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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4993/2012

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4993/2012

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4993/2012
Datum:24.06.2014
Leitsatz/Stichwort:Arbeitslosenversicherung
Schlagwörter : Quot;; Vorinstanz; Einbauküche; Vollzug; Recht; Investition; Investitions; Arbeit; Vollzugskosten; Investitionskosten; Kanton; Betrieb; Vertrauen; Ersatz; Konto; Mobiliar; Zusicherung; Aufgabe; Verfügung; Budget; Anrechenbarkeit; Aufwendung; Massnahme; Grundsatz; Kantone; Bundesverwaltung; Massnahmen; Aufgaben; Über
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 76 AVIG;Art. 83 AVIG;Art. 85b AVIG;Art. 92 AVIG;
Referenz BGE:129 I 161; 131 II 627; 133 V 587
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4993/2012

U r t e i l  v o m  2 4.  J u n i  2 0 1 4

Besetzung Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard, Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.

Parteien Kanton X. ,

handelnd durch die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion des Kantons X. , Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Vorinstanz.

Gegenstand Jahresrechnung und Vollzugskostenjahresrechnung 2011.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 23. August 2012 genehmigte die Vorinstanz die Jahresrechnung und die Vollzugskostenjahresrechnung 2011 des Beschwerdeführers vorbehältlich nicht anrechenbarer Vollzugskosten in der Höhe von Fr. 23'288.70 für "Kosten für personalpolitische Massnahmen" wegen Überschreitung des Plafonds auf dem Konto für Betriebskosten.

B.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihren Entscheid im Sinne ihres Zusicherungsentscheids vom 22. Dezember 2010 zu modifizieren. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Einbauküche im Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A. seien als Investitionskosten anzuerkennen und auf dem entsprechenden Konto "Anschaffungen Mobiliar inventarisiert" zu verbuchen. Die nicht anrechenbaren Kosten seien auf Fr. 624.55 zu reduzieren und die PlafondÜberschreitung auf dem Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" entsprechend anzupassen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, im Budget für das Jahr 2011 seien für den Ersatz der Einbauküche Fr. 15'000.- als Investitionskosten unter dem Titel T2 "Mobiliar" budgetiert gewesen. Mit Zusicherungsentscheid vom 22. Dezember 2010 habe die Vorinstanz die mittels Voranschlags beantragte Entschädigung vollumfänglich gutgeheissen. Die Plafond-Überschreitung in der Höhe von Fr. 23'288.70 auf dem Betriebskostenkonto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" sei buchhalterisch nur deshalb entstanden, weil die Vorinstanz den Kauf der Einbauküche - entgegen ihrer Zusicherung - nicht als einmalige Investitionskosten für eine Mobiliaranschaffung akzeptiert, sondern als personalpolitische Massnahme verbucht habe. Die Abkehr der Vorinstanz von ihrer Zusicherung widerspreche Treu und Glauben und stelle Sinn und Zweck einer Budgetierung und die Planungssi-

cherheit des Kantons in Frage. In den X.

RAV seien seit dem

Jahr 1995 Küchen refinanziert worden, wie beispielsweise die Übernahme einer bestehenden Küche vom Vormieter im Jahr 2005 im ehemaligen RAV Z. . Es widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn Kosten einerseits über Jahre hinweg ohne Vorbehalt akzeptiert und andererseits artgleiche Kosten als nicht genehmigungsfähige Vollzugskosten eingestuft würden. Unter Kosten für personalpolitische Massnahmen seien Ausgaben für Personalanlässe zu verstehen, aber keinesfalls

die Bereitstellung einer notwendigen, jedoch keinesfalls luxuriösen Basisinfrastruktur am Arbeitsplatz. Eine Einbauküche sei i.S. einer teleologischen Auslegung zumindest unter den Begriff "Sondermobiliar" i.S. der Weisungen zu subsumieren.

C.

Mit Vernehmlassung vom 19. November 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie bringt vor, die Genehmigung des Voranschlags gebe keinen Rechtsanspruch auf die Anrechnung von Kosten. Mittels Zusicherungsentscheids werde der Kostenrahmen für ein bestimmtes Budgetjahr nur generell zugesichert. Entsprechend werde darin darauf hingewiesen, dass bei der Behandlung des Auszahlungsgesuchs nur die effektiven Aufwendungen entschädigt würden. Die Tatsache, dass im genehmigten Voranschlag Fr. 15'000.- für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. eingestellt gewesen seien, bedeute nicht, dass diese Kosten auch tatsächlich anrechenbar seien. Der Beschwerdeführer gehe beim Zusicherungsentscheid wider besseres Wissen von einer abschliessend verbindlichen und unveränderbaren Situation aus. Zudem mache er zu Recht nicht geltend, dass er um eine Bewilligung der Ersatzbeschaffung dieser Einbauküche ersucht habe. Weder der Hinweis auf die seit dem Jahr 1995 teilweise mitfinanzierten Küchen noch derjenige auf die Übernahme der Kosten im ehemaligen RAV Z. im Jahr 2005 rechtfertigten eine Abweichung vom materiellen Recht. Die buchhalterische Behandlung der Kosten für die Einbauküche als Betriebsoder Investitionskosten spiele in quantitativer Hinsicht keine Rolle. Vollzugskosten seien nicht anrechenbar, wenn sie nur mittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG stünden und nicht als normalerund üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Zulasten des ALV-Fonds dürften keine Einbauküchen als Basisinfrastruktur am Arbeitsplatz finanziert werden. Die Personalverpflegung dürfe den ALV-Fonds finanziell grundsätzlich nicht belasten. Es sei nicht Sache des Fonds, für 20 Mitarbeiter eine Kochgelegenheit, unter anderem bestehend aus Glaskeramik-Kochfeld, Dampfabzugshaube, Compact Mikrowelle inkl. Grill, Kühlschrank und Geschirrspüler, zur Verfügung zu stellen. Daran ändere auch nichts, dass in früheren Jahren derartige Investitionen nicht beanstandet worden seien. Die Kosten für die Einbauküche seien auf das Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" umgeteilt worden, weil sie bei Einhaltung des Plafond-Betrags von Fr. 100.- pro Vollzeitstelle und Jahr, welcher der Amtsleitung auf diesem Konto in Eigenkompetenz zur Verfügung stehe, grundsätzlich hätten finanziert werden können. Im Fall des Beschwerdeführers

resultiere aus der Umteilung der Kosten jedoch eine Überschreitung des Plafond-Betrags in der Höhe von Fr. 23'288.70, womit dieser Betrag als nicht anrechenbar gelte.

D.

Mit Replik vom 12. Dezember 2012 führt der Beschwerdeführer aus, es sei nicht schlüssig, wenn die Vorinstanz die Anrechenbarkeit der Kosten für die Einbauküche grundsätzlich in Abrede stelle, andererseits jedoch erkläre, diese Kosten könnten grundsätzlich über das Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" abgerechnet werden. Hiermit räume die Vorinstanz ein, dass die Bereitstellung einer Basisinfrastruktur für die Mitarbeiter in Form von zweckmässigen Immobilien und die Bereitstellung einer Gelegenheit zur Gästebewirtung in einem RAV durchaus zur Aufgabenerfüllung der Kantone und insbesondere zum Betrieb eines RAVs gehörten. Nichtsdestoweniger seien die Anschaffungskosten für die Einbauküche nicht als Betriebs-, sondern als Investitionskosten für "Mobiliar" zu verbuchen. Dem RAV-Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom 23. November 1995 sei zu entnehmen, dass unter Investitionskosten pro Arbeitsplatz auch die Ausstattung für eine Cafeteria zu subsumieren und anrechenbar sei. Werde die Einrichtung einer Cafeteria als refinanzierbare Investition qualifiziert, so müsse dies umso mehr für den Ersatz einer Einbauküche gelten, die lediglich aus einem Kochteil ohne erweiterte Sitzmöglichkeiten bestehe. Dieses Kreisschreiben datiere aus der Gründungszeit der RAV und sei, soweit ersichtlich, weder modifiziert noch aufgehoben worden. Es bilde deshalb Grundlage für die Budgetierung der Kantone, die über ein Mindestmass an Planungssicherheit verfügen und sich auf Kreisschreiben und Weisungen der Aufsichtsbehörde verlassen können müssten. Die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Einbauküche nicht als für den Vollzug relevante Aufwendung betrachtet werden könne. Mit Blick auf die frühere Refinanzierung von Einbauküchen und den Umstand, dass der Vorinstanz aufgrund von Inventarisierungen, Revisionen und Augenscheinen das Vorhandensein von Einbauküchen in X. RAV bekannt sei, habe der Kanton angesichts der expliziten Kostengutsprache im Budgetierungsprozess davon ausgehen dürfen, dass die Kosten für die Einbauküche als Investitionskosten rückvergütet würden.

E.

Mit Duplik vom 23. Januar 2013 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, das Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" erlaube es der Amtsleitung in Eigenkompetenz

und im Rahmen des Plafonds, Kosten, die über die ordentlichen Betriebsoder Investitionskosten nicht finanziert werden könnten, teilweise abzufangen. Erst bei Überschreitung des Kontoplafonds gelte der überschiessende Betrag als nicht anrechenbar. Aus dieser Möglichkeit lasse sich jedoch keine grundsätzliche Anrechenbarkeit von Kosten ableiten. Das Kreisschreiben vom 23. November 1995 sei entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bereits am 13. November 1998 durch die Weisungen 2/98 "Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung 1999 der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV" ersetzt worden. Es sei nicht entscheidend, ob sich der Beschwerdeführer wider besseres Wissen oder irrtümlich auf dieses längst nicht mehr gültige Kreisschreiben berufe. Eine Verletzung von Treu und Glauben liege nicht vor, da der Beschwerdeführer wisse, dass die Weisungen betreffend Verwaltungskosten seit Jahren regelmässig anpasst und jeweils neu aufgelegt würden. Schliesslich sei das vom Beschwerdeführer geforderte Mindestmass an Planungssicherheit durch die einschlägigen Rechtsgrundlagen gewährleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fällt die vorliegend angefochtene, von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG erlassene, Verfügung, womit das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Streitsache zuständig ist (Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982

[AVIG, SR 837.0]).

    1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er handelt durch die Volkswirtschaftsund Gesundheitsdirektion und wird durch den Direktionsvorsteher rechtsgenüglich vertreten (§ 3 Abs. 2 Bst. f des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 6. Juni 1983 [GS 28.436]). Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert.

    2. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

    3. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Kosten für die Ersatzbeschaffung der

Einbauküche im RAV A.

in der Vollzugskostenjahresrechnung

2011 nicht anrechenbar im Sinne der Gesetzgebung seien.

Da es um die Genehmigung der Vollzugskostenjahresrechnung für das Jahr 2011 geht, ist zunächst zu klären, welches Recht anwendbar ist. Das AVIG beantwortet diese Frage nicht.

    1. Für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen gilt das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1; Art. 2 Abs. 1). Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich entweder aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben oder öffentlich-rechtlicher Aufgaben ergeben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Art. 3 Abs. 2 SuG).

      Bei der Entschädigung, die der Ausgleichsfonds den Kantonen für die anrechenbaren Kosten leistet, die diesen im Zusammenhang mit den Vollzugsaufgaben nach dem AVIG entstehen, handelt es sich um Abgeltungen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 SuG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 7952/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3.4).

    2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 SuG ist das dritte Kapitel des SuG (Allgemeine Bestimmungen für Finanzhilfen und Abgeltungen, Art. 11 - 40) anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach Art. 36 SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), und nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b).

Da es vorliegend um eine Abgeltung für das Jahr 2011 geht, deren Leistung nach Beginn der Aufgabenerfüllung zugesprochen wurde, finden die damals geltenden Rechtsnormen Anwendung. Deshalb werden im Folgenden die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) sowie der AVIGVollzugskostenentschädigungsverordnung vom 29. Juni 2001 (SR 837.023.3) jeweils in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung zitiert.

3.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Anwendung, soweit das AVIG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Vorliegend ist das ATSG jedoch nicht anwendbar, da sein Anwendungsbereich das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen beim Vollzug des AVIG nicht beschlägt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5147/2012 vom 10. Mai 2013 E. 1.2, m.w.H.).

Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG sind mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung die von den Kantonen bezeichneten kantonalen Durchführungsorgane beauftragt. Als solche gelten die kantonale Amtsstelle, die RAV sowie die Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle).

Die Ausgleichstelle der Arbeitslosenversicherung, die von der Vorinstanz geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), ist die zentrale Instanz bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung. Sie entscheidet namentlich über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der RAV und der LAM-Stellen (Art. 83 Abs. 1 Bst. m AVIG).

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie aus dem Betrieb der RAV und der LAMStellen entstehen (Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG).

4.

In formeller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz.

    1. Als Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

      6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff.). Er gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Behörden und Privatpersonen, sondern auch zwischen zwei Behörden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3109/2011 vom

      20. September 2012 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622

      und 659, m.w.H.).

      Der Vertrauensschutz bewirkt, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Betroffenen gebietet. Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunkts in Form einer Vertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, welches bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Akts, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungsoder Gerichtspraxis in Frage. Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und deren allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Zudem kann sich auf den Vertrauensschutz nur berufen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machende Disposition getätigt hat. Schliesslich muss das private Interesse am Vertrauensschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161

      E. 4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff.).

      Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist eng mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit verwandt. Beide verlangen den Schutz der Privaten, die auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben. Vertrauensschutz im Sinne der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben sind jedoch nicht identisch. Während der Grundsatz von Treu und Glauben das individuelle Vertrauen der Privaten schützt, das diese in einem konkreten Fall aus ganz bestimmten Gründen in ein Verhalten der Behörden haben, dient die Rechtssicherheit dazu, die Voraussehbarkeit, Berechenbarkeit und Beständigkeit des Rechts zu gewährleisten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 628, m.w.H.).

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Budget für das Jahr 2011 seien für den Ersatz der Einbauküche Fr. 15'000.- als Investitionskosten unter dem Titel T2 "Mobiliar" budgetiert gewesen und von der Vorinstanz mittels Visierung der elektronischen Dateneingaben genehmigt worden. Die Vorinstanz habe das Budget ohne Einwand akzeptiert und mit Zusicherungsentscheid vom 22. Dezember 2010 gutgeheissen. Dieser positive Entscheid betreffend die vollständige Refinanzierung der beantragten Investitionskosten beinhalte den für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. veranschlagten Posten. Die Abkehr der Vorinstanz vom Zusicherungsentscheid widerspreche Treu und Glauben und stelle Sinn und Zweck einer Budgetierung und die Planungssicherheit des Kantons beim Vollzug der Arbeitslosengesetzgebung in Frage.

      1. Gemäss Art. 122a AVIV reicht der Kanton der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle ihrerseits bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets (Art. 122a Abs. 4 AVIV) und erlässt gemäss Art. 122a Abs. 5 AVIV nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein (Art. 122a Abs. 7 AVIV). Gemäss Art. 122a Abs. 8 AVIV prüft die Ausgleichsstelle die Abrechnung nach den Vorgaben der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung.

      2. Mit Bezug auf den "Zusicherungsentscheid der Vollzugskostenentschädigung (VKE) für das Budgetjahr 2011" vom 22. Dezember 2010 ist der Vorinstanz zunächst darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer darin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei diesem Entscheid lediglich um eine "generelle Zusicherung des Kostenrahmens" handle, und dass nur die "effektiven Aufwendungen für die angefallenen, anrechenbaren Betriebsbzw. Investitionskosten" entschädigt würden. Dieser Hinweis entspricht Art. 122a Abs. 5 AVIV, wonach die Ausgleichsstelle nach der Prüfung des Budgets lediglich "eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid)" erlässt. Zudem wird auch in den vorliegend anwendbaren "Kontierungsrichtlinien Kantone (RAV/LAM/KAST) Finanzweisung 01/2011" (nachfolgend: Kontierungsrichtlinie 01/2011) auf S. 2 und im "Voranschlag Vollzugskostenentschädigung Kantone (RAV/LAM/KAST) Finanzweisung 01/2009" (nachfolgend: Finanzweisung 01/2009) auf S. 5 festgehalten, dass die Genehmigung des Voranschlags grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Anrechenbarkeit der darin enthaltenen Kosten gibt. Damit bedeutet die Tatsache, dass der von der Vorinstanz genehmigte Voranschlag einen Budgetpos-

        ten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A.

        enthielt, nicht,

        dass diese Kosten auch "anrechenbar" im Sinne des Gesetzes sind. Die Frage der Anrechenbarkeit dieser Kosten war erst Gegenstand der angefochtenen Verfügung betreffend die Anerkennung der Jahresrechnung und Vollzugskostenjahresrechnung 2011.

        Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass die Vorinstanz mit dem Zusicherungsentscheid vom 22. Dezember 2010 eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe, weshalb er aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

    3. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, in den X. RAV seien seit dem Aufbau der RAV ab dem Jahr 1995 Küchen eingerichtet und refinanziert worden. Als Beispiel sei die Übernahme einer bestehenden Küche vom Vormieter im ehemaligen RAV Z. im Jahr 2005 zu nennen, deren Kosten in der Genehmigung der Vollzugskostenjahresrechnung 2005 zu keinerlei Beanstandungen geführt hätten. Es widerspreche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn Kosten über Jahre hinweg ohne Vorbehalt akzeptiert und artgleiche Kosten als nicht genehmigte Vollzugskosten eingestuft würden. Die Vorinstanz habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass eine Einbauküche nicht als für den Vollzug relevante Aufwendung betrachtet werden könne.

      1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend macht, dass die Vorinstanz ihm mit Bezug auf die Anrechenbarkeit der Kosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. eine Zusicherung gemacht hätte. Damit fehlt es vorliegend bereits an einer für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilten Auskunft der zuständigen Behörde.

        Was die Refinanzierung der Übernahme einer bestehenden Küche vom Vormieter im ehemaligen RAV Z. im Jahr 2005 angeht, so ist auf Grund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die fraglichen Kosten damals nicht beanstandet hat. Der blosse Umstand, dass eine Behörden in einem bestimmten Einzelfall einen bestimmten Entscheid getroffen haben, stellt für ähnlich gelagerte Fälle jedoch noch keine taugliche Vertrauensgrundlage dar.

        Des Weiteren kann der Beschwerdeführer auf Grund der Refinanzierung der Küche im RAV Z. keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für sich ableiten, da dafür eine eigentliche gesetzwidrige Praxis vorausgesetzt wird und eine in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen vom Gesetz abweichende Entscheidung der Behörde nicht genügt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 518).

      2. Was das Vorbringen angeht, in den X. RAV seien Küchen von der Vorinstanz refinanziert worden, so substantiiert der Beschwerdeführer die genauen Umstände der Vergleichsfälle nicht, weshalb nicht klar ist, ob bzw. welche Unterschiede bezüglich der Umstände allfälliger Vergleichsfälle vorliegen. Ebenso wenig substantiiert er das Vorliegen einer allfälligen Praxis der Vorinstanz, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Praxisänderung grundsätzlich nicht entgegen stünde (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 509).

      3. Des Weiteren geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er davon ausgeht, dass ihn die Vorinstanz darüber hätte informieren müssen, dass eine Einbauküche nicht als für den Vollzug relevante Aufwendung betrachtet werden könne. Als Fachbehörde informiert die Vorinstanz über ihre Verwaltungspraxis mittels Verwaltungsverordnungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 123 ff.). Es wäre deshalb beim Beschwerdeführer gelegen, sich vorgängig über die Anrechenbarkeit geplanter Kosten zu informieren und sich bei Zweifeln mit konkreten Fragen an die zuständige Stelle zu wenden. Hat er darauf verzichtet, trägt er die damit verbundenen Nachteile. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen hat, dass die Kosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. nicht anrechenbar sind, stellt damit keine Vertrauensgrundlage für deren Anrechenbarkeit dar.

        Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Vorinstanz das Kriterium der Anrechenbarkeit mit Bezug auf die in Frage stehende Einbauküche willkürlich

        oder rechtsungleich angewendet hätte. Solche sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

      4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Vorinstanz darin gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer weder auf Grund seines Hinweises auf früher erfolgte Refinanzierungen von Küchen noch auf die Übernahme von Kosten im ehemaligen RAV Z. im Jahr 2005 etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

    4. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dem RAV Kreisschreiben Nr. 2 des Bundesamts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) vom 23. November 1995 sei zu entnehmen, dass unter Investitionskosten pro Arbeitsplatz auch die Ausstattung für eine Cafeteria zu subsumieren und damit anrechenbar sei. Soweit ersichtlich, sei dieses Kreisschreiben weder modifiziert noch aufgehoben worden. Es bilde deshalb Grundlage für die Budgetierung der Kantone.

Mit Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Kreisschreiben aus dem Jahr 1995 ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - am 13. November 1998 durch die Weisungen 2/98 "Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung 1999 der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV" aufgehoben wurde. Damit findet es für die Genehmigung der Vollzugskostenjahresrechnung 2011 keine Anwendung.

Kreisschreiben sind Verwaltungsverordnungen, die für Private keine Rechte und Pflichten begründen. Als Erlasse von Fachbehörden sorgen sie aber für eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis, weshalb sie grundsätzlich Vertrauensschutz auslösen können (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125). Diesbezüglich weist die Vorinstanz vorliegend zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer als Kanton hinlänglich bekannt war bzw. hätte sein müssen, dass Weisungen bzw. Kreisschreiben regelmässig angepasst oder aufgehoben werden.

Der Beschwerdeführer vermag damit aus der Berufung auf ein über 15 Jahre altes und zwischenzeitlich aufgehobenes Kreisschreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

5.

Der Beschwerdeführer hat in der Vollzugskostenjahresrechnung 2011 die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Einbauküche im RAV A.

in der Höhe von Fr. 22'664.15 als Investitionskosten auf dem Konto "Anschaffungen Mobiliar inventarisiert" verbucht.

Demgegenüber ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung der Einbauküche im RAV A. die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Kosten nicht erfüllten. Deshalb teilte sie diese Kosten bei der Genehmigung der Vollzugskostenjahresrechnung des Beschwerdeführers auf das Betriebskostenkonto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" um. Zur Begründung bringt die Vorinstanz vor, auf diesem Konto stehe der Amtsleitung in Eigenkompetenz ein Plafond-Betrag von Fr. 100.- pro Vollzeitstelle und Jahr zur Verfügung. Aus dieser Umteilung der Kosten für die Einbauküche resultiert eine Überschreitung des Plafond-Betrags für personalpolitische Massnahmen in der Höhe von Fr. 23'288.70, weshalb die Vorinstanz die Vollzugskostenjahresrechnung des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 vorbehältlich nicht anrechenbarer Kosten für personalpolitische Massnahmen in entsprechender Höhe genehmigt hat.

Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Einbauküche seien als Investitionskosten anzuerkennen und auf dem Konto 350103 "Anschaffungen Mobiliar inventarisiert" zu verbuchen. Infolgedessen seien die nicht anrechenbaren Kosten auf Fr. 624.55 zu reduzieren und die Plafond-Überschreitung auf dem Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" entsprechend anzupassen.

    1. Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 1 AVIG vergütet der Ausgleichsfonds den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Art. 83 Abs. 1 Bst. nbis und 85 Abs. 1 Bst. d, e und g - k sowie aus dem Betrieb der RAV nach Art. 85b und der LAM-Stellen nach Art. 85c entstehen.

      1. Was unter "anrechenbaren Kosten" zu verstehen ist, wird weder durch das AVIG selbst noch durch die vom Bundesrat erlassene AVIV konkretisiert. Art. 122a Abs. 1 AVIV bestimmt unter dem Titel "Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle" lediglich, dass "Betriebsund Investitionskosten" anrechenbar sind.

        Gemäss Art. 1 Bst. b i.V.m. Art. 2 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung bemisst sich die Entschädigung der Kantone für die Vollzugsaufgaben wie den Betrieb der RAV nach den "anrechenbaren Betriebskosten" und den "anrechenbaren Investitionskosten". Art. 4 Abs. 3

        und Art. 5 Abs. 3 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung bestimmen wiederum nur, dass die effektiv angefallenen, "anrechenbaren Betriebskosten" bzw. "anrechenbaren Investitionskosten" entschädigt werden.

        Die Ausgleichsstelle hat unter anderem die Kompetenz, Weisungen über die Unterscheidung zwischen Investitionsund Betriebskosten und die Anrechenbarkeit von Kosten zu erlassen (Art. 9 Bst. a u. b AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung). Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz die Kontierungsrichtlinie 01/2011 und die Finanzweisung 01/2009 erlassen. Diese konkretisieren als Verwaltungsverordnungen die bundesrechtliche Entschädigungspflicht.

      2. Gemäss Art. 92 Abs. 7 AVIG werden die anrechenbaren Kosten in Abhängigkeit zu der Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Dies entspricht einem zentralen Grundsatz des Subventionsrechts.

        Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a SuG sind für die Höhe der Abgeltungen an Kantone oder deren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften der kantonale Gestaltungsund Entscheidungsspielraum zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz wird durch Art. 14 Abs. 1 SuG relativiert, wonach - soweit andere Bundesgesetze nichts Abweichendes vorschreiben (Art. 2 Abs. 2 SuG) - nur Aufwendungen anrechenbar sind, die tatsächlich entstanden und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. An diesem Grundsatz orientieren sich auch das AVIG und seine Ausführungserlasse (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B- 5147/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.3 und B-7952/2007 vom 5. Februar

        2008 E. 2.3.4).

      3. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die Anrechenbarkeit von Kosten ausgeführt, der Umstand, dass das Gesetz von "anrechenbaren Kosten" spreche, deute darauf hin, dass nicht sämtliche irgendwie anfallenden Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der einem Kanton übertragenen Aufgaben übernommen würden. Vielmehr habe der Gesetzgeber dadurch eine Beschränkung der Kosten erreichen wollen. Zu erstatten sei lediglich der "übliche Vollzugsaufwand", d.h. diejenigen Kosten, die "normalerweise" beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfielen. Darunter müsse das verstanden werden, was normalerweise beim Vollzug der übertragenen Aufgaben anfalle. Die Konkretisierung werde dem Rechtsanwender überlassen (vgl. BGE 133 V 587 E. 4.2).

      4. Auf Grund der dargestellten gesetzlichen Grundlagen sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Vorinstanz darin gefolgt werden, dass für die Anrechenbarkeit von Vollzugskosten - sowohl von Betriebsals auch von Investitionskosten - ein Zusammenhang zwischen der Erfüllung der Vollzugsaufgabe und den Kosten erforderlich ist. Die Begründung einer Entschädigungspflicht des ALV-Fonds wird durch die im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleistete Tätigkeit gerechtfertigt. Das AVIG sieht keine generelle Vollzugskostendeckung vor. Der Gesetzgeber will nur die mit der Erfüllung der den Kantonen vom Gesetz übertragenen Aufgaben unmittelbar verbundenen Kosten entschädigen, zu denen unter anderem der Betrieb der RAV zählt (Art. 92 Abs. 7 i.V.m. Art. 85b AVIG u. Art. 1 AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung).

Entsprechend können die vorliegend umstrittenen Kosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. nur als anrechenbar gelten, soweit sie für den Betrieb dieses RAVs erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den in Frage stehenden Kosten für die Einbauküche handle es sich um einmalige, und nach langjähriger Betriebsdauer der vorhandenen Küche auch notwendige Investitionskosten. Indem die Vorinstanz die Kosten für die Einbauküche auf das Konto "Kosten für personalpolitische Massnahmen" umgeteilt habe, räume sie ein, dass die Bereitstellung einer Basisinfrastruktur für die RAVMitarbeiter in Form von zweckmässigen Immobilien und die Bereitstellung einer Gelegenheit zur Gästebewirtung in einem RAV durchaus zur Aufgabenerfüllung der Kantone und insbesondere zum Betrieb eines RAVs gehörten und vom Ausgleichsfonds refinanziert werden müssten. Bei der

      Einbauküche im RAV A.

      gehe es um die Bereitstellung einer

      notwendigen, jedoch keinesfalls luxuriösen Basisinfrastruktur am Arbeitsplatz. Die Einbauküche sei i.S. einer teleologischen Auslegung zumindest unter den Begriff "Sondermobiliar" i.S. der Finanzweisungen zu subsumieren.

      Dem hält die Vorinstanz entgegen, weder Investitionsnoch Betriebskosten seien anrechenbar, wenn sie nur mittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG stünden und nicht als normalerund üblicherweise anfallender Aufwand qualifiziert werden könnten. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht geltend, dass diese Kosten zum üblichen Vollzugsaufwand gehörten, d.h. normalerweise und unmittelbar im Zusammenhang mit der Vollzugsaufgabenerfüllung des AVIG angefallen seien. Zulasten des ALV-Fonds dürften keine Einbauküchen als Basisinfrastruktur am Arbeitsplatz finanziert werden. Die Personalverpflegung dürfe den Fonds finanziell grundsätzlich nicht belasten.

      1. Gemäss Finanzweisung 01/2009 (S. 25) sind über das "Konto 350103 Anschaffung Mobiliar inventarisiert" folgende Kosten anrechenbar:

        "Anschaffungskosten für Mobiliar (Tische, Korpusse, Schränke Regale, Kleinmobiliar, Sondermobiliar etc.)."

        Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. handelt es sich unbestritten um Kosten für Mobiliar, das der Personalverpflegung bzw. der Gästebewirtung im RAV A. dient. Die Anrechenbarkeit solcher Kosten wird in den massgebenden Weisungen nicht ausdrücklich geregelt.

        Über das Konto 350051 "Mieten" sind jedoch gemäss Finanzweisung 01/2009 (S. 10/11) reine Mietkosten für die folgenden Räumlichkeiten anrechenbar:

        "Büroräume, Sitzungszimmer, Empfang, Aufenthaltsraum, Pausenraum, Toiletten, Archive, Korridore".

        Da gemäss Finanzweisung 01/2009 Mietkosten für die Bereitstellung von Aufenthaltsund Pausenräumen anrechenbare Kosten darstellen, müssen folgerichtig auch Aufwendungen für die Einrichtung solcher Räumlichkeiten, d.h. für die Anschaffung von zweckmässigem Mobiliar für diese Räume, als Investitionskosten anrechenbar sein können. Des Weiteren ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das in einem Aufenthaltsoder Pausenraum vorhandene Mobiliar - als "Sondermobiliar" i.S. des Kontos 350103 "Anschaffung Mobiliar inventarisiert" - nicht auch der Verpflegung der Mitarbeiter dienen darf. Vielmehr gilt es zu beachten, dass zu der standardmässigen Ausgestaltung eines modernen Arbeitsumfelds eine Basisinfrastruktur gehört, die es den Mitarbeitern ermöglicht, sich in den Büroräumlichkeiten zu verpflegen, womit von einem Sachzusammenhang zwischen der Bereitstellung von Mobiliar für die Personalverpflegung und dem Vollzug des ALG auszugehen ist.

        Aus diesen Gründen kann der Feststellung der Vorinstanz, dass Aufwendungen für die Personalverpflegung den ALV-Fonds nicht belasten dürften, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Bereitstellung einer zweckmässigen Basisinfrastruktur für die Verpflegung der RAV-Mitarbeiter zum Betrieb eines RAVs gehören. Damit sind die vom Beschwerdeführer für die Einbauküche im RAV A. getätigten Aufwendungen grundsätzlich als Investitionskosten für "Sondermobiliar" i.S. des Kontos "350103 Anschaffung Mobiliar inventarisiert" anrechenbar.

      2. Als nächstes stellt sich die Frage, in welchem Umfang die vom Beschwerdeführer für die Einbauküche getätigten Aufwendungen als Investitionskosten für "Sondermobiliar" anrechenbar sind.

Aus den Akten geht hervor, dass die Einbauküche im RAV A. eine Kochgelegenheit, bestehend aus Glaskeramik-Kochfeld, Dampfabzugshaube, Compact Mikrowelle inkl. Grill, Kühlschrank und Geschirrspüler beinhaltet (vgl. Rechnung Schreinerei vom [ ]). Mit Bezug auf die Ausstattung dieser Küche kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass es unverhältnismässig wäre, eine derartige Einbauküche als Basisinfrastruktur für die Verpflegung am Arbeitsplatz oder die Bewirtung von Stellensuchenden zu bezeichnen. Die Ausstattung der Küche geht weit über das effektiv Notwendige hinaus und kann keinesfalls als effizient im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden (vgl. BGE 133 V 587 E. 4. 4).

Damit ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer für die Einbaukü-

che im RAV A.

getätigten Aufwendungen in der Höhe von

Fr. 22'664.15 nicht in vollem Umfang als Investitionskosten für "Sondermobiliar" i.S. des Kontos "350103 Anschaffung Mobiliar inventarisiert" anrechenbar sind.

Die Vorinstanz hat die Anrechenbarkeit der Kosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. generell verneint und die Rechtmässigkeit der Höhe der umstrittenen Kosten nicht überprüft. Deshalb rechtfertigt es sich, die Sache unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums für die erstmalige Beantwortung der Frage, in welchem Umfang die grundsätzlich anrechenbaren Investitionskosten für diese Einbauküche anrechenbar sind - und damit der Beurteilung Frage, was für (Sonder-)Mobiliar für eine einfache Verpflegung am Arbeitsplatz als zweckmässig zu bezeichnen ist -, an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N 15 ff.).

6.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als teilweise begründet und ist deshalb teilweise gutzuheissen.

Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese darüber befindet, in welchem Umfang die Investitionskosten für den Ersatz der Einbauküche im RAV A. in der Vollzugskostenjahresrechnung 2011 des Beschwerdeführers anrechenbar sind.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder Beschwerde führenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

      Der vorliegend Beschwerde führende und teilweise unterliegende Kanton handelt in eigenem Vermögensinteresse und hat deshalb die reduzierten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 6443/2010 vom 5. April 2011 E. 6, m.w.H.). Diese sind vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen und dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Da die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion den Kanton X. in Verrichtung ihrer gesetzlichen Aufgaben vertritt, sind dem Beschwerdeführer keine Vertretungskosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung vom 23. August 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese darüber befindet, in welchem Umfang die Investitionskosten für den Ersatz der

Einbauküche im RAV A. 2011 anrechenbar sind.

in der Vollzugskostenjahresrechnung

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 2012-01-13/668; Gerichtsurkunde);

  • das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 26. Juni 2014

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