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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3692/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3692/2014
Datum:30.01.2015
Leitsatz/Stichwort:Turnen und Sport
Schlagwörter : Beschwerde; Kader; Schwerdeführer; "; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kennung; Anerkennung; Person; Kaderbildung; J+S-Kader; Sport; Kinder; Recht; BASPO; Verfügung; Recht; Lasse; SpoFöG; Entscheid; Personen; SpoFöV; Jugend; Bundesverwaltungsgericht; Zulassung; Vorfall; Angefochtene; Weiterbildung; VSpoFöP; Verbot
Rechtsnorm: Art. 123 BV ; Art. 126 StGB ; Art. 187 StGB ; Art. 36 BV ; Art. 42 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 67 StGB ; Art. 67c StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3692/2014

U r t e i l  v o m  3 0.  J a n u a r  2 0 1 5

Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,

Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Andreas Meier.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,

Jugendund Erwachsenensport,

Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz.

Gegenstand Verbot des Besuchs von J+S-Ausund Weiterbildungen.

Sachverhalt:

A.

A.

( ) ist im nationalen Informationssystem für Sport (nach-

folgend: Informationssystem) als (J+S-Kaderfunktion) registriert. ( ).

B.

Im Verlauf des Jahres 2012 setzte die zuständige kantonale Behörde den

Sportverein, für den A.

tätig war, den entsprechenden Sport-

verband sowie das Bundesamt für Sport (BASPO) davon in Kenntnis, dass

gegen A.

in Deutschland ein Strafverfahren wegen sexuellem

Missbrauch von Minderjährigen laufe. Wie aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten indirekt hervorgeht, hat die Vorinstanz A. in der Folge die Anerkennung als J+S-Kader entzogen ( ).

C.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2013 wandte sich A. ans BASPO und ersuchte sinngemäss um Wiedererteilung der Anerkennung als J+S- Kader. Er reichte dem BASPO verschiedene Unterlagen ein, darunter der Therapiebericht eines Psychotherapeuten vom 29. November 2013.

D.

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2013 fragte A. beim BASPO nach, wann er mit einer Antwort rechnen könne. Dieses bat ihn mit E-Mail vom

15. Januar 2014 um nähere Informationen zum fraglichen Vorfall.

E.

A.

stellte dem BASPO in der Folge den Strafbefehl des Amts-

gerichts Z. (D) vom 30. April 2013 zu. Gemäss diesem Strafbefehl hat A. am (Datum im Jahr 2012) zwei spielende Knaben, beide mit Jahrgang 2004, angesprochen. Er habe dem ersten Knaben mit beiden Händen über die Brust und den Bauch gestrichen und ihm über der Hose zwischen die Beine an die Hoden gefasst. Anschliessend habe er dem zweiten Knaben über den Bauch gestrichen und ihm von oben in die Hose gefasst. Dort habe er dessen unbekleidetes Geschlechtsteil berührt. Erst als A. bemerkt habe, dass der Vater des ersten Kindes auf sein Tun aufmerksam geworden und auf ihn zu gerannt sei, habe er von dem Knaben abgelassen und sei weggelaufen. Der Vater habe A. schliesslich eingeholt und festgehalten, worauf dieser ihn ohne rechtfertigenden Grund in den rechten Oberarm gebissen habe. Er habe dadurch eine Bissmarke im Bereich der rechten Ellenbeuge erlitten. Das

Amtsgericht verhängte gegen A. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Es setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.

Gemäss Beschluss des Amtsgerichts vom selben Datum wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Zudem wurde A. auferlegt, eine Geldbusse von EUR 2'000.- sowie insgesamt EUR 1'000.- zur Schadenswiedergutmachung zu leisten.

F.

Das BASPO informierte A.

mit E-Mail vom 12. Februar 2014

darüber, dass seinem "Antrag auf Wiedereinstieg in das Programm J+S" nicht entsprochen werden könne. Falls er hierzu eine anfechtbare Verfügung wünsche, solle er dies das BASPO wissen lassen. Es folgte eine E-Mail-Korrespondenz. Unter anderem liess A. dem BASPO am

10. März 2014 ein elektronisches Dokument "BASPO.docx" zukommen. In diesem Dokument machte er ergänzende Ausführungen zur Sache; weiter bat er das BASPO um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

G.

In dem vom BASPO angeforderten Auszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 13. Mai 2014 ist der Strafbefehl vom 30. April 2013 aufgeführt. Das im Strafbefehl umschriebene Verhalten wurde nach schweizerischem Strafrecht unter den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. unter denjenigen der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) subsumiert.

H.

Am 27. Mai 2014 erliess das BASPO eine Verfügung betreffend "Verbot des Besuchs von J+S-Ausund Weiterbildungen" und hielt im Dispositiv fest, A. werde nicht zur J+S-Kaderbildung zugelassen. Wie den

Erwägungen zu entnehmen ist, kann A.

damit auch die Aner-

kennung als (J+S-Kaderfunktion) ( ) nicht mehr wiedererlangen.

I.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 führt A.

(nachfolgend: Be-

schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2014.

J.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 setzt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) Frist an, in einem Begehren klarzustellen, inwieweit das Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgehoben oder abgeändert werden soll.

K.

In seiner Eingabe vom 24. Juli 2014 formuliert der Beschwerdeführer darauf folgende Rechtsbegehren:

"1. Aufhebung der BASPO-Sperre (Verbot des Besuchs von J+S-Ausund Weiterbildungen) per sofort.

oder

2. Aufhebung der Sperre nach einer durch das Bundesverwaltungsgericht festzulegenden Frist (Bewährungszeit). Diese Frist sollte ab ( ) (Beginn Sperre) festgelegt werden."

L.

Das BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 1. September 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.

M.

Der Beschwerdeführer reicht am 23. September 2014 seine Schlussbemerkungen ein.

N.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das BASPO gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

      Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer nicht zur J+S-Kaderbildung zugelassen. Im Ergebnis wurde damit auch sein Gesuch um Wiedererteilung der Anerkennung als J+S-Kader abgewiesen (vgl. dazu Sachverhalt H). Der Beschwerdeführer ist damit ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.

    3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 zugestellt (vgl. act. 14). Dieser hat seine Beschwerde am 2. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben, womit er die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten hat. Weiter hat er die Beschwerde innert der vom Instruktionsrichter angesetzten Frist im Sinn von Art. 52 Abs. 2 VwVG verbessert.

    4. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Hinzuweisen ist einzig auf die in E. 5 erfolgende Präzisierung des Streitgegenstands.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).

3.

    1. Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]). Die Teilnahme ist im Alter von fünf bis zwanzig Jahren möglich (vgl. Art. 6 Abs. 3 SpoFöG). Das Programm unterstützt in den zugelassenen Sportarten Kurse und Lager für unterschiedliche Zielgruppen (vgl. Art. 8 SpoFöG). Die Kaderbildung (d.h. die Ausund Weiterbildung von Sportleitern) ist Sache von Bund und Kantonen; private Organisationen können beigezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 SpoFöG).

      Nach Art. 9 Abs. 3 SpoFöG hat der Bundesrat die Angebote der Kaderbildung zu definieren und die Voraussetzungen für die Erteilung, die Sistierung, den Entzug und den Wegfall von Anerkennungen als J+S-Kader festzulegen. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in den Art. 13 ff. der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01). Danach umfasst das J+S-Kader alle Personen mit einer Anerkennung als J+S-Leiter, J+S-Coach, J+S-Nachwuchstrainer oder J+S- Experten (vgl. Art. 13 Abs. 1 SpoFöV). Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 SpoFöV). Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern; dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren (Art. 13 Abs. 3 SpoFöV). Wird die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt, fällt die Anerkennung dahin (vgl. Art. 20 Abs. 1 SpoFöV). Sie kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird; für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann die Vorinstanz Wiedereinstiegsmodule vorsehen (Art. 20 Abs. 2 SpoFöV). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anerkennung zudem entzogen oder sistiert werden (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 SpoFöV). Neben den Art. 13 ff. SpoFöV ist im Zusammenhang mit der Anerkennung als J+S-Kader zudem die besondere Regelung von Art. 10 SpoFöG zu beachten.

      Für den Entscheid über die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Anerkennungen als J+S-Kader und die Feststellung des Wegfalls von solchen Anerkennungen ist gestützt auf Art. 9 Abs. 4 SpoFöG die Vorinstanz zuständig.

    2. Die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung sind gestützt auf Art. 14 Abs. 1 SpoFöV in der Verordnung des VBS vom 25. Mai

2012 über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) geregelt. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung finden sich in Art. 21 VSpoFöP. Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden unter anderem Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen (vgl. Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP).

4.

    1. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, zu beachten sei, dass nach Art. 14 Abs. 4 SpoFöV kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul bestehe, sondern über die Zulassung im Einzelfall zu entscheiden sei. Sodann führt sie zusammengefasst Folgendes aus: Nach Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP würden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestünden, nicht zur Kaderbildung zugelassen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 SpoFöG sei die Anerkennung zu verweigern oder zu entziehen, wenn eine Person wegen einer Straftat, die mit ihrer Stellung als J+S-Kader unvereinbar sei, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die strafbaren Handlungen, für die der Beschwerdeführer verurteilt worden sei, seien mit einer Funktion als J+S-Kader nicht vereinbar. Nach ihrer Praxis werde Personen, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder rechtskräftig verurteilt worden seien, der Zugang zur Kaderbildung lebenslänglich verwehrt. Diese Praxis erweise sich insbesondere vor dem Hintergrund als verhältnismässig, dass am 1. Januar 2015 das Bundesgesetz vom

      13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontaktund Rayonverbot (AS 2014 2055; nachfolgend: Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013) in Kraft trete. Dieses Gesetz sehe bei Verbrechen oder Vergehen gegen Minderjährige oder andere besonders schutzbedürftige Personen umfassende Tätigkeitsverbote vor.

    2. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2013 an die Vorinstanz geltend, er habe sich im Strafverfahren in Deutschland nicht verteidigen können. Nach einer ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall habe niemand mehr mit ihm gesprochen. In die Verhandlungen zwischen seinem Anwalt und der Staatsanwältin sei er nur am Rande involviert gewesen und schliesslich vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Ihm habe die Kraft gefehlt, sich dagegen zu wehren. Dennoch sei er weder in Untersuchungshaft gewesen, noch habe das Gericht Auflagen gegen ihn ausgesprochen. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, er habe noch nie Kinderpornos konsumiert, über

      elektronische Medien mit Kindern und Jugendlichen kommuniziert oder fragwürdige Phantasien entwickelt. Ferner führte er aus, die ( ) Massnahmen seines Sportvereins hätten ihn in ein tiefes Loch fallen lassen. Er sei für diesen Verein mehr als 20 Jahre lang ( ) tätig gewesen. Erst nach und nach habe er wieder etwas Kraft und Mut gefunden. So habe er mit fast allen involvierten und informierten Personen aktiv das Gespräch gesucht. ( ). Zwar könne er zur Zeit schon aus rein beruflichen Gründen keinen Trainerjob übernehmen, doch mache ihm die J+S-Sperre immer wieder Angst ( ) und verunmögliche auch ein Engagement im administrativen Bereich. ( ).

      Im Dokument "BASPO.docx" (vgl. dazu Sachverhalt F) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, während seiner über 20-jährigen Aktivität im Verein sei nie das Geringste vorgefallen, auch kein seltsames Verhalten. Vielmehr sei er ein sehr gutes Vorbild für die Kinder und Jugendlichen gewesen. Es gebe keine von ihm trainierte Person, die ihm heute nicht die Hand geben und ihn herzlich begrüssen würde. Wer eine pädophile Neigung habe, könne sich wohl nicht über 20 Jahre zurückhalten. Was den fraglichen Vorfall betreffe, sei er Täter und schäme sich deswegen. Es sei aber auf die Einschätzung des Strafrichters hinzuweisen, der sich keine weiteren strafbaren Handlungen habe vorstellen können. Dies, weil dem Richter die vorausgegangene Provokation bekannt gewesen sei. Denn er habe diese Berührungen nicht aktiv gesucht oder geplant. Weiter beschrieb der Beschwerdeführer die schwierigen Verhältnisse, in denen er aufgewachsen ist, und wies darauf hin, seine Kindheit und Jugend seien auch Thema seiner Therapie. Der Beschwerdeführer hielt fest, selbstverständlich werde er bei seinem Verein nie mehr Trainer sein können, unter den gegebenen Umständen müsse er aber auch Anfragen betreffend andere Tätigkeiten ablehnen. Dadurch schreite die soziale Isolation schnell voran. Um einigermassen geordnet weiterleben zu können, habe er viele Gespräche gesucht und geführt. Dieses Spiessrutenlaufen sei erniedrigend und peinlich gewesen und er habe sich geschämt. Dennoch habe er diesen grossen Aufwand betrieben. Jemand, der nochmals eine Dummheit machen werde, handle nicht so. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine lebenslange Sperre sei nicht gerechtfertigt und verstosse gegen das in der Bundesverfassung verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip. Er verwies hierzu auch auf ein Gespräch, das er nach Abschluss des Strafverfahrens mit der zuständigen deutschen KriminalHauptkommissarin geführt habe. Gemäss den vom Beschwerdeführer erstellten Gesprächsnotizen hat ihm die Kommissarin unter anderem versichert, dass in Deutschland keine Meldung an Behörden, Sportverband und Sportverein erfolgt wäre.

      Auch in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2014 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz lasse seine über 20-jährige, einwandfreie und vorbildliche Trainertätigkeit ausser Acht und trage dem Umstand nicht Rechnung, dass das Gericht in Deutschland ihm gegenüber keine Auflagen verfügt habe. Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, sei eine lebenslange Sperre nicht nachvollziehbar und verfassungswidrig. In seinen Schlussbemerkungen vom 23. September 2014 äussert sich der Beschwerdeführer sodann nochmals näher zum fraglichen Vorfall und zum Strafverfahren in Deutschland: Er führt aus, er habe seinen Anwalt nur einmal physisch gesehen ( ). Er ( ) habe keine Kraft gehabt, sich dagegen zu wehren oder einen anderen Anwalt zu suchen. Er sei mit den Aussagen der Kinder in gewissen Punkten nicht einverstanden. Auch betreffend die vorsätzliche Körperverletzung sei er nicht einverstanden. Es sei den Klägern gelungen, ziemlich viel Geld von ihm einzufordern, und er habe anstandslos bezahlt.

    3. Wie bereits erwähnt, verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zunächst auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 SpoFöV, wonach "kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul" besteht. Auch in ihrer E-Mail vom 12. Februar 2014 an den Beschwerdeführer hat sie auf diese Bestimmung verwiesen. Vorab ist daher Folgendes klarzustellen: Art. 14 Abs. 4 SpoFöV wäre allenfalls im Hinblick auf die Frage relevant, ob beim Entscheid über die Zulassung zur Kaderbildung den vorhandenen Ausbildungskapazitäten Rechnung getragen werden darf. Hingegen kann daraus, dass "kein Rechtsanspruch" auf Zulassung besteht, nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz sei bei ihrem Entschied nicht an grundlegende Prinzipien wie das Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), das Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) gebunden. Ohnehin könnte der Verordnungsgeber die Vorinstanz nicht vor der Einhaltung dieser auf Verfassungsstufe verankerten Prinzipien entbinden. Der Bestimmung von Art. 14 Abs. 4 SpoFöV kommt im vorliegenden Zusammenhang daher keine Relevanz zu.

    4. In erster Linie stützt die Vorinstanz ihren Entscheid indes auf Art. 10 Abs. 3 SpoFöG. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer

      sei wegen einer Straftat rechtkräftig verurteilt worden, die im Sinne dieser Bestimmung mit einer Stellung als J+S-Kader unvereinbar sei. Aus diesem Grund verweigerte sie ihm in Anwendung von Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP bereits den Zugang zur Kaderbildung. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Unvereinbarkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 3 SpoFöG ausgegangen ist.

      1. Eine Person, die im Rahmen von J+S als Sportleiter tätig ist, sollte auf jeden Fall Gewähr dafür bieten, das Vertrauensverhältnis zu den ihr anvertrauten Kindern und Jugendlichen nicht zu missbrauchen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber zwei spielenden Kindern, das im Strafbefehl vom 30. April 2013 umschrieben wird, ist in dieser Hinsicht als sehr gravierend einzustufen. Es fällt nach schweizerischem Recht unter den Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe unter anderem bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (vgl. zu dieser Tatbestandsvariante im Einzelnen: PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 187 Rz. 10 ff.). Mit dieser Strafnorm soll die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindert werden. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, um zur eigenverantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage zu sein. Kinder sollen darum vor nicht altersspezifischen Formern sexueller Betätigung geschützt werden (vgl. MAIER, a.a.O., Art. 187 Rz. 1 mit Hinweisen). Schwer wiegt daher, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen längst erwachsenen Menschen handelt, der die sexuellen Handlungen mit Kindern von lediglich knapp acht Jahren vorgenommen hat.

        Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er sei im Strafverfahren in Deutschland nicht ausreichend verteidigt gewesen und er sei mit den Aussagen der Kinder in gewissen Punkten nicht einverstanden. Auch führt er aus, dem Vorfall sei eine Provokation vorausgegangen und er habe die Berührungen nicht aktiv gesucht oder geplant. Inwiefern der im Strafbefehl vom 30. April 2013 wiedergegebene Sachverhalt im Einzelnen falsch, unvollständig oder verzerrt sein soll, legt er jedoch nicht dar. Vom Vorliegen von Umständen, die den fraglichen Vorfall in einem wesentlich anderen Licht erscheinen liessen, ist daher nicht auszugehen.

      2. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zudem zu Recht auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 hin. Durch dieses Gesetz

        wurden per 1. Januar 2015 verschiedene Bestimmungen des StGB, des Militärstrafgesetzes (MStG, SR 321.0) und des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) geändert. Neu gefasst wurde unter anderem Art. 67 StGB. Hat jemand gegen einen Minderjährigen oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit solchen Personen umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm der Strafrichter gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung die betreffende Tätigkeit für ein bis zehn Jahre verbieten. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern oder gewisser anderer Delikte an Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt, hat ihm der Strafrichter nach Absatz 3 sodann jede berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen umfasst, zwingend für zehn Jahre zu verbieten. Gemäss Art. 67 Abs. 6 Satz 2 StGB können die Tätigkeitsverbote nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter von den betreffenden Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. zudem Art. 67 Abs. 6 Satz 1 StGB zu den lebenslänglichen Verboten sowie Art. 67c Abs. 5 und 6 StGB zur Überprüfung der Verbote).

        Auch wenn es vorliegend nicht um die Anwendung von Art. 67 StGB geht, so zeigt diese Bestimmung doch, dass der Gesetzgeber dem Schutz Minderjähriger vor Straftaten, insbesondere vor Delikten gegen die sexuelle Integrität, ein grosses Gewicht beimisst. In der Botschaft zum Bundesgesetz vom 13. Dezember 2013 (BBl 2012 8819; nachfolgend: Botschaft) wird denn auch festgehalten, dass es sich bei den Personen, gegen die ein Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 2 StGB verhängt werde, nicht um hochgefährliche Täter handeln müsse. Vielmehr gehe es um Personen, die eine bedingte Strafe erhalten hätten oder bedingt aus einer Strafe oder Massnahme entlassen worden seien. Ein Tätigkeitsverbot sei gerechtfertigt, wenn in einzelnen Situationen ein bestimmtes Restrisiko bestehe (vgl. Botschaft, S. 8850). Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass eine Massnahme nach Art. 67 Abs. 2 StGB auch dann angezeigt sein kann, wenn gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB lediglich eine bedingte Strafe gegen den Täter ausgesprochen wird. Hinzu kommt, dass Art. 67 Abs. 3 StGB hinsichtlich des zwingenden, zehnjährigen Tätigkeitsverbots lediglich an die Erfüllung bestimmter Straftatbestände und an das Strafmass anknüpft. Wie in der Botschaft ausgeführt wird, soll in diesen

        Fällen "nicht die Zukunftsprognose relevant sein, sondern der schlechte Leumund". Wer in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt habe, sei für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nicht geeignet (vgl. Botschaft, S. 8850 f.).

        Im Weiteren trat am 18. Mai 2014 Art. 123c BV in Kraft. Dieser Artikel bestimmt, dass Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Eine Umsetzung dieses Verfassungsartikels auf Gesetzesstufe ist noch ausstehend. Auch wenn die Verfassungsbestimmung - nur schon, weil sie zeitlich nach der relevanten Straftat in Kraft trat - vorliegend nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie ebenfalls bzw. noch stärker als Art. 67 StGB auf, dass dem Schutz Minderjähriger vor Delikten gegen die sexuelle Integrität ein sehr grosses Gewicht beizumessen ist.

        Die Vorinstanz misst dem Schutz der J+S-Teilnehmer vor Delikten gegen die sexuelle Integrität somit zu Recht einen sehr hohen Stellenwert zu. Die Tatsache, dass das Amtsgericht eine bedingte Strafe ausgesprochen und von der Anordnung von Massnahmen abgesehen hat, steht einer Anwendung von Art. 10 Abs. 3 SpoFöG daher nicht entgegen. Vielmehr fällt auf, dass auch diese Bestimmung nicht an die konkret anzunehmende Gefahr weiterer Straftaten anknüpft. Zwar kann diese Gefahr im Zusammenhang mit der Frage nach der Unvereinbarkeit dennoch eine Rolle spielen. Wie aufgezeigt, geht es vorliegend allerdings um einen Vorfall, der im Hinblick auf eine Tätigkeit als Sportleiter für Kinder und Jugendliche gravierend ist. Die nach Art. 10 Abs. 3 SpoFöG geforderte Unvereinbarkeit der Straftat mit einer Stellung als J+S-Kader ist damit offensichtlich gegeben. Der konkreten Gefahrenprognose kann zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine entscheidende Bedeutung zukommen.

      3. Der Vollständigkeit halber sind aber dennoch folgende Bemerkungen angebracht: Obschon der Beschwerdeführer darlegt, er sei nicht pädophil und habe sich ansonsten nie etwas zuschulden kommen lassen, sollte bzw. muss auch ihm klar sein, dass die Art und Weise, wie sich der Vorfall zugetragen hat, hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens zu erheblichen Bedenken Anlass gibt. Daran vermag auch der Therapiebericht seines Psychotherapeuten vom 29. November 2013 nichts zu ändern. Der Therapeut führt in diesem Bericht aus, die Versicherungen des Beschwerdeführers, dass im Verein nie etwas vorgefallen sei und nie etwas

        vorfallen werde, seien für ihn insofern glaubhaft und nachvollziehbar, "als beim Vorfall in Deutschland die Anonymität eine zentrale Rolle gespielt hat". Diese Anonymität, so der Therapeut, sei im Vereinsleben beim Sportverein des Beschwerdeführers nicht gegeben; in einem funktionierenden Beziehungsnetz bestehe keine Gefahr, insofern könne er dem Beschwerdeführer eine gute Prognose ausstellen. Demnach geht der Therapeut zwar nicht von einem erheblichen Risiko aus, dass es im Rahmen einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Trainer bei seinem Sportverein zu ähnlichen Vorfällen kommen würde. Zu verlangen ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings, dass der Beschwerdeführer ganz generell Gewähr für ein in dieser Hinsicht korrektes Verhalten gegenüber Kinder und Jugendlichen bietet. Dies bleibt auch aufgrund der Ausführungen des Therapeuten in Frage gestellt.

      4. Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat ist mit einer Stellung als J+S-Kader somit unvereinbar, weshalb ihm zur Zeit keine entsprechende Anerkennung erteilt werden kann. Die Vorinstanz hat ihm den Zugang zur Kaderbildung daher zu Recht verweigert. Daran vermag nach dem Gesagten auch die schwierige persönliche Situation, in der sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben befindet, nichts zu ändern.

    5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedenfalls keine lebenslange Sperre gerechtfertigt. Er stellt entsprechend das Eventualbegehren, das von der Vorinstanz angeordnete Verbot des Besuchs von J+S-Ausund Weiterbildungen sei zu befristen.

      1. Tatsächlich führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, nach ihrer Praxis werde Personen, die wegen Sexualstraftaten gegen Kinder rechtskräftig verurteilt worden seien, der Zugang zur Kaderbildung lebenslänglich verwehrt. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann im Rahmen des vorliegenden Entscheids jedoch offen gelassen werden, ob und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer wieder zur Kaderbildung zuzulassen sein wird bzw. ihn die Vorinstanz wieder als J+S- Kader wird anerkennen können.

      2. Gemäss Art. 21 Abs. 5 VSpoFöP werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, "nicht zur Kaderbildung zugelassen". Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz eine solche Anordnung getroffen. Dies geht aus

        dem Dispositiv klar hervor. Unpräzise ist insofern aber der Titel der Verfügung, in dem von einem "Verbot des Besuchs von J+S-Ausund Weiterbildungen" die Rede ist. Denn die massgeblichen Bestimmungen sehen ein dauerhaftes oder für einen bestimmten Zeitraum geltendes "Verbot" nicht vor. Analoges gilt für die Anerkennung als J+S-Kader: Diese kann "erteilt" bzw. "verweigert", "sistiert" und "entzogen" werden; zudem kann ihr Wegfall festgestellt werden (vgl. Art. 9 und 10 SpoFöG). Ein dauerhaftes oder für einen gewissen Zeitraum geltendes "Verbot" ist aber wiederum nicht vorgesehen. Die Vorinstanz hat beim Entscheid über die Zulassung einer Person zur Kaderbildung oder über die Anerkennung einer Person als J+S-Kader demnach einzig zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt ihres Entscheids erfüllt sind. Verneint sie das Vorliegen der Voraussetzungen, muss sie sich mit der Frage, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein könnten, nicht weiter auseinandersetzen.

        Lässt die Vorinstanz eine Person nicht zur Kaderbildung zu oder verweigert oder entzieht sie dieser die Anerkennung, handelt es sich nach den massgeblichen rechtlichen Grundlagen also um eine "Momentaufnahme". Die entsprechende Verfügung stellt keine Dauerverfügung dar. Im Fall einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse kann somit eine neue Anordnung ergehen, ohne dass die Bedingungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 999). Stellt die betroffene Person ein neues Gesuch um Zulassung bzw. um Anerkennung und macht sie dabei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse geltend, hat die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen daher grundsätzlich erneut zu prüfen.

      3. Immerhin aber ist die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 VSpoFöP zu beachten, wonach in den Fällen von Art. 10 Abs. 3 SpoFöG auch ein "befristeter" Entzug der Kaderanerkennung möglich ist. Dabei wird die Anerkennung, wie aus Art. 24 Abs. 3 VSpoFöP hervorgeht, mit Ablauf der entsprechenden Frist jedoch nicht automatisch wiedererlangt, sondern die betroffene Person hat gleichwohl ein Gesuch um Wiedererteilung zu stellen. Die Befristung macht die Verfügung in diesem Fall zudem zur Dauerverfügung, weshalb während der Dauer der Frist grundsätzlich keine Möglichkeit mehr besteht, eine Veränderung der Verhältnisse geltend zu machen. Ein im Sinn von Art. 24 Abs. 2 VSpoFöP "befristeter" Entzug stellt gegenüber einem normalen, "unbefristeten" Entzug somit nur dann eine mildere Massnahme dar, wenn die Vorinstanz eine kurze Frist ansetzt (z.B.

        ein Jahr) und dabei verbindlich feststellt, nach deren Ablauf stelle die begangene Straftat kein Hindernis für die Erteilung der Anerkennung mehr dar. Zu denken ist also an Fälle, die nicht schwer wiegen und in denen sich eine baldige Wiedererteilung der Anerkennung von Vornherein aufdrängt.

      4. Wie aufgezeigt, geht es vorliegend um einen Vorfall, der im Hinblick auf eine Tätigkeit als Sportleiter für Kinder und Jugendliche gravierend ist. Aus heutiger Sicht ist eine baldige Wiedererteilung der Anerkennung als J+S-Kader daher abzulehnen. Auf eine Befristung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 und 3 VSpoFöP ist darum zu verzichten. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft zur Ansicht gelangen, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem vorliegenden Entscheid wesentlich verändert, wird es ihm nach dem Gesagten aber freistehen, bei der Vorinstanz erneut ein Gesuch um Zulassung zur Kaderbildung bzw. Anerkennung als J+S-Kader einzureichen. Er wird somit auch die Möglichkeit haben, geltend zu machen, er habe sich über einen längeren Zeitraum bewährt und ein erneutes Verweigern des Zugangs zur Kaderbildung bzw. der Anerkennung sei daher unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte sich dann näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwiefern dieser Umstand relevant ist.

    6. Es ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Kaderbildung zu Recht nicht erteilt und zu Recht auf eine Befristung verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Allerdings erfolgte in E. 4.5 eine Klarstellung der Tragweite des angefochtenen Entscheids, weshalb im Dispositiv festzuhalten ist, die Beschwerde werde "im Sinne der Erwägungen" abgewiesen.

5.

Es bleibt indes noch kurz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Fragen einzugehen.

    1. (Vorbringen des Beschwerdeführers).

    2. Der Beschwerdeführer wirft somit erstens die Frage auf, ob die aktuellen Einträge im Informationssystem zulässig sind, und zweitens bestreitet er, dass die Vorinstanz Dritte über das Vorgefallene informieren dürfe. Da der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Zulassung zur Kaderbildung nicht zu erteilen, zu bestätigen ist, stellen sich diese Fragen weiterhin. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers indes nicht als eigentliche Anträge entgegengenommen und in der angefochtenen Verfügung nicht darüber entschieden.

Mangels expliziter Anträge musste sie dies auch nicht tun. Die Frage nach der Zulässigkeit der aktuellen Einträge im Informationssystem und nach der Information Dritter können daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 24. Juli 2014 ans Bundesverwaltungsgericht denn auch keine entsprechenden Begehren gestellt. Es bleibt ihm indes unbenommen, bei der Vorinstanz noch ein explizites Gesuch einzureichen und zu beantragen, die Einträge im Informationssystem seien zu ändern und eine Information Dritter sei zu unterlassen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Meier

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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