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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7306/2015

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7306/2015
Datum:02.12.2015
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Malta; Dublin-III-VO; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Maltesischen; Behörden; Recht; Staat; Asylgesuch; Beschwerdeführers; Akten; Verfahren; Habe; Visum; Wegweisung; Verfügung; Ausgestellt; Person; Richter; Vorinstanz; Beziehungsweise; Zuständigkeit; Urteil; Ermessens; Zuständig; Schutz; Transitvisum; Übernahme
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7306/2015

U r t e i l  v o m  2.  D e z e m b e r  2 0 1 5

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien A. ,

geboren am ( ), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 - eröffnet am 5. November 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, sowie eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen bis zum Entscheid über die Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VVG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III

(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizer Botschaft in Sri Lanka ergaben, dass der Beschwerdeführer von der ( ) Vertretung in Colombo in Vertretung des maltesischen Staates ein Transitvisum für Malta, gültig zwischen dem 6. und 9. September 2015, ausgestellt erhielt,

dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 22. September 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit B. o- der Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 zu diesem Vorhalt Stellung nahm und geltend machte, er habe einen Schlepper beauftragt, seine Flucht vorzubereiten und habe deshalb keine Kenntnis über das Bestehen eines Visums gehabt,

dass er in B. nicht registriert worden sei und dort aus Angst vor den mehrheitlich singalesischen Landsleuten keinen Asylantrag gestellt habe,

dass er in der Schweiz ein Netz aus Freunden und Bekannten habe, welche ihn unterstützen könnten, was für ihn wichtig sei, zumal er allein aus Sri Lanka geflohen sei,

dass das SEM gestützt auf die Abklärungen die maltesischen Behörden am 12. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Oktober 2015 guthiessen,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer verfüge in der Schweiz über ein Netz von Freunden und Bekannten, welche ihn unterstützen könnten, was ihm wichtig sei, weil er allein aus Sri Lanka geflohen sei, während er nie in Malta gewesen sei,

dass im Fall einer Überstellung nach Malta davon auszugehen sei, er werde nach Sri Lanka ausgewiesen, was einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichkomme,

dass zwar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6520/2015 vom 23. Oktober 2015 davon ausgegangen sei, es bestünden zu wenig Anhaltspunkte dafür, dass das Non-Refoulement-Gebot in Malta nicht eingehalten werde,

dass indessen bei diesbezüglichen erheblichen Zweifeln vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen sei, zumal das Gericht den Nachweis dafür, dass Malta gewillt und fähig sei, ein faires Asylverfahren zu gewährleisten und den notwendigen Schutz zu gewähren, nicht erbracht habe,

dass erhebliche Defizite der maltesischen Asyl-Infrastruktur bekannt seien und auch bereits zu Rügen durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt hätten,

dass insbesondere die Aufnahmebedingungen unhaltbar seien und die grundlose Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern mit übermässiger Dauer gegen das Recht auf Freiheit verstosse,

dass der Beschwerdeführer, der sich nie in Malta aufgehalten habe, im Fall einer Rückführung dorthin unweigerlich inhaftiert würde,

dass zudem Dublin-Rückkehrer nach Malta weder Zugang zu Übersetzern noch zu juristischer Beratung respektive Rechtsvertretung hätten, was dem Dublin-Abkommen widerspreche,

dass das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2012/27) festgehalten habe, jeder Einzelfall einer Überstellung nach Malta müsse geprüft werden,

dass ferner im vorliegenden Fall kein Visum, sondern einzig ein Transitvisum für den Beschwerdeführer ausgestellt worden sei, wobei sich dieses auf die Weiterreise fixiere und nicht die Absicht dauernden Verbleibs in Malta im Vordergrund stehe, weshalb die gesetzliche Regelung für Visa (Art. 12 Abs. 2 und 4 der Dublin-III-VO) vorliegend nicht anwendbar sei,

dass zudem nicht ersichtlich sei, welche Beweismittel betreffend Zuständigkeit vorliegen würden und der Beschwerdeführer ausgesagt habe, nie in Malta ein Asylgesuch gestellt zu haben, weshalb ihm ohne ordinäres Visum die Einreise nicht bewilligt worden wäre,

dass Malta andernfalls konkrete Angaben dazu gegeben hätte,

dass er ausserdem weder in B. noch in Malta daktyloskopisch erfasst worden sei, obwohl Mitgliedstaaten dazu verpflichtet wären,

dass auch die Einreise mit dem Transitvisum nicht belegt worden sei,

dass sich den schweizerischen Behörden somit jegliche Kenntnis über einen illegalen oder legalen Eintritt in ein anderes Land der Europäischen Union (EU) entziehe, womit die Schweiz das Land sei, in welchem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO zum ersten Mal ein Asylgesuch gestellt habe,

dass somit das Abstellen auf das blosse Transitvisum, welches auf die Weiterreise ausgerichtet sei, in Anwendung von Art. 22 Dublin-III-VO grotesk anmute,

dass überdies das Geschäft zur vertieften Abklärung betreffend Überführungsgrund zurückzuweisen sei,

dass die Schweiz praxisgemäss (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2) verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, wenn die Rückführung in den nach den Kriterien zuständigen Staat nicht zulässig sei,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,

dass Malta Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass Art. 12 Dublin-III-VO zwar zwischen Aufenthaltstitel (Abs. 1) und Visum (Abs. 2) unterscheidet, indessen die einzelnen Arten von Visa weder explizit erwähnt noch ausschliesst, weshalb nichts dagegen spricht, dass diese Gesetzesbestimmung auch auf das vorliegend relevante Transitvisum anzuwenden ist,

dass folglich gegen die vom SEM an die maltesischen Behörden gerichtete Anfrage zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO und gegen die Antwort der maltesischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf diese Gesetzesbestimmung nichts einzuwenden ist,

dass die gegenteilige Argumentation in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermag, zumal das für den Beschwerdeführer ausgestellte Transitvisum ihm erlaubt hätte, nach Malta zu reisen, um dort als ( ) ein Schiff zu besteigen, was eine vorübergehende Einreise in Malta impliziert,

dass er zudem den maltesischen Behörden gemäss deren Antwortschreiben bekannt sei, woraus zu schliessen ist, dass er dort in Erscheinung getreten sein muss,

dass die gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie in Malta eingereist beziehungsweise über Malta gereist sei, angesichts seiner substanzlosen und damit unglaubhaften Aussagen über die Reise in die Schweiz nicht zu überzeugen vermögen,

dass dem Beschwerdeführer zudem Akteneinsicht in die Akten A14/ (Anfrage an die maltesischen Behörden), A17/1 (Antwort der maltesischen Behörden) und A9/1 (Mailverkehr zwischen dem SEM und der schweizerischen Vertretung in Colombo) gewährt wurde (vgl. Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),

dass somit sein Einwand, es sei nicht ersichtlich, welche Beweismittel betreffend Zuständigkeit vorliegen würden, nicht verhält, zumal aus den erwähnten Aktenstücken in genügender Weise erkennbar ist, gestützt auf welche Grundlage die Übernahme erfolgen soll,

dass schliesslich Art. 12 Dublin-III-VO weder notwendigerweise an einen tatsächlich erfolgten Aufenthalt im Land, für welches ein Visum ausgestellt worden ist, noch an eine erfolgte Daktyloskopie anknüpft, sondern vielmehr an die Tatsache, dass von der Vertretung dieses Landes ein Visum ausgestellt worden ist,

dass somit vorliegend unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Malta eingereist und dort daktyloskopiert worden ist, weil es für die Bestimmung des für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständigen Staates und damit für die Überstellung des Beschwerdeführers an diesen Staat genügt, dass ihm ein Visum für Malta ausgestellt worden ist, was im Übrigen auch die maltesischen Behörden mit ihrer Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers anerkannt haben,

dass unter diesen Umständen von den schweizerischen Behörden nicht ermittelt werden muss, ob und in welches europäische Land der Beschwerdeführer legal oder illegal eingereist ist, bevor er die Schweiz betreten hat, da - wie bereits erwähnt - vorliegend nicht das Land, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde, für das Asylund Wegweisungsverfahren zuständig ist, sondern das Land, für welches ein Visum ausgestellt wurde,

dass im Übrigen der in der Beschwerde erwähnte Art. 8 Abs. 2 Dublin-IIIVO Minderjährige betrifft und somit auf die Person des volljährigen Beschwerdeführers nicht anzuwenden ist,

dass angesichts der vorangehenden Erwägungen der Antrag auf Rückweisung zur Feststellung des konkreten Überführungsgrundes abzuweisen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil BVGE 2012/27 eingehend zur allgemeinen Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert hat,

dass es darlegte, die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden könne, dies indes noch nicht bedeute, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden,

dass jedoch im Einzelfall zu prüfen sei, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen

Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person darlegte, er sei gesund und habe keine Narben (vgl. Akte A4/11 S. 8), und auch in der Beschwerde bestätigte, gesund und urteilsfähig zu sein,

dass er somit als alleinreisende, junge und gesunde Person nicht zum Kreis der besonders verletzlichen Personen zu zählen ist,

dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Malta in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2),

dass nicht ersichtlich ist, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Malta inhaftiert werden sollte und insbesondere inwiefern es gerade in seinem Fall zu einer Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit kommen sollte,

dass er insbesondere kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargelegt hat, wonach die maltesischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) zu prüfen,

dass den Akten - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in eine Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art.3 Abs. 1 ASylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn konkret bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Malta seien derart

schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten,

dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt hat, Malta würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,

dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen maltesischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,

dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Fall einer Rückkehr nach Malta wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,

dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK und/oder gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass der Beschwerdeführer überdies geltend machte, in der Schweiz über ein Beziehungsnetz von Freunden und Bekannten zu verfügen, was ihm wichtig sei,

dass vorliegend indessen weder Art. 8 EMRK, auf welchen sich die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, noch Art. 16 Dublin-III-VO, der im Fall eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Eltern und ihren Kindern beziehungsweise unter Geschwistern zur Anwendung kommt, in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend machte, in der Schweiz befänden sich Mitglieder der Kernfamilie beziehungsweise er stehe zu diesen oder diese zu ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis,

dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an

dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, er habe in der Schweiz Freunde und Bekannte, während er zu C. und B. keine Beziehungen habe, nichts für sich ableiten kann,

dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen,

dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8),

dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann, ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu erachten ist, weil sich die Prüfung darauf zu beschränken hat, ob das SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),

dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit dem Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz auseinandergesetzt hat und zu Recht von der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens ausgegangen beziehungsweise zu Recht zum Schluss gelangt ist, es würden keine Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten,

dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder

Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und von vorsorglichen Massnahmen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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