Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4792/2012 |
Datum: | 23.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuständigkeit SUVA |
Schlagwörter : | Recht; Verwaltung; Verfügung; Verwaltungs; Wahlrecht; Bundes; Verfahren; Einsprache; Verordnung; Einspracheentscheid; B-act; Ausschreibung; Anstalt; Kanton; Interesse; Spital; Beschwerdeverfahren; öffentlich-rechtliche; Quot;; Versicherung; Spitäler; Vorinstanz; Unfallversicherung; Verwaltungseinheit; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 109 UVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 49 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 75 UVG ; |
Referenz BGE: | 114 V 298; 125 V 413; 127 V 80; 130 V 388; 131 V 164; 132 V 368; 133 V 188; 133 V 42; 134 I 322; 134 V 182; 135 I 79; 137 V 13; 137 V 20; 138 V 292; 139 V 58 |
Kommentar: | - |
Abteilung III
2/2012, C-4817/2012
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat, Kellerhals Anwälte, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel,
vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, WENGER PLATTNER Rechtsanwälte, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Beschwerdeführende,
gegen
Gegenstand Unterstellung/Neueinreihung, Einspracheentscheid der Suva betreffend das B. .
Gemäss den Auszügen des Kantonsblattes C.
(im Folgenden:
) vom 4. August und 10. September 2011 schrieben die
, das E.
sowie das B.
(im Folgenden:
B.
oder Beschwerdeführer 2) im Rahmen der Neuorganisation
des Spitalwesens die obligatorische Unfallversicherung aus (Beschwerdebeilage [im Folgenden: BB] 1). An dieser Submission haben sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) und Privatversicherungsunternehmen beteiligt (BB 2). Mit Verfügungen vom 14. November 2011 wurde die Suva von der Ausschreibung ausgeschlossen und der Zuschlag der A. (im Folgenden: A. oder Beschwerdeführerin 1) erteilt (BB 3). Gegen beide Verfügungen resp. die öffentliche Ausschreibung erhob die Suva Rekurs beim Appellationsgericht C. ; dieses Verfahren ist derzeit sistiert (BB 4).
Am 24. November 2011 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie
das B.
zwangsweise der Versicherungspflicht unterstellte. Zu-
sammenfassend führte sie zur Begründung dieses Entscheids aus, eine
blosse organisatorische Umwandlung des B.
von einer Dienst-
stelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C.
löse
keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen; in Ermangelung eines bestehenden Wahlrechts sei das Personal weiterhin bei der Suva unfallversichert (BB 5). Hiergegen liessen die A. , vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, am 21. Dezember und das B. , vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, am 23. Dezember 2011 Einsprache erheben (BB 6 und 7).
Mit Entscheid vom 27. Juli 2012 wurden der beantragten Beiladung der
A.
unpräjudiziell stattgegeben, der Antrag, das Einsprachever-
fahren sei bis zum Vorliegen der Rekursentscheide des Appellationsge-
richts C.
zu sistieren, abgewiesen und die Einsprache vom
23. Dezember 2011 abgewiesen (BB 6). Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die per 1. Januar 2012 erfolgte Umwandlung des Spitals von einer Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C. löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen. Der Kanton C. habe gestützt auf Art. 75
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) und der dazugehörigen Verordnung vor Inkrafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt. Diese Wahl sei unabänderlich. Art. 75 Abs. 1 UVG regle lediglich das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 und lasse sich nicht auf den hier zu beurteilenden, aktuellen Sachverhalt anwenden. Das Spital resp. dessen Personal seien bereits seit Inkrafttreten des UVG als selbstständige Verwaltungseinheit bei der Suva versichert und jenes bleibe auch nach dem 1. Januar 2012 Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C. . Selbst bei Berücksichtigung von Art. 98 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV; SR 832.202) bestünde kein Wahlrecht, weil nach der erwähnten Umwandlung sowohl der Aufgabenbereich, die betriebliche Organisation des Spitals wie auch die Zusammensetzung seines Personals keinerlei Änderungen erfahren hätten und keine neuen Einheiten im unfallversicherungsrechtlichen Sinne entstanden seien. Die Tatsache, dass das Spital gestützt auf die rechtskräftige Verfügung vom 30. Dezember 1983 bereits seit 1984 ohne Unterbruch als selbstständige Verwaltungseinheit der Suva unterstellt sei, sei offenbar von der Einsprecherin wie auch vom Bundesamt für
Gesundheit (BAG) und dem von der F.
(im Folgenden:
F. ) beigezogenen Gutachter übersehen worden. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des B. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert. Da dem Spital kein Wahlrecht im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, könne die Frage offenbleiben, ob die Wahl verordnungskonform ausgeübt worden sei. Auffallend sei insbesondere, dass das Spital weder behauptet noch bewiesen habe, dass es den Vertretern der Arbeitnehmenden ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt habe (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV).
Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4792/2012 lautet die Prozessgeschichte wie folgt:
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess die A. , vertreten durch PD Dr. Pascal Grolimund, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) und die Verfügung der Suva vom 24. November 2011 in Sachen Unterstel-
lung/Neueinreihung des B.
ab 1. Januar 2012 (Ziff. 2 der
Rechtsbegehren) seien aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren C- 4792/2012 [im Folgenden: B-act.] 1 und 5).
In formeller Hinsicht wurde unter anderem geltend gemacht, die
als Beigeladene im vorinstanzlichen Verfahren sei zur Be-
schwerde legitimiert. Ein aktuelles Interesse an der vorliegenden Beschwerde bestehe insoweit, als nicht rechtsverbindlich feststehe, ob die A. selbstständig als Hauptpartei gegen die Unterstellungsverfügung der Suva Rechtsmittel ergreifen könne.
In materieller Hinsicht wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, das B. sei per 1. Januar 2012 in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt worden. Dabei sei eine neue Verwaltungseinheit entstanden, die sich durch umfassende Autonomie auszeichne. Letztere zeige sich unter anderem in der finanziellen Letztverantwortung der Kliniken. Das B. verfüge neu über eigenes Vermögen. Es handle auf eigene Rechnung in die eigene Kasse. Damit zwingend verbunden sei eine umfassende Ausgabenkompetenz, d.h. mithin die Kompetenz, die Geschäftspartner nach Wirtschaftlichkeitserwägungen selbst auszuwählen. Nur so könne das Spital seine finanzielle Letztverantwortung wahrnehmen. Entsprechend sei aus
heutiger Sicht ausgeschlossen, dass der Kanton C.
autoritativ
über die Versicherungsträgerin des B. entscheide. Diese Kompetenz falle vielmehr allein dem Spital zu. Das B. sei in einer Weise verselbstständigt worden, die eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin verlange. Namentlich für solche Fälle sei Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen worden. Dieser räume neu geschaffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten das Recht ein, innert einer bestimmten Frist eine eigene Versicherungslösung zu treffen, was das B. getan
habe. Dabei habe es sich gegen die Suva und für die A.
ent-
schieden. Diese Wahl sei für die Suva verbindlich. Die von ihr dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht zu hören. Eine ex lege Weitergeltung der 1983 vom Regierungsrat vorgesehenen Versicherungslösung stünde der neu gewonnenen Autonomie des B. diametral entgegen. Im Übrigen werde die Behauptung, die Suva habe das B. schon damals als eigene Verwaltungseinheit betrachtet, bestritten. Vielmehr habe sie die Spitäler aus versicherungstechnischen Erwägungen mit einer eigenen Versicherungsnummer ausgestattet. Entgegen der Auffassung der Suva erfasse Art. 98 Abs. 2 UVV keineswegs nur originär neue Verwaltungstätigkeit. Vielmehr ziele die Bestimmung vorab auf staatliche Umstrukturierungsmassnahmen. Wenn ein Spital in die Autonomie entlassen werde, müsse dieser Autonomie resp. Neuorganisation Rechnung getragen werden, indem der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht eingeräumt werde, ihre Angelegenheiten - und mithin
auch die obligatorische Unfallversicherung - inskünftig selbstständig zu regeln. Dass Art. 98 Abs. 2 UVV entsprechende Fälle von Neuorganisationen regeln wolle, folge schon aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Dies werde mithin auch in der bundesrätlichen Antwort vom 22. Februar 2012 auf die Interpellation G. ( ) ausdrücklich bestätigt. Diese Auslegung werde auch vom BAG geteilt. Ihr folge auch PD Dr. H. in einem Gutachten vom 9. Dezember 2011 (BB 9).
Alsdann handle es sich vorliegend nicht - wie von der Suva suggeriert - um einen blossen Wechsel des Rechtskleids. Vielmehr sei das B. per 1. Januar 2012 in die Autonomie entlassen worden. Der Kanton C. könne nur noch im Rahmen der Eigentümerstrategie und durch die Wahl des Verwaltungsrats Einfluss auf das B. nehmen. Die Verhältnisse seien insoweit mit einer privatrechtlichen Tochtergesellschaft vergleichbar. Im Vergleich zur bisherigen Sachund Rechtslage sei per 1. Januar 2012 somit eine neue Verwaltungsund Betriebseinheit geschaffen worden, der nach Art. 98 Abs. 2 UVV das Recht zukommen müsse, den Unfallversicherer selbst zu wählen. Entgegen der Behauptung der Suva sei Art. 98 UVV gesetzeskonform. Der Bundesrat sei gestützt auf Art. 75 UVG und seine allgemeine Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen berechtigt gewesen, den Tatbestand der Umstrukturierung auf Verordnungsstufe zu regeln.
Abschliessend dürfe auch die submissionsrechtliche Verwirkungsfolge nicht unerwähnt bleiben. Es stehe ausser Zweifel, dass die Suva in voller Kenntnis aller relevanten Umstände darauf verzichtet habe, die Ausschreibung selbst anzufechten. Diese sei erst aktiv geworden, als festgestanden habe, dass sie die Ausschreibung nicht gewinnen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts seien allfällige Mängel in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen unter Verwirkungsfolge unmittelbar mit Rekurs gegen die Ausschreibung vorzubringen, soweit deren Bedeutung und Tragweite für den Interessenten ohne weiteres erkennbar erscheinen würden. Diese Verwirkungsfolge könne die Suva nun nicht dadurch umgehen, dass sie im Nachhinein eine Unterstellungsverfügung erlasse. Dieses Vorgehen sei als rechtsmissbräuchlich zu werten und verdiene keinen Rechtsschutz. Die Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde die A. - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 4).
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2012 wurde das
zum Beschwerdeverfahren C-4792/2012 beigeladen; dieses
erhielt Gelegenheit, innert Frist zur Beschwerde der A.
12. September 2012 Stellung zu nehmen (B-act. 6).
vom
Mit Eingabe vom 22. November 2012 liess die A.
beantragen,
das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des B.
(C-
4817/2012) zu vereinigen und dem B. sei Gelegenheit zu geben, nach Vorliegen der Stellungnahmen der Suva sowohl zu dieser wie auch zur Beschwerde im Verfahren C-4792/2012 Stellung zu nehmen; eventualiter sei dem B. die Frist zur Stellungnahme bis zum 14. Januar 2013 zu verlängern (B-act. 7).
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2012 wurde dem
B.
die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum
28. November 2012 abgenommen und das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 28. November 2012 gutgeheissen (B-act. 8 und 9).
In der Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die Suva, die Beschwerde vom 12. September 2012 sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 sei zu bestätigen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren C-4817/2012 zu vereinigen (B-act. 10).
Zur Begründung in materieller Hinsicht verwies die Suva auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 und auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 im Verfahren C-4817/2012, welche integrierende Bestandteile der vorliegenden Eingabe bilden würden. Die Beschwerdeschrift der A. vom 12. September 2012 beinhalte keine neuen Vorbringen, weshalb sich seitens der Suva ergänzende Bemerkungen erübrigten.
Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4817/2012 lautet die Prozessgeschichte wie folgt:
Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012 liess das B. , vertreten durch Prof. Dr. Felix Uhlmann, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, dieser Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben (Akten im Beschwerdeverfahren C-4817/2012 [im Folgenden: AB-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, die Suva hätte vor der Ausschreibung eine Unterstellungsverfügung erlassen, die Ausschreibung anfechten, das Verfahren sistieren lassen und selbst verfügen können. Die Suva behaupte zu Recht nicht, dass eine dieser drei Vorgehensweisen für sie unzumutbar gewesen wäre. Sie könne nicht die Verfügung betreffend Ausschreibung in Rechtskraft erwachsen lassen, sich mit einem (auffällig tiefen) Angebot an der Ausschreibung beteiligen und dann, wenn sie die Ausschreibung nicht gewinne, eine Unterstellungsverfügung erlassen. Die Unterstellungsverfügungen bezweckten vorliegend, die Erhebung eines versäumten Rechtsmittels "nachzuholen". Dazu sei das Institut der Unterstellungsverfügung offensichtlich nicht gedacht; seine Verwendung durch die Suva sei rechtsund zweckwidrig. Was für eine nachträgliche, rechtsmissbräuchliche Anfechtung des Zuschlags (oder hier: des Ausschlusses) gelte, müsse für nachträgliche Unterstellungsverfügungen genau so gelten. Es sei unbehelflich, wenn die Suva auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verweise. Diese Bestimmung gebe der Suva sehr wohl ein Recht, Unterstellungsverfügungen zu erlassen. Sie erlaube ihr jedoch nicht, sich (rechtsmissbräuchlich) über eine kantonale Verfügung (hier: Ausschreibung) hinwegzusetzen.
Die Spitäler hätten vorliegend das Wahlrecht auch in zulässiger Weise ausgeübt. Gemäss den vorstehenden Ausführungen sei diese Frage nicht mehr von Bedeutung; die Rechtswidrigkeit der Unterstellungsverfügungen ergebe sich bereits aus den vorstehenden Überlegungen. Das BAG habe mit E-Mail vom 1. November 2011 das Wahlrecht des B. bestätigt. Der Bundesrat habe sich in Beantwortung der parlamentarischen Anfrage G. Nr. vom 22. Februar 2012 ebenfalls für eine breite Anwendung des Wahlrechts ausgesprochen. Zur gleichen Auffassung wie die Beschwerdeführer gelange schliesslich ein Gutachten von PD Dr. iur.
H. vom 9. Dezember 2011, welches die Spitäler vorliegend ins Recht legten.
Entgegen den Ausführungen der Suva gehe es nicht um eine blosse Überführung einer Dienststelle in ein neues rechtliches Kleid, sondern um die Schaffung einer Anstalt mit einer erheblichen Autonomie. Diese hätten die Spitäler bisher nicht besessen. Die Schaffung der öffentlichen Spitäler gehe offensichtlich über die rein rechtliche Verselbständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Die Voraussetzung nach Art. 98 UVV sei damit erfüllt. Daran ändere nichts, dass die Spitäler bei der Suva als Versicherte mit eigener Kundennummer geführt würden. Eine solche habe augenscheinlich nur administrative Zwecke. Die Suva argumentiere auch widersprüchlich. Einerseits solle die Vergabe einer eigenen Versichertennummer im Jahre 1983 schon eine eigene Verwaltungseinheit geschafft haben. Andererseits könne laut Suva nicht einmal die vollständige Verselbständigung per 1. Januar 2012 eine eigene Organisationshoheit mit Wahlfreiheit schaffen.
Zum aushilfsweisen Vorbringen der Suva, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, sei zunächst festzuhalten, dass es fraglich erscheine, ob die Suva überhaupt zu dieser Rüge berechtigt sei. Sie stehe unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt werde (Art. 61 Abs. 3 UVG), und könne das Handeln ihres Aufsichtsorgans kaum in Frage stellen und sich insbesondere durch Verfügungen nicht einfach über geltendes Verordnungsrecht hinwegsetzen. Das Argument der Suva sei auch in sachlicher Hinsicht unzutreffend. Art. 75 UVG sei keine rein intertemporalrechtliche Bestimmung. Schliesslich gebe es auch keinen Grund, Art. 98 UVV per se restriktiv auszulegen. Der von der Suva angeführte Art. 76 UVG zeige vielmehr, dass Wechsel grundsätzlich möglich sein sollten.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2012 wurde der Beschwerdeführer 2 - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) - aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (AB-act. 2 und 3); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (AB-act. 4).
Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2012 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Vorinstanz vom 6. November 2012 gutgeheissen; die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung wurde bis zum 7. Dezember 2012 erstreckt (AB-act. 6 und 7).
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012 und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (AB-act. 8).
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammenfassend aus, eine orga-
nisatorische Umwandlung des B.
von einer selbstständigen
Dienststelle in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons C. löse keinesfalls eine Berechtigung aus, den Unfallversicherer neu zu wählen, weil der Kanton C. bei Inkrafttreten des UVG die Suva als Unfallversicherer gewählt habe und diese Wahl unabänderlich sei. Das B. sei aufgrund dieser Wahl als kantonale Dienststelle der Suva unterstellt worden und sei bereits als solche eine in sich abgeschlossene, organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Spitalorganisation und -verwaltung gewesen. Deshalb sei es bei der Suva als separate Risikoeinheit mit eigener Betriebsnummer erfasst und als Mitglied des Prämienkonzerns akzeptiert worden. Das B. bleibe auch als öffentlich-rechtliche Anstalt ein Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C. . Art. 98 Abs. 2 UVV entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei deshalb nicht anwendbar. Das B. als öffentlich-rechtliche Anstalt mit dem bisherigen (bereits bei der Suva versichertem) Personal erfülle die bisherigen Aufgaben und würde somit ohnehin keine neue Einheit mit neuen Aufgaben und neuem (nicht bei der Suva versicherten) Personal im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstellen. In Ermangelung eines aktuell bestehenden Wahlrechts sei das Personal des B. weiterhin von Gesetzes wegen bei der Suva unfallversichert.
Hinzu komme, dass gemäss zwingender Bestimmung von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV den Vertretern der Arbeitnehmer bei der Wahl des Versicherers ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen wäre. Im vorliegenden Fall sei dies unbestrittenermassen unterblieben. Somit wäre das B. selbst bei (falscher) Annahme, dass ihm ein Wahlrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform (d.h. unter Missachtung des obgenannten Mitbestimmungsrechts) ausgeübt worden wäre. Schliesslich werde vorsorglich in Abrede gestellt, dass das Wahlrecht rechtzeitig (d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustellung eines schriftlichen Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden wäre (vgl. Art. 98 Abs. 2 bis 4 UVV). Das B. habe keine entsprechenden Beweise offeriert.
Im Übrigen habe sich die Suva in jeder Hinsicht rechtskonform verhalten. Dass sie sich vorsorglich am Ausschreibungsverfahren beteiligt habe, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal seitens des Kantons mit der Einleitung dieses Verfahrens vorgeprescht worden sei, ohne die Suva vorgängig fristgerecht und vollständig über den massgebenden Sachverhalt zu orientieren. Zum Erlass der Verfügung vom 24. November 2011 sei die Suva nicht nur berechtigt, sondern zwecks Durchsetzung des materiellen Unfallversicherungsrechts geradezu verpflichtet gewesen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2013 wurden die Verfahren C-4792/2012 und C-4817/2012 vereinigt (B-act. 11 und AB-act. 10). Nach der Verfahrensvereinigung ergibt sich betreffend Prozessgeschichte weiter was folgt:
Im Rahmen der Replik der A. vom 14. März 2013 (Beschwerdeverfahren C-4792/2012) liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (B-act. 17).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die A. als Beigeladene sei zur Beschwerde gegen den negativen Einspracheentscheid der Suva legitimiert (Verfahren C-4792/2012), was zwischen den Parteien unbestritten sei.
Die am 24. November 2011 verfügte zwangsweise Unterstellung des B. sei unrechtmässig. Entgegen der Auffassung der Suva komme dem B. gestützt auf Art. 98 Abs. 2 UVV ein Wahlrecht hinsichtlich des UV-Versicherungsträgers zu. Namentlich sei nochmals festgehalten, dass Art. 98 Abs. 2 UVV eine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Wahlrecht von verselbstständigten Verwaltungseinheiten bilde, die Ausgliederung des B. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt eine Verselbstständigung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 UVV darstelle, die frühere versicherungsrechtliche Administration des Spitals seitens der Suva per se irrelevant sei für die Beurteilung von Art. 98 Abs. 2 UVV, Art. 98 Abs. 2 UVV klarerweise nicht nur Sachverhalte erfassen wolle, in denen originär neue Verwaltungstätigkeit aufgenommen werde und Art. 98 Abs. 2 UVV über die Einräumung des Mitbestimmungsrechts eine blosse
Ordnungsvorschrift darstelle. Weiter werde daran festgehalten, dass die Suva durch ihre Teilnahme an der Ausschreibung bzw. mangels Anfechtung dieser ein allfälliges (in casu bestrittenes) Recht verwirkt hätte, sich auf die Gesetzwidrigkeit der Ausschreibung zu berufen.
Angefügt sei, dass nebst dem Bestehen eines Wahlrechts auch die treuwidrige Teilnahme der Suva am Ausschreibungsverfahren gerügt worden sei und folglich Streitgegenstand bilde. Die Suva nehme zur Beschwerde
der A.
selbst nicht Stellung, sondern verweise auf ihre Be-
schwerdeantwort vom 7. Dezember 2012 im parallelen Beschwerdeverfahren des B. . Daher sei zu dieser Beschwerdeantwort zu replizieren.
Mit Replik des B. vom 14. März 2013 (Beschwerdeverfahren C- 4817/2012) liess der Beschwerdeführer 2 an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten (B-act. 18).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, die Suva habe sich mit Art. 98 UVV kaum auseinandergesetzt. Diese sei verpflichtet, geltendes Verordnungsrecht anzuwenden. Eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts stehe der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit nicht zu. Dementsprechend sei sie vor Bundesverwaltungsgericht nicht zur (unzutreffenden) Rüge befugt, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG. Massgebend sei Art. 98 Abs. 2 UVV und dessen Auslegung. "Neu geschaffen" heisse in diesem Zusammenhang nicht die Aufnahme einer neuen Tätigkeit; es genüge eine Tätigkeit, die bereits vorher wahrgenommen worden sei. Die Spitäler seien der Auffassung, "dass einzig die organisatorische Verselbstständigung per 1. Januar 2012 unter Art. 98 UVV relevant sein" könne. Dass die Spitäler per 1. Januar 2012 nicht organisatorisch selbstständig geworden seien, könne mit Blick auf die neuen gesetzlichen Grundlagen kaum ernsthaft behauptet werden. Dass sie heute noch ein "Zweig der öffentlichen Verwaltung des Kantons C. " seien, sei unbestritten, treffe aber offensichtlich nicht die Rechtsfrage der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV. Für die Frage der organisatorischen Selbstständigkeit könne nicht relevant sein, ob die Spitäler in Fragen von Unfallmeldungen selbstständig korrespondiert hätten oder nicht. Auch nicht entscheidend könne die Zuweisung einer eigenen Versicherungsnummer der Spitäler sein. Im Jahre 1983 seien diese gemäss kantonalem Recht nicht rechtlich und organisatorisch selbstständig gewesen. Ihre Attribute der
Selbstständigkeit hätten sie per 1. Januar 2012 erhalten. Ebenso habe bis zur Verselbstständigung per 1. Januar 2012 keine Selbstständigkeit in versicherungstechnischer Hinsicht bestanden. Nur neu geschaffene Verwaltungseinheiten hätten eine Wahl. 1983 hätten die Spitäler keine Wahl gehabt; sie seien auch nicht neu geschaffen worden. Per 2012 habe eine Wahl bestanden. Die Spitäler hätten eine solche rechtlich korrekt im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ausgeübt; dementsprechend seien die Unterstellungsverfügungen und Einspracheentscheide der Suva als rechtswidrig aufzuheben. Der Einbezug der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sei für die Ausübung des Wahlrechts nicht konstitutiv. Entsprechend sei die Wahl der Spitäler auch unter diesem Gesichtspunkt gültig.
In ihrer Duplik vom 24. Mai 2013 führte die Vorinstanz aus, mit den Repliken des B. und der A. vom 14. März 2013 werde nichts vorgebracht, das zu einer Änderung oder umfassenden Ergänzung der ausführlich begründeten Vernehmlassungen vom 7. Dezember 2012 und
14. Januar 2013 veranlassen würde. Unter Hinweis auf die dort gemachten Ausführungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, werde der Antrag auf Abweisung der Beschwerden erneuert (B-act. 22).
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Mai 2013 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 23); die unaufgefordert vom
Rechtsvertreters des B.
eingereichte Eingabe vom 6. Februar
2014 (B-act. 24) ging im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom
12. Februar 2014 (B-act. 25) zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin 1 und an die Vorinstanz.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 109 Bst. a UVG in Verbindung mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
prinzipiell zuständig. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht; eine Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 UVG ist vorliegend nicht gegeben.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG sind Gerichte gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden.
Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4792/2012 ist vorab zu prüfen, ob die A. beschwerdelegitimiert ist.
Laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.
Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin 1 von der Suva mit Schreiben vom 5. April 2012 eingeladen, zur Einsprache des Rechtsvertreters des B. vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung vom 24. November 2011 Stellung zu nehmen (BB 6 S. 4 [Originaldokument nicht in den Akten der vorliegenden Beschwerdeverfahren]). Nach Vorliegen der vom 4. Juni 2012 datierenden Stellungnahme erliess die Suva am 27. Juli 2012 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 23. Dezember 2011 abgewiesen hat (BB 6).
Mit Blick auf die Geschehnisse im vorinstanzlichen Verfahren - unter anderem die Aufforderung der Beschwerdeführerin 1 zur Stellung-
nahme betreffend Einsprache des B.
vom 23. Dezember 2011
und den Erlass des Nichteintretensentscheids vom 27. Juli 2012 - ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die A.
vor der Suva am
Verfahren teilgenommen hat; die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG ist somit erfüllt.
Weiter ist nachfolgend die Voraussetzung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG zu prüfen.
Nebst der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG muss die zur Beschwerde berechtigte Partei gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sein. Eine solche Betroffenheit liegt vor, wenn diese sich vom Interesse der Allgemeinheit klar abhebt (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/ SAID HUBER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 12 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG).
Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin 1 wird durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 direkt beeinträchtigt. Es ist aktenkundig, dass sie im Rahmen des Submissionsverfahrens betreffend die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung des B. den Zuschlag erhalten hat und der entsprechende Antrag vom Direktor des B. am 28. November 2011 und von einem Vertreter der F. am 29. November 2011 unterzeichnet worden war (B-act. 18 Beilage 1). Die Beschwerdeführerin 1 als Gewinnerin der Ausschreibung ist durch die Unterstellungsverfügung der Suva vom 24. November 2011 in besonderer Weise und stärker betroffen als andere Versicherer, welche an der Ausschreibung überhaupt nicht teilgenommen oder den Zuschlag nicht erhalten haben. Darüber hinaus kann sie aufgrund der vorliegenden Umstände im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren eine spezifische, beachtenswerte und besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen (vgl. VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen.
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist.
Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom
27. Juli 2012 hat.
Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG - jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung (resp. Einspracheentscheid) mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3, 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2).
Dem Erfordernis, dass die Beschwerde führende Person durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 und 131 V 362 E. 2.1 mit Hinweisen; SVR 2009 BVG
Nr. 27 S. 98 E. 2.2), kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht (BGE 127 V 80 E. 3a aa mit Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführenden Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder - wie oben bereits dargelegt - eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten. Fällt das schutzwürdige Interesse an einer Beschwerde im Laufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache als erledigt erklärt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1, 133 II 81 E. 3, 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34
E. 1b).
Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012, mit welchem die Suva die Einsprache des B. vom 23. Dezember 2011 gegen die Verfügung der Suva vom
24. November 2011 abgewiesen hat. Vorliegend kann die Beschwerdeführerin 1 eine spezifische, beachtenswerte, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen. Mit Blick auf den Zuschlag
und die Unterzeichnung des Antrags durch die F.
hat die Be-
schwerdeführerin 1 vorliegend ein unmittelbares, konkretes und auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch bestehendes aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung des die Verfügung vom 24. November 2011 bestätigenden Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012. Somit ist auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses laut Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt.
1.4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich betreffend die Beschwerdelegitimation der A. , dass sämtliche Beschwerdelegitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG erfüllt sind. Da die Beschwerdeführerin 1 überdies fristund formgerecht Beschwerde erhoben (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- fristgerecht geleistet hat, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde der A. ist daher grundsätzlich einzutreten.
Betreffend das Beschwerdeverfahren C-4817/2012 ist festzuhalten, dass mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 Rechte und Pflichte des
geregelt werden. Dieses hat als Partei am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid vom
27. Juli 2012 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung ein
schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- innert Frist geleistet worden ist, ist auf die fristund formgerecht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde des B. ebenfalls grundsätzlich einzutreten.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen (resp. diesen gleichgestellte Einspracheentscheide [Art. 5 Abs. 2 VwVG]) und - materiell - die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes
den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsund Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitge-
genstand bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene Rechtsverhältnis. Anfechtungsund Streitgegenstand beziehen sich auf ein (materielles) Rechtsverhältnis. Bezieht sich also die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a).
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Suva vom
27. Juli 2012, mit welchem das Verwaltungsverfahren abgeschlossen wurde. Da durch diesen Entscheid die Verfügung vom 24. November 2011 - auch ohne explizite Bestätigung dieser Verfügung - ersetzt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, Rz. 39 zu Art. 52 ATSG), kann auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1, es sei diese Verfügung aufzuheben (vgl. Bst. D. hiervor), mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts und somit einer Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Streitig und
zu prüfen ist, ob dieser Entscheid rechtmässig ergangen ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die per 1. Januar 2012 erfolgte
Umwandlung des B.
von einer Dienststelle des Kantons
in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit eine Berechtigung des Beschwerdeführers 2 ausgelöst hatte, den Unfallversicherer - die Beschwerdeführerin 1 - neu zu wählen.
Die Höhe der Prämiensätze wurde nicht gerügt, weshalb diese nicht weiter zu prüfen sind. Anzumerken ist jedoch an dieser Stelle, dass die Prämienfestsetzung, die in der Verfügung vom 24. November 2011 angeordnet worden war, nicht etwa in Teilrechtskraft erwachsen ist, da die verfügten Prämiensätze mit der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 (vgl. E. 4. hiernach) - welcher die Verfügung vom 24. November 2011 ersetzt hat - keine Wirkung entfalten könnten. Im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Eingabe des Beschwerdeführers 2 vom 6. Februar 2014 wurde zusammengefasst ausge-
führt, die Suva habe die Nettoprämien gegenüber dem B. um
zirka 10 % erhöht (B-act. 24). Diese (neu) verfügten Prämiensätze bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Nicht streitig und zu prüfen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht dem Versicherungsobligatorium bei der Suva nach Art. 66 UVG untersteht (RKUV 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen betreffend die Belange des öffentlichen Ausschreibungsverfahren und der Vergabe, dessen Modalitäten sowie die von der Suva im Rahmen dieses Verfahrens eingereichte Offerte ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf die einschlägigen Ausführungen ist deshalb ebenfalls nicht weiter einzutreten.
Nachfolgend ist Art. 75 UVG einer Analyse zu unterziehen:
Gemäss Art. 75 Abs. 1 UVG können Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften für die Versicherung ihres Personals, das nicht bereits bei der Suva versichert ist, innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist zwischen der SUVA und einem Versicherer nach Art. 68 UVG wählen.
Im Rahmen der Ausarbeitung des UVG konnte die Suva den "Besitzstand" wahren, den sie beim Auslaufen des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung (KUVG; AS 1995 1363) besass: Betriebe, die ihr unterstellt waren, sollten es auch nach neuem Recht bleiben. Aufgrund des in Art. 75 Abs. 1 UVG eingeräumten Wahlrechts können die Berechtigten zwischen der Suva und anderen Versicherungsträgern nach UVG wählen. Allein das Wahlrecht konnten die "bereits bestehenden öffentlichen Verwaltungen" nur bis zum 31. Oktober 1983 ausüben (vgl. ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern, 1985, S. 51; vgl. auch Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 S. 176 f. und S. 212 [BBl 1976 III 141]). Übte eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so waren ihre Arbeitnehmer bei der Suva versichert (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des UVG vom 20. September 1982 [im Folgenden: VO Inkraftsetzung/Einführung UVG; AS 1982 1724]).
Mit Blick auf die in Art. 3 Abs. 1 VO Inkraftsetzung/Einführung UVG normierte zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Wahlrechts und den Wortlaut von Art. 75 Abs. 1 UVG ist erstellt, dass diese Gesetzesbestimmung eine intertemporalrechtliche Bedeutung gehabt hatte resp. sich der Beschwerdeführer 2 - vor der Verselbstständigung - im Rahmen des Inkrafttretens des UVG damals für die Suva als Unfallversicherer entschieden hatte, was unbestritten ist. Damit kann es vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben:
Obwohl im Gesetz betreffend Art. 75 UVG auf die VO Inkraftsetzung/Einführung UVG hingewiesen wird und Art. 75 Abs. 1 UVG im Rahmen seiner intertemporalrechtlichen Bedeutung seine Massgeblichkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. Juli 2012 verloren hatte, ist entgegen der Auffassung der Suva nicht von einer bloss intertemporalrechtlichen Bedeutung von Art. 75 UVG auszugehen, was sich bereits aus der systematischen Stellung dieser Gesetzesbestimmung ergibt. Hätte Art. 75 UVG bloss intertemporalrechtliche Bedeutung für das Wahlrecht vor Inkrafttreten des UVG gehabt, hätte sie ihren Niederschlag in den Schluss- und Übergangsbestimmungen finden müssen. Dass
Art. 75 UVG in der Folge nicht obsolet geworden war, zeigt sich insbesondere auch mit Blick auf Art. 75 Abs. 2 UVG - wonach Verwaltungen und Betriebe, die eine Einheit bilden, beim gleichen Versicherer versichert werden - und Art. 98 Abs. 1 UVV, wo sich eine Umschreibung des Begriffs "Einheit" findet, sowie an Art. 98 Abs. 2 UVV, wo von neu geschaffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten die Rede ist. Dass - wie von der Vorinstanz vorgebracht - die Verordnungsbestimmung von Art. 98 UVV der Gesetzesnorm von Art. 75 UVG widerspricht, trifft, wie die nachfolgenden Erwägungen verdeutlichen, nicht zu.
Gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV bilden Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentliche Betriebe je eine Einheit, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Solche Einheiten müssen beim gleichen Versicherer versichert werden. Neu geschaffene Verwaltungsund Betriebseinheiten müssen die Wahl des Versicherers spätestens einen Monat vor der Aufnahme der Tätigkeit treffen. Den Vertretern der Arbeitnehmer ist ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen (Art. 98 Abs. 2 UVV). Übt eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so sind ihre Arbeitnehmer bei der SUVA versichert (Art. 98 Abs. 3 UVV). Gemäss Art. 98 Abs. 4 UVV üben die öffentlichen Verwaltungen ihr Wahlrecht aus, indem sie dem gewählten Versicherer einen schriftlichen Versicherungsantrag unter Angabe der davon betroffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten zustellen.
Für gesetzesvertretende Verordnungen bedarf der Bundesrat einer ausdrücklichen Delegationsnorm (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 143 S. 32). Das Kriterium der Unterscheidung von selbstständigen und unselbstständigen Verordnungen liegt darin, ob sich die Rechtsgrundlage der Verordnung in der Verfassung oder in einem Gesetz findet. Unselbstständige Verordnungen beruhen auf einer Ermächtigung zur Rechtsetzung in einem Gesetz (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 146 und 150 S. 33). Die
Gesetzesdelegation ist nur zulässig, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm in einem Gesetz enthalten ist, die Delegation sich auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie in einem Gesetz umschrieben sind (vgl. BGE 134 I 322 und 128 I 113).
Bei Art. 98 UVV - welche sich auf Art. 75 UVG stützt - handelt es sich um eine unselbstständige Verordnungsbestimmung des Bundesrates. Bei solchen Verordnungen prüft das Bundesgericht, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Wird diesem vom Gesetzgeber ein sehr weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist er für das Bundesgericht verbindlich. Es muss sich auf die Kontrolle beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzesoder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 133 V 42 E. 3.1 und 131 II 562 E. 3.2).
Da die in Art. 75 Abs. 1 UVG normierte Delegation an den Bundesrat verfassungsmässig nicht ausgeschlossen ist, die Delegationsnorm von Art. 98 UVV und die Grundzüge des Wahlrechts in Art. 75 Abs. 1 UVG enthalten sind und sich die in dieser gesetzlichen Bestimmung normierte Delegation auf das Wahlrecht von Kantonen, Bezirken, Kreisen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften für die Versicherung ihres Personals beschränkt, sind die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Gesetzesdelegation kumulativ erfüllt. Art. 98 UVV ist mit Art. 75 UVG vereinbar, denn - obwohl Art. 75 UVG dem Verordnungsgeber einen relativ weiten Ermessensspielraum für die Regelung des Wahlrechts einräumt - fällt die umstrittene Verordnungsvorschrift von Art. 98 UVV nicht aus dem Rahmen der dem Bundesrat in Art. 75 UVG delegierten Kompetenzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erweist sich Art. 98 UVV somit weder als gesetzwidrig noch als rechtsungleich oder willkürlich (vgl. zum Ganzen BGE 114 V 298 E. 4 mit Hinweisen). Bei diesem Ergebnis nicht weiter von Relevanz ist, ob der Suva als eine dem Bundesrat unterstellte Verwaltungseinheit eine vorfrageweise Überprüfung des Verordnungsrechts auf seine Übereinstimmung mit Gesetzesrecht zusteht resp. sie zur Rüge, Art. 98 UVV widerspreche Art. 75 UVG, befugt ist.
Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. Januar 2012 organisatorische Selbstständigkeit besitzt, ergibt sich Folgendes:
Betreffend die in Art. 75 Abs. 2 UVG erwähnte "Einheit" findet sich in Art. 98 Abs. 1 UVV eine Umschreibung. Demnach ist massgebend, ob Zweige der öffentlichen Verwaltungen und öffentlichen Betriebe - damit sie eine Einheit bilden - organisatorisch selbstständig sind. Eine technisch-organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit bildet gemäss Lehre Merkmal der öffentlich-rechtlichen Anstalt (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1316 S. 302). Selbststän-
dige öffentlich-rechtliche Anstalten sind Anstalten, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1320 S. 303). Autonomie liegt vor, wenn einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ein verhältnismässig grosses Mass an administrativer Selbstständigkeit, d.h. Entscheidungsfreiheit, zukommt. Die Anstalt bzw. die Anstaltsleitung kann im gesetzlichen Rahmen selber darüber entscheiden, wie sie die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben erfüllen will. Ihr steht insbesondere das Recht zur Regelung organisatorischer Fragen sowie der Beziehungen zwischen Anstalt und Anstaltsbenützern zu. Hinsichtlich dieser Fragen kann sie auch rechtsetzend tätig werden und Anstaltsverordnungen (Rechtsund Verwaltungsverordnungen) erlassen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 1326 S. 304).
Das B. ist seit 1. Januar 2012 ein Unternehmen des Kantons C. in der Form einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in I. (vgl. § 1 und 2 des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler des Kantons C. vom 16. Februar 2011 [ÖSpG]; systematische Sammlung Nr. 331.100; abrufbar unter www.gesetzes-sammlung.c. .ch; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Gemäss § 5 Abs. 1 ÖSpG sind die Organe des öffentlichen Spitals der Verwaltungsrat (Bst. a), die Spitalleitung (Bst. b) und die Revisionsstelle (Bst. c). Laut § 11 Abs. 1 ÖSpG ist der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse berechtigt, Auskünfte zu verlangen und in Unterlagen Einsicht zu nehmen. Er nimmt Kenntnis vom Bericht der Revisionsstelle, genehmigt auf Antrag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung und entscheidet auf Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 11 Abs. 2 ÖSpG). Dem B. wird zur Erfüllung seiner Aufgabe vom Kanton C. ein Dotationskapital gewährt und jenes verfügt über eine angemessene Eigenkapitalquote (§ 15 Abs. 1 und 2 ÖSpG) sowie über eigenes Vermögen (§ 17 ÖSpG). Mit Blick auf diese sowie weitere Gesetzesbestimmungen, insb. betreffend Aufgaben des Verwaltungsrats und der Spitalleitung (§ 7 und 9 ÖSpG), der Haftung (§ 20 ÖSpG) und der Verantwortlichkeit (§ 21 ÖSpG), ist die Voraussetzung der organisatorischen Selbstständigkeit gemäss Art. 98 Abs. 1 UVV ohne weiteres erfüllt.
Es stellt sich weiter die Frage, ob aufgrund der Neuorganisation gestützt
auf Art. 98 Abs. 2 UVV - wie von den Beschwerdeführenden behauptet - eine selbstständige und autonome Wahl der Versicherungsträgerin gestattet ist.
Entgegen der Auffassung der Suva erfasst Art. 98 Abs. 2 UVV nicht nur originär neue Verwaltungstätigkeit, sondern diese Verordnungsbestimmung zielt darauf ab, neu geschaffenen Verwaltungsund Betriebseinheiten ein Wahlrecht betreffend Unfallversicherer zu gewähren. Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde das B. per 1. Januar 2012 neu organisiert und als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Bei der Entlassung in die Selbstständigkeit handelte es sich aufgrund der neu gewonnenen Autonomie nicht bloss um einen Wechsel des Rechtskleids im Sinne einer Umwandlung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das B. bei der Suva als Versicherter mit eigener Kundennummer geführt wurden. Weiter führen bei diesem Ergebnis auch die Verweise der Suva auf die Bildung eines Prämienkonzerns und auf selbstständige Korrespondenz des Spitals mir ihr betreffend Unfallmeldungen ins Leere.
Wie im Gutachten von PD Dr. iur. H.
betreffend das
B.
in korrekter Weise ausgeführt worden war, erhielt der Be-
schwerdeführer 2 autonome Gestaltungsund Reaktionsmöglichkeiten, und die strategische Führung erfolgt durch den Verwaltungsrat. Das B. wurde mit der Neuorganisation in organisatorischer Hinsicht ohne Zweifel vom Kanton C. gelöst. Nicht zu beanstanden sind darüber hinaus auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers 2. Es trifft zu, dass die Spitäler vor dem 1. Januar 2012 nicht über derart viel Autonomie verfügten wie ab diesem Zeitpunkt durch die Neuorganisation. Das B. kann nun innerhalb seines Leistungsauftrages strategische Zielsetzungen verfolgen, und die Ausgliederung per 1. Januar 2012 ging über die rein rechtliche Verselbstständigung eines Verwaltungszweigs hinaus. Wenn - wie vorliegend - ein Spital wie das B. in die Autonomie entlassen wird, muss dieser Autonomie resp. Neuorganisation dergestalt Rechnung getragen werden können, dass der neu geschaffenen Verwaltungseinheit das Recht einzuräumen ist, auch die obligatorische Unfallversicherung inskünftig neu selber zu regeln. Dies ergibt sich ohne weiteres aufgrund der massgeblichen Verordnungsbestimmung. Bereits der gesetzliche Wortlaut von Art. 98 Abs. 2 UVV - welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3) - legt den Schluss nahe, dass das B. den Unfallversicherer zufolge der Neuorganisation neu hatten wählen können.
Von diesem klaren Wortlaut dürfte nur dann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorlägen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde (vgl. BGE 137 V 13 E. 5.1). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Da sich das Bundesgericht bei der Auslegung von Erlassen jedoch stets von einem Methodenpluralismus hat leiten lassen (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.1), ist zur Ergänzung und Verdeutlichung des Wortlauts von Art. 98 Abs. 1 und 2 UVV auf die bundesrätliche Antwort vom 6. Juni 2011 auf die Interpellation J. ( ) zu verweisen. Der Bundesrat hielt unter anderem fest, dass diejenigen Verwaltungen, die ihr Wahlrecht gemäss Art. 75 UVG bei Inkrafttreten des UVG ausgeübt hätten, nicht ein zweites Mal zwischen der Suva und einem Privatversicherer wählen könnten. Durch Gemeindefusionen könnten jedoch neue Einheiten entstehen, die noch nie eine Wahl getroffen hätten. Bei neuen Einheiten, die ihre einmalige Wahl noch nicht getroffen hätten, könne somit auch die Suva eine Offerte für die obligatorische Unfallversicherung derjenigen Arbeitnehmer einreichen, welche nicht bereits obligatorisch bei der Suva versichert seien (abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_i d=
; zuletzt besucht am 25. Februar 2014). Auf die Interpellation G. hin ( ) antwortete der Bundesrat am 22. Februar 2012 dahingehend, dass eine öffentliche Verwaltung dann als neue Einheit gelte, wenn sie als organisatorisch selbstständige Einheit mit eigener Rechnung neu geschaffen worden sei. Organisatorisch selbstständig sei eine Verwaltungseinheit nach den Materialien zur Verordnung namentlich dann, wenn sie eine eigene Rechnung führe. Nicht erforderlich sei, dass die neue Verwaltungseinheit eine Tätigkeit aufnehme, die vorher nicht wahrgenommen worden sei (abrufbar unter http://www.parlament.ch/d/suche / seiten/geschaefte.aspx?gesch_id= ; zuletzt besucht am 25. Februar 2014).
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Wahlrecht ist schliesslich auch auf BGE 139 V 58 (Urteil des BGer 9C_883/2012 vom 12. Februar 2013) zu verweisen. In diesem höchstrichterlichen Entscheid wurde unter anderem erwogen, dass ein Wechsel eines in die Selbstständigkeit entlassenen kantonalen Spitals von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes zulässig sei. Obwohl es in diesem Urteil um einen Wechsel der Ausgleichskasse ging, der nach anderen gesetzlichen Grundlagen zu beurteilen war, steht diese Rechtsprechung im Einklang mit den Erwägungen im vorliegenden Fall.
Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es sich beim B. um eine Einheit im Sinne von Art. 98 Abs. 1 UVV handelt, weil die in dieser Verordnungsbestimmung normierte obligatorische Selbstständigkeit gegeben ist. Durch die per 1. Januar 2012 vorgesehene, grundlegende Umgestaltung wurde ein neuer Betrieb geschaffen, was zur Folge hat, dass auch Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV erfüllt
ist und dem B.
betreffend Vergabe des Unfallversicherungs-
schutzes ein Wahlrecht zustand.
In einem nächsten Schritt ist die Frage zu klären, ob das dem Beschwerdeführer 2 zustehende Wahlrecht rechtskonform ausgeübt wurde.
Gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV ist den Vertretern der Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Beschwerdeführer 2 führte in seiner Beschwerde vom 13. September 2012 (Verfahren C- 4817/2012) aus, dass ein Einbezug der Mitarbeitenden mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ausschreibung und die kurze Frist per Ende 2011 kaum habe stattfinden können. Eine entsprechende Verletzung würde nicht zur Ungültigkeit der Wahl des Versicherers führen. Die Vorinstanz dagegen vertrat in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012 die Auffassung, unbestrittenermassen sei das Mitbestimmungsrecht nicht ge-
währt worden, weshalb das B.
selbst bei (falscher) Annahme,
dass ihm das Wahlrecht zustehe, über den 31. Dezember 2011 hinaus bei der Suva versichert wäre, weil das Wahlrecht nicht rechtskonform ausgeübt worden wäre. Im Rahmen der Beschwerde vom 12. September 2012 (Verfahren C-4792/2012) wurde weiter geltend gemacht, bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV handle es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung nicht die Rechtsfolge von Art. 98 Abs. 3 UVV nach sich ziehe. Dem entgegnete die Suva duplicando am 24. Mai 2013, da den Arbeitnehmenden unbestrittenermassen kein Mitbestimmungsrecht im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV eingeräumt worden sei, wäre diese zwingende Bestimmung verletzt und das Wahlrecht innert gesetzlicher Frist (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 UVV) nicht rechtskonform ausgeübt worden, weshalb das Personal des B. selbst bei Bejahung eines Wahlrechts weiterhin bei der Suva versichert bleiben müsste (Art. 98 Abs. 3 UVV).
Art. 98 Abs. 3 UVV besagt, dass für den Fall, dass eine öffentliche Verwaltung das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, ihre Arbeitnehmer bei
der Suva versichert sind. Da in dieser Verordnungsbestimmung nur die verspätete Ausübung des Wahlrechts, nicht aber die Verletzung des Mitbestimmungsrechts sanktioniert wird, kann entgegen der Meinung der Suva nicht davon ausgegangen werden, dass - bei rechtzeitiger Ausübung des Wahlrechts - durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts die Arbeitnehmer weiterhin bei der Suva versichert wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV um eine Ordnungsvorschrift handelt und der Verordnungsgeber bewusst und gewollt durch qualifiziertes Schweigen auf eine Sanktion bei Verletzung dieser Vorschrift verzichtet hat. Es liegt mit anderen Worten diesbezüglich keine Lücke vor, und eine richterliche Lückenfüllung käme unter den gegebenen Umständen nicht in Frage (vgl. hierzu BGE 134 V 182 E. 4.1, 132 III 470 E. 5.1, 130 V 229 E. 2.3 und 125 V 8 E. 3). Insofern kann den Ausführungen der Suva, welche die Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäss Art. 98 Abs. 2 Satz 2 UVV unter die Rechtsfolgen von Art. 98 Abs. 3 UVV subsumiert haben will, nicht gefolgt werden. Dies gilt im Übrigen auch für den Einwand, das Wahlrecht sei nicht rechtzeitig
(d.h. spätestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit) mittels Zustellung eines Versicherungsantrags an den gewählten Versicherer ausgeübt worden. Denn der entsprechende Antrag wurde vom Direktor des
B.
am 28. November 2011 und von einem Vertreter der
F. am 29. November 2011 unterzeichnet (E. 1.4.2.2 hiervor).
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 durch die per 1. Januar 2012 erfolgte
Umwandlung des B.
von einer Dienststelle des Kantons
C. in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit berechtigt war, neu die Beschwerdeführerin 1 mit der Durchführung der Unfallversicherung zu betrauen. Demnach sind die Beschwerden vom 12. und 13. September 2012, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Juli 2012, welcher die Verfügung vom 24. November 2011 ersetzt hat, ist aufzuheben.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen. Diesen ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von je Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine Kostennote eingereicht worden ist, ist diese aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von jeweils pauschal Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
Die Beschwerden vom 12. und 13. September 2012 werden, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihnen bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet.
Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 wird zu Lasten der Vorinstanz je eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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