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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3127/2015

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-3127/2015

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3127/2015
Datum:18.08.2015
Leitsatz/Stichwort:Hausinstallationen
Schlagwörter : Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Netzbetreiberin; Verwaltung; Aufforderung; Vorinstanz; Verfügung; Installationen; Aufforderungen; Bundesverwaltungsgericht; Sicherheitsnachweise; Urteil; Stockwerkeigentümer; Liegenschaft; Sicherheitsnachweises; Eigentümer; Mahnung; Wohnung; Kontrolle; Richter; Parteien; Vertreter; StWEG; Mahnungen; Durchsetzung; Frist; Firma; Beschwerdeführers; Erbringung
Rechtsnorm: Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 712 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3127/2015

U r t e i l  v o m  1 8.  A u g u s t  2 0 1 5

Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

Parteien A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallation.

Sachverhalt:

A.

A. ist Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Wohnung ( ). Die Technischen Betriebe B. (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderten die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: Verwaltung) mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderungen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 10. September 2009 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung.

B.

Das ESTI forderte die Verwaltung mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 auf, den Sicherheitsnachweis, unter anderem für die Wohnung 3. OG rechts, bis spätestens am 1. Februar 2010 der Netzbetreiberin zuzustellen. Weitere Aufforderungen ergingen am 2. September 2011 an die Verwaltung sowie am 13. Oktober 2014 zusätzlich auch an A. mit Frist bis zum 30. Januar 2015. Für den Unterlassungsfall drohte das ESTI jeweils den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.

C.

Nachdem die Netzbetreiberin dem ESTI am 13. April 2015 mitgeteilt hatte, dass der verlangte Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, erliess das ESTI am 16. April 2015 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A. , der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis bis zum

30. Juni 2015 einzureichen. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.- fest und drohte für die Missachtung dieser Verfügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- an.

D.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 erhebt A. (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 16. April 2015. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, die elektrischen Hausinstallationen seien bereits am

17. Februar 2010 durch die Firma C. AG geprüft worden. Er verstehe nicht, warum er nach fünf Jahren eine Aufforderung erhalte, nachdem er seit 30 Jahren in dieser Wohnung wohne und noch nie Probleme gehabt habe.

E.

In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, Abklärungen der Netzbetreiberin bei der Firma C. AG hätten ergeben, dass diese die elektrischen Installationen in der Wohnung des Beschwerdeführers weder am 17. Februar 2010 noch vor oder nach diesem Datum geprüft habe. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer im Besitz eines (aktuellen) periodischen Sicherheitsnachweises, was er aber offenkundig nicht sei.

F.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Vorbringen fest. Er rügt, dass die Aufforderungen zur Erbringung des Sicherheitsnachweises nicht an ihn persönlich, sondern an die Verwaltung seiner Liegenschaft versandt worden seien.

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-

      richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

    2. Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.

    3. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf

Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

3.

Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).

Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit fordern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).

4.

Der Beschwerdeführer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft mit elektrischen Installationen einen Sicherheitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Hingegen moniert er, dass die Aufforderungen zur Erbringung des Sicherheitsnachweises nicht an ihn persönlich, sondern an die Verwaltung seiner Liegenschaft versandt worden seien. Er verstehe nicht, warum er fünf Jahre nach der Prüfung der Hausinstallationen am 17. Februar 2010 durch die Firma C. AG eine Aufforderung erhalte.

    1. Die Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft (nachfolgend: StWEG) ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben befugt, die Ge meinschaft bzw. die einzelnen Stockwerkeigentümer nach aussen zu vertreten und an die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen entgegenzunehmen (Art. 712t Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ihr gesetzlicher Aufgabenbereich bezieht sich dabei auf die gemeinschaftliche Verwaltung der Liegenschaft (Art. 712s ZGB). Elektrische Installationen, die im Sonderrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers liegen (vgl. Art. 712b ZGB), sind dagegen von dieser Verwaltungsbefugnis grundsätzlich nicht erfasst. Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für solche Installationen können nur dann rechtsgültig an die Verwaltung adressiert werden, wenn der Eigentümer diese explizit als Vertreterin gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV für seinen eigenen Stockwerkeigentumsanteil bezeichnet hat, etwa mit einer gesonderten Vollmacht (vgl. auch "Arten des Eigentums und Aufforderung zur periodischen Kontrolle", Bulletin Electrosuisse/VSE 5/2015 S. 2, http://www.esti.admin.ch/files/aktuell/2015-05_eigentum_d.pdf, abgerufen am 18. August 2015).

    2. Unbestrittenermassen betrifft die angefochtene Verfügung die Wohnung des Beschwerdeführers und damit elektrische Installationen, die in seinem Sonderrecht stehen (Stockwerkeigentum Nr. [ ]). Nach Auskunft der Netzbetreiberin vom 30. Juni 2015 versandte diese ihre Aufforderungen zur Erbringung des Sicherheitsnachweises vom 10. September 2007 sowie die drei darauffolgenden Mahnungen vom 3. Juli und 11. November 2008 bzw. vom 30. April 2009 indessen (nur) an D. , Verwalterin der StWEG ( ). Die Anfrage der Vorinstanz, das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der StWEG mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen, liess die Netzbetreiberin unbeantwortet. Sie führte in einem Telefongespräch mit der Vorinstanz vom

      30. Juni 2015 lediglich aus, die Schreiben seien vom Informatiksystem generiert und keine Kopien der Sendungen abgelegt worden. Ein Vertretungsverhältnis ergibt sich sodann auch nicht aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände. Damit ist nicht erstellt, dass die Netzbetreiberin ihre Aufforderungen und Mahnungen an eine vom Beschwerdeführer für seine elektrischen Installationen gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV eingesetzte Vertretung versandte hätte. Abgesehen davon kann die Zustellung in der Regel nur bei Versand mit eingeschriebener Post rechtsgültig nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BVGer A-507/2014 vom 22. Juli 2014 E. 4.2)

    3. Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, trägt im Allgemeinen diejenige Partei die Beweislast, die aus dem Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache Rechte ableitet (vgl. Urteil des BVGer A-507/2014 E. 4.1 und 4.3). Die Folgen der Beweislosigkeit treffen vorliegend die Vorinstanz, die sich sinngemäss auf die Einhaltung der Bestimmungen nach Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV stützt. Folglich ist die Verwaltung der StWEG bzw. D. nicht als Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 5 Abs. 1 NIV zu betrachten.

5.

Art. 36 Abs. 3 NIV hält unmissverständlich fest, dass erst nach zweimaliger vergeblicher Mahnung, der offensichtlich eine erste Aufforderung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises voranzugehen hat, die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Angelegenheit zur Durchsetzung der periodischen Kontrolle übergibt. Voraussetzung der Befassung der Vorinstanz sind mithin drei Schreiben der Netzbetreiberin, nämlich die erste Aufforderung und zwei Mahnungen (vgl. Urteile des BVGer A-507/2014 E. 5 und A-2470/2010 vom 20. Juli 2010 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch ein von ihm rechtsgültig eingesetzter Vertreter die vorgeschriebenen Mitteilungen erhalten hat. Da die Voraussetzungen für eine Übergabe des Dossiers an die Vorinstanz somit nicht erfüllt waren, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe den Sicherheitsnachweis nicht eingereicht. Die gebührenpflichtige Verfügung vom 16. April 2015 wurde daher zu Unrecht erlassen und ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen.

    2. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 16. April 2015 aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz ([ ]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Robert Lauko

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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