Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-1703/2013 |
Datum: | 31.07.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Stiftungsaufsicht |
Schlagwörter : | Stiftung; Aufsicht; Vorinstanz; Stiftungsaufsicht; Gebühr; Handelsregister; Gebühren; Revision; Bundes; Eidgenössische; Aufsichtsbehörde; Stiftungsrat; Verfügung; Übernahme; Handelsregisteramt; Revisionsstelle; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eintrag; Unterstellung; Errichtung; Pflicht; Stiftungen; Verfahren; Schweiz; Eintragung; Voraussetzungen |
Rechtsnorm: | Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 52 ZGB ;Art. 60 ZGB ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 80 ZGB ;Art. 83 ZGB ;Art. 84 ZGB ;Art. 87 ZGB ;Art. 96 HRegV; |
Referenz BGE: | 107 II 385; 120 II 374; 120 II 375 |
Kommentar: | Stephan Wolf, Jolanta Kren Kostkiewicz, Peter Nobel, Ivo Schwander, Schweizer, ZGB Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 84 ZGB, 2011 |
Abteilung II B-1703/2013
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richterin Maria Amgwerd, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
handelnd durch A. , Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Übernahme der Stiftungsaufsicht.
Der Stiftungszweck der am ( ) 1998 errichteten Stiftung X. (öffentliche Urkunde vom [ ] 1998, Eintragung im Handelsregister des Kan-
tons Y.
vom [ ] 1998, publiziert im Schweizerischen Han-
delsamtsblatt [SHAB] Nr. [ ] vom [ ] 1998) mit Sitz in Z. lautet:
"Beitrag an das allgemeine Ziel, dass sich alle Menschen geistig, seelisch und leiblich in Freiheit und Harmonie mit der Natur und ihren Mitmenschen entwickeln und entfalten können. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Unterstützung von Initiativen und Aktivitäten von Einzelnen, Gruppen oder Organisationen, die namentlich folgende Ziele verfolgen: Erhaltung, Schutz und Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Wasser, Luft, alternative Energien); zu erreichen durch menschengerechtes Wohnen, insbesondere bezüglich Bauweise, wobei die Verwendung natürlicher Materialien und die künstlerische Gestaltung auch von Gebrauchsgegenständen angestrebt wird; biologischdynamische oder biologische landwirtschaftliche Tätigkeit und Gartenarbeit, sowie durch entsprechende Waldpflege und artgerechte Tierhaltung; gesunde, vor allem pflanzliche Ernährung; handwerklich qualitative Kleidung aus natürlichen Materialien; alternative Heilmethoden, welche die Selbstheilungskräfte anregen, stärken und den Menschen als Ganzheit ansprechen; weitere entsprechend zielgerichtete Bereiche; menschengerechte geistige, seelische und leibliche Erziehung, Schulung und Weiterbildung; Kunstschaffen, das den Menschen erbaut und moralisch erhebt; kann im Inund Ausland aktiv sein sowie Grundstücke erwerben und veräussern."
Als einzelzeichnungsberechtigte Stiftungsräte amten seither A. (Präsidentin) und B. .
Mit Schreiben vom 22. November 2012 zeigte das Handelsregisteramt
des Kantons Y.
dem Generalsekretariat des Eidgenössischen
Departements des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz), welches die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wahrnimmt, an, dass bei der Stiftung X. weder ein Verzicht auf die eingeschränkte Revision noch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen sei und damit ein Mangel in der Organisation der Stiftung vorliege. Die Vorinstanz stellte daraufhin fest, dass sie zwar als Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen war, jedoch kein entsprechender Eintrag in ihrem Geschäftsverwaltungssystem und keine entsprechenden Akten vorhanden waren. Auch das zuständige Handelsregisteramt verfügte gemäss telefonischer Auskunft nicht über Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Stiftung X. .
Die Vorinstanz gelangte mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 an den Stiftungsrat, legte den Sachverhalt dar, erkundigte sich nach Unterlagen im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht und forderte den Stiftungsrat auf, Unterlagen betreffend die bisherige Stiftungstätigkeit einzureichen. Überdies bot die Vorinstanz an, die Situation und das weitere Vorgehen persönlich oder telefonisch zu besprechen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2013 teilte der Stiftungsrat der Vorinstanz Einzelheiten zur bisherigen Stiftungstätigkeit mit und reichte die Jahresrechnung 2012 sowie die Steuererklärungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2013 informierte die Vorinstanz den Stiftungsrat, dass die Übernahme der Stiftungsaufsicht formell nachgeholt werden müsse; die betreffende Verfügung werde in den nächsten Tagen erlassen. Zudem erklärte die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Revisionspflicht nicht erfüllt seien, und forderte den Stiftungsrat auf, eine zugelassene Revisionsstelle einzusetzen und diese dem Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. Schliesslich wies die Vorinstanz erneut auf die Möglichkeit der Kontaktnahme hin.
Mit Verfügung vom 6. März 2013 unterstellte die Vorinstanz die Stiftung
X.
der Aufsicht des Bundes. Sie verpflichtete den Stiftungsrat,
jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Rechenschaftsablage, bestehend aus Tätigkeitsbericht, Jahresrechnung (Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang), Bericht der Revisionsstelle sowie Vermerk über die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat, der Vorinstanz einzureichen. Allfällige Ausführungsreglemente sowie deren Änderungen seien der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen. Die Anzahl Stiftungsratsmitglieder, dessen personelle Zusammensetzung und Zeichnungsberechtigung sowie allfällige Änderungen seien der Aufsichtsbehörde und dem Handelsregister jeweils innerhalb eines Monats zu melden. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz der Stiftung X. Gebühren von Fr. 800.-.
Mit E-Mail vom 7. März 2013 beanstandete die Präsidentin des Stiftungsrats bei der Vorinstanz das Notariatshonorar, die Höhe der Kosten für die Aufsicht und die Kosten für die Revision. Die Vorinstanz hat nach eigenen Angaben auf die Beantwortung der E-Mail verzichtet, da ihr das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde angezeigt hatte (vgl. sogleich).
Mit Eingabe vom 27. März 2013 hat die Stiftung X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), handelnd durch deren Präsidentin, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung einschliesslich der Gebührenauflage.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2013 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte zwar keinen konkreten Antrag und es gehe daraus nicht eindeutig hervor, ob sie sich gegen die Unterstellung unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht oder gegen die auferlegte Gebühr richte; dies zu beurteilen bleibe jedoch der Beschwerdeinstanz überlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Höhe der Notariatsgebühren für die anlässlich der Stiftungsgründung erbrachten Dienstleistungen (Rechnung vom [ ] 1998), die Höhe der vom zuständigen Handelsregisteramt erhobenen Gebühren für die Eintragung der Stiftung im Handelsregister (Rechnung vom [ ] 1998) sowie die nun entstehenden Kosten für die jährliche Überprüfung der Jahresrechnung durch eine zugelassene und im Handelsregister einzutragende Revisionsstelle rügt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Beurteilung zuständig. Die Höhe der Gebühren hätte anlässlich der jeweiligen Rechnungsstellung bei der entsprechenden Beschwerdeinstanz angefochten werden müssen. Die nun für die Prüfung der Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisionsstelle entstehenden Kosten sind Gegenstand des nachmaligen Rechtsverhältnisses zwischen der Stiftung und der Revisionsstelle. Ein Gesuch um ein allfälliges Opting-Out (Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle nach Art. 83b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, vorliegend der Vorinstanz, einzureichen, die bei
Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005 [SR 211.121.3]) darüber zu entscheiden hätte. Allerdings hat die Vorinstanz bereits im Schreiben vom 6. Februar 2013 an die Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Voraussetzungen für ein Opting-Out in den Jahren 2010 und 2011 nicht erfüllt gewesen seien, da die Grenze der zulässigen Bilanzsumme (Fr. 200'000.- in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren) für ein Opting-Out überschritten gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass sich dies per Ende 2012 nicht verändert habe, zumal die Beschwerdeführerin die Absicht geäussert habe, zusätzlich Spendengelder anzuwerben. Das Erfordernis der jährlichen Überprüfung der Jahresrechnung durch eine von der Revisionsaufsichtsbehörde RAB zugelassene Revisionsstelle ergibt sich im Übrigen aus Art. 83b Abs. 3 ZGB bzw. dem darin enthaltenen Verweis auf das Aktienrecht (ordentliche oder eingeschränkte Revision; vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vereinsund Stiftungsrecht [Art. 60-89bis ZGB] - mit den Allgemeinen Bestimmungen zu den juristischen Personen [Art. 52-59 ZGB], Stämpflis Handkommentar, Bern 2012, Art. 83b Rz. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt weder diese gesetzliche Verpflichtung noch die Beurteilung der Vorinstanz in Frage, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht nicht erfüllt waren. Darauf ist daher nicht näher einzugehen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form der Stiftung nach den Art. 80 ff. ZGB. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin der angefochtene Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert und durch ihre einzelzeichnungsberechtigte Präsidentin rechtsgenüglich vertreten. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde, die für die Durchsetzung von Ansprüchen Dritter gegen die Stiftung, unter bestimmten Voraussetzungen, zur Verfügung steht (betreffend die Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde vgl. BGE 107 II 385 E. 4 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3773/2011 vom 11. September 2012 E. 1.2 m.H.).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG); die Beschwerdeschrift beinhaltet zwar keinen explizit ausformulierten Antrag, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, jedoch ergibt sich aus ihrer Begründung ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung der Unterstellungsverfügung einschliesslich der Gebührenauflage von Fr. 800.-. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, dürfen keine zu hohen formellen Anforderungen gestellt werden. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (und Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (vgl. E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Unverhältnismässigkeit ihrer Unterstellung unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht.
Die Vorinstanz legt dar, die Beschwerdeführerin sei als gemeinnützige Stiftung konzipiert, die gemäss Stiftungsurkunde im Inund Ausland aktiv sein könne. Damit sei die Zuständigkeit der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde gegeben und mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung sei sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ausübung der Stiftungsaufsicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Übernahme der Aufsicht erst mehrere Jahre nach der Errichtung der Stiftung erfolgt sei, sei nicht relevant. Sowohl der Notar, der die öffentliche Urkunde verfasst habe, als auch das zuständige Handelsregisteramt hätten Kenntnis von der Errichtung der Stiftung gehabt. Zudem komme auch den Stiftern eine dahingehende Sorgfaltspflicht zu, sich mit den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften für die von ihnen gegründete juristische Person auseinanderzusetzen.
Als einzige juristische Person des Bundesprivatrechts steht die Stiftung aufgrund ihrer Rechtsform, im Sinne eines Ersatzes für die Aufsicht durch eine Mitgliederversammlung bei den Körperschaften, unter staatlicher öffentlich-rechtlicher Aufsicht (RIEMER, a.a.O., Art. 84 Rz. 2). Nach Art. 84 Abs. 1 ZGB stehen Stiftungen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Zuständig ist jenes Gemeinwesen, in dessen Aufgabenberiech der Stiftungszweck fällt (THOMAS AEBERSOLD, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Peter Nobel/Ivo Schwander/Stephan Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 84 Rz. 1). Statutarischer Zweck und örtlicher Tätigkeitsbereich bestimmen somit (bei einer gewöhnlichen bzw. klassischen Stiftung) das für die Aufsicht zuständige Gemeinwesen; der Stifterwille sowie der Stiftungssitz sind für die Aufsichtszuständigkeit dagegen nicht von Belang (BGE 120 II 374 E. 3). Schweizweit, grenzüberschreitend oder im Ausland tätige Stiftungen bzw. Stiftungen mit nationaler und internationaler Bedeutung unterstehen der Aufsicht des Bundes (AEBERSOLD, a.a.O., Art. 84 Rz. 3; THOMAS SPRECHER/ULYSSES VON SALIS-LÜTOLF, Die schweizerische Stiftung, Ein Leitfaden, Zürich 1999, S. 167; PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich 2002, S. 178; RIEMER, a.a.O., Art. 84 Rz. 6 ff.).
Die Bundesaufsicht über gemeinnütze Stiftungen wird durch das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes des Innern EDI ausgeübt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR 172.212.1]). Die Aufsichtsbehörde trifft eine Pflicht zur Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht und sie handelt von Amtes wegen (SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF, a.a.O., S. 171 f.). Die staatliche Aufsicht ist zwingend und kann auch vom Stifter nicht wegbedungen werden (SPRECHER/VON SALISLÜTOLF, a.a.O., S. 166). Diese ist umfassend und beinhaltet die Überprüfung der Anlage und Verwendung des Stiftungsvermögens, von Organisationsfragen sowie der allgemeinen Verwaltungstätigkeit (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Dafür stehen ihr sowohl präventive als auch repressive Aufsichtsmittel zur Verfügung (AEBERSOLD, a.a.O., Art. 84 Rz. 11 f.).
Die Handelsregisterbehörden machen die Eintragung einer Stiftung im Handelsregister regelmässig abhängig vom Vorliegen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die Aufsicht zu übernehmen (SPRECHER/VON SALISLÜTOLF, a.a.O., S. 167). Allerdings muss eine Stiftung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eingetragen werden, wenn keine Bestätigung der Aufsichtsbehörde vorliegt (BGE 120 II 375 E. 4a.). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Eintragung im Handelsregister (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 170). Nach Art. 96 Abs. 1 Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) teilt das Handelsregisteramt die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, die nach den Umständen zuständig erscheint; es sendet ihr eine Kopie der Stiftungsurkunde oder der Verfügung von Todes wegen sowie einen Auszug aus dem Handelsregister. Die Aufsichtsbehörde meldet die Übernahme der Aufsicht dem Handelsregisteramt zur Eintragung an oder überweist die Mitteilung über die Errichtung der Stiftung umgehend der zuständigen Behörde (Art. 96 Abs. 2 HRegV). Die Aufsichtsbehörde erwartet somit nach erfolgter Beurkundung, dem Eintrag im Handelsregister sowie der Publikation im SHAB die entsprechenden Unterlagen und erlässt anschliessend die Übernahmeverfügung (SPRECHER/VON SALIS-LÜTOLF,
a.a.O., S. 168). Der Entscheid über die Aufsichtsübernahme ist daher spätestens mit der Zuweisung durch das Handelsregisteramt vorzunehmen (BERNHARD HAHNLOSER, Stiftungsland Schweiz, Ein Überblick für die Praxis mit Schwergewicht auf der Stiftungsaufsicht, Schriftenreihe proFonds, Heft 7, Basel 2004, S. 13).
Nach Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde vom [ ] 1998 kann die Beschwerdeführerin im Inund Ausland aktiv sein. Der örtliche Tätigkeitsbereich der Stiftung erstreckt sich somit auf die Schweiz und das Ausland. Nichts anderes ergibt sich aus dem Zweck der Stiftung. Damit ist die Zuständigkeit der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gegeben. Diese ist überdies in Art. 11 der Stiftungsurkunde erwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Stiftern bereits anlässlich der Errichtung der Stiftung bekannt war. Bezüglich der Übernahme der Stiftungsaufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde besteht kein Ermessensspielraum. Es handelt sich dabei vielmehr um eine gesetzliche Pflicht, weshalb sich diese Rüge als unbegründet erweist. Dass die (offizielle) Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht erst 15 Jahre nach deren Errichtung erfolgte, ist unerheblich und bleibt folgenlos bzw. lässt sich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin und deren Antrag auslegen. Offensichtlich hat es das zuständige Handelsregisteramt unterlassen bzw. ist seiner in der HRegV festgelegten Pflicht, die Errichtung der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, nicht nachgekommen; der Stiftungsrat hätte diesbezüglich jedoch auch selber tätig werden können, allenfalls bereits während des Vorprüfungsverfahrens, zumal die Aufsicht durch den Bund in der Stiftungsurkunde bereits vorgesehen war (vgl. auch HAHNLOSER, a.a.O., S. 18). Darüber hinaus ist die Ausnahmebestimmung von Art. 87 Abs. 1 ZGB, wonach Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt sind, vorliegend nicht anwendbar.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführte "unnötige Bürokratie" bzw. den "unverhältnismässigen Aufwand", den der Stiftung nun durch die Unterstellung unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht entstehe, ist darauf hinzuweisen, dass die in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 2 festgelegten Pflichten zur Einreichung der Rechenschaftsablage, zur Vorlage von Ausführungsreglementen zwecks Genehmigung und zu Meldungen betreffend den Stiftungsrat Ausfluss der Aufsichtstätigkeit sind. Dabei handelt es sich um sog. präventive Aufsichtsmittel, die zwar nicht kodifiziert sind, jedoch das Legalitätsprinzip nicht verletzen
(AEBERSOLD, a.a.O., Art. 84 Rz. 11; RIEMER, a.a.O., Art. 84 Rz. 14; vgl.
auch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen wonach die Befreiung von der Revisionspflicht die Stiftung nicht von ihrer Pflicht entbindet, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen).
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Höhe der in der angefochtenen Verfügung auferlegten Gebühr sei unverhältnismässig.
Die Vorinstanz führt aus, die Übernahme der Stiftungsaufsicht sei unabhängig von deren Zeitpunkt gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen sei anlässlich der Revision der einschlägigen Gebührenverordnung im Jahr 2005 nicht angehoben worden. Die grundsätzliche Gebührenpflicht und das Gleichbehandlungsgebot würden keine Ausnahme von der Gebührenerhebung zulassen. Die Gebühr sei entsprechend dem dokumentierten Arbeitsaufwand innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens erhoben worden. Diese liege knapp über der unteren Grenze des Gebührenrahmens. Überdies habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nie zugesichert, dass die Übernahme der Stiftungsaufsicht kostenlos sein werde.
Bei der zu beurteilenden Gebühr handelt es sich um eine sog. Verwaltungsgebühr, die als Entgelt für eine staatliche Tätigkeit erhoben wird (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2627), vorliegend für das Verfahren im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgesehenen Übernahme der Stiftungsaufsicht und den Erlass der entsprechenden Verfügung. Bei der Bemessung von Gebühren ist vom Wert der staatlichen Leistung auszugehen. Gebühren unterliegen dem Kostendeckungsund dem Äquivalenzprinzip (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2636).
Die Verordnung über Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV Stiftungsaufsicht, SR 172.041.18), die gestützt auf Art. 46a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) ergangen ist, sieht für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme der Stiftungsaufsicht in Art. 3 Abs. 1 einen Gebührenrahmen von Fr. 600.- bis Fr. 3'000.- vor. Innerhalb des Rahmens werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundensatz liegt bei Fr. 150.- pro Stunde (Art. 4 Abs. 1 GebV Stiftungsaufsicht).
Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht ihre detaillierte Kostennote eingereicht. Diese präsentiert sich wie folgt (Stundenansatz für Jurist/in Fr. 150.-, Stundenansatz für Sekretariat Fr. 80.-):
Daraus ergibt sich ein Total von Fr. 815.-. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin Fr. 800.- berechnet.
Vorliegend handelt es sich grundsätzlich um einen Standardfall, der für die Vorinstanz ohne erheblichen Zusatzaufwand erledigt werden konnte, und somit grundsätzlich eine Gebühr von Fr. 600.- rechtfertigen würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis anhin versehentlich keiner Aufsicht unterstand bzw. die Aufsicht durch die Vorinstanz bis anhin nicht wahrgenommen worden ist, hat jedoch zusätzliche Abklärungen erforderlich gemacht, die durch die Kostennote genügend ausgewiesen sind (Studium Anzeige, Korrespondenz mit dem Handelsregisteramt sowie mit dem Stiftungsrat). Die erhobene Gebühr von Fr. 800.- erweist sich daher als verhältnismässig. Darüber hinaus ist die Gebühr nach Angaben der Vorinstanz nicht teurer, als wenn die Übernahme der Stiftungsaufsicht ordnungsgemäss im Jahr 1998 erfolgt wäre.
Die GebV Stiftungsaufsicht sieht keine Möglichkeit eines Erlasses der Gebühren vor, verweist jedoch in Art. 2 subsidiär auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Nach Art. 13 AllgGebV kann die Verwaltungseinheit die Gebühr wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen stunden, herabsetzen oder erlassen. Eine Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, die über ein Stiftungskapital von mehr als Fr. 200'000.- verfügt, ist nicht gegeben und allein in der Tatsache, dass die Stiftungsaufsicht über die Beschwerdeführerin formell erst 15 Jahre nach deren Errichtung von der Vorinstanz übernommen worden ist, liegt kein wichtiger Grund.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Eidgenössische Stiftungsaufsicht zu Recht erfolgt ist und die Auflage von Gebühren für die Unterstellungsverfügung bzw. das entsprechende Verfahren in der Höhe von Fr. 800.- bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 29. April 2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 700.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. August 2013
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