Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3530/2013 |
Datum: | 06.02.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Direktzahlungen und Ökobeiträge |
Schlagwörter : | Direktzahlungen; Einkommen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Agrarpolitik; Berechnung; Recht; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Landwirtschaft; Höhe; Quot;; Vorinstanz; Wortlaut; Botschaft; Erstinstanz; Verfahren; Bewirtschafter; Solothurn; Beiträge; Verfügung; Einkommens; Bestimmungen; Kürzung; Bundessteuer; Auslegung; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 22 DBG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 LwG ; |
Referenz BGE: | 127 III 318; 134 II 249 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-3530/2013
Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter David Aschmann, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien 1. A. ,
beide vertreten durch lic. iur. Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Amtshaus 1, 4502 Solothurn, Vorinstanz,
Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft, Hauptgasse 72, 4509 Solothurn, Erstinstanz.
Gegenstand Landwirtschaftliche Direktzahlungen 2012.
Am 3. September 2011 reichte A. (Beschwerdeführer 1) mit der Agrardatenerhebung das Gesuch für landwirtschaftliche Direktzahlungen für das Jahr 2012 ein. Die Berechnung der Direktzahlungen wurde dem Beschwerdeführer 1 am 15. November 2012 durch das Amt für Landwirtschaft des Kantons Solothurn schriftlich eröffnet. Dabei wurden die Direktzahlungen aufgrund der Daten zu Einkommen und Vermögen um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen sowie der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 gekürzt. Ausbezahlt wurde lediglich der Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15, der keiner Einkommensund Vermögensbegrenzung unterliegt. Gegen diese Beitragseröffnung erhob der Beschwerdeführer 1 am 17. Dezember 2012 beim Amt für Landwirtschaft schriftlich Einsprache und ersuchte mit Schreiben vom 31. Januar 2013 um eine Beitragseröffnung in der Form einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 teilte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, handelnd durch das kantonale Amt für Landwirtschaft (Erstinstanz), dem Beschwerdeführer 1 unter anderem mit, dass die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 gekürzt und Beiträge für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 verbleiben würden. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 sowie
dessen Ehefrau, B.
(Beschwerdeführerin 2), am 18. Februar
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Vorinstanz).
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der Direktzahlungen gemäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen das steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer massgebend sei. Basis für die Berechnungen seien im vorliegenden Fall die Steuerveranlagungen der Jahre 2009 und 2010, wodurch den Beschwerdeführenden aufgrund der Daten zu Einkommen und Vermögen die Direktzahlungen um Fr. 30'289.60 zu kürzen seien. Im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war unter anderem der Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie - unter Kostenfolge zu Lasten der Erstinstanz - die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils wie auch der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 begehren. Des Weiteren sei die Erstinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden neben dem Beitrag für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 28'689.60, eventualiter Fr. 26'534.60, auszurichten.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden wie schon im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass in der Steuerveranlagung für das Jahr 2010 IV-Rentenleistungen der Beschwerdeführerin 2 in der Höhe von Fr. 111'581.- enthalten seien. Diese gingen auf einen Anspruch ab dem
Januar 2004 zurück und seien aufgrund eines Beschwerdeverfahrens erst 2010 ausbezahlt worden, obwohl sie eigentlich im jeweiligen Kalenderjahr hätten ausgerichtet werden müssen. Dies führe nun zu einer nicht gerechtfertigten "Bestrafung" der Beschwerdeführenden und lasse zudem ein Kernelement der Direktzahlungen, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ausser Acht. Analog zu den entsprechenden Regelungen im Steuerrecht seien daher die Invalidenrenten für die Jahre 2009 und 2010 ohne Berücksichtigung des übrigen Nachzahlungsbetreffnisses auf die beiden Jahren aufzuteilen. Dadurch ergebe sich - je nach Berechnungsmethode - ein Direktzahlungsanspruch in der Höhe von Fr. 28'689.60. bzw. Fr. 26'534.60.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz und mit Schreiben 23. Juli 2013 auch die Erstinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Beide Instanzen verzichteten auf eine Vernehmlassung und verweisen zur Begründung auf die Akten und das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2013.
Mit Stellungnahme vom 28. August 2013 äusserte sich das Bundesamt für Landwirtschaft BLW als eidgenössische Fachbehörde zu vorliegendem Verfahren und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt das BLW im Wesentlichen aus, dass der Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten gesetzeskonform sei, dies insbesondere
auch hinsichtlich der Berechnung der Kürzung der Direktzahlungen. Gemäss klarem Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen sei für die Berechnung das steuerbare Einkommen (und das Vermögen) der direkten Bundessteuer der letzten beiden rechtskräftig veranlagten Steuerjahre entscheidend. Dabei seien auch die Einkünfte aus der Invalidenversicherung zu versteuern; Ausnahmen sehe das anwendbare Recht keine vor.
Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme des BLW. Sie führen dabei aus, dass der Gesetzgeber bei der Frage der Berechtigung auf Direktzahlungen auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit habe abstellen wollen. Diesem Zweck laufe eine Anknüpfung am Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen diametral entgegen. Es sei davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nicht an den vorliegenden Spezialfall gedacht habe und diese Lücke dementsprechend auszufüllen sei.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 äusserte sich die Vorinstanz kurz zur Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 22. Oktober 2013. Sie hält dabei an ihren Anträgen vom 11. Juli 2013 fest.
Das BLW verzichtete mit Schreiben vom 20. November 2013 und die Erstinstanz mit Schreiben vom 21. November 2013 auf weitere Stellungnahmen.
Das angefochtene Urteil vom 16. Mai 2013 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Gemäss Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - entgegen der fehlerhaften, jedoch
nachträglich mit Schreiben vom 24. Mai 2013 korrigierten Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Urteil - für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Als Adressaten des Urteils sind die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 48 VwVG. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde geleistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen einzutreten.
Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; eine selbstständige Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung vom 5. Februar 2013 ist ausgeschlossen (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 29 f., Rz. 2.7 mit Hinweisen). Insoweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung beantragen, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ferner sind Fragen hinsichtlich des Beitrags für den ökologischen Ausgleich in der Höhe von Fr. 6'917.15 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nachdem diese Fragen schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht umstritten gewesen sind (vgl. MOSER ET AL., a.a.O., S. 30, Rz. 2.8 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den beiden letzten rechtskräftig veranlagten Steuerjahren um die Jahre 2009 und 2010 handelt. Ebenso unbestritten sind die in diesen Jahren im Rahmen der direkten Bundessteuer veranlagten steuerbaren Einkommen in der Höhe von Fr. 179'600.- (2009) und Fr. 250'900.- (2010) sowie der von der Erstinstanz berechnete Maximalanspruch auf Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 37'206.75. Es geht somit vorliegend einzig um die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Erstinstanz die Direktzahlungen 2012 um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen und der Extensoproduktion von gesamthaft Fr. 30'289.60 kürzen durfte.
Gemäss dem vorliegend anwendbaren Art. 70 Abs. 1 LwG in seiner Fassung vom 1. Januar 2013 richtete der Bund im Rahmen der Agrarpolitik 2011 Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. In diesem Zusammenhang bestimmte der Bundesrat gemäss Art. 70 Abs. 5 lit. f Satz 1 LwG die Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, ab denen die Summen der Beiträge gekürzt oder keine Beiträge ausgerichtet wurden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2). Mit der Agrarpolitik 20142017 wurden die Einkommensund Vermögensgrenzen per 1. Januar 2014 grundsätzlich abgeschafft (Ausnahme: Übergangsbeiträge; vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 [Agrarpolitik 2014-2017], BBl 2011 2075 ff., 2196, Art. 77 LwG in seiner derzeit gültigen Fassung). Da es vorliegend um die Frage der Zulässigkeit der Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2012 geht, finden die neuen rechtlichen Normen der Agrarpolitik 2014-2017 in diesem Verfahren keine Anwendung.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, aDZV; in Kraft bis 31. Dezember 2013, AS 1999 229) wurde die Summe der Direktzahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2011 ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 80'000.- gekürzt. Überstieg das massgebliche Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Fr. 120'000.-, so betrug die Kürzung mindestens die Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommen und dem Betrag von Fr. 120'000.- (Art. 22 Abs. 3 aDZV).
Beim massgeblichen Einkommen handelte es sich um das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11), vermindert um Fr. 50'000.- für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 aDZV). Ausgangspunkt für die Berechnungen waren dabei gemäss Art. 24 Satz 1 und 2 aDZV die Werte der letzten beiden Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtkräftig veranlagt worden sind. Lagen diese mehr als vier Jahre zurück, war auf die provisorische Veranlagung abzustellen.
4.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 46, Rz. 216 ff.). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der Bestimmung (BGE 134 II 249, E. 2.3). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318,
E. 2b mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Direktzahlungen auf Grund des massgeblichen Einkommens ist der Wortlaut der in E. 3 aufgezeigten rechtlichen Regelungen klar und unzweideutig: Ausgangspunkt der Berechnungen ist das steuerbare Einkommen gemäss DBG der letzten beiden rechtskräftig veranlagten Steuerjahre. Bei dessen Berechnung werden auch die Einkünfte aus der Invalidenversicherung mitberücksichtigt, was in Art. 22 Abs. 1 DBG explizit so festgehalten wird. Zu Recht wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht vorgebracht, dass die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen vom Wortlaut her eine Abweichung von diesem Grundsatz erlauben würden. Vielmehr ist übereinstimmend mit der Ansicht aller Prozessbeteiligten festzustellen, dass sich sowohl die Erstals auch die Vorinstanz bei ihren Berechnungen strikt an den klaren, unzweideutigen Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen gehalten haben. Die Ausführungen in den "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13)" des BLW vom Mai 2013 haben für den vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung.
Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 127 III 318, E. 2b).
Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angebracht, vom klaren Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen abzuweichen. Der Botschaft zur Agrarpolitik 2002 ist klar zu entnehmen, dass das veranlagte steuerbare Einkommen der direkten Bundessteuer deshalb als Abgrenzungskriterium ausgewählt wurde, da es "eine gesamtschweizerisch definierte Grösse" sei, "die keiner weiteren Interpretation oder Abgrenzung" bedürfe (vgl. Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., 213, nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2002). Ein mitentscheidendes Kriterium für die Systemänderung "Gesamteinkommen statt landwirtschaftliches Einkommen" war denn auch die so erzielte "wesentliche Vereinfachung im administrativen Bereich" (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 213). Der Absicht der schweizweiten Vereinheitlichung und der Vereinfachung des Vollzugs (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 205) blieb der Gesetzgeber im Übrigen auch in den nachfolgenden Reformetappen treu, so beispielsweise durch die gesamtschweizerische Regelung der Kürzung von Direktzahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2011 (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6440 und 6450; nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2011; vgl. dazu auch BVGE 2008/22 E. 6.4). Diesem Ziel würde die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Berechnungsmethode entgegenlaufen, da so unerwünschte Abgrenzungsfragen eingeführt und die zuständigen kantonalen Ämter dazu gezwungen würden, das für die Direktzahlungsbeiträge relevante Einkommen und Vermögen alleine für diesen Zweck jeweils neu berechnen zu müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in konstanter Rechtsprechung und Fortführung der diesbezüglichen Praxis der Rekurskommission EVD (vgl. Beschwerdeentscheid JG/2004-10 vom 2. Februar 2006 E. 4.2) festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Kürzung von Direktzahlungen grundsätzlich von einer steuerrechtlichen Betrachtungsweise auszugehen und sofern möglich auf die gemäss Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer deklarierten und ermittelten Einkommenswerte abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 5.2 und B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Berechnungsmethode die Gefahr besteht, dass ein weiteres Ziel der vergangenen Agrarreformen
gefährdet werden könnte: die Rechtssicherheit (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 205). Denn es wäre durchaus möglich, dass eine anteilsmässige Umlegung der IV-Rentenleistungen auf die entsprechenden Veranlagungen der Jahre 2004 bis 2009 staatliche Rückforderungsansprüche zur Folge hätte haben können. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführenden durch ein zu tief ausgewiesenes Einkommen in der Vergangenheit höhere Direktzahlungsbeiträge ausbezahlt worden sind, als sie ihnen eigentlich zugestanden wären, wären die IVRentenleistungen ordnungsgemäss in jedem Jahr ausbezahlt worden. Diese Frage braucht indessen vorliegend nicht im Detail geklärt zu werden.
Wie der vorliegende Fall aufzeigt, war es möglich, dass Nachzahlungsbetreffnisse wie die hier zur Diskussion stehenden zur Folge hatten, dass in einem Nachzahlungsjahr die Ansprüche auf Direktzahlungen aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze entfielen. Dennoch ist die Ansicht der Beschwerdeführenden unzutreffend, dass die angewendete Berechnungsmethode dem Sinn und Zweck der Kürzungen der Direktzahlungen zuwiderlaufe, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betreffenden nicht berücksichtigt werde. In agrarrechtlicher Hinsicht ist genau das Gegenteil der Fall: Gerade die vorliegende Berechnungsmethode bildet exakt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den entsprechenden Jahren ab, nämlich eine stärkere in demjenigen Jahr, in dem tatsächlich finanzielle Leistungen erfolgt sind, und eine jeweils schwächere in denjenigen Jahren, in denen dies nicht der Fall war. Es kann deshalb auch nicht vom Vorliegen einer Lücke gesprochen werden. Vielmehr entsprach es der klaren Absicht des Gesetzgebers, bei der Frage der Kürzung von Direktzahlungen auf das Gesamteinkommen und nicht bloss auf das landwirtschaftliche Einkommen abzustellen, wodurch Personen mit hohem Einkommen ausserhalb der Landwirtschaft (wozu auch die Einnahmen aus Sozialversicherungen gehörten) allenfalls ihren Anspruch auf Direktzahlungen verloren haben (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2002, 212 f.). Es ist denn auch in den nachfolgenden Reformschritten im Rahmen der schweizerischen Agrarpolitik in diesen Bereichen zu keinen Änderungen gekommen; vielmehr hat sich dieses System bewährt (vgl. Botschaft Agrarpolitik 2011, 6436 und 6439).
Aufgrund des Umstands, dass vorliegend zwischen der steuerrechtlichen Behandlung des Nachzahlungsbetreffnisses einerseits und den agrarrechtlichen Folgen des steuerbaren Einkommens und Vermögens nach DBG andererseits unterschieden werden muss, können die Beschwerdeführenden aus dem Urteil 2A.68/2000 des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2000 nichts zu ihren Gunsten ableiten. So beschlagen die diesbezüglichen Erwägungen und die damit zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerdeführenden lediglich die steuerrechtliche Behandlung des Nachzahlungsbetreffnisses. Wie die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerde selber ausführen, wurden diese Vorgaben in steuerrechtlicher Hinsicht eingehalten.
Bei der im Rahmen der Direktzahlungsberechnungen erfolgten Anknüpfung an rechtskräftig veranlagte Einkommensund Vermögenswerte handelte es sich - dem Willen des Gesetzgebers folgend - um eine praktikable und verständliche Lösung, die eine präzise Berechnung und Auszahlung der Direktzahlungsbeiträge im entsprechenden Jahr ermöglichte. Diese Regelung ist daher in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerbehörde nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstinstanz sich zu Recht strikt an den klaren Wortlaut der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen gehalten hat und in der Folge die Direktzahlungen 2012 um die Beiträge der allgemeinen Direktzahlungen und der Extensoproduktion zu kürzen hatte. Die entsprechenden Berechnungen erweisen sich als zutreffend; folgerichtig hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge ebenfalls abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden als vollständig unterlegene Parteien solidarisch die Kosten des
Verfahrens tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 172.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'000.- festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 12. Februar 2014
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