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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2000/2014

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2000/2014

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2000/2014
Datum:13.06.2014
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : ühre; Beschwerdeführerinnen; Schweiz; Wegweisung; Enkelkinder; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfahren; Verfügung; Recht; Vorinstanz; Grossmutter; Unterstützung; Armenien; Sohnes; Schwiegertochter; Vorbringen; Flüchtlingseigenschaft; Zwischenverfügung; Kostenvorschuss; Asylgesuch; Beweis; Verfahrens; Bundesamt; Drohungen; Person
Rechtsnorm: Art. 109 BGG ;Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2000/2014

U r t e i l  v o m  1 3.  J u n i  2 0 1 4

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,

mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A. ,

  1. ,

  2. ,

alle Armenien, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerinnen - armenische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D. , Distrikt Armavir - eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2013 ihren Heimatstaat verliessen und am 26. Dezember 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie am 27. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten,

dass die Beschwerdeführerin A.

(Grossmutter) anlässlich der

Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 30. Januar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2014 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machte, sie habe seit 2003 ein Lebensmittelgeschäft aufgebaut und dieses zusammen mit ihrem Sohn E. - der Vater von B. und C. (ihre Enkelkinder) - betrieben,

dass ihr Sohn im Herbst 2004 getötet worden sei, weil er die von diversen Personen bzw. von Mafiosi erhobenen Schutzgelder nicht bezahlt habe,

dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Sohn im Sommer 2003 verschleppt worden sei, bei der Polizei in F. eine Vermisstenanzeige eingereicht habe,

dass ihr im Herbst 2003 vom Spital in G. telefonisch mitgeteilt worden sei, ihr Sohn liege dort auf der Intensivstation im Wachkoma, nachdem er eine Gehirnblutung erlitten habe,

dass sie ihren Sohn seit zirka dem 25. Dezember 2003 zu Hause betreut und ihn alle zehn Tage nach G. zur Physiotherapie und weiteren Behandlungen gebracht habe, und er im Oktober 2004 zu Hause gestorben sei,

dass im Totenschein ihres Sohnes fälschlicherweise ein Autounfall als Todesursache vermerkt worden sei,

dass sie seit Anfang 2005 einmal pro Monat Drohbriefe erhalten habe, in denen sie unter Todesdrohungen zu Zahlungen aufgefordert worden sei, diese jedoch, nachdem sie ihr Geschäft 2011 bzw. im Dezember 2010 aufgegeben habe, aufgehört hätten,

dass ihre Schwiegertochter - die Mutter ihrer Enkelkinder - vor eineinhalb Jahren von einem Tag auf den anderen verschwunden sei, worauf ihr das Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen worden sei,

dass sie zusammen mit ihren Enkelkindern in die Schweiz eingereist sei, damit ihr hier lebender Sohn H. die beiden adoptieren könne, da es ihr aus Altersund gesundheitlichen Gründen nicht länger möglich sei, diese in ihrer Obhut zu haben,

dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerinnen zur Untermauerung ihrer Anliegen meh-

rere Beweismittel (Reisepass im Original, Kopie eines Reisepasses

[Grossmutter], zwei Geburtsscheine [Mutter der Enkelinnen], Übertragung des Sorgerechts vom 19. Juli 2013, Bescheinigung über Einstellung des Handelsbetriebs vom 23. Dezember 2010, Trauschein [Enkelinnen], Todesschein des Ehemannes [Grossmutter], Todesschein des Sohnes bzw. des Vaters der Beschwerdeführerinnen [Vater und Mutter der Enkelinnen] einreichten,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 24. März 2014, welche am gleichen Tag persönlich eröffnet wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Grossmutter) seien unglaubhaft, da sie der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, unlogisch, unsubstanziiert und widersprüchlich seien,

dass die Beschwerdeführerin angeblich unter Todesangst vor den drohenden Personen empfunden habe, es ihr im Widerspruch dazu jedoch möglich gewesen sei, sich mit den angeblichen Mafiosi verbal anzulegen und zu protestieren,

dass sie in den Jahren 2008 und 2011 in die Schweiz legal gereist sei, jedoch trotz den angeblichen Drohungen und Behelligungen im Heimatland nicht beabsichtigt habe, zu bleiben,

dass sie bezüglich der Übergriffe auch keine Beweismittel - weder die geltend gemachten Anzeigen bei der Polizei noch die schriftlichen Drohungen - eingereicht habe,

dass sie nicht habe erklären können, weshalb ihre Schwiegertochter zu deren Kinder - ihren Enkelkindern - keinen Kontakt mehr habe, und auch das Fehlen eines amtlichen Dokumentes, wonach diese als verschollen erklärt worden sei, nicht plausibel habe machen können,

dass es merkwürdig erscheine, es sei ihr nach weniger als einem Jahr nach deren Verschwinden das Sorgerecht für ihre Enkelkinder übertragen worden, da es zudem nicht der üblichen Frist entspreche, nach weniger als einem Jahr nach dem Verschwinden jemanden für verschollen zu erklären,

dass die Beschwerdeführerin auf die Frage weshalb sie trotz Waisenrente ihrer Enkelkinder, trotz gelegentlicher Unterstützung und trotz Ausbleiben der Drohungen seit ihrer Geschäftsaufgabe im Dezember 2010 erst drei Jahre später ausgereist sei, finanzielle Gründe, die Zukunft ihrer Enkelkinder und ihre Unfähigkeit, diese zu erziehen, angegeben habe,

dass dies zum begründeten Schluss führe, Adoption und ihre eigene Unterstützung durch ihren Sohn seien der eigentliche Grund für ihre Ausreise gewesen,

dass ferner auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Bedrohung und zum Verschwinden ihrer Schwiegertochter unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien,

dass zudem der eingereichte Todesschein ihres Sohnes nicht geeignet sei, die geltend gemachte Todesursache zu belegen,

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. April 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass sie weiter beantragten, es seien sämtliche Verfahrensakten beizuziehen und ein Schriftenwechsel samt Replikrecht durchzuführen,

dass eine erste Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom

24. April 2014 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde,

dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom

7. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 22. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,

dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, den Beschwerdeführerinnen scheine es nicht zu gelingen, die Argumentation der Vorinstanz ernsthaft in Frage zu stellen,

dass insbesondere die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin (Grossmutter) widersprüchlich, unlogisch, unplausibel, zu wenig konkret und damit insgesamt unglaubhaft seien, zuzutreffen scheine,

dass angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit Anfang 2005 monatliche Drohungen durch dieselben Leute wie ihr Sohn erhalten habe, nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, weshalb sie bei ihren Besuchen ihres Sohnes in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2011 nie zu bleiben beabsichtigt habe,

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Drohungen, die ihr auch in Briefform durchs offene Fenster geworfen worden seien, zwar schriftliche Anzeigen bei der Polizei erhoben haben will, jedoch weder Drohbriefe noch Anzeigen als Beweismittel habe einreichen können, was die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen in Frage stellen dürfte,

dass auch ihre Ausführungen, wonach sie bereits ein Jahr nach dem Verschwinden ihrer Schwiegertochter und lediglich gestützt auf ihre Aussage, dass diese nicht mehr im Land wohnhaft sei, das Sorgerecht für ihre beiden Enkelkinder erhalten habe, in Frage gestellt werden dürften,

dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, die Beschwerdeführerin habe sich trotz Waisenrente ihrer Enkelkinder und gelegentlicher finanzieller Unterstützung durch ihren in der Schweiz wohnhaften Sohn nur deshalb in die Schweiz begeben, da sie die Adoption ihrer Enkelkinder durch diesen Sohn gewünscht habe, womit dies der eigentliche

Grund für ihre Ausreise und das Stellen eines Asylgesuches gewesen sein dürfte,

dass dies jedoch keine Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes darstellen dürfte,

dass im Übrigen der eingereichte Todesschein ihres Sohnes, in dem - angeblich zu Unrecht - vermerkt worden sei, dass dieser an den Folgen eines Autounfalls gestorben sei, nichts zur Klärung der von der Beschwerdeführerin angeführten effektiven Todesursache beitragen dürfte,

dass auch der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach Widersprüche erfahrungsgemäss unvermeidbar seien, da es niemandem gelingen würde, bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderungen abzugeben, nichts zur Auflösung der erwähnten Unstimmigkeiten beitragen dürfte,

dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht geeignet sei, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen und die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aussichtslos scheinen würden,

dass die Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2014 (Poststempel) Unterlagen zur Unterstützungsbedürftigkeit und zum aktuellen Wohnsitz einreichten,

dass sie am 19. Mai 2014 unter erneuter Beilage ihrer Unterstützungsbedürftigkeit um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 ersuchten, wobei sie ferner darauf hinwiesen, die polizeiliche Bestätigung, wonach die Schwiegertochter in Armenien als vermisst gemeldet sei, befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz,

dass der Kostenvorschuss nach Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs am 21. Mai 2014 am 23. Mai 2014 innert der mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2014 eingeräumten dreitägigen Notfrist fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, und damit der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerinnen samt Replikrecht abgewiesen wird,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder

im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung sämtlicher Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),

dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, welche an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,

dass in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten,

dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,

dass insbesondere das von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 19. Mai 2014 in Aussicht gestellte, sich angeblich auf dem Postweg befindende polizeiliche Schreiben, in dem bestätigt würde, dass die Schwiegertochter resp. Mutter der Beschwerdeführerinnen als vermisst gelte, nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag, weshalb auf eine Fristansetzung zur Einreichung verzichtet werden konnte,

dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,

dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,

dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das

in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass angesichts der heutigen Lage in Armenien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann,

dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Armenien grundsätzlich zumutbar ist,

dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,

dass die Beschwerdeführerinnen mit der Waisenrente (der Enkelinnen), der finanziellen Unterstützung des Sohnes resp. Onkels in der Schweiz über finanzielle Ressourcen verfügen, die ihnen weiterhin eine sichere Existenzgrundlage ermöglichen sollte,

dass B. und C. demnächst ( ) und ( ) Jahre alt und damit in einem Alter sind, in dem sie eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben, in der sie ihre Grossmutter im Alltag bei Bedarf unterstützen können,

dass sie sodann über Verwandte in Armenien verfügen, die ihnen ebenfalls allfällig benötigte Unterstützung bieten können,

dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Grossmutter) - diese soll an Adipositas, Hypertonie, Hämatome leiden, die bereits in Armenien behandelt worden sein sollen

(vgl. Akte A10 S. 14 ff.) - nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,

dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 23. Mai 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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