Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2698/2013 |
Datum: | 02.06.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Freiwillige Versicherung |
Schlagwörter : | Schweiz; Wohnsitz; Versicherung; Eltern; B-act; Person; Vorinstanz; Recht; Aufenthalt; Frankreich; Ausland; Beilage; Schweizer; Beschwerdeführers; AHV/IV; Hinweis; Einsprache; Sozialversicherung; Quot;; Personen; Verwaltung |
Rechtsnorm: | Art. 13 ATSG ;Art. 16 ZGB ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 28 ATSG ;Art. 296 ZGB ;Art. 43 ATSG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 62 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 110 V 66; 117 V 264; 117 V 282; 119 V 208; 122 V 158; 125 V 195; 129 V 1; 13 0 V 172; 133 V 309; 134 V 236; 137 II 122 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-2698/2013
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., Schärer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Aufnahmegesuch); Einspracheentscheid der SAK vom 12. April 2013.
Der im Jahr 1991 geborene L. A.
(im Folgenden:
Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger. Währenddessen sich seine Eltern von August 2000 bis Ende März 2011 im europäischen Ausland aufhielten und dort ihren Lebensunterhalt bestritten, besuchte der damals 15-Jährige ab 3. September 2006 die Ecole D. in Z. in der Schweiz, wo er im Internat untergebracht war (Vorakten der Vorinstanz [act. SAK]/6; Beschwerdeakten [B-act.] 10, Beilage 2). Nach Abschluss der rund vierjährigen Schulausbildung reiste der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 zu seinen in Frankreich lebenden Eltern, wo er sich bis Ende Oktober 2010 aufhielt. Während der Monate Juli bis Oktober 2010 war der Beschwerdeführer weder in der Schweiz versichert noch wurden Versicherungsbeiträge in die AHV/IV einbezahlt (B-act. 16). In der Folge kehrte der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück und absolvierte ab 1. November 2010 bis zum 29. August 2011 den Militärdienst (Rekrutenschule, Unteroffiziersschule sowie einen Teil der Offiziersausbildung; act. SAK/7, S. 13-28). Von September bis
Oktober 2011 war er bei der Firma F.
& Partner und von
November bis Ende Dezember 2011 bei der Firma G. Schreinerei AG tätig (act. SAK/7, S. 9-12). Während seiner gesamten militärischen Ausbildung in der Schweiz sowie in der Zeit vom 15. bis 16. Juni 2010, in der er Leistungen der Erwerbsausfallversicherung [EOG] bezog, sowie in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit [September - Dezember 2011] wurden Beitrage an die AHV/IV/EO entrichtet. Im Anschluss daran besuchte er vom 9. Januar 2012 bis 5. April 2012 die Offiziersschule (act. SAK/7, S. 5-8; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto vom
Januar 2014, B-act. 16). Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer - als “Auslandschweizer“ - bis 31. März 2011 seinen Wohnsitz bei seinen Eltern in Frankreich (act. SAK/7, S. 4). Mit der Rückkehr seiner Eltern in die Schweiz wohnte der Beschwerdeführer ab
März 2011 in der Eigentumswohnung der Familie in Y. (act. SAK/7, S. 1). Am 31. Oktober 2012 meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle Y. ab, um am 1. November 2012 den Dienst als päpstlicher Schweizergardist im Vatikan anzutreten (act. SAK/1, S. 3; B-act. 10, Beilage 11).
Mit Aufnahmegesuch vom 6. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer den Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [im Folgenden: freiwillige Versicherung], welches
am 18. Januar 2013 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: SAK oder Vorinstanz] eingetroffen ist (act. SAK/1).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wies die SAK das Beitragsgesuch ab (act. SAK/5). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens 5 Jahren ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angeschlossen gewesen sei. Gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Y. und Z. sei der Beschwerdeführer am 3. September 2006 aus Deutschland zugezogen und per
30. Juni 2010 nach Frankreich ausgereist. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 (act. SAK/6) und ergänzender Begründung vom 4. März 2013 (act. SAK/7, S. 1) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Annahme seines Beitrittsgesuchs zur freiwilligen Versicherung. Als Nachweis der geleisteten AHV-Beiträge legte er für die Zeit vom 15. Juni bis 16. Juni 2010 sowie für die Zeit vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 diverse Bestätigungen (Erwerbsausfallentschädigung der
Ausgleichskasse des Kantons S.
sowie Lohnzettel der Firma
G. Schreinerei AG) bei (act. SAK/7, Beilage 5-29; vgl. Bst. A.a).
Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 wies die SAK die Einsprache ab (act. SAK/10). Sie begründete dies gleich wie in der Verfügung (vgl. Bst. A.c). Präzisierend führte sie aus, dass von Juli 2010 bis Oktober 2010 eine Versicherungslücke aufgrund folgender Datenangaben festgestellt worden sei:
obligatorische AHV: Wohnsitz in Z. 2006 bis 30. Juni 2010 (Ausreise: Frankreich)
vom 3. September
obligatorische AHV: Wohnsitz Y._ vom 28. März 2011 bis
31. Oktober 2012 (Wegzug: Vatikanstaat)
obligatorische AHV-Beiträge: für die Monate Juni 2010 und November 2010 bis April 2012 (Einsprachebeilagen)
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., mit Schreiben vom 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (B-act. 1). Er beantragte - unter Kostenund Entschädigungsfolgen - die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2013 beziehungsweise der Verfügung vom 7. Februar 2013 und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Er begründete seine Beschwerde damit, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz auch in der Zeit von Juli 2010 bis März 2011 beibehalten habe und daher für die Zeit von Juli 2010 bis Oktober 2010 - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine Versicherungslücke bestehe. Er sei lediglich ferienhalber zu seinen Eltern nach Frankreich gefahren, um alleine und zusammen mit seiner Familie Sommerferien-Reisen zu unternehmen und sich in sportlicher Hinsicht auf den Militärdienst vorzubereiten. Zudem rügte er, dass die Vorinstanz aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens bzw. ihrer Verweigerung des Beitritts [des Beschwerdeführers] zur freiwilligen Versicherung ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Sie habe die rechtsrelevanten Normen [Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG bzw. Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VFV] unrichtig angewendet und damit gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots verstossen (B-act. 1)
Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde (B-act 5). Sie begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung [5. April 2012] nicht während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sei. Ergänzend führte sie an, dass sie im Einspracheentscheid vom 12. April 2013 lediglich eine Versicherungslücke von Juli bis Oktober 2010 festgestellt und die Einsprache bereits aus diesem Grund abgewiesen habe. Richtigerweise sei jedoch von der zivilrechtlichen Definition des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB auszugehen, wie auch der Beschwerdeführer beschwerdeweise ausgeführt habe. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZGB sei die SAK zum Ergebnis gekommen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes in der Schweiz (während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung) offensichtlich in Frankreich - am Wohnsitz seiner Eltern - gewesen sei, weshalb er in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts gehabt habe. Demnach sei er in der massgebenden 5-jährigen Periode von Mai 2007 bis April 2012, infolge der [von der SAK neu festgestellten] Versicherungslücke von Mai 2007 bis Oktober 2010, nicht ununterbrochen AHV-versichert gewesen. Die Vorwürfe der rechtsungleichen Rechtsanwendung, Unverhältnismässigkeit und Willkür seien - angesichts der Anwendung der klaren gesetzlichen Bestimmungen - nicht zu hören.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. August 2013 (B-act. 8) wurde das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom
14. August 2013 (B-act. 7) gutgeheissen, die Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 13. September 2013 erstreckt und das Beschwerdedossier inklusive Vorakten zur gewünschten Einsichtnahme an den Parteivertreter gesandt.
Mit Replik vom 13. September 2013 (B-act. 10) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte diverse Beweismittel ein (B- act. 10, Beilagen 1-13). Er führte aus, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung eine Versicherungslücke für einen wesentlich längeren Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2010 vorgebracht habe. Entgegen dem neuen (unzutreffenden) Standpunkt der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer sowohl vor Erreichen der Volljährigkeit (September 2009) als auch nach Erreichen seiner Volljährigkeit seinen Wohnsitz nach dem im vorliegenden Verfahren massgeblichen Wohnsitzbegriff in der Schweiz gehabt, weshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis September 2009 keine Versicherungslücke bestehe. Für die Zeit zwischen Juni und Oktober 2010 sei wesentlich, dass die im Umbau befindliche Eigentumswohnung in Y. , die von seinen Eltern im März 2010 reserviert und im Juni 2010 erworben worden sei (B-act. 10, Beilage 9, 10), noch nicht bezugsfertig gewesen sei. Darum sei der Beschwerdeführer “zur Überbrückung“ des Zeitraums bis zur Bezugsbereitschaft von Juli bis Oktober 2010 zu seinen Eltern nach Frankreich gereist, „also bloss vorübergehend und aus Verlegenheit und nicht im Sinne von geplanten Ferien“. Auch sei spätestens im Sommer 2010 klar und bekannt gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers - gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act 10, Beilage 8) - ab 1. April
2011 eine Anstellung an der Ecole D. werde.
in Z.
haben
Mit ergänzender Eingabe vom 18. September 2013 (B-act. 12) reichte der Parteivertreter eine Kopie des Dienstbüchleins seines Mandanten ein.
In der Duplik vom 14. Oktober 2013 (B-act. 14) verwies die Vorinstanz auf ihre ausführliche Stellungnahme vom 18. Juni 2013. Zudem äusserte sie sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen angeführt noch Belege beigefügt habe, weshalb sie an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, festhalte.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 14. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen (B- act. 15).
Am 20. Januar 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) des Beschwerdeführers nachzureichen. Am 27. Januar 2014 reichte die Vorinstanz per Telefax den verlangten Auszug ein (B-act. 16).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Parteiinteressen werden durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bär, LL.M., vertreten (B-act 1, Beilage 1).
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und arbeitet seit
1. November 2012 als päpstlicher Schweizergardist im Vatikanstaat (B- act. 10, Beilage 11, act. SAK/1). Zwischen dem Vatikanstaat und der Schweiz besteht kein Sozialversicherungsabkommen (vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen, abrufbar unter <http://www.bsv.admin.ch/ themen/internationales/02094/index.html?lang=d e>, besucht am 21. Januar 2014). Auch findet das mit der EU abgeschlossene Abkommen auf den Vatikanstaat keine Anwendung (vgl. Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, S. 174). Daher richtet sich das Gesuch um Beitritt in die freiwillige Versicherung in materiellund verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 12. April 2013) eingetretenen Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen darzulegen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
Art. 7 Abs. 1 VFV hält fest, dass der freiwilligen Versicherung Personen beitreten können, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Da
eine Beitragszahlung nicht erforderlich ist, können auch Minderjährige der freiwilligen Versicherung beitreten (UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung [nachfolgend: AHV], in: ULRICH MEYER (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1223 Rz. 71).
Art. 8 Abs. 1 VFV sieht vor, dass die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Gemäss Abs. 2 von Art. 8 VFV beginnt die Versicherung mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
Obligatorisch versichert nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (Bst. c, Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten (Bst. c, Ziff. 2), sowie im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind (Bst. c, Ziff. 3). Die Versicherung weiterführen können u.a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden und nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden (Abs. 3 Bst. a-b). Der Versicherung beitreten können u.a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind (Abs. 4 Bst. a). Nicht versichert sind u.a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen, und deren nicht erwerbstätige Familienangehörige (Art. 1a Abs. 2 Bst. a AHVG und Art. 1b Bst. AHVV).
Die Versicherteneigenschaft, wie sie in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich zu erfüllen. Es ist somit für jede Person einzeln zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft gilt auch für minderjährige Kinder (UELI KIESER, AHV, a.a.O., S. 1209 Rz. 39).
Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich aufgrund Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 bis 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Abs. 2).
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsoder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3).
Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen).
Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 2).
Gemäss Art. 25 ZGB ist der Wohnsitz Minderjähriger wie folgt geregelt: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Abs. 1). Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde (Abs. 2).
Eine Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 AHVG findet sich in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung ([WFV], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2013, Randziffer [Rz.] 2001 f.) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Personen, die der freiwilligen Versicherung beitreten wollen, haben die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
die schweizerische Staatsbürgerschaft oder diejenige eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA besitzen;
nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnen;
nicht gemäss Art. 1a des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sein;
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgender Jahre versichert gewesen sein.
Das Erfordernis des fünfjährigen vorbestandenen Versicherungsverhältnisses ist wie folgt definiert (vgl. WFV, Rz. 2008): Die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung ist erfüllt, wenn die Person in der AHV/IV nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a-c, Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 2 AHVG, auf Grund des Abkommens mit der EU oder der EFTA, eines Sozialversicherungsabkommens oder eines Sitzabkommens während fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren versichert war. Ein Jahr gilt als voll, wenn die Person während mindestens 11 Monaten und einem Tag versichert war. Vorgängig in einem EUbzw. EFTA-Staat zurückgelegte Versicherungszeiten werden an die vorbestandene Versicherungsdauer von fünf Jahren nicht angerechnet (vgl. Ziff. 1 von Anhang VI [Schweiz] zur VO 1408/71 in der Fassung des Freizügigkeitsabkommens, SR 0.142.112.681).
Es ist nicht erforderlich, dass die Person in den betreffenden Jahren beitragspflichtig war. War sie in der fraglichen Zeit wegen ihres Alters (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und d AHVG) oder auf Grund der von ihrer Ehefrau oder ihrem Ehemann bezahlten Beiträge (Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b AHVG) von der Beitragspflicht befreit, zählen die Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre (WFV, Rz. 2009).
Gemäss Art. 3 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und
Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Von der Beitragspflicht sind befreit (Abs. 2): a. die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; d. mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben.
Nichterwerbstätige bezahlen nach Art. 10 AHVG einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 392 Franken, entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Abs. 1). Den Mindestbeitrag bezahlen: a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
25. Altersjahr vollenden; b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten; c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Abs. 2).
Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird
dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 13 0 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat.
Unbestritten und gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.1) in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.4 ff.), dass der Beschwerdeführer im Besitz der schweizerischen Staatsbürgerschaft ist, seit 1. November 2012 für den Vatikanstaat Dienst als Päpstlicher Schweizergardist leistet (B-act. 10, Beilage 11) und daher nicht in einem Staat der EU oder der EFTA wohnt (vgl. auch Bst. A.a mit Hinweis zur Abmeldung aus Y. am 31. Oktober 2012). Am 5. April 2012 wurden letztmalig Beiträge an die AHV/IV geleistet, sodass er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der AHV/IV versichert ist (act. SAK/7, S. 5; vgl. Bst. A.a). Am 6. November 2012 hat er sein Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung eingereicht.
Umstritten und vorliegend entscheidend ist die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 AHVG. Allerdings lässt dessen Wortlaut keinen Spielraum für eine davon abweichende Auslegung zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4859/2007 vom 30. Januar 2008 E. 2.3): Dass die betroffene Person unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert sein muss, kann nicht anders verstanden werden, als dass vorgängig eine ununterbrochene Versicherungsmindestdauer von 5 Jahren vorliegen muss. So sprechen der französische Gesetzestext ausdrücklich von Personen "qui cessent d’être soumis à l’assurance obligatoire après une période d’assurance ininterrompue d’au moins cinq ans" und der italienische ausdrücklich von einem "periodo ininterrotto di almeno cinque anni". Ausserdem sprach der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Revision der freiwilligen Versicherung) vom 28. April 1999 (vgl. BBl 1999 5019) und in seiner Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999 (vgl. BBl 1999 6339 ff.) ausdrücklich von einer (mindestens) fünfjährigen ununterbrochenen Vorversicherungszeit. Diese Interpretation von Art. 2 Abs.
1 AHVG entspricht im Übrigen der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für viele BVGE 2009/47 E. 4.1 und 5.3.2).
Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer, der die Schweiz per
31. Oktober 2012 verliess und weder nach dem 5. April 2012 noch nach dem 31. Oktober 2012 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübte, vom
1. Mai 2007 bis 30. April 2012 ununterbrochen der schweizerischen AHV/IV angehörte.
Für den massgebenden 5-jährigen Versicherungszeitraum (1. Mai 2007 bis 30. April 2012) ist die persönliche Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen (vgl. E. 3.4) sind alternativ zu verstehen (vgl. EVGE 1949 29; UELI KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 1a AHVG, Rz. 3), wie dies richtigerweise der Beschwerdeführer festgestellt hatte. Demzufolge ist eine Person solange obligatorisch in der AHV/IV versichert, als sie in der Schweiz Wohnsitz hat und/oder eine Erwerbstätigkeit ausübt (Bst. a und b). Es bleibt die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB zu klären (vgl. E. 3.5 ff.).
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass er sowohl vor Eintritt seiner Volljährigkeit als auch mit Erreichen der Volljährigkeit seinen Wohnsitz auf Dauer in der Schweiz gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich (im Jahr 2006) bewusst gegen den Auslandseinsatz seiner Eltern und für ein Leben in der Schweiz entschieden. Da es sich in Z. um ein internationales Internat handle, hätten auch die Schweizer Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Solidarität mit ihren ausländischen Kollegen an den Wochenenden nicht nach Hause reisen dürfen. Lediglich vier Mal pro Jahr (Allerheiligen, Weihnachten, Ostern, Sommerferien) sei es gestattet worden, die Ecole D. zu verlassen. Die wenige Zeit ausserhalb der Schule habe der Beschwerdeführer bei Internatsfreunden in der Schweiz, bei seinen Grosseltern in der Schweiz oder mit seinen Eltern in deren Ferienhaus im Tessin verbracht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch nach seiner Schulzeit in Z. sowie in der Zeit vom 30. Juni bis 31. Oktober 2010 seinen Wohnsitz stets in der Schweiz gehabt (B-act. 10, S. 6).
Dem entgegnete die Vorinstanz vernehmlassungsweise mit Auszügen aus dem Schriftverkehr des Beschwerdeführers (B-act. 5): Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner Einsprache vom 26. Februar 2013
angegeben, es sei zutreffend, dass er vom 3. September 2006 bis
30. Juni 2010 in Z. (in einem Internat) “wohnhaft“ gewesen und anschliessend nach Frankreich zu seinen Eltern ausgereist sei (act. SAK/6). Ab 1. November 2010 habe er “als Auslandschweizer“ freiwillig den Schweizer Militärdienst geleistet, währenddessen seine Eltern und seine “Papiere weitere fünf Monate in Frankreich stationiert“ gewesen seien. Er habe damals nicht gewusst, dass er und seine Familie noch vor April 2011 in die Schweiz zurückziehen würden (act. SAK/6). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der alleinige Aufenthalt (ohne Erwerbstätigkeit) in der Schweiz ab Mündigkeit, zum Sonderzweck der Ausbildung, gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ebenfalls keinen Wohnsitz begründe. Der Lebensmittelpunkt der Interessen habe sich während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ganz offensichtlich am Wohnort seiner Eltern im Ausland befunden, wohin er im Juli bis Ende Oktober 2010 ferienhalber zurückgekehrt sei. Aus dem Umzug seiner Eltern im April 2011 in die Schweiz auf einen befristeten Ferienaufenthalt in Frankreich zu schliessen, gehe an den Tatsachen vorbei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt gar nicht gewusst habe, dass seine Eltern in die Schweiz zurückkehren würden. Demzufolge sei der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während seines ganzen Aufenthaltes in der Schweiz, während seiner Minderjährigkeit und Ausbildung offensichtlich in Frankreich bei seiner Familie gewesen, weshalb er in der Schweiz keinen Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts begründet habe.
Der Beschwerdeführer legte replikweise dar, es sei unbestritten und belegt worden, dass für den Zeitraum vom 3. September 2006 bis
Juni 2010 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde
Z.
und für den Zeitraum vom 28. März 2011 bis
Oktober 2012 eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde
Y.
vorliege (B-act. 10, S. 9; vgl. zu deren Beweiskraft aber
E. 4.3.4). Er führte an, dass er lediglich ferienhalber von Juli bis Ende Oktober 2010 sich in Frankreich bei seinen Eltern aufgehalten habe, da die von seinen Eltern erworbene Eigentumswohnung in Y. aufgrund von Renovationsarbeiten noch nicht bezugsbereit gewesen sei.
Dem beiliegenden Arbeitsvertrag von E. A.
(Vater des Be-
schwerdeführers) sei zu entnehmen, dass dessen Auslandseinsatz als Leiter „Finanzen und Verwaltung“ bei E. Group in Frankreich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 begrenzt worden sei (B-act. 10, Beilage 1). Im Hinblick auf die Beendigung des zuvor erwähnten befristeten Auslandseinsatzes habe sich sein Vater am 12. April 2010 an der Ecole D. als Leiter Finanzen & Administration
sowie Mitglied der Geschäftsleitung beworben (B-act. 10, S. 7), wo auch der Beschwerdeführer bis 30. Juni 2010 seinen “Wohnsitz“ gehabt habe. Dem Arbeitsvertrag vom 20. August 2010 (B-act. 10, Beilage 8) sei zu entnehmen, dass sein Vater die beworbene Stelle erhalten habe, die Anstellung unbefristet sei und der Stellenantritt am 1. April 2011 an der
Ecole D.
in Z.
zu erfolgen habe. Im Rahmen des
geplanten Umzugs in die Schweiz hätten seine Eltern am 26. März 2010 eine Reservationsvereinbarung für eine Eigentumswohnung in Y. (B-act. 10, Beilage 9) unterzeichnet und mit Kaufvertrag vom 14. Juni 2010 (B-act. 10, Beilage 10) die fragliche Wohnung erworben, womit die Wohnsitznahme in der Schweiz spätestens ab Frühjahr 2011 erwiesen sei.
Aus den Akten sind folgende Angaben über den Aufenthalt des Beschwerdeführers im massgebenden Versicherungszeitraum zu entnehmen: Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2013 (SAK/5) fest, dass gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Z.
und Y.
der Beschwerdeführer am 3. September 2006 aus
Deutschland zugezogen und per 30. Juni 2010 nach Frankreich ausgereist sei. Seit dem 30. Juni 2010 sei er nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen (act. SAK/5). Die [mündliche] Auskunfteinholung der Vor-
instanz bei der Einwohnergemeinde in Z.
sowie in Y.
(vgl. SAK 2 und 4; Bst. A.c) stellt nur insoweit ein zulässiges Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden, indessen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhalts nur gestützt auf eine schriftliche Anfrage und in schriftlicher Form zulässig und beweistauglich sind (vgl. BGE 119 V 208 E. 4b, BGE 117 V 282 E. 4c; vgl. heute Art. 43 Abs. 1 ATSG, dazu KIESER, ATSG, Rz. 41f. zu Art. 43). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz es versäumt hat, den ausländischen Wohnsitz selbständig abzuklären (vgl. BGE 110 V 66 ff.; vgl. auch KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Rz. 5 zu Art. 2 AHVG) beziehungsweise hinreichend zu prüfen (vgl. E. 3.5 mit Hinweis zum zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes und dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts). Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor dem 3. September 2006 in Deutschland bei seinen Eltern gelebt hat, bietet der Arbeitsvertrag seines Vaters vom 18. Dezember 2007. Der Arbeitsvertrag, ausgestellt von E. Group Deutschland, ist an E. A. “im Hause / AF- 3, 222027“ adressiert und hält fest, dass Letztgenannter für den Zeitraum
der “Versetzung [nach Frankreich zu E.
France S.A.; vom 1.
Januar 2008 bis 31. Dezember 2010] von der Erbringung der Arbeits-
leistung gegenüber der E.
AG freigestellt“ werde. Es sei
vorgesehen, dass die Ehepartnerin, U. A. -B. , sowie die drei Kinder (I., L., C. A. ) spätestens im Juli 2008 ins Einsatzland nachziehen könnten (B-act. 10, Beilage 1, S. 2). Der Schulbestätigung der Ecole D. vom 12. September 2013 ist zu entnehmen, dass der mittlerweile in CH-[ ] Y. , X. gasse 18, wohnende Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. September 2006 bis 30. Juni 2010 als Schüler in der Internatsschule in Z. untergebracht worden sei und den Unterricht an der Schule besucht habe (B-act. 10, Beilage 2). Eine (Ab-) Meldebestätigung aus Deutschland für September 2006 [oder aus Frankreich] oder allfällige schriftliche Bestätigungen der An- und
Abmeldungen der Einwohnerkontrollbehörden in Z.
und
Y. , die eine Wohnsitznahme in der Schweiz seitens der zuständigen Behörden bekräftigen könnten, liegen den Beschwerdeund/oder Vorakten nicht bei. In der Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung vom 6. November 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er in den letzten 5 Jahren seinen “Wohnsitz“ in CH-[ ] Z. , in F-
[ ] W. , V. , sowie in CH-[ ] Y.
gehabt habe
(act. SAK/1, S. 2). Die Einwohnerkontrolle in Y. bestätigte am 21. September 2012 seinen Wegzug am 31. Oktober 2012 aus CH-[ ] Y. , X. gasse 18, nach I-[ ] Città del Vaticano, R. (act. SAK/1 S. 3).
Aufgrund des Dargelegten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreise in die Schweiz im September 2006 bei seinen Eltern in Deutschland wohnte, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Jahr 2008 verlegten seine Eltern den gemeinsamen Wohnsitz nach Frankreich (vgl. E. 4.3.3; vgl. auch Art. 162 ZGB mit Hinweis zur ehelichen Wohnung). Der Beschwerdeführer war mit Beginn der Schulausbildung an der Ecole D. in Z. 15 Jahre respektive im Mai 2007 15 ½ Jahre alt und somit minderjährig. Kinder stehen, solange sie unmündig sind, unter elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 1 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Wenngleich der Beschwerdeführer bereits während seines Aufenthalts in Z. die subjektive Absicht des dauernden Verbleibens unter Umständen gehabt hatte, konnte er allein aufgrund seines Kindesalters keinen eigenen Wohnsitz in der Schweiz begründen (vgl. E. 3.5.3 mit Hinweis zu Art. 25 Abs. 1 ZGB). Der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass der Wohnsitz seiner sorgeberechtigten Eltern von August 2000 bis 31. März 2011 im "europäischen Ausland" war (act. SAK/6), weshalb der 1991
geborene Beschwerdeführer dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (mindestens) bis zu seiner Volljährigkeit (September 2009) gehabt hatte. Mangels Wohnsitzbegründung in der Schweiz erfüllt der Beschwerdeführer - entgegen seiner Auffassung - nicht die Kriterien an einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz vor Erreichen der Volljährigkeit.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit einen neuen Wohnsitz, diesmal in der Schweiz, begründet hat. Wie zu zeigen sein wird, ist von keiner Wohnsitzbegründung in der Schweiz auszugehen, weil der Beschwerdeführer von seinen unterstützungspflichtigen Eltern zum Sonderzweck der (befristeten) Schulausbildung im Internat in Z. untergebracht worden war (vgl. E. 3.5.1 mit Hinweis zu Art. 23 ZGB, zweiter Halbsatz) und nach dem 30. Juni 2010 wieder an seinen Wohnsitz in Frankreich zu seinen Eltern zurückgekehrt ist (act. SAK/6; vgl. auch E. 4.3.2). In Ergänzung zu Art. 23 Abs. 1 ZGB präzisierte das Bundesamt für Sozialversicherung in der WVP, dass insbesondere Personen, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Studienoder sonstigen Aufenthaltszwecken in der Schweiz aufhalten, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, keinen Wohnsitz begründen (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1027). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird im zweiten Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB eine widerlegbare Vermutung angestellt, wonach der Aufenthalt am Studienort oder in einer Anstalt nicht bedeutet, dass auch der Lebensmittelpunkt an den fraglichen Ort verlegt worden ist. Der zweite Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB umschreibt somit im Ergebnis negativ, was Art. 23 Abs. 1 ZGB (erster Halbsatz) zum Wohnsitz in grundsätzlicher Hinsicht positiv festhält. Die Vermutung kann umgestossen werden, wenn eine Person freiwillig in eine Anstalt eintritt und sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGE 137 II 122 E. 3.6 [S. 127] zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts zu Sonderzwecken). Dies trifft insbesondere bei urteilsfähigen volljährigen Personen zu, die freiwillig in ein Altersund Pflegeheim eintreten, um dort den Lebensabend zu verbringen, also die Absicht haben, sich dort dauernd aufzuhalten (BBl 2006 7001, S. 7096). Unter dieser Voraussetzung kann die Begründung eines Wohnsitzes am Anstaltsort bejaht werden (BGE 134 V 236 E. 2.1 (S. 239
f.); BGE 133 V 309 E. 3.1 (S. 312 f.); je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer besuchte mit Erreichen seiner Volljährigkeit weiterhin “freiwillig“ die Schule in Z. . Dies konnte jedoch nur mit der Absicht geschehen, die begonnene Schulausbildung abzuschliessen
(vgl. E. 4.3.6 zum Sonderzweck der Ausbildung). Das Argument des Beschwerdeführers, er habe höchstens vier Mal im Jahr während der Schulferien seine Eltern am Aufenthaltsort in Frankreich oder am Ferienort in Tessin besucht oder habe sich in der wenigen verbleibenden Freizeit bei seinen Grosseltern oder Internatsfreunden in der Schweiz aufgehalten, ändert nichts an der Tatsache, dass der tatsächliche Zweck seines Aufenthalts in erster Linie die Schulausbildung war und er als nichterwerbstätiger Volljähriger von seinen Eltern wirtschaftlich unterstützt werden musste. Somit war der Beschwerdeführer auch mit Erreichen der Volljährigkeit (wirtschaftlich) nicht in der Lage, von sich aus seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer in die Schweiz zu verlegen. Gerade weil das
Erziehungskonzept der Ecole D.
restriktive Aufenthalts- und
Ausgangsregeln für ihre Auszubildenden vorsieht, hatte der Beschwerdeführer keine andere Wahl, als sich während der gesamten Ausbildung den Vorgaben der Schule unterzuordnen. Darum lassen die kurzfristigen Besuche bei seinen Grosseltern oder Internatsfreunden in der Schweiz auch keine Rückschlüsse zu, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt "freiwillig" und auf Dauer in die Schweiz verlegt hatte. Zudem vermag die [nachträgliche] Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags seiner Eltern vom 14. Juni 2010
betreffend die Eigentumswohnung in Y.
keine Wohnsitz-
begründung des Beschwerdeführers im Juni respektive ab Juli 2010 in der Schweiz nachzuweisen, zumal die Wohnung wegen angeblicher Renovationsarbeiten nicht bezugsbereit gewesen sei. Der Kaufvertrag ist
im Zusammenhang mit der Anstellung des Vaters an der Ecole D. in Z._ ab 1. April 2011 - lediglich ein Indiz dafür, dass die Familie A. ab Ende März 2011 ihren Auslandswohnsitz in die Schweiz zu verlegen beabsichtigte, was in der Folge auch geschehen ist. Dies mag aus der Sicht des Beschwerdeführers zwar "formaljuristisch" erscheinen, doch gilt nach Art. 24 Abs. 1 ZGB der Grundsatz der Einheit des Wohnsitzes (vgl. E. 3.5.2).
Damit ist im Zwischenergebnis und unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Tatsachen rechtsgenüglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2007 während seiner Minderjährigkeit und gesamten Schul-
ausbildung seinen Aufenthalt in Z.
hatte, jedoch sein zivil-
rechtlicher Wohnsitz in Deutschland und ab 2008 in Frankreich am Wohnsitz seiner Eltern war (vgl. E. 4.3.5 ff.). Demzufolge kann ihm auch keine Versicherungszeit gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG für die Zeit von Mai 2007 bis Juni 2010 angerechnet werden. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn bereits mit Erreichen der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz festgestellt werden könnte, und woraus 32 Monate beziehungsweise maximal 38 Monate an anrechenbarer Versicherungszeit bis zum Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (5. April 2012) oder bis zu seiner Ausreise aus der Schweiz (31. Oktober 2012) resultieren würden. Unumstösslich ist, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall die persönliche Versicherungseigenschaft nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 AHVG nicht erfüllt.
Nachfolgend bleibt in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum zwischen 1. Mai 2007 und
30. April 2012 gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erwerbstätig war (vgl.
E. 3.4, 3.7) und gestützt hierauf obligatorisch AHV-versichert war.
Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt, wer hier in unselbstständiger oder in selbstständiger Stellung (z.B. als Inhaberin bzw. Inhaber einer Einzelfirma oder als Teilhaberin bzw. Teilhaber einer Personengesellschaft) in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft oder in freien Berufen tätig ist (WVP, gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 1035; ZAK 1981 S. 517).
Aus den vorinstanzlichen Vorakten und dem Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend: IK) geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner Rekrutierung in U. vom 15. bis 16. Juni 2010 und während seiner Militärausbildung vom 1. November 2010 bis 29. August
2011 in T.
(act. SAK/7, S. 13-29; B-act. 12, 16) sowie vom 9.
Januar 2012 bis einschliesslich 5. April 2012 (act. SAK/7, S. 5-8; B-act.
12, 16) für insgesamt 392 Tage eine Erwerbsausfallentschädigung gemäss dem Erwerbsersatzgesetz (EOG, SR 834.1) von insgesamt brutto Fr. 42‘723.-, abzüglich der Beiträge an die AHV/IV, erhalten hatte. Festzuhalten ist, dass von Juni bis Oktober 2010 (mit Ausnahme vom 15. und
16. Juni 2010) keine Beiträge an die AHV/IV/EO geleistet wurden und für diese Zeit weder ein Aufenthalt noch eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz nachgewiesen werden konnte (vgl. E. 2.5 zur "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache), weshalb bereits bzw. auch darin eine Versicherungslücke innerhalb der massgebenden 5-jährigen Versicherungszeit zu erblicken ist, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde (vgl. Bst. A.e, B.b). Von September bis Oktober 2011 erzielte der Be-
schwerdeführer bei der Firma F.
und Partner ein Erwerbsein-
kommen von brutto Fr. 1‘100.- und von November bis Dezember 2011 verdiente er bei der Schreinerei G. brutto Fr. 4‘632.20 abzüglich
der Beiträge an die AHV/IV/EO (act. SAK/7, S. 9-12, B-act. 16). Gemäss den erwähnten Lohnabrechnungen wurden für 4 Monate (122 Tage) AHVBeiträge entrichtet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für 63 Tage (mit Unterbrechung), im Jahr 2011 für 363 Tage und im Jahr 2012 für 88 Tage obligatorisch versichert war. Für jeden Monat, in dem der Beschwerdeführer versichert war, ist ihm ein Beitragsmonat als Versicherungszeit anzurechnen, weshalb ihm für das Jahr 2010 3 Beitragsmonate, für das Jahr 2011 12 Beitragsmonate und für das Jahr 2012 4 Beitragsmonate gutzuschreiben sind. Insgesamt resultiert im Zeitraum vom 1. November 2010 bis 5. April 2012 eine Gesamtversicherungsdauer von 19 Beitragsmonaten. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb im IK-Auszug auch der Mai 2012 als weiterer Beitragsmonat angerechnet wurde, was aber an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen ist. Damit ist (rechtlich) erstellt, dass der Beschwerdeführer weder die Voraussetzung der fünfjährigen vorgängigen Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG (vgl. E. 4.4) noch nach Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG erfüllt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Versicherungsnachweises gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und/oder Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2012 nicht durchgehend obligatorisch versichert war. Folglich gehörte er unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf vollen aufeinanderfolgenden Jahren der schweizerischen AHV/IV an (vgl. E. 3.1 zu Art. 2 Abs. 1 AHVG; vgl. auch
E. 4.4., 4.6 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen war der Schweizer Bürger im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG in der massgebenden Versicherungszeit auch nicht im Dienste der Eidgenossenschaft, im Dienste einer internationalen Organisation oder im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen im Ausland tätig, sodass er als obligatorisch versichert zu betrachten wäre.
Ebenso ausgeschlossen und damit nicht zu prüfen war die Weiterführung der obligatorischen Versicherung nach Massgabe von Art. 1a Abs. 3 Bst. a-c und Abs. 4 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG (vgl. E. 3.4). Obwohl die Vorinstanz lediglich eine Versicherungslücke von vier Monaten (Juli - Oktober 2010) festgestellt und die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend geprüft hatte (vgl.
E. 4.3.4 mit Hinweis zur Abklärung des ausländischen Wohnsitzes), sind im Ergebnis ebenfalls die Voraussetzungen der vorgängigen 5-jährigen
Versicherungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 Bst. a, b AHVG nicht erfüllt. Mit Blick auf das Gesagte sind weder die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung, der Ermessensüberschreitung noch die Rüge der Willkür haltbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht durchdringt und die Beschwerde unbegründet ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 12. April 2013 sind im Sinne der zuvor angeführten Erwägungen zu bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Januar 2014 in Kopie)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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