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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2372/2014

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2372/2014
Datum:09.03.2015
Leitsatz/Stichwort:Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal
Schlagwörter : Bundes; Beschwerde; Ermächtigung; Staatsanwalt; Recht; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Verfolgung; Beschwerdeführende; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdeführenden; Urteil; Verfügung; Anzeige; Falsche; Recht; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Eröffnung; Person; Falschen; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht
Rechtsnorm: Art. 104 StPO ; Art. 11 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 30 StPO ; Art. 302 StPO ; Art. 303 StGB ; Art. 303 StPO ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:104 Ib 59; 111 IV 37; 136 IV 170; 138 IV 258; 139 IV 161; 87 I 81; 93 I 75; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2372/2014

U r t e i l  v o m  9.  M ä r z  2 0 1 5

Besetzung Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Parteien 1. A. ,

2. B. ,

beide vertreten durch Dr. iur. Jürg Wissmann, Rechtsanwalt, Dufourstrasse 22, Postfach 167, 8024 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 VG).

Sachverhalt:

A.

A. und B. erstatteten am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft ( ) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen "betrügerischer Machenschaften" und eines daraus resultierenden Vermögensschadens in der Höhe von USD ( ).

Nach den Angaben in der Strafanzeige hatte der im Januar 2011 verstorbene Ehegatte bzw. Vater C. in der Schweiz eine Stiftung eingerichtet, welcher eine Kapitalgesellschaft gehört habe. Anlässlich eines Besuches in ( ) im Januar 2012 hätten A. und B. festgestellt, dass das Konto der Kapitalgesellschaft kurze Zeit nach dem Tod von

C.

saldiert und das Geld an verschiedene andere (Kapital-)

Gesellschaften überweisen worden sei. Für die entsprechenden Aufträge sei die Unterschrift von A. gefälscht worden. Zudem seien - wiederum mittels gefälschter Unterschriften - die Guthaben von den persönlichen Konten von A. und B. abgehoben und auch diese beiden Konten saldiert worden. Die Strafanzeige enthält zudem Angaben zu möglichen Tätern, wobei nebst zwei namentlich genannten Personen insbesondere Personen aus dem Umfeld der Vermögensverwaltungsgesellschaft erwähnt wurden, bei welcher die erwähnte Stiftung errichtet worden war.

B.

Kurz zuvor, am 17. Januar 2012, hatte die Bundesanwaltschaft gestützt auf eine Geldwäschereiverdachtsmeldung der vorerwähnten Vermögensverwaltungsgesellschaft gegen zwei Personen eine Strafuntersuchung eröffnet wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des Betrugs. Gemäss den Ausführungen der Bundesanwaltschaft stimmten die Angaben in der Geldwäschereiverdachtsmeldung im Wesentlichen mit den von A. und B. in ihrer Strafanzeige geschilderten Umständen überein. Die Bundesanwaltschaft übernahm aus diesem Grund die Strafanzeige vom 27. Januar 2012 von der Staatsanwaltschaft ( ) zur weiteren Bearbeitung.

C.

Die Bundesanwaltschaft liess in der Folge mittels Durchsuchungen und Editionen die Originaldokumente betreffend die in der Strafanzeige vom

27. Januar 2012 geschilderten Vermögensdispositionen sicherstellen und holte bei der Kantonspolizei ( ) ein Schriftgutachten zur Frage der Echtheit der Dokumente ein; Hintergrund waren Ungereimtheiten wie etwa der

Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bzw. Geldwäschereiverdachtsmeldung mehr als neun Monate nach den (angeblichen) schädigenden Handlungen. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass die Unterschriften von A. , anders als jene von B. , mit hoher Wahrscheinlichkeit echt seien und von ihr selbst stammten.

D.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), mittelbar begangen durch die Anzeigeerstattung vom 27. Januar 2012. Der Kurzbegründung ist zu entnehmen, dass die Bundesanwaltschaft gestützt auf das Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 Grund zu der Annahme hatte, A. habe wider besseren Wissens eine nicht begangene strafbare Handlung angezeigt.

E.

Mit Eingabe vom 20. März 2014 liessen A. und B. beim Bundesstrafgericht Beschwerde gegen die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. führen. Zudem verlangten sie, es sei dem zuständigen Staatsanwalt des Bundes die Strafuntersuchung zu entziehen und einem kompetenten Staatsanwalt des Bundes oder des Kantons Zürich zu übertragen. Das Bundesstrafgericht trat mit Beschluss vom 28. März 2014 auf die Beschwerde nicht ein (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.49-50 vom 28. März 2014). Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wies es zudem eine gegen die (vorübergehende) Verweigerung der Einsicht in das Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 erhobene Beschwerde ab; die beschuldigte Person habe vor der Durchführung der ersten Einvernahme grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.61, BB.2014.62 vom 4. Juli 2014).

F.

Mit Schreiben vom 1. April 2014 erstatteten A. und B. bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt des Bundes, D. , wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB. Sie kritisierten die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen A. als unbegründet und willkürlich, da der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege offenkundig nicht erfüllt sei.

Darüber hinaus fand sich in der Strafanzeige persönliche Kritik am Staatsanwalt des Bundes, wenn etwa ausgeführt wurde, es stehe entweder die "völlige Unfähigkeit der Person D. " oder eine bewusst falsche Anschuldigung nach Art. 303 StGB in Frage.

G.

Mit Verfügung vom 16. April 2014 verweigerte der Bundesanwalt die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen D. . Der Bundesanwalt erwog zusammenfassend, dass insbesondere aufgrund der Ergebnisse des Schriftgutachtens ein hinreichender Verdacht bestanden habe, um gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege zu eröffnen. Der Staatsanwalt des Bundes habe entsprechend pflichtgemäss, jedenfalls aber nicht wider besseren Wissens gehandelt, als er die Strafuntersuchung eröffnete. Der Straftatbestand der falschen Anschuldigung sei daher offensichtlich nicht erfüllt und die Ermächtigung zu verweigern.

H.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 lassen A. und B. (Beschwerdeführende) gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft (Vorinstanz) vom 16. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie beantragen, es sei die Verfügung vom 16. April 2014 aufzuheben und die Ermächtigung zur Strafverfolgung sei zu erteilen.

Die Beschwerdeführenden sind zusammenfassend und anders als die Vorinstanz der Ansicht, dass von einem Anfangsverdacht wegen Irrführung der Rechtspflege offensichtlich nicht ausgegangen werden könne. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege setze voraus, dass eine nicht begangene Tat angezeigt werde. Dem Schriftgutachten vom 4. Dezember 2013 sei jedoch zu entnehmen, dass jedenfalls die Unterschriften von B. gefälscht worden seien. Folglich seien die im Januar 2012 zur Anzeige gebrachten Handlungen strafbar und könne die Strafanzeige vom

27. Januar 2012 den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gar nicht erfüllen. Der Staatsanwalt des Bundes habe gleichwohl und damit wider besseren Wissens eine Strafuntersuchung gegen A. eröffnet, womit der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die Ermächtigung zu erteilen sei.

I.

Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung führt sie unter Verweis auf das erstattete Schriftgutachten aus, die Unterschriften auf jenen Dokumenten, welche das Handzeichen von A. tragen würden, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit echt und stammten von dieser selbst. Das Ergebnis des Schriftgutachtens sei daher geeignet gewesen, begründete Zweifel an den zur Anzeige gebrachten Urkundenfälschungen und damit den Verdacht einer möglichen Irreführung der Rechtspflege entstehen zu lassen. Der Staatsanwalt des Bundes sei folglich berechtigt und verpflichtet gewesen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen; für die Eröffnung einer Strafuntersuchung genüge der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, bei deren Beurteilung den Strafverfolgungsbehörden ein Ermessensspielraum zustehe. Unter diesen Umständen fehle es offensichtlich an einem strafbaren Verhalten des Staatsanwalts des Bundes und sei daher die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt worden.

J.

Die Beschwerdeführenden halten mit Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2014 an ihren Anträgen und ihre Darstellung fest. Ergänzend führen sie aus, dass mit der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 eine Vermögensschädigung und nicht eine Urkundenfälschung angezeigt worden sei. Die vermeintlich falschen Urkunden seien einzig im Zusammenhang mit der arglistigen Täuschung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs von Belang, durch welchen die Beschwerdeführenden an ihrem Vermögen geschädigt worden seien, wobei eine arglistige Täuschung auch mit echten (Blanko-) Unterschriften erzielt werden könne. Die Echtheit der Unterschriften von A. sei aus diesem Grund kein wesentliches Element für die zur Anzeige gebrachte betrügerische Vermögensschädigung. Die Vermögensschädigung habe jedoch nachweislich stattgefunden und der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt sei somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz strafbar. Der Staatsanwalt des Bundes habe gleichwohl eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der Irreführung der Rechtspflege eröffnet, weshalb die Ermächtigung zu erteilen sei.

K.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit für den Entscheid erheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz

      i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund vorliegt.

      Der Entscheid der Vorinstanz, die Ermächtigung zu verweigern, ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG; das Verfahren, in welchem über die Ermächtigungserteilung entschieden wird, ist ein vom Strafverfahren losgelöstes Verwaltungsverfahren, in welchem die Vorinstanz gleich einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde darüber entscheidet, ob gegen einen Staatsanwalt des Bundes eine Strafuntersuchung geführt werden darf (BVGE 2013/28 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 15 Abs. 1 Bst. d des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32]). Allerdings ist die Bundesanwaltschaft weder in Art. 33 Bst. a VGG noch in Art. 15 Abs. 5 VG als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts genannt. Wie eine - insbesondere historische und systematische - Auslegung von Art. 33 Bst. a VGG ergibt, handelt es sich dabei jedoch um ein gesetzgeberisches Versehen (zur Auslegung von Art. 33 Bst. a VGG siehe BVGE 2013/28 E. 4). Da im Weiteren kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    2. Die Berechtigung zur Beschwerdeführung bestimmt sich grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren nach Art. 48 VwVG; die Bestimmung von Art. 15 Abs. 5bis VG berechtigt die Staatsanwaltschaft, welche um die Ermächtigung nachgesucht hat, spezialgesetzlich zur Beschwerdeführung, schränkt aber die allgemeine Beschwerdeberechtigung nach Art. 48 VwVG nicht ein (BVGE 2013/28 E. 5). Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist nebst der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag.

      Vorliegend ist die formelle Frage der Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Staatsanwalts des Bundes streitig. Für die Beschwerdeführenden ergäbe sich demnach ein praktischer Nutzen aus einer Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung, wenn sie die Möglichkeit erhielten, sich an einem allfälligen Strafverfahren als Partei beteiligen zu können. Die Beschwerdeführenden haben am 27. Januar 2012 Strafanzeige gegen den zuständigen Staatsanwalt des Bundes wegen falscher Anschuldigung erstattet. Dies allein verschafft ihnen aber noch keine Parteistellung in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschuldigten und insofern auch keinen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung; ist eine anzeigende Person durch die Tat nicht geschädigt und nicht Privatklägerin, so stehen ihr im Strafverfahren keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Parteien im Strafverfahren sind grundsätzlich die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Und als geschädigte Person wiederum gilt, wer durch die fragliche Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h., wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (Art. 115 Abs. 1 StPO; zum Ganzen Urteil des BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012

      E. 2, insbes. E. 2.2 unter Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.).

      Die Beschwerdeführenden vermögen somit aus der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung (nur) dann einen praktischen Nutzen zu ziehen, wenn sie Träger des durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung (mit-)geschützten Rechtsgutes sind und somit die Möglichkeit haben, sich an einem allfälligen Strafverfahren als Partei zu beteiligen (Urteil des BGer 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies trifft jedenfalls auf A. zu. Der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand der falschen Anschuldigung schützt zwar in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. (Mit-)geschütztes Rechtsgut sind jedoch auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter (BGE 136 IV 170

      E. 2.1). A. , die geltend macht, zu Unrecht angeschuldigt worden zu sein, könnte sich folglich in einem Strafverfahren als Partei beteiligten und ist insofern zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung berechtigt. Demgegenüber ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich und es wird von den Beschwerdeführenden auch nicht vorgebracht, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. B. (un)mittelbar in seinen Rechten verletzt und er somit als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO anzusehen wäre. Es erscheint daher fraglich, ob sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die rechtliche oder tatsächliche Stellung von B. auszuwirken vermag und er insofern (allein) zur Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung berechtigt wäre. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Die Legitimation zur Beschwerde braucht nicht ausnahmslos bei allen Beschwerdeführenden gegeben zu sein, wenn mehrere Beschwerdeführende gemeinsam eine Beschwerde einreichen und die Legitimation - wie vorliegend - zumindest bei einem von ihnen gegeben ist (Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 1.2).

    3. Auf die im Übrigen fristund formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann der Beschwerdeführer nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).

3.

    1. In der Sache ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Staatsanwalt des Bundes, D. , zu Recht nicht erteilt hat. Die Beschwerdeführenden sind - anders als die Vorinstanz - der Ansicht, dass offensichtlich kein hinreichender Verdacht gegen A. wegen Irreführung der Rechtspflege vorliege. Der Staatsanwalt des Bundes habe gleichwohl und damit wider besseren Wissens eine Strafuntersuchung gegen A. eröffnet, wo-mit der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die Ermächti-gung zu erteilen sei.

      Zum Verständnis und zur Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden ist vorweg die für Entscheide über die Strafverfolgungsermächtigung geltende gesetzliche (Verfahrens-)Ordnung darzustellen (nachfolgend

      E. 3.2). Vor diesem Hintergrund ist alsdann zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht nicht erteilt hat (nachfolgend E. 3.3).

    2. Die Strafverfolgung eines Staatsanwalts des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich - wie vorliegend - auf dessen amtliche Tätigkeit beziehen, bedarf nach Art. 15 Abs. 1 Bst. d VG einer Ermächtigung des Bundesanwalts. Erscheinen ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt, so darf die Ermächtigung nur in leichten Fällen verweigert werden und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint (Art. 15 Abs. 3 VG).

      Das Ermächtigungserfordernis i.S.v. Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt den Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzeigen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. Ap-

      ril 2014 E. 2.3). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die Ermächtigung zu Beginn bzw. vor der Eröffnung eines Strafverfahrens eingeholt wird (vgl. Art. 15 Abs. 2 VG; BGE 139 IV 161 E. 2, insbes. E. 2.3). Sie ist nach Art. 303 Abs. 1 StPO Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren, wird aber in einem davon getrennten, eigenständigen Verwaltungsverfahren erteilt (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 3.2; zudem vorstehend E. 1.1). In diesem Ermächtigungsverfahren ist eine Vorprüfung der Strafsache daraufhin vorzunehmen, ob genügend Anhaltspunkte für ein strafund verfolgbares Verhalten des Beschuldigten vorliegen. Hingegen ist nicht (abschliessend) zu klären, ob die Voraussetzungen zur Strafverfolgung und ein Straftatbestand erfüllt sind. Diese Fragen werden - sofern die Ermächtigung erteilt wird - im nachfolgenden Strafverfahren zu beurteilen sein (BGE 87 I 81 E. 2; Urteil des BGer 2A.401/2000 vom 2. Februar 2001 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A- 4920/2011 vom 26. März 2013 E. 10.1). Gegenstand der Vorprüfung ist somit nicht die materielle Frage der Schuld oder Nichtschuld eines Behördenmitglieds oder Beamten, sondern lediglich die verfahrensrechtliche Frage der Erteilung der Strafverfolgungsermächtigung als Prozessvoraussetzung (ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, 1995, S. 99).

      Die Ermächtigung ist demnach zu verweigern, wenn sich im Rahmen der Vorprüfung herausstellt, dass ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist und sich der Vorwurf (somit) als haltlos oder gar mutwillig oder trölerisch erweist. Folglich ist die Ermächtigung - vorbehältlich leichter Fälle i.S.v. Art. 15 Abs. 3

      VG - zu erteilen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die in Frage stehenden Handlungen einen Straftatbestand erfüllen und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein können (BGE 111 IV 37 E. 2b; Urteil 2A.401/2000 E. 2 mit Hinweisen). Dabei sind an den Verdachtsgrad grundsätzlich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, d.h. die Ermächtigung ist entsprechend der Trennung von Strafund Ermächtigungsverfahren zu erteilen, wenn eine geringe Wahrscheinlichkeit für die Verurteilung des Beschuldigten besteht (vgl. BGE 93 I 75 E. 1a; Urteil BB.2013.178 E. 3.2; Urteil A-4920/2011 E. 10.1; zudem Urteil 1C_633/2013

      E. 3.3 f.; zum Verdachtsgrad vgl. CORNELIA HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, 2006, S. 102 ff., insbes. S. 104); die Anforderungen an die Erteilung der Ermächtigung generell höher anzusetzen als für die Einleitung einer strafprozessualen Voruntersuchung gegen einen nicht beamteten Bürger wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Im Zweifelsfall ist die Ermächtigung zu erteilen (vgl. BGE 93 I 75

      E. 2b; Urteil des BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichender Verdacht für die Ermächtigungserteilung vorliegt, kommt der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, ohne dass jedoch der Entscheid im ihrem freien Ermessen liegen würde; die Ermächtigung darf nur verweigert werden, wenn ein strafoder verfolgbares Verhalten offensichtlich fehlt oder es sich um einen leichten Fall handelt (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 147 und 150; vgl. auch Urteil A- 4920/2011 E. 4.4).

      Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. den Straftatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gegeben sein können.

    3. Eine falsche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer mit derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten; bezieht sich die Anschuldigung auf jemanden, dessen Schuld oder Nichtschuld noch in keinem Strafverfahren geklärt worden ist, kann das Verfahren wegen falscher Anschuldigung grundsätzlich erst weitergeführt werden, wenn jenes Verfahren Klarheit über diese Frage geschaffen hat (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommen-

tar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 303 Rz. 10-12 mit Hinweisen). Auf Seiten des subjektiven Tatbestands ist sodann Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseren Wissens verlangt. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Strafuntersuchung gegen A. ist, soweit dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, noch nicht abgeschlossen. Eine Klärung des objektiven Tatbestandsmerkmals, wonach sich die Anschuldigung gegen einen Nichtschuldigen zu richten hat, ist somit (noch) nicht möglich. Darauf kommt es vorliegend jedoch auch nicht an, wobei sich (allein) aus einer Einstellung des Verfahrens gegen A. oder einem Freispruch ohnehin nicht ableiten liesse, die Strafuntersuchung sei wider besseren Wissens eingeleitet worden (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_118/2013 vom 7. Juni 2013 E. 2.3). Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen, dass es vorliegend offensichtlich an einem strafbaren Verhalten auf Seiten des Staatsanwalts des Bundes fehlt. Die Beschwerdeführenden haben am 27. Januar 2012 verschiedene vermögensschädigende Tathandlungen zur Anzeige gebracht, von denen - nach eigenen Angaben - ein Grossteil mittels der gefälschten Unterschrift von A. begangen worden sein soll. Wenn nun ein Schriftgutachten ergibt, dass die Unterschriften auf den verschiedenen Originaldokumenten mit grosser Wahrscheinlichkeit echt sind, so durfte und musste dies beim zuständigen Staatsanwalt des Bundes Zweifel an der zur Anzeige gebrachten betrügerischen Vermögensschädigung entstehen lassen; die Strafverfolgungsbehörden und somit auch der Staatsanwalt des Bundes sind zur Einleitung eines (Vor-)Verfahrens verpflichtet, wenn ihnen auf eine Straftat hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, wobei ihnen bei deren Beurteilung naturgemäss ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (Art. 7 Abs. 1 und Art. 302 Abs. 1 StPO; vgl. auch CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jungendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 7 StPO Rz. 14 und 20-22 und ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jungendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 StPO Rz. 31). Gleichzeitig ist ausgeschlossen, dass der Staatsanwalt des Bundes sicher um die Unwahrheit der gegen A. erhobenen Anschuldigung wusste. Ob es gerechtfertigt war, gestützt (allein) auf das Schriftgutachten unmittelbar eine Strafuntersuchung gegen A. zu eröffnen, ist im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nicht zu beurteilen, ebenso wenig die Fragen nach der Strafbarkeit der zur Anzeige gerbachten betrügerischen Vermögensschädigungen und der Unumstösslichkeit des Schriftgutachtens vom

4. Dezember 2013. Es wird Sache der entsprechenden Strafuntersuchungen sein, diese Fragen zu klären, weshalb auch (formelle) Einwendungen etwa betreffend die Verfahrensführung in jenen Verfahren zu erheben sind (vgl. BGE 104 Ib 59 E. 3d). Im vorliegenden Ermächtigungsverfahren ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die zur Anzeige gebrachte Handlung, nämlich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. , den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung offensichtlich nicht erfüllt. Sie hat daher die Ermächtigung zu Recht nicht erteilt, zumal auch kein anderer, von Amtes wegen zu verfolgender Straftatbestand in Betracht fällt. Die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob die Strafanzeige der Beschwerdeführenden mutwillig erfolgte und die Ermächtigung (auch) aus diesem Grund zu verweigern bzw. die Beschwerde abzuweisen wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich die Frage, ob der Straftatbestand der falschen Anschuldigung von einem Staatsanwalt des Bundes durch die Eröffnung einer Strafuntersuchung und damit in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit überhaupt begangen werden kann.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nur verweigert werden darf, wenn ein strafoder verfolgbares Verhalten offensichtlich fehlt oder es sich um einen leichten Fall handelt. Davon durfte die Vorinstanz vorliegend ausgehen. Der Staatsanwalt des Bundes durfte und musste aufgrund des Schriftgutachtens Zweifel an den zur Anzeige gebrachten Vermögensdelikten haben. Somit fehlt es offensichtlich am subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung, einem Handeln wider besseren Wissens, und hat die Vorinstanz die Ermächtigung zu Recht nicht erteilt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6.

Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wir zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (Einschreiben)

  • D. , Staatsanwalt des Bundes (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Benjamin Kohle

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