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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-2934/2013

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-2934/2013

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-2934/2013
Datum:20.06.2013
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Revision; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Besetzung; Gesuch; Bundesgericht; Gesuchsteller; Verfahren; Gericht; Richter; Bundesgerichts; Verfügung; Revisionsgesuch; Beurteilung; -rechtliche; Revisionsgr; Verfahrens; Bundesverwaltungsgerichts; Wegweisung; Sinne; Begründung; Entscheid; ESCHER; Rechtsfrage; Gesuchstellers; ührte
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ;Art. 108 BGG ;Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 20 BGG ;Art. 23 BGG ;Art. 45 BV ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Seiler, von Werdt, Güngerich, Hand SHK, Art. 121 BGG, 2007

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-2934/2013

U r t e i l  v o m  2 0.  J u n i  2 0 1 3

Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien A. ,

geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, ( ),

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1935/2013 vom 18. April 2013 / N ( )).

Sachverhalt:

I.

A.

Der Gesuchsteller reichte am 19. Juli 2009 ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung des BFM vom 6. August 2009 abgelehnt wurde. Demgegenüber hielt das BFM in derselben Verfügung den Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers zum damaligen Zeitpunkt für unzumutbar und gewährte ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

B.

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 hob das BFM aufgrund der verbesserten Lage in Sri Lanka die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 6. November 2012 (E-6329/2011) abgewiesen.

II.

C.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch beim BFM ein und führte aus, es hätten sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2012 ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt und damit neue Asylgründe ergeben. Der Gesuchsteller gehöre neu zur sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylsuchenden, welche in ihrer Heimat der Gefahr von Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien.

D.

Das BFM trat mit Verfügung vom 15. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)

  • auf das zweite Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte es im Wesentlichen an, seit dem 6. November 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, die geeignet wären die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder welche für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären.

    E.

    Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde befand das Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unbegründet und wies diese gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters mit Urteil vom 18. April 2013 ab (E-1935/2013). Das Gericht hielt in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung insbesondere fest, dass das BFM das Vorliegen einer Kollektivverfolgung von abgewiesenen sri-lankischen Asylsuchenden zutreffend verneint habe.

    III.

    F.

    Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 (E-1935/2013) in Revision zu ziehen und aufzuheben sowie die Verfügung des BFM vom

    15. März 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 15. März 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Entscheid des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

    Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe als Revisionsgrund an, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 18. April 2013 die Beschwerde des Gesuchstellers zu Unrecht für offensichtlich unbegründet gehalten, weshalb das in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG gefällte einzelrichterliche Urteil die Bestimmungen über die Gerichtszusammensetzung verletze. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 sei deshalb aufzuheben und die Beschwerde vom 2. April 2013 in ordentlicher Besetzung mit drei Richtern gemäss Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zu behandeln.

    G.

    Die zuständige Instruktionsrichterin ordnete mit Fax vom 24. Mai 2013 einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an, bis das Gericht über die weitere Aussetzung des Wegweisungsvollzugs befinden würde.

    H.

    Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten setzte die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2013 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich weiterhin aus.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21

        E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).

      2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

    2.

      1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).

      2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel - worum es sich bei einem Revisionsgesuch handelt - werden erhöhte Anforderungen gestellt (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 67, N 9 f.). Eine rein appellatorische Kritik am Beschwerdeentscheid genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. KARIN SCHERRER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 67, N 9). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die

    Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121, N 7).

    3.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

      2. Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

      3. Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 121 Bst. a BGG gerügt, das Urteil vom 18. April 2013 des Bundesverwaltungsgerichts sei zu Unrecht

  • mit der Begründung, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet - im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines Zweitrichters (Art. 111 Bst. e AsylG) gefällt worden, sondern hätte richtigerweise durch ein Dreierrichtergremium entschieden werden müssen. Auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist damit einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

4.

4.1 Gemäss Art. 121 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. In den nachfolgenden Erwägungen wird somit der Frage nachgegangen, ob das Vorbringen des Rechtsvertreters in den Anwendungsbereich der besagten revisionsrechtlichen Bestimmung fällt.

4.2

      1. Im Gesetz wird zwar nicht festgelegt, inwiefern eine Besetzung gesetzeswidrig im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG ist und daher zur Revision berechtigt. Gemäss ESCHER (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121, N. 5) müsse für die Anwendung von Art. 121 Bst. a BGG betreffend die Gerichtszusammensetzung eine Verletzung von Verfahrensregeln des Bundesgerichtsgesetzes vorliegen, auch wenn diese Präzisierung in der revidierten Fassung nicht mehr eigens angeführt wird (vgl. noch Art. 136 lit. aOG). Als Beispiele werden etwa die Besetzung des Spruchkörpers mit Gerichtspersonen, die zuvor mit Erfolg abgelehnt wurden, oder die gar nicht mehr im Amt seien, angeführt (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz (BGG), Zürich 2006, Art. 121, N 1); ein weiterer Anwendungsfall wäre gemäss ESCHER die Besetzung des Spruchgremiums in einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen Art und Weise oder die Konstellation, dass mitwirkende Gerichtspersonen sich unzulässigerweise der Stimme enthalten würden (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5). VON WERDT nennt als denkbaren Anwendungsfall zudem eine Verletzung der Unvereinbarkeitsvorschriften gemäss Art. 6 und 8 BGG (VON WERDT, a.a.O., Art. 121, N. 12).

        Hingegen kann gemäss herrschender Lehre eine Besetzung, welche im konkreten Fall auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht beruht, nicht auf dem Wege der Revision in Frage gestellt werden. Die Würdigung, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege (für das Bundesgericht: Art. 20 Abs. 2 BGG), ob eine Praxisänderung oder ein Präjudiz in Frage stehe (für das Bundesgericht: Art 23 BGG) bzw. ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt seien (für das Bundesgericht: Art. 108 f. BGG), wirke sich zwar auf die Besetzung des Spruchkörper aus, stelle aber eine materiell-rechtliche Beurteilung dar. Deren Korrektheit könne nicht auf dem Weg der Revision überprüft werden (ESCHER, a.a.O., Art. 121, N. 5). Auch SPÜHLER/DOLGE/VOCK folgen dieser Auffassung und halten klar fest, dass die Verletzung von Vorschriften, welche festlegen, wann in Einer-, Dreieroder Fünferbesetzung zu entscheiden ist, keinen Revisionsgrund darstelle (vgl. SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O. Art. 121, N 1). Ähnlich äussert sich FERRARI zu dieser Thematik (vgl. PIERRE FERRARI, in: CORBOZ et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2009, Art. 121, N 7).

      2. Entgegen der vorgenannten Einhelligkeit vertritt VON WERDT die Meinung, die revisionsweise Rüge der unrichtigen Besetzung gelte auch für Art. 20 Abs. 2 und 3 BGG, wonach für bestimmte Geschäfte anstelle der Dreierbesetzung in Fünferbesetzung zu tagen sei; keinen Anwendungsfall für eine Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG stelle hingegen eine allfällige Verletzung von Art. 23 Abs. 1 BGG dar; nähere Erläuterungen zur gemachten Unterscheidung fehlen (vgl. VON WERDT, a.a. O., Art. 121, N 12); DONZALLAZ äussert sich in seinen Ausführungen zum Art. 121

Bst. a BGG nicht über die Besetzung des Gerichts, sondern befasst sich ausschliesslich mit Aspekten des Ausstandsrechts (vgl. YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Berne 2008, Art. 121, N 4653 ff.).

4.3

      1. Entscheide des Bundesgerichts zur vorliegenden Rechtsfrage wurden bisher zwar selten gefällt, indessen lässt sich im Allgemeinen eine einheitliche Rechtsprechung feststellen.

        So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 4F_2/2013 vom 8. März 2013 fest, die Besetzung mit einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren sei gesetzlich (nämlich in Art. 108 BGG) vorgesehen, weshalb kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG vorliege (vgl. ebenso die Urteile des Bundesgerichts 5F_10/2012 vom 25. März 2013, E. 4.1 sowie 4F_7/2012 vom 22. Juni 2013, in denen ebenfalls festgestellt wird, mit dem Ergehen eines Entscheids im vereinfachten Verfahren seien die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts eingehalten worden, und ein Revisionsgrund liege nicht vor).

      2. In einem weiteren Entscheid 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 (E. 6) führte das Bundesgericht zur geltend gemachten Fehlbesetzung des Gerichts (indem zu Unrecht nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anerkannt und nur mit drei anstatt mit fünf Richtern entscheiden worden sei) ebenso aus, die richtige Besetzung gemäss Art. 20 BGG könne nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden, wenn sie auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht beruhe; die Beurteilung der Frage, ob eine in Fünferbesetzung zu entscheidende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, beschlage eine solche materiell-rechtliche Beurteilung.

        Auch im Bundesgerichtsurteil 6F_16/2009 vom 22. September 2009 (E. 1.2) wurde festgehalten, die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BGG obliege dem Bundesgericht; es lasse sich aus dieser Bestimmung kein individueller Rechtsanspruch der Parteien auf eine bestimmte Besetzung ableiten. Erneut wurde klar festgehalten, der Entscheid über die Besetzung beruhe auf einer materiell-rechtlichen Beurteilung und nicht auf der Anwendung von Verfahrensrecht. Diese rechtliche Würdigung könne im Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden.

      3. Scheinbar abweichend von der vorstehenden Rechtsprechung präsentiert sich ein älteres Bundesgerichtsurteil 2F_17/2007 vom 22. November 2007 (E. 3.4), wonach dem Revisionsgesuchsteller bezüglich derselben Rechtsfrage vorgehalten wurde, er habe nicht dargelegt, weshalb die Einschätzung über die offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde hätte unzutreffend sein sollen, und solches sei auch nicht ersichtlich; es seien demnach offenkundig keine Vorschriften über die Besetzung des Gerichts im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. a BGG verletzt worden. Diese Argumentation lässt zumindest implizit die Anfechtbarkeit einer materiell-rechtlichen Würdigung eines Beschwerdeurteils mittels Art. 121 Bst. a BGG zu und würde somit der vorstehend zitierten allgemeinen Bundesgerichtspraxis und der herrschenden Lehre entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann der entsprechenden Begründung nicht folgen und teilt damit diese Mindermeinung nicht. Angesichts des vergleichsweise weit zurückliegenden Urteilsdatums (22. November 2007) und der nur nebensächlichen, kurzen und zu wenig prägnanten Würdigung des hier interessierenden Aspekts, erweist sich dieses Urteil für das vorliegende Verfahren als unerheblich.

5.

    1. Vorliegend wurde die Beschwerde im ordentlichen Verfahren mit Urteil vom 18. April 2013 als offensichtlich unbegründet eingestuft. Diese Beurteilung ficht der Gesuchsteller im Rahmen dieser Revision gemäss Art. 121 Bst. a BGG an.

      Er macht geltend, offensichtlich unbegründet sei eine Beschwerde nur dann, wenn sie keinerlei Erfolgschance habe, was eine klare Sachund Rechtslage bzw. eine ständige Gerichtspraxis voraussetze. Schon beim Bestehen nur geringer Zweifel dürfe eine Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden.

      Die Beschwerde vom 2. April 2013 habe nicht als offensichtlich unbegründet gelten können, nachdem betreffend die Gefährdung tamilischer Rückkehrer nach Sri Lanka von einer klaren Sachund Rechtslage nicht die Rede sein könne und auch ein aktuelles Grundsatzurteil des Gerichts hierzu nicht vorliege; auch die Fülle der eingereichten Dokumente spreche gegen eine offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde. Zum andern habe auch die beschwerdeweise vorgetragene Rüge, es sei zu Unrecht auf eine erneute persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im zweiten Asylverfahren verzichtet worden, nicht als offensichtlich unbegründet gelten können.

    2. Die Frage der Begründetheit einer Beschwerde erfordert in jedem Fall eine materiell-rechtliche Prüfung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen asylund wegweisungsrechtliche Verfügungen des BFM richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, sofern nicht das VGG und das AsylG etwas anderes bestimmen (vgl. Art 37 VGG, Art. 6 AsylG). Das Gericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 VGG), sofern nicht gemäss den Regeln von Art. 25 VGG eine Fünferbesetzung angeordnet worden ist. Über "offensichtlich begründete" und "offensichtlich unbegründete" Beschwerden wird vom Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).

      In den vorstehenden Erwägungen konnte festgestellt werden, dass die herrschende Meinung - sowohl in der Lehre als auch in der Praxis des Bundesgerichts - die revisionsweise Überprüfung der Besetzung des Spruchkörpers im Beschwerdeverfahren verneint, wenn diese auf einer materiell-rechtlichen Vorprüfung zur Bestimmung der Gerichtsbesetzung beruht.

      Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Auffassung an. Die Frage der (offensichtlichen) Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde, welche vorliegend Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Gerichtsbesetzung nach sich zieht, erweist sich als revisionsrechtlich nicht anfechtbar.

      Im vorliegenden Fall erfolgte die Besetzung des Gerichts im ordentlichen Beschwerdeverfahren im Einklang mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen, namentlich in Anwendung von Art. 111 Bst. e AsylG, womit die Durchführung eines einzelrichterlichen Verfahrens auf dem Weg der Revision nicht Gegenstand der Überprüfung werden kann.

      Im Weiteren ist festzustellen, dass die ausführliche Darlegung, inwiefern die Beschwerde vom 2. April 2013 nicht offensichtlich unbegründet gewesen sei (vgl. Revisionsgesuch vom 23. Mai 2013, S. 3 bis 7), revisionsrechtlich unerheblich ist, da die Frage über die Begründetheit eine materiell-rechtliche Beurteilung erfordert und diese Begründung - wie vorstehend aufgezeigt - nicht auf dem Wege einer Revision anfechtbar ist. Denn hierbei wird alleine die Sachverhaltswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. April 2013 gerügt; dies läuft im Ergebnis darauf hinaus, eine neuerliche rechtliche Würdigung eines bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts zu erwirken, wofür im Rahmen

      eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht. Daran vermag auch das Argument des Gesuchstellers, die Bejahung der offensichtlichen Unbegründetheit einer Beschwerde setze eine klare Sachund Rechtslage bzw. eine ständige Rechtspraxis voraus, welche vorliegend nicht gegeben sei, nichts zu ändern. Denn auch die Frage einer klaren Sachund Rechtslage lässt sich wiederum nur auf dem Wege einer materiellen Prüfung beantworten, womit sich auch diese Darlegung als revisionsrechtlich unzugänglich erweist.

    3. Nach den vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der geltend gemachte Revisionsgrund aus den oben erläuterten Gründen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 121 Bst. a BGG zuzuordnen ist und damit unbegründet ist.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 ist demzufolge abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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