Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3049/2012 |
Datum: | 21.06.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Wegweisung; Quot;; Vollzug; Kabul; Mädchen; Taliban; Beschwerdeführers; Staat; Heimat; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Familie; Vater; Verfügung; Beweis; Mädchens; Ausländer; Recht; Afghanistan; Person; Ausreise; Asylgesuch; Provinz; Bundesamt |
Rechtsnorm: | Art. 187 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 194 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-3049/2012
law/auj
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A. , geboren am [ ], Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N [ ].
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie, nach eigenen Angaben am 22. August 2010 seinen Heimatstaat verliess, nach mehrmonatigen Aufenthalten in der Türkei und Griechenland nach Italien weiterreiste und von dort am 23. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Transitzentrum Altstätten vom 17. März 2011 sowie der Anhörung vom 7. Februar 2012 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, ein Mädchen aus einer einflussreichen Familie in seinem Heimatdorf sei schwanger geworden und die Familie habe ihn verdächtigt, der Vater des Kindes zu sein,
dass der Vater des Mädchens seine Tochter zur Rettung der Familienehre umgebracht habe und die Eltern ihn anschliessend bei den Taliban fälschlicherweise beschuldigt hätten, das Mädchen geschwängert zu haben,
dass die Taliban ihn in deren Büro nach Nord-Waziristan in Pakistan vorgeladen hätten, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Unschuld zu beweisen, er der Vorladung jedoch keine Folge geleistet habe,
dass er daraufhin eine zweite Vorladung der Taliban in Form eines Drohbriefes erhalten und sich aus Angst vor einer Verurteilung zum Tode bei einem Onkel mütterlicherseits versteckt habe,
dass er einige Zeit danach geflohen sei, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt habe,
dass man nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten seinen Vater angezeigt und festgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie eines nationalen Identitätsausweises (Tazkara) einreichte und angab, das Original der ID-Karte per Post ans BFM geschickt zu haben (wo es nie eintraf [Anm. des Bundesverwaltungsgerichts]; vgl. BFM-act. A15/12 S. 3 f. F. 20-23),
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente in Kopie abgab, so eine Vorladung an ein Gericht der Taliban, eine Warnung sowie Flugblätter der Taliban, ein Schreiben des afghanischen Innenministeriums, eine Bestätigung der Festnahme des Vaters und ein diesbezügliches Schreiben sowie eine Bestätigung der Dorfältesten über deren Besuch des Vaters im Gefängnis,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Mai 2012 - eröffnet am 8. Mai 2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers enthielten Ungereimtheiten, seien nicht plausibel sowie unsubstanziiert und hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft werden müsse,
dass es im Einzelnen im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend begründen können, weshalb die Eltern des Mädchens ausgerechnet ihn bei den Taliban angezeigt hätten, obschon er nichts mit dem Tod oder der unehelichen Schwangerschaft ihrer Tochter zu tun gehabt habe und keine Hinweise auf vorbestehende Konflikte zwischen den beiden Familien bestünden,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenügliche Ausweisschrift abgegeben habe und weder seine Identität noch die Modalitäten der Ausreise feststünden,
dass die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel aufgrund fehlender rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entfalle und die Dokumente mit grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht seien, handle es sich doch bei sämtlichen eingereichten Beweismitteln um Kopien, deren Echtheit nicht überprüfbar sei, bzw. um handschriftliche Anfertigungen auf kopierten Hintergründen, ferner entspreche der Briefkopf bei den Beweismitteln 6, 7 und 8 nicht dem üblichen Erscheinungsbild für amtliche Dokumente des afghanischen Staates, und bei den Beweismitteln 1 und 2 sei eine Eigenanfertigung zu vermuten, da es sich bei den Briefvorlagen um Kopien handle,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei, weil gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Taliban ihm tatsächlich nachstellten,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung an den vom Be-
schwerdeführer angegebenen Herkunftsort Z.
(Distrikt
Y. , Provinz Logar) aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar erachtete,
dass die Vorinstanz sodann festhielt, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft X. vom [ ] 2011 und [ ] 2012 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie wegen Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1 StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig erklärt worden,
dass er innert kürzester Zeit wegen Sexualdelikten gegenüber Jugendlichen straffällig geworden sei und wiederholt besonders wertvolle Rechtsgüter verletzt habe, weshalb die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien,
dass das BFM unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG festhält, der Beschwerdeführer stamme eigenen Angaben zufolge aus der südöstlich direkt an die Provinz Kabul angrenzenden Provinz Logar, seine Herkunftsangaben seien jedoch nicht gesichert, weil er keinen rechtsgenüglichen Identitätsnachweis eingereicht habe,
dass er im Heimatland mit seinen Eltern, vier Geschwistern und zwei Onkeln über diverse Familienangehörige verfüge und letztere in der Provinz Kabul lebten,
dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner guten Schulbildung und der eher kurzen Landesabwesenheit in der Lage sein sollte, sich im Heimatland wieder zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, und es ihm zuzumuten sei, sich in der als sicher geltenden Stadt Kabul niederzulassen,
dass aufgrund der Interessenabwägung ein erhebliches öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegeben sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG) i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht plausibel und unsubstanziiert und daher als unglaubhaft beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Tat nicht plausibel erklären konnte, weshalb die Familie des Mädchens ausgerechnet und ausschliesslich ihn einer ausserehelichen Beziehung mit ihrer Tochter verdächtigt und ihn bei den Taliban angezeigt haben sollte, obwohl er eigenen Angaben zufolge keine sexuelle Beziehung zu dem Mädchen unterhalten habe (vgl. act. A15/12 S. 7 F. 54), dieses im Dorf als "leichtes Mädchen", das mit jedem gegangen sei, bekannt gewesen sei (vgl. act. A4/11 S. 5), "die Weissbärtigen und die Stammesbrüder" seine Unschuld bestätigt hätten (vgl. act. A4/11 S. 6) und das ganze Dorf gewusst habe, dass der Vater des Mädchens seine Tochter eigenhändig umgebracht habe (vgl. act. A15/12 S. 6 F. 48),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban jede Nacht von ihrem Wohnort in den Bergen in sein Dorf herabsteigen würden, um ihn im Haus seiner Familie zu suchen (vgl. act. A15/12 S. 5
F. 36-40, S. 8 F. 67-70) vage, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und daher nicht glaubhaft ist,
dass seine Schilderungen betreffend Urheberschaft und der Motive der angeblichen Inhaftierung seines Vaters ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen, gab der Beschwerdeführer doch zunächst an, ein Onkel des verstorbenen Mädchens sei neuerdings ein wichtiger Beamter in der Provinz geworden und habe als Racheakt seinen Vater angezeigt und verhaftet (vgl. act. A15/12 S. 2 F. 9), während er an anderer Stelle ausführte: "Der Staat hat meinen Vater festgenommen. Man weiss nicht wer" und: "In der Heimat gibt es keine Gerechtigkeit. Man kann nicht nach dem Grund einer Entscheidung des Staates fragen [ ]" (vgl. A15/12 S. 6 F. 42 f.),
dass vom anlässlich der BzP geltend gemachten Umstand, die Eltern des Mädchens hätten ihn unter Druck gesetzt, ihre Tochter zu heiraten (vgl. act. A4/11 S. 5), an der Anhörung erstaunlicherweise keine Rede mehr war (vgl. act. A15/12),
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, er habe seine Fluchtgründe durchaus detailliert und glaubhaft dargelegt, offensichtlich nicht zutrifft,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern vermögen, zu bestätigen ist,
dass die Argumentation in der Beschwerde, der afghanische Staat sei hinsichtlich Übergriffen durch die Taliban nicht schutzfähig, vorliegend ins Leere stösst, weil den - ohnehin nicht glaubhaften - Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen würde und sich insofern die Frage nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des afghanischen Staates gar nicht stellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen einer Nachstellung durch die Taliban und die Familie des Mädchens nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/17 geltend macht, die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul durch die Vorinstanz widerspreche geltendem Bundesrecht, an seinen Herkunftsangaben sei aufgrund seiner spezifischen Angaben zu seinem Herkunftsort nicht zu zweifeln und er habe in der Stadt Kabul keine Verwandten,
dass sich gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2011/17 die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in der Hauptstadt von derjenigen in weiten Teilen Afghanistans unterscheidet und der Vollzug der Wegweisung nach Kabul sich unter günstigen Umständen als zumutbar erweisen kann, dies namentlich, wenn die betreffende Person über einen guten Gesundheitszustand sowie über ein tragfähiges soziales Netz in Kabul verfügt (vgl. BVGE 2011/17 E. 9.9.2 S. 104 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gemäss eigenen Angaben gebildeten Mann handelt,
dass seinen Aussagen zufolge zwei Onkel mütterlicherseits in der Provinz Kabul leben (vgl. act. A4/11 S. 3), er bei einem der beiden Onkel vor seiner Ausreise bereits einige Zeit gewohnt hat und dieser ihm auch die Ausreise finanzierte (vgl. act. A4/11 S. 6, A15/12 S. 4 F. 25, 30),
dass er hinsichtlich der Zusammensetzung der Bevölkerung in seinem angeblichen Herkunftsdorf Z. angab, alle in diesem Dorf lebenden Personen (zirka 300 Familien) seien "Stammesbrüder ([ ])", welche "alle miteinander irgendwie verwandt" seien (vgl. act. A4/11 S. 2), und auf die Frage nach in der Stadt Kabul wohnhaften Verwandten unter anderem
zu Protokoll gab, "Stammesbrüder" von ihm seien nach Kabul ausgewandert (vgl. act. A4/11 S. 3),
dass diese Aussagen den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer in Gestalt der nach Kabul migrierten "Stammesbrüder" in der Hauptstadt über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihm nach seiner kurzen Landesabwesenheit bei der Wiedereingliederung in der Heimat behilflich sein kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass somit im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist,
dass im Übrigen angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine vorläufige Aufnahme ohnehin nicht in Betracht fällt,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen auch in Anbetracht der Einwände des Beschwerdeführers, wonach er beim ersten Delikt (Anm. des Bundesverwaltungsgerichts: Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.
vom [ ] 2011) von der
Geschädigten im Glauben gelassen worden sei, sie sei bereits 18 Jahre alt, das zweite Delikt (Anm. des Bundesverwaltungsgerichts: Verurteilung wegen Exhibitionismus [Art. 194 Abs. 1 StGB] und sexueller Belästigung [Art. 198 StGB] gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X. vom [ ] 2012) im Vergleich zum ersten Delikt weniger schwer wiege und schliesslich für seinen Verbleib in der Schweiz spreche, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan - was nach dem oben Gesagten indes auszuschliessen ist - in eine existenzbedrohende Situation gelangen könnte, nichts beizufügen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand:
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