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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-4507/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-4507/2011
Datum:09.09.2013
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Vorinstanz; Rente; Recht; Erben; Renten; Erbschaft; Schuld; Inventar; Rentenbezüger; Rückerstattung; Rückforderung; Forderung; Quot;; VI-act; Verlassenschaft; Erblasser; Schulden; Rentenbezügers; Erblassers; Gläubiger; Einsprache; Betrag; Schweiz; Erbantritt; Erbenmachthaber; Forderungen; Anspruch; Rückforderungsanspruch; Annahme
Rechtsnorm: Art. 19 ATSG ; Art. 21 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 56 ZGB ; Art. 560 ZGB ; Art. 566 ZGB ; Art. 579 ZGB ; Art. 589 ZGB ; Art. 590 ZGB ; Art. 60 ATSG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:126 V 136; 127 V 467; 130 V 445; 130 V 51; 96 V 72
Kommentar:
-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-4507/2011

U r t e i l  v o m  9.  S e p t e m b e r  2 0 1 3

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti,

Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Marisa Graf.

Parteien A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18,

Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückforderung von Leistungen, Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.

Der am 9. April 1943 geborene österreichische Staatsangehörige B. (im Folgenden: Rentenbezüger) bezog aufgrund seiner Invalidität und vorgängig langjährigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab dem

1. März 2001 eine Invalidenrente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Mit Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am 1. Mai 2008 wurde die Invalidenin eine Altersrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) umgewandelt. Am 30. April 2010 verstarb B. . Sein letzter Wohnsitz befand sich in Österreich. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) wurde von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt über diesen Umstand mit Schreiben vom 11. Mai 2010 (bei der Vorinstanz am

  1. Mai 2010 eingegangen) in Kenntnis gesetzt (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: VI-act.] 11). Bereits zuvor, am 7. Mai 2010, hatte die Vorinstanz dem verstorbenen Rentenbezüger die Rente für den Monat Mai 2010 auf dessen Konto bei der X. -Bank überwiesen. Die monatliche Rente betrug zu diesem Zeitpunkt Fr. 2'134.- pro Monat (vgl. VI-act. 13).

    B.

    Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 forderte die Vorinstanz die X. - Bank auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten, was nicht möglich war, weil die Kundenbeziehung zum verstorbenen Rentenbezüger zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bestand (vgl. VIact. 14 und 15). Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 erkundigte sich die Vorinstanz alsdann beim Einwohnermeldeamt Y. , Österreich, nach den Erben des verstorbenen Rentenbezügers bzw. dem allfälligen Nachlassverwalter (vgl. VI-act. 16). Mit E-Mail vom 18. Juni 2010 sowie

    mit Schreiben vom 6. Juli 2010 teilte der Bürgerservice Y.

    der

    Vorinstanz mit, sie habe die Anfrage an Notar C. (im Folgenden: Notar) in Y. weitergeleitet, der das Nachlassverfahren vermutlich durchführe (vgl. VI-act. 17 und 19). Mit Schreiben vom 14. Juli,

  2. August und 20. September 2010 forderte die Vorinstanz den Notar auf, ihr den Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten oder stattdessen die Namen der Erben bekannt zu geben (vgl. VI-act. 18, 20 und 21). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 teilte D. (im Folgenden: Erbenmachthaber) der Vorinstanz mit, die ruhende Verlassenschaft des verstorbenen Rentenbezügers als Erbenmachthaber zu vertreten. Weiter informierte er darüber, dass die Verlassenschaft überschuldet gewesen

sei und dass die Verlassenschaftsgläubiger deshalb aufgefordert worden seien, ihre Forderungen bis zum 13. Juli 2010 anzumelden. Da die Forderungsanmeldung der Vorinstanz frühestens am 18. August 2010 und somit zu spät erfolgt sei und die Aktiven der Verlassenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits an die Gläubiger, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hätten, verteilt worden seien, könne die Forderung der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden (vgl. VI-act. 22).

Es folgte ein Briefwechsel zwischen der Vorinstanz und dem Erbenmachthaber. Mit Schreiben vom 9. November 2010 machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Rückerstattungspflicht des verstorbenen Rentenbezügers gehe mit der Annahme der Erbschaft auf dessen Erben über. Sie forderte den Erbenmachthaber auf, den Betrag von Fr. 2'134.- innert 30 Tagen zu überweisen (vgl. VI-act. 23). Am 18. November 2010 hielt die Vorinstanz zudem fest, über die Anmeldefrist nicht informiert worden zu sein. Ob die Anmeldung fristgerecht erfolgt sei oder nicht, sei ohnehin nicht massgeblich. Entscheidend sei einzig, dass die Rückerstattungspflicht auf die Erben des verstorbenen Rentenbezügers übergegangen sei, sofern diese die Erbschaft nicht ausdrücklich ausgeschlagen hätten (vgl. VI-act. 25). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 machte der Erbenmachthaber geltend, der Vorinstanz sei es aufgrund der Mitteilung der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt bereits am 18. Mai 2010 möglich gewesen, erste Schritte im Hinblick auf die Rückforderung in die Wege zu leiten. Stattdessen habe sie - wie auch mit den weiteren Schritten in dieser Angelegenheit - unnötig lange zugewartet. Den Publikationen von Gerichten - so auch dem

Edikt des Bezirksgerichts W.

mit der Aufforderung zur

Forderungsanmeldung bis 13. Juli 2010 - komme aufgrund der Veröffentlichung an der Gerichtstafel, der Publikation in den einschlägigen Publikationsorganen und im Internet Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. VI-act. 26). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 machte die Vorinstanz geltend, die Angehörigen des verstorbenen Rentenbezügers seien verpflichtet gewesen, sie so rasch als möglich über den Todesfall zu informieren. Da dies zu spät erfolgt sei, habe sie die Auszahlung der Rente für den Monat Mai 2010 nicht mehr stoppen können (vgl. VI-act. 27). Am 20. Dezember 2010 bezeichnete der Erbenmachthaber die Ausführungen der Vorinstanz als unmassgeblich, weil vorliegend österreichisches Recht anwendbar sei (vgl. VI-act. 30).

C.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 8. Februar 2011 forderte die Vorinstanz die Tochter des verstorbenen Rentenbezügers, A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin), auf, die bezahlte, aber nicht geschuldete Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.- innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Die Vorinstanz machte geltend, mit der Annahme der Erbschaft gehe die Rückerstattungspflicht auf die Erben über (vgl. VI-act. 28). Am 10. Februar 2011 ging bei der Vorinstanz ein

Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts W. September 2010 ein (vgl. VI-act. 38; E. 4.2.3, S. 11 hiernach).

vom 10.

D.

Mit Verfügung vom 17. März 2011 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin habe die für Mai 2010 ausbezahlte AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten. Sie wies die Beschwerdeführerin zudem auf die Möglichkeit hin, innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung den Erlass der Schuld zu beantragen, sofern der Bezug der Rente in gutem Glauben erfolgt sei und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellte (vgl. VI-act. 39).

E.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie den Betrag von Fr. 2'134.- nicht schuldig sei. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe ihre Forderung erst nach Ablauf der Eingabefrist vom 13. Juli 2010 gemäss Gerichtsedikt und somit zu spät angemeldet. Mangels rechtzeitiger Forderungsanmeldung sei der Anspruch der Vorinstanz untergegangen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, Renten würden üblicherweise im Nachhinein bezahlt. Der Erbenmachthaber habe deshalb annehmen dürfen, dass die fragliche Rente nicht den Monat Mai, sondern den April 2010 betroffen und dem verstorbenen Rentenbezüger zugestanden habe. Er habe zudem davon ausgehen dürfen, dass die Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach österreichischem Recht zu erfolgen habe, wonach zuerst bevorrangte Gläubiger zu befriedigen und erst danach Rückforderungsansprüche Dritter zu berücksichtigen seien. Die fragliche Rente sei somit in gutem Glauben empfangen worden. Die Rückerstattung würde eine grosse Härte darstellen, welche sich insbesondere daraus ergebe, dass der Nachlass des verstorbenen Rentenbezügers überschuldet gewesen sei. Schliesslich wandte die Beschwerdeführerin ein, die Pflicht zur Rückerstattung sei nicht auf sie

übergegangen. Zum einen seien sie und ihr Bruder gemeinsam gesetzliche Erben. Zum andern sei die Aufforderung zur Rückerstattung erst am 1. Oktober 2010 erfolgt, weshalb die Forderung der Vorinstanz nicht gegenüber ihr als Erbin, sondern gegenüber der bereits untergegangenen Verlassenschaft hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. VI-act. 42).

F.

Mit Entscheid vom 14. Juli 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. März 2011 ab. Ihren Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Rentenzahlung für den Monat Mai 2010 zu Unrecht erfolgt sei, dass ihr jede wesentliche Änderung hätte gemeldet werden müssen - was weder die Beschwerdeführerin noch andere Familienangehörige getan hätten -, dass die Rückerstattungspflicht auf die Erben und somit auf die Beschwerdeführerin und deren Bruder übergegangen sei, dass die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch hafteten und dass die Beschwerdeführerin deshalb alleine für die ganze Schuld in Anspruch genommen werden könne (vgl. VI-act. 44).

G.

Am 16. August 2011 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid vom

14. Juli 2011 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 2'134.- zurückzuerstatten (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen die gleichen Argumente vor wie in ihrer Einsprache. Ergänzend machte sie Ausführungen dazu, weshalb nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) sowie nach dem österreichischen IPRG auf das Verlassenschaftsverfahren österreichisches Recht auch dann anwendbar sei, wenn es um Rückforderungsansprüche nach ausländischem Recht gehe. Demnach richte sich die Befriedigung der Verlassenschaftsgläubiger nach österreichischem Recht und damit nach den Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom

  1. Juni 1811 (ABGB, JGS Nr. 946/1811). Im Übrigen setze sich der Einspracheentscheid nicht mit der Begründung der Einsprache auseinander.

    H.

    Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2011 die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 3). Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch des verstorbenen Rentenbezügers sei mit dessen

    Tod und somit per 30. April 2010 erloschen. Da sie erst am 18. Mai 2010 über dessen Tod in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie die Rente weiter bezahlt, weshalb sie im entsprechenden Umfang einen Rückforderungsanspruch habe. Die Schulden des Erblassers würden zu persönlichen Schulden der Erben. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, gemeinsam mit ihrem Bruder gesetzliche Erbin des verstorbenen Rentenbezügers zu sein. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen habe. Folglich sei sie in die Rechtsstellung ihres verstorbenen Vaters eingetreten.

    I.

    Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte, schloss der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. November 2011 den Schriftenwechsel (vgl. act. 6).

    J.

    Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 14. Juli 2011, mit welchem - in Bestätigung der Verfügung vom 17. März 2011 - die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der ihrem verstorbenen Vater bezahlten AHV-Rente für den Monat Mai 2010 im Betrag von Fr. 2'134.- verpflichtet worden ist.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das

      Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

    1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige - wie es auch ihr verstorbener Vater war -, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung eines Rückforderungsanspruchs der SAK gegenüber einem Rentenbezüger grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Rückforderungsanspruch der SAK im Zusammenhang mit einer AHVRente gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Der revidierte Anhang II zum FZA, welcher für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten ist, sowie die ab diesem Zeitpunkt anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und

      Nr. 987/2009, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 ersetzen, finden vorliegend noch keine Anwendung. Demnach bestimmt sich vorliegend der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz im Zusammenhang mit der AHV-Rente für den Monat Mai 2010 nach dem schweizerischen Recht.

    2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1; BGE 126 V 136 E. 4b). Die vorliegend strittige Frage, ob die Vorinstanz die Rückerstattung von Leistungen verlangen kann, beurteilt sich somit nach den am 30. April 2010 (Tod des verstorbenen Rentenbezügers) gültig gewesenen Bestimmungen.

3.

    1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das

      65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Nach Abs. 2 entsteht der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahrs folgt. Er erlischt mit dem Tod.

    2. Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB geltende Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1).

    3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1, 1. Satz ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist).

4.

    1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz am 7. Mai 2010 die AHV-Rente im Betrag von Fr. 2'134.- auf das Konto des verstorbenen Rentenbezügers bei der X. -Bank überwiesen hat.

      1. Dabei handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin um die AHV-Rente des Monats Mai. Gemäss Art. 19 Abs. 3 ATSG werden Renten stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus bezahlt. Nach Art. 72 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1974 (AHVV, SR 831.101) hat die Ausgleichskasse die Zahlungsaufträge der Bank rechtzeitig zu erteilen, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Die am

        7. Mai 2010 bezahlte AHV-Rente betraf somit zweifellos den Monat Mai 2010.

      2. Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 30. April 2010 gestorben. Sein Anspruch auf eine Altersrente der AHV endete somit am 30. April 2010. Die Vorinstanz hat die Rente für den Monat Mai 2010 somit zu Unrecht bezahlt, weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf deren Rückerstattung hat.

      3. Am 18. Mai 2010 hat die Vorinstanz vom Tod des verstorbenen Rentenbezügers und somit vom Umstand der unrechtmässigen Zahlung Kenntnis erlangt. Am 17. März 2011 und somit vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnisnahme hat sie alsdann die Rückerstattung der Fr. 2'134.- verfügt. Die Forderung der Vorinstanz auf Rückerstattung der AHV-Rente für den Monat Mai ist somit nicht verwirkt.

Die Vorinstanz macht ihre Rückerstattungsforderung gegenüber der Tochter des verstorbenen Rentenempfängers geltend. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob der Anspruch der Vorinstanz auf Rückerstattung gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, welche nicht Rentenempfängerin gewesen ist.

    1. Die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin setzt voraus, dass die Rückerstattungspflicht zur persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin als Erbin geworden ist.

      1. Nach dem Prinzip der Universalsukzession gehen mit einem einzigen Vorgang, dem Tod des Erblassers, alle überhaupt vererbbaren Vermögenswerte, die dem Erblasser im Zeitpunkt des Todes zugestanden hatten, aber auch die Schulden des Erblassers, auf die Erben über (IVO

        SCHWANDER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 560 ZGB).

      2. Eine Ausnahme vom Prinzip der Universalsukzession bildet unter anderem die Ausschlagung der Erbschaft nach Art. 566 ff. ZGB: Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, haften sie dessen Gläubigern nur noch insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzen fünf Jahre vor dessen Tod Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen wären (Art. 579 Abs. 1 ZGB). Gutgläubige Erben haften nur insoweit, als sie noch bereichert sind (Art. 579 Abs. 3 ZGB; IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 560 ZGB). Aus den Akten geht nicht hervor und es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hat.

        Zu einer Milderung der Auswirkungen des Prinzips der Universalsukzession führt alsdann die Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach Art. 589 ff. ZGB (IVO SCHWANDER, a.a.O., N. 4 zu Art. 560 ZGB). Die

        Folgen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar in Bezug auf die Haftung der Erben sind in den Art. 589 f. ZGB geregelt: Übernimmt ein Erbe die Erbschaft bloss unter öffentlichem Inventar, gehen nebst den Vermögenswerten nur jene Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf den Erben über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Für die im Inventar verzeichneten Schulden haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als auch mit seinem eigenen Vermögen (Art. 589 Abs. 3 ZGB). Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Haben die Gläubiger allerdings ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist (Art. 590 Abs. 2 ZGB).

      3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nur eine bedingte Erbantrittserklärung nach österreichischem Recht abgegeben zu haben.

        Zum Beweis hat sie unter anderem eine undatierte Eingabe des Erbenmachthabers an das Bezirksgericht W. ins Recht gelegt. Diese Eingabe wurde im Hinblick auf die Verlassenschaftsabhandlung erstellt und enthält zum einen ein Nachlassinventar, welches nach erfolgter

        Gläubigereinberufung durch Edikt des Bezirksgerichts W.

        eine

        Überschuldung der Verlassenschaft in der Höhe von € 37'426.20 ausweist, und zum andern eine bedingte Erbantrittserklärung der Beschwerdeführerin. Mit dieser verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, "im Umfang der bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung die Verbindlichkeit des Erblassers anteilig zu befriedigen, wobei bevorrangte Gläubiger mit Forderungen wie Begräbniskosten, Abhandlungskosten und die Pfandgläubiger ihre Ansprüche vollständig erhalten". Der Eingabe des Erbenmachthabers ist zudem der Wortlaut des Testaments des verstorbenen Rentenbezügers vom 7. Juni 1998 zu entnehmen: "Ich, endesgefertigter B. , geb. 09. April 1943, Y. , Z. - Strasse, erkläre für den Fall meines Ablebens meinen letzten Willen wie folgt und treffe nachfolgende Verfügungen: Vermächtnisse: 1. 2. Meiner Tochter A. , geb. 13. Jänner 1968, V. , U. -Strasse vermache ich meine Zwei-ZimmerEigentumswohnung in Y. , Z. -Strasse, Parterre. 3. Erbeinsetzung: Hinsichtlich des verbleibenden Vermögens setze ich

        meine Tochter A.

        als Erbin ein und setze sämtliche weitere

        Gesetzeserben auf den Pflichtteil herab. Y. , am 7. Juni 1998. B. ". Abschliessend beantragte der Erbenmachthaber dem

        Bezirksgericht W.

        unter anderem die Annahme der bedingten

        Erbantrittserklärung sowie die Genehmigung des Inventars (vgl. Beilage zur Beschwerde [im Folgenden: BF-act.] 5).

        Wie den Akten weiter entnommen werden kann, fand am 1. September 2010 die Verlassenschaftsabhandlung statt, über welche der Notar das Protokoll vom 1. September 2009 (recte: 2010) erstellte. Dem Protokoll kann zum einen die Feststellung entnommen werden, dass die Erben je eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben haben. Zum andern enthält das Protokoll das Nachlassinventar. Gemäss diesem ist der Nachlass im Betrag von € 31'348.91 überschuldet (vgl. BF-act. 7). Am 10. September 2010 erging gestützt auf das Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung ein Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts W. . Gemäss diesem wurde die "Verlassenschaft der erbl. Tochter A. (13.1.1968), T. -Strasse, S. , die aufgrund des Testaments vom 7.6.1998 die bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet" und festgehalten, dass nach dem Ergebnis der

        Verlassenschaftsabhandlung im Grundbuch von Y.

        die

        Eigentumsrechte für 54/604 Anteile samt Wohnungseigentum an W 9 (Grundstück R. ) auf die Beschwerdeführerin zu übertragen seien (vgl. BF-act. 8).

      4. Die Beschwerdeführerin hat ihr Erbe somit nur bedingt angetreten. Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem Recht geht - wie bei der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem Recht - die Aufnahme eines öffentlichen Inventars einher (vgl.

        E. 4.2.5 hiernach). Hätte sich die Beschwerdeführerin nur zur Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem Recht verpflichtet, wären grundsätzlich nur die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, auf sie übergegangen. In Bezug auf die nicht inventarisierten Schulden hätte somit keine Universalsukzession stattgefunden und die Vorinstanz könnte ihren Rückforderungsanspruch mangels Aufnahme ins Inventar nicht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen - vorbehältlich der unverschuldeten Nichtanmeldung der Forderung (vgl. dazu E. 4.2.6 hiernach).

      5. Die Rechtsfolgen der bedingten Erbantrittserklärung nach österreichischem Recht entsprechen allerdings nicht vollumfänglich jenen der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar nach schweizerischem Recht. Nach § 800 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom 1. Juni 1811 (ABGB, JGS Nr. 946/1811) muss "die Antretung der Erbschaft oder die Erbeserklärung zugleich enthalten, ob sie unbedingt, oder mit Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventariums geschehe". Demjenigen, der "seine Rechte selbst verwalten kann, steht frei, die Erbschaft unbedingt oder mit Vorbehalt der obigen Rechtswohltat anzutreten oder auch auszuschlagen" (§ 805 ABGB). "Die unbedingte Erbeserklärung hat zur Folge, dass der Erbe allen Gläubigern des Erblassers für ihre Forderungen, und allen Legataren für ihre Vermächtnisse haften muss, wenngleich die Verlassenschaft nicht hinreicht" (§ 801 ABGB). Die Rechtsfolgen der bedingten Erklärung sind alsdann in § 802 ABGB geregelt: "Wird die Erbschaft mit Vorbehalt der rechtlichen Wohltat des Inventariums angetreten; so ist sogleich vom Gerichte das Inventarium auf Kosten der Masse aufzunehmen. Ein solcher Erbe wird den Gläubigern und Legataren nur so weit verbunden, als die Verlassenschaft für ihre, und auch seine eigenen, ausser dem Erbrechte ihm zustehenden, Forderungen hinreicht". Gemäss § 813 ABGB steht es dem Erbe zu, "zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen". "Die Wirkung dieser gerichtlichen Einberufung ist, dass den Gläubigern, welche sich binnen der bestimmten Zeitfrist nicht gemeldet haben, an die Verlassenschaft, wenn sie durch die Bezahlung der angemeldeten Forderungen erschöpft worden ist, kein weiterer

        Anspruch zusteht, als in so fern ihnen ein Pfandrecht gebühret" (§ 814 ABGB).

        Der Erbschaftsantritt mit der Rechtswohltat des Inventars bewirkt eine Haftungsbeschränkung des Erben auf das übernommene Nachlassvermögen, das zu seiner Feststellung inventarisiert wird (Betragsbeschränkung). Die Inventarerrichtung kann mit einer sog. Gläubigerkonvokation bzw. -einberufung einhergehen, die ausschliesst, dass die Erben mangels Konvokation gegenüber sich allenfalls erst später meldenden Gläubigern haften (vgl. HEINZ BARTA, Zivilrecht: Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken, Wien 2004, S. 1032).

        Mit dem bedingten Erbantritt nach österreichischem Recht geht somit eine Trennung zwischen dem Nachlassund dem Erbenvermögen einher. Der Erbe haftet den Erbschaftsgläubigern nur mit dem Nachlassvermögen, also nur insoweit, als der Nachlass zur Deckung der entsprechenden Schulden ausreicht. Darüber hinaus wird der Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet; nicht inventarisierte Schulden sind nicht zu berücksichtigen. Die Erbschaftsschulden werden also nicht zu persönlichen Schulden des Erben, was eine Durchbrechung der Universalsukzession bedeutet.

      6. Zufolge des bedingten Erbantritts und den damit einhergehenden Rechtsfolgen ging somit die nicht angemeldete und daher nicht inventarisierte Rückforderungsschuld nicht auf die Beschwerdeführerin über. Die Vorinstanz kann daher ihren Rückforderungsanspruch nicht gegenüber der Beschwerdeführerin durchsetzen.

Die Vorinstanz macht allerdings geltend, sie habe die Anmeldung zum Inventar ohne eigene Schuld unterlassen, so dass nach schweizerischem Recht die nachträgliche Rückforderung zulässig sei. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, ergibt sich doch aus den Akten eindeutig, dass der Nachlass des Rentenbezügers überschuldet und die Beschwerdeführerin als alleinige testamentarische Erbin selbst unter Berücksichtigung des ihr vermachten Grundstückanteils aus der Erbschaft nicht bereichert ist, sodass sie gemäss Art. 590 Abs. 2 ZGB selbst dann nicht für den Rückforderungsanspruch der Vorinstanz haften würde, wenn dessen Anmeldung zum Inventar ohne Verschulden verpasst worden wäre.

4.3 Bei diesem Ergebnis brauchen die geltend gemachte Gutgläubigkeit im Zusammenhang mit dem Empfang der Fr. 2'134.- und die mit einer Rückerstattung verbundene grosse Härte nicht geprüft zu werden. Hierüber wäre gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) ohnehin erst in jenem Zeitpunkt zu befinden, in welchem die Rückforderung rechtskräftig angeordnet worden wäre. Die Frage nach einem Erlass der Rückforderung ist regelmässig nicht im Rückerstattungsverfahren, sondern erst in einem nachfolgenden Erlassverfahren zu prüfen (vgl. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-3945/2010 vom 12. Juni 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).

Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren auseinander gesetzt hat.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar einen Rückforderungsanspruch im Betrag von Fr. 2'134.- gegenüber dem Nachlass des verstorbenen Rentenbezüger hatte, dass eine Universalsukzession mangels uneingeschränkten Erbantritts jedoch nicht stattgefunden hat und dass die Schuld des Erblassers somit nicht zur persönlichen Schuld der Beschwerdeführerin geworden ist. Aus diesem Grund besteht ihr gegenüber kein Rückforderungsanspruch.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

6.

6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom

14. Juli 2011 wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung der für den Monat Mai 2010 an B. sel. ausgerichteten Altersrente der AHV in der Höhe von Fr. 2'134.- hat.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. )

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stefan Mesmer Marisa Graf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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