Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-1730/2013 |
Datum: | 20.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Verfügung; Sachverhalt; Asylgesuch; Eingabe; Wiedererwägung; Ereignisse; Praxis; Recht; Asylverfahren; Flüchtling; Bundesverwaltungsgerichts; Flüchtlingseigenschaft; Wiedererwägungsgesuch; Verfahren; Wegweisung; Einreichung; Beweismittel; Sachverhalts; Gesuch |
Rechtsnorm: | Art. 123 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 45 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 I 133 |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-1730/2013
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Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A. , geboren ( ), B. , geboren (...), C. , geboren ( ),
, geboren ( ),
, geboren ( ), Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N ( ).
Die Beschwerdeführenden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in F. (Nordprovinz), verliessen Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
29. Juni 2009 und suchten in der Schweiz am 1. Juli 2009 zum ersten Mal um Asyl nach. Das BFM stellte mit Verfügung vom 5. Mai 2011 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 6. Juni 2011 mit Urteil D-3237/2011 vom 19. September 2012 ab.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. Februar 2013 (Titel: neuer Sachverhalt, neue Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe [Art. 3 Abs. 1 AsylG], neues Asylgesuch; evtl. Feststellung der Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) liessen die Beschwerdeführenden um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchen. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden sei ihnen eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen und es seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Der Eingabe wurden 93 Beweismittel beigelegt (vgl. S. 40 ff. derselben).
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. März 2013 - eröffnet am 2. April 2013 - mit, ihre Eingabe vom 22. Februar 2013 sei als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, und wies dieses ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, die Verfügung vom 5. Mai 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anträge um Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und Ansetzung einer Beweismittelfrist wurden abgewiesen. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben.
Mit Schreiben vom 27. März 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim BFM einen ihre Tochter C. betreffenden psychotherapeutischen Bericht des schulpsychologischen Dienstes der G. vom 13. März 2013 einreichen.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 2. April 2013 mit, das Schreiben vom 27. März 2013 und der Bericht würden zu den Akten genommen. Bei einer allfälligen Beschwerde obliege es dem Bundesverwaltungsgericht, diese Eingabe zu würdigen.
Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2013 beantragen, die Verfügung vom 25. März 2013 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, evtl. sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Die zuständige kantonale Behörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der Anordnung sei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sofort per Telefax zuzustellen. Der Eingabe lagen 4 Beweismittel bei (vgl. S. 9 derselben).
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per sofort aus.
Am 2. Mai 2003 übermittelten die Beschwerdeführer eine "Vervollständigung der Beschwerde", in der zur Hauptsache beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 25. März 2013 festzustellen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft, evtl. die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Evtl. sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Zudem wurden folgende prozessuale Anträge gestellt: Es sei Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anzusetzen, zumindest aber mit dem Urteil bis zur Einreichung desselben zuzuwarten. Der Sachverhalt bezüglich der Fremdplatzierung der Kinder der Beschwerdeführenden sei näher abzuklären, zumindest sei eine Frist anzusetzen, innert der weitere Informationen zu Hintergrund und Auswirkung der oben erwähnten Ereignisse auf die Kinder bei den betreffenden kantonalen Stellen angefordert und eingereicht werden könnten. Der Eingabe lagen ein Überweisungsschreiben der Hausärztin der Beschwerdeführenden, Dr. med. H. , vom
23. April 2013 und ein Bericht von Freedom from torture vom
9. November 2012 bei.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden einen psychotherapeutischen Bericht (Telefax) des Schulgesundheitsdienstes der G. betreffend C. vom selben Tag ein. Das Original dieses Berichts wurde zusammen mit einem Psychiatrischen Bericht (Te-
lefax) von Dr. med. I.
betreffend die Beschwerdeführerin vom
23. Mai 2013 am folgenden Tag nachgereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und erlaubte den Beschwerdeführenden, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er stellte fest, die angekündigten Beweismittel (ärztlicher Bericht, Informationen zu Hintergrund und Auswirkung der Ereignisse auf die Kinder) seien mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, weshalb sich eine Fristansetzung erübrige. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
Am 27. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführenden das Original des ärztlichen Berichts vom 23. Mai 2013 und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der die Beschwerdeführerin behandelnden Personen vom 13. Mai 2013 ein.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2013 an ihren Anträgen fest. Es wurden ein Arztbericht von Dr. med. H. vom 18. Juni 2013 (Telefax) und eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Juni 2013 beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichts bezüglich der neusten Entwicklung und Behandlung der Beschwerdeführerin beantragt; zumindest sei mit dem Entscheid bis zur Einreichung dieses Berichts zu warten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, ein zweites Asylgesuch liege erstens nur dann vor, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuchs in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert habe und um die Anpassung eines ursprünglich
fehlerfreien Entscheids ersucht werde. Ein zweites Asylverfahren ermögliche die Berücksichtigung von Ereignissen, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zustande gekommen seien und eine Veränderung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts begründen könnten. Es könne nicht sein, dass ein Asylverfahren lediglich aufgrund der Behauptung, der Sachverhalt habe sich diesbezüglich verändert, wieder aufgenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich Sri Lanka verschiedentlich ausgeschlossen, dass lediglich aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen, tamilischen Asylbewerber eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei. Angesichts dieser Praxis sei es zu keinem veränderten Sachverhalt in asylrelevanter Hinsicht gekommen, wodurch auch die bisherige Praxis des BFM, entsprechende Gesuche unter den Gesichtspunkten von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen, nicht mehr gerechtfertigt sei. Das Gesuch sei deshalb als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Zweitens bezögen sich die eingereichten Dokumente und Vorbringen auf einen Zeitraum vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; eine nachträglich veränderte Sachlage könne schon angesichts des Zeitpunkts der Ereignisse ausgeschlossen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe schon zum Zeitpunkt der Behandlung des ersten Asylgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden, spätestens seit der seit Anfang 2012 bestehenden Forderung von Menschenrechtsorganisationen nach einem Rückführungsstopp abgewiesener Asylsuchender nach Sri Lanka. Folglich handle es sich bei der Eingabe vom 22. Februar 2013 um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Daher würden mit der Eingabe die Revisionsbzw. Wiedererwägungsgründe von Art. 66 Abs. 2 VwVG angerufen.
Die Vorbringen hinsichtlich des Wohlstands der Beschwerdeführenden und die dazu eingereichten Beweismittel hätten alle bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht bestanden. Mit diesen werde somit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 19. September 2012 gerügt. Auch bei den geltend gemachten, die Beschwerdeführerin betreffenden subjektiven Nachfluchtgründen handle es sich um Geschehnisse, die bereits zum Urteilszeitpunkt bekannt gewesen seien. Aufgrund der Verheimlichung des neu vorgebrachten Sachverhalts liege kein neuer Prozessgegenstand vor. Bei der geltend gemachten Entführungsgefahr handle es sich um keine wesentliche veränderte Sachlage, die ein Wiedererwägungsgesuch begründen könnte. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei bezüglich der Entführungsgefahr und der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerde-
führerin durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Auf diese Begehren sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde bereits am Tag der Zustellung der Verfügung eine oberflächliche Beschwerde gemacht, damit das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme behandeln könne. Allfällige Korrekturen zu den Anträgen sowie eine korrekte Begründung würden innerhalb der Beschwerdefrist nachgereicht. Im neuen Asylgesuch sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 zugetragen hätten. Es handle sich insbesondere um Ereignisse, die in Zusammenhang mit nach Sri Lanka zurückgeschafften, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der verschärften Sicherheitslage nach dem Heldengedenktag am
27. November 2012 stünden. Es sei geltend gemacht worden, dass die Beschwerdeführenden angesichts der aktuellen Lage und neuen Entwicklungen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Trotzdem sei die Eingabe vom BFM als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG mit den entsprechenden Verfahrensgarantien zu behandeln. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen werden, wenn mit dem neuen Gesuch eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 22. Februar 2013 seien ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt und Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten. Bei der Eingabe handle es sich um ein neues Asylgesuch.
Unter Hinweis auf die jüngsten Ereignisse im Zusammenhang mit der Gefährdung abgewiesener tamilischer Asylbewerber wird geltend gemacht, es seien diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen nötig. Mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuen britischen Richtlinien (Überarbeitung der Länderinformationen und Richtlinien zu Sri Lanka) bekannt seien. Es werde zudem beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern tätige, den Beschwerdeführenden aber zumindest Frist zur Einreichung solcher Informationen setze.
In der Eingabe vom 2. Mai 2013 wird einleitend mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt eines Schreibens ihres Rechtsvertreters einen Suizidversuch unternommen, da sie davon ausgegangen sei, ihre Beschwerde sei abgewiesen worden. Sie sei einige Tage hospitalisiert worden und seither in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten während des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin, die sich am 16. Mai 2013 einer ambulanten Operation unterziehen müsse, bei einer Pflegefamilie platziert werden müssen.
Seit dem Erlass eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 würden sich die schweizerischen Asylbehörden mechanisch auf die Sachverhaltsbasis stützen, die sich Ende 2010 präsentiert habe. Die neuste Sachverhaltsentwicklung werde systematisch ausgeblendet und aufgrund des Umstandes, dass in der schweizerischen Rechtspraxis nicht die Zugehörigkeit zu einer Fall-/Risikogruppe, sondern die individuelle Verfolgungssituation zu prüfen sei, gingen die Entscheide in zunehmendem Mass an der feststehenden Realität vorbei. Durch dieses Vorgehen werde die schweizerische Rechtsordnung permanent verletzt, da damit weder die aktuelle Verfolgungssituation festgestellt noch formellen Verfahrensgarantien Genüge getan werden könne. Die Situation präsentiere sich so, dass die Asylbehörden sich darauf versteift hätten, die Sachverhaltsentwicklung der letzten Zeit unter keinen Umständen vollständig und richtig abklären zu wollen, die von den Betroffenen vorgebrachten Beweismittel abzunehmen und den aktuellen rechtserheblichen Sachverhalt korrekt zu würdigen. Es lägen auch unzählige Versuche vor, mittels immer neuer Konstruktionen aus formellen Gründen eine Prüfung der geltend gemachten Verfolgungslage oder der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verhindern. Auch der vorliegende Entscheid reihe sich in diese Bemühungen ein, wolle das BFM die Zuständigkeit für die Prüfung von bereits vorhandenen, aber nicht vorgebrachten Asylgründen innerhalb eines Jahres zum dritten Mal ändern. Damit werde dokumentiert, dass die Asylbehörden wüssten, dass es problematisch und willkürlich sei, den aktuell bestehenden Sachverhalt nicht abzuklären und zu prüfen. Mit der Verlagerung der Begründung auf die formelle Ebene der angeblich nicht gegebenen Zuständigkeit solle erreicht werden, dass diese schweren Gesetzesverletzungen und die Willkür bei der verweigerten Sachverhaltsabklärung und der Verletzung der Begründungspflicht weniger offensichtlich würden. Das Vorgehen der Asylbehörden beinhalte die Gefahr, dass durch die Rückschaffung von
tatsächlich verfolgten tamilischen Asylbewerbern nach Sri Lanka Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt werde. Das BFM habe gestützt auf eine Dienstreise vom Herbst 2010 begonnen, systematisch Asylgesuche von tamilischen Flüchtlingen abzulehnen, und das Bundesverwaltungsgericht sei dieser Praxis gefolgt. Die Asylbehörden glaubten nun mit allen Mitteln verhindern zu müssen, dass diese unrichtige Praxis korrigiert werde, da damit die Arbeit der vergangenen Jahre faktisch vernichtet würde.
Mit dem neuen Asylgesuch vom 22. Februar 2013 und den Beschwerdeeingaben sei auf verschiedene Ereignisse in Sri Lanka hingewiesen worden, die sich vor und nach dem vorliegend massgebenden Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 zugetragen hätten. Die Asylbehörden hätten 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu ändern, damit das BFM diese Gesuche nicht mehr prüfen müsse. So sei im Urteil D-2432/2012 (recte: D-2423/2012)/D-2347/2012 vom
31. Juli 2012 festgehalten worden, dass nicht rechtzeitig vorgebrachte Asylvorbringen nur noch im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen seien, wobei nur die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft werde. Aus dem Urteil D-273/2013 (recte: D-173/2013) vom 28. Januar 2013 und dem darauf folgenden Vorgehen des BFM ergebe sich, dass das Bundesverwaltungsgericht solche Revisionsgesuche wegen verspäteter Einreichung nicht mehr prüfe und diese durch das BFM als neue Asylgesuche geprüft würden. Mit Verweis auf Art. 18 AsylG sei das Gericht zur früheren Praxis zurückgekehrt, wonach solche verspätet vorgebrachten Vorbringen im Rahmen eines neuen Asylverfahrens zu prüfen seien. Das BFM halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese Praxis nicht mehr gerechtfertigt erscheine und entsprechende Gesuche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen seien. Damit versuche es, die Prüfung des Asylgesuchs aus formellen Gründen zu verhindern. Das BFM verweise zur Begründung der Praxisänderung auf die Urteile D-6117/2012 vom 15. Januar 2013 und D-6644/2012 vom 22. Januar 2013. In diesen Urteilen habe sich aber das Bundesverwaltungsgericht in willkürlicher und widerrechtlicher Art und Weise geweigert, den aktuellen Sachverhalt abzuklären, die vorgelegten Beweise abzunehmen und eine korrekte Würdigung der Sachverhalts vorzunehmen. Gerade der Verweis auf rechtlich mangelhafte Entscheide dokumentiere, dass das "Abwehrdispositiv" des BFM und des Gerichts ausschliesslich dazu dienten, sich nicht mit der heute bestehenden aktuellen, asylrelevanten Verfolgungsgefahr der sozialen Gruppe der abgewiesenen Asylgesuchsteller, die nach Sri Lanka zurückgeschafft werden sollten, zu beschäftigen. Der Verweis auf diese Urteile rechtfertige es nicht, die mehrfach geänderte Praxis betreffend Zuständigkeit zur Prüfung von Asylgesuchen wiederum abzuändern. Es sei unstatthaft, formelle Zuständigkeitsvorschriften mit Verweis auf eine materielle Praxis abzuändern.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden auch zahlreiche Ereignisse vorgebracht hätten - die mit umfangreichen Beweismitteln belegt würden -, die sich nach dem Urteil vom 19. September 2012 verwirklicht hätten. Diese Veränderung werde nicht nur behauptet, sondern auch belegt. Das Vorliegen solcher neuer Beweismittel könne unter keinem Titel als Wiedererwägungsgesuch geprüft werden.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse ein Gesuch, mit dem die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt werde, als neues Asylgesuch nach Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG behandelt werden. Von dieser Regel dürfe nur abgewichen und das Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandelt werden, wenn mit ihm eigentliche Revisionsgründe geltend gemacht würden. Mit der Eingabe vom 22. Februar 2013 sei ausdrücklich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt worden, es seien mehrere Ereignisse vorgebracht worden, die sich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 zugetragen hätten. Es werde klar, dass es sich um ein neues Asylgesuch handle, woran nichts ändere, dass auch einige Elemente vorgebracht worden seien, die sich vor dem Urteil zugetragen hätten. Der Umstand, dass das BFM die Eingabe dennoch als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, lege die Vermutung nahe, es habe verhindern wollen, dass dem hängigen Verfahren aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, evtl. sei die Verfügung aufgrund der Verletzung von Art. 18 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM habe das eingereichte Gesuch fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs erachtet und trotzdem keine Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs vorgenommen. Es habe lediglich auf das Urteil E-2383/2012 vom 27. Februar 2013 verwiesen, das die Sachverhaltsentwicklung seit Juni 2012 nicht berücksichtigt habe. Ein Verweis auf ein Urteil könne die individuelle Prüfung von
Vollzugshindernissen nicht ersetzen. Der Umstand, dass auf ein Urteil verwiesen werde, das den aktuellen Sachverhalt auch nicht ansatzweise abkläre, belege, dass mit allen Mitteln verhindert werden solle, dass sich die Asylbehörden mit dem heute aktuellen Sachverhalt auseinandersetzten. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen stelle eine schwere Verletzung der Begründungspflicht dar und rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass auch diejenigen Sachverhalte zu prüfen seien, die im Zeitpunkt des Urteils vom 19. September 2012 nicht vorgebracht worden seien, aus denen sich aber eine Gefährdung der Beschwerdeführenden ergebe. Das BFM hätte sich nicht in einem pauschalen Satz, sondern inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen im Asylgesuch vom 22. Februar 2013 auseinandersetzen müssen, zumal sich daraus ergebe, inwiefern diese Ereignisse für die Annahme ihrer Flüchtlingseigenschaft von rechtserheblicher Bedeutung sei. Auch diesbezüglich sei die Begründungspflicht verletzt worden. Das BFM hätte sich selbstverständlich auch mit den Sachverhalten und den entsprechenden Beweismitteln auseinandersetzen müssen, die sich vor dem 19. September 2012 verwirklicht hätten.
Angesichts der laufend erscheinenden neuen Berichte über festgenommene und gefolterte tamilische Rückkehrer könne nicht davon gesprochen werden, dass der Sachverhalt abschliessend erstellt sei. In Grossbritannien sei bezüglich der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern ein "test case" hängig, in dem am 19. April 2013 die Anhörung stattgefunden habe, was die Forderung nach weiteren Abklärungen und Abwarten der Ereignisse in Grossbritannien verstärke. Da das BFM die entsprechenden Anträge abgewiesen habe, sei der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden. Interessant sei die Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass bereits seit Anfang 2012 Nichtregierungsorganisationen auf die Situation von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern aufmerksam gemacht hätten. Die nachfolgenden Ereignisse hätten gezeigt, dass diese Befürchtungen berechtigt gewesen seien. Dem BFM sei bekannt, dass sich die Situation nicht mehr so präsentiere, wie sie im Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 eingeschätzt worden sei. Es liege somit auf der Hand, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen wären.
in verschiedenen Urteilen spezifiziert. So handle es sich ausschliesslich um ein zweites Asylgesuch, wenn sich der Sachverhalt in asylrechtlich relevanter Weise verändert habe (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012,
D-2423/2012 bzw. D-2437/2012 vom 31. Juli 2012). Die Asylrelevanz der geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts sei vorliegend indessen nicht gegeben, wodurch die Eingabe vom 22. Februar 2013 korrekterweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden sei, zumal das Bundesverwaltungsgericht kurz vorher in verschiedenen Urteilen ausgeschlossen habe, dass eine kollektive Gefährdung von tamilischen Rückkehrern vorliege (Urteil D-6644/2012 vom 22. Januar 2013). Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass lediglich mit der Behauptung des Vorliegens einer veränderten Sachlage ohne jegliche Asylrelevanz ein zweites Asylverfahren durchgeführt werden müsste, wodurch die Rechtssicherheit und -beständigkeit eines vormals getroffenen Entscheids wiederholt in Frage gestellt und dessen Vollzug verhindert werden könnte.
In der Stellungnahme wird geltend gemacht, das BFM habe in seiner Vernehmlassung zahlreiche der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten neusten Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand seien in verschiedenen Eingaben vom 2.-27. Mai 2013 dargelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass dem BFM sämtliche Eingaben zur Vernehmlassung übermittelt worden seien. Es sei mehr als erstaunlich, dass sich das BFM zu den dramatischen Entwicklungen mit keinem Wort äussere.
Hinsichtlich der Qualifikation des Gesuchs vom 22. Februar 2013 sei festzuhalten, dass die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Verneinung eine kollektiven Gefährdung von Tamilen keine Rolle spielten, da vorliegend zusätzliche, individuelle "risikoerhöhende" Faktoren vorlägen, aus denen sich die individuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden ergäbe. Die Frage der kollektiven Gefährdung von Tamilen könne somit vorliegend offengelassen werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren verfügten die vorgebrachten Entwicklungen über Asylrelevanz, womit Ereignisse vorlägen, die die Behandlung der Eingabe als neues Asylgesuch bedingt hätten.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein (weiteres) Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
EMARK 1998 Nr. 1) die Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch folgendermassen vorgenommen: Stellt eine Asyl suchende Person, nachdem sie bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit dem er die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, wenn die Asyl suchende Person Revisionsgründe geltend macht. Das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens bedeutet nicht mehr und nicht weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit davon ausgegangen worden ist, dass die Asyl suchende Person nicht Flüchtling ist.
In der Vervollständigung der Beschwerde wird unter Punkt 12.3 angeführt, es liege die Vermutung nahe, dass das BFM die Eingabe vom
22. Februar 2013 als Wiedererwägungsgesuch behandelt habe, um zu verhindern, dass dem hängigen Verfahren die aufschiebende Wirkung zukomme. Aufgrund dessen sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen.
Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen (Zuständigkeit, Verfahren bei ihrer Entstehung) oder auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Mangelhafte Verfügungen sind nach Lehre und Praxis in der Regel nur anfechtbar. Nichtigkeit ist gemäss der vom Bundesgericht verfolgten Evidenztheorie demgegenüber nur anzunehmen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, wobei durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet sein darf. Schwerwiegende Verfahrensfehler können zwar einen Nichtigkeitsgrund bilden; die Praxis ist jedoch zurückhaltend und nimmt Nichtigkeit nur bei ausserordentlich schwerwiegenden formalen Mängeln an (vgl. zum Ganzen statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 947 ff. mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts). Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten; eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Als schwere Verfahrensfehler, die die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben, werden etwa die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde oder die Richtung der Verfügung an einen nicht existierenden Adressaten erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, D-2281/2013 vom 1. Mai 2013).
Das BFM ist die sachlich zuständige Behörde für den Erlass von Verfügungen über Asylgesuche (Art. 6a Abs. 1 AsylG). Ebenfalls in seine Zuständigkeit fällt die Behandlung von (qualifizierten) Wiedererwägungsgesuchen auf dem Gebiet des Asyls. Der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretene Rechtsstandpunkt wird vom Bundesverwaltungsgericht zwar nicht geteilt, was indessen bei weitem nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen kann, weshalb der in der Vervollständigung der Beschwerde gestellte Hauptantrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 25. März 2013 festzustellen, abzuweisen ist.
19. September 2012 rechtskräftig verneint wurde. In der Eingabe vom
22. Februar 2013 stellten die Beschwerdeführenden erneut ausdrücklich den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
Insoweit in der Eingabe vom 22. Februar 2013 geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens ihre wahren Asylgründe (Entführung und Erpressung des Beschwerdeführers aufgrund des Reichtums der Familie, exilpolitische Aktivitäten der Beschwerdeführerin), die nun in einem zweiten Asylverfahren zu prüfen seien, verschwiegen, verkennen sie, dass der von ihnen angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben (sollen). Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, sind demnach - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - unter dem Aspekt der Wiedererwägung oder - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - der Revision zu prüfen. Nur Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2993/2012 vom 31. Juli 2012, D-2995/2012 vom 18. Juli 2012,
D-2433/2012 vom 18. Juni 2012, D-1541/2011 vom 15. November 2011).
In der Vervollständigung der Beschwerde wird behauptet, das BFM und das Bundesverwaltungsgericht hätten im Jahr 2012 grosse Anstrengungen unternommen, die Praxis bei der Einreichung von Mehrfachgesuchen zu verändern. Dazu ist festzuhalten, dass im von den Beschwerdeführenden zitierten Urteil D-2423/2012/D-2347/2012 vom 31. Juli 2012 keineswegs eine Praxisänderung vorgenommen, sondern die geltende und publizierte Praxis zusammengefasst und dargelegt wurde, was bei sorgfältiger Lektüre ohne weiteres klar wird. Ebenso verhält es sich beim Urteil D-173/2013 vom 18. Januar 2013, mit dem keineswegs eine Praxisänderung eingeleitet wurde. Abgesehen davon, dass die Vorstellung der Beschwerdeführenden, das Bundesverwaltungsgericht leite mit einem Einzelrichterurteil eine Praxisänderung ein, unzutreffend ist, war auf das eingereichte Revisionsgesuch aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Vorab geht aus dem Urteil hervor, dass die Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) abgelaufen war. Einige der eingereichten Beweismittel datierten nach dem revisionsweise angefochtenen Urteil, andere waren als verspätet eingereicht zu werten (vgl. dazu Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3913/2009 vom 5. Juni 2013). Schliesslich wurde im Nichteintretensentscheid festgehalten, mit den verspätet eingereichten Beweismitteln werde nicht offensichtlich, dass der Revisionsgesuchstellerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, weshalb kein Anwendungsfall von EMARK 1995 Nr. 9 vorliege. Dem Urteil kann nicht entnommen werden, dass sich der Einzelrichter auf den Standpunkt gestellt hätte, die von der Gesuchstellerin nachträglich geltend gemachten, verschwiegenen angeblichen Asylgründe müssten vom BFM in einem weiteren Asylverfahren geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-2423/2012/D- 2347/2012 unmissverständlich klargemacht, dass in Fällen, in denen Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, kein weiteres Asylgesuch gestellt werden könne, da eine solche Interpretation dazu führen würde, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines weiteren Asylverfahrens gelangen könnten. Dies würde, wie im zitierten Urteil angeführt, in der Tat die gesetzgeberischen Absichten unterlaufen. Die Interpretation der genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen angewendet und die konstante Praxis fortgesetzt wurden, als Praxisänderungen, die es ermöglichen sollten, weitere Asylgesuche nicht mehr prüfen zu müssen, ist somit verfehlt. Damit ist auch die unter Punkt
13 der Vervollständigung der Beschwerde vertretene Auffassung, gemäss der neu begründeten Praxis seien bislang verschwiegene Asylgründe im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim BFM vorzubringen, haltlos; ein Verstoss gegen das Prinzip der Rechtssicherheit ist nicht auszumachen, da es diesbezüglich keine Praxisänderung gegeben hat, die im vorliegenden Verfahren seitens des BFM wieder rückgängig gemacht würde. Diesen Erwägungen gemäss ist das BFM unter Verweis auf Art. 9 Abs. 2 VwVG die vorstehend genannten Vorbringen betreffend mangels Geltendmachung von zwischenzeitlichen Ereignissen auf die Eingabe vom
22. Februar 2013 zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
Soweit die Beschwerdeführenden unter Verweis auf nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 eingetretene Ereignisse vorbringen, sie hätten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber Verfolgung zu befürchten, handelt es sich um einen nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretenen Sachverhalt, der nicht als qualifizierter Wiedererwägungsgrund in Betracht fällt. Die Qualifikation, ob es sich bei einer Eingabe um ein zweites Asylgesuch oder ein Wiedererwägungsgesuch handelt, kann nicht vom Ergebnis der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft abhängig gemacht werden. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Eingabe vom 22. Februar 2013 somit, soweit sich die Beschwerdeführenden auf Ereignisse berufen, die sich nach dem Urteil vom 19. September 2012 zugetragen haben, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als zweites Asylgesuch zu qualifizieren, welches vom BFM als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre, dies mit den möglichen Folgen eines Nichteintretensentscheides oder - im Falle des Vorliegens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind - des Durchlaufens eines erneuten ordentlichen Asylverfahrens (vgl. BVGE 2009/53). Insbesondere wäre vom BFM dabei nicht nur im Rahmen einer Vorprüfung zu untersuchen gewesen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gründe für das Bestehen ihrer Flüchtlingseigenschaft, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 entstanden seien, unter den Begriff des zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisses im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren sind (vgl. dazu auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2367/2013 vom
14. Oktober 2013 E. 6.3 ff.)
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das erneute Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Februar 2013 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. März 2013 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann offengelassen werden, ob das BFM den Sachverhalt nur unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Anträge, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis die neusten britischen Richtlinien vorlägen, das Bundesverwaltungsgericht solle weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Gefährdung von tamilischen Rückkehrern tätigen bzw. zur Einreichung diesbezüglicher Informationen Frist ansetzen, wird durch die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ebenso gegenstandslos wie der in der Eingabe vom 20. Juni 2013 gestellte Antrag, es sei zur Einreichung eines weiteren Arztberichts Frist zu setzen oder mit dem Entscheid bis zur Einreichung dieses Berichts abzuwarten.
Die Beschwerdeführenden befinden sich somit wiederum im Asylverfahren, während dessen gesamter Dauer sie sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten können.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den Beschwerdeführenden ist angesichts des teilweisen Obsiegens
- das Bundesverwaltungsgericht geht vorliegend von einem Durchdringen zu zwei Dritteln aus - im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2013 eine Kostennote zu den Akten, in der er seinen Aufwand mit 23.13 Stunden à Fr. 240.- beziffert. Zudem macht er Spesen von Fr. 121.40 geltend. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den geltend gemachten zeitlichen Aufwand angesichts der allgemein weitschweifigen und sich teilweise wiederholenden Ausführungen sowie des unnötigen Exkurses zu nicht vorliegenden Praxisänderungen (vgl. dazu Art. 45 Abs. 2 BGG) als übermässig hoch und geht von einem gerechtfertigten Gesamtaufwand von 12 Stunden aus. Die volle Parteientschädigung würde somit Fr. 3132.50 betragen (Fr. 2880.- Aufwand, Fr. 121.40 Spesen und Fr. 240.10 Mehrwertsteuer). Die reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2088.35 festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung beantragt wird, im Übrigen wird sie gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 25. März 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2088.35 auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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