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Bundesverwaltungsgericht Urteil BVGE 2013/44

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/44

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:BVGE 2013/44
Datum:17.09.2013
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Arbeit; Altersguthaben; Beiträge; Vorinstanz; Arbeitgeber; Zinsen; Verzugszinsen; érêts; Vorsorge; Auffangeinrichtung; Altersgutschriften; Vorsorgeeinrichtung; Verzinsung; Mindestzinssatz; Arbeitnehmerin; Arbeitnehmerinnen; Beitragszahlungsverzugs; ;avoir; ;employeur; être; ;avere; Arbeitgeberin; Rechtsvorschlag; Beitragsverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Zinsgutschriften; Berechnung; Stiftung; BVG-Beiträge
Rechtsnorm: Art. 106 OR ;Art. 11 BV ;
Referenz BGE:130 II 258
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit Santé - Travail - Sécurité sociale Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale

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Auszug aus dem Urteil der Abteilung III

i.S. A. gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG C8470/2010 vom 17. September 2013

BVG-Beiträge. Zinsen auf Altersguthaben als Teil ausstehender BVG-Beitragsforderungen.
Art. 15 BVG. Art. 104 und Art. 106 Abs. 1 OR. Art. 8 ZGB. Art. 11
Abs. 1 und 2, Art. 12 BVV 2.
  1. Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsen dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben (E. 6.5).
  2. Im Falle eines Beitragszahlungsverzugs des Arbeitgebers können die Zinsen auf den Altersguthaben in der Regel nicht den ausstehenden BVG-Beiträgen hinzugerechnet und auf diesem Weg beim Arbeitgeber erhoben werden (E. 6.5).
  3. Ein entgangener Zinsertrag aufgrund eines Beitragszahlungsverzugs ist im Rahmen von Verzugszinsen geltend zu machen. Ein die Verzugszinsen übersteigender Schaden ist von der Vorsorgeeinrichtung substanziiert darzulegen und zu beweisen (E. 6.5).
Contributions LPP. Intérêts sur l'avoir de vieillesse en tant que composante des créances de cotisation LPP dues.
Art. 15 LPP. Art. 104 et art. 106 al. 1 CO. Art. 8 CC. Art. 11 al. 1 et
2et art. 12 OPP 2.
  1. Alors que les bonifications de vieillesse sont perçues, dans la limite des contributions dues, auprès de l'employeur, il revient à l'institution de prévoyance de rémunérer l'avoir de vieillesse et de
    créditer les intérêts correspondants sur le compte de vieillesse des employées (consid. 6.5).
  2. En cas de retard de l'employeur dans le versement des contributions, les intérêts sur l'avoir de vieillesse ne peuvent, en règle générale, pas être additionnés aux contributions LPP dues et, de ce fait, ne peuvent être perçus auprès de l'employeur (consid. 6.5).
  3. Un produit d'intérêts manquant en raison d'un retard dans le versement des contributions peut être invoqué au titre d'intérêts moratoires. Il incombe à l'institution de prévoyance de faire valoir, de justifier et de prouver un dommage dépassant les intérêts moratoires (consid. 6.5).
Contributi LPP. Interessi sull'avere di vecchiaia quali crediti a titolo di contributi LPP dovuti.
Art. 15 LPP. Art. 104 e art. 106 cpv. 1 CO. Art. 8 CC. Art. 11 cpv. 1 e
2, art. 12 OPP 2.
  1. Se, da una parte, gli accrediti di vecchiaia devono essere versati dal datore di lavoro nell'ambito dei contributi dovuti, dall'altra, incombe all'istituto di previdenza remunerare l'avere di vecchiaia e accreditare i relativi interessi sul conto di vecchiaia delle lavoratrici (consid. 6.5).
  2. In caso di mora del datore di lavoro nel versamento di contributi, gli interessi sull'avere di vecchiaia non possono essere di norma addizionati ai contributi LPP dovuti e richiesti a questo titolo al datore di lavoro (consid. 6.5).
  3. Un mancato provento da interessi riconducibile alla mora nel versamento di contributi deve essere fatto valere nell'ambito degli interessi di mora. L'istituto di previdenza è tenuto a specificare e comprovare le pretese inerenti danni eccedenti gli interessi moratori (consid. 6.5).

Am 23. Oktober 2006 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz) den zwangsweisen Anschluss von X., Inhaberin der gleichnamigen Einzelfirma (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin), rückwirkend per 1. Mai 2003.

Am 25. November 2010 setzte die Auffangeinrichtung ausstehende Beiträge von total Fr. 5 261.80 nebst Zins zu 5 % sowie Mahnund Inkassokosten in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl vom 25. November 2010 erhob die Arbeitgeberin am 29. November 2010 Rechtsvorschlag.

In ihrer Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 stellte die Auffangeinrichtung fest, dass die Beitragszahlungen nach wie vor ausstünden, und hob den Rechtsvorschlag im Umfang von insgesamt Fr. 5 981.80 zuzüglich 5 % Sollzins auf.

Gegen die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2010 erhob die Arbeitgeberin am 8. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die Beiträge immer pünktlich bezahlt. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie sich die Ausstände im Detail zusammensetzten.

Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 nahm die Vorinstanz eine Neuberechnung der ausstehenden Beiträge vor und reduzierte die ausstehende Beitragsforderung auf Fr. 5 203.60 zuzüglich Zinsen sowie Betreibungskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 4 155.85 zuzüglich Verzugszinsen aufgehoben.

Aus den Erwägungen:

    1. Zusammengefasst ergeben sich für sämtliche BVG-pflichtigen Arbeitnehmerinnen Beiträge von total Fr. 13 697.65 (2 352.80 + 177.40

      + 8 895.80 + 1 002.70 + 1 268.95).

      Demgegenüber hat die Vorinstanz Beiträge von total Fr. 14 028.40 berechnet. Die Differenz zwischen der vom Gericht vorgenommenen Beitragsberechnung und der Beitragsberechnung der Vorinstanz ist darauf zurückzuführen, dass Letztere unter Berücksichtigung der jährlichen Verzinsung der Altersguthaben sowie deren Verzinsung ab Austrittsdatum bis Ende Kalenderjahr zum jeweils anwendbaren Mindestzinssatz erfolgte. Beispielhaft kann dies dem Berechnungsblatt der Arbeitnehmerin Y. entnommen werden. Die Altersgutschriften für die Jahre 2004 und 2005 betrugen Fr. 167.50 beziehungsweise Fr. 322.50 und somit total Fr. 490.. Die Differenz von Fr. 4.20 zum Altersguthaben

      per Ende 2005 von Fr. 494.20 gemäss Berechnungsblatt der Vorinstanz entspricht der Verzinsung des Altersguthabens per Ende 2004 zum Mindestzinssatz von 2.5 % (2.5 x 167.50 / 100).

      Es drängt sich die bisher vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beantwortete Frage auf, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die Zinsen auf den Altersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge bei der Beschwerdeführerin zu erheben.

    2. Nach Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) sind Altersguthaben der obligatorischen Vorsorge jährlich zum jeweiligen Mindestzinssatz zu verzinsen. Die Zinsgutschriften erfolgen auf der Höhe des Altersguthabens am Ende des Vorjahres. Die Altersgutschriften, die während des laufenden Jahres erfolgt sind, werden nach Art. 11 Abs. 2 BVV 2 nicht verzinst.

Während die Altersgutschriften im Rahmen der geschuldeten Beiträge beim Arbeitgeber erhoben werden, ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, die Altersguthaben zu verzinsen und die entsprechenden Zinsgutschriften dem Alterskonto der Arbeitnehmerinnen gutzuschreiben. Mithin sind die Zinsgutschriften auf den Altersguthaben grundsätzlich durch die Vorsorgeeinrichtung zu finanzieren. Ausnahmsweise kann die Vorsorgeeinrichtung Zusatzbeiträge zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie erheben, um eine gesetzeswidrige Unterdeckung zu vermeiden (vgl. BGE 130 II 258 E. 3 ff.). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend indessen nicht aktenkundig und wurde von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Es geht daher nicht an, dass die Zinsen auf den Altersgutschriften, die selbst dann von der Vorinstanz zu leisten gewesen wären, wenn die Beschwerdeführerin ihre Beitragspflicht korrekt erfüllt hätte, nunmehr - ohne entsprechende Rechtsgrundlage - der Beschwerdeführerin angelastet werden.

Den entgangenen (Mindest-)Zinsertrag kann die Vorinstanz im Falle eines Beitragszahlungsverzugs im Rahmen von Verzugszinsen geltend machen - was sie vorliegend durch die Geltendmachung eines Verzugszinses von 5 % auch getan hat. Die Prämienberechnung der Vorinstanz enthält damit zusätzliche, versteckte Verzugszinsen, sodass die gesamte Verzugszinsforderung 5 % übersteigt, ohne dass eine vertragliche, reglementarische oder gesetzliche Regelung dies erlauben würde (vgl. Art. 104 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220], ). Einen grösseren Schaden, als ihr durch die Verzugszinsen vergütet wird, hat die Vorinstanz nie substanziiert geltend gemacht, geschweige denn bewiesen (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei der Berechnung der Beiträge kann die geltend gemachte Verzinsung der Altersguthaben zum jeweiligen Mindestzinssatz damit nicht berücksichtigt werden.

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