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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4045/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4045/2013
Datum:27.03.2014
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Schlagwörter : Flüchtling; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Beschwerdeführers; Verfügung; Türkei; Schweiz; Wegweisung; Aberkennung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Vollzug; Recht; Wegweisungsvollzug; Eltern; Entscheid; Antrag; Menschenrecht; Stellung; ährte
Rechtsnorm: Art. 113 BGG ; Art. 25 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4045/2013

U r t e i l  v o m  2 7.  M ä r z  2 0 1 4

Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren ( ), Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse,

( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, gelangte zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder B. am 27. Juli 1988 in die Schweiz, wo seine Eltern gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 3. März 1993 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, die Eltern des Beschwerdeführers und ihre drei Kinder - der Bruder C. des Beschwerdeführers gelangte später in die Schweiz - erfüllten die Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl.

    2. Am 4. März 2002 teilten die Eltern des Beschwerdeführers dem BFF mit, sie zögen ihre Asylgesuche zurück, da sie ihren verstorbenen Sohn C. in der Türkei beerdigen wollten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das den Eltern des Beschwerdeführers gewährte Asyl sei erloschen und sie gälten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

    3. Mit Erklärung vom 30. Mai 2003 erklärten die Eltern des Beschwerde-

führers, dass sie für ihren minderjährigen Sohn B.

auf seine

Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichteten. Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. Juni 2003 fest, das B. gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der FK.

B.

    1. Das BFM widerrief dem Beschwerdeführer das gewährte Asyl mit Verfügung vom 14. Februar 2008.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. März 2008 mit Urteil D-1678/2008 vom

      4. November 2009 (im Sinne der Erwägungen) gut und wies die Sache zur neuen Entscheidfindung an das BFM zurück.

    3. Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 widerrief das BFM das dem Beschwerdeführer am 3. März 1993 gewährte Asyl.

    4. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 11. Juni 2010 mit Urteil D-4286/2010 vom

23. Februar 2011 ab.

C.

    1. Das D.

      des Kantons E.

      (nachfolgend: D. )

      widerrief mit Verfügung vom 7. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz zu verlassen. Die ( ) des Kantons E. wies einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2011 ab.

    2. Das Verwaltungsgericht des Kantons E. (nachfolgend: Verwaltungsgericht) hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. Januar 2012 teilweise gut. Das D. wurde eingeladen, dem BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

    3. Das D. übermittelte die Akten am 3. April 2012 an das BFM und bat dieses, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen.

D.

    1. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2012 mit, es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme.

    2. Der Beschwerdeführer liess in der durch seinen Rechtsvertreter eingereichten Stellungnahme vom 5. Juni 2012 die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragen.

E.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 aberkannte das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.

F.

Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Es sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der

Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2013 bei.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.

H.

Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 7. August 2013 zur Kenntnis.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

      17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

      und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Ziff. 1.3 - einzutreten.

    3. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, da die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Ziff. 1 FK).

4.

4.1

      1. Das BFM begründet seine Verfügung damit, dass sich die Situation in der Türkei seit der Asylgewährung an die Familie des Beschwerdeführers derart verändert habe, dass sie nicht mehr derjenigen entspreche, die seinerzeit die Flucht des Vaters veranlasst und zur Asylgewährung geführt habe. Beweis für die veränderten Umstände sei, dass der inzwischen verstorbene Vater im Jahr 2002 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, um zur Beerdigung seines Sohnes in die Türkei reisen zu können. Diesem Verzicht hätten sich auch die Mutter und ein Jahr später

        der Bruder B.

        angeschlossen. Die Menschenrechtslage in der

        Türkei habe sich im vergangenen Jahrzehnt deutlich verbessert. Angesichts dieser Entwicklung und vor dem Hintergrund des Verzichts des Vaters auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft erscheine die 1993 festgestellte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus heutiger Sicht nicht mehr gegeben.

      2. Der Beschwerdeführer sei als 11-Jähriger in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen worden. Nachdem sich dieser im Jahr 2002 als nicht mehr gefährdet erachtet habe, gelte dies umso mehr für ihn. Die in der Stellungnahme vom 8. Juni 2012 vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers - Zugehörigkeit zur türkischkurdischen Jugendbewegung, die sich in der Schweiz gegen die türkische Regierung wende - würden nicht konkretisiert. Auch zur Forderung, es sei zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, würden keine konkreten Angaben gemacht. Derart unsubstanziierte Verweise auf theoretisch mögliche Verfolgungsgründe seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insofern festgehalten werde, die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich nicht derart verändert, dass eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 der FK zu rechtfertigen wäre, sei darauf hinzuweisen, dass die Prüfung einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur auf einer allgemeinen Lagebeurteilung des Herkunftsstaats des Betroffenen, sondern vor allem auf der Beurteilung des persönlichen Gefährdungsprofils im Einzelfall beruhe. Der Beschwerdeführer könne weder aufgrund seiner persönlichen Situation noch wegen seines familiären Umfelds ein Gefährdungsprofil geltend machen, aus dem er vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei eine Gefährdung ableiten könne. Schliesslich werde vorgebracht, ein Entzug der Flüchtlingseigenschaft wäre unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer sich seit längerem nicht mehr strafbar gemacht habe und seine schwere Adoleszenzkrise überwunden habe. Sein deliktisches Verhalten habe im Jahr 2010 bereits zum Asylwiderruf geführt, weshalb eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht als unverhältnismässig erscheine.

      3. Insgesamt sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer in der Türkei heutzutage offenkundig in keiner Weise gefährdet sei, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sei. Der Antrag des D. auf eine vorläufige Aufnahme werde damit hinfällig. Durch den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unterstehe der Beschwerdeführer nicht mehr der Flüchtlingskonvention.

4.2

      1. In der Beschwerde wird einleitend geltend gemacht, das D. habe beim BFM auf Einladung des Verwaltungsgerichts des Kantons

        E. die Prüfung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling beantragt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass

        der Kanton E.

        nicht an einem Wegweisungsvollzug des Be-

        schwerdeführers interessiert sei.

      2. Des weiteren wird angeführt, das BFM habe die Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich unter dem flüchtlingsrechtlichen Aspekt geprüft. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs schliesse aber auch die Prüfung weiterer völkerbzw. menschenrechtlicher Wegweisungshindernisse ein, wie schon der Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG], SR 142.20) deutlich mache. Die angefochtene Verfügung äussere sich weder zu den aus Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) noch zu den aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK fliessenden Garantien. Da die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden habe, sei dieser Begründungsmangel hervorzuheben.

      3. Gemäss dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom Dezember 2003 sei für die Annahme des Ausschlussgrundes von Art. 1 C Ziff. 5 FK vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse im Fluchtland grundsätzlich und nicht bloss vorübergehend zum Positiven gewandelt hätten, sodass für die betroffene Person kein Anlass mehr für eine Verfolgungsfurcht bestehe. Die Verfolgungssituation der kurdisch-alevitischen Minderheit in der Türkei habe sich unter der Regierung Erdogan nicht grundsätzlich zum Besseren entwickelt. Die von der Vorinstanz angeführten Stichworte blieben zur Hauptsache propagandistisch gut verwertbare Absichtserklärungen. Sie entsprächen nicht den realen Verhältnissen in den Hauptsiedlungsgebieten der Kurden östlich von F. . Es könne keine Rede davon sein, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lageeinschätzung des BFM teilen würde (vgl. BVGE 2010/9). Hätte sich in der Türkei tatsächlich eine grundlegende Verbesserung der Menschenrechtslage ergeben, würde das BFM wohl nicht zögern, auch den zahlreichen anderen Flüchtlingen Asyl und Flüchtlingseigenschaft zu entziehen. Das Handbuch des UNHCR mache deutlich, dass die zur Frage stehende Ausschlussbestimmung mit Augenmass und restriktiv zur Anwendung zu bringen sei. Der Status des Flüchtlings solle nicht häufigen Überprüfungen unterworfen werden, weil dadurch "das Gefühl seiner Sicherheit, das ihm der internationale Schutz gewähren soll, beeinträchtigt würde". Der Beschwerdeführer kämpfe seit mehr als fünf Jahren mit dem BFM und der Ausländerbehörde um den Verbleib in der Schweiz, was sein Sicherheitsgefühl untergraben habe. Die Situation eines Lebens ohne gültigen Ausweis habe seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug seine Erwerbslage und soziale Integration erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass seit der Stellungnahme vom 5. Juni 2012 bis zur Aberkennung des Status über ein Jahr verstrichen sei, verletze das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Beschleunigungsgebot. Dies dürfte Auswirkungen auf die Interessenabwägung zeitigen, zumal sich aus der schleppenden Behandlung auf ein eher beschränktes Interesse der Asylbehörden am Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers schliessen lasse.

      4. Der Verzicht der Angehörigen des Beschwerdeführers auf die Asylgewährung stelle ein höchstpersönliches Recht dar. Diese hätten aus religiösem Pflichtgefühl und somit aus einer Notlage heraus verzichtet, da der tödlich verunglückte Bruder nach der religiösen Tradition in der Heimat beerdigt werden sollte. Aus diesen Umständen könne für das Wegfallen der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nichts Stringentes abgeleitet werden. Er habe nicht auf die Asylgewährung verzichtet, weil er sich als Teil der türkisch-kurdischen Opposition in der Schweiz verstehe und über keine realen Beziehungen zur Türkei verfüge. Zudem fühle er sich von der Türkei bis heute verfolgt. Was die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe bzw. das Risiko einer Anschlussoder Reflexverfolgung in der Türkei angehe, habe das BFM in der angefochtenen Verfügung bloss festgehalten, er habe dies nicht konkretisiert. Die Behörde habe den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, weshalb in der erstmals in der Verfügung geäusserten Feststellung der mangelnden Konkretisierung eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege. Auch wenn das Verfahren der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft weder im Asylgesetz noch in der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) näher geregelt sei, hätte das BFM angesichts der Bedeutung des Eingriffs der Wahrung des rechtlichen Gehörs eingehender Rechnung tragen müssen. Es hätte ihn anhören müssen oder ihm die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen, bieten und ihn zur Dokumentation bzw. zur Einreichung von Beweismitteln auffordern müssen. Dazu wäre es auch vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, auch wenn fraglich sei, ob diese Bestimmung nach Abschluss des Asylverfahrens auf den Beschwerdeführer überhaupt Anwendung finden könne. Bedenke man, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formellen Charakter habe und eine Heilung der Verletzung desselben auf Beschwerdeebene zurückhaltend angenommen werden sollte, sei der angefochtene Entscheid zu kassieren.

      5. Im Falle einer Heilung der geltend gemachten Rechtsverletzung sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an den Veranstaltungen der kurdischen Kulturvereine FEKAR und deren Kundgebungen teilnehme. Sein politisches Engagement sei intensiv und dürfte den Mitgliedern türkischer Vereine in der Schweiz nicht entgangen sein. Diese seien oftmals Zuträger des türkischen Auslandgeheimdienstes MIT. Die Asylakten seiner Eltern zeigten, dass der von den türkischen Behörden getötete Onkel denselben Namen wie er getragen habe. Schon vor diesem Hintergrund wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei erheblich gefährdet. Bereits bei der Einreise würde er von den Sicherheitskräften zu näheren Abklärungen festgehalten, wobei ein erhöhtes Folterrisiko bestehe. Die Anzahl der Folterungen in Polizeigewahrsam habe nach den Berichten von Menschenrechtsorganisationen entgegen den Vorbringen des BFM nicht deutlich abgenommen. Der Umstand, dass aus seiner Sippe zwei hochrangige PKK-Mitglieder stammten, stelle einen Grund für das Risiko einer Anschlussverfolgung dar. Angesichts seiner jahrelangen ungemeldeten Auslandabwesenheit würden die türkischen Sicherheitskräfte vermuten, er habe sich der PKK angeschlossen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung oder wegen Refraktion könne nicht ohne nähere Abklärungen dieses Risikos ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer müsse wegen seiner ethnischen Herkunft und seiner politischen Einstellung mit besonders harter Bestrafung rechnen. Diesbezüglich sei auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3986/2007 vom 11. Oktober 2011 zu verweisen. In der Türkei bestehe bis heute nicht die Möglichkeit zur Leistung eines Ersatzdienstes, was nicht nur ein menschenrechtliches Defizit darstelle. Der Beschwerdeführer müsste nach einer Strafverfolgung mit einer Versetzung an die Kriegsfront im Osten von türkisch Kurdistan rechnen. Er verfüge nur über rudimentäre Türkischkenntnisse und sei ohne weiteres als Kurde erkennbar. Zahlreiche Zeitungsberichte aus der Türkei belegten, dass kurdische Dienstpflichtige in der Armee besonderen Schikanen ausgesetzt seien. Die Vorinstanz habe sich überhaupt nicht zu solchen Folgen eines Wegweisungsvollzugs geäussert.

      6. Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft argumentiere das BFM mit der Art und Intensität des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers, welche den Eingriff rechtfertigten. Es habe die beabsichtigte Massnahme in rechtlicher Hinsicht

        nie auf die Delinquenz, sondern auf die grundlegend veränderte Menschenrechtslage abgestützt. Verhältnismässig wäre die Aufhebung wegen einer Verbesserung der Menschenrechtslage allenfalls dann, wenn damit nicht der Verlust des Bleiberechts in der Schweiz verbunden wäre. Eine gemeinrechtliche Delinquenz könne lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 1 F Bst. b FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Der pauschale Hinweis des BFM auf die Schwere und Intensität der Delinquenz ohne nähere Beurteilung des Verschuldens stelle eine Verletzung der Anforderungen an die Begründungspflicht dar. Die von ihm begangenen Straftaten genügten für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, da sie schon einige Zeit zurücklägen. Da die beabsichtigte Massnahme ohne weiteres zum Wegweisungsvollzug führe, stehe vorliegend eigentlich ein Fall einer Ausweisung eines Flüchtlings zur Diskussion. Eine solche folge den Kriterien von Art. 25 Abs. 2 und 3 BV und Art. 33 Abs. 2 FK. Nach herrschender Lehre stelle die Ausweisung eines Flüchtlings ultima ratio dar und sei nur dann zulässig, wenn der Betroffene im Gastland schwerste Delikte begangen habe (Mord, Vergewaltigung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen) und von ihm eine akute Gemeingefahr ausgehe. Diese Kriterien seien beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Seine Delinquenz sei Ausdruck einer schweren Adoleszenzkrise gewesen, die er überwunden habe. Er habe kein sehr schweres Verbrechen begangen und sei seit der Entlassung aus dem Strafvollzug vor einem Jahr nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorausgesetzte Gemeingefährlichkeit lasse sich nicht ohne weiteres aus einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens ableiten, vielmehr müsse eine Wiederholungsgefahr bestehen. Liege eine günstige Legalprognose vor, bleibe kein Raum für die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 FK. Gemäss dem UNHCR müsse die Gefahr für die Allgemeinheit sehr ernsthaft sein und auf Gründen basieren, die durch glaubhafte und zwingende Beweismittel belegt seien. Alle diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt und das BFM habe keinerlei Beweismittel angerufen oder zu den Akten produziert, die seine Legalprognose in einem derart schlechten Licht erscheinen lasse. Es wäre deshalb aktenwidrig und falsch, wenn aufgrund der Aktenlage der Schluss gezogen würde, der Beschwerdeführer sei rückfallgefährdet und deshalb im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK "gemeingefährlich". Eventualiter werde die Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens durch eine anerkannte, forensisch ausgebildete Fachperson beantragt. Liege keine Gemeingefahr vor, erscheine der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig.

      7. Der Beschwerdeführer pflege bis heute enge Beziehungen zu seinem Bruder und seinen Eltern, mit denen er in derselben Wohnung zusammenlebe. Der angefochtene Entscheid würde die Trennung der familiären Beziehungen nach sich ziehen und betreffe auch Dritte. Er verletze deshalb Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ob dieser Eingriff gerechtfertigt sei, entscheide sich bei der vorzunehmenden Interessenabwägung. Nachdem er seit rund 25 Jahren in der Schweiz lebe, berufe er sich auf sein Menschenrecht auf ungestörtes Privatleben. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft würde ihn zur Aufgabe seiner privaten Beziehungen in der Schweiz zwingen. Der angefochtene Entscheid vermöge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Das BFM habe sich insbesondere nicht mit der neueren Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt, wonach die Einreise im Kleinkindalter und die im Aufnahmestaat durchlaufene Einschulung und Sozialisation vom Gerichtshof besonders stark zugunsten der von einer Wegweisung betroffenen Person gewichtet werde, auch wenn diese zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

      8. Die Rückkehr in die Türkei wäre für den Beschwerdeführer auch mit unzumutbaren Härten verbunden. Er verfüge dort über kein funktionierendes Beziehungsnetz, das ihm eine Wiedereinbürgerung erleichtern könnte. Seine Eltern lebten seit 25 Jahren in der Schweiz, auch sie verfügten in der Türkei über keine tragfähigen Bindungen. Zudem verfüge er dort über keine ökonomischen Ressourcen. Die noch in der Türkei lebenden Verwandten kenne er nicht und diesen wäre es auch nicht zuzumuten, ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich zu sein. Eine solche Unterstützung würde er umso mehr benötigen, als er in der Schweiz keine Ausbildung habe erwerben können.

5.

    1. Das BFM wurde vom D. am 3. April 2012 gebeten, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu prüfen, da seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. Anstatt diesen Antrag zu prüfen, zu dessen Stellung das D. vom Verwaltungsgericht verpflichtet wurde, leitete das BFM ein Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ein.

    2. Zuständig für die Regelung des Aufenthalts von Ausländern, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen sind im Rahmen der Bestimmungen des Ausländergesetzes die kantonalen Migrationsbehörden (Art. 58 AsylG i.V.m. Art. 33 und 34 AuG). Gemäss Art. 60 AsylG haben Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde, Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten. Die kantonalen Migrationsbehörden sind auch zuständig für den Widerruf erteilter Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen (Art. 62 und 63 AuG). Im Falle des Widerrufs einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung erlassen sie eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG) und setzen eine Ausreisefrist an (Art. 64d Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG erlischt das in der Schweiz gewährte Asyl, wenn die Wegoder Ausweisung vollzogen worden ist. Art. 43 Abs. 1 AsylV 1 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass das Erlöschen des Asyls dem Widerruf vorgeht. Im Falle der Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings kommt der kantonalen Migrationsbehörde hinsichtlich der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft zwar keinerlei Kompetenz zu, sie prüft indessen in eigener Kompetenz, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig ist oder ob diesem sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Weggewiesenen ergebende Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 5 AsylG, Art. 33 FK). Zur Klärung dieser Frage kann beziehungsweise muss die kantonale Behörde das BFM zu einer Stellungnahme einladen (Art. 43 Abs. 2 AsylV1). Das BFM muss weder das Asyl widerrufen noch die Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn es eine ihm seitens der kantonalen Behörde hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unterbreitete Anfrage zu beantworten hat und zum Schluss gelangt, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 4.4). Der Rechtsweg ist auch bei einem von den Migrationsbehörden geführten Verfahren garantiert, da der Entscheid über den Widerruf oder die Nichterneuerung einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung, die einer asylberechtigten Person erteilt wurde, und über eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug letztlich beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art.

      83 Bst. c Ziff. 2 bzw. Art. 113 ff. BGG; Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 1.1). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden einer Person, der von den Bundesbehörden Asyl gewährt wurde, die Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung widerrufen beziehungsweise nicht erneuern und sie aus der Schweiz wegweisen können, ohne dass ihr von den Bundesbehörden zuvor das Asyl widerrufen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde.

    3. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer durch die kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung widerrufen; sie verfügten auch seine Wegweisung aus der Schweiz. Das D. unterbreitete dem BFM die Frage, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen sei oder nicht. Das BFM hatte demnach unter anderem zu beurteilen, ob sich aufgrund der Bestimmungen der Flüchtlingskonvention, des Asylgesetzes, der Menschenrechtsund der Folterkonvention Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben, die die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs geböten. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung implizit zu verstehen gegeben, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt, dass er weder durch Art. 5 AsylG noch durch Art. 33 FK geschützt wird und dass er bei einer Rückkehr in die Türkei weder Folter noch anderweitig eine menschenrechtswidrige Behandlung nach Art. 3 EMRK zu erwarten hat. Das BFM hätte diese Überlegungen in seine Stellungnahme zum kantonalen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme einfliessen lassen müssen; es bestand keine Veranlassung an-stelle der Stellungnahme zum kantonalen Antrag ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen, gemäss der vom Gesetzgeber mit Art. 64 Abs. 1 Bst. d AsylG beabsichtigt wurde, eine Doppelspurigkeit des ausländerund asylrechtlichen Verfahrens zu vermeiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2012 vom 15. Dezember 2012 E. 4.2 und 4.4). Durch die (asylrechtliche) Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde zudem entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung das Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nicht gegen-standslos, da das Migrationsamt auch nach einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einen Entscheid über den Vollzug der angeordneten Wegweisung gemäss Ausländergesetz zu fällen hat.

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM fälschlicherweise ein Verfahren um Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einleitete, anstatt über den kantonalen Antrag um Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu befinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des Bundesamtes vom 14. Juni 2013 aufzuheben.

    5. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom

      5. Juni 2012 im Einzelnen einzugehen. Die Anträge, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei über den

      Beschwerdeführer ein psychiatrisches Gutachten zu erstatten, erweisen sich als gegenstandslos.

    6. Der Antrag des D. auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling ist entgegen der entsprechenden Ausführung in der angefochtenen Verfügung nicht gegenstandslos geworden und das BFM wird angesichts der Tatsache, dass dieser Antrag am 3. April 2012 gestellt wurde, zügig darüber zu befinden haben. Bei seinem Entscheid wird es die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs ebenso zu berücksichtigen haben wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllte - er wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einbezogen - und seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mittlerweile auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet beziehungsweise sich wieder in die Türkei begeben haben.

6.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, ist der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dem Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer [MWST]) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.

3.

Das BFM wird angewiesen, zügig über den Antrag auf vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu befinden.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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