Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3122/2015 |
Datum: | 26.10.2015 |
Leitsatz/Stichwort: | Militärdienstpflicht |
Schlagwörter : | Armee; Vorinstanz; Bundes; Urteil; Gericht; Ausschluss; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Urteil; Befehl; Begründung; Verfahren; Interesse; Untragbarkeit; Tagessätze; Tagessätzen; Verfügung; Armeeausschluss; Delikt; Beschwerdeführer; Gehör; BVGer; Beschwerdeführers; Verhalten; Massnahme; Armeeangehörige |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 123 II 97; 126 I 102; 126 II 111; 128 V 82; 129 I 232; 132 II 257; 134 I 238; 134 I 83 |
Kommentar: | Müller, Schindler, Auer, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, Art. 35 OR VwVG, 2008 |
Abteilung I
A-3122/2015
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien A. ,
vertreten durch Sonja Vollenweider, Rechtsanwältin, advokatur morgarten,
Morgartenstrasse 3, 6002 Luzern, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Ausschluss aus der Armee.
A.
ist Angehöriger der Armee. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober
2012 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (aArt. 91 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01] in der bis
31. Dezember 2012 gültigen Fassung), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (aArt. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (aArt. 92 Abs. 1 SVG) und Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 800.-.
Mit Strafbefehl vom 14. Januar 2015 wurde A. von der Staatsanwaltschaft 2, Emmenbrücke, wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.- verurteilt, davon bedingt vollziehbar 120 Tage mit einer Probezeit von 4 Jahren, weil er ausserorts mit 135 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren war.
Mit Schreiben vom 26. März 2015 eröffnete der Führungsstab der Armee FST A gegen A. ein Verfahren zum Ausschluss aus der Armee, lud ihn zur Stellungnahme ein und schloss ihn am 30. April 2015 aus der Armee aus.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 erhebt A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 30. April 2015 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, den Armeeausschluss aufzuheben.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2015 schliesst der FST A (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 13. August 2015 lässt der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen einreichen und seinen Antrag dahingehend präzisieren, dass ihm lediglich seine Zusatzfunktion als Fahrer abzuerkennen, von einem Armessausschluss jedoch abzusehen sei. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindenden Schriftstücke wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid über den Armeeausschluss stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung vom 30. April 2015 und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde befugt ist.
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens - sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits in ihrem Schreiben vom 26. März 2015 bzw. im Telefongespräch vom 8. April 2015 habe sie sich eine abschliessende Meinung gebildet und ihn nicht über den massgebenden Sachverhalt aufgeklärt. Dabei habe die Vorinstanz den falschen Anschein erweckt, dass sich der bevorstehende Ausschluss nur auf den Strafbefehl vom
14. Januar 2015 stützen würde. In der abstrakt gehaltenen Ausschlussverfügung vom 30. April 2015 nehme die Vorinstanz keinen Bezug auf die konkreten Geschehnisse. Die Begründung sei ungenügend, da sie weder eine Subsumtion des Sachverhalts noch eine Auseinandersetzung mit seiner Stellungnahme enthalte. Die Gehörsverletzung könne im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden, zumal die Vorinstanz weiterhin keine konkreten Ausführungen zur Untragbarkeit mache, wofür die begangenen Delikte und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend seien. Das Bundesverwaltungsgericht könne nicht in den grossen Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreifen, um die Gehörsverletzung zu heilen.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Urteile des BVGer A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 4.1 und A-8389/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1.3). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BGer 1C_183/2008 vom 23. Mai 2008 E. 4.1, BGE 126 I 102 E. 2b). Dies gilt umso mehr, als Armeeausschlüsse zum Bereich der Massenverwaltung zählen und die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer A- 4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Gleichwohl ist eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt unentbehrlich. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen nicht zur Entscheidbegründung (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8).
Vorliegend begründet die Vorinstanz die Ausschlussverfügung mit ihrer Praxis, bei Freiheitsstrafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen den Armeeangehörigen grundsätzlich aus der Armee auszuschliessen (vgl. E. 5.3.2). Weiter erörtert sie in allgemeiner Weise das öffentliche Interesse an einem Ausschluss straffälliger Armeeangehöriger sowie dessen Verhältnismässigkeit und legt den Begriff der Untragbarkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MG dar, ohne ihn fallbezogen zu konkretisieren. Mit den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten und dessen Ausführungen setzt sie sich nicht auseinander. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Vorinstanz indessen nebst der Darlegung der rechtlichen Voraussetzungen aufzeigen müssen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee erfüllt (vgl. Urteil A-2643/2015 E. 4.2). Mangels individueller Würdigung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers vermag die angefochtene Verfügung dem Begründungsgebot nicht zu genügen.
Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als geheilt erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (vgl. Urteile des BVGer A-2643/2015 E. 4.3, A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, Rz. 3.114).
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 schildert die Vorinstanz die beiden, mit Strafbefehlen vom 23. Oktober 2012 bzw. 14. Januar 2015 sanktionierten Verkehrsvorfälle, welche zur Ausschlussverfügung geführt haben. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer nur kurz nach Ablauf der Probezeit wiederholt ein deliktisches Verhalten offenbart habe, das als gravierend zu bezeichnen sei. Die ausgesprochenen Geldstrafen von 30 und 180 Tagessätzen bildeten nicht die einzigen Elemente für dessen Armeeausschluss. Insbesondere sei auch seine teilweise rücksichtslose Fahrweise berücksichtigt worden. Wer sein Fahrzeug alkoholisiert lenke, Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit vereitle, sich des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig mache und ein Fahrzeug auf einer Landstrasse mit einem Tempolimit von 80 km/h mit 135 km/h lenke, handle hemmungsund verantwortungslos. Letzterer Vorfall befinde sich in unmittelbarer Nähe zu einem Raserdelikt (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h). Der Beschwerdeführer sei das Risiko der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewusst eingegangen und habe seine Verhaltensmöglichkeiten überschätzt. Bei einer stark übersetzten Geschwindigkeit sei die Wahrscheinlichkeit einer gravierenden Kollision als sehr hoch einzustufen und nur dem Zufall zu verdanken, dass sich kein fataler Unfall ereignet habe. Die Strafart, das Strafmass und insbesondere die Gesamtumstände mit ausgeprägter Skrupel-, Hemmungsund Rücksichtslosigkeit erfüllten die nötige Schwere für eine Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die Armee. Es sei gleichsam von einem irreversiblen Vertrauensbruch auszugehen, weshalb ein Aufgebotsstopp als bloss vorübergehende Massnahme nicht genüge. An dieser Einschätzung vermöchten die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Die Vorinstanz liefert damit in ihrer Vernehmlassung eine hinreichende Begründung, weshalb das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Verhalten zu dessen Untragbarkeit für die Armee führen soll. Sie stellt dabei klar, dass sich der verfügte Armeeausschluss auf beide Vorfälle bzw. Strafbefehle stützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vernehmlassung keine (expliziten) Ausführungen zur Frage der Verhältnismässigkeit und zur Rechtsgleichheit enthält. Bereits in der angefochtenen Verfügung legte die Vorinstanz dar, warum sie den Ausschluss von Armeeangehörigen, die Delikte einer gewissen Schwere verübt haben, als eine verhältnismässige Massnahme betrachtet. In der Vernehmlassung führt sie sodann aus, dass ein Aufgebotsstopp beim Beschwerdeführer nicht zielführend sei.
Die in der Verfügung aufgezeigte Entscheidpraxis, ab einem Strafmass von sechs Monaten bzw. 180 Tagessätzen grundsätzlich einen Armeeausschluss zu verhängen, entspricht der Vorgabe von Art. 69 Abs. 3 der Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (MDV, SR 512.21) und dient der Rechtsgleichheit (vgl. E. 5.3.2). Sie wurde vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt und kann als etabliert gelten (vgl. Urteile des BVGer A- 2643/2015 E. 5.2.4 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3). Vor
diesem Hintergrund war die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungs pflicht nicht gehalten, zur Erläuterung ihrer Praxis Ausschlussfälle von Armeeangehörigen mit vergleichbaren Strafurteilen aufzuführen (vgl. Urteil A-4854/2012 E. 4.3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5276/2013 vom 11. Februar 2014
E. 3.3, das einen Fall betraf, in dem die Vorinstanz ihre Entscheidpraxis weder allgemein noch anhand konkreter Fälle dargelegt hatte. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Hintergründen seiner ersten Verfehlung nimmt die Vorinstanz hingegen auch in der eingereichten Vernehmlassung keinen Bezug. Sie legt nicht dar, weshalb sie diese für unmassgeblich hält. Insoweit erweist sich ihre Begründung nach wie vor als unzureichend.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bei Armeeausschlüssen mit Blick auf den grossen Ermessensspielraum der Vorinstanz eine Heilung der Gehörsverletzung durch eigene Begründung grundsätzlich ablehnt (vgl. Urteil des BVGer A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 4.3), lässt sich der Begründungsmangel in diesem Verfahren heilen: Wegen der Bindung der Verwaltungsbehörden an den rechtskräftigen Strafbefehl erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Tatumständen letztlich als unmassgeblich (vgl. E. 5.5). Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensfrage, weshalb auch keine Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung angezeigt ist, die der Heilung der Gehörsverletzung entgegenstünde. Dem Verfahrensmangel ist indes bei der Regelung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. E. 8).
Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz bzw. B. , Senior FSp Militärdienstpflicht und Verfügungen, habe sich bereits vor Erhalt seiner Stellungnahme eine abschliessende Meinung über den Fall gebildet.
Vorläufige Einschätzungen der Erfolgsaussichten können unter Umständen zu einer Befangenheit der Amtsperson führen, sofern sie den Eindruck erwecken, diese habe sich abschliessend festgelegt und sei für neue Gesichtspunkte nicht mehr offen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4; BREITENMOSER/FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 10 Rz. 87). In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer, der schon aufgrund der Mitteilung vom 26. März 2015 von der Mitwirkung von B. am Entscheid ausgehen musste, den Einwand jedoch so früh wie möglich, spätestens im Anschluss an das Telefongespräch vom 8. April 2015 vorbringen müssen. Wer den allfälligen Mangel nicht unverzüglich
geltend macht, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Ausstandsbestimmungen (Urteil des BGer 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 2.2; BGE 128 V 82 E. 2b S. 85).
Dass der Beschwerdeführer die vorzeitige Meinungsbildung ausschliesslich im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf willkürfreie Behandlung rügt, ändert nichts daran, dass sein Einwand verspätet erfolgt.
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Untragbarkeit einen starren Schematismus angewendet, ohne eine einzelfallgerechte Prüfung vorzunehmen. Die Höhe der Strafe sei aber nur ein mögliches Element, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden könne. Eine gesetzessystematische Auslegung von Art. 22 Abs. 1 MG verlange selbst dann eine separate Prüfung der Untragbarkeit, wenn eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet worden sei. Nachdem aber eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB grundsätzlich mindestens sechs Monate zu betragen habe, werde deutlich, dass die Überschreitung dieser Grenze nicht apodiktisch zum Armeeausschluss führen dürfe. Weiter bringt der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Strafbefehl vom
23. Oktober 2012 vor, er sei von einer Meute pöbelnder, alkoholisierter Männer geflohen, die auf sein Auto eingeschlagen hätten. Den Vorwurf des Fahrens im angetrunkenen Zustand habe er lediglich akzeptiert, um einer noch härteren Bestrafung wegen vollendeter (statt versuchter) Vereitelung einer Blutprobe zu entgehen. Er sei vom Staatsanwalt ungebührlich beeinflusst worden, Dinge zu akzeptieren, die er gar nicht begangen habe. Im Übrigen genüge der im Rahmen der bundesrechtswidrigen Luzerner Praxis ergangene Strafbefehl mangels Angabe des Sachverhalts den gesetzlichen Erfordernissen offensichtlich nicht.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden sind infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens. Die Straftatbestände von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie aArt. 91a Abs. 1 SVG sind als Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB zu qualifizieren, sodass Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG grundsätzlich anwendbar ist.
Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, unbestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 445 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
3. Aufl., 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155a; BGE 132 II 257 E. 3.2).
Die Untragbarkeit folgt nach der Formulierung von Art. 22 Abs. 1 MG nicht aus jeder Verurteilung für ein Verbrechen oder Vergehen bzw. aus jeder freiheitsentziehenden Massnahme. Diese bildet lediglich die Grundvoraussetzung für den Armeeausschluss. Gemäss Art. 69 Abs. 1 MDV sind ferner zu berücksichtigen: Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d).
Art. 69 Abs. 3 MDV fordert die Vorinstanz sodann ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf. Der FST A ist seinem Auftrag nachgekommen und geht ab einem Strafmass von 6 oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder bei Geldstrafen von 180 oder mehr Tagessätzen grundsätzlich von einem Grund für einen Armeeausschluss aus (vgl. Urteil des BVGer A-2265/2014 vom 12. Mai 2015 E. 7.2 ff.). Allerdings sind bei der Beurteilung der Untragbarkeit das Delikt und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend. So können geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen selbst dann einen Ausschluss gebieten, wenn die Schwelle von 180 Tagessätzen nicht überschritten ist (Urteil A-1722/2014 E. 6 mit Hinweisen). Umgekehrt müssen besondere Umstände vorliegen, damit ein Armeeangehöriger trotz eines Strafmasses von 180 und mehr Tagessätzen nicht als untragbar gilt. In der Regel wird die Person diesfalls angesichts der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit es nicht mehr entscheidend auf ihren militärischen bzw. beruflichen Leumund ankommt (Urteil A-2643/2015 E. 5.2.4).
Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, beträgt die Dauer einer Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate (Art. 40 StGB); kürzere unbedingte Freiheitsstrafen können nur in Ausnahmefällen angeordnet werden (Art. 41 StGB). Einer Einzelfallabwägung unterstellt sind daher in erster Linie Delikte, welche mit einer Geldstrafe von weniger als 180 Tagessätzen geahndet wurden. Insofern wird der als starr kritisierte Schematismus dem Einzelfall durchaus gerecht und steht im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen, welche die Untragbarkeit nicht einzig an das Delikt anknüpfen.
aArt. 21 Abs. 1 MG sah als Vorläuferbestimmung von Art. 22 Abs. 1 MG bereits in seiner ursprünglichen Fassung vom 3. Februar 1995 einen Ausschluss von der Militärdienstleistung vor, wenn der Armeeangehörige infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden war. Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches am
1. Januar 2007 konnten aber auch Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ausgesprochen werden (vgl. Art. 36 aStGB in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Das Erfordernis eines Strafurteils wegen Verbrechens oder Vergehens gilt auch nach der Überführung des aArt. 21 in den Art. 22 MG unverändert weiter (vgl. Botschaft zur Änderung des Militärgesetzes vom 19. August 2009 [BBl 2009 5917, 5919] mit Verweis auf die Botschaft
vom 7. März 2008 [BBl 2008 3213]). Zwar bedeutet dies nach der dargelegten Praxis, dass Freiheitsstrafen nunmehr im Regelfall einen Ausschluss aus der Armee nach sich ziehen. Doch können Delikte, für die nach früheren Recht mitunter eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen worden wäre, heute lediglich mit Geldstrafe oder Busse sanktioniert werden. Lautet ein solches Strafurteil auf weniger als 180 Tagessätze, kann der Armeeausschluss praxisgemäss nur aufgrund einer Einzelfallabwägung nach Art. 69 Abs. 1 MDV erfolgen. Vor diesem Hintergrund greifen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesetzessystematischen Gründe nicht.
Die vorinstanzliche Würdigung der Ausschlusskriterien nach Art. 22 Abs. 1 MG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. So indiziert die zweite Verurteilung mit Strafbefehl vom 14. Januar 2015 angesichts des Strafmasses schon für sich genommen eine Untragbarkeit des Beschwerdeführers für die Armee. Die Geschwindigkeitsverletzung beging dieser erst kurz nachdem die Probezeit seiner ersten Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen abgelaufen war. Die gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung von 55 km/h auf der Landstrasse lässt, ohne dass es
hierzu einer vertieften psychologischen Abklärung bedürfte, auf ein ungenügendes Gefahrenbewusstsein und Normempfinden schliessen. Negativ ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Aufklärungsfahrzeugführer der Armee eine besondere Verantwortung trägt, der er auch ausserhalb des Militärdienstes nachzuleben hat. Von einem bloss unbewusst fahrlässigen Verhalten kann bei einem Tempo von 135 km/h ausserorts keine Rede sein. Vielmehr musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er viel zu schnell unterwegs war.
Ob der Beschwerdeführer die mögliche Verletzung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf nahm, ist im Hinblick auf die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt unerheblich. Daher verfängt auch seine Rüge nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei insofern willkürlich und aktenwidrig. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, die schnelle Fahrt hätte auf einer übersichtlichen und geraden Strecke stattgefunden, wobei sich keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse (ohne Trottoir) befunden hätten. Es handelt sich hierbei nicht um aussergewöhnliche Umstände, die sein Verhalten in einem besonders günstigen Licht erscheinen liessen (vgl.
E. 5.3.2). Vielmehr ist ihm anzulasten, dass er aus der ersten Verurteilung nicht die nötigen Lehren gezogen hat und gut zwei Jahre später einschlägig rückfällig wurde. Sein Verhalten offenbart damit eine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4861/20 13 vom 31. Januar 2014 E. 4.5).
Soweit der Beschwerdeführer die dem Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 zugrunde liegenden Tatumstände ins Feld führt, kann ihm nicht gefolgt werden. Ist eine Frage bzw. ein Entscheid aus einem Rechtsgebiet relevant, für deren Beurteilung andere Justizoder Verwaltungsbehörden zuständig sind, so ergibt sich aus der Gewaltentrennung im Grundsatz eine Bindung an den Entscheid der sachkompetenten Behörde. Die Verwaltungsbehörde darf von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Dies gilt grundsätzlich auch für Urteile, die im Strafbefehlsverfahren ergangen sind (Urteil des BVGer A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 6.3; BGE 123 II 97
E. 3.c.aa).
Vom Prinzip der Bindung an Urteile der sachkompetenten Behörde ausgenommen sind einzig nichtige Verfügungen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 57). Das Bundesgericht hat die mangelhaft begründeten Luzerner Strafbefehle ausdrücklich auf Nichtigkeit geprüft und diese verworfen (Urteil des BGer 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014). Der rechtskräftige Strafbefehl ist daher für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. auch Urteil A-2556/2014 E. 6.3). Ob der Beschwerdeführer darin für andere Delikte abgeurteilt wurde, als er tatsächlich begangen hat, kann letztlich offenbleiben.
Zu prüfen bleibt, ob der Ausschluss aus der Armee verhältnismässig ist. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er bekleide als Aufklärer in der Armee keinen höheren Dienstgrad und habe keine Vorbildfunktion. Zwar habe er eine Weiterbildung zum Aufklärungsfahrzeugfahrer absolviert, doch sei er damit einverstanden, dass ihm diese Zusatzfunktion infolge seiner Verkehrsdelinquenz aberkannt werde. Sein gänzlicher Ausschluss aus der Armee sei daher nicht erforderlich und unverhältnismässig. Für seine Vorgesetzten und Kameraden, zu denen er immer ein gutes Verhältnis gepflegt habe, sei es zumutbar, mit ihm weiterhin Dienst zu leisten. Das Delikt, das ohnehin niemandem bekannt werde, vermöchte die Gemüter nicht zu erregen. Für den Strafbefehl aus dem Jahr 2012 sei er nicht einmal verwarnt worden, zumal das Delikt offenbar kein Problem für das Ansehen der Armee dargestellt habe. Das gleiche gelte bezüglich der in der Gesellschaft statistisch häufig vorkommenden Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein öffentliches Interesse am Ausschluss bestehe nicht bzw. werde dieses durch die Aberkennung seiner Zusatzfunktion als Fahrer hinreichend geschützt.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur
Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. Urteil A-2643/2015 E. 6.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 320 ff.).
Neben dem offenkundigen Sicherheitsinteresse besteht ein öffentliches Interesse an einer funktionsfähigen Armee, die in der Öffentlichkeit einen guten Ruf geniesst und deren Autorität und Disziplin gewahrt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis denn auch festgehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran, die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schützen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu gewährleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich zu gestalten. Dieses Interesse gebiete, jene Armeeangehörigen auszuschliessen, die in der jüngeren Vergangenheit strafrechtlich geschützte Rechtsgüter erheblich verletzt hätten und damit dieses Interesse bedrohen würden (vgl. Urteile A-4854/2012 E. 5.4 und A-3298/2010 E. 3.5.3).
Die vom Beschwerdeführer verübte Geschwindigkeitsüberschreitung liegt an der Grenze zu dem vom Gesetzgeber und der Öffentlichkeit besonders missbilligten Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG (Tempoüberschreitung um mindestens 60 km/h ausserorts), der eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Wenn ein verkehrsrechtlich vorbestrafter Aufklärungsfahrzeugfahrer ausser Dienst durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 55 km/h auffällt, so ist dies für das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit offensichtlich abträglich. Mit einer blossen Aberkennung der Zusatzfunktion des Beschwerdeführers als Fahrer könnte der Ruf der Armee nicht ausreichend geschützt werden. Überdies wäre es stossend, wenn Armeeangehörige mit Zusatzfunktionen bei Straftaten im Vergleich zu gewöhnlichen Soldaten bevorteilt würden, bei denen kein Entzug der Funktion möglich ist. Im Gegenteil steigt mit jeder Zusatzausbildung regelmässig auch die militärische Verantwortung, was viel eher für einen strengeren Massstab spricht. Der Armeeausschluss ist für den Beschwerdeführer schliesslich auch zumutbar: Ein Ausschluss von der Dienstleitung trifft ihn wegen seiner positiven Einstellung zur Armee zweifellos. Besondere persönliche Nachteile macht er indessen weder geltend noch sind solche erkennbar. Insgesamt überwiegt das Interesse an der Wahrung und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Armee. Die Massnahme wahrt somit ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung und erweist sich als verhältnismässig.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ausschlussverfügung zwar das Begründungsgebot verletzt, den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum jedoch korrekt genutzt und sich an das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei ist indes der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3.3.2) angemessen Rechnung zu tragen und ein Teil der Kosten zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005 S. 466). Die Verfahrenskosten sind demnach auf einen reduzierten Betrag von Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Summe ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 200.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den Ausführungen in E. 8.1 rechtfertigt es sich indessen angesichts der Gehörsverletzung, vom Unterliegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und der Vorinstanz gestützt auf das Verursacherprinzip eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- aufzuerlegen (vgl. Urteile des BVGer A-2121/2013 vom 27. Januar 2015 E. 6.2.2, B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 5, je mit weiteren Hinweisen).
Dieses Urteil kann gemäss Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen und der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Postoder Bankverbindung mitzuteilen.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 250.- zu bezahlen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben)
die Vorinstanz ([ ]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli
Versand:
Robert Lauko
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