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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3510/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3510/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3510/2010
Datum:14.02.2013
Leitsatz/Stichwort:Kantonsbeschwerde
Schlagwörter : Schweiz; Vater; Bürger; Beschwerde; Bürgerrecht; Schweizer; Beschwerdegegnerin; Einbürgerung; Beschwerdegegnerinnen; Kindes; Zeitpunkt; Geburt; Behörde; Vorinstanz; Vaters; Bundesverwaltungsgericht; Kindesverhältnis; Bürgerrechts; Verfügung; Anerkennung; Voraussetzung; Begründung; Kanton; Solothurn; Gesuch; Kinder; Kindesverhältnisses
Rechtsnorm: Art. 14 B?G;Art. 26 B?G;Art. 261 ZGB ;Art. 31a B?G;Art. 32 B?G;Art. 41 B?G;Art. 50 VwVG ;Art. 51 B?G;Art. 58 B?G;Art. 58c B?G;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Geiser, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 260 ZGB, 2010

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III

C-/3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010

U r t e i l  v o m  1 4.  F e b r u a r  2 0 1 3

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien Kanton Solothurn,

handelnd durch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdeführer,

gegen

A. ,

Beschwerdegegnerin 1 B. ,

Beschwerdegegnerin 2 C. _,

Beschwerdegegnerin 3 handelnd durch D. ,,

p. A. E.

Beschwerdegegnerinnen,

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

Am 1. Juli 1988 heiratete D. (türkischer Herkunft, geb. 1959) - Vater der Beschwerdegegnerinnen - eine Schweizer Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 30. November 1995 erteilte ihm die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er das Bürgerrecht des Kantons Solothurn und das Gemeindebürgerrecht von Hägendorf. Diese Ehe wurde am 11. Februar 1997 rechtskräftig geschieden. Die Anerkennung seiner ausserehelichen Töchter (A. , geb.

9. April 1995 [Beschwerdegegnerin 1], B. , geb. 8. März 1997

[Beschwerdegegnerin 2] und C. , geb. 9. Juni 1998 [Beschwer-

degegnerin 3]) erfolgte am 9. Januar 2002. Im Februar 2008 wurden die Kindesanerkennungen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Gestützt auf sein Schweizer Bürgerrecht stellte der Vater der Beschwerdegegnerinnen am 16. Juni 2008 für seine Töchter je ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung.

B.

Am 26. Oktober 2009 gewährte die Vorinstanz dem Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn (nachfolgend kantonale Behörde) die Möglichkeit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom

  1. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die kantonale Behörde beantragte am 8. bzw. 17. Dezember 2009 die Ablehnung der Gesuche um erleichterte Einbürgerung.

    C.

    Mit jeweiliger Einzelverfügung vom 9. April 2010 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdegegnerinnen die erleichterte Einbürgerung. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielten sie das Bürgerrecht des Kantons Solothurn und das Gemeindebürgerrecht von Hägendorf.

    D.

    Gegen diese Verfügungen erhob die kantonale Behörde am 14. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersucht um deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Schweizer Vertretung in Ankara anzuweisen, allfällige Passanträge erst zu behandeln, wenn über die Beschwerde rechtsgültig entschieden sei. Im Wesentlichen wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdegegnerinnen habe seinen Wohnsitz seit März 2003 wieder in der Türkei. Seine erleichterte Einbürgerung vom 30. November 1995 und die nur 15 Monate darauf folgende Scheidung von der Schweizer Ehefrau hätten kein Nichtigkeitsverfahren

    nach Art. 41 BüG zur Folge gehabt, da die von ihm anerkannten Kinder erst nach der damaligen fünfjährigen Frist zur Anhebung eines Nichtigkeitsverfahrens im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen worden seien. Die Anerkennung eines Kindes wirke auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Der Vater der Beschwerdegegnerin habe somit bereits vor seiner erleichterten Einbürgerung in seinem Heimatland eine zweite Familie gegründet. Rückblickend sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung die Voraussetzung einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt gewesen. Die eingegangene Zweitbeziehung sei denn auch nicht nur eine kurze Nebenbeziehung gewesen, seien daraus doch drei Kinder hervorgegangen. Der Vater habe zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdegegnerin 1 das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besessen. Demzufolge bleibe kein Raum für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG. Bei der Geburt der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 habe der Vater zwar das Schweizer Bürgerrecht besessen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG. Das Vorgehen des Vaters erweise sich jedoch als "hochgradig rechtsmissbräuchlich". Deshalb rechtfertige es sich nicht, eine Einbürgerung nach Art. 58c BüG zuzulassen. Zudem würden gemäss Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG die Art. 26 und 32-41 BüG sinngemäss gelten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Schweiz noch nie besucht. Obwohl sie in der Schule Deutsch lernen würden, sei keine enge Beziehung zur Schweiz nachgewiesen.

    E.

    Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara an, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache keine Schweizer Reisepässe für die Beschwerdegenerinnen auszustellen.

    F.

    Am 11. Oktober 2010 übertrug das Familiengericht 4 von Gaziantep (Türkei) dem Vater der Beschwerdegegnerinnen das alleinige Sorgerecht für seine Töchter.

    G.

    Mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG stelle für die Begründung des Kindesverhältnisses auf den Zeitpunkt der Anerkennung durch den Vater ab und somit nicht darauf, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Schweizer Bürger gewesen sei. Des Weiteren sei die Frist für die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Vaters der Beschwerdegegnerinnen am 30. November 2000 und somit schon seit mehr als zehn Jahren abgelaufen. Sein Bürgerrecht sei demzufolge zu einem definitiven Bürgerrecht geworden, auch wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit erschlichen worden sei. Deshalb die Töchter nicht erleichtert einzubürgern, wäre willkürlich und würde die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit verletzen. Eine enge Verbundenheit zur Schweiz werde erst verlangt, wenn das Gesuch nach Vollendung des 22. Altersjahrs eingereicht würde. Die Beschwerdegegnerinnen müssten gemäss Art. 26 Abs. 2 BüG lediglich "sinngemäss" in die schweizerischen Verhältnisse integriert sein. Aufgrund ihrer "mittleren" Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache würden sie diese Voraussetzung erfüllen.

    H.

    Die kantonale Behörde hält in ihrer Replik vom 10. Juni 2011 vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren fest und bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz, dass der anerkennende Vater lediglich zum Zeitpunkt der Anerkennung Schweizer Bürger sein müsse, würde für das Kind eine günstigere Ausgangslage schaffen, als dies für ein bereits anerkanntes, nicht in die Einbürgerung einbezogenes Kind nach Art. 31a Abs. 1 BüG der Fall wäre. Bezüglich der Integration bringt sie vor, es sei auf eine minimale Bindung zur Schweiz, welche über das blosse Bürgerrecht des leiblichen Vaters hinausgehe, abzustellen. Eine solche sei vorliegend nicht nachgewiesen worden.

    I.

    Die Beschwerdegegnerinnen 1-3 haben die Möglichkeit der Stellungnahme bezüglich der Replik sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht wahrgenommen. Stattdessen reichte ein Dritter am 18. Januar 2013 ein Empfehlungsschreiben für die Beschwerdegegnerinnen 1-3 zu den Akten.

    J.

    Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges

    rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-3479/2010, C-3510/2010 und C-3511/2010 zu vereinigen und in einem Entscheid darüber zu befinden.

    2.

    2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 32 i.V.m. Art. 51 BüG).

    2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

    2.3 Der Kanton Solothurn ist als Heimatkanton der Beschwerdegegnerinnen 1-3 gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).

    3.

    Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1).

    4.

    Gemäss Art. 58c Abs. 1 BüG kann ein Kind eines schweizerischen Vaters vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BüG erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde. Die Artikel 26 und 32-41 BüG gelten sinngemäss (vgl. Art. 58c Abs. 3 BüG). Nach Art. 1 Abs. 2 BüG (die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen sind in casu rein begrifflicher Natur) erwirbt das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

    5.

      1. Die kantonale Behörde bringt vor, die erleichterte Einbürgerung nach Art. 58c BüG bedinge, dass der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besitze. Dies habe auch dann zu gelten, wenn der Vater das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt anerkenne und dann bereits Schweizer Bürger sei. Ansonsten würde für das Kind eine günstigere Ausgangslage geschaffen, als dies für ein bereits anerkanntes, nicht in die Einbürgerung einbezogenes Kind nach Art. 31a Abs. 1 BüG der Fall wäre.

      2. Dagegen hält die Vorinstanz fest, Art. 58c BüG stelle für die Begründung des Kindesverhältnisses auf den Zeitpunkt der Anerkennung durch den schweizerischen Vater ab und somit nicht darauf, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Schweizer Bürger gewesen sei.

      3. Art. 58c BüG ist die Übergangsbestimmung des neuen Art. 1 Abs. 2 BüG (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBL 2002 1970). Der Bürgerrechtserwerb eines minderjährigen Kindes erfolgt, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Begründung des Kindesverhältnisses das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Quelle: BFM, im Internet unter: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 2 Ziff. 2.4.2.2.11. a) S. 58 vom 1. August 2012, Seite besucht im Januar 2013). Streitig ist in casu der Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses.

      4. Ein Kindesverhältnis zu einem nichtehelichen Kind kommt durch Anerkennung (vgl. Art. 260 - 260 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) oder durch ein Vaterschaftsurteil (Art. 261 - 263 ZGB) zustande. In casu wurden die Beschwerdegegnerinnen 1-3 am 9. Januar 2002 von ihrem Vater anerkannt. Das Kindesverhältnis zum Vater wird durch die Anerkennung grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet (INGEBORG SCHWENZER, in:

        Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2010, Art. 260 N. 21 S. 1372 mit Hinweisen). Im Februar 2008 wurden die Kindesanerkennungen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. Diesem Eintrag kommt Beweiskraft, aber keine konstitutive Wirkung zu (vgl. SCHWENZER, a.a.O., Art. 252 N. 5 S. 1333).

      5. Demzufolge wird auf das Bürgerrecht des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder abgestellt (vgl. Art. 57 BüG). Bei der Geburt der Beschwerdegegnerin 1 besass der Vater das Schweizer Bürgerrecht noch nicht. Somit konnte die Beschwerdegegnerin 1, wie von der kantonalen Behörde zurecht festgestellt wurde, das Schweizer Bürgerrecht nicht eo ipso erwerben. Dagegen war der Vater bei der Geburt der jüngeren Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 bereits Schweizer Bürger. Das Vorliegen der restlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, mit Ausnahme der sinngemäss zu erfüllenden Integration (Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Geburt vor dem 1. Januar 2006, ausserhalb der Ehe geborenes Kind eines schweizerischen Vaters) gemäss Art. 58c Abs. 1 BüG ist in casu nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erfüllen auch diese Kriterien zweifelsohne.

    6.

      1. Die kantonale Behörde macht weiter geltend, bei der Geburt der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 habe der Vater zwar das Schweizer Bürgerrecht besessen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 58c BüG. Das Vorgehen des Vaters erweise sich jedoch als "hochgradig rechtsmissbräuchlich".

      2. Der Vater der Beschwerdegegnerinnen hat das Schweizer Bürgerrecht mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 1995 erworben. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) hätte die Vorinstanz mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung innerhalb von fünf Jahren nichtig erklären können. Diese Frist ist in casu am

  2. November 2000 abgelaufen. Eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Vaters ist deshalb nicht mehr möglich, auch wenn diese erschlichen worden sein sollte. Bleibt hinzuzufügen, dass am 1. März 2011 der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung erlaubt Bund und Kantonen, Einbürgerungen neu innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklären zu können. Mit dieser Bestimmung wurde möglich gemacht, klare Missbrauchsfälle, von welchen die Behörden erst einige Jahre nach der Ein-

bürgerung Kenntnis erhalten haben, auch dann noch ahnden zu können, wenn die Fünfjahresfrist verstrichen ist (vgl. Parlamentarische Initiative, Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigerklärung. Fristausdehnung, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. November 2007, BBL 2008 1285). Der Gesetzgeber sprach sich somit klar für eine zeitliche Ausdehnung von drei Jahren, jedoch für eine limitierte Möglichkeit einer Nichtigerklärung von acht Jahren aus. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Nichtigerklärung wurde somit nicht gewollt.

7.

    1. Weiter bringt die kantonale Behörde vor, gemäss Art. 58c Abs. 1

      i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG würden die Art. 26 und 32-41 BüG sinngemäss gelten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Schweiz noch nie besucht und ihr Vater habe seit 2003 seinen ständigen Wohnsitz in der Türkei. Obwohl sie in der Schule Deutsch lernen würden, sei keine enge Beziehung zur Schweiz nachgewiesen.

    2. Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, müssen die Beschwerdegegnerinnen die gesetzlichen Integrationsvorgaben lediglich "sinngemäss" erfüllen, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 58c Abs. 3). Eine enge Verbundenheit mit der Schweiz wird für aussereheliche Kinder eines schweizerischen Vaters, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, erst nach Vollendung des

22. Altersjahrs erforderlich (vgl. Art. 58c Abs. 2 BüG). Es gilt somit vorliegend zu überprüfen, ob unter Würdigung sämtlicher Akten die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sinngemäss in die Schweiz integriert sind.

    1. Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch teilweise mit andern Worten, sowohl im Falle der ordentlichen wie der erleichterten Einbürgerung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung nicht derselbe Integrationsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine ordentliche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz bei Ersteren auf das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumulativ zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Ä nderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache voraus.

    2. Im Jahre 1987 wurde erkannt, dass die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines Schweizers und einer Ausländerin einem echten Bedürfnis entspricht. Dies galt umso mehr, als seit dem 1. Juli 1985 Kinder von Schweizerinnen in nahezu allen Fällen mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwarben. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung durften deshalb nicht zu streng sein. So genügte es gemäss dem bis Ende 2005 geltenden Art. 31 BüG, dass das Kind seit einem Jahr in der Schweiz oder in der Hausgemeinschaft mit seinem Vater lebte, dass es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachwies oder dass es staatenlos war (vgl. BBl 1987 313). Seit dem 1. Januar 2006 nunmehr erhält ein unmündiges (seit 1. Januar 2013 "minderjähriges") ausländisches Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater (vgl. Art. 1 Ziff. 2 BüG). Auch die Voraussetzungen dieses Artikels sind nicht streng. Es genügt beispielsweise, wenn das Kind dauernde enge persönliche B e- ziehungen zum Vater nachweist, wenn es seit einem Jahr in Hausg e- meinschaft mit ihm lebt oder wenn es seit einem Jahr in der Schweiz lebt (vgl. BBl 2002 1955).

      An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, welche übergangsrechtlich für Kinder, welche vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden, gefordert wird (vgl. Art. 58c Abs. 3 BüG), können daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden.

    3. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 zusammen mit ihrem Vater in der Türkei leben. Die Schweiz besuchten sie noch nie. Gemäss einer Stellungnahme der Schweizer Botschaft in Ankara vom 18. Oktober 2009 erlernen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 in einer türkischen Privatschule die deutsche Sprache und beherrschen sie mittelmässig. Sie sind somit sicherlich nicht eng mit der Schweiz verbunden, doch aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland gemäss Art. 26 Abs. 2 BüG dennoch "sinngemäss" integriert. In diese Richtung geht auch die Stellungsnahme der schweizeri-

schen Vertretung in Ankara (vgl. Punkt 5 und 6 im entsprechenden Formular). Gesamthaft betrachtet erfüllen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 die Einbürgerungsvoraussetzungen.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG teilweise nicht rechtskonform ist. Bezüglich der Beschwerdegegnerin 1 ist die Beschwerde gutzuheissen, betreffend den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 jedoch abzuweisen.

9.

Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten erhoben. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden nur Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im Falle der kantonalen Behörde ist daher, soweit sie unterliegt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

10.

Der nicht anwaltlich vertretenen, in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden kantonalen Behörde sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Vergleichbares gilt für die Beschwerdegegnerinnen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 wird aufgehoben und dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird nicht stattgegeben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [ ] zurück)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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