Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-5119/2013 |
Datum: | 07.11.2013 |
Leitsatz/Stichwort: | Staatshaftung (Bund) |
Schlagwörter : | Bundes; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Frist; Datum; Schadenersatz; Schadens; Gesuch; Urteil; Untersuchung; Begehren; Staatshaftung; Urteile; Beamte; Kommission; Recht; Beschwerdeführers; Handlung; Verfügung; Behörde; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgericht; Anzeige; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 25 VwVG ;Art. 312 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 61 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 108 I 540; 108 Ib 97; 123 II 577; 133 V 14; 136 II 187 |
Kommentar: | -, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 8, 2008 |
Abteilung I
A-5119/2013
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien A.
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung.
Am 19. Februar 2013 stellte A. beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Staatshaftungsbegehren. Aufgrund einer Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem RIPOL sei er vom (Datum)
(16.20 Uhr) bis zum (Datum) (20.00 Uhr) von ( ) in Haft genommen worden. Da er verlangt habe, einem Haftprüfungsrichter vorgeführt zu werden, sei er von der Polizei bedroht, eingeschüchtert und misshandelt worden. Ein ausgeschlagener Zahn, eine gebrochene Rippe, büschelweise ausgerissene Haare, Schürfungen und Prellungen seien die Folge dieser Misshandlung.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 wies das EFD A. darauf hin, aufgrund seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass ihm spätestens bei der Entlassung aus der Haft am Abend des (Datum) (recte: 2012) sämtliche für die Geltendmachung des Schadens notwendigen Umstände bekannt gewesen seien, weshalb ein allfälliger Schadenersatzanspruch am Tag der Einreichung des Gesuchs verwirkt gewesen und sein Gesuch
ohne weitere Prüfung abzuweisen sein dürfte. A.
wurde Gele-
genheit gegeben, sein Gesuch zu ergänzen oder zurückzuziehen.
In seiner Gesuchsergänzung vom 2. April 2013 macht A. geltend, er habe am 22. Februar 2012 eine Strafanzeige gegen die Beamten erstattet. Sodann habe er sich am 15. Januar 2013 an die Kommission zur Verhütung von Folter (Kommission) gewandt und eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105, FoK) verlangt. Sowohl mit seiner Eingabe vom 22. Februar 2012, als auch mit derjenigen vom 15. Januar 2013 habe er die Jahresfrist eingehalten, da beide Eingaben vor dem (massgeblichen Zeitpunkt) erfolgt seien. Wegen der Verhaftung sei die Frist vom (Datum) bis zum (Datum) zudem still gestanden. Die Frist habe am (Datum) zu laufen begonnen und habe am (Datum) geendet.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 wies das EFD das Schadenersatzund Genugtuungesbegehren von A. ab, soweit es darauf eintrat. Allfällige aus Handlungen kantonaler Beamter resultierende Schäden wären nach kantonalem Staatshaftungsrecht zu beurteilen und bei der nach
kantonalem Recht zuständigen Behörde geltend zu machen. Das EFD sei zur Beurteilung eines solchen Anspruchs nicht zuständig, weshalb insofern nicht auf das Gesuch eingetreten werde. Weil A. sein Begehren um Schadenersatz nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eingereicht habe, sei die Haftung des Bundes gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verwantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) erloschen. Die Ausschreibung im RIPOL sei für die geltend gemachten Misshandlungen sodann nicht adäquat kausal, weshalb das Gesuch von A. auch in materieller Hinsicht unbegründet sei. Unklar sei, ob A. auch aus der angeblich unterlassenen Untersuchung des Vorfalls durch die Kommission Haftungsansprüche ableite. Da die verlangte Untersuchung erst im nachhinein erfolgt wäre, hätte sie einen allfälligen Schaden nicht verhindern können, weshalb das Unterlassen einer Untersuchung für den geltend gemachten Schaden nicht kausal wäre und das Gesuch auch in diesem Punkt abgewiesen werde.
Gegen diese Verfügung des EFD (Vorinstanz) erhebt A.
(Be-
schwerdeführer) am 8. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts an die Vorinstanz. Ihm sei zudem unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe am 22. Februar 2012 beim Bundesstrafgericht Strafanzeige gegen die Täterschaft erstattet und sich am 15. Januar 2013 an die Kommission gewandt. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz sei er somit innert eines Jahres tätig geworden, weshalb die Vorbringen der Vorinstanz betreffend Fristen unbehelflich seien. In seinem Gesuch vom
18. Februar 2013 habe er zudem Beweisanträge gestellt und den Beizug von Akten verlangt. Nichtsdestotrotz habe die Vorinstanz den Sachverhalt nicht abgeklärt und damit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) missachtet. Da die Vorinstanz vorsätzlich und wissentlich rechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet habe, habe sie auch gegen Art. 312 und 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verstossen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückweist, verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht eine Feststellungsverfügung bezüglich der Zuständigkeit für die unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 FoK.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 verzichtet die Vorinstanz auf das Einreichen einer Vernehmlassung.
Am 2. November 2013 hat der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen eingereicht.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG richtet sich das Beschwerdeverfahren im Bereich der Staatshaftung nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Ausnahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit grundsätzlich zuständig. Nicht zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht hingegen für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer gerügten angeblichen Verstösse der Vorinstanz gegen Art. 312 und 317 StGB, weshalb insofern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist. Da sich die in Art. 8 Abs. 1 VwVG vorgesehene Überweisung der Sache an die zuständige Stelle nur auf Verwaltungs-, nicht jedoch auf Strafbehörden bezieht (MICHEL DAUM, in Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 8), ist vorliegend von einer solchen Überweisung abzusehen.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit der sein Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
Mit der in E. 1.1 gemachten Einschränkung ist demnach auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) des Beschwerdeführers einzutreten.
(quantifizierter) Schaden;
Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit;
adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie
Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1 VG; vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3; TOBIAS JAAG, Le système général du droit de la responsabilité de L'Etat, in: Favre/Martenet/Poltier [Hrsg.], La responsabilité de l'Etat, Genf/Zürich/Basel 2012, S. 23 ff., 27 ff.). Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb; BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; FLORENCE AUBRY GIRARDIN,
Responsabilité de l'Etat: un aperçu de la jurisprudence du Tribunal fédéral, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administratif fédéral - premières approches, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O., S. 145 ff., 153 ff.).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Während also die relative Frist von einem Jahr an die Kenntnis des Schadens anknüpft, läuft die absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung und somit unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts (BGE 136 II 187 E. 7). Gewahrt wird die Frist durch die rechtzeitige Eingabe des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/3023 vom 29. August 2013 E. 2.2.1, A-5389/2011 vom 7. Januar
2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.3, A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 5.1).
Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) auszulegen (NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 294; CANDRIAN, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1,
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013
E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.2,
A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011
E. 4.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1).
Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente
seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und 3.5,
2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.3, A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2,
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6, A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom
28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351; ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 60 OR Rz. 7 mit Hinweisen).
Die Schadenersatzforderung verwirkt auf alle Fälle nach zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG). Die Frist kann somit - im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist - grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6121/2011 vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1; MAYHALL, a.a.O., S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 795). Nicht relevant ist, ob die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Schaden hat. Es kann sogar vorkommen, dass ein Anspruch verwirkt ist, bevor der Schaden bekannt ist (oben
E. 2.2.1; BGE 136 II 187 insb. E. 7.5; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., S. 142;
PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 1.3.2 S. 102).
Die Verwirkungsfrist beginnt gemäss Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag zu laufen, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführt. Für den Fristenlauf ist einzig der Tag des haftungsbegründenden Ereignisses massgebend (MAYHALL, a.a.O., S. 294).
Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Schadens geltend machen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. August 2013 richtig ausführt, stützt der Beschwerdeführer sein Schadenersatzbegehren auf die am (Datum) während der Haft offenbar erlittene körperliche Misshandlung. Dem Beschwerdeführer waren (damals) somit alle für die Geltendmachung des Schadens notwendigen Umstände bekannt, was von ihm auch nicht bestritten wird. Die einjährige Verwirkungsfrist begann folglich am (darauf folgenden Tag) zu laufen und lief am Samstag (Datum) ab (Art. 20 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG endete sie am nächstfolgenden Werktag, somit am (Datum). Das Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers trägt zwar (dieses Datum), wurde von ihm jedoch anerkanntermassen erst am (darauf folgenden Tag) und damit einen Tag zu spät der Post übergeben. Vom gleichen Ergebnis wäre im Übrigen auszugehen, wenn angenommen würde, der Fristenlauf sei erst im Zeitpunkt der Entlassung (Datum) ausgelöst worden. In diesem Fall hätte die Frist am (darauffolgenden Tag) zu laufen begonnen und ebenfalls am (Datum) geendet. Auch dann wäre das Gesuch des Beschwerdeführers somit verspätet erfolgt.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, er habe am 22. Februar 2012 beim Bundesstrafgericht eine Strafanzeige sowie am 15. Januar 2013 bei der Kommission ein Begehren um eine unabhängige Untersuchung eingereicht. Er habe die einjährige Frist somit bei weitem eingehalten.
Wie oben erwähnt (vgl. E. 2.2.1) muss ein Schadenersatzbegehren innert eines Jahres beim EFD eingereicht werden, weshalb die beim Bundesstrafgericht sowie bei der Kommission gestellten Begehren nicht als fristwahrend angesehen werden können. Da diese Begehren zudem nicht die Rückerstattung seines Schadens zum Gegenstand hatten, kommt auch Art. 21. Abs. 2 VwVG nicht zum Zug, wonach die Frist als gewahrt gilt, wenn eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Weder die Strafanzeige vom 22. Februar 2012 noch die Eingabe bei der Kommission vom 15. Januar 2013 vermögen somit etwas daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer sein Schadenersatzbegehren zu spät eingereicht hat. Seine Forderung ist in jedem Fall verwirkt, weshalb inhaltlich nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.4 Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichten, weitere Beweise zu erheben oder - wie vom Beschwerdeführer verlangt - Akten anderer Behörden beizuziehen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144). Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb auch insofern abzuweisen, als er der Vorinstanz vorwirft, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit gegen Art. 12 VwVG verstossen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vollständig abzuweisen.
Für diesen Fall verlangt der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht, dass es feststellt, wer in der Schweiz für eine unabhängige Untersuchung gemäss Art. 13 FoK zuständig ist.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
Zuständig zum Erlass einer solchen Feststellungsverfügung ist diejenige Behörde, welche auch zum Erlass der entsprechenden Gestaltungsverfügung zuständig wäre (BGE 108 I 540 E. 4). Da dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet der FoK keine Zuständigkeit zukommt (vgl. Art. 31 ff. VGG), ist es für den Erlass der verlangten Feststellungsverfügung nicht zuständig. Auf das Begehren des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er eine Untersuchung gemäss Art. 13 FoK mittels Strafanzeige gegen die von ihm beschuldigten Amtsträger bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anhängig machen kann (vgl. Art. 4ff. FoK).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des vollständigen Unterliegens wären die Verfahrenskosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden sie ihm jedoch ausnahmsweise erlassen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter diesen Vorzeichen gegenstandslos wird (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.102). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 432.1-153 / brj; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Christa Baumann
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.