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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-6114/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-6114/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-6114/2011
Datum:18.01.2012
Leitsatz/Stichwort:Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Schlagwörter : Revision; Bundes; Verfahren; Gesuch; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Instruktion; Zwischenverfügung; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Entscheide; Verfügung; Wiederherstellung; Dispositiv; Revisionsgesuch; Gericht; Instruktionsrichterin; Spruchkörper; Bundesverwaltungsgerichts; Sinne; Bundesgerichts; Rechtskraft; Instruktionsverfügungen; Richter; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ;Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 37 VwVG ;Art. 39 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 54 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 68 VwVG ;Art. 83 BGG ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:111 Ia 155; 114 Ib 74; 136 II 177
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E­6114/2011

U r t e i l  v o m  1 8.  J a n u a r  2 0 1 2

Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Tobias Meyer.

Parteien A. , geboren am ( ), Sri Lanka,

vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14.

Gegenstand Revision Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2011 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 stellte das Bundesamt für Migration (BFM) fest, dass A. die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und lehnte sein Asylgesuch ab. Das BFM ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

B.

    1. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 29. Juli 2011 und einem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

      gelangte A. 4241/2011).

      an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E­

    2. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2001 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort ausgesetzt, bis das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befindet.

    3. Mit unverlangter Eingabe vom 5. August 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme für den Fall, dass das Gericht vor Ablauf der 30­tägigen Beschwerdefrist über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet.

    4. Mit unverlangter Eingabe vom 29. August 2011 vervollständigte der Beschwerdeführer seine Verwaltungsbeschwerde und das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und stellte das zusätzliche Rechtsbegehren, es sei ihm Akteneinsicht in die Dokumente betreffend Botschaftsabklärung zu gewähren, verbunden mit einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde.

    5. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hob die Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 betreffend vorsorgliche Vollzugsaussetzung auf (Dispositiv Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer wurde eröffnet, dass er den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten hat (Dispositiv Ziff. 2). Die Zusammensetzung des Spruchgremiums im Beschwerdeverfahren wurde ihm unter Vorbehalt nachträglicher

      Veränderungen mitgeteilt (Dispositiv Ziff. 3). Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen (Dispositiv Ziff. 4). Dem Beschwerdeführer wurde das geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht teilweise gewährt, indem ihm bestimmte Dokumente in Kopie zugestellt wurden unter Ansetzung einer Frist zur diesbezüglichen Beschwerdeergänzung (Dispositiv Ziff. 5 und 6). Schliesslich wurde die Leistung eines Kostenvorschusses verlangt (Dispositiv Ziff. 7).

    6. Mit Zahlungseingang vom 21. Oktober 2001 wurde der Kostenvorschuss geleistet.

    7. Mit unverlangter Eingabe vom 21. Oktober 2001 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2011. Er ersuchte die Instruktionsrichterin, die besagte Zwischenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, sie dem gesamten Spruchgremium zu unterbreiten und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde unverzüglich wiederherzustellen.

    8. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2011 wurde das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2001 abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1) und angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird (Dispositiv Ziff. 2).

C.

    1. Mit Revisionsgesuch vom 9. November 2011 (vorliegendes Verfahren) gelangte A. ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, (1.) dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2011 in Revision zu ziehen und aufzuheben sei (2.) dass die im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin anzuweisen sei, das Wiedererwägungsgesuch vom

      21. Oktober 2011 betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem gesamten Spruchkörper zur Beurteilung vorzulegen (3.) dass (a) dem Gesuchsteller im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten sei, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, (b) der Kanton Zürich anzuweisen sei, von Vollzugshandlungen abzusehen, und (c) dem unterzeichnenden Rechtsanwalt eine Kopie der entsprechenden Anordnung per Telefax zuzustellen sei.

    2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Gesuchsteller, dass offengelegt und transparent dokumentiert wird, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion und welche weitere Richter oder Richterinnen mit dem Entscheidfindungsprozess im vorliegenden Revisionsverfahren betraut sind.

    3. Mit unverlangter Eingabe vom 19. November 2011 reichte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren und als Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ein Referenzschreiben ein mit dem Ersuchen, das Beweismittel in beiden Verfahren zu berücksichtigen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde umgehend wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgericht hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung (Art. 47 VGG).

2.

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und damit die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsgesuchs von Amtes wegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 VwVG). Der Gesuchsteller bringt als Revisionsgrund vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dem gesamten Spruchgremium vorzulegen, nicht berücksichtigt. Das Vorbringen, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben, stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (Art. 121 Bst. c BGG) und wird innert Frist geltend gemacht (Art. 124 BGG). Die

gesetzliche Form des Revisionsgesuches ist namentlich insofern gewahrt, als es ein Begehren für den Fall eines neuen Entscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Dem Gesuchsteller kommt im Beschwerdeverfahren Parteistellung zu und er weist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach, weshalb er zur Revision legimitiert ist. Insoweit sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Zwischenverfügung ein zulässiges Revisionsobjekt darstellt.

2.2.

      1. Gemäss Art. 121 BGG ist die Revision zulässig gegen Entscheide des Bundesgerichts. Gemeint sind Entscheide, die am Tag ihrer Ausfällung im Sinne von Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsen (YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008,

        N. 4636 ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, hiernach: BSK BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121, N. 1). Die Rechtskraft hat zwei Erscheinungsformen. Die formelle (innere) Rechtskraft bezeichnet die Unabänderlichkeit des Entscheides im Verfahren, weil kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Die materielle (äussere) Rechtskraft bewirkt die Verbindlichkeit bzw. Massgeblichkeit ausserhalb des Verfahrens, in dem der Entscheid ergangen ist. Sie verhindert, dass die endgültig beurteilte Streitsache zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden kann. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht (ESCHER, BSK BGG, Art. 121, N. 1). Die Revision ist - von einer Ausnahme betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht abgesehen (dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2010 vom 19.10.2010, E. 1) - nur zulässig gegen Entscheide, die formell und materiell rechtkräftig sind oder jedenfalls Bindungswirkung in dem Sinne entfalten, dass die Vorinstanz an die Erwägungen in einem Rückweisungsentscheid gebunden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre kommen grundsätzlich alle verfahrensabschliessenden Entscheide als Anfechtungsobjekt der Revision in Betracht: Sachurteile, Nichteintretensentscheide, Rückweisungsentscheide, Kosten­ und Entschädigungsentscheide, soweit ihnen selbst ein Revisionsgrund anhaftet (BGE 111 Ia 155 E. 2), sowie Revisionsentscheide (DONZALLAZ, a.a.O., N. 4640 PIERRE FERRARI, in: Commentaire de la LTF (Loi sur le Tribunal fédéral), Bern 2009, Art. 121, N. 5 ELISABETH ESCHER, in: Thomas Geiser/Peter Münch/Felix

        Uhlmann/Philipp Gelzer [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl., Basel 2011, Rz. 8.5 DIES., BSK BGG, Art. 121, N. 1 NICOLAS VON

        WERDT, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121, N. 4). Die Praxis lässt die Revision allerdings dann nicht zu, wenn das Bundesgericht eine Beschwerde nach Vergleich, Rückzug oder Anerkennung als gegenstandslos geworden abschreibt und vom Geschäftsprotoll streicht, weil in einem solchen Fall kein Entscheid des Bundesgerichts im Sinne von Art. 121 BGG ergeht (vgl. etwa BGE 114 Ib 74 E. 1 DONZALLAZ, a.a.O., N. 4640).

      2. Unzulässig ist die Revision gegen Verfügungen, die das Verfahren vor Bundesgericht nicht abschliessen und keine Rechtskraftwirkungen entfalten. So sind Instruktionsverfügungen (Art. 32 BGG) und vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG), einschliesslich des Entscheides über die aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG), nicht revisionsfähig (DONZALLAZ, a.a.O., N. 4640 FERRARI, a.a.O., Art. 121, N. 3 a.M. NICOLAS VON WERDT, a.a.O., Art. 121, N. 5).

2.3. Die vorliegende Revision richtet sich gegen die Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 4. November 2011 im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Die Instruktionsrichterin hat in Abweisung eines Wiedererwägungsgesuches angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederhergestellt wird. Die (Nicht­

)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt eine typische prozessleitende Verfahrensanordnung dar, welche die formelle Gestaltung des Verfahrens betrifft und in die instruktionsrichterliche Kompetenz fällt.

Der Gesuchsteller allerdings erachtet die Zwischenverfügung als revisionsfähig. Er macht unter Berufung auf eine Lehrmeinung geltend, dass Vor­ und Zwischenentscheide ("namentlich über vorsorgliche Massnahmen [z.B. UP­Entscheid]") - im Gegensatz zu prozessleitenden Verfügungen (im Sinne von nicht selbständig eröffneten Verfahrensanordnungen) - als Anfechtungsobjekt der Revision in Frage kommen (VON WERDT, a.a.O., Art. 121, N. 5 f.). Das ist schon deshalb fraglich, weil das BGG "selbständig eröffnete Vor­ und Zwischenentscheide" wohl als Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 92 f. BGG), nicht aber als Revisionsobjekt kennt (Art. 121 BGG). Die Qualifikation der Zwischenverfügung ist hier aber ohnehin nicht unter dem BGG vorzunehmen, weshalb offen bleiben kann, ob und inwieweit die

angeführte Literaturstelle für die Verfahrensordnung des Bundesgerichts zutrifft. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Gesuchsteller jedenfalls aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.

2.4.

      1. Die Zulässigkeit der Revision gegen bundesverwaltungsgerichtliche Entscheide beurteilt sich in sinngemässer Auslegung und Anwendung von Art. 121 BGG nach der für das Bundesverwaltungsgericht massgebenden Verfahrensordnung (Art. 45 VGG). Das (Beschwerde­

        )Verfahren richtet sich nach dem VGG und - gestützt auf den Generalverweis in Art. 37 VGG - nach dem VwVG, soweit die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Zur gesetzlichen Terminologie der Entscheidformen ist vorab Folgendes festzuhalten: Die Verfahrensordnung des VwVG unterscheidet weder beim Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 44 - 46a VwVG) noch beim Beschwerdeverfahren (Art. 54 ff. VwVG) zwischen (prozessleitender) Verfügung und (präjudizierender) Zwischenverfügung. Der Begriff der Zwischenverfügung umfasst in der Verwaltungsrechtspflege vielmehr sämtliche verfahrensleitenden (prozessleitenden) Anordnungen, die das Verfahren vor der betroffenen Instanz nicht abschliessen, sondern es im Rahmen der Prozessinstruktion von der Rechtsanhängigkeit zum Endentscheid führen (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 511 KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999,

        § 19, N. 46 vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28, Rz. 79 ff.). Der Gegenbegriff zur Zwischenverfügung ist die Endverfügung bzw. auf Beschwerdeebene der Beschwerdeentscheid (Art. 61 VwVG). Unter den Begriff des Beschwerdeentscheides im Sinne von Art. 61 VwVG fallen nur Endentscheide, Teilentscheide und Rückweisungsentscheide, nicht aber (Vor­ und) Zwischenentscheide, die das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht weder teilweise noch ganz abschliessen (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, hiernach: Praxiskommentar VwVG, Art. 61, N. 5).

      2. Das VGG ordnet die Entscheidformen unter dem Aspekt der funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts. Das Gesetz kennt einerseits die "Verfügungen" des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin (Art. 39 VGG), andererseits den "Entscheid" des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 41 f. VGG). Die Instruktionsverfügungen unterliegen innerhalb des Bundesverwaltungsgericht keiner Beschwerde (Art. 39 Abs. 3 VwVG). Unter den gegebenen Voraussetzungen sind sie mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 92 f. BGG), soweit nicht eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet greift und das Bundesverwaltungsgericht - wie hier - endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 lit. d BGG). Der Revision aber unterliegen die Instruktionsverfügungen nicht.

        Gegen die Revisionsfähigkeit spricht - erstens - der Normzweck von Art. 39 Abs. 3 VwVG. Wenn das Gesetz aus prozessökonomischen Gründen schon die (primäre) Beschwerde innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts ausschliesst, um zu verhindern, dass Instruktionsverfügungen an den gesamten Spruchkörper weitergezogen werden können, muss die (subsidiäre) Revision erst recht ausgeschlossen sein. Es kann nicht die Meinung des Gesetzes sein, dass sich das Gericht während des laufenden Beschwerdeverfahrens auf Revision hin und in neuer Zusammensetzung mit blossen Fragen der Prozessinstruktion befassen müsste.

        Zweitens spricht die Rechtsnatur der Revision gegen ihre Zulässigkeit. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246). Nach allgemeinen Grundsätzen können Instruktionsverfügungen aber jederzeit abgeändert werden und sind weder für den Spruchkörper innerhalb des Verfahrens noch ausserhalb des Verfahrens verbindlich. Die Instruktionsverfügungen geniessen somit keinerlei Rechtskraftwirkungen, weshalb sie nicht revisionsfähig sein können.

        Drittens ist die Revision von Anträgen im laufenden Beschwerdeverfahren und anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen. Im Beschwerdeverfahren gilt die Eventualmaxime und die Partei hat in der Beschwerdeschrift sämtliche Begehren und Eventualbegehren zu nennen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 108 mit Hinweisen). Einzig Gesuche um

        aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen sowie um unentgeltliche Prozessführung können aufgrund ihres prozeduralen Charakters nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch gestellt werden (FRANK SEETHALER/FABIAN BOCHSLER, Praxiskommentar VwVG, Art. 52, N. 42). Der Entscheid des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin über solche Gesuche ist endgültig. Wohl lässt sich erwägen, die Rechtsprechung zu Art. 29 BV betreffend Wiederwägung einer erstinstanzlichen (Verwaltungs­)Verfügung auf instruktionsrichterliche (Verfahrens­)Verfügungen sinngemäss zu übertragen, was im vorliegenden Fall denn auch geschah. Demnach kann die Partei im Beschwerdeverfahren ihr prozessuales Gesuch (um aufschiebende Wirkung, vorsorgliche Massnahme oder unentgeltliche Prozessführung) erneuern und hat unter Umständen Anspruch auf neuerliche Behandlung, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm früher nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E.

        2.1 mit Hinweisen). Damit sind die Parteirechte im Instruktionsverfahren hinreichend gewahrt, so dass kein Anlass besteht, den Weg der Revision gegen Instruktionsverfügungen zu öffnen.

      3. Das VwVG schliesslich sieht für die Form des Revisionsgesuches ausdrücklich vor, dass die Eingabe auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat (Art. 67 Abs. 3 VwVG). Nachdem der Beschwerdeentscheid - wie dargelegt (E. 2.4.1) - nur instanzabschliessende Entscheide umfasst, kann die angefochtene Zwischenverfügung auch aus diesem Grund nicht revisionsfähig sein.

2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revision unzulässig ist gegen (instruktionsrichterliche) Zwischenverfügungen, weshalb auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

3.

Das Nichteintreten ist ein verfahrensrechtlicher Erledigungsgrund. Der Antrag des Gesuchstellers, es sei der Spruchkörper des vorliegenden Revisionsverfahrens vorgängig offen zu legen, ist gleichwohl zu behandeln, weil er das Verfahren bis zum Erledigungsentscheid betrifft. Gemäss Art. 32 Abs. 4 VGR regeln die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts, ob und in welcher Form die Zusammensetzung des Spruchkörpers den Parteien bekannt gegeben

wird. Nach der Praxis der Abteilungen IV und V wird die Gerichtsbesetzung den Parteien in der Regel erst mit dem Urteil mitgeteilt. Von der Regel abweichend erfolgt eine frühere Mitteilung, wenn die Bekanntgabe des Spruchkörpers beantragt wird und vorgängig weitere Instruktionsmassnahmen erforderlich sind, um über das Rechtsmittel zu befinden. Da über das vorliegende Revisionsgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen befunden werden kann, ist dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchkörpers - entsprechend der Regel - erst mit dem Urteil mitzuteilen.

4.

Mit dem Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch sind die übrigen Anträge des Gesuchstellers in der Revisionssache und zum Verfahren gegenstandslos geworden. Das gilt namentlich für den Antrag, die im Beschwerdeverfahren zuständige Instruktionsrichterin sei anzuweisen, das Wiederherstellungsgesuch dem gesamten Spruchkörper vorzulegen, den Antrag, dem Gesuchsteller sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, den Entscheid des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und die die weiteren verfahrensrechtlichen Anträge.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Tobias Meyer

Versand:

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