Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5179/2013 |
Datum: | 29.10.2014 |
Leitsatz/Stichwort: | Personensicherheitsprüfungen |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Risiko; Person; Sicherheit; Beschwerdeführers; Personen; Risikoerklärung; Quot;; Waffe; Interesse; Personensicherheitsprüfung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Fachstelle; Gewalt; Aussage; Verfügung; Beurteilung; BVGer; Vorfall; Beruf; Konsum |
Rechtsnorm: | Art. 16c SVG ;Art. 27 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 55 SVG ;Art. 59 BV ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-5179/2013
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Oskar Luginbühl, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend
den Stellungspflichtigen A. durch.
eine Personensicherheitsprüfung
Im Rahmen der am 8. Februar 2012 erfolgten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgendem strafrechtlich relevanten Sachverhalt:
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister:
26. April 2011
Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster:
Verurteilung wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG begangen am 7. August 2010 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre und einer Busse von Fr. 1'000.-.
Akten der Staatsanwaltschaft See / Oberland, Uster:
Der Delinquent lenkte am 7. August 2010 nach dem Konsum von alkoholischen Getränken einen Personenwagen in ( ) und kollidierte dabei beim Rückwärtsfahren mit einem Holzsowie einem Metallzaun, welche dadurch beschädigt wurden. Daraufhin verliess er die Unfallstelle ohne die Polizei oder die geschädigte Person zu avisieren, stellte sein Motofahrzeug an einer Strasse ab und verliess es. Er kehrte jedoch kurze Zeit später wieder zum Fahrzeug zurück. Im Zeitpunkt der Fahrt wies er einen Blutalkoholwert von 1.11 Gewichtspromille auf.
Am 20. Juni 2012 führte die Fachstelle mit A. eine persönliche Befragung durch.
Gleichentags setzte ihn die Fachstelle darüber in Kenntnis, dass sie gestützt auf die Datenerhebung sowie die Befragung den Erlass einer Sicherheitserklärung mit Auflagen oder einer Risikoerklärung erwäge und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
A. nahm am 20. Juni 2012 sogleich Stellung zu den Vorbringen der Fachstelle und verzichtete auf das Recht einer nachträglichen Stellungnahme.
Am 7. August 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Im Dispositiv hielt sie fest, sie beurteile das Gewaltpotential von A. als erhöht (Ziff. 1), es lägen Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2).
Dagegen hat A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am
16. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung vom 7. August 2013 sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) eine Sicherheitserklärung zu erlassen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung mit Auflagen zu erlassen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach er ein erhöhtes Gewaltund Aggressionspotential sowie einen übermässigen, sicherheitsrelevanten Drogenkonsum aufweise, beruhten unter anderem auf einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung sowie einer willkürlichen Beweiswürdigung und seien überdies unangemessen. Darüber hinaus habe die Fachstelle im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt, dass er eine Ausbildung zum Berufspiloten absolviere mit dem Ziel, sich als Linienpilot zu bewerben. Eine zukünftige Berufstätigkeit als Linienpilot sei jedoch im Falle einer Risikoerklärung in der Regel ausgeschlossen.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2013 an ihrer Risikobeurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein. Am 10. und
14. Januar 2014 teilt er jedoch mit, dass er die Pilotenprüfung bestanden habe und legt die Pilotenlizenz vom 18. Dezember 2013 ins Recht.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Die angefochtene Risikoerklärung stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler: Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen indes ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des BGer 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil 8C_788/2011
E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-6769/2013 vom 1. September 2014 E. 2).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegen und die Vorinstanz demzufolge zu Recht empfahl, von einem Überlassen der persönlichen Waffe sei abzusehen.
Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2013 E. 3.1 und A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 f.).
Art. 5 PSPV konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil 8C_788/2011 E. 5.2.2; statt vieler: A-4988/2013 E. 3.2).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler: A-4988/2013 E. 3.2). Wie vorne dargelegt (vgl. E. 2), darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in den Nationalen Polizeiindex nehmen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannte Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3 m.w.H.). Art. 113 Abs. 1
Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung: Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6).
Schliesslich macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des
Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (Urteile des BVGer A-4988/2013 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4).
Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer im Schweizerischen Strafregister verzeichnet ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieses Vergehen mehr als drei Jahre zurück liege und - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend - milde bestraft worden sei. Bereits an der Befragung habe er mitgeteilt, dass er nur eine kurze Strecke mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe, da er das Auto lediglich umparkieren wollte. Der Sachschaden sei bescheiden gewesen und er sei aus freien Stücken an den Ort der Widerhandlung zurückgekehrt, sobald er die Polizei gesehen habe. Sein Verhalten weise auf ein intaktes Verantwortungsbewusstsein hin. Dies zeige sich nicht zuletzt auch daran, dass er das Auto, welches in einem blauen Parkfeld stand, auf einem anderen Parkplatz abstellte, auf welchem er dieses über das Wochenende habe stehen lassen dürfen. Insgesamt könne nicht von einer schweren Widerhandlung gegen das SVG gesprochen werden. Zudem setze sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen kaum mit dem länger zurückliegenden Vorfall auseinander und sie verletze Bundesrecht, wenn sie zur Begründung eines Sicherheitsrisikos darauf abstelle.
In der Risikoerklärung vom 7. August 2013 stuft die Vorinstanz den Vorfall vom 7. August 2010 als sicherheitsrelevant ein (vgl. Ziff. 1.3). Sie hält insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer einen Personenwagen in fahrunfähigem Zustand lenkte, obwohl er gewusst habe, dass er
zu viel getrunken hatte. Die Fahrt habe zudem nur dazu gedient, sein Fahrzeug auf ein anderes Parkfeld zu stellen, um so eine Parkbusse vermeiden zu können. In den Handlungen des Beschwerdeführers - welche eine schwere Widerhandlung gegen das SVG darstelle - erblickt die Vorinstanz ein problematisches Verhalten im Strassenverkehr und mithin ein Risiko in Bezug auf die Überlassung der persönlichen Waffe (vgl. Risikoerklärung, Ziff. 2 Bst. [D] f., S. 4). Mit Vernehmlassung vom
4. November 2013 bringt die Vorinstanz weiter vor, der Beschwerdeführer bagatellisiere sein Verhalten, wenn er den Vorfall als ein, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, milde bestraftes Vergehen darstelle. Mit seinen Handlungen, welche lediglich dazu dienten, eine Parkbusse zu vermeiden, habe er seine Interessen gegenüber Dritten priorisiert, welche er in seinem fahrunfähigen Zustand gefährdet habe. Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer, wonach dieser mit seinem Verhalten ein intaktes Verantwortungsbewusstsein gezeigt habe. Seine Handlungen zeugten vielmehr von einem mangelnden Gefahrenbewusstsein sowie einem unzureichenden Normempfinden.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, es handle sich um keine schwere Widerhandlung bzw. um ein aufgrund der tatsächlichen Geschehnisse leichtes Vergehen, welches entsprechend milde bestraft wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer lenkte am 7. August 2010 ein Motorfahrzeug, obwohl er im Zeitpunkt der Fahrt einen Blutalkoholwert von mindestens 1.11 Gewichtspromille aufwies. Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille und mehr als qualifiziert. Folglich hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt, wonach mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholoder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Nach Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung dar. Ob der Beschwerdeführer letztlich nur eine kleine Strecke mit seinem Personenwagen zurücklegen wollte, ändert dabei nichts an der vorgenommenen Qualifikation als schwere Widerhandlung. Hinzu kommt das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, welcher die Verkehrsregeln verletzt und sich an dem von ihm verursachten Unfall pflichtwidrig verhalten hat, weil er die Unfallstelle verliess. Ebenso fällt der Umstand negativ ins Gewicht, dass er im damaligen
Zeitpunkt das Risiko Drittpersonen zu verletzen oder fremde Sachen zu beschädigen, allein deshalb in Kauf nahm, um einer allfälligen Parkbusse zu entgehen. Damit priorisierte er seine eigenen, geringfügigen Interessen. Inwiefern dieser Umstand nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auf ein intaktes Verantwortungsbewusstsein hinweisen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ferner kehrte der Beschwerdeführer auch nicht aus eigenen Schritten zu seinem Auto zurück. Vielmehr veranlasste ihn erst das Auftauchen der Polizei dazu (vgl. CD der Sicherheitsbefragung [nachfolgend: CD], ca. 4:40). Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein mangelndes Gefahrenbewusstsein ein fehlendes bzw. ungenügendes Normempfinden attestiert.
Die Vorinstanz hat es jedoch unterlassen, die positiven Aspekte in Bezug auf den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers bei ihrer Risikobeurteilung zu berücksichtigen. So ist insbesondere der Umstand positiv zu werten, dass die Tat im Zeitpunkt der Risikoerklärung bereits 3 Jahre zurücklag und der Beschwerdeführer die Probezeit von 2 Jahren bestanden hat (vgl. auch CD, 5:40 und 6:25). Dies spricht grundsätzlich dafür, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelte und sich der Beschwerdeführer seither angemessen im Strassenverkehr verhält. Ob die Zeitspanne im vorliegenden Fall jedoch genügend lange ist, um eine günstige Legalprognose zu stellen, erscheint angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als fraglich (vgl. A-4861/2013 E. 4.4.2 m.w.H.), kann jedoch aufgrund der folgenden Ausführungen offen bleiben.
Denn mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen in der Beschwerde vom 16. September 2013, wonach er keine schwere Widerhandlung gegen das SVG begangen habe und es sich um ein - "entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen - milde" bestraftes Vergehen ("eher Bagatellcharakter aufweisende[r] Vorfall", vgl. Beschwerde, S. 6) handle, zu einer Bagatellisierung seiner Handlungen neigt. In die gleiche Richtung weist auch seine Einschätzung, wonach sein Verhalten gar auf ein intaktes Verantwortungsbewusstsein schliessen lasse. Insgesamt gibt der Beschwerdeführer, welcher anlässlich der Befragung vom 20. Juni 2012 noch ohne sein Verhalten zu verharmlosen über seine SVG-Delikte Auskunft gab, damit zu erkennen, dass er sein damaliges Fehlverhalten als eher geringfügig einstuft und er sogar verantwortungsvoll gehandelt habe. Diese Sichtweise lässt auf ein nach wie vor unzureichendes Gefahrenbewusstsein sowie
Normempfinden schliessen und steht damit einer eindeutigen, günstigen Legalprognose entgegen. Selbst wenn vorliegend berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund eines einzigen Vorfalls im Strafregister verzeichnet ist, mag die Einschätzung der Vorinstanz, welche unter anderem wegen dieser einen Verfehlung auf ein Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Überlassung der persönlichen Waffe schliesst, zwar als streng erscheinen. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden, da anerkanntermassen ein strenger Massstab bei der Beurteilung des Gewaltpotentials bzw. des Risikos eines Waffenmissbrauchs Anwendung finden soll (vgl. oben E. 3.2; Urteil des BVGer A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5).
Anlässlich der Befragung gibt der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie oft er schon zugeschlagen habe, zur Antwort, dies sei bisher nur im äussersten Notfall geschehen. Ein solcher habe sich vor rund 2 Jahren zugetragen, als vier 25-30 Jährige ca. 10 Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren angepöbelt hätten. Er habe sich in die Auseinandersetzung eingemischt und die Jugendlichen nach dem Grund für den Streit gefragt. Daraufhin habe ihn einer der Älteren angebrüllt, er solle sich nicht einmischen und sei auf ihn losgegangen. Bevor ihn dieser habe schlagen können, habe er zugeschlagen, da er gewusst habe, dass der andere ihn sonst schlage werde (vgl. CD, ab 29:45).
Die Vorinstanz weist in ihrer Risikoerklärung darauf hin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und in seiner Stellungnahme zwar angegeben habe, er weise nur in einer Extremsituation bzw. im äussersten Notfall ein erhöhtes Aggressionsund Gewaltpotential auf. In dem von ihm geschilderten Vorfall habe er jedoch eine Person geschlagen, noch bevor er tätlich angegangen worden sei und ohne sich nach Einschätzung der Fachstelle in einer Extremsituation befunden zu haben. Sollte die geschilderte Situation seiner Ansicht nach einer Extremsituation gleichkommen, müsse die Vorinstanz davon ausgehen, dass es bei ihm in Zukunft gehäuft zu körperlichen Auseinandersetzungen komme. In der Vernehmlassung merkt die Vorinstanz zudem an, der Beschwerdeführer habe keine Antwort auf die Frage geben können, wieso er sich überhaupt eingemischt und sich nicht einfach zurückgezogen habe. Er habe zunächst zwar eingeräumt, dass dies auch eine Möglichkeit gewesen wäre. Später habe er jedoch ausgesagt, dass er die Flucht nur ergriffen hätte, wenn er wirklich in Gefahr gewesen wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, da keiner der Kontrahenten ein Messer auf sich getragen habe.
Die Aussage, wonach er nur zugeschlagen habe, weil er vorausgesehen habe, dass sein Angreifer ihn sogleich schlagen werde, wertet die Vorinstanz deshalb als Schutzbehauptung. Zudem zeige der Vorfall, dass er Konfrontationen nicht grundsätzlich vermeide oder aus dem Weg gehe.
Der Beschwerdeführer legt dar, der Vorfall liege rund 2 Jahre zurück. Er habe sich damals in einer Notsituation befunden und der Fluchtweg sei abgeschnitten gewesen, weshalb er der Aggression nicht habe ausweichen können. Er gibt zwar zu, dass er einen Schlag ausgeteilt habe; was dieser bewirkt habe und ob er überhaupt jemanden getroffen habe, sei jedoch nicht festgestellt worden. Aus seiner offenen und differenzierten Schilderung könne jedenfalls nicht geschlossen werden, es komme bei ihm in Zukunft gehäuft zu tätlichen Auseinandersetzungen. Diese Schlussfolgerung sei unangemessen und beruhe insbesondere auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, da die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt habe.
Der Beschwerdeführer schildert den Ablauf der körperlichen Auseinandersetzung in unterschiedlicher Weise. Zunächst gibt er zu Protokoll, er habe seinen Kontrahenten geschlagen, weil er dessen Aggression zuvorkommen musste ("bevor er mir i d'Fresse hät könne haue, han ich ihm halt drufghaua", CD, ab 30:30). Auf die Frage, weshalb er anstatt zuzuschlagen nicht einfach weggerannt sei - zumal sein Gegenüber zu viert gewesen sei und er hätte verletzt werden können - gibt er zunächst keine Antwort (CD, 30:55). In seiner zweiten Schilderung präzisiert er, dass er auf einem Mäuerchen gesessen sei und aufgrund des herannahenden Angreifers fast heruntergefallen wäre; dieser sei auf ihn losgegangen und seine Reaktion sei ein Reflex gewesen (CD, ab 32:15). Schliesslich führt er aus, er habe sich damals eingeengt gefühlt. Hinter ihm habe sich das Mäuerchen befunden und rechts von ihm eine Wand. Der Fluchtweg sei abgeschnitten gewesen und er habe nicht flüchten können (CD, 32:45).
Ob die Aussagen des Beschwerdeführers trotz seiner unterschiedlichen Schilderungen zu den Gründen für seinen Faustschlag als glaubhaft bezeichnet werden können, erscheint fraglich, kann aber aufgrund der folgenden Ausführungen offen bleiben. Denn selbst wenn ausschliesslich auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt wird, kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer zugeschlagen hat, bevor er selbst überhaupt tätlich angegangen worden war. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann der angeblich abgeschnittene Fluchtweg
jedoch keine Rechtfertigung für den Schlag gewesen sein. Zwar ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, dass sich sowohl hinter als auch neben ihm, auf der rechten Seite, eine Mauer befunden habe. Demzufolge hätte er aber zumindest nach links flüchten und sich so der Aggression des Gegenübers entziehen können. Sodann hätte er den Angreifer im Sinne eines milderen Mittels auch wegschubsen können, anstatt sogleich zuzuschlagen. Bereits aufgrund dieser Sachlage bestand keine Extrembzw. Notwehrsituation, in welcher sich der Beschwerdeführer mit Gewalt hätte zur Wehr setzen dürfen. Ferner kann den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass nicht feststehe, ob er überhaupt jemanden getroffen habe. So spricht der Beschwerdeführer während der gesamten Befragung ausschliesslich davon, dass er zugeschlagen habe und schränkt an keiner Stelle ein, dass er sein Gegenüber nicht getroffen habe. Es trifft zwar zu, dass im vorliegenden Fall nicht erstellt ist, was der Schlag bewirkte oder ob er den Angreifer verletzt hat. Welchen Erfolg er jedoch mit seiner Handlung erzielte, ist für die Beurteilung seines Gewaltpotentials nicht massgeblich. Ins Gewicht fällt ausschliesslich, dass der Beschwerdeführer - in Missachtung des Grundsatzes der Subsidiarität - seinem Angreifer einen Schlag verpasste. Zudem könnte seine Aussage ("bevor er mir i d'Fresse hät könne haue, han ich ihm halt drufghaua") dahingehend verstanden werden, dass er ihm ins Gesicht geschlagen hat, was nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgericht auf eine besondere Aggressivität schliessen liesse (Urteil des BVGer A-2499/2014 E. 8.1.2 m.w.H.). Selbst wenn man die Aussage zu seinen Gunsten auslegen würde und der Schlag (nur) einen anderen Körperteil des Kontrahenten getroffen hat, zeugt sein Verhalten dennoch von einer erhöhten Aggressivität, da er kurzerhand zuschlug, nur weil er angeblich wusste, dass er sonst geschlagen werde. Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund darauf schliessen kann, beim Vorfall "offensichtlich richtig und verantwortungsbewusst reagiert" zu haben, ist nicht nachvollziehbar.
Angesichts der obigen Ausführungen ist die Prognose der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft in tätliche Auseinandersetzungen involviert sein könnte, sollte dieser die Schwelle für einen Notfall bzw. Extremfall, in welchem es bei ihm zu Handgreiflichkeiten komme, derart tief ansetzen, wie im eingangs geschilderten Vorfall. Daran vermag auch die Aussage des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach es sich bei der Streitigkeit vor rund 2 Jahren um die einzige Auseinandersetzung gehandelt habe, bei welcher er jemals zugeschlagen habe (CD, ab 31:55). Soweit die Vorinstanz
aus dem Vorfall jedoch zusätzlich den Schluss zieht, es sei gar eine Häufung von Auseinandersetzungen zu erwarten, kann ihr nicht gefolgt werden.
Schliesslich erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv, wonach er andere nicht provoziere und er im Normalfall versuche, Pöbeleien aus dem Weg zu gehen (CD, 23:20 und 24:25). Seine Ausführungen stehen jedoch zu seinen weiteren Aussagen teilweise im Widerspruch. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht aktiv sucht, verdeutlicht der oben geschilderte Vorfall, dass er einer Konfrontation auch nicht aus dem Weg geht. Dies zeigt sich zudem an seinen Aussagen, er würde sich jeweils nur zurückziehen, wenn es zu gefährlich wird, ansonsten würde er zurückpöbeln (CD, 23:30). In dieselbe Richtung weist sein fiktives Beispiel, dass er, sollte jemand eine Flasche nach ihm werfen, eine Flasche zurückwerfen würde. Auf die Bemerkung hin, dass er dabei den Kopf eines Kontrahenten treffen könnte, entgegnet er lediglich, dass er ja ebenfalls am Kopf hätte getroffen werden können (CD, 24:15). Insgesamt zeugen diese Aussagen ebenfalls von einer gewissen aggressiven Haltung.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gewaltpotential beim Beschwerdeführer schliessen. Die Beweiswürdigung ist weder willkürlich noch erscheint die Verfügung als unangemessen.
Im Rahmen der Befragung nahm der Beschwerdeführer auch zu seinem Drogenkonsum Stellung. Er gibt an, dass er früher, im Alter zwischen 19 und 21, jeden Tag gekifft habe. Seit er jedoch im Februar 2012 aus dem Ausland zurück in die Schweiz gekommen sei, würde er nur noch an den Wochenenden ca. 1-2 Joints rauchen. Während seines Auslandaufenthalts habe er nur sporadisch Cannabis konsumiert. Er habe früher auch schon einmal eine längere Abstinenzphase von 2-3 Monaten gehabt. In Bezug auf die Nulltoleranzpolitik der Armee angesprochen, antwortet er zunächst, dass er während der Rekrutenschule weiterhin an den Wochenende kiffen würde (CD, 17:25). Anschliessend präzisiert er, dass er nicht garantieren könne, dass er nicht an ein oder zwei Wochenenden während der Rekrutenschule Cannabis konsumieren werde (CD, 18:45). Er weise aber keine Abhängigkeit auf; vielmehr handle es sich um ein Genussmittel.
Während die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben in ihrer Verfügung auf eine Abhängigkeitstendenz schliesst, bestreitet dies der Beschwerdeführer. So sei es nicht zulässig, aus dem 2-4 Jahre zurückliegenden, täglichen Cannabiskonsum und dem Umstand, dass er nicht garantieren könne, während der Rekrutenschule an einem oder zwei Wochenenden nicht zu kiffen, auf eine Abhängigkeitstendenz zu schliessen. Eine derartige Schlussfolgerung wäre vorliegend ohnehin nur mit einem fachärztlichen Gutachten zulässig gewesen.
In Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellte Abhängigkeitstendenz fällt was folgt in Betracht: Es trifft zwar zu, dass der tägliche Konsum im Verfügungszeitpunkt zwischen 2.5 und 5 Jahren zurücklag und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit seiner Rückkehr aus seinem Auslandaufenthalt nur noch an den Wochenenden kifft. Hierzu sei angemerkt, dass es sich auch bei einem auf das Wochenende beschränkten Betäubungsmittelkonsum um einen regelmässigen Konsum handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, hat er seinen Betäubungsmittelkonsum insbesondere wegen seiner Freundin reduziert, weshalb bei einer allfälligen Beendigung der Beziehung, welche nach den Aussagen des Beschwerdeführers stabilisierend wirke, ein erneuter Rückfall ins frühere Konsummuster nicht ausgeschlossen werden kann. Ins Gewicht fällt sodann besonders der Umstand, dass der Beschwerdeführer - obwohl er auf die Nulltoleranzpolitik der Armee sowie die Sicherheitsrisiken eines Betäubungsmittelkonsums während der Rekrutenschule hingewiesen wurde - selbst für den begrenzten Zeitraum der Rekrutenschule nicht garantieren kann, auf seinen Cannabis-Konsum gänzlich zu verzichten. Demzufolge ist die Feststellung der Vorinstanz, es bestünde beim Beschwerdeführer eine Abhängigkeitstendenz, nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte für ihre Feststellung auf ein fachärztliches Gutachten abstellen müssen. Da die Vorinstanz nicht von einer eigentlichen Abhängigkeit ausging und somit nicht auf ein Krankheitsbild geschlossen hat, konnte sie ohne weiteres darauf verzichten.
Soweit die Vorinstanz daraufhin weist, dass der Konsum von Cannabis gemäss Art. 19 ff. des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) illegal sei und sich demzufolge auch im Konsum sogenannter weicher Drogen - obwohl dieser unter Jugendlichen verbreitet sein mag - ein Nichtbeachten der geltenden Rechtsordnung manifestiere (vgl. Urteile des BVGer A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 8.3.2 und A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen; so auch schon Urteil der REKO VBS 470.04/05 vom 27. Dezember 2005
E. 6d), ist ihr zuzustimmen. Dennoch kann dieser Umstand für sich allein betrachtet im vorliegenden Fall - in welchem keine Personensicherheitsprüfung nach BWIS erfolgte und deshalb die Prüfung der Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht im Vordergrund steht - nicht massgebend sein für die Annahme eines erhöhten Gewaltpotentials im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach MG.
Vorliegend ist vielmehr die von der Vorinstanz festgestellte Abhängigkeitstendenz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist einen regelmässigen Cannabis-Konsum auf. Zudem äussert er weder die Absicht, in Zukunft davon abzusehen wollen, noch kann er garantieren, dass er während des beschränkten Zeitraums der Rekrutenschule auf seinen Betäubungsmittelkonsum verzichten kann. Entsprechend würde er während eines allfälligen Militärdienstes ein nicht zu vernachlässigendes Sicherheitsrisiko darstellen, selbst wenn sich sein Konsum auf lediglich ein oder zwei Wochenende beschränken würde. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass gemäss der Fachliteratur der Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit von mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr führen kann, was eine Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringen könne (Urteil des BVGer A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.5). Entsprechend ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, dass in der Regel nicht an Wochenenden Dienst geleistet wird, da die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch bei einem auf das Wochenende beschränkten Konsums in der darauf folgenden Woche eingeschränkt sein kann und damit ein Sicherheitsrisiko insbesondere im Umgang mit der persönlichen Waffe geschaffen werden kann.
Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die aktenkundige körperliche Auseinandersetzung auf ein erhöhtes Gewaltpotential des Beschwerdeführers schloss und in dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem verzeichneten Strassenverkehrsdelikt auf ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und demzufolge auf eine erhöhte Risikobereitschaft erkannte. Ebenso durfte sie aufgrund des Betäubungsmittelkonsums auf ein Sicherheitsrisiko im Umgang mit der Waffe schliessen. Bei gesamthafter Beurteilung dieser sicherheitsrelevanten Faktoren kann die Wahrscheinlichkeit einer aggressiven oder gewalttätigen Handlung als im Vergleich zu anderen jungen Männern erhöht bezeichnet und
daher das Risiko eines Missbrauchs der persönlichen Armeewaffe nicht ausgeschlossen werden. Insgesamt hat sich die Vorinstanz bei ihrer Risikobeurteilung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Die Verfügung beruht weder auf einer willkürlichen Beweiswürdigung noch ist sie unangemessen. Indem die Vorinstanz die Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt sie zwar einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. BVGer A-4861/2013 E. 4.5).
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnungen. Die Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere und ebenso geeignete Massnahme ersichtlich, welche wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel der Vermeidung eines Sicherheitsrisikos führe. Auch eine Empfehlung für eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee könne die Gefährdung nicht abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen bestünde. Zudem wiege das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Sicherheit, der Stabilität der Armee und dem Ausbleiben von Sachund Personenschäden schwerer als der Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Diese kompromittiere seine Berufsaussichten als Berufspilot. Er habe bereits am Tag der Befragung, noch ausser Protokoll, darauf hingewiesen, dass er seit dem Jahr 2008 eine Pilotenausbildung absolviere. Nach deren Abschluss wolle er sich bei einer Fluggesellschaft als Linienpilot bewerben, was jedoch voraussetze, dass er Militäroder Zivildienst geleistet habe. Entsprechend habe er ein überwiegendes privates Interesse, da sich ansonsten die Ausbildung samt Ausbildungskosten als nutzlos erweise würde. Zudem verunmögliche bzw. erschwere die getroffene Massnahme die Berufsausübung in der Schweiz und laufe der freien Berufsausübung, mithin der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV), zuwider.
Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler: Urteil des BVGer A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 9.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581).
Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe eine geeignete Massnahme darstellt, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Des weiteren sind keine flankierenden Massnahmen ersichtlich, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten. So stellt vorliegend auch die vom Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren geforderte Sicherheitserklärung mit Auflagen kein taugliches, milderes Mittel dar. Denn einerseits richtet sich die Auflage einer vor Antritt der Rekrutenschule durchzuführenden Drogenkontrolle nur gegen das festgestellte Sicherheitsrisiko des Betäubungsmittelkonsums. Die anderen sicherheitsrelevanten Faktoren könnten damit hingegen nicht entkräftet werden. Andererseits würde auch die Einreichung eines neuen, weiterhin gleichlautenden Strafregisterauszugs nichts an der bestehenden Risikobeurteilung ändern, würde dieser doch nur verdeutlichen, dass keine weiteren Verurteilungen hinzugetreten wären. Das gestützt auf die bereits aktenkundigen Vorfälle festgestellte Gewaltpotential würde dadurch jedoch nicht beeinflusst, zumal die Zeit zwischen Erlass der Risikoverfügung und der allfälligen Absolvierung der Rekrutenschule, nach wie vor nicht ausreichend wäre, um eine eindeutig günstige Legalprognose zu stellen (vgl. auch E. 4.4.3 und 5.4.3).
Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Empfiehlt die Vorinstanz von einer Überlassung der Armeewaffe sei abzusehen, kommt eine Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee faktisch nicht mehr in Frage und eine Rekrutierung ist ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt, was er in der Praxis in der Regel auch tun wird (vgl. A-2499/2014 E. 9.3 m.H.). Aus
diesem Grund macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine Risikoerklärung seinen Berufswunsch als Verkehrspilot erheblich kompromittieren würde. Denn beispielsweise im Bewerbungsformular der Swiss müsse er angeben, ob er wehrbzw. zivildienstpflichtig sei. Bleibe die angefochtene Verfügung bestehen, müsse er diese Frage mit "Nein" beantworten und - da er zudem nach dem Grund der fehlenden Dienstpflicht gefragt werde - einen Hinweis auf die Risikoerklärung anbringen.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hätte im eingereichten Bewerbungsformular, unabhängig von der vorliegend angefochtenen Verfügung, in jedem Fall anzugeben, dass er wehrbzw. zivildienstpflichtig sei, mithin die erste Frage mit "Ja" zu beantworten. Die erste Frage zielt nämlich auf die für jeden Schweizer bestehende Wehrpflicht ab, welche insbesondere die Militär- oder Zivildienstpflicht umfasst (Art. 59 Abs. 1 BV; vgl. zum Ganzen: HANSJÖRG MEYER, in: St. Galler Kommentar, die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 59 N 2 ff.). Von der für jeden Schweizer bestehenden Wehrpflicht ist sodann die Frage der Militärdiensttauglichkeit zu unterscheiden; erst wer für tauglich befunden wird, ist militäroder eventuell zivildienstpflichtig (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 MG; Art. 1 des Zivildienstgesetzes [ZDG, SR 824.0]). Ob ein Wehrpflichtiger jedoch für diensttauglich befunden wird, hängt nicht zuletzt davon ab, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 MG vorliegt; der Entscheid wird folglich von einer allenfalls bestehenden Risikoerklärung beeinflusst (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Rekrutierung [VREK, SR 511.11]). Würde bereits die erste Frage im Bewerbungsformular nach einer Militäroder Zivildienstpflicht im Sinne von Art. 12 MG oder Art. 1 ZDG fragen, welche die Militärdiensttauglichkeit voraussetzt, erübrigte sich die anschliessende Frage nach der Diensttauglichkeit. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass er erst die zweite Frage ("Wenn
«Ja» - sind sie diensttauglich?") mit "Nein" beantworten müsste. Hierbei müsste er aber im Gegensatz zur Frage, ob er überhaupt wehrpflichtig sei, im Bewerbungsformular jedoch keinen Grund für seine Untauglichkeit nennen und damit nicht auf die angefochtene Risikoerklärung verweisen. Dies deckt sich zudem mit den Angaben auf der Homepage der Swiss, wonach ein Bewerber sich auch ohne ein Militärdiensttauglichkeitszeugnis als Pilot bewerben könne und sich nur dann ein Problem ergeben könnte, falls die Dienstuntauglichkeit einen medizinischen Grund habe (vgl. Swiss AviationTraining, FAQ, abrufbar unter: <http://www.swissaviation-training.com> Zukünftige Piloten/-innen > FAQ, abgerufen am
8. Oktober 2014). Aus den genannten Gründen zeitigt eine Risikoerklärung somit unmittelbar keine negativen Auswirkungen auf das Berufsziel des Beschwerdeführers, da diese im Bewerbungsformular nicht angegeben werden muss.
Doch selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Bewerbungsverfahrens die angefochtene Risikoerklärung offen legen müsste und dies tatsächlich seiner Ausbildung als Verkehrspilot entgegenstünde, änderte dies nichts an der Verhältnismässigkeit der vorliegend getroffenen Anordnung. Es trifft zwar zu, dass für den Beschwerdeführer nicht unerhebliche private Interessen auf dem Spiel stehen. So würde sich die am 18. Dezember 2013 erworbene Pilotenlizenz sowie die dafür aufgewendeten Ausbildungskosten im Hinblick auf den Beruf des Verkehrspiloten als nutzlos erweisen. Dennoch wäre eine private Nutzung seiner Pilotenlizenz weiterhin möglich, womit diese nicht gänzlich nutzlos wäre. Weiter sind die vom Beschwerdeführer angeführten privaten Interessen dahingehend zu relativieren, dass die Risikoerklärung grundsätzlich nur seine Ausbildung zum Verkehrspiloten betrifft und nicht jede Berufstätigkeit des Beschwerdeführers vereitelt; dieser kann weiterhin in seinem angestammten Beruf tätig sein. Demgegenüber ist jedoch das erhebliche, öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen und die damit auf dem Spiel stehenden hochrangigen Rechtsgüter zu berücksichtigen. Nachdem die Vorinstanz beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko eines Waffenmissbrauchs festgestellt hat, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Personenund Sachschäden, die privaten Interessen des Beschwerdeführers eindeutig. Schliesslich fällt die gerügte Verletzung der Berufswahlfreiheit von vornherein ausser Betracht, da eine allfällige Beschränkung der Ausübung des Verkehrspilotenberufs nicht vom Staat ausgeht bzw. nicht in der angefochtenen Risikoerklärung begründet liegt, sondern - wenn überhaupt
von der Fluggesellschaft und damit von einer Privatperson gestützt auf eigene, interne Richtlinien durchgesetzt wird.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
Das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Ivo Hartmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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