatsächlich am 29. Dezember 1997 (D. ), 4. März 2001 (A. ), 6. Juni 2003 (B. ) und
2. Dezember 2004 (C. ) geboren worden. Die somalischen Behörden hätten die Geburtsjahre nicht korrekt erfasst. Die richtigen Daten würden sich aus vier in Farbkopie eingereichten "Birth Certificates" eines somalischen Spitals ergeben.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab. Da die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten
bestritten würden, werde ein entsprechender Bestreitungsvermerk angebracht und die namens der Kinder geltend gemachten Geburtsdaten als Nebenidentitäten erfasst.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) lassen die Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit an die Vorinstanz bzw. das BFM adressierter Eingabe vom 4. Juli 2015 sinngemäss Beschwerde erheben. Die Vorinstanz übermittelt die Beschwerde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht, bei welchem sie am 9. Juli 2015 eingeht.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 heisst das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und befreit sie von der Bezahlung eines Kostenvorschusses.
Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung X. vom 25. August 2015 lassen die Beschwerdeführenden die Originaldokumente von jeweils zwei "Birth Certificates" sowie von einer vom 2. Juli 2015 datierenden Urkunde eines somalischen Regionalgerichts in Somali und Englisch einreichen. Bei den "Birth Certificates" handelt es sich einerseits um diejenigen Urkunden eines somalischen Spitals, von welchen bereits im vorinstanzlichen Verfahren Farbkopien eingereicht wurden, andererseits um eine amtliche Bestätigung der lokalen Behörden von Mogadischu. Das Gerichtsdokument bescheinigt, zwei Zeugen - der Vater und ein Nachbar - hätten bezeugt, dass die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 1997 (D. ), 4. März
2001 (A. ), 6. Juni 2003 (B. ) und 2. Dezember 2004 (C. ) geboren worden seien. Sodann hält die Urkunde fest: "Having listened the testimonial of the two witnesses, this rectification birth days is correct and the court has enshrined this on it's general register book."
Die Vorinstanz, welche die eingereichten Originaldokumente in der Zwischenzeit einer internen Dokumentenprüfung unterzogen hat, beantragt mit Vernehmlassung vom 4. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie regt dem Bundesverwaltungsgericht ferner an, "die vier Dokumente" als gefälscht zu erkennen und einzuziehen.
Die Beschwerdeführenden lassen am 2. Oktober 2015 ihre Replik einreichen und halten an ihren Anträgen fest.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf eine Duplik.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Namentlich ist kein spezielles Interesse an der Änderung der Geburtsdaten darzutun, da ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten besteht (vgl. nachfolgend E. 3.2).
Die Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ist als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4611/2015 vom 13. August 2015 E. 1.3 und D-5595/2014 vom 23. März 2015 E. 1.3).
Die minderjährigen und damit grundsätzlich nicht selbständig handlungsbzw. prozessfähigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 14, 17 und 19 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210], ferner Art. 67 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] analog) werden durch ihre Mutter gesetzlich vertreten, welche wiederum E. in der vorliegenden Angelegenheit als Vertreter der Beschwerdeführenden bevollmächtigte. Dass die Vollmacht nur von deren Mutter, nicht jedoch vom sich offenbar im Ausland aufhaltenden Vater unterzeichnet wurde, schadet nicht (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZGB sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 1.3).
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
uni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.2,
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2, A-6128/2014 vom 14. April 2015
E. 4.2 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2 und A-6128/2014 vom 14. April 2015
E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; die das Begehren stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen kein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 5.3 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 3.3, je m.w.H.).
Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass die aktuellen ZEMIS-Einträge der Geburtsjahre - die erfassten Geburtstage und -monate werden nicht in Frage gestellt - der Beschwerdeführenden korrekt sind. Diese wiederum haben nachzuweisen, dass die geltend gemachten Jahrgänge richtig sind bzw. zumindest wahrscheinlicher als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den bisherigen Einträgen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
amtlichen Dokumenten, welche die Beschwerdeführenden bzw. deren Mutter ins Asylverfahren einbrachten, sowie den Angaben in den anlässlich ihrer Einreise ausgefüllten Personalienblättern. Bei den amtlichen Dokumenten handelt es sich einerseits um somalische Reisepässe, deren von den Schweizer Behörden festgestellte Echtheit die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, sowie um Kopien somalischer Geburtsurkunden, deren Echtheit von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Die Angaben betreffend die vorliegend strittigen Geburtsjahre sind in beiden Dokumenten sowie im Personalienblatt jeweils identisch und wurden von der Mutter der Beschwerdeführenden bereits für deren Einreisebewilligung bzw. die Ausstellung der entsprechenden Visa so angegeben.
Der Vertreter der Beschwerdeführenden hatte im vorinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 10. Juni 2015 geltend gemacht, die somalische Botschaft in Äthiopien habe bei der Ausstellung der Reisepässe die falschen Jahrgänge der Beschwerdeführenden eingetragen. Ihre Mutter habe für die Einreisebewilligung diese falschen Geburtsdaten verwendet, da sie davon ausgegangen sei, diese müssten mit den Angaben in den Reisepässen übereinstimmen. Weshalb auch in den somalischen Geburtsurkunden die Geburtsjahre nicht richtig sein sollten, liessen die Beschwerdeführenden dagegen nicht näher ausführen.
Die von den Beschwerdeführenden am 25. August 2015 vorgelegten "Birth Certificates" wurden von der Vorinstanz einer internen Dokumentenprüfung unterzogen. Mangels verbürgt authentischen Vergleichsmaterials konnte zwar keine abschliessende Echtheitsbeurteilung vorgenommen werden; es wurden indes gewisse Indizien festgestellt, welche die Unechtheit bzw. eine Fälschung der Urkunden nahelegen. Einerseits verfügen alle "Birth Certificates" über vorgedruckte Stempel, andererseits weisen die von Hand getätigten Einträge und Unterschriften grosse Ähnlichkeiten auf, obwohl zwischen der Ausstellung der verschiedenen Urkunden zum Teil mehrere Jahre vergingen. Die von der lokalen Verwaltung ausgestellten "Birth Certificates" sind überdies offenbar trotz ihrer unterschiedlichen Ausstellungsdaten fortlaufend - von 0030 bis 0033 - nummeriert, was umso mehr erstaunt, als die Reihenfolge nicht den Geburtsjahren der Beschwerdeführenden entspricht.
In seiner Replik vom 2. Oktober 2015 anerkennt der Vertreter der Beschwerdeführenden, nicht genau zu wissen, wie das Verfahren in Somalia
abläuft, und mutmasst, es sei dort üblich, Textvordruck, Ausfüllschrift und Stempel im digitalen Druckverfahren anzubringen. Damit vermag er die Zweifel an der Echtheit der Urkunden nicht auszuräumen.
Aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigung eines somalischen Regionalgerichts vom 2. Juli 2015 geht sodann nicht klar hervor, ob es sich lediglich um die formelle Beurkundung der beiden angeblich am 1. Juli 2015 abgegebenen Zeugenaussagen handelt oder darüber hinaus zum Beispiel die Geburtsdaten der Beschwerdeführenden amtlich berichtigt wurden.
Zur Feststellung der Identität der beiden Zeugen enthält die Urkunde keine näheren Angaben. Dem Gesuch um Familiennachzug der Mutter der Beschwerdeführenden vom 23. Februar 2015 lässt sich allerdings entnehmen, ihr Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden verfüge nicht über einen somalischen Reisepass. Zudem halte er sich in der Nähe der äthiopischen Grenze in einem Dorf vor der Al-Shabaab Miliz versteckt und werde sich sobald wie möglich nach Addis Abeba begeben. Sollte es sich bei den Zeugen tatsächlich um den Vater und einen Nachbar gehandelt haben, könnte aufgrund der nahen Verbindung zwischen den Betroffenen nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden.
Im Übrigen weist auch diese gerichtliche Bestätigung Fälschungsmerkmale auf, namentlich vorgedruckte Stempel. Der Vertreter der Beschwerdeführenden erklärt diese in der Replik vom 2. Oktober 2015 mit der insbesondere von der Al-Shabaab Miliz ausgehenden Gefahr. Es ist indessen nicht nachvollziehbar, inwiefern ein digitaler Stempelaufdruck sicherer sein soll als ein Nassstempel.
Unabhängig von der Echtheit des Dokuments bestehen jedenfalls Zweifel an der Identität der Zeugen und der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde.
Versehen der verantwortlichen somalischen Behörden ist eher unwahrscheinlich. Eine absichtlich unrichtige Registrierung wird demgegenüber weder von den Beschwerdeführenden behauptet noch ist ein allfälliges Motiv dafür erkennbar. Die bestehenden ZEMIS-Einträge sind daher unverändert zu belassen, jedoch mit Bestreitungsvermerken zu versehen. Dies hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt und im Übrigen offenbar - wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist - bereits umgesetzt, weshalb die Verfügung vom 25. Juni 2015 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 121 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) können verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hinweise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, nach den Weisungen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weitergabe an die berechtigte Person sichergestellt werden. Als Identitätspapiere gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf die Identität einer ausländischen Person geben (Art. 121 Abs. 3 AuG). Eine Einziehung rechtfertigt sich nur, wenn bewiesen ist, dass es sich um unechte Reisedokumente und Identitätspapiere handelt bzw. echte Dokumente missbräuchlich verwendet wurden (TARKAN GÖKSU, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 121 N 5).
Bei den von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten "Birth Certificates" handelt es sich um Identitätspapiere im Sinne von Art. 121 Abs. 1 AuG. Allerdings behauptet selbst die Vorinstanz nicht, dass sie mit Sicherheit bzw. grösster Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sog. Regelbeweismass statt vieler BGE 140 III 610 E. 4.1) gefälscht oder verfälscht wurden; sie nahm denn auch einen Bestreitungsvermerk mit den entsprechenden Angaben ins ZEMIS auf. Zwar sprechen gewisse Indizien für die Unechtheit der Urkunden; eine abschliessende Echtheitsbeurteilung konnte im Rahmen der internen Dokumentenprüfung jedoch nicht vorgenommen werden. Auf eine Einziehung der "Birth Certificates" ist daher zu verzichten, umso mehr als zudem nicht klar ist, welche "vier Dokumente" bzw. "Birth Certificates" nach Ansicht der Vorinstanz eingezogen werden sollten.
Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden keine aufzuerlegen, nachdem ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Die Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
ebruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Oliver Herrmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110], 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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