E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-5633/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-5633/2013
Datum:28.01.2014
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Beschwerde; Italien; Beschwerdeführer; Dublin; Recht; II-VO; Schweiz; Italienische; Zuständig; Verfahren; Mitgliedstaat; Italienischen; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Behörden; Schutz; Asylgesuch; Überstellung; Verfügung; Staat; Person; Beschwerdeführers; Prüfung; Akten; Selbsteintritt; Verfahrens; Bericht; Vorinstanz; Vorliegende; Medizinische
Rechtsnorm: Art. 35 EMRK ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5633/2013

U r t e i l  v o m  2 8.  J a n u a r  2 0 1 4

Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien A. , geboren am ( ), Ägypten,

( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. September 2013 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 21. August 2013 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgen Tag ein Asylgesuch einreichte.

B.

Die am 23. August 2013 durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2011 in Italien um Asyl ersucht hatte.

C.

Am 30. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) ( ) summarisch befragt; überdies wurde ihm aufgrund seiner Angaben im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt.

Der Beschwerdeführer trug dabei vor, er sei Ende 2007/anfangs 2008 von Ägypten über Libyen nach Italien gereist, wo er im Sommer 2011 ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe in Italien aus humanitären Gründen Asyl sowie einen Aufenthaltsausweis erhalten, welcher zuerst drei Monate gültig gewesen und später verlängert worden sei. Als er den Ausweis zuletzt habe verlängern wollen, habe man ihm gesagt, man würde den Ausweis erst verlängern, wenn er einen Arbeitsvertrag vorweisen könnte. Der Ausweis sei am ( ) 2013 abgelaufen, woraufhin er drei Monate auf der Strasse gelebt habe, bevor er es nicht mehr ausgehalten habe. Er habe sogar Geld von zu Hause erhalten, weil er in Italien nicht habe leben können. In Italien würde selbst ein Hund besser behandelt als ein Mensch.

Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen diverse Dokumente betreffend sein Asylverfahren in Italien (insbesondere Schreiben des "Ministero dell`Interno" vom ( ) 2011 betreffend Ablehnung des internationalen Schutzes und Schutzgewährung aufgrund humanitärer Gründe), seinen "permesso di soggiorno" (gültig bis [ ] 2013, Typ "humanitäre Gründe") sowie seine für das Inland gültige italienische Identitätskarte (ausgestellt am [ ] 2013, gültig bis am [ ] 2023) zu den Akten.

D.

Am 16. September 2013 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin II-VO), ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, welchem diese mit Schreiben vom 23. September 2013 zustimmten.

E.

Mit Verfügung vom 23. September 2013 - eröffnet am 30. September 2013 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.

F.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 4. Oktober 2013) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben sowie das Bundesamt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für die Durchrespektive Weiterführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde wurde eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 3. Oktober 2013 sowie ein Ausdruck in Kopie, welcher die [Verletzungen] des Beschwerdeführers aufzeige, beigelegt.

G.

Mit Telefax vom 7. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

H.

Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gewährt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte Parteibeweismittel (Arztbericht) nachzureichen.

I.

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht folgende Unterlagen zu den Akten: Überweisungsformular der ORS Service AG vom ( ) September 2013 betreffend seinen Suizidversuch, Arztbericht des [Spital] vom ( ) Oktober 2013 sowie Bericht von Dr. med. B. , ( ), vom ( ) Oktober 2013.

J.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM unter Verweis auf die neusten Berichte - insbesondere auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH): "Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", Bern, Oktober 2013 - zu den Verhältnissen im italienischen Asylsystem zur Vernehmlassung ein.

K.

Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht vernehmen.

L.

Mit Verfügung vom 18. November 2013 beziehungsweise 12. Dezember 2013 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des BFM zu äussern.

Diese Frist liess er unbenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3.

    1. Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchrespektive Weiterführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung.

      Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR

      142.311]).

    2. In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist festzuhalten, dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaustausch vom

      14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.

    3. Aus Art. 49 Dublin III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.

Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. August 2013 um Asyl. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 16. September 2013. Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).

4.

    1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, Seeoder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin II-VO).

    2. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010 /45

E. 8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,

Wien/Graz 2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und menschenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101), des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).

5.

    1. Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 23. September 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Italien für die Durchrespektive Weiterführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahrens für zuständig, da die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO am 23. September 2013 explizit zugestimmt hätten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien habe dabei - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) - bis spätestens am 23. März 2014 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei, und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden. Ferner würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen. Im Übrigen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs - in Italien würden die Menschenrechte nicht akzeptiert und ein Hund werde dort besser behandelt als ein Mensch - nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierenden polizeilichen Behörden, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelten würden, weshalb sich der Beschwerdeführer bei konkreten Problemen an die zuständigen italienischen Behörden wenden könnte, um allenfalls den notwendigen Schutz zu beantragen. Sollte er sich von den italienischen Behörden ungerecht behandelt fühlen, so könne er bei der nächsthöheren Instanz ein Rechtsmittel einreichen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.

    2. In der Rechtsmitteleingabe wurde insbesondere ausgeführt, das BFM solle sein Recht auf Selbsteintritt ausüben und sich für das vorliegende Asylund Wegweisungsverfahren zuständig erklären. Der Beschwerdeführer habe in Italien sechs Monate auf der Strasse gelebt und nicht mehr weiter gewusst. Lieber sterbe er, als nach Italien zurückzukehren. Als ihm eröffnet worden sei, für die Durchrespektive Weiterführung seines Asylverfahrens sei nicht die Schweiz zuständig, habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, habe er beschlossen, sich zu ertränken; er sei zum Wasser gegangen und habe sich hineinstürzen wollen. Die Kollegen von der Asylunterkunft hätten jedoch etwas geahnt und ihn zurückgehalten. Sobald feststehen würde, dass er nicht definitiv in der Schweiz bleiben könne, werde er wieder versuchen - spätestens, wenn man ihn zum Flughafen bringe - sich umzubringen. Er sei bereits daran, Pläne zu schmieden, wie es ihm gelingen könnte. Zudem würde sich derzeit kein Arzt um ihn kümmern.

    3. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2013 hielt das BFM fest, dass weder aufgrund der herrschenden Verhältnisse in Italien noch angesichts der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bestehe. Der SFH-Bericht vom Oktober 2013 beruhe auf der Darstellung der Situation in Rom und Mailand, weshalb Schlussfolgerungen daraus nicht ohne Vorbehalt für andere Regionen Italiens gelten würden. Der Beschwerdeführer sei gemäss den italienischen Behörden im Übrigen nach [nicht Rom oder Mailand] zu überstellen. Sodann betreffe sein Einwand, seine Aufenthaltsbewilligung werde erst verlängert, wenn er einen Arbeitsvertrag vorweisen könne, die schwierige Wirtschaftslage in Italien, von der auch die ansässige italienische Bevölkerung betroffen sei. Auch das geltend gemachte Vorbringen, wonach er in Italien sechs Monate auf der Strasse gelebt habe, sei wenig konkret und vermöge die Unzumutbarkeit des vorliegenden Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Den Akten sei zudem zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner italienischen Identitätskarte am ( ) 2013 noch an der von ihm anlässlich der Kurzbefragung angegeben italienischen Adresse gemeldet gewesen sei. Ausserdem liege es nicht in der Verantwortung des BFM sicherzustellen, dass er nach einer Überstellung nach Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen dort vorfinde. In Bezug auf die medizinische Betreuung in Italien sei darauf hinzuweisen, dass sich Unterlagen in den Akten befinden würden, wonach der Beschwerdeführer dort zwischen 2009 und 2012 mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen sei. Folglich habe er offensichtlich Zugang zum italienischen Gesundheitssystem gehabt. Ferner gehe aus dem Bericht des [Spital] vom ( ) Oktober 2013 hervor, dass eine suizidale Absicht verneint werde. In seiner Beschwerdeeingabe habe der Beschwerdeführer demgegenüber jedoch mehrfach betont, er werde sich umbringen, falls er die Schweiz definitiv verlassen müsse. Der Umstand, dass er an dem Tag, an dem er den Wegweisungsentscheid des BFM erhalten habe, versucht habe, [sich zu verletzen], mache deut-

lich, dass diese beiden Ereignisse in einem direkten Zusammenhang stehen würden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich suizidale Absichten manifestieren könnten, wenn ein Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Jedoch würde es stossend erscheinen, wenn er damit die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Zudem erachte es die Vorinstanz nicht als erhärtet, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine psychisch kranke Person handle, zumindest liege bis dato kein ärztlicher Bericht vor, welcher eine psychische Erkrankung attestiere. Schliesslich werde die Transportfähigkeit von der zuständigen Migrationsbehörde jeweils zum gegebenen Zeitpunkt sorgfältig abgeklärt und die italienischen Behörden würden, sollte der Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung sein, frühzeitig über seinen Gesundheitszustand informiert werden, damit sie die nötigen Dispositionen treffen könnten. Nach dem Gesagten sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, darzulegen, dass seine Überstellung nach Italien gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen würde.

6.

6.1 Nachdem die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 16. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin IIVO am 23. September 2013 explizit zugestimmt haben, hat das Bundesamt Italien zu Recht als für die Durchrespektive Weiterführung des vorliegenden Asylund Wegweisungsverfahren für zuständig erachtet. Im Übrigen impliziert Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, dass betreffend den Beschwerdeführer in Italien bereits ein Asylentscheid ergangen ist (und er das Territorium Italiens vor seiner Einreise in die Schweiz nicht verlassen hat), weshalb die Zuständigkeit Italiens daher bereits aufgrund dieses Ereignisses feststeht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens weder im Rahmen des ihm durch das BFM gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene explizit bestritten.

Hingegen wendet er gegen eine Überstellung nach Italien sinngemäss ein, mit der Durchsetzung der gemäss der Dublin II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts verletzt, da ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung drohe. Aus diesem Grunde sei die Ausübung des Selbsteintrittsrechts i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO angezeigt. Sobald im Übrigen feststehen würde, dass er nicht definitiv in der Schweiz bleiben könne, werde er erneut versuchen - spätestens, wenn man ihn zum Flughafen bringe - sich umzubringen.

6.2

      1. Aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren - Italien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, der FK und der FoK - und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRKkonformes Ergebnis liefert. Der nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Staat ist ferner gehalten, den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60 vom 29.6.2013; sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; sog. Aufnahmerichtlinie), nachzukommen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird daher von der Prämisse ausgegangen, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus den Richtlinien nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11

        S. 75). Sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrensoder Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen i.S.v. Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10).

        Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik (vgl. namentlich SFH-Bericht, a.a.O.; UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees], Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for

        asylum-seekers"). In seiner neusten Rechtsprechung bestätigt jedoch der EGMR, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10 ], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni 2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni 2013). Alle vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen. Der Gerichtshof kam im zu beurteilenden Fall zum Schluss, dass die asylsuchende Person - eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern - bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde.

        Im Übrigen wies der EGMR in seinem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi gegen Österreich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11), darauf hin, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73).

      2. Der Beschwerdeführer hat in Italien bereits ein Asylverfahren durchlaufen, welches seinen Abschluss zwar in einem ablehnenden Entscheid fand, jedoch aus humanitären Gründen zu einer Schutzgewährung führte. Trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern. Ferner ist sein Einwand, wonach seine Aufenthaltsbewilligung erst verlängert werde, wenn er einen Arbeitsvertrag vorweisen könne, in dem Masse unbehelflich, als dass auch die ansässige Bevölkerung von der schwierigen Wirtschaftslage in

        Italien betroffen ist. Sollte ihm der Aufenthaltsausweis im Übrigen mangels Vorliegen eines Arbeitsvertrages tatsächlich nicht verlängert werden, müsste Italien - bevor es den Beschwerdeführer ausschafft - aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ohnehin zunächst prüfen, ob ihm in seinem Heimatland eine dem Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung droht. Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung seiner italienischen Identitätskarte am ( ) 2013 noch an der von ihm anlässlich der Kurzbefragung angegeben italienischen Adresse gemeldet gewesen war (vgl. A6/10 S. 7); diese Tatsache und der Umstand, dass er eigenen Angaben zufolge seit Dezember 2008 respektive Juli/August 2011 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien lebte (vgl. A6/10 S. 4), indizieren, dass er dort eine Behausung gehabt haben muss.

      3. Weiter ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden festzuhalten, dass nach Rechtsprechung des EGMR eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Ferner müssen die Mitgliedstaaten die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen und die nötige medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2).

        Während im Arztbericht des [Spital] vom ( ) Oktober 2013, in welchem festgehalten wird, dass sich der Beschwerdeführer selber [Verletzungen] ( ) zugefügt habe, eine suizidale Absicht verneint wird, hält der Bericht des ( ) vom ( ) Oktober 2013 demgegenüber fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich das Leben nehmen werde. Auch in der Beschwerdeeingabe betonte er mehrfach, er werde sich umbringen, falls er nicht in der Schweiz bleiben könne. Die Bedenken des BFM, wonach es stossend erscheinen würde, wenn die Äusserung von beabsichtigten suizidalen Handlungen die Behörden zum Einlenken zwingen könnte, sind durchaus nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festhielt, befinden sich in den Akten Unterlagen, wonach der Beschwerdeführer in Italien im Jahr 2009 sowie 2012 mehrmals in medizinischer Behandlung gewesen war und mithin Zugang zum italienischen Gesundheitssystem hatte, weshalb davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auch weiterhin adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung finden wird. Vorliegend bestehen nach dem Gesagten keine Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen.

      4. Im Übrigen haben die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den spezifischen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren. Die Vorinstanz ist sich dieser Problematik gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung bewusst und bestätigt, dass den Suiziddrohungen und der erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird. Zusätzlich wird das zuständige Migrationsamt darum ersucht, dem Beschwerdeführer das vorliegende Urteil in geeigneter Form (beispielsweise in Anwesenheit eines Arztes, zumal aufgrund des ablehnend ausfallenden Asylentscheids eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen ist) zu eröffnen.

      5. Unter diesen Umständen sind nach einzelfallgerechter Prüfung keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV1, ersichtlich, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erscheinen lassen. Damit besteht diesbezüglich keine völkerrechtliche Pflicht für die Schweiz, von ihrem Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

7.

    1. Das BFM ist demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV1) und auch keinen Anspruch darauf hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet.

    2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens i.S.v. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein (Zuständigkeitsund) Überstellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staates han-

delt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Vorliegend besteht - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO), weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist.

8.

Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG ; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht hat mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben, so dass nunmehr darüber zu befinden ist. Nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht und nachdem sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, und es ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz