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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6581/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-6581/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6581/2011
Datum:25.10.2013
Leitsatz/Stichwort:Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern
Schlagwörter : Unfall; Ereignis; BVGer; Quot;; Recht; Beilage; Körper; Vorinstanz; Bundes; Verfügung; Körperschädigung; Rückfall; Unfallereignis; Parteien; Beschwerdegegnerinnen; Urteil; Ereignisse; Rückerstattung; Versicherung; Leistungen; Faktor; Bundesverwaltung; Gesundheit; Knies; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 36 UVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 77 UVG ;
Referenz BGE:114 V 305; 116 V 140; 116 V 147; 118 V 293; 121 V 47; 125 V 352; 126 V 353; 127 V 176; 128 V 124; 130 V 117; 130 V 329; 130 V 380; 132 V 215; 134 V 72; 99 V 136
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6581/2011

U r t e i l  v o m  2 5.  O k t o b e r  2 0 1 3

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Beat Weber,

Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien Lloyd's Underwriters London, UVG Schadenbüro,

Postfach 337, 1754 Avry-Centre FR, vertreten durch Maître Damien-R. Bossy,

boulevard de Pérolles 7, case postale 736, 1701 Fribourg, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Zürich Versicherungs-Gesellschaft Schweiz,

    Geschäftsbereich Schaden, Postfach, 8085 Zürich,

  2. AXA Versicherungen AG p.A. AXA Winterthur, Schaden Schweiz, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Gesundheit BAG, Direktionsbereich Krankenund Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Leistungsstreitigkeit unter Versicherungsträgern, Verfügung vom 3. November 2011.

Sachverhalt:

A.

  1. war professioneller Eishockeytorhüter und spielte im Zeit-

    raum von 1988 bis 2005 bei verschiedenen Eishockeyclubs in der Schweiz und im Ausland (act. des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] 1, Beilage 7). Zuletzt war er vom August 2005 bis Dezember 2005 beim Eishockeyclub B. unter Vertrag (act. BVGer 1, Beilage 21, S. 4).

    B.

    Am 15. Oktober 2005 verletzte er sich während des Meisterschaftsspiels

gegen den Eishockeyclub C.

am linken Knie (act.

BVGer 1, Beilage 8). Im Dezember 2005 musste A. das Eishockeyspielen gesundheitsbedingt endgültig aufgeben (act. BVGer 1, Beilage 24).

Für die Folgen des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 leistete die Unfallversicherung des B. - die Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Lloyd's) - Heilungskosten und Taggelder von insgesamt Fr. 42'991.80 (act. BVGer 1, Beilage 5).

Am 21. September 2006 ersuchte die Lloyd's die Zürich VersicherungsGesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1 oder Zürich) um Rückerstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 42'991.80 (act. BVGer 1, Beilage 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in den medizinischen Akten werde betreffend das linke Knie ein Erstereignis aus dem Jahr 1996, eine Knieoperation links im Jahr 2002, ein weiteres Ereignis im März 2003 sowie eine Operation ebenfalls im März 2003 erwähnt. Das Ereignis vom 15. Oktober 2005 müsse daher als Rückfall des Erstereignisses von 1996 angesehen wer-

den. A.

sei von Juli 1995 bis April 2004 beim Eishockeyclub

D. angestellt gewesen, welcher bei der damaligen Genfer Versicherung (heute Zürich) unfallversichert gewesen sei. Der Rückfall vom

15. Oktober 2005 sei somit von der Zürich zu übernehmen.

Am 30. Juni 2008 ersuchte die Lloyd's überdies auch die AXA Winterthur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 oder AXA) um Rückerstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 42'991.80 (act. BVGer 1, Beilage 28). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,

A.

sei von November 2004 bis April 2005 beim Eishockeyclub

  1. angestellt gewesen, welcher bei der AXA unfallversichert gewesen sei. Im März 2005 habe er sich bei einem Unfall betreffend das linke Knie verletzt. Am 30. März 2005 sei eine KAS-Teilmenisektomie lateral links durchgeführt worden. Die Kniebeschwerden vom 15. Oktober 2005 und ab dem 1. Dezember 2005, hätten daher bei der AXA als Rückfall des Unfalls vom März 2005 bzw. bei der Zürich als Rückfall des Ereignisses aus dem Jahr 1996 gemeldet werden müssen (act. BVGer 1, Beilage 28).

    C.

    Nachdem sowohl die Zürich (act. BVGer 1, Beilagen 8, 17, 32) als auch die AXA (act. BVGer 1, Beilagen 29, 31) die Rückvergütung der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 erbrachten Leistungen abgelehnt hatten, gelangte die Lloyd's am 1. April 2010 an das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz oder BAG) und beantragte den Erlass einer Verfügung nach Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20; vgl. act. BVGer 1, Beilage 6).

    D.

    Mit Verfügung vom 3. November 2011 stellte das BAG fest, dass die Lloyd's für das Ereignis vom 15. Oktober 2005 sowie für die allfälligen durch dieses Ereignis ausgelösten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund früherer Unfälle leistungspflichtig sei (act. BVGer 1, Beilage 1).

    Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, gestützt auf die Unfallmeldung vom 25. Oktober 2005, welcher als "Aussage der ersten Stunde" beweismässig grösseres Gewicht zukomme als späteren Aussagen, seien die Voraussetzungen eines Unfalls im Rechtssinne erfüllt, sodass das Ereignis vom 15. Oktober 2005 als Unfall zu qualifizieren sei. Unter diesen Umständen erübrige sich die Prüfung der Leistungspflicht hinsichtlich einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202).

    Eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Schädigungen am linken Knie zu früheren Unfällen gestalte sich aus medizinischer Sicht zwar als schwierig. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen im Sinn von Art. 77 Abs. 3 Bst. b UVG i.V.m. Art. 100 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) bestehe vorliegend jedoch nicht. A. sei im Zeitpunkt des Unfalls vom 15. Oktober 2005 arbeitsfähig und nicht mehr behandlungsbedürftig gewesen, sodass Art. 100 Abs. 1 UVV nicht zur Anwendung gelange. Ebensowenig habe er sich im Zeitpunkt des Unfalls noch in Heilbehandlung befunden, sodass auch Art. 100 Abs. 2 UVV nicht einschlägig sei.

    Die Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistungen im Sinn von Art. 36 UVG (Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen) stehe ebenfalls nicht im Raum. Der Zustand des linken Knies sei zwar nur teilweise Folge des Unfalls vom 15. Oktober 2005. Der Vorzustand, welcher auf frühere Unfälle zurückzuführen sei, betreffe jedoch den gleichen Körperteil wie das Unfallereignis vom 15. Oktober 2005, sodass die Leistungen nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht gekürzt werden könnten.

    E.

    Gegen diese Verfügung liess die Lloyd's, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rolf P. Steinegger, am 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. BVGer 1). Die Beschwerdeführerin beantragte unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2011 und die Feststellung, dass sie bezüglich des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 nicht leistungspflichtig sei und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ihr gegenüber rückerstattungspflichtig seien.

    Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Ereignis vom

    15. Oktober 2005 stelle keinen Unfall im Rechtssinn dar. Die Vorinstanz vertrete zu Unrecht den Standpunkt, dass die Formulierung des Vorgangs in der Unfallmeldung ("Torsion du genou suite à un choc lors du match B. - C. "), insbesondere das Wort "choc" darauf hindeute, dass eine äussere Einwirkung das Verdrehen des Knies verursacht

    habe. Dies treffe nicht zu. A.

    habe das Ereignis am 15. Juni

    2006, also sieben Monate nach dem Ereignis, dahingehend beschrieben, dass er in seiner Eigenschaft als Eishockeytorhüter einen üblichen Sprung auf den Puck getätigt habe. Sodann deute auch das Wort "choc" entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf eine äussere Einwirkung hin. Ferner handle es sich bei der Bagatellunfallmeldung vom 25. Oktober 2005 nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - um eine Aussage der ersten Stunde. Vielmehr sei die Unfallmeldung erst zehn Tage nach dem Ereignis erfolgt und nicht von A. , sondern von einem andern Mitarbeiter des B. ausgefüllt worden. Eine Parade - wie die Intervention von A. im Fachjargon genannt werde - gehöre zum gewöhnlichen Repertoire eines Eishockeytorhüters und sei Teil des gewöhnlichen Spielverlaufs. Es handle sich daher nicht um eine im Eishockeysport den normalen, üblichen Bewegungsablauf störende Programmwidrigkeit. Es liege bei der Parade weder eine unkoordinierte und/oder unvorhergesehene Bewegung noch eine ungewöhnliche Landung nach ausgeführtem Torhütersprung vor. Sodann sei A. bei der Parade auch keinem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Check, Stoss, Schlag, etc.) ausgesetzt gewesen.

    Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. Dr. med.

habe in seinem Bericht vom 1. November 2005 keine neue

Beschwerden oder Verletzungen - insbesondere keinen Meniskusriss - im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 feststellen können. Vielmehr habe er typisch degenerative Befunde, bedingt durch intensive Abnützungserscheinungen oder Vorverletzungen, festgehalten. Somit habe der degenerative Vorzustand die Beschwerden verursacht, wobei der Vorzustand primär auf das Ereignis vom 15. November 2002 zurückzuführen sei, sodass die Beschwerdegegnerin 1 rückerstattungspflichtig sei.

F.

Am 16. Dezember 2011 ging der bei der Beschwerdeführerin einverlangte Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 2'000.- ein.

G.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Bestätigung der angefochtenen Verfügung und die Abweisung der Beschwerde. Sie verlangte weiter die Feststellung, dass die

Beschwerdeführerin bezüglich des A.

betreffenden Ereignisses

vom 15. Oktober 2005 leistungspflichtig sei und die Beschwerdegegnerinnen folglich nicht rückerstattungspflichtig seien (act. BVGer 6).

Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aussage der ersten Stunde liege beim Ereignis vom 15. Oktober 2005 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor, sodass von einem Unfall im Rechtssinn auszugehen sei. Es erstaune, dass die Kollision bzw. der Schlag im Rapport vom 15. Mai 2006 plötzlich übersehen werde und ein Sprung auf den Puck als Ursache der Verletzung angegeben werde. Da der Unfallbegriff erfüllt sei, erübrigten sich weitere Überlegungen über das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, obwohl auch diese klar gegeben sei.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rückfalls führte sie zudem aus, A. vom Juli 1995 bis April 2004 beim

Eishockeyclub D. angestellt gewesen. Unfallversicherer sei damals die Genfer-Versicherungen, heute Zürich, gewesen. In dieser Zeit habe es am 23. Juli 1996 einen Bagatellunfall und danach am 15. November 2002 ein weiteres Unfallereignis gegeben. Ab dem 1. Juli 2003 sei A. wieder voll arbeitsund einsatzfähig gewesen. Nach dem Engagement beim D. habe er verschiedene Einsätze bei anderen Clubs angetreten. Im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 10. März 2005 sei er bei der Beschwerdegegnerin 2, im Zeitpunkt der Unfallereignisse vom 15. Oktober 2005 und 1. Dezember 2005 bei der Beschwerdeführerin versichert gewesen. Er habe seine Dienste beim B. voll arbeitsund einsatzfähig angetreten. Die Voraussetzungen von Art. 100 Abs. 2 UVV seien somit nicht gegeben, sodass eine Aufteilung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ausgeschlossen sei.

H.

Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 7). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der Unfallmeldung vom 25. Oktober 2005 habe ein "choc" - was auf Deutsch mit Stoss, Anprall, Zusammenstoss übersetzt werde - und somit eine programmwidrige, ungewöhnliche Beeinflussung das Verdrehen des linken Knies verursacht. Dieser Unfallmeldung komme als Aussage der ersten Stunde mehr Gewicht zu als den Angaben des internen Memos vom 15. Mai 2006, wonach A. in seiner Eigenschaft als Eishockeytorhüter einen üblichen Sprung auf den Puck getätigt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht nie abgelehnt und nach dem Rückfall vom 1. Dezember 2005 auch Taggeldzahlungen erbracht.

I.

Die Beschwerdegegnerin 2 liess sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen (act. BVGer 8). Mit Eingabe vom 5. März 2012 ersuchte sie um Wiederherstellung der Frist bzw. Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. BVGer 9). Mit Zwischenverfügung vom

8. März 2012 erkannte der Instruktionsrichter die eingereichten Eingaben zu den Akten, wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie den Antrag um Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ab und stellte der Beschwerdegegnerin 2 in Aussicht, sich im Rahmen der Duplik zur Sache äussern zu können (act. BVGer 10).

J.

In der Replik vom 14. Mai 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und verwies im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Beschwerde (act. BVGer 15). Ergänzend führte sie aus, die Operation vom 30. März 2005 sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 1 nicht auf das Ereignis vom 10. März 2005 sondern grundsätzlich auf den Unfall vom 15. November 2002 zurückzuführen. Ferner machte sie

geltend, der Gesundheitszustand von A.

habe sich am 1. De-

zember 2005 ohne erneutes Unfallereignis verschlechtert. Die Leistungen habe sie damals in Anwendung der AD-Hoc Empfehlung Nr. 3/89 (Leistungspflicht bei negativem Kompetenzkonflikt; abrufbar unter

<www.svv .ch> Politik und Recht > Recht > Personenversicherung > Empfehlungen der Ad-hoc Kommission Schaden UVG, zuletzt besucht am 17. Oktober 2013) erbracht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt bzw. nach Durchführung weiterer Abklärungen sei klar geworden, dass es sich beim Ereignis vom 15. Oktober 2005 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung, sondern um einen Rückfall bzw. eine Spätfolge eines früheren Unfalls gehandelt habe.

K.

Mit Duplik vom 8. Juni 2012 hielt die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen an ihren Anträgen und der Begründung der Beschwerdeantwort fest (act. BVGer 17).

L.

Am 18. Juli 2012 informierte Rechtsanwalt lic. iur. Daniel-R. Bossy, dass er neu die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe (act. BVGer 20).

M.

In ihrer Duplik vom 23. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (act. BVGer 21). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, es gehe aus den Akten nicht hervor, weshalb und gestützt auf welche Begründung die Beschwerdeführerin von ihr eine (Mit-)Beteiligung an der Rückerstattung ihrer Aufwendungen verlange. Die Beschwerdeführerin bestreite eine eigene Leistungspflicht für den Vorfall vom 15. Oktober 2005. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für den Vorfall vom 15. Oktober 2005 nicht leistungspflichtig wäre, führte dies jedoch nicht automatisch zu einer Leistungsoder Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 2. Ebensowenig sei ein Rückfall zum Vorfall vom 10. März 2005 dargelegt oder bewiesen. Überdies habe die Beschwerdeführerin 2 für

den Vorfall vom 10. März 2005 Leistungen im Zusammenhang mit einer unklaren "Verletzung während eines Meisterschaftsspiels bei der Abwehr" erbracht. Ein Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung sei betreffend den Vorfall vom 10. März 2005 nicht belegt. Ein Rückfall des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 könne folglich selbst dann nicht bejaht werden, wenn die Argumentation der Beschwerdeführerin tatsächlich zuträfe. Überdies sei eine kausale Zuordnung des angeblichen Rückfalls zum unklaren Vorfall vom 10. März 2005 nicht belegt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegenerin 2 als rückerstattungspflichtige Partei betrachte, zumal auch die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass primär ein Rückfall zum Unfall vom November 2002 vorliege, für den die Beschwerdegegnerin 2 jedoch nicht einzustehen habe.

N.

Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Duplik ein.

O.

Mit Triplik vom 21. September 2012 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen und der Begründung ihrer Beschwerde sowie ihrer Replik fest (act. BVGer 24). Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten keine Quadruplik ein.

P.

Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist

  • soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

        20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 29. November 2010 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Nach Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art.

        33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine

        sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

      2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c VwVG zur Beschwerde legitimiert.

      3. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

      4. Die Beschwerdegegnerinnen haben als Gesuchsgegnerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist geeignet in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten einzugreifen. Ein Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen bzw. wird erst die materielle Beurteilung der Beschwerde darüber Klarheit schaffen. Demnach besteht das Interesse der Beschwerdegegnerinnen darin, dass die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt wird. Nach der Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträgen widersetzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerinnen als Parteien im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten sind.

    2.

      1. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

      2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober

        2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung.

      3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Da vorliegend die Leistungskoordination zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gegenüber Pauli Jacks im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 bzw. 1. Dezember 2005 erbrachten Ansprüche strittig ist, sind grundsätzlich das UVG und die UVV in der im entsprechenden Zeitpunkt gültig gewesenen Fassung anwendbar.

      4. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

    3.

      1. Nach der Rechtsprechung kommt die Verfügungszuständigkeit des BAG nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über die streitige Leistungszuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d, 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 176 E. 4d).

      2. Vorliegend verlangt die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegenerinnen die Rückvergütung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen, weshalb das sachlich und funktionell zuständige BAG zu Recht auf Gesuch der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verfügung erlassen hat.

    4.

    Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin von den Beschwerdegegnerinnen die Rückerstattung der von ihr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 und der am 1. Dezember

    2005 festgestellten Verschlimmerung gegenüber A. Leistungen verlangen kann.

    erbrachten

    Die Vorinstanz hat eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerinnen verneint, weil das Ereignis vom 15. Oktober 2005 einen Unfall im Rechtssinn darstelle und eine Rückerstattung weder gestützt auf Art. 36 UVG noch Art. 77 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 100 UVV in Frage komme.

    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Ereignis vom

    15. Oktober 2005 stelle keinen Unfall im Rechtssinn dar. Ebensowenig liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Vielmehr seien die Gesundheitsbeschwerden im linken Knie von A. auf Vorunfälle zurückzuführen. Das Ereignis vom 15. Oktober 2005 müsse daher als Rückfall angesehen werden, sodass die Beschwerdegegnerin 1 und/oder die Beschwerdegegnerin 2 rückerstattungspflichtig seien.

      1. Zu prüfen ist zunächst, ob sich am 15. Oktober 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unfall ereignet hat (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). Unbestritten ist, dass A. zu diesem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin für die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war.

      2. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1).

        Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117 E. 2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert

        sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 f., E. 4.3.2.1).

      3. Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen - anders als im Zivilprozess - keine eigentliche Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sachverhalts unter Umständen aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2010, Rz. 1623 ff. mit Hinweisen; vgl. statt vieler auch das Urteil des BVGer A-962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 6.3 mit Hinweisen). Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein ausreichend wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 5b). Wird also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl. Bern 2003, S. 451 f.) -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 4b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

      4. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die "Aussagen der ersten Stunde" ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 1a, 115 V 143 E. 8c mit Hinweis). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine feste Beweisregel, sondern um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Diese kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 5).

      5. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

    5.

      1. Das Ereignis vom 15. Oktober 2005 wurde in der Unfallmeldung vom

        25. Oktober 2005 wie folgt beschrieben (act. 1 BVGer, Beilage 23): "Torsion du genou suite à un choc lors du match B. - C. ". Die Vorinstanz geht insbesondere aufgrund der Angabe "un choc" von einer programmwidrigen ungewöhnlichen Beeinflussung und somit von einem Unfallereignis aus.

      2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 3.2 des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des BGer 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 3.3). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (vgl. in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 4.2 des Urteils des EVG U 199/03 vom 10. Mai 2004; Urteil des BGer 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1).

      3. Es ist unbestritten, dass der Körper beim Eishockeyspiel grossen Kräften ausgesetzt ist. Der Körperkontakt, Zusammenstösse und Körperattacken sowie das Fallen gehören somit zu den üblichen Umständen dieser Sportart. Letzteres gilt insbesondere für den Eishockeytorwart, der sich bei der Schussabwehr regelmässig mit den Knien auf das Eis fallen lässt. Die Abgrenzung zwischen einem ungewöhnlichen und im professionellen Eishockeysport gewöhnlichen äusseren Faktor erweist sich somit als schwierig. Eindeutig nicht als Unfälle zu qualifizieren sind allerdings Ereignisse, welche ohne äussere Einwirkung erfolgt sind, auch

        wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jeweils Leistungen erbracht hat.

      4. Es trifft zu, dass das Wort "choc" mit Aufprall, Zusammenstoss oder Stoss übersetzt werden kann. Allein daraus ist vorliegend indessen entgegen der Auffassung der Vorinstanz noch nicht auf einen im professionellen Eishockeysport ungewöhnlichen äusseren Faktor, der den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hat, zu schliessen. Insbesondere lässt die Übersetzung des Wortes "choc" verschiedene mögliche Interpretationen zu. War mit der Angabe "choc" ein Aufprall des linken Knies bei einer für einen Eishockeytorhüter üblichen Bewegung - so zum Beispiel während einer Torhüterparade - gemeint, deutet nichts auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hin. Ein äusserer Faktor könnte demgegenüber angenommen werden, wenn mit der Angabe "choc" ein Zusammenstoss oder Stoss zum Ausdruck gebracht werden wollte. A. hat sich jedoch betreffend den Hergang des Ereignisses vom 15. Oktober 2005 nie in diesem Sinn geäussert. Sodann finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise dafür, dass am

    15. Oktober 2005 tatsächlich ein Zusammenstoss oder Stoss zur Verletzung des linken Knies geführt haben sollte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass Dr. med. G. im Bericht vom 19. November 2007 ausführte, beim Ereignis vom 25. Oktober 2005 habe es sich um ein neues Unfallereignis gehandelt (act. BVGer 1, Beilage 10), zumal es nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, einen Vorfall im Rechtssinne als Unfall zu qualifizieren. Somit beruht die Bejahung eines äusseren Faktors durch die Vorinstanz einzig auf deren Interpretation des Wortes "choc" und nicht auf einer Schilderung des Ereignisses.

    Doch selbst wenn man der Interpretation der Vorinstanz folgen würde, wäre ein Unfall im Rechtssinn noch nicht erstellt. Wie bereits erwähnt, ist nicht jeder Zusammenstoss oder Stoss im professionellen Eishockeysport mit einem Unfallereignis gleichzusetzen. Vielmehr müsste es sich zudem um einen im professionellen Eishockeysport ungewöhnlichen Zusammenstoss oder Stoss gehandelt haben, wofür es vorliegend ebensowenig Hinweise gibt, wie für einen Zusammenstoss oder Stoss an sich. Insofern

    erscheint die Schilderung von A.

    vom 15. Mai 2006, er habe

    sich am 15. Oktober 2005 "in seiner Eigenschaft als Goalie auf den Puck geworfen" nicht widersprüchlich, zumal darin nach dem Gesagten kein Wechsel der Sachverhaltsdarstellung zu erblicken ist. Überdies hat sich A. am Rechtsstreit zwischen den Parteien nicht beteiligt und bezog bereits UVG-Leistungen (act. BVGer 1, Beilage 5), sodass versicherungsrechtliche Überlegungen bei seiner Schilderung wohl keine Rolle gespielt haben. Nach dem Gesagten erscheint es glaubhaft, dass sich A. im Rahmen einer für den Eishockeysport gewöhnlichen Torhüterbewegung verletzt hat, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich am 15. Oktober 2005 kein Unfall im Rechtssinn ereignet hat.

    6.

      1. Zu beurteilen ist im Weiteren, ob das Ereignis vom 15. Oktober 2005 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte.

      2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140

        E. 4a, BGE 116 V 147 E. 2b, je mit Hinweisen; ALFRED MAURER , Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

      3. Hinsichtlich einer Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h UVV (sogenannte Listenverletzungen) präsentiert sich die Aktenlage wie folgt:

        Als einziger echtzeitlicher Arztbericht liegt der Bericht von Dr. med. F. vom 1. November 2005 über die Untersuchung vom 26. Oktober 2005 vor (act. BVGer 1, Beilage 27). Dr. med. F. hielt im Wesentlichen fest, radiologisch zeige sich im linken Knie eine Gonarthrose II. bis III. Grades. Das MRI zeige einen Status nach Menisektomie sowie die Ausdehnung der Knorpelverletzungen mit ossärer Reaktion in Form eines Ödems im Bereich des Femur und der Tibia im externen Kompartiment.

        Dr. med. H. , der im Auftrag der Beschwerdeführerin die medizinischen Akten sichtete, diskutierte in seinen Berichten vom 31. März 2008 und 28. April 2008 die Möglichkeit einer unfallähnlichen Körperschädigung aufgrund des Ereignisses vom 15. Oktober 2005. Hinsichtlich der

        Berichte von Dr. med. F. führte er aus, dieser habe in seiner Anamnese den Auslöser der neuen Schmerzen nicht festgehalten. Das MRI zeige einen Status nach Menisektomie sowie Knorpelverletzungen. Aus seiner Sicht habe damals keine unfallähnliche Körperschädigung bestanden. Das MRI zeige keine relevante Pathologie im Sinn einer unfallähnlichen Körperschädigung (act. BVGer 1, Beilage 12).

        Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass Dr. med. F. anlässlich der Untersuchung vom 26. Oktober 2005 keine Listenverletzung feststellen konnte. Insbesondere ergab der Untersuch von Dr. med. F. bildgebend keine Hinweise auf eine neue Meniskusläsion. Sodann wurde auch keine der übrigen in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis h genannten Listenverletzungen diagnostiziert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 2 Bst. b zwar “Verrenkungen von Gelenken“ als Listenverletzung nennt. Nach der Rechtsprechung werden mit der genannten Bestimmung jedoch nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2009 UV Nr. 34 S. 118, Urteil des BGer 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 8.1). Somit fällt die Verdrehung des Knies an sich nicht unter Art. 9 Abs. 2 Bst. b UVV.

        Hieran vermögen auch die Ausführungen von Dr. med. H. nichts zu ändern, erfolgten diese doch erst lange Zeit nach dem Ereignis vom

        15. Oktober 2005 - und ist es ohnehin nicht Sache der untersuchenden Ärzte, ihre medizinischen Abklärungsergebnisse rechtlich zu würdigen.

      4. Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2005 keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte.

    7.

    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Ereignis vom 1. Dezember 2005 verhält.

      1. Aus der Kostenaufstellung vom 7. September 2007 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 bis zum 1. Dezember 2005 einzig Kosten für die Heilbehandlung geleistet hat (Behandlung im Hôpital de B. vom 24. November 2005). Die Taggeldzahlungen für Arbeitsunfähigkeit setzten erst am 1. Dezember 2005 bzw. nach Ablauf der Wartefrist am 4. Dezember 2005 ein (act.

        BVGer 1, Beilage 5). Offenbar nahm A. das Training nach dem Ereignis vom 15. Oktober 2005 wieder auf, bis er seine Tätigkeit als professioneller Eishockeyspieler am 1. Dezember 2005 endgültig aufgeben musste.

        Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, der Zustand des linken Knies habe sich am 1. Dezem-

        ber 2005 verschlechtert, sodass A.

        das Hockeyspielen ganz

        habe aufgeben müssen. Dies ergebe sich aus der zweiten Unfallmeldung: "I am currently unable to play hockey because of the original injury that took place on 15-10-2005. The injury worsened on the 01-12-2005" (act. BVGer 1, S. 6 f., Beilage 26).

      2. Die zweite (undatierte) Unfallmeldung impliziert, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden links ohne spezifisches Ereignis eingetreten ist. Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerdeführerin schilderte A. am 15. Mai 2006 jedoch folgendes: Am 1. Dezember 2005 habe er sich beim Trainingsspiel auf den Boden fallen lassen, um den Puck zu fassen. In ähnlicher Art und Weise wie am 15. Oktober 2005 habe sich das linke Knie gedreht. Er habe das Training wegen grossen Schmerzen aufgegeben. Für die Folgen des "Rückfalls" vom 1. Dezember 2005 sei der Clubarzt, Dr. med. F. , beigezogen worden. Kurz vor Weihnachten sei er ins Tessin zurückgekehrt und seitdem bei Dr. med. I. in Behandlung, der ihn schon aus früherer Zeit kenne (act. BVGer 1, Beilage 24).

      3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich der Zustand des linken Knies somit nicht ohne erneutes Ereignis verschlechtert. Offensichtlich war die Verletzung Folge einer im Vergleich zum 15. Oktober 2005 ähnlichen Abwehrhandlung während des Trainings. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die Verschlechterung der Kniebeschwerden links am 1. Dezember 2005 durch eine unfallähnliche Körperschädigung verursacht wurde. Offenbar wurde nach dem Ereignis vom 1. Dezember 2005 Dr. med. F. beigezogen. Ferner war A. auch bei

        Dr. med. I.

        in Behandlung. Entsprechende Arztberichte von

        Dr. med. F.

        oder Dr. med. I.

        betreffend das Ereignis

        vom 1. Dezember 2005 sind indessen nicht aktenkundig. Bei dieser Aktenlage kann daher nicht beurteilt werden, ob sich A. allenfalls beim Ereignis vom 1. Dezember 2005 eine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat, welche eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin begründen könnte.

      4. Der Sachverhalt erweist sich betreffend das Ereignis vom 1. Dezember 2005 somit als ungenügend abgeklärt, sodass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Dazu sind insbesondere die entsprechenden Arztberichte bzw. Stellungnahmen von

    Dr. med. F.

    und Dr. med. I.

    zum Ereignis vom 1. De-

    zember 2005 einzuholen.

    8.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 15. Oktober 2005 keinen Unfall im Rechtssinn darstellt. Im Weiteren muss diesbezüglich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen verneint werden, da bei A. keine entsprechende Verletzung diagnostiziert worden ist.

    Was das Ereignis vom 1. Dezember 2005 betrifft, erweist sich der Sachverhalt betreffend eine allfällige unfallähnliche Körperschädigung als ungenügend abgeklärt, sodass die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

    9.

    Je nach Ausgang der erforderlichen Abklärungen betreffend das Ereignis vom 1. Dezember 2005 ist sodann im Sinn der nachstehenden Erwägungen zu verfahren.

      1. Sollten die Abklärungen ergeben, dass das Ereignis vom 1. Dezember 2005 keine unfallähnliche Körperschädigung zur Folge hatte, wäre hinsichtlich einer allfälligen Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerinnen zu prüfen, ob der nach den Ereignissen vom 15. Oktober 2005 und

        1. Dezember 2005 eingetretene Gesundheitsschaden im linken Knie von A. im Sinn eines Rückfalls nach Art. 11 UVV auf einen Vorunfall oder möglicherweise mehrere Vorunfälle (vor dem 15. Oktober 2005) zurückzuführen ist.

      2. Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Verletzung, so dass ärztliche Behandlung erforderlich ist und allenfalls sogar eine (weitere) Arbeitsunfähigkeit eintritt.

      3. Rückfälle schliessen begrifflich an ein (oder mehrere) Unfallereignisse an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des damaligen Unfallversicherers nur dann auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c). Bei Rückfällen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des BGer 8C_669/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

      4. Es ist aktenkundig, dass A. in seiner Karriere als Eishockeytorhüter diverse Verletzungen am linken Knie erlitten hat.

        1. Im Operationsbericht vom 17. März 2003 führte Dr. med. I. aus (act. BVGer 1, Beilage 11), A. habe verschiedene Distorsionen des linken Knies erlitten, erstmals im Jahr 1996 mit Läsion des medialen Innenmeniskus.

          Dr. med. G. führte diesbezüglich im Bericht vom 19. November 2007 aus (act. BVGer 1, Beilage 10), A. habe am 23. Juli 1996 während eines Trainingslagers eine direkte Kontusion des linken Knies mit Manifestation einer bursitis praepatellaris erlitten.

        2. Im Operationsbericht vom 17. März 2003 führte Dr. med. I. ferner aus (act. BVGer 1, Beilage 11), im August 2002 habe nach einem Trauma bildgebend eine laterale Meniskusläsion mit Fistel und Meniskusganglion lateral festgestellt werden können.

        3. Dr. med. G. führte sodann im Bericht vom 19. November 2007 aus (act. BVGer 1, Beilage 10), am 15. November 2002 sei während der sportlichen Aktivität ein Kollege auf das Bein von A. gefallen. Als Folge sei eine Zerrung des ligamentum collaterale mediale des linken Knies diagnostiziert worden. Auf dem MRI zeige sich eine kürzlich erfolgte Teilläsion des ligamentum collaterale mediale, eine Läsion des Vorderhorns des lateralen Meniskus mit Meniskusganglion und eine Läsion auf der Unterseite des medialen Meniskushinterhorns sowie ein subchondraler Knochenschaden.

        4. Im Schreiben vom 31. Juli 2007 erwähnt die Beschwerdegegnerin 1 das Ereignis vom 1. März 2003 (act. BVGer 8). A. habe bei einer Parade eine plötzliche Bewegung des Beins ausgeführt. Auf die Frage bezüglich der Läsion sei eine seitliche Meniskusläsion des linken Knies mit Zyste angegeben worden. Der Fall sei von der damaligen Genfer Versicherung (heute Zürich) übernommen worden. Ab dem 1. Juli 2003 sei A. wieder arbeitsfähig gewesen. Der Fall sei im November 2003

          nach telefonischer Konsultation mit Dr. med. I. worden.

          abgeschlossen

        5. Am 25. April 2005 erfolgte bei der Beschwerdegegnerin 2 eine WebSchadenmeldung betreffend einen Unfall vom 10. März 2005. Der Versicherte habe sich während eines Meisterschaftsspiels bei einer Abwehr

          verletzt (act. BVGer 9, Beilage A1). A.

          bestätigte diese Unfall-

          meldung später handschriftlich. Er habe am 10. März 2005 einen Unfall am linken Knie, genauer gesagt, am Meniskus gehabt. Der Arzt der E. habe ihn am 30. März 2005 operiert. Der Unfall habe sich während einer Spielsituation ereignet (act. BVGer 1, Beilage 29).

        6. Sodann wurde A. am 30. März 2005 operiert (act. BVGer 1, Beilage 19). Dr. med. J. führte eine KAS-Teilmenisektomie lateral links sowie ein Knorpeldebridement postero-lateraler Kondylus am Tibiaplateau links und eine Notchplastik durch. Im Operationsbericht vom 30. März 2005 nannte er folgende Diagnose: Laterale Meniskusläsion links, Knorpelschaden Grad 3 dorso-lateraler Kondylus und Tibiaplateau links mit mobilen Knorpelflakes, dorsaler Notch-Osteophyt.

        7. Dr. med. G. , der die medizinischen Akten im Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 sichtete, führte im Bericht vom 19. November 2007 zusammenfassend aus, im Jahr 2002 habe klarerweise ein Unfallereignis zu einer Läsion des ligamentum collaterale mediale geführt. Es sei jedoch bereits zuvor (im MRI vom 17. September 2002) ein Knorpelschaden festgestellt worden. Es stelle sich daher ebenfalls die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 für das Ereignis vom 15. November 2002 leistungspflichtig gewesen sei. Beim Ereignis, für welches die Lloyd's aufgrund eines Rückfalls Rückerstattung verlange, handle es sich um einen neuen Unfall, sodass die Lloyd's leistungspflichtig sei (act. BVGer 1, Beilage 10).

        8. Dr. med. K. , der die medizinischen Akten im Auftrag der Beschwerdegegnerin 2 sichtete, führte im Bericht vom 13. Januar 2010 aus, die Kniebeschwerden links seien nicht auf das Ereignis vom 10. März 2005 zurückzuführen. Die schon lange bekannten Kniebeschwerden links hätten sich im Januar 2005 manifestiert und im letzten PlayoffSpiel am 10. März 2005 ohne Unfallereignis verstärkt, sodass der Mannschaftsarzt der E. _, Dr. med. J. , die Indikation zur Arthroskopie gestellt habe (act. BVGer 9, Beilage M 12).

    9.5 A. war während der vorstehend in E. 9.4.1 bis E. 9.4.4 genannten Ereignisse bei der Beschwerdegegnerin 1 bzw. während den Ereignissen E. 9.4.5 und E. 9.4.6 bei der Beschwerdegegnerin 2 versichert. Für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerinnen nach Art. 11 UVV kämen sodann verschiedene Grundereignisse, möglicherweise auch deren Zusammenwirken in Frage. Es wäre somit zunächst zu prüfen, welche der fraglichen Grundereignisse als Unfälle zu betrachten sind, denn ein Rückfall setzt stets ein Unfallereignis voraus. Alsdann wäre weiter zu prüfen, ob die am 15. Oktober 2005 und 1. Dezember 2005 aufge-

    tretenen Gesundheitsbeschwerden von A.

    in einem natürlichen

    und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem der Grundereignisse bzw. zu mehreren Grundereignissen stehen. Aufgrund der Aktenlage wäre dazu wohl eine neutrale medizinische Begutachtung notwendig. Mithin hat sich Dr. med. G. mit der Frage einer allfälligen Unfallkausalität nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat er die rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin bejaht, was - wie bereits erwähnt - nicht Sache des medizinischen Sachverständigen ist. Sodann hat Dr. med. K. zwar aufgeführt, die Gesundheitsbeschwerden im linken Knie seien nicht auf das Ereignis vom 10. März 2005 zurückzuführen. Die Kniebeschwerden hätten sich am 10. März 2005 ohne Unfallereignis verstärkt. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Unfallmeldung vom 10. März 2005 (act. BVGer 1, Beilage 29). Ferner blieb offenbar unberücksichtigt, dass Dr. med. J. im Operationsbericht vom 30. März 2005 eine laterale Meniskusläsion links diagnostizierte (act. BVGer 1, Beilage 19). Die im Recht liegenden retrospektiven Beurteilungen erscheinen daher nicht geeignet, die Frage des Rückfalls schlüssig zu beantworten.

    10.

      1. Sollten die weiteren Abklärungen hinsichtlich des Ereignisses vom

        1. Dezember 2005 indes ergeben, dass eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vorgelegen hat, hätte dies im vorliegenden

        Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend die alleinige Übernahme der Leistungen durch die Beschwerdeführerin zur Folge.

      2. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (E. 9.4 f. hiervor) ergeben hat, stünden auch in diesem Fall verschiedene (Unfall-)Ursachen für den Gesundheitsschaden im Raum. Davon ist im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen. In der angefochtenen Verfügung führte sie diesbezüglich aus, der Gesundheitsschaden am linken Knie von A. sei nur teilweise Folge des "Unfalls" vom 15. Oktober 2005.

        Soweit die Vorinstanz indessen ausführt, die Beschwerdeführerin könne von den Beschwerdegegnerinnen gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG keine Rückerstattung verlangen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verzicht auf eine Leistungskürzung bei Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen nach Art. 36 Abs. 1 UVG aus sozialen Gründen erfolgt und die Vereinfachung der Schadenregulierung und damit die Verhinderung von Prozessen bezweckt. Der Versicherte soll sich nicht mit mehreren Versicherungsträgern auseinandersetzen müssen, wenn er verunfallt (MAURER, a.a.O., S. 469). Somit regelt Art. 36 Abs. 1 UVG in erster Linie die Zuständigkeit im Verhältnis des Leistungsansprechers gegenüber dem Versicherer, indem der entsprechende Versicherer - wie vorliegend von der Beschwerdeführerin geschehen - sämtliche Leistungen erbringt, damit diesem kein Nachteil erwächst. Insofern dient die Beschränkung der Leistungskürzung nach Art. 36 Abs. 1 UVG nicht der im vorliegenden Fall umstrittenen intrasystemischen Leistungskoordination unter mehreren Unfallversicherern (vgl. auch BVGE 2009/7 E. 6.1). Davon geht implizit auch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus. Beim Zusammentreffen mehrerer Unfallursachen soll nämlich zur Leistungskoordination lückenfüllend entweder Art. 99 Abs. 2 UVV oder Art. 100 Abs. 2 UVV analog zur Anwendung gelangen (Urteil des BGer 8C_816/2006 E. 4.4 vom 21. Mai 2010 mit Hinweis auf RKUV 2002 Nr. U 469 S. 522, Urteil des EVG U 417/01 E. 3). Auf den Rückforderungsanspruch des leistenden Unfallversicherers gegenüber einem anderen Unfallversicherer hat Art. 36 Abs. 1 UVG somit keine Auswirkungen.

      3. Zur Leistungskoordination zwischen den Parteien wäre vorliegend zunächst die Unfallkausalität hinsichtlich des Gesundheitsschadens zum Ereignis vom 1. Dezember 2005 bzw. zu einem allfälligen früheren Unfall zu prüfen. Wie bereits erwähnt, dürften sich auch diesbezüglich weitere Abklärungen sowohl betreffend die in Frage kommenden Ereignisse als auch weitere medizinische Abklärungen betreffend die Unfallkausalität

    aufdrängen (vgl. E. 9.5 hiervor). Ist eine Zuordnung zu einem der in Frage kommenden Ereignisse nicht möglich, wenn also alternative (Unfall-) Ursachen mit gleicher Wahrscheinlichkeit entweder kausal oder nicht kausal sind, wäre vorliegend Art. 100 Abs. 2 UVV, der im Unterschied zu Art. 99 Abs. 2 UVV eine Rückerstattungspflicht nicht nur für Rentenleistungen oder Integritätsentschädigungen sondern für sämtliche UVGLeistungen festhält, analog anwendbar. Eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwerdegegnerin 2 wäre somit entsprechend dem Kausalitätsanteil zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.4).

    11.

    Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ausnahmsweise (Art. 61 Abs. 1 VwVG) zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

    12.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es wird davon abgesehen, den unterlegenen Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Urteil des BGer U 329/99 vom 25. Juni 2001 [in BGE 127 V 176 nicht publizierte] E. 5a).

      2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.

    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben allerdings Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Den Bundesverwaltungsbehörden gleichgestellt sind

    gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG andere Instanzen und Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. Rechtsprechungsgemäss sind UVG-Versicherer hinsichtlich der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b). Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die Verfügung vom 3. November 2011 aufgehoben und die Streitsache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahlstelle)

  • die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Departement des Innern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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