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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4880/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4880/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4880/2013
Datum:06.09.2013
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Schlagwörter : Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Asylgesuch; Flüchtlingseigenschaft; Vorinstanz; Verfügung; Nichteintreten; Ausländer; Schweiz; Sinne; Verfahren; Recht; Identität; Bundesamt; Prüfung; Vorbringen; Feststellung; Nichteintretens; Beschwerdeführers; Richter; Anhörung
Rechtsnorm: Art. 109 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4880/2013

U r t e i l  v o m  6.  S e p t e m b e r  2 0 1 3

Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,

mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien A. ,

Algerien, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - ein aus B. stammender algerischer Staatsangehöriger - eigenen Angaben zufolge anfangs 2008 seinen Heimatstaat verliess und über die Türkei nach Griechenland gereist sei, wo er bis Ende 2012 gelebt und gearbeitet habe,

dass er Ende 2012 nach Italien gereist und von dort am 20. Februar 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo er am 1. April 2013 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. April 2013 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) C. sowie der eingehenden Anhörung vom 17. Juni 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Fünfzehnjähriger zusammen mit seiner Tante, bei der er seit seinem Schulabbruch gelebt habe, die Sonntagsmesse besucht,

dass er später zum christlichen Glauben konvertiert sei und sich habe taufen lassen,

dass er seither von Islamisten als Ungläubiger beschimpft und bedroht worden sei,

dass die Kirche niedergebrannt worden sei und er bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese jedoch untätig geblieben sei,

dass sich zudem sein Vater und sein Bruder von ihm losgesagt hätten, dass er mehreren Aufgeboten zur Leistung des Militärdienst nicht gefolgt

sei und deshalb Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen seien,

dass die wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland miserabel sei, dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2013 - eröffnet am

29. August 2013 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht,

und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, solche einzureichen,

dass eine summarische materielle Prüfung seiner Vorbringen ergeben habe, dass die vorgebrachten Asylgründe offensichtlich nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant seien und damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden,

dass auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme keine Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG darstellen würden,

dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,

dass ferner der Vollzug einer Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte,

dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, er sei wegen seines christlichen Glaubens an Leib und Leben gefährdet,

dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-

richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),

dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus entschuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist, diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,

dass das BFM in seiner Verfügung vom 27. August 2013 festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen, da er über den Verbleib seiner Reisedokumente widersprüchliche und zu seinem Aufenthalt während der letzten fünf Jahre in Europa realitätsfremde Angaben gemacht habe,

dass auch seine angeblichen Anstrengungen zur Papierbeschaffung - vorerst habe er angegeben, mit niemandem in Kontakt zu stehen, um danach vorzubringen, seine Schwester deswegen wiederholt kontaktiert zu haben - und seine übrigen Schilderungen insgesamt betrachtet den Eindruck hinterliessen, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere verfüge, die er den schweizerischen Behörden pflichtwidrig vorenthalten wolle,

dass dieser Eindruck durch den Umstand verstärkt werde, als ihm anlässlich einer am 21. Juni 2013 durchgeführten Polizeikontrolle eine ( ) Niederlassungsbewilligung ([ ]) abgenommen worden sei, die zwar auf eine andere Identität laute, ein Vergleich der Fotos jedoch ergeben würden, dass es sich beim Inhaber um den Beschwerdeführer handeln könnte,

dass damit die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in ernsthafte Zweifel zu ziehen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz zur Verneinung der entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nichts entgegenhielt, sondern lediglich seine vorgenannten Asylgründe wiederholte,

dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen sich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliesst und ebenfalls zum Schluss gelangt, dass offensichtlich keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Ausweispapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt werden konnten, zumal dazu in der Beschwerdeeingabe nichts eingewendet wird, wobei die Frage offen bleiben kann, ob der ihm von der Polizei abgenommene ( ) Identitätsausweis ihm zuzuordnen ist,

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe bezüglich der geltend gemachten Konversion, insbesondere zum Zeitpunkt, seit dem er bei seiner Tante gelebt habe und zum Alter, in dem er konvertiert sei, unterschiedliche Angaben gemacht, wobei er auch die deswegen erlittenen Behelligungen unterschiedlich dargestellt habe, weshalb gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne und aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliesst und zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle aus den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),

dass selbst wenn die Konversion zum katholischen Glauben zutreffen würde, nicht von erlittenen Nachteilen im asylrechtlichen Sinne (Art. 3 AsylG) ausgegangen werden kann, da einerseits deren Intensität fehlt und anderseits von einem schutzwilligen und -fähigen algerischen Staat ausgegangen werden kann,

dass das BFM im Ergebnis (auch hinsichtlich der Vorbringen betreffend Militärdienstverweigerung) zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz, bestehend aus seinem Vater, zwei Geschwistern sowie seiner Tante (A19 S. 2 f.), bei der er zuletzt gelebt haben soll, zurückgreifen kann,

dass er auch über sieben Schuljahre sowie über Arbeitserfahrung als [Beruf] verfügt (A19 S. 3), weshalb er bei einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte,

dass zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen aktenkundig sind, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-

staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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