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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4831/2012

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-4831/2012

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4831/2012
Datum:24.06.2014
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Verwaltung; Recht; Wahlrecht; Bundes; Verwaltungs; Verfügung; Verordnung; Anstalt; Kanton; Quot;; Verfahren; Spital; Spitäler; öffentlich-rechtliche; Einsprache; Einheit; Vorinstanz; Unfallversicherung; Kantons; Gesetzes; B-act; Bundesrat; Ausschreibung; Versicherung; Wahlrechts
Rechtsnorm: Art. 109 UVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 75 UVG ;
Referenz BGE:114 V 298; 125 V 413; 130 V 388; 131 V 164; 132 V 368; 133 V 42; 134 I 322; 134 V 182; 137 V 13; 137 V 20; 139 V 58
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4831/2012

U r t e i l  v o m  2 4.  J u n i  2 0 1 4

Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. , Schweiz,

vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, WENGER PLATTNER Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand Unterstellung/Neueinreihung.

Sachverhalt:

A.

Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes B.

(im Folgenden:

B. ) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die C. , das A. (im Folgenden: A. oder Beschwerdeführer) sowie das D. (im Folgenden: D. ) im Rahmen der Neuorganisation des Spitalwesens die obligatorische Unfallversicherung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 8 und 9). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunternehmen beteiligt. Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag betreffend das A. der E. (im Folgenden: E. ) erteilt (Suva-Akten [im Folgenden: act.] B9). Gegen die Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht B. ; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (act. B11, B14, B15, B19, B20).

B.

Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie das A. zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte und die Suva für die weitere Versicherung ihres Personals als zuständig erklärte. Zusammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, ei-

ne blosse organisatorische Umwandlung des A.

von einer

Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B. löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiterhin bei der Suva unfallversichert (act. B12). Hiergegen liess das A. , vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (act. B16).

C.

Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wurden der beantragten Beiladung der

  1. unpräjudiziell stattgegeben, der Antrag, das Einsprachever-

    fahren sei bis zum Vorliegen der Rekursentscheide des Appellationsgerichts B. zu sistieren, abgewiesen und die Einsprache vom 23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 12; act. B21). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des Spitals von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B. löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen. Der Kanton B. habe gestützt auf Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung vor Inkrafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt. Diese Wahl sei unabänderlich. Art. 75 Abs. 1 UVG regle lediglich das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und lasse sich nicht auf den hier zu beurteilenden, aktuellen Sachverhalt anwenden. Das Spital resp. dessen Personal seien bereits seit Inkrafttreten des UVG als selbstständige Verwaltungseinheit bei der Suva versichert und jenes bleibe auch nach dem 1. Januar 2012 Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons B. . Selbst bei Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) bestünde kein Wahlrecht, weil nach der erwähnten Umwandlung sowohl der Aufgabenbereich, die betriebliche Organisation des Spitals wie auch die Zusammensetzung seines Personals keinerlei Änderungen erfahren hätten und keine neuen Einheiten im unfallversicherungsrechtlichen Sinne entstanden seien. Die Tatsache, dass das Spital gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Dezember 1983 bereits seit 1984 ohne Unterbruch als selbstständige Verwaltungseinheit der Suva unterstellt sei, sei offenbar von der Einsprecherin wie auch vom Bundesamt für

    Gesundheit (BAG) und dem von der F.

    (im Folgenden:

  2. _) beigezogenen Gutachter übersehen worden. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des A. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Da dem Spital kein Wahlrecht im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, könne die Frage offenbleiben, ob Art. 98 UVV gesetzeskonform sei und die Wahl verordnungskonform ausgeübt worden sei. Auffallend sei insbesondere, dass das Spital weder behauptet noch bewiesen habe, dass es den Vertretern der Arbeitnehmenden ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV).

D.

Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess das A. , vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).

Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Suva hätte vor der Ausschreibung eine Unterstellungsverfügung erlassen, die Ausschreibung anfechten, das Verfahren sistieren lassen und selbst verfügen

können. Die Suva behaupte zu Recht nicht, dass eine dieser drei Vorgehensweisen für sie unzumutbar gewesen wäre. Sie könne nicht die Verfügung betreffend Ausschreibung in Rechtskraft erwachsen lassen, sich mit einem (auffällig tiefen) Angebot an der Ausschreibung beteiligen und dann, wenn sie die Ausschreibung nicht gewinne, eine Unterstellungsverfügung erlassen. Die Unterstellungsverfügungen bezweckten vorliegend, die Erhebung eines versäumten Rechtsmittels "nachzuholen". Dazu sei das Institut der Unterstellungsverfügung offensichtlich nicht gedacht; seine Verwendung durch die Suva sei rechtsund zweckwidrig. Was für eine nachträgliche, rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Zuschlags (oder hier: des Ausschlusses) gelte, müsse für nachträgliche Unterstellungsverfügungen genau so gelten. Es sei unbehelflich, wenn die Suva auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verweise. Diese Bestimmung gebe der Suva sehr wohl ein Recht, Unterstellungsverfügungen zu erlassen. Sie erlaube ihr jedoch nicht, sich (rechtsmissbräuchlich) über eine kantonale Verfügung (hier: Ausschreibung) hinwegzusetzen.

Die Spitäler hätten vorliegend das Wahlrecht auch in zulässiger Weise ausgeübt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sei diese Frage nicht mehr von Bedeutung; die Rechtswidrigkeit der Unterstellungsverfügungen ergebe sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen. Das BAG habe mit E-Mail vom 1. November 2011 das Wahlrecht des D. bestätigt. Der Bundesrat habe sich in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage G. Nr. vom 22. Februar 2012 ebenfalls für eine breite Anwendung des Wahlrechts ausgesprochen. Zur gleichen Auffassung wie der Beschwerdeführer gelange schliesslich ein Gutachten von PD Dr. iur. H. vom 9. Dezember 2011, welches die Spitäler vorliegend ins Recht legten.

Entgegen den Ausführungen der Suva gehe es nicht um eine blosse Überführung einer Dienststelle in ein neues rechtliches Kleid, sondern um die Schaffung einer Anstalt mit einer erheblichen Autonomie. Diese hätten die Spitäler bisher nicht besessen. Die Schaffung der öffentlichen Spitäler gehe offensichtlich über die rein rechtliche Verselbständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Die Voraussetzung nach Art. 98 UVV sei damit erfüllt. Daran ändere nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt würden. Eine solche habe augenscheinlich nur administrative Zwecke. Die Suva argumentiere auch widersprüchlich. Einerseits solle die Vergabe einer eigenen Versichertennummer im Jahre 1983 schon eine eigene Verwaltungseinheit schaffen. Andererseits könne laut Suva nicht einmal die vollständige Verselbstständigung per 1. Januar 2012 eine eigene Organisationshoheit mit Wahlfreiheit schaffen.

Zum aushilfsweisen Vorbringen der Suva, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, sei zunächst festzuhalten, dass es fraglich erscheine, ob die Suva überhaupt zu dieser Rüge berechtigt sei. Sie stehe unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt werde (Art. 61 Abs. 3 UVG), und könne das Handeln ihres Aufsichtsorgans kaum in Frage stellen und sich insbesondere durch Verfügungen nicht einfach über geltendes Verordnungsrecht hinwegsetzen. Das Argument der Suva sei auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Art. 75 UVG sei keine rein intertemporalrechtliche Bestimmung. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, Art. 98 UVV per se restriktiv auszulegen. Der von der Suva angeführte Art. 76 UVG zeige vielmehr, dass Wechsel grundsätzlich möglich sein sollten.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).

F.

Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 6. November 2012 gutgeheissen; die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde bis zum 7. Dezember 2012 erstreckt (B-act. 6 und 7).

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (B-act. 8).

Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, eine orga-

nisatorische Umwandlung des A.

von einer selbstständigen

Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons B. löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen, weil der Kanton B. bei Inkrafttreten des UVG die Suva

als Unfallversicherer gewählt habe und diese Wahl unabänderlich sei. Das A. sei aufgrund dieser Wahl als kantonale Dienststelle der Suva unterstellt worden und sei bereits als solche eine in sich abgeschlossene, organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Spitalorganisation und -verwaltung gewesen. Deshalb sei es bei der Suva als separate Risikoeinheit mit eigener Betriebsnummer erfasst und als Mit-

glied des Prämienkonzerns akzeptiert worden. Das A.

bleibe

auch als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons B. . Art. 98 Abs. 2 UVV entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nicht anwendbar. Das A. als öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem bisherigen (bereits bei der Suva versicherten) Personal erfülle die bisherigen Aufgaben und würde somit ohnehin keine neue Einheit mit neuen Aufgaben und neuem (nicht bei der Suva versichertem) Personal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstellen. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des A. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert.

Hinzu komme, dass gemäss zwingender Bestimmung von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV den Vertretern der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen wäre. Im vorliegenden Fall sei dies unbestrittenermassen unterblieben. Somit wäre das A. selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm ein Wahlrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform (d.h. unter Missachtung des obgenannten Mitbestimmungsrechts) ausgeübt worden wäre. Schliesslich werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass das Wahlrecht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustellung eines schriftlichen Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 98 Abs. 2 bis 4 UVV). Das A. habe keine entsprechenden Beweise offeriert.

Im Übrigen habe sich die Suva in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten. Dass sie sich vorsorglich am Ausschreibungsverfahren beteiligt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seitens des Kantons und des Spitals mit der Einleitung dieses Verfahrens vorgeprescht worden sei, ohne mit der Suva vorgängig das Gespräch zu suchen und mit ihr die anstehenden Fragen vollständig zu bereinigen. Zum Erlass der Verfügung vom 24. November 2011 sei die Suva nicht nur berechtigt, sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts geradezu verpflichtet gewesen.

H.

Mit Replik des FSP vom 14. März 2013 liess der Beschwerdeführer an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (B-act. 13).

Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Suva habe sich mit Art. 98 UVV kaum auseinandergesetzt. Diese sei verpflichtet, geltendes Verordnungsrecht anzuwenden. Eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts stehe der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit nicht zu. Dementsprechend sei sie vor Bundesverwaltungsgericht nicht zur (unzutreffenden) Rüge befugt, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG. Massgebend sei Art. 98 Abs. 2 UVV und dessen Auslegung. "Neu geschaffen" heisse in diesem Zusammenhang nicht die Aufnahme einer neuen Tätigkeit; es genüge eine Tätigkeit, die bereits vorher wahrgenommen worden sei. Die Spitäler seien der Auffassung, "dass einzig die organisatorische Verselbstständigung per 1. Januar 2012 unter Art. 98 UVV relevant sein" könne. Dass die Spitäler per 1. Januar 2012 nicht organisatorisch selbstständig geworden seien, könne mit Blick auf die neuen gesetzlichen Grundlagen kaum ernsthaft behauptet werden. Dass sie heute noch ein "Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons B. " seien, sei unbestritten, treffe aber offensichtlich nicht die Rechtsfrage der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV. Für die Frage der organisatorischen Selbstständigkeit könne nicht relevant sein, ob die Spitäler in Fragen von Unfallmeldungen selbstständig korrespondiert hätten oder nicht. Auch nicht entscheidend könne die Zuweisung einer eigenen Versicherungsnummer der Spitäler sein. Im Jahre 1983 seien diese gemäss kantonalem Recht nicht rechtlich und organisatorisch selbstständig gewesen. Ihre Attribute der Selbstständigkeit hätten sie per 1. Januar 2012 erhalten. Ebenso habe bis zur Verselbstständigung per 1. Januar 2012 keine Selbstständigkeit in versicherungstechnischer Hinsicht bestanden. Nur neu geschaffene Verwaltungseinheiten hätten eine Wahl. 1983 hätten die Spitäler keine Wahl gehabt; sie seien auch nicht neu geschaffen worden. Per 2012 habe eine Wahl bestanden. Die Spitäler hätten eine solche rechtlich korrekt im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ausgeübt; dementsprechend seien die Unterstellungsverfügungen und Einspracheentscheide der Suva als rechtswidrig aufzuheben. Der Einbezug der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei für die Ausübung des Wahlrechts nicht konstitutiv. Entsprechend sei die Wahl der Spitäler auch unter diesem Gesichtspunkt gültig.

I.

In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, mit der Replik des A. vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das zu einer Änderung oder umfassenden Ergänzung der ausführlich begründeten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 veranlassen würde. Unter Hinweis auf die dort gemachten Ausführungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde der Antrag auf Abweisung der Beschwerde erneuert (B-act. 17).

J.

Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18); die unaufgefordert vom

Rechtsvertreters des A.

eingereichte Eingabe vom 6. Februar

2014 (B-act. 19) ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom

12. Februar 2014 (B-act. 20) zur Kenntnis an die Vorinstanz.

K.

Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache prinzipiell zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben.

    2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer

      unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).

    3. Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden.

    4. Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 werden Rechte und Pflichte des A. geregelt werden. Dieses hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid vom 27. Juli 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- innert Frist geleistet worden ist, ist auf die fristund formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde des FSP grundsätzlich einzutreten.

1.5

      1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen (resp. diesen gleichgestellte Einspracheentscheide [Art. 5 Abs. 2 VwVG]) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes

        • den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsund Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitge-

          genstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungsund Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a).

      2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom

        27. Juli 2012, mit welchem die Verfügung vom 24. November 2011 - auch ohne explizite Bestätigung dieser Verfügung - ersetzt resp. das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368

        E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 39 zu Art. 52 ATSG). Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtmässig ergangen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die per

        1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des A.

        von einer Dienst-

        stelle des Kantons B. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Berechtigung des Beschwerdeführers ausgelöst hat, den Unfallversicherer - die E. - neu zu wählen.

      3. Die Höhe der Prämiensätze wurde nicht gerügt, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die Prämienfestsetzung, die in der Verfügung vom 24. November 2011 angeordnet worden war, nicht etwa in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die verfügten Prämiensätze mit der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (vgl. E. 4. hiernach) - welcher die Verfügung vom 24. November 2011 ersetzt hat - keine Wirkung entfalten können. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2014 wurde zusammengefasst ausge-

        führt, die Suva habe die Nettoprämien gegenüber dem D. um

        zirka 10 % erhöht (B-act. 24). Diese (neu) verfügten Prämiensätze bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

      4. Nicht streitig und zu prüfen ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht dem Versicherungsobligatorium bei der Suva nach Art. 66 UVG untersteht (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b).

      5. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen betreffend die Belange des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens und der Vergabe, dessen Modalitäten sowie die von der Suva im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Offerte ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegen-

den Verfahrens bilden. Auf die einschlägigen Ausführungen ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzutreten.

2.

Nachfolgend ist Art. 75 UVG einer Analyse zu unterziehen:

    1. Gemäss Art. 75 Abs. 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Art. 68 UVG wählen.

      1. Im Rahmen der Ausarbeitung des UVG konnte die Suva den "Besitzstand" wahren, den sie beim Auslaufen des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung (KUVG; AS 1995 1363) besass: Betriebe, die ihr unterstellt waren, sollten es auch nach neuem Recht bleiben. Aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 UVG eingeräumten Wahlrechts können die Berechtigten zwischen der Suva und anderen Versicherungsträgern nach UVG wählen. Allein das Wahlrecht konnten die "bereits bestehenden öffentlichen Verwaltungen" nur bis zum 31. Oktober 1983 ausüben (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 1985, S. 51; vgl. auch Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 S. 176 f. und S. 212 [BBl 1976 III 141]). Übte eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so waren ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des UVG vom 20. September 1982 [im Folgenden: VO Inkraftsetzung/Einführung UVG; AS 1982 1724]).

      2. Mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 VO Inkraftsetzung/Einführung UVG normierte zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Wahlrechts und den Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 UVG ist erstellt, dass diese Gesetzesbestimmung eine intertemporalrechtliche Bedeutung gehabt hatte resp. sich der Beschwerdeführer - vor der Verselbstständigung - im Rahmen des Inkrafttretens des UVG damals für die Suva als Unfallversicherer entschieden hatte, was unbestritten ist. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben:

      3. Obwohl im Gesetz betreffend Art. 75 UVG auf die VO Inkraftsetzung/Einführung UVG hingewiesen wird und Art. 75 Abs. 1 UVG im Rahmen seiner intertemporalrechtlichen Bedeutung seine Massgeblichkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012

verloren hatte, ist entgegen der Auffassung der Suva nicht von einer bloss intertemporalrechtlichen Bedeutung von Art. 75 UVG auszugehen, was sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Hätte Art. 75 UVG bloss intertemporalrechtliche Bedeutung für das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG gehabt, hätte sie ihren Niederschlag in den Schlussund Übergangsbestimmungen finden müssen. Dass Art. 75 UVG in der Folge nicht obsolet geworden war, zeigt sich insbesondere auch mit Blick auf Art. 75 Abs. 2 UVG - wonach Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, beim gleichen Versicherer versichert werden - und Art. 98 Abs. 1 UVV, wo sich eine Umschreibung des Begriffs "Einheit" findet, sowie an Art. 98 Abs. 2 UVV, wo von neu geschaffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten die Rede ist. Dass - wie von der Vorinstanz vorgebracht - die Verordnungsbestimmung von Art. 98 UVV der Gesetzesnorm von Art. 75 UVG widerspricht, trifft, wie die nachfolgenden Erwägungen verdeutlichen, nicht zu.

2.2

      1. Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden. Neu geschaffene Verwaltungsund Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (Art. 98 Abs. 2 UVV). Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert (Art. 98 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten zustellen.

      2. Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf der Bundesrat einer ausdrücklichen Delegationsnorm (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 143 S. 32). Das Kriterium der Unterscheidung von selbstständigen und unselbstständigen Verordnungen liegt darin, ob sich die Rechtsgrundlage der Verordnung in der Verfassung oder in einem Gesetz findet. Unselbstständige Verordnungen beruhen auf einer Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 146 und 150 S. 33). Die

        Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben sind (vgl. BGE 134 I 322 und 128 I 113).

      3. Bei Art. 98 UVV - welche sich auf Art. 75 UVG stützt - handelt es sich um eine unselbstständige Verordnungsbestimmung des Bundesrates. Bei solchen Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird diesem vom Gesetzgeber ein sehr weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist er für das Bundesgericht verbindlich. Es muss sich auf die Kontrolle beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzesoder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1 und 131 II 562 E. 3.2).

      4. Da die in Art. 75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundesrat verfassungsmässig nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm von Art. 98 UVV und die Grundzüge des Wahlrechts in Art. 75 Abs. 1 UVG enthalten sind und sich die in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Delegation auf das Wahlrecht von Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Versicherung ihres Personals beschränkt, sind die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation kumulativ erfüllt. Art. 98 UVV ist mit Art. 75 UVG vereinbar, denn - obwohl Art. 75 UVG dem Verordnungsgeber einen relativ weiten Ermessensspielraum für die Regelung des Wahlrechts einräumt - fällt die umstrittene Verordnungsvorschrift von Art. 98 UVV nicht aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 75 UVG delegierten Kompetenzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich Art. 98 UVV somit weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder willkürlich (vgl. zum Ganzen BGE 114 V 298 E. 4 mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis nicht weiter von Relevanz ist, ob der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts auf seine Übereinstimmung mit Gesetzesrecht zusteht resp. sie zur Rüge, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, befugt ist.

2.3

Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2012 organisatorische Selbstständigkeit besitzt, ergibt sich Folgendes:

      1. Betreffend die in Art. 75 Abs. 2 UVG erwähnte "Einheit" findet sich in Art. 98 Abs. 1 UVV eine Umschreibung. Demnach ist massgebend, ob Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe - damit sie eine Einheit bilden - organisatorisch selbstständig sind. Eine technisch-organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit bildet gemäss Lehre Merkmal der öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1316 S. 302). Selbststän-

        dige öffentlich-rechtliche Anstalten sind Anstalten, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1320 S. 303). Autonomie liegt vor, wenn einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ein verhältnismässig grosses Mass an administrativer Selbstständigkeit, d.h. Entscheidungsfreiheit, zukommt. Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will. Ihr steht insbesondere das Recht zur Regelung organisatorischer Fragen sowie der Beziehungen zwischen Anstalt und Anstaltsbenützern zu. Hinsichtlich dieser Fragen kann sie auch rechtsetzend tätig werden und Anstaltsverordnungen (Rechtsund Verwaltungsverordnungen) erlassen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1326 S. 304).

      2. Das A. ist seit 1. Januar 2012 ein Unternehmen des Kantons B. in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in I. (vgl. § 1 und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons B. vom 16. Februar 2011 [ÖSpG]; systematische Sammlung Nr. 331.100; abrufbar unter www.gesetzes-sammlung.b. .ch; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Gemäss § 5 Abs. 1 ÖSpG sind die Organe des öffentlichen Spitals der Verwaltungsrat (Bst. a), die Spitalleitung (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Laut § 11 Abs. 1 ÖSpG ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 11 Abs. 2 ÖSpG). Dem A. wird zur Erfüllung seiner Aufgabe vom Kanton B. ein Dotationskapital gewährt und jenes verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote (§ 15 Abs. 1 und 2 ÖSpG) sowie über eigenes Vermögen (§ 17 ÖSpG). Mit Blick auf diese sowie weitere Gesetzesbestimmungen, insb. betreffend Aufgaben des Verwaltungsrats und der Spitalleitung (§ 7 und 9 ÖSpG), der Haftung (§ 20 ÖSpG) und der

Verantwortlichkeit (§ 21 ÖSpG), ist die Voraussetzung der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV ohne weiteres erfüllt.

2.4

Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Neuorganisation gestützt auf Art. 98 Abs. 2 UVV - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin gestattet ist.

      1. Entgegen der Auffassung der Suva erfasst Art. 98 Abs. 2 UVV nicht nur originär neue Verwaltungstätigkeit, sondern diese Verordnungsbestimmung zielt darauf ab, neu geschaffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten ein Wahlrecht betreffend Unfallversicherer zu gewähren. Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde das A. per 1. Januar 2012 neu organisiert und als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei der Entlassung in die Selbstständigkeit handelte es sich aufgrund der neu gewonnenen Autonomie nicht bloss um einen Wechsel des Rechtskleids im Sinne einer Umwandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt wurden. Weiter führen bei diesem Ergebnis auch die Verweise der Suva auf die Bildung eines Prämienkonzerns und auf selbstständige Korrespondenz des Spitals mir ihr betreffend Unfallmeldungen ins Leere.

      2. Wie im Gutachten von PD Dr. iur. H.

        betreffend das

        1. - was auch für das A. gilt - in korrekter Weise ausgeführt worden war, erhielt der Beschwerdeführer autonome Gestaltungsund Reaktionsmöglichkeiten, und die strategische Führung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Das A. wurde mit der Neuorganisation in or-

          ganisatorischer Hinsicht ohne Zweifel vom Kanton B.

          gelöst.

          Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers. Es trifft zu, dass die Spitäler vor dem

          1. Januar 2012 nicht über derart viel Autonomie verfügten wie ab diesem Zeitpunkt durch die Neuorganisation. Das A. kann nun innerhalb seines Leistungsauftrages strategische Zielsetzungen verfolgen, und die Ausgliederung per 1. Januar 2012 ging über die rein rechtliche Verselbstständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Wenn - wie vorliegend - ein Spital wie das A. in die Autonomie entlassen wird, muss dieser Autonomie resp. Neuorganisation dergestalt Rechnung getragen werden können, dass der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht einzuräumen ist, auch die obligatorische Unfallversicherung inskünftig neu sel-

        ber zu regeln. Dies ergibt sich ohne weiteres aufgrund der massgeblichen Verordnungsbestimmung. Bereits der gesetzliche Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 UVV - welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) - legt den Schluss nahe, dass das A. den Unfallversicherer zufolge der Neuorganisation neu hatte wählen können. Von diesem klaren Wortlaut dürfte nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Da sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Erlassen jedoch stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.1), ist zur Ergänzung und Verdeutlichung des Wortlauts von Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV auf die bundesrätliche Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation J. ( ) zu verweisen. Der Bundesrat hielt unter anderem fest, dass diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Art. 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt hätten, nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen könnten. Durch Gemeindefusionen könnten jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen hätten. Bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen hätten, könne somit auch die Suva eine Offerte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert seien (abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte . aspx?gesch_id=20113159; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Auf die Interpellation G. hin ( ) orientierte der Bundesrat am 22. Februar 2012 dahingehend, dass eine öffentliche Verwaltung dann als neue Einheit gelte, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Rechnung neu geschaffen worden sei. Organisatorisch selbstständig sei eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung namentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führe. Nicht erforderlich sei, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnehme, die vorher nicht wahrgenommen worden sei (abrufbar unter http://www.parlament. ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=.......; zuletzt besucht am

        25. Februar 2014). Darüber hinaus wird diese Auffassung auch vom BAG geteilt (BB 14).

      3. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahlrecht ist schliesslich auch auf BGE 139 V 58 (Urteil des BGer 9C_883/2012 vom 12. Februar 2013) zur verweisen. In diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde unter anderem erwogen, dass ein Wechsel eines in die Selbstständigkeit entlassenen kantonalen Spitals von der kantonalen Ausgleichskasse zur

Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes zulässig sei. Obwohl es in diesem Urteil um einen Wechsel der Ausgleichskasse ging, der nach anderen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen war, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Erwägungen im vorliegenden Fall.

2.5

Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim A. um eine Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 UVV handelt, weil die in dieser Verordnungsbestimmung normierte obligatorische Selbstständigkeit gegeben ist. Durch die per 1. Januar 2012 vorgesehene, grundlegende Umgestaltung wurde ein neuer Betrieb geschaffen, was zur Folge hat, dass auch Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt

ist und dem A.

betreffend Vergabe des Unfallversicherungs-

schutzes ein Wahlrecht zustand.

3.

In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob das dem Beschwerdeführer zustehende Wahlrecht rechtskonform ausgeübt wurde.

    1. Gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV ist den Vertretern der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 13. September 2012 aus, dass ein Einbezug der Mitarbeitenden mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung und die kurze Frist per Ende 2011 kaum habe stattfinden können. Eine entsprechende Verletzung würde nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Versicherers führen. Die Vorinstanz dagegen vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 die Auffassung, unbestrittenermassen sei das Mitbestimmungsrecht nicht gewährt worden, weshalb das A. selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm das Wahlrecht zustehe, über den

      31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert wäre, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform ausgeübt worden wäre.

    2. Art. 98 Abs. 3 UVV besagt, dass für den Fall, dass eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert sind. Da in dieser Verordnungsbestimmung nur die verspätete Ausübung des Wahlrechts, nicht aber die Verletzung des Mitbestimmungsrechts sanktioniert wird, kann entgegen der Meinung der Suva nicht davon ausgegangen werden, dass - bei rechtzeitiger Ausübung des Wahlrechts - durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Arbeitnehmer weiterhin bei der Suva versichert wären. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass es sich bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV um eine Ordnungsvorschrift handelt und der Verordnungsgeber bewusst und gewollt durch qualifiziertes Schweigen auf eine Sanktion bei Verletzung dieser Vorschrift verzichtet hat. Es liegt mit anderen Worten diesbezüglich keine Lücke vor, und eine richterliche Lückenfüllung käme unter den gegebenen Umständen nicht in Frage (vgl. hierzu BGE 134 V 182 E. 4.1, 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3 und 125 V 8 E. 3). Insofern kann den Ausführungen der Suva, welche die Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV unter die Rechtsfolgen von Art. 98 Abs. 3 UVV subsumiert haben will, nicht gefolgt werden. Dies gilt im Übrigen auch für den Einwand, das Wahlrecht sei nicht rechtzeitig

(d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustellung eines Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden. Denn der entsprechende Antrag wurde von der Direktion des A. am 28. November 2011 und von Vertretern der Finanzverwaltung B. am 29. November 2011 unterzeichnet (B-act. 13 Beilage 1).

4.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die per 1. Januar 2012 erfolgte

Umwandlung des A.

von einer Dienststelle des Kantons

B. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit berechtigt war, neu die E. mit der Durchführung der Unfallversicherung zu betrauen. Demnach ist die Beschwerde vom 13. September 2012, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, welcher die Verfügung vom 24. November 2011 ersetzt hat, ist aufzuheben.

5.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.

    2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist diese aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 13. September 2012 wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Zahladresse)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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