Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3222/2014 |
Datum: | 23.10.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) |
Schlagwörter : | Wegweisung; Vollzug; Verfahren; Bosnien; Herzegowina; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Vorbringen; Ausreise; Behörden; Heimatstaat; Polizei; Schweiz; Recht; Drohanruf; Verfahrens; Bundesamt; Anhörung; Begründung; Anrufe; Beschwerdeführers; Sinne; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Drohanrufe |
Rechtsnorm: | Art. 201 StGB ;Art. 25 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3222/2014
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Gert Winter.
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 3. Juni 2014 / N ( ).
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. April 2014 von M. aus auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausreiste und
nach N. nachsuchte,
flog, wo er am 29. April 2014 in N.
um Asyl
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2014 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) N. sowie der Anhörung vom 23. Mai 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Serbe aus O. , wo er von Geburt an bis zur Ausreise gelebt, als Tagelöhner beziehungsweise Komiker gearbeitet und dabei insbesondere auch die Regierung kritisiert habe,
dass ihm dies Schwierigkeiten mit den Behörden beziehungsweise mit der faschistisch-nationalistischen Mafia, d.h. mit Drogenabhängigen, die von den Behörden zu ihm geschickt worden seien, um ihn zu beleidigen oder zu provozieren, eingebracht habe,
dass er anlässlich einer Demonstration vom 7. respektive 9. Februar 2014 in O. vermummte Personen, welche von der Regierung an diese Kundgebung geschickt worden seien, daran habe hindern wollen, fortgesetzt massive Sachbeschädigungen zu begehen,
dass er sie deshalb aufgefordert habe, ihre Gesichter zu zeigen, woraufhin er selber fotografiert, zu Unrecht als Brandstifter und Terrorist beschuldigt und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei,
dass ihn die Behörden in der Folge 24 Stunden lang auf dem Polizeiposten festgehalten, ihn verhört und seiner ethnischen Zugehörigkeit wegen unter Druck gesetzt hätten,
dass er nach seiner Freilassung auf den 15. oder 16. Februar 2014 beziehungsweise Ende März/Anfang April 2014 zu einem informativen Gespräch auf den Polizeiposten vorgeladen worden sei,
dass ihm die Behörden bei dieser Gelegenheit Terrorismus gemäss Art. 201 des bosnischen StGB zur Last gelegt hätten, und er ausserdem von der faschistisch-nationalistischen Mafia mehrere anonyme Anrufe erhalten habe, bei denen ihm mit dem Tod oder mit dem Gefängnis in P. gedroht worden sei,
dass er vermute, bei den Anrufern habe es sich um Drogensüchtige gehandelt, die von der Polizei angestiftet worden seien, beziehungsweise um Leute von der HDZ-Partei des Stammes von Dzedici,
dass er im Krieg auf der kroatischen Seite gekämpft und vieles über den Krieg gewusst habe, weshalb er der Regierung ein Dorn im Auge gewesen sei,
dass er es nach diesen Ereignissen mit der Angst zu tun bekommen habe, was ihn zur Ausreise bewogen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2014 - eröffnet am gleichen Tag - das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 11. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 aufforderte, innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Übersetzung der Beschwerde, diverser fremdsprachiger Unterlagen oder der Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des USB-Sticks in eine Amtssprache einzureichen,
dass er ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 23. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2014 eine Übersetzung der Beschwerde einreichte, in der er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragte,
dass er den einverlangten Kostenvorschuss am 21. Juni 2014 leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher auf diesen Entscheid nicht zurückgekommen ist,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann,
dass gemäss Art. 40 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt werden kann, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen,
dass Art. 40 AsylG hingegen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von Asylsuchenden nicht entgegensteht, eine solche vielmehr aufgrund der Begründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Beschwerde geboten ist, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische Begründung genügen lässt,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids vom 3. Juni 2014 im Wesentlichen geltend machte, die Festnahme beziehungsweise die 24-stündige Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit stelle aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und vermöge folglich auch keine asylrechtlich relevante Zwangssituation herbeizuführen,
dass dieses Vorbringen somit asylrechtlich nicht relevant sei,
dass die geltend gemachten behördlichen Massnahmen nach seiner Teilnahme an einer Demonstration für sich allein, selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhten - keinen asylrechtlich relevanten Nachteil darstellten, zumal es jedem Bürger eines jeden Staates widerfahren könne, aufgrund eines falschen Verdachts oder gar einer falschen Anschuldigung in ein Ermittlungsverfahren einbezogen zu werden,
dass sich aus den Akten auch keine hinreichenden Hinweise darauf ergäben, wonach die allenfalls auf Grund falscher Anschuldigungen pflichtgemäss eingeleiteten staatlichen Massnahmen auf einem asylrechtlich motivierten Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Asyl G beruhten,
dass insbesondere auch keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach er mit einem unfairen Verfahren zu rechnen habe, zumal gemäss den gesicherten Erkenntnissen des BFM die Gerichtsorgane in Bosnien und Herzegowina als unabhängig zu bezeichnen seien,
dass er sich deshalb gegen eine zu Unrecht eingeleitete Strafanzeige oder allfällige Verfahrensmängel unterer Instanzen mit Hilfe eines Anwaltes zur Wehr setzen könne, was ihm aufgrund der Aktenlage möglich und zuzumuten sei, weshalb sein Vorbringen, zu Unrecht wegen Terrorismus beschuldigt worden zu sein, asylrechtlich nicht relevant sei,
dass er des Weiteren angegeben habe, nach seiner Haftentlassung anonyme Drohanrufe erhalten zu haben,
dass er sich indessen in Bezug auf die Drohanrufe in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, indem er anlässlich der BzP von fünf telefonischen Drohanrufen gesprochen habe, anlässlich der Anhörung jedoch geschätzt habe, es seien 20 - 30 Anrufe gewesen,
dass er ausserdem anlässlich der BzP angegeben habe, den letzten Drohanruf zwei Tage vor seiner Ausreise erhalten zu haben, während er demgegenüber bei der Anhörung von fünf oder sechs Tagen vor der Ausreise gesprochen habe,
dass er ferner bei der BzP behauptet habe, die Anrufer seien Drogensüchtige gewesen, die von der Polizei angestiftet worden seien,
dass er demgegenüber bei der Anhörung gesagt habe, die Anrufer seien Leute von der HDZ-Partei des Stammes von Dzedici gewesen,
dass es ihm schliesslich misslungen sei, realitätskonform zu begründen, weshalb er sich wegen den letztlich fluchtauslösenden Drohanrufen weder an die Polizei noch seine Anwältin gewendet habe, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen zusätzlich bestätige,
dass angesichts dieser erheblichen Unstimmigkeiten seine Vorbringen bezüglich der Drohanrufe nicht glaubhaft seien, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Weiteren technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2014 demgegenüber sinngemäss geltend macht, er könne in Bosnien und Herzegowina nicht mehr leben, nachdem ihn die Behörden des Terrorismus beschuldigt hätten,
dass Bosnien und Herzegowina von einer faschistischen und nationalistischen Mafia dirigiert werde, die ihm unter Hinweis auf die Genfer Konvention alle menschlichen Rechte von heute auf morgen weggenommen habe,
dass er lediglich wieder ein ganz normales Leben führen wolle,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzungen mit den Erwägungen der Vorinstanz erkennen lassen und somit nicht geeignet sind, zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen,
dass sich angesichts von Widersprüchen und Unstimmigkeiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfolgungssituation erfunden,
dass der Staat Bosnien und Herzegowina seit dem 24. Februar 2002 Mitglied im Europarat ist und zahlreiche Abkommen im Menschenrechtsbereich unterzeichnet hat, so im Juli 2002 die EMRK,
dass es aufgrund der Akten keinen Anlass zur Annahme gibt, die Behörden des Heimatstaats verfolgten den Beschwerdeführer aufgrund seiner serbischen Herkunft,
dass er andernfalls in letzter Instanz sogar eine Klage am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anheben könnte,
dass das BFM in seiner Verfügung in überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abzulehnen ist,
dass diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist und insbesondere die dortigen Ausführungen zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2014 aufgefordert wurde, die von ihm eingereichten fremdsprachigen Unterlagen sowie den wesentlichen Inhalt des USB-Sticks in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, indessen keine derartigen Übersetzungen eingereicht wurden, weshalb die fremdsprachigen Dokumente aus dem Recht zu weisen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Regelvermutung, wonach die Behörden von Bosnien und Herzegowina Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten, umzustossen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die in Bosnien und Herzegowina droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine Mittelschulausbildung mit dem Schwerpunkt Flugzeugmechanik verfügt und seinen Lebensunterhalt vor der Ausreise aus dem Heimatstaat als Tagelöhner und Komiker verdient hat, und ihm dies auch nach der Rückkehr zuzumuten ist, zumal es ihm im Heimatstaat auch nicht an einem sozialen Netz fehlt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt beziehungsweise den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 21. Juni 2014 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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