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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1325/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1325/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1325/2013
Datum:13.06.2013
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Bundes; Beweis; Akten; Recht; Anhörung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beweismittel; Kurzbefragung; Wegweisung; Verfahren; Sachverhalt; Heimat; Vorbringen; Stellung; Ägypten; Person; Botschaft; Behörde; Schweiz; ürden
Rechtsnorm: Art. 27 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:122 I 8; 122 V 157
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1325/2013

U r t e i l  v o m  13.  J u n i  2 0 1 3

Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch;

Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy

Parteien A. , geboren ( ), Ägypten,

vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N .

Sachverhalt:

A.

Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 26. April 2011 und gelangte am 8. August 2011 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.

B.

Am 18. August 2011 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ägyptischer Staatsangehöriger, stamme aus B. , wo er seit seiner Geburt gelebt habe und wo seine Ehefrau, seine drei Kinder, seine Eltern und seine insgesamt fünf Geschwister noch immer leben würden. In seiner Heimat habe er zwölf Jahre die Schule besucht und als Schweisser, Techniker und im Sicherheitsdienst einer Bank gearbeitet. Am 12. April 2012 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt.

C.

    1. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 habe er eine Maschine für Schweissarbeiten erfunden und sie vom ägyptischen Staat patentieren lassen wollen. Seit 2003 habe er bei einem staatlichen Schweissbetrieb gearbeitet und im Jahr 2005 habe er von einem Vorgesetzen erfahren, dass die Maschine nicht realisiert werden könne. Darauf habe er Protestbriefe verfasst, woraufhin er im Juni 2005 entlassen worden sei. Zu Hause habe er an einer weiteren Maschine gearbeitet. Der staatliche Schweissbetrieb sowie das Erdölministerium hätten sich jedoch nicht für seine Erfindung interessiert und ihn nicht empfangen. Aus diesem Grund habe er im Juli 2005 die C. Botschaft aufgesucht und sein Projekt vorgestellt. Beim Verlassen der Botschaft sei er von Beamten mitgenommen und zu den Demonstrationen befragt worden. Seither werde er ständig vom staatlichen Sicherheitsdienst überwacht. Im März 2011 sei er von Sicherheitsbeamten mitgenommen und zu den Demonstrationen befragt worden. Nach einem Tag sei er aber wieder freigelassen worden, weil er die Fragen der Beamten nicht habe beantworten können. Im April 2011 habe er Ägypten verlassen, weil er die ständige Überwachung durch den Staat nicht mehr ertragen und um sein Leben gefürchtet habe.

    2. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine ägyptische Identitätskarte ein. Zur Untermauerung seiner Erfindung reichte er einen Patentantrag und einen Handelsregisterauszug ins Recht, und

als Beweis für seine Parteimitgliedschaft reicht er eine Parteikarte in Kopie zu den Akten.

D.

    1. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 - eröffnet am 11. Februar 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

    2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe mit der C. Botschaft Kontakt aufgenommen und sei beim Verlassen der Botschaft verhaftet worden (vgl. Akten der Vorinstanz A4/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei auf dem Weg zur Botschaft angehalten und verhaftet worden (vgl. A13/20 S. 3 F. 22 f.). Da der Besuch der C. Botschaft ein zentraler Punkt seines Vorbringens sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätte machen können. Auch in den Zeitangaben des Beschwerdeführers würden sich erhebliche Widersprüche zeigen. So habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht,

      er habe die C.

      Botschaft im Jahr 2005 aufgesucht (vgl. A4/11

      S. 6), um dann bei der Anhörung das Jahr 2010 zu nennen und von einem zusätzlichen Besuch der Botschaft im Jahr 2001 zu sprechen, den er bei der Kurzbefragung nicht genannt habe (vgl. A13/20 S. 3 F. 22). Auch bezüglich des ersten Besuches habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er den ersten Besuch anfänglich auf das Jahr 2001 datiert (vgl. A13/20 S. 3 F. 22), dann das Jahr 2002 genannt und über mehrere Fragen hinweg daran festgehalten (vgl. A13/20 S. 4 F. 27 ff.). Auf entsprechenden Vorhalt hin, er habe bei der Kurzbefragung das Jahr 2005 angegeben und bei der Anhörung das Jahr 2002 genannt, habe der Beschwerdeführer bestritten, das Jahr 2002 genannt zu haben, es habe sich alles im Jahr 2001 zugetragen (vgl. A13/20 S. 6 F. 48 ff.). Damit sei er nicht auf den Widerspruch zwischen den einzelnen Daten eingegangen und habe diesen folglich auch nicht auflösen können. Weitere Widersprüche würden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunktes sowie der Dauer der geltend gemachten Haftaufenthalte zeigen. Bei der Kurzbefragung habe

      er eine fünftägige Haft im Jahr 2005 sowie eine eintägige Haft im Jahr 2011 erwähnt (vgl. A4/11 S. 5 f.). Bei der Anhörung habe er hingegen angegeben, im Jahr 2010 sei er zehn Tage lang in Haft gewesen (vgl. A13/20 S. 4 F. 28 f.). Auf die unterschiedlichen Daten aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer bestritten, das Jahr 2011 erwähnt zu haben, um dann eine Frage später eine Verhaftung im Jahr 2011 geltend zu machen (vgl. A13/20 S. 7 F. 52 ff.). Auch die Schilderungen seiner politischen Aktivitäten würden erhebliche Widersprüche aufweisen. Bei der Kurzbefragung habe er angegeben, im Februar 2011 an Demonstrationen [ ] teilgenommen zu haben, ansonsten sei er politisch nie aktiv gewesen (vgl. A4/11 S. 6). Bei der Anhörung habe er eine Parteimitgliedschaft geltend gemacht. Er sei seit dem Jahr 1992 Mitglied der Oppositionspartei FEV. In dieser Eigenschaft habe er Podien veranstaltet und versucht, neue Mitglieder zu gewinnen (vgl. A13/20 S. 7 F. 54 ff.). Auf die Frage, warum er seine Parteimitgliedschaft bei der Kurzbefragung nicht erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, sie erwähnt zu haben, und sie sei ihm auch rückübersetzt worden (vgl. A13/20 S. 15 f. F. 140 ff.). Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Dolmetscher Angaben übersetze, die nicht im Protokoll aufgeführt seien. Diese ungereimte Aussage, würde demnach am Wahrheitsgehalt seines Engagement und dessen Folgen zweifeln lassen. Aufgrund dieser grossen und im Übrigen nicht abschliessend aufgezählten Widersprüche und Ungereimtheiten, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal diese keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung enthielten. Ausserdem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer legal habe ausreisen können. Eigenen Angaben zufolge sei er auf dem Flughafen D. zwar angehalten worden, nachdem er den Behörden aber versichert habe, politisch nicht mehr aktiv zu sein, habe er ausreisen können (vgl. A13/20 S. 13 F. 116 ff.). Würde der ägyptische Staat die Aktivitäten des Beschwerdeführers tatsächlich als konkrete Gefahr für das System wahrnehmen, wäre nicht davon auszugehen, dass er die Kontrollen am Flughafen hätte passieren können.

    3. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung geltend gemacht, er habe Geld gefälscht und werde deswegen von den Behörden gesucht. Dem sei anzumerken, dass disziplinare Verfahren wegen illegaler Tätigkeit als Geld-

fälscher absolut legitim seien. Aus diesem Grund komme diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu.

E.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. März 2013 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragen. In formeller Hinsicht wurde gerügt, die vom BFM offen gelegten Akten seien unvollständig, insbesondere seien ihm die unter A12 registrierten Beweismittel nicht zur Einsicht überlassen worden. Es seien dem Beschwerdeführer diese Akten unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme nachträglich zur Verfügung zu stellen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

F.

Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2013 wurden dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A5/1, A7/2, A8/1, A10/11, A12 sowie A14/1 in Kopie übermittelt, und die Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu den ihm offengelegten Akten zu nehmen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme aufgefordert.

G.

Mit Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantrage das BFM die Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Akteneinsicht hielt das BFM fest, es habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2013 vollständige Akteneinsicht in die unter A12 registrierten Beweismittel gewährt. Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - namentlich dem Schreiben [ ] und dem Gerichtsurteil vom [ ] hielt das BFM fest, dass Dokumenten in Kopie wenig Beweiskraft zukomme und anzumerken sei, dass ägyptische Gerichtsurteile leicht käuflich erwerbbar seien. Zudem widerspreche es der Logik, dass der Beschwerdeführer wegen einer Demonstrationsteilnahme gegen das gestürzte MubarakRegime nun im neuen politischen System verurteilt werden solle. Es bestehe somit keine begründete Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ägypten ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein werde.

H.

Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess auch jener Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festhalten, dem Aktenstück A12 zufolge habe sich der Verdacht des Diebstahls nicht erhärten lassen. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht bestraft worden. Zudem würden die zahlreichen Beweismittel, welche der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe, ein gewichtiges Indiz für seine Glaubhaftigkeit bilden. Ausserdem befinde sich unter diesen Urkunden auch ein Ausweis über dessen Parteimitgliedschaft.

I.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis zum 13. Mai 2013 eingeräumt.

    2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. Dabei führte er aus, er halte grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung seiner Anträge. Es treffe zu, dass ihm das BFM nachträglich Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel gewährt habe. Es sei für die Vorinstanz einfach, Beweismittel mit dem blossen Hinweis auf ihre Käuflichkeit zu disqualifizieren, währendem es an ihr wäre, den Sachverhalt im Zweifelsfall durch zusätzliche Abklärungen zu erwahren. So betrachtet komme sie ihrer gesetzlichen Pflicht nicht nach. Hinzu komme, dass die geltend gemachte Verurteilung von Seiten des BFM mit relativ einfachen Mitteln überprüft werden könne, nachdem der Beschwerdeführer seinerseits ein neues Vorbringen durch ein Dokument untermauert habe und somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Seine Möglichkeiten seien damit erschöpft, währendem das BFM (durch Vermittlung des EDA) über deutlich überlegene Abklärungsmöglichkeiten und - kanäle verfüge. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die ägyptische Justiz heute noch mindestens teilweise mit Vertretern und Mitläufern der gestürzten Regierung Mubarak besetzt sei, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung nicht ohne weiteres unglaubhaft erscheine.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

      gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, zumal die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs bewahrheiten sollte.

    1. Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung

      der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24

      E. 7.2, BVGE 2007/30 E. 5.5.1 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.).

    2. Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführer lässt nicht erkennen, dass er sich in einer derartigen Druckoder Stresssituationen befand, dass er der Befragung nicht habe folgen beziehungsweise nicht das habe sagen können, was er sagen wollte. Aufgrund des Befragungssowie des Anhörungsprotokolle gewinnt man vielmehr den Eindruck einer klar orientierten, geistig präsenten und selbstsicheren Person. Der Erklärungsversuch, wonach unter anderem die massiven Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Zeitangaben allenfalls auf traumatisierende Erlebnisse des Beschwerdeführers zurückzuführen seien oder einen Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Störung bilden könnten, und das BFM ohne nähere Klärungen fälschlicherweise von einer intakten Urteilsfähigkeit ausgegangen sei und dieses Vorgehen eine unvollständige Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 12 VwVG darstelle, ändert nichts daran, dass auf der formal-rechtlichen Ebene dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anlässlich der Befragungen, namentlich während der mehrstündigen Anhörung vom 12. April 2012 (13.30 Uhr bis 17.45 Uhr, inklusive Rückübersetzung), in ausreichender Weise die Möglichkeit zur vollständigen Darlegung all seiner Gründe gegeben wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist im vorinstanzlichen Vorgehen nicht zu erblicken.

    3. Im Übrigen verpflichtet Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen,

      wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden.

    4. Demnach hat das BFM seine Untersuchungspflicht nicht verletzt, indem es weitere Abklärungen beziehungsweise Botschaftsabklärungen unterlassen hat. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf dem gerichtsnotorischen Umstand, dass Beweismittel aller Art in der Heimat des Beschwerdeführers leicht erwerbund manipulierbar sind, davon ausgehen, dass diese nicht beweiskräftig sind. In antizipierter Beweiswürdigung ist somit festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe E. 7.1.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.

4.

    1. In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das BFM habe die Akten nicht vollständig offengelegt, insbesondere die unter A 12 registrierten Akten.

    2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrecht den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 1996, 2A.444/1995). Das Gesetz hält zudem unmissverständlich fest, dass die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden darf (Art. 27 Abs. 3 VwVG).

    3. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke A5/1, A7/2 und A8/1 [ ] sowie A10/11[ ], A12 (Beweismittelkuvert) und A14/1 [ ] gewährt. Gleichzeitig erhielt er die Gelegenheit, bis zum 24. April 2013 Stellung zu den Akten zu nehmen. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.

    4. Zudem hat das BFM mit Schreiben vom 17. April 2013 dem Beschwerdeführer ebenfalls vollständige Akteneinsicht in die Akte 12 gewährt. Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2013 bestätigt.

    5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2

      S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).

    6. Wie vorstehend bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3) wurden dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. April 2013 die Aktenstücke A5/1, A7/2, A8/1, A10/11, A12 sowie A14/1 in Kopie übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 24. April 2013, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 23. April 2013 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

5.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

    1. Die Vorbringen in der Beschwerde vom 12. März 2013 sind nicht geeignet eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aber die Erwägungen des Bundesamtes nicht umzustossen, zumal der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten insgesamt nicht bestreitet, sondern nur den Einwand erhebt, die Unstimmigkeiten würden sich in erster Linie auf konkrete Zeitangaben und nicht auf Ortsangaben oder Ereignisse beziehen und im Übrigen sei der summarische Charakter der Kurzbefragung sowie der zeitliche Abstand zwischen der Kurzbefragung und der Anhörung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat aber den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzende Person anlässlich der Kurzbefragung "molto bene" (vgl. A4/11 S. 8) und anlässlich der Anhörung "gut" (vgl. A13/20 S. 1) verstanden haben will. Abgesehen davon beziehen sich die Unstimmigkeiten sehr wohl auf Ereignisse und nicht nur auf Datierungen. So will denn auch der Beschwerdeführer seinen Angaben bei der Kurzbefragung zufolge, zuvor noch nie im Ausland

      gewesen sein (vgl. A4/ 11. S. 8), währendem er bei der Anhörung erklärte, er habe nicht nur in Ägypten, sondern auch in Saudi Arabien und im Jemen gearbeitet (vgl. A13/20 S. 17 F. 153). Soweit der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, er habe bereits bei der Kurzbefragung seine Mitgliedschaft bei der Partei erwähnt, und es sei ihm auch so rückübersetzt worden (vgl. A13/20 S. 15 f. F. 140 f.), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung das Protokoll ohne Rückübersetzung unterschreiben wollte (vgl. A13/20). Gemäss dem entsprechenden Vermerk der Hilfswerkvertretung, habe er frühzeitig gehen wollen, als er gesehen habe, wie viele Seiten (rück) zu übersetzen wären (vgl. ebd). Dennoch sei die Rückübersetzung korrekt durchgeführt worden. Die Hilfswerksvertretung interpretierte diese Verhalten nicht als Gleichgültigkeit, sondern dahin, dass der Beschwerdeführer dem Team nicht noch länger habe zur Last fallen wollen. In Anbetracht dessen, welche Bedeutung die Anhörung für Asylbewerber im Allgemeinen hat und insbesondere im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, die Ungereimtheiten in seinen Vorbringen auszuräumen, erstaunt ein solches Verhalten sehr. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach dem Studium der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

    2. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten befürchten müsste. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz sein Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

7.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-

chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21.

8.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

      16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

      Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

      Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

    3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

    5. In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3654/2012 vom 20. Juli 2012 E. 5.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als Schweisser und Techniker. Auch im Sicherheitsdienst einer Bank konnte er Berufserfahrung gewinnen (vgl. A4/11 S. 2 f.). Er will ferner in Saudi-Arabien und im Jemen berufstätig gewesen sein (vgl. A13/20 S. 17 F. 153). Seine Flexibilität, in verschiedenen Branchen, aber auch im Ausland tätig gewesen zu sein sowie seine Bereitschaft, in die Schweiz zu reisen, lässt auf seine Fähigkeit schliessen, sich an veränderte Verhältnisse anzupassen. Folglich wird er auch in

      der Lage sein, sich in der Heimat erneut wirtschaftlich zu integrieren. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder bestreiten kann. Zudem leben seine Eltern und seine insgesamt fünf Geschwister im Heimatland, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen können. Der Vollzug ist demnach zumutbar.

    6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

    7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.

    1. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG haben auf Antrag hin diejenigen Personen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen.

    2. Der Beschwerdeführer stellte mit der Beschwerde unter anderem den Antrag, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltiche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren erschienen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG kann ausgegangen werden.

    3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb gutzuheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    4. Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4857/2011 vom 12. Juli 2012 E. 10 S. 16 m.w.H.). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E: 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 52. Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

11.

Beschwerdeführenden ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 5). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Aktenstücken A5/1, A7/2, A8/1, A10/11 sowie A14/1 nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch die nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Einräumung einer Stellungnahme geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung seiner Beschwerde eine vom BFM auszurichtende reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

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