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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4905/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4905/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4905/2013
Datum:02.05.2014
Leitsatz/Stichwort:Erleichterte Einbürgerung
Schlagwörter : Einbürgerung; Bürger; Bürgerrecht; Recht; Schweiz; Schweizer; Vater; Beweis; Verfügung; Bürgerrechts; Sachverhalt; Akten; Gesuch; Begründung; Quot;; Mutter; Rechtsvertreter; Auslegung; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Urteil; Vorinstanz; Schwyz; Vaters; Voraussetzung; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 12 VwVG ;Art. 19 BV ;Art. 22a VwVG ;Art. 264 ZGB ;Art. 264a ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 31 B?G;Art. 32 B?G;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 58 B?G;Art. 58c B?G;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:130 II 169; 130 II 482; 132 II 113; 133 V 314; 134 I 140; 134 V 208; 136 I 229; 137 V 167; 138 II 217
Kommentar:
-, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich, Art. 12 VwVG, 2008

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4905/2013

U r t e i l  v o m  2.  M a i  2 0 1 4

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien A. ,

vertreten durch Rechtsanwalt Werner Meyer, Lafranchi + Meyer, Advokatur, Steinerstrasse 34, Postfach 142, 3000 Bern 7,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und wurde am . 1989 unter dem Namen B. in Prag geboren. Seine zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheirateten Eltern C. (geb. [ ])

und D.

geborene E.

(geb. [ ]) stammen ebenfalls aus

Tschechien. Sie haben sich am 15. Januar 1995 in ihrem Heimatland scheiden lassen.

B.

Am 14. März 2003 heiratete die Mutter des Beschwerdeführers im Kanton

Schwyz den Schweizer Bürger F.

und hiess fortan G. _. Ge-

stützt auf diese zweite Ehe wurde sie am 17. September 2010 erleichtert eingebürgert (in Rechtskraft seit dem 19. Oktober 2010). Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie die Bürgerrechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde Y. . Der Beschwerdeführer konnte, da er bei der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen war, nicht in die erleichterte Einbürgerung seiner Mutter miteinbezogen werden.

C.

Nachdem er seine Ausbildung an einer Sportschule in Prag abgeschlossen hatte, reiste der Beschwerdeführer Mitte Juli 2006 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in die Schweiz ein, bezog am Domizil von Mutter und Stiefvater ein Zimmer und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Bis im Winter 2009/2010 verbrachte er in seiner Eigenschaft als Eishockeyspieler während der Spielsaisons allerdings viel Zeit im Ausland (Kanada, Tschechien). Seither war er vermehrt auch für Schweizer Teams im Einsatz.

D.

Auf Gesuch des Stiefvaters hin sprach das Departement des Innern des

Kantons Schwyz am 11. Mai 2012 die Adoption zwischen F.

und

seinem Stiefsohn B.

aus. Die Adoption stützte sich auf Art. 266

ZGB (Mündigenadoption) i.V.m. Art. 264a Abs. 3 ZGB (Stiefkindadoption). Dadurch erlosch das bisherige Kindsverhältnis und der Beschwerdeführer hiess neu A. _. Besagte Adoption entfaltete gemäss Verfügungsziffer 3 keine bürgerrechtlichen Wirkungen.

E.

    1. Am 14./19. November 2012 stellte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Parteivertreter ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung

      gemäss Art. 58c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

    2. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass für ihn keine gesetzliche Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung bestehe und verwies ihn auf den Weg der ordentlichen Einbürgerung nach Art. 13 BüG.

    3. Nach gewährter Akteneinsicht nahm der frühere Rechtsvertreter am

      8. April 2013 zur Angelegenheit Stellung und ersuchte unter Verweis auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung von G. sowie von örtlichen und kantonalen Behörden erteilten Auskünften nochmals darum, seinen Mandanten erleichtert einzubürgern. Dieser sei für die Berufsausübung als Eishockeyspieler und zur Existenzsicherung auf das Schweizer Bürgerrecht angewiesen.

    4. Nach Prüfung dieser Eingabe signalisierte die Vorinstanz am 10. April 2013 gegenüber dem Beschwerdeführer, es seien keine neuen Sachverhaltselemente ersichtlich, die eine andere Beurteilung zuliessen. Gleichzeitig mit dieser formlosen Ablehnung gab sie ihm die Möglichkeit, innert zweier Monate einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Davon machte der Betroffene am 8. Juni 2013 Gebrauch.

F.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 wies das BFM das Gesuch ab. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer sei nicht ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines Schweizer Vaters, sondern der Sohn zweier damals verheirateten tschechischer Staatsangehöriger. Ein Vater müsse das Schweizer Bürgerrecht im Zeitpunkt der Begründung des Verhältnisses zum unmündigen Kind besitzen oder besessen haben. Daran vermöge die spätere Adoption durch den Stiefvater nichts zu ändern, handle es sich doch um eine Mündigenadoption ohne Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit. Somit fehle es an den Voraussetzungen von Art. 58c Abs.1 bzw. 2 BüG. Auch eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 33 BüG (Einbezug in die erleichterte Einbürgerung der Mutter) komme vorliegend nicht in Frage, denn der Beschwerdeführer sei, als

G.

das erste Einbürgerungsgesuch gestellt habe, bereits mündig

gewesen. Ebenso wenig möglich sei unter den konkreten Umständen schliesslich eine erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31a BüG.

G.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. September 2013 beantragt der neu durch Rechtsanwalt Werner Meyer vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst werden die Erschwerung der Akteneinsicht und ein unvollständig festgestellter Sachverhalt durch das BFM gerügt. Im Weiteren wird vorgebracht, dass der subjektive Geltungsbereich von Art. 58c Abs. 2 BüG sowohl nach grammatikalischer als auch nach historischer und systematischer Auslegung ebenfalls ein mündiges adoptiertes Kind erfasse. In diesem Kontext habe die Vorinstanz durch den Ausschluss des Beschwerdeführers vom erleichterten Einbürgerungsverfahren dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu wenig Rechnung getragen. Sodann werde der Beschwerdeführer in seiner Wirtschaftsfreiheit beeinträchtigt. Ferner habe das BFM den Umstand unbeachtet gelassen, dass F. seinen Stiefsohn schon vor dessen Mündigkeit hätte adoptieren können, wodurch Letzterer gestützt auf Art. 7 BüG ohne weiteres in den Genuss des Schweizer Bürgerrechts gekommen wäre. Vom Privileg des vereinfachten Einbürgerungsverfahrens müssten aber auch mündig Adoptierte profitieren können. Bei einer verfassungskonformen Auslegung falle der Beschwerdeführer somit eindeutig in den Wirkungskreis von Art. 58c Abs. 2 BüG. Weil der Betroffene darüber hinaus unbestrittenermassen eng mit der Schweiz verbunden sei, er sich sehr gut hierzulande integriert habe und die Schweizer Rechtsordnung beachte, sei er erleichtert einzubürgern.

H.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

I.

In seiner Replik vom 17. Februar 2014 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

J.

Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 32 i.V.m. Art. 51 BüG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VwVG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 richtet.

Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Adoptionsverfügung des Departements des Innern des Kantons Schwyz vom 11. Mai 2012. Soweit der Rechtsvertreter in der Replik (siehe Ziff. 58) trotz allem plötzlich erklärt, mit der Beschwerde vom 2. September 2013 werde die Aufhebung der gesamten Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013, mithin auch der "Verfügungsziffer 3 Satz 2" eben jener Mündigenadoption beantragt, ist darauf folglich nicht einzutreten.

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2).

3.

In formeller Hinsicht rügt der Parteivertreter (laut eigenen Angaben rein vorsorglich) vorab eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs dadurch, dass ihm durch die Vorinstanz die Akteneinsicht erschwert worden sei.

    1. Auf Beschwerdeebene wird behauptet, das BFM habe dem jetzigen Rechtsvertreter erst am 2. September 2013, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, Einsicht in die amtlichen Akten gewährt. Dies trifft offenkundig nicht zu. Die angefochtene Verfügung wurde dem früheren Parteivertreter gemäss Rückschein am 2. August 2013 eröffnet. Wegen der Gerichtsferien und dem damit verbundenen Fristenstillstand (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) lief die Rechtsmittelfrist allerdings erst am 16. September 2013 ab, weshalb dem jetzigen Rechtsvertreter nach dem Empfang der vorinstanzlichen Akten noch zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätten, um eine Rechtsschrift zu verfassen und allfällige Belege zu organisieren. Auch die vergleichsweise späte Mandatsübernahme vom Vorgänger am 27. August 2013 hat selbstredend nicht die verfügende Behörde zu verantworten. In der Handhabung des Akteneinsichtsrechts durch das BFM ist daher keine Gehörsverletzung erkennbar.

    2. Der Rechtsvertreter beantragt als Beweismassnahmen ausserdem eine Parteibefragung sowie die Einvernahme der Mutter seines Mandanten, des Stiefvaters und fünfzehn weiterer Personen als Zeuginnen bzw. Zeugen.

3.2.1 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. BGE 132 II 113 E.

    1. S. 115). Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.86 S. 183 mit Hinweisen) und es besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Sodann gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG

      i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Beweiswürdigung ist vor allem darin frei, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande komme und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 mit Hinweisen). Die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ist nach Art. 14 VwVG im Übrigen nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173), es handelt sich mithin um ein subsidiäres Beweismittel (siehe hierzu CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 37 zu Art. 12, ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_427/2008 vom 2. Februar 2009 E. 2.2 und 1C_254/2008 vom 15. September 2008 E. 4.2).

      1. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).

      2. Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Mit den angeregten Befragungen von Zeuginnen und Zeugen soll die enge Verbundenheit des Beschwerdeführers zur Schweiz (Art. 58c Abs. 2 BüG) unterstrichen werden. Diese enge Verbundenheit ist hier indessen gar nicht strittig und

  • wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - für den Verfahrensausgang auch nicht von Belang. Der Beschwerdeführer wiederum konnte sich in diesem Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äussern. Von den beantragten Beweisvorkehren kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.

    4.

    Strittig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG erfüllt. Das BFM verneint dies unter Hinweis auf den Wortlaut der Bestimmung und seine im Handbuch Bürgerrecht dokumentierte Amtsund Gerichtspraxis. Der Rechtsvertreter hält dagegen, sein Mandant sei durch die Mündigenadoption das Kind eines Schweizer Vaters geworden und falle deshalb ebenfalls unter den Anwendungsbereich besagter Norm.

      1. Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (vgl. BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211 oder BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.) ist eine Bestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei kommt es namentlich auf den Sinn und Zweck sowie die dem Rechtssatz zu Grunde liegende Wertung an. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, welcher einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. BVGE 2013/18 E. 4.2 mit Hinweisen). Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren Sinn des Textes wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; 135 II

        78 E. 2.2 S. 81; 135 V 215 E. 7.1 S. 229).

      2. Die erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters gemäss Art. 58c BüG ist folgendermassen geregelt:

        "1 Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des

        22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 2 dieses Gesetzes geboren wurde.

        1. Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

        2. Die Artikel 26 und 32-41 gelten sinngemäss. "

        Die heute geltende Fassung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist - abgesehen von einem neuen Ausdruck ("minderjährig" anstelle von "unmündig") - seit dem 1. Januar 2006 in Kraft (AS 2005 5233) und hat folgenden Wortlaut:

        "Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater."

        Art. 58c BüG ist die Übergangsbestimmung zu diesem neuen Art. 1 Abs. 2 BüG (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1970). Der Bürgerrechtserwerb erfolgt demnach, wenn das minderjährige Kind vor dem 1. Januar 2006 ausserhalb der Ehe geboren wurde und sein Vater im Zeitpunkt der Begründung des Kindesverhältnisses das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Quelle: BFM, im Internet abrufbar unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 2 Ziff. 2.4.2.2.11, Stand Oktober 2013). Wie sich unmittelbar aus der Formulierung von Art. 58c Abs. 1 BüG ergibt, besteht zwischen diesen beiden Normen ein enger Bezug, mit den entsprechenden Folgen für die Auslegung.

      3. Mit Art. 1 Abs. 2 BüG soll bei nicht verheirateten Eltern der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Herleitung vom schweizerischen Vater demjenigen durch Abstammung von der schweizerischen Mutter, bei der das Bürgerrecht unmittelbar mit der Geburt verliehen wird, angeglichen werden. Seit der Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420), die am 1. Juli 1985 in Kraft trat, verfolgt das Bürgerrechtsgesetz das Ziel der Gleichbehandlung der Geschlechter (vgl. hierzu BGE 138 II 217 E. 3.2 S. 222 f. mit Hinweisen). Die heutige Regelung von Art. 1 Abs. 2 BüG ist wie eben angetönt seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Mit ihr soll soweit wie möglich die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau bei der Weitergabe des Bürgerrechts an die Kinder erreicht werden (BBl 2002 1955). Die Übergangsbestimmung von Art. 58c BüG dient dazu, diesbezügliche intertemporale Ungleichheiten zwischen altem und neuem Recht zu verringern bzw. auszugleichen. Bei der Auslegung und Anwendung der fraglichen Bestimmung gilt es diesem Gesetzeszweck angemessen Rechnung zu tragen (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2013 vom 8. August 2013 E. 3.2).

      4. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen ist - bezogen auf die hier interessierende Frage des Personenkreises, der damit erfasst werden soll

  • an sich eindeutig. Auch zwischen dem deutschen, französischen und dem italienischen Text lassen sich inhaltlich keine Unterschiede erkennen. Im Kontext des dargelegten Gesetzeszweckes bestehen mithin keine Zweifel darüber, dass Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG den Anwendungsbereich auf das aussereheliche Kind eines schweizerischen Vaters beschränken will. Zudem muss der Vater das Schweizer Bürgerrecht im Moment der Begründung des Kindesverhältnisses besitzen oder besessen haben. Als weiteres Erfordernis kommt in diesem Zusammenhang hinzu, dass das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung durch den schweizerischen Vater minderjährig ist bzw. gewesen sein muss. Es handelt sich hierbei um Kriterien, die vom Gesetzgeber aus familienund gleichstellungsrechtlichen Überlegungen ganz bewusst in die betreffenden Artikel aufgenommen wurden. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierungen in Art. 58c Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 BüG bleibt für die rechtsanwendende Behörde kein Ermessensspielraum, um von den genannten Erfordernissen abzuweichen.

      1. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer nicht ein ausserhalb der Ehe geborenes Kind. Vielmehr waren seine Mutter und sein Vater (beide tschechischer Nationalität) zum damaligen Zeitpunkt miteinander verheiratet (zu diesem zwingenden Erfordernis siehe wiederum Urteil 1C_317/2013 E. 3.2). Ebenso wenig ist er das Kind eines schweizerischen Vaters. Wie eben dargetan, muss ein Vater nämlich im Moment der Geburt bzw. der Begründung des Verhältnisses zum unmündigen Kind im Besitze des Schweizer Bürgerrechts gewesen sein (vgl. dazu beispielsweise Urteil des BVGer C-3479/2010/C-3510/2010/C- 3511/2010 vom 14. Februar 2013 E. 5.5 und E. 7.4). Als der Beschwerdeführer am 11. April 2007 mündig wurde, stand er in keinem bürgerrechtlichen Verhältnis zum Schweizer Stiefvater. Dieser hat ihn erst später adoptiert. Die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG sind damit im mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.

      2. Vor dem dargelegten Hintergrund entbehrt die über den klaren Wortlaut der fraglichen Bestimmungen hinausgehende Interpretation des Rechtsvertreters, wonach im Mündigenalter adoptierte Personen von dieser Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung müssten mitprofitieren können, jeglicher Grundlage. Die Mündigenadoption wird vom subjektiven Geltungsbereich von Art. 58c Abs. 1 BüG offenkundig nicht erfasst und entfaltet generell keine bürgerrechtlichen Wirkungen (vgl. Art. 7 BüG e contrario). Den Betroffenen wurde dies im Dispositiv der Erwachsenenadoption vom 11. Mai 2012 nochmals ausdrücklich in Erinnerung gerufen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den entsprechenden Bestimmungen des ZGB (insbes. Art. 264 ff. ZGB), die allfällige bürgerrechtliche Wirkungen ebenfalls an die Minderjährigkeit der zu adoptierenden Person knüpfen. Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Ausführungen in der Vernehmlassung. Überhaupt nicht geäussert hat sich der Parteivertreter schliesslich zu der hier zusätzlich nicht vorliegenden Voraussetzung des ausserehelich geborenen Kindes (siehe E. 4.2 und 4.5 hiervor).

      3. Soweit der Fokus auf Beschwerdeebene auf Art. 58c Abs. 2 BüG (enge Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz) gerichtet wird, gilt es klarzustellen, dass diese beiden Absätze des Art. 58c BüG als Einheit zu verstehen sind. Auch Abs. 2 kann nur zur erleichterten Einbürgerung führen, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Botschaft vom 21. November 2001 zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1911 Ziff. 2.5.6.4 S. 1970 oder Urteil des BVGer C-3739/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 6.2). Da dies nach dem bisher Gesagten nicht der Fall ist, steht dem Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 58c Abs. 2 BüG nicht offen.

      4. Schliesslich vertritt der Rechtsvertreter die Auffassung, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer schon vor dessen Mündigkeit hätte adoptieren können. Ob eine solche Adoption wie behauptet ohne weiteres möglich gewesen wäre, sei dahingestellt. Jedenfalls handelt es sich um eine rein hypothetische Frage, weshalb kein Anlass besteht, näher darauf einzugehen. Die weiteren Einwände, mit denen sich der Parteivertreter auf Themen wie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 BV), die Einheit der Familie (Art. 13 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beruft, vermögen daran nichts zu ändern. Solche Überlegungen könnten allenfalls im Rahmen der politischen Diskussion zu einer Revision des Bürgerrechtsgesetzes eingebracht werden. Wie mehrfach erwähnt, entsprechen die getroffenen Unterscheidungen (wozu insbesondere die wiederholt kritisierte unterschiedliche Behandlung mündiger Adoptierter im Vergleich zu unmündig adoptierten Personen gehört) indessen gesetzgeberischem Willen. Da die Auslegung von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG nicht zu unterschiedlichen Deutungen führt, kommt im Übrigen auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht zum Zug (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 230). Sollten die genannten Normen selbst gegen übergeordnetes Verfassungsrecht verstossen, so bliebe ein allfälliger daraus abgeleiteter Rechtsfehler im Übrigen ohne Folgen, zumal Art. 190 BV Bundesgesetze für alle rechtsanwendenden Behörden für massgebend erklärt. Ihnen darf die Anwendung nicht mit der Begründung versagt werden, sie seien verfassungswidrig (siehe dazu Urteil des BVGer C-8255/2008 vom 4. November 2011 E. 6.2 in fine).

      5. Alles in allem ist für den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG somit ausgeschlossen.

    5.

    Der Vollständigkeit halber wäre anzumerken, dass für den Beschwerdeführer auch keine andere Bestimmung des Bürgerrechtsgesetzes in Frage kommt, um sich erleichtert einbürgern zu lassen. Wohl kam seine Mutter am 17. September 2010 in den Genuss der erleichterten Einbürgerung. Die Anwendbarkeit von Art. 33 BüG (Miteinbezug der minderjährigen Kinder) scheitert vorliegend aber daran, dass der Beschwerdeführer,

    als G.

    das erste Einbürgerungsgesuch einreichte (24. Oktober

    2008), bereits volljährig war. Zwar kann ein ausländisches Kind, welches nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen worden ist, nach Art. 31a BüG unter Umständen später noch ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, (was der Beschwerdeführer gemäss den Akten nicht tat). Dies hat nach Wortlaut der Bestimmung freilich vor Vollendung des 22. Altersjahres zu geschehen. Ferner muss das Kind insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des entsprechenden Gesuches. Selbst wenn man die Zeit seit der ersten Einreise zur Wohnsitznahme in der Schweiz (19. Juli 2006) trotz längerer Auslandabwesenheiten als Eishockeyspieler in Tschechien und Kanada (in einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom

    7. Januar 2009 ist darüber hinaus von einem bis im Sommer 2010 dauernden Management-Studium in Prag die Rede) zu seinen Gunsten voll anrechnen würde, erreichte der Beschwerdeführer die gesetzliche 5- Jahresfrist mit der Vollendung des 22. Lebensjahres per 11. April 2011 folglich nicht. Hingegen besteht für ihn zu gegebener Zeit die Möglichkeit der ordentlichen Einbürgerung (Art. 12 BüG ff.). Die formellen Voraussetzungen hierzu würde er - bei voller Anrechnung der Anwesenheit ab Anmeldung - im Verlaufe der zweiten Jahreshälfte 2015 erfüllen.

    6.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    7.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Dispositiv Seite 13

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

    3.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] retour)

  • das Departement des Innern des Kantons Schwyz, Postfach 2160, 6431 Schwyz (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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