E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3555/2013

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3555/2013
Datum:26.03.2014
Leitsatz/Stichwort:Datenschutz
Schlagwörter : "; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Familie; _"; Familien; "C; Vorname; Schwerdeführerinnen; Beschwerdeführerinnen; Namens; Vorinstanz; ZEMIS; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Person; Familiennamen; Personen; Berichtigung; Schweiz; Recht; Urteil; Personendaten; Tibet; Vornamen; Richtigkeit; Name; "B; Verfügung
Rechtsnorm: Art. 13 VwVG ; Art. 25 DSG ; Art. 46 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
BANGERT, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 25 DSG, 2006
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3555/2013

U r t e i l  v o m  2 6.  M ä r z  2 0 1 4

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi,

Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien 1. A. B. ,

2. C. D. C. D. ,

beide vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Berichtigung von Personendaten im zentralen Migrationssystem ZEMIS.

Sachverhalt:

A.

alias A.

E.

ist tibetischer Ab-

stammung und reiste am 16. März 2009 in die Schweiz ein. Seit dem

22. Oktober 2010 hat sie den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Dasselbe gilt für ihre Tochter, C. D. C. D. _, welche im September 2012 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist ist.

B.

Am 26. April 2010 reiste F.

  1. _, der Ehemann von

    1. B. , in die Schweiz ein und erhielt ebenfalls den Status von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen. Die Eheleute wussten nach eigenen Angaben nichts vom Aufenthalt des Anderen in der Schweiz, da sie seit der Ausreise von A. B. aus dem Tibet keinen Kontakt mehr zueinander hatten. Nachdem sie sich am

15. Dezember 2012 auf einem tibetischen Fest in ( ) zufällig begegnet waren, beantragte A. B. am 22. Januar 2013 den Kantonswechsel zum Ehemann bzw. Vater. Diesen bewilligte das Bundesamt für Migration (BFM) am 18. Februar 2013.

C.

Am 17. April 2013 ersuchte die Familie das BFM, im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) den Namen "B. _" als gemeinsamen Familiennamen zu registrieren. Der Ehemann sei unter dem Nachnamen "G. " registriert, die offizielle Schreibweise sei aber "B. _". Die gemeinsame Tochter, welche unter dem Namen

"C.

D.

  1. " (zwei Vornamen, zwei

Nachnamen) alias "C.

D. _" (Vorname, Nachname) er-

fasst worden sei, würde korrekt "C. D. B. _" (zwei Vornamen, Nachname) heissen. In beiden Fällen sei wohl bei der Registrierung zu Beginn des Asylverfahrens ein Fehler unterlaufen.

D.

Nachdem das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) mit separater Verfügung das Gesuch um Berichtigung des Familiennamens des Ehemanns bzw. Vaters abgelehnt hatte, lehnte es mit Verfügung vom 17. Mai 2013 das Gesuch um Berichtigung der Personendaten der Tochter ebenfalls ab. Es begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Familienmitglieder im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs nicht zu einer allfällig fehlerhaften Erfassung ihres Namens geäussert hätten und zudem für keine

der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen würde, welches den genannten Namen belegen könnte.

E.

Gegen diese Verfügung erheben A. B. und C. D. C. D. (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen bzw. Beschwerdeführerin 1 und 2) mit Eingabe vom 21. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS neu als "C. D. B. _, geboren am ( ), China" zu erfassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Als Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, "C. D. _" sei ein sehr häufig gewählter Doppelvorname im Tibet. "B. _" sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1 bei der Hochzeit angenommen habe. Der Familienname werde auch im Tibet an die gemeinsamen Kinder weitergegeben, daher sollte die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls "B. _" zum Nachnamen heissen. Es sei höchst fragwürdig, dass "C. D. " sowohl ihr Vorname als auch ihr Nachname sein solle. Dieser Name führe nicht nur zu Schwierigkeiten wie bei der Ausstellung von Ausweisen, sondern stosse auch im täglichen Umfeld auf Unverständnis und Ungläubigkeit.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2013 hält die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Sie führt aber aus, dass es denkbar wäre, den aktuell als

Nebenidentität erfassten Namen "C.

  1. _" (Vorname,

    Nachname) zur Hauptidentität zu machen. Dies würde nämlich der Identität entsprechen, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei, und es käme damit auch nicht zu den von den Beschwerdeführerinnen erwähnten möglichen Problemen bei der Ausstellung von amtlichen Dokumenten.

    H.

    Die Beschwerdeführerinnen führen in ihren Schlussbemerkungen vom

    23. August 2013 zum Vorbringen der Vorinstanz, es könnte die Nebenzur Hauptidentität gemacht werden, aus, dass diese Variante sowohl dem tibetischen als auch dem schweizerischen Namensrecht widerspreche. "C. D. " sei ein gängiger Doppelvorname, daher sei es abwegig, einen der beiden zusammengehörenden Vornamen zum Familiennamen machen zu wollen. Im Tibet wie auch in der Schweiz werde der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die Kinder weitergegeben und er drücke die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie aus. Damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, sollte die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer Mutter, nämlich "B. _", tragen.

    I.

    Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

      2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Verfügung wurde ihr Begehren um Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin 2 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin 2 hat ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung ihrer im ZEMIS eingetragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1 ist gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 und hat ihrerseits ein eigenes Interesse an einem gemeinsamen Familiennamen. Somit ist auch sie zur Beschwerde legitimiert.

      3. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    3.

      1. Das BFM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländerund Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) sowie dem VwVG.

      2. Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen

        Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 DSG Rz. 48).

      3. Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012

  2. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013 E. 4.2 m.w.H.; BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; PATRICK L. KRAUS-

KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 Rz. 214 m.w.H.). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären, die das Begehren stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 m.w.H.; YVONNE JÖHRI, in:

David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).

    1. Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012

vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie

E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4 je m.w.H.; BANGERT,

a.a.O., Art. 25 Rz. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 m.w.H.).

4.

Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle Eintrag im ZEMIS den korrekten Namen der Beschwerdeführerin 2 wiedergibt. Die Beschwerdeführerinnen wiederum müssen darlegen, dass die verlangte Berichtigung korrekt oder wenigstens wahrscheinlicher ist als der Eintrag im ZEMIS.

    1. Die Vorinstanz legt zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs um Namensänderung dar, dass die drei Familienmitglieder, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein Asylgesuch gestellt hätten, sich damals nicht zu einer allfällig fehlerhaften Erfassung ihres Namens geäussert hätten. Insbesondere würde aber für keine der drei Personen ein Identitätspapier vorliegen, welches den genannten Namen belegen könnte.

      In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Es sei aber denkbar, dass der

      aktuell als Nebenidentität erfasste Name "C.

      D. " (Vor-

      name, Nachname) zur Hauptidentität werde, da dies der Identität entspräche, unter welcher das Gesuch um Familiennachzug gestellt worden sei. Zudem würde es damit auch nicht zu den von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Problemen hinsichtlich der Ausstellung von amtlichen Dokumenten kommen.

    2. Die Beschwerdeführerinnen bestätigen, sie könnten tatsächlich keine Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass der Eintrag im ZEMIS nicht korrekt sei. Es gäbe aber zahlreiche Hinweise dafür, dass es sich bei "C. D. _" um den Vornamen und bei "B. _" um den Familiennamen handle. Gemäss dem beigelegten Auszug des Buches von Peter Lindegger (siehe PETER LINDEGGER, Onomasticon Tibetanum, Namen und Namengebung der Tibeter, Zürich 1976, S. 12 ff.) würden Tibeter der ( ) Region ( ), aus welcher die Beschwerdeführerinnen stammten, grösstenteils zwei Vornamen tragen, welche als Ganzes betrachtet einen viersilbigen Namenstypus darstellten. Der Vorname der Beschwerdeführerin 2 sei von einem Lama, einem spirituellen Lehrer des tibetischen Buddhismus, bestimmt worden. Im genannten Buch werde beschrieben, dass der geistliche Namensgeber stets eine binomische Kombination auswähle, wobei in der Regel als erstes dieser Elemente ein traditioneller Name gewählt werde. Daraus folge, dass es sich bei "C. _" um den ersten und bei "D. _" um den zweiten Vornamen handeln müsse. Im Weiteren seien mehr als ein Drittel der tibetischen Vornamen sexuell ambivalent, also für beide Geschlechter verwendbar, wie bspw. "C. _". Dies sei ein sehr beliebter Vorname, insbesondere weil ( ) so heisse. Ferner bestätige eine entsprechende Suche im Internet, dass der Vorname "C. D. _" sowohl für Buben als auch für Mädchen sehr häufig gewählt werde.

      Es sei aber höchst fragwürdig, dass dieser Doppelvorname gleichzeitig auch der Nachname sein sollte. Wie in der Schweiz werde auch im Tibet der Familienname des einen Elternteils oder beider Eltern an die gemeinsamen Kinder weitergegeben. In jüngerer Zeit würden im Tibet sodann nicht mehr nur die noblen, sondern auch die gewöhnlichen Familien einen Familiennamen tragen. "B. _" sei der Sippschaftsname der Familie des Ehemanns bzw. Vaters, den die Beschwerdeführerin 1, welche zuvor noch keinen Familiennamen gehabt hätte, bei der Hochzeit angenommen habe. Daher sollte die Beschwerdeführerin 2 den Familiennamen ihrer Eltern bzw. ihrer Mutter tragen, nämlich "B. _". Die Verdoppelung ihres Namens sei durch die Schweizerische Botschaft in Nepal (recte: Neu Delhi) erfolgt, da im Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 2 der Familienname nicht explizit erwähnt worden sei. Eine derartige Wahl des Namens sei aber weder nach dem schweizerischen noch nach dem tibetischen Namensrecht denkbar, da sie zu Missverständnissen und Schwierigkeiten führe wie bei der Ausstellung von Ausweisen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die Beschwerdeführerin 2 täglich mit Unverständnis und Ungläubigkeit konfrontiert, sobald ihr Name zum Thema werde, so unter anderem im schulischen Umfeld. Daher wäre es praktikabel und vorteilhaft, wenn sie denselben Familiennamen wie ihre Mutter tragen würde. Die beantragte Änderung würde denn auch der in der Schweiz oder generell in westlichen Ländern gebräuchlichen Namensführung entsprechen.

      Aus diesen Gründen komme für die Beschwerdeführerinnen auch der Vorschlag der Vorinstanz, die Nebenzur Hauptidentität zu machen, nicht in Frage. Es sei abwegig, einen der zusammengehörenden Vornamen

      zum Familiennamen machen zu wollen. Zudem sollte die Beschwerdeführerin 2, damit die Zugehörigkeit zur Elternfamilie ersichtlich werde, den Nachnamen ihrer Mutter tragen. Gegen die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, sie hätten die Fehlerhaftigkeit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht, wenden die Beschwerdeführerinnen schliesslich ein, dass nach dem Wiedersehen mit dem Ehemann bzw. Vater erst einmal der Kantonswechsel von oberster Priorität gewesen sei. Im Weiteren hätten sich die Probleme, welche der jetzige im ZEMIS eingetragene Name mit sich bringe, auch erstmals mit dem Eintritt der Beschwerdeführerin 2 in die Schule gezeigt. Aus diesen Gründen seien sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ans BFM gelangt.

    3. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass weder die Beschwerdeführerinnen noch die Vorinstanz Identitätspapiere oder andere amtliche Dokumente, welche die Personalien und damit die Richtigkeit der jeweiligen Namensvariante belegen würden, vorlegen können. Im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 denn auch ausgeführt, sie hätte noch nie einen Identifikationsausweis gehabt, da sie im Tibet nicht gereist, sondern stets in ihrem Dorf geblieben sei. Auch würde die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Minderjährigkeit noch über keine Identitätskarte oder einen Pass verfügen. Demzufolge ergibt sich, dass weder die Vorinstanz den Beweis der Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags erbringen kann noch die Beschwerdeführerinnen die Richtigkeit der von ihnen geltend gemachten Namensvariante nachweisen können.

    4. Es stellt sich somit die Frage, ob die von den Beschwerdeführerinnen verlangte Namensänderung wahrscheinlicher ist als der im ZEMIS eingetragene Name und der Bestreitungsvermerk daher nicht an die aktuell eingetragenen Daten, sondern erst an die berichtigten Daten anzubringen ist.

      1. Aus den Vorakten geht hervor, dass der Name "C. D. C. D. _" erstmals im Visum erwähnt wird, welches die Schweizerische Botschaft in Neu Delhi am 6. August 2012 ausgestellt hat. Dies ist umso mehr bemerkenswert, als im Verfahren um

        Familiennachzug ansonsten stets der Name "C.

        D. "

        (Vorname, Nachname) verwendet worden ist, so wie es im Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 vom 5. September 2011 angegeben worden ist. Entsprechend hat das BFM in der Bewilligung des Familiennachzugs vom

        5. Juli 2012 auch ausdrücklich aufgeführt, dass das Visum auf den Namen "C. D. " (Vorname, Nachname) lauten solle. Demnach ist mit den Beschwerdeführerinnen einig zu gehen, dass es wohl im Rahmen der Ausstellung des Visums durch die Schweizerische Botschaft zu einer Verdoppelung des Namens gekommen ist. Allerdings ist ihre Begründung, die Verdoppelung sei darauf zurückzuführen, dass der Familienname im Asylgesuch nicht explizit erwähnt worden sei, nicht zutreffend, da in diesem Gesuch "D. _" als Nachname aufgeführt worden ist. Vielmehr deutet der Umstand, dass während des Verfahrens um Familiennachzug stets der Name "C. D. _" (Vorname, Nachname) verwendet worden ist, darauf hin, dass die Verdoppelung durch die Schweizerische Botschaft aus Versehen entstanden und anschliessend - wenn auch nicht konsequent, so doch wiederholt - von der Vorinstanz übernommen worden ist.

      2. Die Vorinstanz äussert sich denn auch nicht zur Richtigkeit des im ZEMIS erfassten Namens, sondern sie macht vielmehr geltend, dass die Beschwerdeführerinnen den Eintrag bis anhin nicht beanstandet hätten und überdies keine Identitätspapiere vorweisen könnten, die eine Änderung rechtfertigen würden. In ihrer Vernehmlassung hält sie an diesem Standpunkt fest, unterbreitet aber gleichzeitig einen Änderungsvorschlag, nämlich dass die Nebenidentität zur Hauptidentität werden könnte. Darin zeigt sich, dass die Vorinstanz von dem im ZEMIS als Hauptidentität eingetragenen Namen selber nicht überzeugt ist. Ihr widersprüchliches Verhalten spricht also ebenfalls nicht für die Richtigkeit des ZEMIS-Eintrags.

      3. Ist der Name "C. D. C. D. _" demnach nicht sehr wahrscheinlich, bleibt zu prüfen, ob der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS - wie die Vorinstanz vorschlägt - auf

"C.

D. hat.

D. _" (Vorname, Nachname) oder "C. B. _" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu lauten

        1. Die Beschwerdeführerinnen legen eingehend dar, weshalb die von ihnen geltend gemachte Namensvariante die richtige sein solle. Sie stützen sich dabei hauptsächlich auf den von ihnen eingereichten Auszug aus einem Buch über die tibetische Namensgebung (vgl. E. 4.2), aus welchem sich ergibt, dass der Lama als Namensgeber stets eine binomische Kombination als Vornamen auswählt und diese Doppelvornamen insgesamt einen viersilbigen Namenstypus darstellen. Im Weiteren geht daraus hervor, dass die Tibeter der ( ) Provinz ( ) - aus welcher die Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben und von der Vorinstanz unwidersprochen stammen - grösstenteils zwei Vornamen tragen.

          Damit untermauern die Beschwerdeführerinnen ihr Vorbringen, dass "C. D. _" ein Doppelvorname sei. In einem weiteren Buch zur Namensforschung wird ebenfalls aufgeführt, dass die meisten tibetischen Vornamen aus zwei zweisilbigen Komponenten bestehen (ELLIOT SPERLING, in: Ernst Eichler et al. [Hrsg.], Namenforschung, Name Studies, Les noms propre, Ein internationales Handbuch zur Onomastik,

          1. Halbband, Berlin 1995, S. 892). Da "C. _" und "D. " eine Kombination zweier zweisilbigen Elemente darstellt, ist es plausibel, dass es sich dabei um einen Doppelvornamen handelt.

        2. Dafür, dass "C.

D. " eher der Doppelvorname

und "B. _" eher als "D. _" der Nachname ist, spricht weiter folgendes: Die Abklärungen des gerichtsinternen Dienstes "Länderexpertisen" zu einem ähnlichen Fall haben ergeben, dass im Tibet einheitliche Familiennamen traditionellerweise eher den noblen Familien vorbehalten gewesen sind, solche aber in jüngerer Zeit - auch unter westlichem Einfluss - nun ebenfalls von gewöhnlichen Familien getragen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008 Bst. I des Sachverhalts). Dasselbe Ergebnis wird auch im erwähnten Buch zur Namensforschung aufgeführt: Nebst den dokumentierten ClanNamen, welche bereits seit mehreren Jahrhunderten in der tibetischen Aristokratie existieren, haben sich auf vielfältige Weise Familiennamen entsprechend der westlichen Namensführung entwickelt (vgl. SPERLING, a.a.O., S. 891 f.). Demnach erscheint es naheliegend, dass es sich bei "B. _", dem Nachnamen der Beschwerdeführerin 1, um einen Familiennamen handelt, welcher an die nächste Generation weitergegeben wird. Die Mutterschaft der Beschwerdeführerin 1 gilt gemäss DNA-Test mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erwiesen, d.h. bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich ohne Zweifel um ihr Kind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin 2 einen anderen Familiennamen haben sollte als ihre Mutter. Im eben zitierten Urteil, in welchem ebenfalls keine direkten Beweise für die verlangte Namensänderung vorlagen, hat es das Bundesverwaltungsgericht - zumindest im Rahmen der Anforderungen der westlichen Namensführung - denn auch als plausibel erachtet, dass die beiden nachgezogenen Kinder den Familiennamen der Eltern als Nachnamen führen und der im ZEMIS aufgeführte Nachname einer der beiden Vornamen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5737/2007 vom 3. März 2008 E. 4.4).

Nicht ganz widerspruchsfrei ist auf Seiten der Beschwerdeführerinnen zwar, dass im Asylgesuch vom 5. September 2011 nicht "C.

D.

B. " sondern "C.

  1. _" (Vorname,

    Nachname) als Name der Beschwerdeführerin 2 angegeben worden ist. Bereits bei ihrer ersten Befragung im Rahmen des Asylverfahrens hat die Beschwerdeführerin 1 aber ausdrücklich angegeben, dass der Name ihrer Tochter "C. H. B. _" sei. Dieser Name ist zwar nicht ganz identisch mit dem geltend gemachten Namen, kommt jenem aber sehr nahe. Demnach dürfte die Namensvariante "C. D. _" (Vorname, Nachname), welche im besagten Asylgesuch erstmals aufgeführt und anschliessend auch von der Vorinstanz verwendet worden ist, aufgrund eines Versehens oder eines sprachlichen Missverständnisses durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen entstanden sein.

    4.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der im ZEMIS aufgeführte Name "C. D. C. D. _" als auch die als Nebenidentität eingetragene Namensvariante "C. D. _" wenig wahrscheinlich ist. Vielmehr erscheint der von den Be-

    schwerdeführerinnen beantragte Name "C.

    1. B. _" als wahrscheinlicher - wenn auch nicht als bewiesen.

      Infolgedessen ist der Name der Beschwerdeführerin 2 im ZEMIS auf " C. D. B. _" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname) zu berichtigen und beim korrigierten Eintrag ist ein Vermerk anzubringen, dass dieser Name bestritten ist.

      5.

      Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde jedoch keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihrem Antrag auf Berichtigung durchgedrungen und der Bestreitungsvermerk ist von Amtes wegen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen gelten demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb sie das ihnen gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen brauchen.

      6.

      Den obsiegenden Beschwerdeführerinnen steht eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

      [VGKE, SR 173.320.2]). Ihr Rechtsvertreter hat in diesem Zusammenhang eine Kostennote in Höhe von Fr. 1'380.-- eingereicht. Die Parteientschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt und ist im Sinne von Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz aufzuerlegen.

      Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

      1.

      Die Beschwerde wird gutgeheissen.

      2.

      Die Verfügung vom 17. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag wie folgt vorzunehmen: " C. D. B. _" (Vorname 1, Vorname 2, Nachname). Beim Eintrag im ZEMIS ist ein Vermerk anzubringen, dass der Name bestritten ist.

      3.

      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

      4.

      Den Beschwerdeführerinnen wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'380.-- zugesprochen.

      5.

      Dieses Urteil geht an:

      • die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

      • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

      • das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)

      • den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K.; B-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz