Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-5234/2013 |
Datum: | 02.10.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung |
Schlagwörter : | Asylgesuch; Wegweisung; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Vollzug; Verfügung; Schweiz; Recht; Bundesamt; Beschwerdeführers; Asylgesuchs; Eingabe; Urteil; Verfahren; Taliban; Sinne; Ausländer; Beweis; Afghanistan; Vorinstanz; Nichteintreten; Asylgründe; Entscheid; Beweismittel; Gewährung |
Rechtsnorm: | Art. 19 StGB ;Art. 194 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-5234/2013
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiber Martin Scheyli
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2013
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, am 23. Februar 2011 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei verdächtigt worden, in seinem Heimatdorf ein Mädchen aus einer einflussreichen Familie geschwängert zu haben, weshalb er seitens der Taliban an Leib und Leben bedroht gewesen sei,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Mai 2012 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass diese Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2012 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge unkontrolliert aus der Schweiz ausreiste,
dass er am 13. Juli 2012 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, worauf das BFM auf entsprechendes Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden hin der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 wieder unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein erneutes Asylgesuch stellte,
dass er dabei die gleichen Asylgründe geltend machte wie anlässlich seines ersten Asylgesuchs,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2013 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass sich der Beschwerdeführer mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. August 2013 an das BFM wandte und im Wesentlichen vorbrachte, er mache neue Asylgründe geltend,
nachdem er anlässlich seiner beiden ersten Asylgesuche die wahren Gründe seiner Flucht aus Afghanistan verschwiegen habe,
dass das BFM diese Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
9. August 2013 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte und dabei den Standpunkt vertrat, das Bundesamt sei zu deren Behandlung nicht zuständig,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. August 2013 dem BFM die Eingabe vom 7. August 2013 wieder retournierte und mitteilte, die explizit als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM könne nicht als Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 29. Juli 2013 entgegengenommen werden, da sie sich nicht gegen den besagten Entscheid richte, sondern vielmehr neue, bisher nicht geltend gemachte Asylgründe vorbringe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 16. August 2013 als Beweismittel ein afghanisches Ausbildungszertifikat einreichte,
dass der Beschwerdeführer durch das BFM am 3. September 2013 summarisch zu den Gründen seines neuen Asylgesuchs angehört wurde,
dass er gleichentags unter der Bezeichnung "rechtliches Gehör" ergänzend zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2013 auf das Asylgesuch vom 7. August 2013 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe vom
17. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das Bundesamt zurückzuweisen, beziehungsweise es sei eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen (dritten) Asylgesuchs anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vorbrachte, er sei vom August 2007 bis zum September 2010 als stellvertretender Leiter des nationalen Sicherheitsdiensts der Provinz B. in Afghanistan tätig gewesen,
dass er im Rahmen dieser Tätigkeit im Sommer 2008 an der Verhaftung zweier Cousins zweiten Grades beteiligt gewesen sei, die Angehörige der Taliban gewesen seien,
dass er bei der Verhaftung aus Sicherheitsgründen maskiert gewesen sei, es den beiden Cousins aber trotzdem gelungen sei, ihn zu identifizieren, da sie ihn an seiner Stimme erkannt hätten, als er ein Telephongespräch geführt habe,
dass man die beiden Cousins den amerikanischen Truppen übergeben habe, die Genannten jedoch durch die Amerikaner im Februar oder März 2009 wieder freigelassen worden seien,
dass er in der Folge sechs oder sieben Mal, in Abständen von eineinhalb bis zwei Monaten, durch die Taliban telephonisch bedroht worden sei,
dass er nach der letzten telephonischen Bedrohung den Druck nicht mehr ausgehalten habe und deshalb so rasch wie möglich aus Afghanistan ausgereist sei,
dass er den nunmehr geltend gemachten Sachverhalt im Rahmen seiner beiden ersten Asylgesuche wegen seiner Befürchtung verschwiegen habe, die Taliban könnten sich Zugang zu den Computersystemen der schweizerischen Behörden verschaffen,
dass das BFM mit der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Einschätzung gelangte, die Begründung des dritten Asylgesuchs sei offensichtlich unsubstantiiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu erachten ist, dass in Ergänzung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Un-
glaubhaftigkeitselemente - deren Wiederholung sich an dieser Stelle er-
übrigt - festzustellen ist, dass von vornherein nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der in einer leitenden Position der afghanischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sein will, aufgrund einer blossen mehrmaligen telephonischen Bedrohung durch private Drittpersonen - deren Inhalt er im Übrigen anlässlich seiner Befragungen in keiner Weise konkretisierte - zum Schluss gelangte, seinen Heimatstaat unverzüglich verlassen zu müssen,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass derartige Bedrohungen zum gewöhnlichen beruflichen Risiko eines leitenden Beamten der afghanischen Sicherheitsbehörden gehören, gegenüber welchen er in seiner Funktion zudem mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreichenden staatlichen Schutz beanspruchen könnte,
dass auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein entsprechender, angesichts der angeblichen hochrangigen Funktion auch effektiver staatlicher Schutz wäre dem Beschwerdeführer nicht zuteil geworden,
dass den geltend gemachten Asylgründen somit offensichtlich keine Asylrelevanz zukommt,
dass im Übrigen ohnehin sehr zweifelhaft ist, ob der Beschwerdeführer die behauptete berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübte,
dass diesbezüglich die eingereichten Beweismittel - ein afghanischer Identitätsausweis sowie eine afghanische Ausbildungsbescheinigung - nicht beweistauglich sind,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Ergänzung hierzu festzustellen ist, dass aus der genannten Ausbildungsbescheinigung - ohne damit zu deren Echtheit eine Aussage zu treffen - lediglich hervorgeht, der Beschwerdeführer habe zwischen dem
28. März und dem 24. Juni 2009 erfolgreich einen Kurs mit der Bezeichnung "Basic of Intelligence" belegt,
dass - sollte die behauptete berufliche Position den Tatsachen entsprechen - auch in keiner Weise nachvollziehbar ist, weshalb er seine Tätigkeit nicht mit konkreten, über seine Funktionen genaue Auskunft gebenden Beweismitteln zu belegen vermag, sondern lediglich eine Ausbildungsbescheinigung ohne jegliche Aussagekraft eingereicht hat,
dass angesichts der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch darauf zu verzichten ist, entsprechende zusätzliche Beweismittel einzuverlangen,
dass im Übrigen anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente in Kopie abgab (so eine Vorladung an ein Gericht der Taliban, eine Warnung sowie Flugblätter der Taliban, ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums, eine Bestätigung der Festnahme des Vaters und ein diesbezügliches Schreiben sowie eine Bestätigung der Dorfältesten über deren Besuch des Vaters im Gefängnis), die er - wie er anlässlich seiner Befragungen im dritten Asylverfahren zugab - allesamt selbst gefälscht hatte,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen für zulässig zu erachten ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mittels seiner neuen Vorbringen eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bereits mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2012 festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung (BVGE 2011/17 E. 9.9.2) von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in die afghanische Hauptstadt Kabul auszugehen sei, da es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und gemäss eigenen Angaben gebildeten Mann handelt, der ausserdem in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfügt,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zwar geltend macht, die allgemeine Situation in Afghanistan habe sich in letzter Zeit verschlechtert,
dass er jedoch keinerlei konkrete, seine eigene Person betreffende Sachverhaltselemente vorbringt, die zu einer gegenüber dem Urteil vom
21. Juni 2012 veränderten Einschätzung bezüglich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten,
dass unter diesem Aspekt folglich auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils vom 21. Juni 2012 zu verweisen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist,
dass ausserdem erneut - unter Hinweis auf das Urteil vom 21. Juni 2012, wo dies ebenfalls bereits erwogen wurde - festzuhalten ist, dass angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie wegen Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine vorläufige Aufnahme ohnehin nicht in Betracht fällt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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