Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-2207/2014 |
Datum: | 01.05.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Dublin; Beschwerdeführer; Dublin-III-VO; Schweden; Mitgliedstaat; Verfahren; Recht; Antrag; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Verfügung; Akten; Behörde; Staat; Behandlung; Europäische; Wegweisung; Gesuch; Gewährung; Verfahrens; Europäischen; Beschwerdeführers; Vollzug; Behörden; Datenweitergabe; Zuständigkeit; Union; Kriterien |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV
D-2207/2014/was
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A. , geboren ( ), Sri Lanka,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. und 4. März 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) ( ) summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Schweden gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2014 - eröffnet am 16. April 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zudem verfügte, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. April 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, auch sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG (SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 grundsätzlich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des DublinAbkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; CHRISTIAN FILZWIESER /
ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt worden ist und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 27. November 2007 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die schwedischen Behörden am 17. März 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte,
dass die schwedischen Behörden diesem Gesuch am 25. März 2014 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer den vorgängigen Aufenthalt in Schweden nicht bestreitet und in der Beschwerde auch keine konkreten Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates vorbringt,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist, dass die Überstellungsfrist nach Schweden - vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spä-
testens am 25. September 2014 läuft,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, der Dolmetscher im schwedischen Asylverfahren habe seine Aussagen an die sri-lankische Regierung übermittelt,
dass er zudem rügt, das BFM habe seinen Fall materiell nicht geprüft und er habe in der Schweiz keine angemessene Behandlung für seine rheumatoide Arthritis erhalten,
dass mit Blick auf die Aktenlage festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer in Schweden ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen und nach
dessen negativen Ausgang weitere Verfahren (Revisionsund allenfalls auch Wiedererwägungsverfahren) angestrengt hat,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, der des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen vermutungsweise nachkommt,
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelingt, diese Vermutung umzustossen, zumal er nicht konkret und glaubhaft darzutun vermag, dass sein Asylgesuch in Schweden nicht korrekt und fair geprüft worden wäre,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Schweden werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Schweden eine adäquate medizinische Behandlung in einem Universitätsspital erhalten hat, welche zu einer Verbesserung seines Gesundheitszustands geführt hat,
dass davon auszugehen ist, er werde bei einer Rückkehr nach Schweden dort erneut die erforderliche medizinische Behandlung erhalten,
dass die schweizerischen Vollzugsbehörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die schwedischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (und folglich sein Asylgesuch nicht materiell geprüft hat) und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat des Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 2 AsylG damit nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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