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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2854/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2854/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2854/2013
Datum:15.09.2014
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Verfahren; Verfügung; Invalide; Recht; Rente; Invalidenrente; Vorinstanz; Verfahrens; IVSTA; Bundesverwaltungsgericht; Renten; Urteil; Vollzug; Sistierung; Verfahrenskosten; IV-act; Parteien; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Person; Erwerbstätigkeit; Vollzugs; Weiterausrichtung; Forderung; Revision; Viertelsrente
Rechtsnorm: Art. 21 ATSG ;Art. 22 VwVG ;Art. 25 ATSG ;Art. 28 ATSG ;Art. 38 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 81 StGB ;
Referenz BGE:113 V 273; 114 V 143; 119 Ib 36; 123 V 214; 126 V 353; 128 V 124; 129 V 237; 130 V 1; 130 V 253; 130 V 329; 130 V 445; 132 V 215; 133 V 1; 136 V 286; 137 V 154; 138 V 140; 138 V 402
Kommentar:
-, ATSG- , Art. 25; Art. 50 Abs. 2 ATSG AHVG SR, 1946

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III

C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013

U r t e i l  v o m  1 5.  S e p t e m b e r  2 0 1 4

Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.

Parteien A. _, Spanien,

vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, Avda. La Habana, 9-1.°, ES-32003 Ourense, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung.

Sachverhalt:

A.

Am 31. Januar 1996 stellte der 1955 geborene spanische Staatsbürger A. ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Waadt A. mit Wirkung ab dem

1. Februar 1996 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (IV-act. 8).

B.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2012 ersetzte die nunmehr zuständige IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die A. bisher gewährte ganze Invalidenrente per 1. August 2012 durch eine Viertelsrente (IV-act. 59).

C.

Mit Schreiben vom 30. August 2012 teilte A. , vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, der IVSTA mit, ihm sei ohne Angabe von Gründen im August 2012 die Rente herabgesetzt worden und bat diesbezüglich um Überprüfung und entsprechende Benachrichtigung. Weiter teilte er mit, dass er weder einen Vorbescheid noch eine Verfügung erhalten habe (IV-act. 63).

D.

Am 7. September 2012 stellte die IVSTA dem Rechtsvertreter von A. eine Kopie der Verfügung vom 7. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zu (IV-act. 64).

E.

Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte der Rechtsvertreter von A. der IVSTA mit, A. sei die Verfügung vom 7. Juni 2012 nicht zugestellt worden, weshalb er um einen entsprechenden Zustellnachweis ersuche. Seit ca. März 2012 befinde er sich in einer Strafvollzugsanstalt, sodass ihm die Verfügung nicht habe zugestellt werden können. Daher sei der Abschluss des Revisionsverfahrens nochmals korrekt einzuleiten (IV-act. 66).

F.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2013 teilte die IVSTA A. mit, dass die gewährte Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. April 2012 sistiert werde, da sich A. seit dem 20. März 2012 in Haft befinde und die Invalidenrente während des durch eine Behörde angeordneten Freiheitsentzugs nicht ausbezahlt werden könne. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 92).

G.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte A. der IVSTA mit, dass er am 12. Mai 2013 aus der Strafvollzugsanstalt entlassen worden sei und beantragte die Aufhebung der sistierten Invalidenrente sowie die Wiederaufnahme der Rentenauszahlung per 12. Mai 2013 (IV-act. 97).

H.

Gegen die Verfügung vom 3. Mai 2013 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, am 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-2854/2013) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weiterausrichtung der Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der mit der angefochtenen Verfügung vorsorglich entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (C-2854/2013-act. 1).

I.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer ein orthopädisches Gutachten von Dr. B. vom 31. Mai 2013 zu den Akten (C-2854/2013-act. 3).

J.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (C-2854/2013-act. 5).

K.

Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung rechtfertige sich eine Sistierung der Rentenleistungen nach Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) einzig dann nicht, wenn die Vollzugsart einer gesunden Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, wie z.B. in der Halbfreiheit oder Halbgefangenschaft. Invalide Strafgefangene müssten keine Rückstellungen für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben machen, ebenso wenig sei bei ihnen mit

einer Beteiligung an den Kosten des Strafvollzugs zu rechnen. Eine Weiterzahlung der Rente während des Strafvollzugs rechtfertige sich somit auch unter diesen Gesichtspunkten nicht. Die rückwirkende Sistierung der Rente per 1. April 2012 sei somit zu Recht erfolgt (C-2854/2013act. 6).

L.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer ein neurolo-

gisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C. 2013 zu den Akten (C-2854/2013-act. 9).

vom 20. Juni

M.

Am 4. Juli 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.-- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (C-2854/2013-act. 8). Am 17. Juli 2013 ging bei der Gerichtskasse ein Betrag von Fr. 410.-- ein (C-2854/2013-act. 12).

N.

Mit Replik vom 11. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge aufrecht (C-2854/2013-act. 11).

O.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 teilte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit, dass ihm die bisher gewährte Invalidenrente (Viertelsrente) ab dem

1. Mai 2013 wieder ausgerichtet werde (IV-act. 113).

P.

Mit einer zweiten Verfügung vom 16. Juli 2013 stellte die IVSTA fest, dass dem Beschwerdeführer die Invalidenrente aufgrund der verbüssten Haftstrafe für die Dauer vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 zu Unrecht ausbezahlt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Renten in der Höhe von total Fr. 4'888.-- zurückzuerstatten habe. Der geschuldete Betrag könne mit der laufenden Rente verrechnet werden (IV-act. 114).

Q.

Mit Duplik vom 13. August 2013 wiederholte die IVSTA ihre bisher gestellten Anträge (C-2854/2013-act. 14).

R.

Gegen die zwei Verfügungen vom 16. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger, mit

Eingaben vom 10. September 2013 Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren C-5208/2013 betreffend Weiterausrichtung der Viertelsrente ab 1. Mai 2013 und Beschwerdeverfahren C- 5210/2013 betreffend die verfügte Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen) ein (C-5208/2013-act. 1 und C-5210/2013-act. 1).

Im Verfahren C-5208/2013 (Weiterausrichtung der Rente) beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie Gewährung einer höheren Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer pluridisziplinären Begutachtung in der Schweiz und anschliessenden Neubeurteilung. Ferner ersuche er um vollumfängliche Einsicht in die Vorakten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei mit der Gewährung einer Viertelsrente nicht einverstanden, da sein schlechter psychischer Gesundheitszustand, seine anhaltende Alkoholkrankheit sowie seine schwere orthopädische Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit in einem wesentlich höheren Grad reduziere.

Im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zur Begründung führte er insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht werde im hängigen Beschwerdeverfahren C-2854/2013 zu prüfen haben, ob die Sistierung der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei. Die Invalidenrente könne nicht vor Abschluss dieses Verfahrens zurückgefordert werden.

S.

Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 im Verfahren C-5208/2013 (Weiterausrichtung der Rente) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, da die Rente für den Monat, in dem der Freiheitsentzug aufgehoben werde, praxisgemäss wieder voll auszurichten sei, ohne dass vorgängig eine Revision durchgeführt, und die Rente erneut zugesprochen werden müsse. Zudem habe sie im Zeitpunkt, als der die Wiederaufnahme der Rentenzahlung anordnende Beschluss erstellt worden sei, von den im Zusammenhang mit der Beschwerde C-2854/2013 eingereichten neuen medizinischen Unterlagen noch keine Kenntnis gehabt. Es dürfte sich jedoch rechtfertigen, die Eingaben des Beschwerdeführers mit den neuen medizinischen Unterlagen als Revisionsgesuch zu betrachten und diese nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Prüfung an die IVSTA zu übermitteln (C-5208/2013-act. 3).

Mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) beantragte die Vorinstanz die Sistierung des entsprechenden Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-2854/2013. Ferner teilte sie mit, dass gemäss den Angaben der Ausgleichskasse die Zahlung der laufenden Viertelsrente seit September 2013 an den Beschwerdeführer erfolge. Der Nachzahlungsbetrag von Mai bis August 2013 sei dagegen mit der geltend gemachten Schuld von Fr. 4'888.-- verrechnet worden (C-5210/2013-act. 3).

T.

Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren C-2854/2013, C-5208/2013 sowie C-5210/2013 und trat auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 (Rückforderung) nicht ein (C-2854/2013-act. 17, C-5208/2013-act. 4 und C-5210/2013-act. 4).

U.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 wiederholte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. Zudem führte er aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Rentenanspruch nach seiner Entlassung aus der Haft und der damit einhergehenden Weiterausrichtung der Invalidenrente ab 1. Mai 2013 erneut zu überprüfen. Dies sei denn durch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung auch erfolgt, jedoch ohne die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Schliesslich erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Vorinstanz beantragten Sistierung des Verfahrens C-5210/2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens C-2854/2013 einverstanden (C-2854/2013-act. 21).

V.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Arztbericht vom 23. Januar 2014 zu den Akten (C- 2854/2013-act. 24).

W.

Am 21. März 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, in den Verfahren C-5208/2013 und C-5210/2013 einen aufgrund der Verfahrensvereinigung reduzierten Kostenvorschuss von je Fr. 300.-- zu leisten (C-2854/2013-act. 27). Der einverlangte Kostenvorschuss ging am

13. Mai 2014 bei der Gerichtskasse ein (C-2854/2013-act. 31).

X.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 und vom

      16. Juli 2013 hat die IVSTA die bisher gewährte Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. April 2012 sistiert, die Weiterausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013 beschlossen sowie die vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 unrechtmässig bezogenen Renten in der Höhe von total Fr. 4'888.-- zurückgefordert. Diesbezüglich ist festzustellen, dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt bildet.

      Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, die drei vereinigten Verfahren C- 2854/2013, C-5208/2013 und C-5210/2013 in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen und BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Basel, 2008, Ziff. 3.17 S. 114).

    2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

      19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.

    3. Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

      1. Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens C-5208/2013 ist die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juli 2013, mit welcher diese aufgrund der am 12. Mai 2013 erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafvollzugsanstalt die Weiterausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Mai 2013 beschlossen hat.

        Vorliegend rügt der Beschwerdeführer weder die verfügte Weiterausrichtung der bisher gewährten Invalidenrente, noch den verfügten Zeitpunkt der Weiterausrichtung. Vielmehr macht er geltend, er sei mit der Gewährung einer Viertelsrente nicht einverstanden, da sein schlechter psychischer Gesundheitszustand, seine anhaltende Alkoholkrankheit sowie seine schwere orthopädische Erkrankung seine Arbeitsfähigkeit in einem wesentlich höheren Grad reduziere. Der Rentenanspruch sei nach seiner Entlassung aus der Haft und der damit einhergehenden Weiterausrichtung der Invalidenrente ab 1. Mai 2013 erneut zu überprüfen. Dies habe ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2013 mitgeteilt. Die Vorinstanz habe diese Prüfung des IV-Rentenanspruchs mit der angefochtenen Verfügung denn auch klar durchgeführt und die Viertelsrente erneut bestätigt, jedoch ohne die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzuführen. Ab dem 1. Mai 2013 sei ihm eine höhere Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei eine pluridisziplinäre Begutachtung in der Schweiz durchzuführen.

        Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass der Strafoder Massnahmevollzug keinen Anpassungsgrund, sondern bloss einen Sistierungsgrund darstellt (Art. 21 Abs. 5 ATSG). Das bedeutet, dass die Rente für jenen Monat noch ausbezahlt wird, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Vollzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, ausgerichtet (BGE 113 V 273 E. 2, 114 V 143 E. 3 und 133 V 1 E. 3.1, je mit

        Hinweisen; vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 100 zu Art. 21). Letzteres ist vorliegend unbestrittenermassen erfolgt. Auch durfte der Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung der IVSTA in der Verfügung vom 3. Mai 2013, wonach die Invalidenrente nach dem Ende des Freiheitsentzugs wieder ausgerichtet werde, wenn die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt seien, nicht in guten Treuen annehmen, dass die IVSTA erneut eine Rentenrevision durchführen werde, zumal eine solche ja auch weniger als ein Jahr zuvor verfügt worden ist. Im Übrigen finden sich in den Akten keine Unterlagen, die auf eine - nach Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz erfolgte - Durchführung einer Rentenrevision im Sinne von Art. 87 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) schliessen lassen.

        Demnach bildet die Höhe der Invalidenrente vorliegend nicht Verfügungsgegenstand und ist vom Anfechtungsgegenstand nicht erfasst, weshalb diese Rüge nicht zu prüfen ist. Insofern kann auf die Beschwerde im Verfahren C-5208/2013 nicht eingetreten werden. Demnach erübrigt sich auch die Prüfung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 10. September 2013 im Verfahren C-5208/2013 um Einsicht in die Vorakten.

      2. Im Zusammenhang mit dieser Rüge ist jedoch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren wiederholt gegen die am 7. Juni 2012 per 1. August 2012 verfügte Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ausgesprochen und um Erlass bzw. rechtskonforme Zustellung der entsprechenden Revisionsverfügung ersucht hat, erstmals mit Schreiben vom 30. August 2012 (vgl. IV-act. 59, 63, 66, 72, 79, 82, 84 und 93). Ein Zustellnachweis der Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 ist nicht aktenkundig und kann aufgrund der Tatsache, dass Sendungsdaten der Schweizerischen Post während sechs Monaten ab Aufgabe der Sendung zur Verfügung stehen auch nicht mehr beigebracht werden (vgl. dazu < http://www.post.ch > Geschäftskunden > Briefe > Versand International > Kontakt/Beratung > Häufig gestellte Fragen > Track & Trace [abgerufen am 14.08.2014]).

Gemäss Art. 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt), weshalb die Vorinstanz die Befugnis verliert, sich mit der Sache zu

befassen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N 3).

Vorliegend hätte die IVSTA das - aufgrund des fehlenden Zustellnachweises und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien (Art. 38 Abs. 4 ATSG; vgl. auch Art. 22a Abs. 1 VwVG) als innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht zu qualifizierende - Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 (IV-act. 63) an das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen (Art. 30 ATSG; vgl. auch Art. 8 VwVG). Diesfalls hätte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer gemäss Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG unter Androhung des Nichteintretens nach unbenutztem Fristablauf eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde gewähren müssen, da unklar ist, ob das Schreiben vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2012 zu verstehen ist. Da sich aus den vom Beschwerdeführer in der Folge bei der Vorinstanz eingereichten weiteren Schreiben (IV-act. 66, 72, 79, 82, 84 und 93) klar ein Beschwerdewille erkennen lässt, ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom

7. Juni 2012 zu betrachten.

Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 entgegenzunehmen und diesbezüglich ein neues Instruktionsverfahren zu eröffnen.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien fristund formgerecht (Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 60 ATSG, Art. 22a Abs. 1 VwVG, Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch die Kostenvorschüsse innert Frist geleistet wurden, ist auf die Beschwerden in den Verfahren C-2854/2013 und C-5210/2013 einzutreten (zum Beschwerdeverfahren C-5208/2013 siehe E. 1.3.1).

2.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

      Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

    2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (THOMAS HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, 2008, Art. 62 N 40).

    4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

3.

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen.

    1. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen

      vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar sind.

      Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Dass die im FZA erwähnten Verordnungen - insbesondere die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 und Nr. 574/72 vom 21. März 1972

      • am 1. April 2012 durch die Verordnungen Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden sind, ändert vorliegend an der Geltung des schweizerischen Rechts nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).

    2. Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2013 bzw. 16. Juli

2013 in Kraft standen; weiter aber auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfügungen im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich vorliegend der zu beurteilende Sachverhalt im Zeitraum von März 2012 bis Mai 2013 bzw. Juli 2013 zugetragen hat, sind die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bestimmungen der 6. IV-Revision anwendbar (AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679).

4.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die IVSTA die Ausrichtung der Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab 1. April 2012 sistiert hat (C- 2854/2013).

    1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Invalidenrente gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG während des durch eine Behörde angeordneten Freiheitsentzugs nicht ausbezahlt werden könne und sich der Beschwerdeführer seit dem 20. März 2012 in Haft befunden habe. Eine Sistierung der Rentenleistungen rechtfertige sich nach der ständigen Rechtsprechung einzig dort nicht, wo die Vollzugsart einer gesunden Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, wie z.B. in der Halbfreiheit oder Halbgefangenschaft. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Sistierung der Rente beginne ab dem Monat, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folge.

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit der verfügten Sistierung per 1. April 2012 nicht einverstanden. Er habe keine weiteren Einnahmequellen und könne in der Justizvollzugsanstalt aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigung nicht arbeiten. Zudem stehe die Haftstrafe im Zusammenhang mit seiner Alkoholerkrankung, da er die kriminellen Handlungen in schwer alkoholisiertem Zustand begangen habe. Ferner handle es sich bei Art. 21 Abs. 5 ATSG um eine Kann-Vorschrift. In Ausnahmefällen müsse die Invalidenrente weiterbezahlt werden. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Deckung der finanziellen Verpflichtungen nicht gewährleistet sei. Auch sei der Grund der Gefängnisstrafe zu berücksichtigen. Erfolge diese, wie bei ihm, aufgrund der invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung, so sei die Sistierung der Invalidenrente nicht gesetzeskonform.

    3. Nach Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, während sich die versicherte Person im Strafoder Massnahmenvollzug befindet. Davon ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG. Renten der Invalidenversicherung sind Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Rz. 104 zu Art. 21). Die Rente wird für jenen Monat noch ausgezahlt, in welchem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat; nach dem Ende des Freiheitsentzugs wird sie für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung aus der Haftanstalt erfolgt, ausgerichtet (BGE 114 V 143 E. 3). Eine Nachforderung der (sistierten) Leistungen nach dem Vollzug ist nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen (KIESER, a.a.O., Rz. 100 zu Art. 21 mit Hinweis; ERWIN MURER, Die Einstellung der Auszahlung von Invalidenrenten der Sozialversicherung während des Strafund Massnahmevollzugs, in: Niggli/Hurtado Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 ff., 160).

      Die Auslegung von Art. 21 Abs. 5 ATSG wurde in der Rechtsprechung mehrmals thematisiert: Es wurde festgehalten, dass unter Rückgriff auf die teleologische und die Rechtsgleichheit miteinbeziehende Betrachtungsweise vom Wortlaut von Art. 21 Abs. 5 ATSG abzuweichen sei und auch Renten während einer Untersuchungshaft, die länger als drei Monate andauert, sistiert werden dürfen (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2; bestätigt in Urteile des BGer 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 und 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 3, Urteil des BVGer B-1224/2011 vom 15. September 2011 E. 3.5). Ebenfalls darf die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter beim vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden (Urteile des BGer 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_139/2007 vom 30. Mai 2008 E. 3.3, letzteres betreffend Ergänzungsleistungen). Gleiches gilt während des Vollzugs einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), wobei allein darauf abzustellen ist, ob der stationäre Massnahmevollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 6).

    4. Sinn und Zweck der Sistierung ist die Gleichbehandlung mit NichtInvaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist; die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund der Inhaftierung bzw. des Freiheitsentzugs (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 E. 4). Entscheidend

      ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung der Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Massgebend für die Rentensistierung ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140

      E. 2.2, 137 V 154 E. 3.3 und 133 V 1 E. 4.2.4.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5697/2009 vom 6. Januar 2012 E. 4.3).

    5. Die Sistierung einer Rentenleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 5 ATSG rechtfertigt sich lediglich dort nicht, wo die Vollzugsart dem verurteilten Versicherten die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen (BGE 137 V 154 E. 5.1). Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB fällt nicht unter diese Erwerbstätigkeit, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch bezüglich Lohn nicht vergleichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2). Die Sistierung ist nach der Rechtsprechung und Lehre insofern nicht verpflichtend, als es die KannVorschrift von Art. 21 Abs. 5 ATSG erlaubt, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn trotz Strafoder Massnahmenvollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann, wie in der Halbfreiheit (nunmehr: Arbeitsexternat, vgl. Art. 77a StGB) oder Halbgefangenschaft (Urteile des Bundesgerichts 9C_626/2010 vom 31. August 2010 E. 3.3, 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4 sowie 8C_176/2007 vom

      25. Oktober 2007 E. 4.2; MURER, a.a.O., S. 161). Invalide Strafgefangene müssen keine Rückstellungen für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben machen können, da sie dannzumal wieder in den Genuss der bloss sistierten Rente kommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_702/2007 vom

      17. Juni 2008 E. 4). Der Beschwerdeführer kann daher nichts aus dem von ihm eingereichten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. September 2007 ableiten.

    6. Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer vom 20. März 2012 bis

      12. Mai 2013 im Strafvollzug und hatte unbestrittenermassen keine Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (IV-act. 80 und 84). Nach dem Dargelegten rechtfertigt diese fehlende Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die Sistierung der Invalidenrente, denn ein invalider Gefangener soll keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Freiheitsentzug ziehen, da der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel sein Erwerbseinkommen verliert (vgl. E. 4.4 hiervor). Beim vorliegenden Strafvollzug wäre auch eine gesunde Person, ohne IV-Rentenanspruch, nicht

      in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern besondere Umstände (z.B. Halbgefangenschaft) vorgelegen haben sollen, die es einer gesunden Person in der gleichen Situation ermöglicht hätten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern.

    7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Auszahlung der IV-Rente des sich seit dem 20. März 2012 im Strafvollzug befindenden Beschwerdeführers zu Recht mit Wirkung vom 1. April 2012 bis

30. April 2013 sistiert hat. Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Weiter strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG verfügt hat und diese Rückforderungsansprüche mit zukünftigen Rentenzahlungen verrechnet (C-5210/2013).

    1. Wie unter E. 4 hiervor festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis zur Zahlungseinstellung im Oktober 2012 sechs Monatsrenten zu Unrecht bezogen. Die Höhe der Rückerstattungsforderung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ferner ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass diese nicht korrekt ermittelt worden wäre.

    2. Die Befugnis, die Rückerstattungsforderung mittels Verrechnung zu tilgen, ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des ATSG, sondern aus den Einzelgesetzen (KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N 20). Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sieht eine Verrechnung von fälligen Leistungen mit Forderungen aufgrund des IVG vor. Zu beachten ist, dass der nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnde Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigt werden darf (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht nur bei einer laufenden, monatlich ausgerichteten Rente, sondern auch bei Rentennachzahlungen. Zur Begründung wird angeführt, auch diese hätten zum Zweck, den Existenzbedarf der versicherten Person zu decken (Art. 112 Abs. 2 Bst. b der

      Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), und zwar in jener Zeitspanne, für die sie nachbezahlt werden (BGE 138 V 402 E. 4.2; BGE 136 V 286 E. 6.2 m.w.H.).

    3. Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz grundsätzlich befugt, die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit den künftigen Leistungen vorzunehmen. Hingegen hat sich die Vorinstanz nicht mit der Frage befasst, ob das betreibungsrechtliche Existenzminimum unterschritten wird. Sie hätte vorerst abklären müssen, in welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird, wobei dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4180/2012 vom 26. Mai 2014 E. 7.3). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.

      Die Akten sind der Vorinstanz zur Durchführung der erforderlichen Abklärungen zurückzuweisen. Diese hat über die Verrechnung neu zu verfügen und dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer auch eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. hierzu Art. 28 und 43 ATSG). In diesem Sinne ist die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 gutzuheissen.

    4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens C-5210/2013 wird der Sistierungsantrag der Vorinstanz gegenstandslos.

6.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wobei Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

      Auf die Beschwerde im Verfahren C-5208/2013 ist nicht einzutreten (vgl.

      E. 1.3.1 hiervor), weshalb im Sinne von Art. 6 lit. b VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind, sodass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist.

      Die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 ist gutzuheissen (vgl. E. 5 hiervor), weshalb dem obsiegenden Beschwerdeführer auch hier keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, sodass der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist.

      Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 ist abzuweisen (vgl. E. 4 hiervor), weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 410.-- aufzuerlegen sind. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 410.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).

Dem im Verfahren C-5210/2013 obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich anwaltschaftlich vertreten liess, ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 bis 10 sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

In den Verfahren C-2854/2013 und C-5208/2013 hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

    1. Auf die Beschwerde im Verfahren C-5208/2013 wird nicht eingetreten.

    2. Es werden in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    3. Es wird in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

    1. Die Beschwerde im Verfahren C-5210/2013 wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 5.3) erneut über eine allfällige Verrechnung verfüge.

    2. Es werden in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    3. Die Vorinstanz wird in diesem Verfahren verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

3.

    1. Die Beschwerde im Verfahren C-2854/2013 wird abgewiesen.

    2. Die Verfahrenskosten in diesem Verfahren von Fr. 410.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 410.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

    3. Es wird in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Eingabe vom 30. August 2012 als Beschwerde gegen die Revisionsverfügung vom 7. Juni 2012 entgegen und eröffnet diesbezüglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein neues Instruktionsverfahren (C- /2012).

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Lucie Schafroth

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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