Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3497/2014 |
Datum: | 27.08.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand |
Schlagwörter : | Gesuch; Revision; Verfahren; Gesuchsteller; Gericht; Quot;; Urteil; Ausstand; Instruktion; Instruktionsrichter; Verfahrens; Revisionsgesuch; Instruktionsrichterin; Richter; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Richterin; Eingabe; Revisionsgr; Akten; Entscheid; Gesuchstellers; Zwischenverfügung; Kostenvorschuss; Ausstandsbegehren; Anträge; Rechtspflege; Ausstandsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ;Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 32 BGG ;Art. 34 BGG ;Art. 38 BGG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 66 BGG ;Art. 67 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 122 II 17 |
Kommentar: | - |
Abteilung V
E-3497/2014 und E-3500/2014
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien A. , geboren am ( ), Ukraine,
Gesuchsteller,
gegen
Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren B. (Revisionsgesuch gegen das Urteil E-2419/2014); N ( )
Der Gesuchsteller ist Beschwerdeführer im Verfahren B. gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs durch die Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 11. Dezember 2013. Diesen Entscheid hat der Gesuchsteller formund fristgerecht angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens über das Ausstandsbegehren sistiert (vgl. Bst. D).
Im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens beurteilte die zuständige Richterin nach summarischer Aktenprüfung die Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos und wies seine Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 ab. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis zum 16. April 2014 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nicheintretens im Unterlassensfall. Auch alle weiteren Anträge wurden abgewiesen, bzw. es wurde nicht auf sie eingetreten.
Aufgrund dieser Zwischenverfügung reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. April 2014 (Poststempel 14. April 2014) ein Ausstandsgesuch ein, in dem er um Ablehnung der Instruktionsrichterin wegen Voreingenommenheit ersuchte und erneut seine Anträge aus der Beschwerdeeingabe vom 10. Januar 2014 stellte. Eventualiter begehrte er eine Frist zur Ergänzung des Ausstandsbegehrens. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Ausstandsverfahren. Am
16. April 2014 sowie am 6. Mai 2014 reichte er bei Gericht zwei weitere, teils gleichlautende Eingaben mit Beilagen ein.
Den im Verfahren B. erhobenen Kostenvorschuss zahlte der Gesuchsteller am 14. April 2014 ein.
Die in der Hauptsache zuständige Instruktionsrichterin überwies die Eingabe vom 11. April 2014 samt den weiteren Eingaben vom 16. April 2014 respektive vom 6. Mai 2014 gestützt auf Art. 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an die
Abteilungspräsidentin. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sie keinen der unter Art. 34 Abs. 1 BGG aufgeführten Ausstandsgründe als gegeben erachte. Am 8. Mai 2014 verfügte sie die Sistierung des Verfahrens B. bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren.
Mit Urteil vom 21. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-2419/2014 das Ausstandsbegehren sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens B. an die bisherige Instruktionsrichterin. Zur Begründung führte das Gericht mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Vorbefasstheit von Richterinnen und Richtern im Rahmen des Instruktionsverfahrens aus, dass ein Gerichtsmitglied nicht schon deswegen als voreingenommen gelte, weil es ein entsprechendes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Das rechtsstaatliche Verfahren setze regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssten, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehöre. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen habe, begründe für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergebe sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2419/2014 E. 2.3). Weiter stellte das Gericht fest, dass in casu keine Anhaltspunkte vorlägen, aus denen auf eine auch objektiv feststellbare Befangenheit oder Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin geschlossen werden könne. Die Richterin habe sich anhand des vorliegenden Aktenmaterials mit den formellen und materiellen Anträgen des Gesuchstellers auseinandergesetzt und diesbezüglich eine erste objektive Einschätzung vorgenommen. Hinweise, die auf eine fehlende Distanz und Neutralität hindeuten würden, seien nicht ersichtlich (ebenda, E.3.3).
Auf die formellen und materiellen Anträge hinsichtlich der Feststellung der Schutzbedürftigkeit des Gesuchstellers trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, mit dem Hinweis, diese seien nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Die Verfahrenskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Am 2. Juni 2014 zeigte das Bundesgericht unter dem Aktenzeichen
2C_538/2014 an, dass der Gesuchsteller am 30. Mai 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil E-2419/2014 vom
21. Mai 2014 erhoben hatte. In seinem daraufhin ergehenden Urteil vom
6. Juni 2014 führte das Bundesgericht aus, dass der Gesuchsteller mit mehreren Eingaben an das Bundegericht gelangt sei und geltend gemacht habe, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei zu Unrecht abgewiesen worden, auch seien alle an den verschiedenen Verfahren beteiligten Richter des Bundesverwaltungsgerichts befangen. Das Bundesgericht trat im Einzelrichterverfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Eingaben des Gesuchstellers ein, unter Verweis auf Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, der die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls ausschliesst. Es wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab und erlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.- auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_538/2014).
Am 20. Juni 2014 zeigte das Bundesgericht unter dem Aktenzeichen 2F_9/2014 an, dass der Gesuchsteller am 17. Juni 2014 (Poststempel) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. Juni 2014, 2C_538/2014 eingereicht hatte.
Am 21. Juni 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verzugsetzung mitsamt Stellungnahme" bezeichnetes Schreiben ein, in welchem der Gesuchsteller beantragte, die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 600.- aus dem Ausstandsverfahren E-2419/2014 sei "aufzudröseln" und sie sei uneinbringlich, eventualiter sei "die aufschiebenden Wirkung auf die Gerichtsgebühr wiederherzustellen". Ferner wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt sowie der Erlass der Verfahrenskosten und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen E-3500/2014 beim Bundesverwaltungsgericht geführt.
Am 23. Juni 2014 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht das dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Revisionsgesuch ein "betreffs der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 (Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses) und hinsichtlich des Verfahrens E-2419/2014 betreffs Ausstandsbegehren". Er beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, gegebenenfalls
die Ablehnung der Instruktionsrichterin für das Beschwerdeverfahren (B. ) sowie die Ablehnung der Besetzung des Verfahrens E-2419/2014; es sei ihm des weiteren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Urteils vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung im Beschwerdeverfah-
ren B.
anzusetzen, das Urteil E-2419/2014, dessen Besetzung
befangen gewesen sei, sei aufzuheben, der Kostenvorschuss von Fr. 600. - des Verfahrens B. sei zurückzuerstatten und es sei eventualiter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Ergänzung des "Ausstandsgesuchs mitsamt Stellungnahme" im Verfahren E-2419/2014 anzusetzen. Eventualiter wird eine angemessene Frist zur Ergänzung der Revisionsschrift begehrt. Der Gesuchsteller beantragte die unentgeltliche Prozessführung, den Erlass der Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Revisionsverfahren.
Am 24. Juni 2014 hielt das Bundesgericht mit Zwischenverfügung fest, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch an das Bundesgericht sinngemäss beantragt habe, die Kosten seien ihm abzunehmen; mit einer weiteren Eingabe vom 21. Juni 2014 habe er darum ersucht, seine "Beschwerde über die Gerichtsgebühren" formlos abzuschreiben und die Gerichtsgebühr als "uneinbringlich" zu behandeln. Das Bundesgericht stellte fest, der Gesuchsteller habe sein Revisionsgesuch am 21. Juni 2014 zurückgezogen, daher werde das Verfahren antragsgemäss als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Das Gericht verzichtete auf Kostenerhebung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Hinsichtlich der "Uneinbringlichkeit" der Gerichtsgebühr wurde festgestellt, dass ein solcher Verzicht auf die Vollstreckung eines rechtskräftigen Kostenentscheids (Art. 61 BGG) in die Zuständigkeit der Gerichtskasse falle und nicht in die des Instruktionsrichters.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 bestätigte die Instruktionsrichterin des vorliegenden Revisionsverfahrens den Eingang des Revisionsgesuchs vom 23. Juni 2014 sowie der "Verzugsetzung mitsamt Stellungnahme" vom 21. Juni 2014 und verfügte, dass die beiden zusammenhängenden Eingaben vom Gericht koordiniert zu entscheiden seien, wobei das vorliegende Revisionsverfahren E-3497/2014 als Hauptverfahren gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller behauptet in seiner Eingabe das Vorliegen von Revisionsgründen. Zum einen bringt er sinngemäss den Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über den Ausstand hinsichtlich des Spruchkörpers im Verfahren E-2419/2014 vor (Art. 121 Bst. a BGG). Seine Ausführungen hinsichtlich der Befangenheit der Instruktionsrichterin im Hauptsacheverfahren B. sind sinngemäss als Rüge des versehentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen entgegen zu nehmen (Art. 121 Bst. d BGG).
Die Rügen des Gesuchstellers waren rechtzeitig im Sinne des Art. 124 Abs. 1 BGG und entsprachen den formellen Anforderungen des Art. 67 Abs. 3 VwVG. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt des nachfolgend unter E. 4 Gesagten - einzutreten.
Der Gesuchsteller hält die Vorschriften über den Ausstand hinsichtlich des Spruchkörpers im Verfahren E-2419/2014 für verletzt. In der Revisionsschrift hält er fest, dass die Besetzung der V. Abteilung das aus seiner Sicht verfassungswidrige Verhalten der Instruktionsrichterin im Be-
schwerdeverfahren B.
gebilligt habe, weshalb auch bei diesen
Richterinnen und Richtern der Anschein der Befangenheit bestehe. Dies sei nach seinen Angaben ersichtlich, da sich die Argumentation im Urteil vom 21. Mai 2014 in der Sache E-2419/2014 und die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 gleichen und eindeutig entsprechen würden. So seien seine Argumente verzerrt und verdreht und der Prozessstoff willkürlich verändert worden (vgl. Revisionsschrift Ziff. 1). In der Folge vergleicht der Gesuchsteller die aus seiner Sicht relevanten Passagen der beiden Rechtsschriften mit den jeweiligen Ausführungen in seiner Eingabe (vgl. Revisionsschrift Bst. A-F).
Der Revisionsgrund der Verletzung der Ausstandsgründe kann nur dann in einem Revisionsgesuch geltend gemacht werden, wenn die Ausstandsgründe nach Abschluss des Verfahrens entdeckt werden (Art. 38 Abs. 3 BGG). Das Verfahren E-2419/2014 wurde mit Urteil vom
21. Mai 2014 rechtskräftig abgeschlossen. Der Gesuchsteller erblickt
Hinweise auf eine mögliche Befangenheit des Spruchgremiums in diesem Verfahren in der ähnlich lautenden Argumentation im Urteil und in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014, welche ursächlich war für das vorliegende Ausstandsverfahren. Tatsächlich ist ihm diese Gegenüberstellung erst nach Eröffnung des Urteils und damit nach dessen Rechtskraft möglich geworden, so dass er die aus seiner Sicht bestehenden Ausstandsgründe betreffend den Spruchkörper im Ausstandsverfahren tatsächlich erst nach Abschluss desselben im Wege der Revision hat rügen können.
Allerdings gelingt es dem Gesuchsteller vorliegend nicht, stichhaltige Gründe vorzubringen, welche den Vorwurf der Befangenheit des Spruchgremiums im Verfahren E-2419/2014 erhärten könnten. Der Umstand, dass sich das Gericht in seinem Urteil über das Ausstandsgesuch der
Einschätzung der Instruktionsrichterin im Verfahren B.
an-
schliesst und hinsichtlich der Würdigung der eingereichten Beweismittel und der Prozesschancen des Gesuchstellers, bzw. des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urteil E-2419/2014 E. 3.1-3.3) eine andere Auffassung vertritt als der Gesuchsteller, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen. Es werden auch keine weiteren Gründe vorgetragen, welche den Ausstand gemäss Art. 59 VwVG zu rechtfertigen vermögen. Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. a BGG liegt daher nicht vor.
Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch Ausführungen hinsichtlich des Verhaltens der Instruktionsrichterin im Verfahren B. . Er rügt, dass diese ihre Aufgabe nicht unbefangen, unparteiisch und unvoreingenommen wahrgenommen habe. Er vertritt ferner die Auffassung, dass seine Vorbringen auch im Rahmen des Ausstandsverfahrens nicht genügend gewürdigt worden seien. Sinngemäss kann dieser Vortrag als Rüge des versehentlichen Übersehens erheblicher Tatsachen verstanden werden (Art. 121 Bst. d BGG).
Vorliegend kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Richterinnen und Richter, welche das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zu beurteilen hatten, bei ihrem Entscheid keine wesentlichen Tatsachen übersehen haben. Dies aus folgendem Grund: Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Revisionsgrund einzig das versehentliche Übersehen eines Sachverhaltsmoments in den Akten betreffen kann und niemals einen Rechtsstandpunkt. Die rechtliche Würdigung kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 9). Die ausser Acht gelassene Tatsache muss sich nicht nur aus den Akten ergeben, sie muss zudem auch so erheblich sein, dass ihre Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; 101 Ib 220 E. 1). Vorliegend legt der Gesuchsteller die Vorbringen, welche aus seiner Sicht die Befangenheit der Instruktionsrichterin begründen, im Revisionsverfahren erneut und wiederholt dar. Bereits im Urteil E-2419/2014 hatte sich das Gericht mit diesen Vorbringen ausführlich auseinander gesetzt. Das Gericht hat insbesondere die Aufgaben der Instruktionsrichter im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erläutert und dargelegt, dass der Entscheid der Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 1. April 2014 sowohl im Rahmen ihrer Kompetenzen erging als auch inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen ist. Es hat ausführlich dargelegt, dass keine objektiven Hinweise vorlagen, dass die Instruktionsmassnahmen auf eine voreingenommene Haltung der zuständigen Richterin zurückzuführen waren (vgl. Urteil des BVGer vom 21. Mai 2014, E-2419/2014 E. 2 und 3). Auch zu den Vorbringen hinsichtlich des Grades der Würdigung der eingereichten Beweismittel im Instruktionsverfahren hat sich das Gericht bereits geäussert (vgl. ebenda E. 3.2). Das Gericht hat ferner Stellung genommen zur Beurteilung der Prozessaussichten durch die Instruktionsrichterin im Verfahren des Gesuchstellers (vgl. ebenda E. 3.3). Der Gesuchsteller bringt in der Revisionseingabe keine neuen erheblichen Argumente, sondern er wiederholt die Vorbringen, welche bereits Gegenstand des Verfahrens E-2419/2014 waren und vom Gericht im Urteil vom 21. Mai 2014 vollumfänglich gewürdigt wurden. Es gelingt ihm nicht, darzutun, dass das Gericht eine erhebliche Tatsache versehentlich übersehen hat. Der Revisionsgrund des Art. 121 Bst. d BGG ist nicht gegeben.
Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass sich die Vorbringen des Gesuchstellers hinsichtlich des Vorliegens von Revisionsgründen als nicht stichhaltig erweisen. Die im Revisionsgesuch vom 23. Juni 2014 gestellten Anträge sind daher abzuweisen. Die Akten sind zur Weiterführung des Verfahrens B. an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen.
Soweit sich die Anträge auf die Vornahme von Instruktionsmassnahmen im ordentlichen Beschwerdeverfahren B. beziehen, ist hierfür die Instruktionsrichterin jenes Verfahrens zuständig, und auf diese Anträge ist vorliegend nicht einzutreten.
Auch auf die Eventualanträge, es sei die aufschiebende Wirkung des Urteils vom 21. Mai 2014 wiederherzustellen, beziehungsweise es sei in jenem Verfahren (E-2419/2014) eine Frist zur Ergänzung der Rechtsschrift anzusetzen, ist nicht einzutreten, nachdem das Verfahren E-2419/2014 rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Gesuchsteller hat auch im vorliegenden Revisionsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen müssen seine Begehren jedoch als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss sind die Verfahrenskosten für das vorliegende, als aussichtslos einzuschätzende Revisionsgesuch auf Fr. 1'200.- festzusetzen.
Hinsichtlich der als "Verzugsetzung mitsamt Stellungnahme" bezeichneten Eingabe vom 21. Juni 2014 (das Verfahren E-3500/2014) ist festzuhalten, dass der Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit der Gerichtsgebühr und die "Aufdröselung" derselben für das Verfahren E-2419/2014 vom Gericht als Antrag auf den Verzicht der Vollstreckung eines rechtskräftigen Kostenentscheids entgegengenommen wird. Ein diesbezüglicher Entscheid liegt nicht in der Zuständigkeit des Revisionsgerichts. Auf den Antrag auf "Aufdröselung" und Feststellung der Uneinbringlichkeit ist somit nicht einzutreten. Es steht dem Gesuchsteller frei, einen entsprechenden Antrag an die Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts zu richten. Das Verfahren E-3500/2014 wird mit vorliegendem Entscheid ebenfalls abgeschlossen.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Akten werden zur Fortsetzung des Verfahrens B. an die zuständige Instruktionsrichterin C. überwiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Auf den Antrag auf Feststellung der Uneinbringlichkeit der Gerichtsgebühr und die "Aufdröselung" derselben für das Verfahren E-2419/2014 wird nicht eingetreten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand:
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