Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1184/2013 |
Datum: | 08.12.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | nach Auflösung der Familiengemeinschaft |
Schlagwörter : | Kinder; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sachverhalt; Aufenthaltsbewilligung; Bundes; Urteil; Besuch; Anspruch; Besuchsrecht; Recht; Befehl; Beweis; Verlängerung; Ehefrau; Beziehung; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Migration; Vorinstanz; Türkei; Akten; Verfahren; Verfügung; Taten; Tatsache |
Rechtsnorm: | Art. 10 KRK ;Art. 12 VwVG ;Art. 13 BV ;Art. 21 StGB ;Art. 29 ZGB ;Art. 46 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 127 II 49; 137 I 24; 138 II 229; 138 II 465; 139 I 315; 139 I 31; 140 I 145 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1184/2013
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien X. ,
vertreten durch lic. iur. Kurt Bischofberger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
Der Beschwerdeführer (geb. 1984, türkischer Staatsangehöriger) heiratete im Juni 2004 in der Türkei die in der Schweiz niederlassungsberechtigte Y. (geb. 1984), welche zwei Jahre später in der Schweiz eingebürgert wurde. Am 23. September 2004 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Aargau. Aus der Ehe gingen die Kinder A. (geb. 2006) und B. (geb. 2009) hervor, die Schweizer Bürger sind (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [AG act.] 1; 11; 18; 25).
Der Beschwerdeführer beantragte am 9. August 2010 die Umwandlung seiner Aufenthaltsin eine Niederlassungsbewilligung. Das kantonale Migrationsamt teilte ihm mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 mit, die Voraussetzungen für eine Umwandlung seien nicht erfüllt, da ein grösseres Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Im Falle einer Verurteilung sei mit einer wesentlichen Bestrafung zu rechnen, die zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen könne. Man werde künftig die Voraussetzungen nicht automatisch prüfen, sondern erst, wenn er dies erneut beantrage. Er könne innert zwanzig Tagen eine gebührenpflichtige anfechtbare Verfügung verlangen (vgl. AG act. 206 f.). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 zugestellt (vgl. AG act. 208). Eine anfechtbare Verfügung wurde in der Folge nicht verlangt.
Das kantonale Migrationsamt verwarnte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. März 2011 und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass er mit Strafbefehl vom 28. September 2010 wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Cannabis) zu einer Busse von Fr 400.- und mit Strafbefehl vom 11. November 2011 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'700.- verurteilt worden war (vgl. AG act. 210 f.; 212 ff.; 220 ff.).
Das Gerichtspräsidium Z. berechtigte den Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit Verfügung vom 13. Juni 2012 zum Getrenntleben, wies die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zu und stellte die Kinder unter deren Obhut (vgl. AG act. 259 f.). Die Ehe wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Z.
vom 18. Oktober 2013 geschieden. Die Kinder
wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die Obhut der Mutter gestellt. Der Beschwerdeführer erhielt ein Besuchsrecht zugesprochen und wurde verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 400.- pro Kind zu bezahlen (vgl. Sachverhalt Bst. K).
Der Beschwerdeführer wurde auch nach der Verwarnung vom März 2011 (vgl. Bst. B) straffällig. Mit Strafbefehlen vom 28. November 2011 bzw. vom 7. Mai 2012 wurde er wegen Führens eines Fahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand zu einer Busse von Fr. 300.- (vgl. AG act. 232 f.) bzw. wegen Nichttragens der Gurte zu einer Busse von Fr. 60.- verurteilt (vgl. AG act. 236 f.). Mit Strafbefehl vom 4. September 2012 wurde er wegen Körperverletzung, Drohung in einer Beziehung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Diese Verurteilung ging darauf zurück, dass er seine Ehefrau mit dem Tode bedroht und sie über vier Jahre hinweg wiederholt geschlagen und gewürgt hatte (vgl. AG act. 263 ff.). Mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt (vgl. AG act. 304 ff.).
Das kantonale Migrationsamt beantragte mit Schreiben vom 5. November 2012 beim Bundesamt für Migration (BFM) die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. AG act. 272). Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 mit, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 4 S. 240 f.). Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 21. Januar 2013 vernehmen und brachte vor, er gehe seit Jahren einem regelmässigen Erwerb nach und pflege einen engen Kontakt zu den Kindern, auf den auch die Mutter grossen Wert lege. Er sei in der Lage, die Kinderalimente zu bezahlen. Würde er ausgewiesen, wäre dies nicht mehr der Fall und es müsste wohl der Staat für sie aufkommen. Es treffe zu, dass er sich straffällig gemacht habe, doch lägen zur Zeit keine rechtskräftigen Urteile vor. Gegen den Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 habe er Einsprache erhoben (vgl. BFM act. 7 S. 309 ff.).
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 31. Januar 2013 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, wobei ihm eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Rechtskraft der Verfügung eingeräumt wurde. Zur Begründung hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer lebe seit Juni 2012 getrennt von seiner Ehefrau und habe somit keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG (SR 142.20). Er habe wohl bereits nach Ablauf der ersten fünf Ehejahre, d.h. ab September 2009, grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gehabt (Art. 42 Abs. 3 AuG). Jedoch sei dem offenbar sein straffälliges Verhalten in der Schweiz entgegengestanden. Damit brauche die Frage des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung im vorliegenden Verfahren wegen Unzuständigkeit nicht beantwortet zu werden. Eine Konstellation im Sinne von Art. 49 AuG sei sodann weder aus den Akten ersichtlich noch werde eine solche geltend gemacht. Weil das eheliche Zusammenleben länger als drei Jahre gedauert habe, sei zu prüfen, ob er sich erfolgreich in der Schweiz integriert habe (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Zwar sei er seit seiner Einreise im Jahr 2004 erwerbstätig, wenn auch in den Jahren 2011 bis heute jeweils nur von April bis Oktober. Er sei nicht von der Sozialhilfe abhängig und spreche überdies offenbar auch Deutsch. Aufgrund der begangenen Straftaten sei aber darauf zu schliessen, dass er erhebliche Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Er habe sich weder durch eine Verwarnung noch durch die Verurteilungen oder das laufende Verfahren davon abhalten lassen, erneut zu delinquieren. Er sei offenbar nur beschränkt in der Lage gewesen, mit den komplexen Anforderungen der Immigration und der Ehe fertig zu werden. Er habe immer wieder das Mittel der Drohung und Einschüchterung eingesetzt, um die ihm entgleitende Kontrolle zu behalten. Er respektiere die rechtsstaatliche Ordnung nicht. Seine Unbelehrbarkeit spreche gegen eine erfolgreiche Integration, auch wenn er einer Arbeit nachgehe. Sodann lägen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die ihm einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung vermitteln könnten. Die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 2 AuG seien daher nicht erfüllt. Seine Wiedereingliederung in der Türkei sei nicht gefährdet. Er habe die prägenden Kindheitsund Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht, die dortige Sprache sei ihm vertraut, und er halte sich noch nicht ausserordentlich lange in der Schweiz auf. Die Kinder stünden unter der Obhut der Mutter. Inwiefern eine besonders enge Beziehung zu den Kindern vorliegen solle, sei nicht ersichtlich. Das Besuchsrecht könne vom Ausland her ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, und auch die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung seien nicht erfüllt. Hinweise, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, seien nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2013, die Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Er hätte bereits im September 2009 Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gehabt. Aus den Akten gehe nicht hervor, warum er kein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Es sei daher anzunehmen, dass er von diesem Anspruch nichts gewusst habe. Er sei mittlerweile geschieden, die Eheleute hätten sich umfassend geeinigt. Die Parteien hätten gemeinsam das Sorgerecht und er habe ein überdurchschnittliches Besuchsrecht für die Kinder. Es sei daher auch im Interesse der Ehefrau, dass er in der Schweiz bleiben könne. Er habe eine gut bezahlte Arbeit und bezahle regelmässig angemessene Unterhaltsbeiträge. Im Falle einer Wegweisung würde er in der Heimat keine Arbeit mehr finden und müsste dann wohl in der Schweiz Abänderungsklage auf Streichung der Unterhaltsbeiträge einreichen. Es bestünden damit sehr wohl wichtige Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Zu den Kindern habe er eine enge Beziehung. Diese hätten zudem gesundheitliche Probleme. Die Tochter habe einen Herzfehler, sie bedürfe der Therapie. Der Sohn habe krankheitsbedingt Mühe zu sprechen. Gerade im Hinblick auf die besondere Fürsorge, der die Kinder bedürften, sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Er arbeite nicht nur als Strassenmaler, sondern auch aushilfsweise über den Winter andernorts, weshalb er nie von Sozialhilfe abhängig gewesen sei und immer für die Familie gesorgt habe. Er spreche zudem sehr gut deutsch. Bei den Straftaten handle es sich nur um leichte Verfehlungen. Auch wenn der Strafbefehl wegen häuslicher Gewalt nicht zu verharmlosen sei, stehe auch hier fest, dass er hätte Einsprache erheben und die Ehefrau zum Rückzug der Anträge bewegen können. Offenbar habe er die Sache einfach über sich ergehen lassen. Gegen den neuerlichen Strafbefehl vom Dezember 2012 sei Einsprache erhoben worden. Insgesamt habe er nicht einmal mittelschwere Delikte begangen. Es sei immer der bedingte Strafvollzug gewährt worden. Von der Häufigkeit der Verurteilungen dürfe nicht auf die Schwere geschlossen. Hätte er die Strafbefehle nicht akzeptiert, wären alle Sachverhalte in einem Urteil zusammengeflossen. Die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK verletzt, weil er zwei Kinder habe und die begangenen Delikte nicht hinreichend schwer seien, um einen Eingriff ins Familienleben zu rechtfertigen. Sodann verfüge er über keine besonderen
beruflichen Qualifikationen, die ihm einen Einstieg ins Erwerbsleben in seiner Heimat ermöglichen würden. Infolge seiner neunjährigen Abwesenheit und der bedürftigen Kinder habe er in der Türkei keine beruflichen und sozialen Lebensperspektiven. Die Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, auch im Interesse der Mutter und der Kinder.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten.
Das kantonale Migrationsamt informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juni 2013 über zwei weitere gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafbefehle. Am 15. März 2013 war er wegen Verwendens eines Telefons während der Fahrt zu einer Busse von Fr. 100.- und am 29. April 2013 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Marihuana zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2013 Gelegenheit, zu den neu hinzugekommenen Unterlagen Stellung zu nehmen, wovon dieser keinen Gebrauch machte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2013 aufgefordert, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 27. Januar 2014 diverse Unterlagen ein (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Arbeitsbestätigung, Scheidungsurteil) und führte aus, die Kinder seien unter die gemeinsame Sorge der Eltern gestellt und ihm sei ein ausgedehntes Besuchsrecht zugestanden worden. Im Verfahren betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz habe das Gerichtspräsidium im Juni 2013 anstelle der Geldstrafe gemeinnützige Arbeit angeordnet.
Die Vorinstanz führte mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Februar 2014 aus, die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts sowie die Obhutsund Unterhaltsregelung seien in Kenntnis der Wegweisungsverfügung erfolgt. Zur Wahrnehmung des Sorgerechts sei es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte. Allfällige Einschränkungen habe er sich selber zuzuschreiben. Er sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Bei dieser Vorgeschichte könne ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, selbst dann nicht, wenn das Besuchsrecht tatsächlich wahrgenommen würde, was nicht belegt sei. Er könne seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegen und sein Besuchsrecht von dort aus wahrnehmen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. März 2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen verurteilt. Er wurde überdies gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und die Probezeit betreffend den Strafbefehl vom 4. September 2012 (vgl. Sachverhalt Bst. E) wurde um ein Jahr verlängert. Der Strafbefehl vom 14. März 2014 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 22. April 2014 vor, gerade die Tatsache, dass die Eheleute die gemeinsame Sorge und ein umfassendes Besuchsrecht vereinbart hätten, beweise, dass alle mit seinem Verbleib in der Schweiz gerechnet hätten. Aus der Türkei könne er weder das gemeinsame Sorgerecht noch das ausgedehnte Obhutsund Besuchsrecht wahrnehmen. Er könne den Beweis für die Ausübung des Besuchsrechts nicht erbringen, weil im Beschwerdeverfahren die ExEhefrau nicht als Zeugin geladen werden könne und weil die damalige Scheidungsanwältin nicht mehr mit der Sache befasst sei. Es gebe keine Anstände mit dem Besuchsrecht, auch seine Ex-Ehefrau sei sehr froh
darüber. Das Gerichtspräsidium Z.
habe in seinem Urteil vom
19. Juni 2013 den Strafbefehl zu seinen Gunsten korrigiert, weil es eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse angenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 auf, die zum Beleg diverser Behauptungen erforderlichen Beweismittel einzureichen sowie zum Strafbefehl vom 14. März 2014 (vgl. Bst. M) Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2014 eine schriftliche Bestätigung seiner Ex-Ehefrau sowie den Eheschutzentscheid ein. Daraus gehe hervor, dass er teilweise die Betreuung der Kinder übernommen und einen guten Zugang zu ihnen habe. Belege über die Krankheiten der Kinder
könnten beigebracht werden, den Parteien und dem Scheidungsgericht sei dies aber klar gewesen. Er habe in den Wintermonaten kein Einkommen gehabt, weil seine Arbeitgeberin im Winter für Strassenmaler keinen Bedarf aufweise. Er sei jetzt aber fest angestellt, weshalb er auch die Unterhaltsbeiträge bezahlen könne. Er reiche eine E-Mail seiner ExEhegattin ein, wonach die Unterhaltsbeiträge regelmässig eingingen.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2014 Gelegenheit, die in seiner Eingabe erwähnte Kopie einer E-Mail der Ex-Ehefrau einzureichen, und drohte ihm an, dass im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Der Beschwerdeführer liess sich seither nicht mehr vernehmen. Das kantonale Migrationsamt liess dem Bundesverwaltungsgericht sodann einen weiteren Strafbefehl vom 9. April 2014 zukommen, mit dem der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden war.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Vom BFM erlassene Verfügungen betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Anordnung der Wegweisung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig, soweit nicht die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz weist die Verantwortung für die Ermittlung der materiellen Wahrheit in erster Linie der Behörde zu, welche den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 Abs. 1 VwVG). Die Untersuchungspflicht der Behörde wird jedoch durch die Mitwirkungund Beweisbeschaffungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Art. 90 AuG; Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1). Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Tatsachen darzulegen, welche ihnen besser bekannt sind als der Behörde und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen, ferner wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung an der Abklärung des Sachverhalts verweigert. In den letzteren beiden Fällen entscheidet die Behörde aufgrund des gesammelten Tatsachenmaterials nach Massgabe der Beweislastverteilung im Verfahren (vgl. Urteil des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.2 m.H.).
Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) willkürfrei zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt. Absolute Sicherheit ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das Beweisverfahren die Überzeugung der Behörde begründet, dass am Zutreffen der zu beweisenden Tatsache kein erheblicher Zweifel mehr besteht. Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). In casu liegt die Beweislast demnach beim Beschwerdeführer (vgl. Urteil des BVGer C-1481/2013 vom 27. Mai 2014 E. 3.3; C-3769/2011 E. 4.3 m.H.).
Erkenntnisquellen der Sachverhaltsermittlung bilden das Fachwissen der entscheidenden Behörde, das allgemeine notorische Wissen sowie die Beweismittel, welche die Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens erhebt. Dazu gehören gemäss Art. 12 VwVG Urkunden, Auskünfte von Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Die Durchführung einer Zeugeneinvernahme ist - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. N) - vor Bundesverwaltungsgericht möglich, falls sich ein Sachverhalt nicht auf andere Weise hinreichend abklären lässt (vgl. Art. 14 VwVG). In casu erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch in hinreichender Weise aus den Akten.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen zuständig. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes für das Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG. Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsund Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktrechtliche Vorentscheide dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE ist das BFM u.a. zuständig für die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn es ein Zustimmungsverfahren zur Koordination der Praxis für bestimmte Kategorien als notwendig erachtet. Diese Kompetenz hat das BFM in seinen Weisungen zum Ausländerbereich präzisiert (Quelle: www.bfm.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen & Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfahren und Zuständigkeiten, Stand 4. Juli 2014). Diese sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammt. Das BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es ist bei seinem Entscheid nicht an die kantonale Beurteilung gebunden (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des BVGer C-1481/2013 E. 5; C-2578/2012 vom 6. Januar 2014 E. 9 f.).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte vorliegen und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
Der Beschwerdeführer lebt seit Juni 2012 von seiner Ex-Ehefrau getrennt. Die Ehe wurde im Oktober 2013 geschieden (vgl. Sachverhalt Bst. D und Bst. K). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob er gestützt auf Art. 50 AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft hat. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten, dass er im Oktober 2010 auf ein Begehren um Umwandlung seiner Aufenthaltsin eine Niederlassungsbewilligung wegen eines laufenden Strafverfahrens einen abschlägigen Bescheid des kantonalen Migrationsamts erhalten und daraufhin von der Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Sachverhalt Bst. B; BFM act. 176 f.; AG act. 206 f.). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Frage der Niederlassungsbewilligung nicht Streitgegenstand bildet (vgl. Urteile des BVGer C-1481/2013 vom 27. Mai 2014 E. 1.2; C-6482/2008 vom
17. Oktober 2011 E. 1.3; C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 4.3; eine andere Konstellation lag dem Urteil des BVGer C-6800/2010 vom
5. Dezember 2013 zu Grunde, bei dem vorfrageweise die Verhältnismässigkeit einer ersatzlosen Aufhebung der Niederlassungsbewilligung geprüft wurde [vgl. insb. E. 5.3 des letztgenannten Urteils sowie das Urteil des BGer 2C_100/2014 vom 22. August 2014 E. 3.2]).
Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz länger als drei Jahre währte, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Kriterium der erfolgreichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist. Dies setzt namentlich voraus, dass er die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Verfassung respektiert und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Ob von einer erfolgreichen Integration auszugehen ist, ist anhand sämtlicher Umstände im Einzelfall zu entscheiden (vgl. Urteil C-1481/2013 E. 7.2 m.H.).
Der Beschwerdeführer hat in den vergangen Jahren wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es handelte sich insb. um Betäubungsmittelund Strassenverkehrsdelikte (vgl. Sachverhalt Bst. C, E, J, K und M). Hinzu kommen eine erst wenige Monate zurückliegende Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs (vgl. Sachverhalt Bst. P) sowie eine im Jahr 2012 erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung, Drohung in einer Beziehung und Tätlichkeiten, die darauf zurückging, dass er seine Ehefrau mit dem Tode bedroht und sie über vier Jahre hinweg wiederholt geschlagen und gewürgt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. E). All dies zeugt davon, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder nicht fähig ist, sich an die rechtsstaatliche Ordnung zu halten. Bei seinen diesbezüglichen Einwänden (vgl. Sachverhalt Bst. H, K und N) handelt es sich letztlich allesamt um unbehelfliche Versuche, die begangenen Straftaten zu relativieren. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Straftaten begangen. Weder die jeweiligen Strafen noch die bereits im Jahr 2011 erfolgte ausländerrechtliche Verwarnung oder der Druck des laufenden Aufenthaltsverfahrens vermochten ihn davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Er bewährte sich nicht, sondern delinquierte mit zunehmender Tendenz weiter, weshalb im März und April 2014 jeweils unbedingte Strafen ausgesprochen wurden und überdies die Probezeit betreffend den Strafbefehl vom 4. September 2012 um ein Jahr verlängert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E, M und P). Bereits aus diesem Grund liegt im Falle des Beschwerdeführers keine erfolgreiche Integration vor.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, in wirtschaftlicher Hinsicht integriert zu sein, aber einzig belegt, dass er jeweils von Juni bis November (Jahr 2013) bzw. von Mai bis November (Jahr 2014) als Strassenmaler monatlich Fr. 4'900.- brutto verdient (vgl. Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 27. Januar 2014). Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wurde er aufgefordert, seine Behauptung, dass er auch in den Wintermonaten ein Einkommen habe, zu belegen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, brachte aber mit Stellungnahme vom 13. Juni 2014 vor, er sei nun fest angestellt. Diese Behauptung wurde jedoch nicht belegt und ist daher als nicht glaubhaft einzustufen (vgl. E. 3.1 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur während etwa der Hälfte des Jahres arbeitet und folglich über das gesamte Jahr betrachtet kein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen vermag. Dies gilt umso mehr, als er verpflichtet wäre, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 800.- pro Monat zu bezahlen (vgl. E. 6.3.4).
Angesichts der begangenen Straftaten und der ungenügenden wirtschaftlichen Integration erübrigt sich eine Prüfung der sprachlichen und sozialen Integration. Das Kriterium der erfolgreichen Integration ist nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützten Anspruch auf Bewilligungsverlängerung hat.
Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Wichtige Gründe können auch in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt freilich stets eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der betroffenen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1).
Der nicht obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch fällt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten). Von einer besonders intensiven affektiven Beziehung ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis bereits dann auszugehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 ff.). Weiterhin bleibt erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass letzterer sich tadellos verhalten hat (vgl. Urteil des BGer 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2 m.H.). Die genannten Kriterien bilden jedoch keine eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern gelangen im Rahmen des Ausgleichs zwischen widerstrebenden Interessen zur Anwendung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 140 I 145 E. 4.1 f.; Urteil des BGer 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.2).
Eine Interessenabwägung kann nicht schematisch erfolgen, sondern hat dem Einzelfall Rechnung zu tragen. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass auf die Situation eines ausländischen sorge-, aber nicht obhutsberechtigten Vaters, dessen Ehefrau und Tochter Schweizer Bürgerinnen waren, weder die Rechtsprechung zum umgekehrten Familiennachzug (BGE 137 I 24 7) noch diejenige zum blossen Besuchsrecht (BGE 139 I 31 5) unbesehen Anwendung finden kann. Auszugehen ist von einem allfälligen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wobei im Rahmen der nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einem Anspruch auf Verbleib entgegensteht (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3, E. 4.1 und E. 4.3). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) gebietet eine massgebliche Berücksichtigung des Kindesinteresses bei der Interessenabwägung (vgl. Urteile des BGer 2C_1047/2013 E. 3.2 f.; 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 5 und E. 6.3 m.w.H.). Dem Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen unmittelbare Kontakte pflegen zu können (Art. 10 Abs. 2 KRK), kommt allerdings kein absoluter Vorrang zu; angemessen zu berücksichtigen ist namentlich auch das Interesse am Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern (vgl. Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014 E. 8.3.5 m.H.).
Der Beschwerdeführer hat sich in den vergangenen Jahren nicht tadellos verhalten. Er wurde im Gegenteil wiederholt straffällig (vgl.
E. 6.2.1). Diese Straftaten können entgegen seiner verharmlosenden Darstellung klarerweise nicht als blosse Bagatelldelikte oder untergeordnete Straftaten eingestuft werden (vgl. auch Urteil 2C_1047/2013 E. 4.1
m.H.). Aufgrund der Summe und Regelmässigkeit der in den vergangenen Jahren und bis in die jüngste Vergangenheit begangenen Straftaten sowie der Tatsache, dass er trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung weiter Straftaten beging, und der Tatsache, dass er über Jahre hinweg Delikte gegen das besonders hochwertige Rechtsgut der körperlichen Integrität verübte (häusliche Gewalt, vgl. Sachverhalt Bst. E), muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies fällt im Rahmen der Interessenabwägung erheblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht.
Sowohl die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die beiden gemeinsamen Kinder (acht bzw. fünf Jahre alt) sind Schweizer Bürger (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Kinder stehen auch nach der Scheidung unter dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Die Obhut und der Wohnsitz befinden sich bei der Mutter. Der Beschwerdeführer behauptet, er bezahle die gemäss Scheidungskonvention geschuldeten Unterhaltsbeiträge regelmässig, belegte dies jedoch trotz zweimaliger Aufforderung nicht (vgl. Sachverhalt Bst. O und P). Es ist daher davon auszugehen, dass er seiner Unterhaltsverpflichtung bis anhin nicht nachgekommen ist (vgl. E. 3.2), und angesichts seines bisherigen Verhaltens und der Tatsache, dass er kein existenzsicherndes Einkommen erzielt (vgl. E. 6.2.2), erscheint die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sich dies auch in Zukunft nicht ändern wird. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedenfalls keine enge Beziehung zu den beiden Kindern. Infolgedessen erscheint auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Abänderungsklage auf Streichung der Unterhaltsbeiträge einreichen müsste, als unbehelflich.
Gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention hat die Mutter es dem Vater wenn immer möglich zu ermöglichen, seine Kinder zu sehen und auf Besuch zu nehmen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, seine Kinder an jedem zweiten Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Die Feierund Festtage verbringen die Kinder gemäss Scheidungskonvention jährlich alternierend bei den Eltern. Der Vater ist verpflichtet, die Kinder auch unter der Woche abends zu betreuen, wenn die Mutter eine Kinderbetreuung braucht, sofern ihm dies möglich ist (vgl. Ziff. 2 und 3 der Scheidungskonvention vom 25. März 2013). Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 13. Juni 2014 ein Bestätigungsschreiben seiner Ex-Ehefrau eingereicht, wonach er die Kinder «alle 2-3 Wochen besuchen» komme und diese Freude daran hätten. Aufgrund dieses Schreibens ist zwar davon auszugehen, dass das Besuchsrecht relativ regelmässig wahrgenommen wird und dass der Beschwerdeführer nach wie vor einen guten Zugang zu den Kindern hat, wie dies im Eheschutzentscheid festgehalten wurde. Nicht belegt und daher fraglich ist indes, ob der Beschwerdeführer die Kinder nach wie vor teilweise auch unter der Woche abends betreut, wie es vereinbart bzw. während der ersten Phase nach der Trennung praktiziert wurde (vgl. Ziff. 3.3 des Eheschutzentscheids vom 25. Juli 2012). Dies braucht jedoch nicht vertieft geprüft zu werden, zumal bereits aufgrund des regelmässig ausgeübten Besuchsrechts und der Tatsache, dass die Kinder unter gemeinsamer elterlichen Sorge belassen wurden (was seit dem 1. Juli 2014 die Regel bildet, vgl. Art. 296 Abs. 2 i.V.m. Art. 298 ZGB), von einer besonders intensiven affektiven Beziehung zwischen ihm und seinen beiden Kindern auszugehen ist. Die Behauptung indes, die Kinder bedürften aufgrund von Krankheiten besonderer Fürsorge (vgl. Sachverhalt Bst. H), wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht belegt (vgl. Sachverhalt Bst. O und Bst. P) und ist daher als nicht glaubhaft einzustufen (vgl. E. 3.1 f.), zumal auch den Akten keinerlei diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht auf eine schützenswerte affektive Beziehung zu seinen Schweizer Kindern beruft. Das Kindesinteresse, mit beiden Elternteilen regelmässig persönliche Kontakte pflegen zu können, ist im Rahmen der Interessabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, allerdings dennoch ein Faktor unter anderen, dem kein absoluter Vorrang zukommt (vgl. Urteil des BVGer C-5819/2012 vom 26. August 2014
E. 8.3.6 m.H.). In casu besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Gesellschaft vor weiteren Straftaten des Beschwerdeführers zu schützen. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer nicht erfolgreich integriert ist (vgl. E. 6.2) und seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt (vgl. E. 6.3.4 sowie Art. 217 StGB). Das ihm zustehende Besuchsrecht kann er in angepasster Form auch weiterhin wahrnehmen, beispielsweise durch gelegentliche Ferienaufenthalte der Kinder in der Türkei und durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikationsmittel erfolgen. Betreffend die Ausübung des Sorgerechts ist mit einem erhöhten Koordinationsaufwand zu rechnen, der den Beteiligten jedoch zugemutet werden kann. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einhergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt, zumal er sich namentlich zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft sowie der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig erweist (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat sei stark gefährdet. Nach neun Jahren Abwesenheit und mit zwei hilfsbedürftigen Kindern in der Schweiz verfüge er in der Türkei über keine beruflichen und sozialen Perspektiven. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz jedoch zu Recht darauf, dass er die prägenden Kindheitsund Jugendjahre in seinem Heimatland verbracht hat, erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich folglich noch nicht ausserordentlich lange hier aufhält. Auch die Vorinstanz anerkennt, dass die Rückkehr mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, weist aber zu Recht darauf hin, dass nicht ein Fall einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 2 letzter Satzteil AuG vorliegt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, seines Alters und seiner Gesundheit über intakte Lebensperspektiven in der Türkei verfügt. Ohne Belang ist es, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei nicht der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-394/2010 vom 6. November 2013 E. 8.5 m.H.).
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Er macht weder Hinderungsgründe für eine Wegweisung nach Art. 83 AuG geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung nach der Türkei ist, wie die Vorinstanz in korrekter Weise ausführt, als zumutbar zu erachten; auch der Beschwerdeführer selber macht keine existenzielle Bedrohung geltend (vgl. diesbezüglich
z.B. auch die Urteile des BVGer C-1481/2013 E. 10; C-4742/2012 vom 20. September 2013 E. 7; C-394/2010 E. 10).
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und als rechtmässig und angemessen zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 19
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Akten retour)
das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.