Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4618/2010 |
Datum: | 22.10.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Pflege; Kinde; Kinder; Pflegekind; Quot;; Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Bundes; Kinderrente; Behörde; Bewilligung; Vorinstanz; Anspruch; Alter; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Kinderrenten; Schweizer; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 22t AHVG ; Art. 23 ZGB ; Art. 24 ZGB ; Art. 25 AHVG ; Art. 25 ZGB ; Art. 26 ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 29 ZGB ; Art. 298 ZGB ; Art. 300 ZGB ; Art. 301 ZGB ; Art. 302 ZGB ; Art. 304 ZGB ; Art. 307 ZGB ; Art. 31 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 311 ZGB ; Art. 312 ZGB ; Art. 316 ZGB ; Art. 40 AHVG ; Art. 60 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 282; 120 1b 229; 120 Ia 260; 121 V 362; 122 II 469; 122 V 158; 125 V 195; 126 V 360; 128 III 9; 129 V 1; 130 V 172; 130 V 329; 130 V 445; 134 V 315 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 316 ZGB ZG, 2002 |
Abteilung III C-4618/2010
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stöckli, Zustelladresse: Herrn Andreas H. Keller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Kinderrente für Pflegekinder; Einspracheentscheid der SAK vom 21. Mai 2010.
Der 1944 geborene A.
(im Folgenden: Versicherte oder
Beschwerdeführer) meldete sich mit Datum 7. Februar 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK zum Bezug einer um zwei Jahre vorbezogenen Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) an (act. 6/11). Aus der Anmeldung geht hervor, dass der
Versicherte bis zum 15. März 2005 in Z.
(Kanton Neuenburg)
beruflich tätig und wohnhaft war (act. 2 und 6/11). Der Versicherte ist Vater einer Tochter und zweier Söhne aus erster Ehe.
Am 20. April 1990 heiratete der Versicherte erneut. Mit seiner zweiten Ehefrau, B. , geborene C. , abstammend aus Thailand und Bürgerin von Y. , hat er zwei Stiefsöhne, welche im Jahr 1968 und 1969 geboren wurden (act. 6/11).
Gemäss der am 30. April 2004 erfolgten Wohnsitzabmeldung der Ehegattin und ihrer beiden Enkelkinder - D. (geboren 1995) und
E. (geboren 1997) - bei der Wohngemeinde Z.
(act.
6/30 f.), wanderte der Versicherte mit seiner Ehegattin und den beiden Mädchen nach Thailand aus.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2007 sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 eine ordentliche, aufgrund des Vorbezuges gekürzte Altersrente in der Höhe von monatlich CHF 1'909.- zu (act. 6/17).
Am 11. November 2009 stellte der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Felix Stöckli von F.
(Thailand), über die
Schweizerische Botschaft in Thailand zu Handen der SAK ein Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten der AHV für zwei Pflegekinder (act. 4). Er führt darin an, dass er den beiden Enkelkindern seiner Ehegattin, D. und E. , seit dem Jahr 2000 ununterbrochen die vollumfängliche finanzielle Unterstützung gewähre.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 wies die SAK (im Folgenden: Vorinstanz) das Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten der AHV mit folgender Begründung ab: Gestützt auf Art. 316 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) fehle für die Ausrichtung der Kinderrenten für die beiden angeführten Pflegekinder
eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er bereits in der Schweiz für die Kinder D.
und E.
aufgekommen sei, liege weder eine Bestätigung einer
Schweizer Vormundschaftsbehörde vor, noch existiere eine Bewilligung einer thailändischen Behörde. Da die erforderlichen Bestätigungen nicht hätten beigebracht werden können, sei eine Prüfung der Art und Dauer des Pflegeverhältnisses nicht möglich. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten der AHV seien nicht erfüllt (act. 6/80).
Am 18. Februar 2010 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar 2010 (act. 6/92). Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2009 zwei Kinderrenten in der Höhe von je 40% seiner Altersrente zusammen mit dieser auszurichten. Begründet wird das Rechtsbegehren im Wesentlichen damit, dass für die Kinder mit ihrer Wohnsitznahme in Thailand entsprechend thailändisches Recht zur Anwendung komme, weil ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz weggefallen sei. An einer Bestätigung einer Behörde gemäss Art. 316 ZGB könne daher nicht festgehalten werden. Zudem könne von einer thailändischen Behörde keine entsprechende Bestätigung im Sinne von Art. 316 ZGB beigebracht werden, da eine mit der Schweiz vergleichbare (Vormundschafts-)Behörde in Thailand nicht existiere. Zudem habe das Pflegekindverhältnis faktisch bereits in der Schweiz bestanden. Dass in formeller Hinsicht in der Schweiz keine Bestätigung einer Pflegekinderaufsichtsbehörde eingeholt worden sei, liege daran, dass "die leiblichen Eltern jeweils für entsprechende Bestätigungen etc. problemlos beigezogen werden konnten" (act. 6/92).
Die Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2010 abgewiesen mit der Begründung, dass ein unentgeltliches und auf Dauer bestehendes Pflegekindverhältnis zu den beiden Kindern weder nachgewiesen noch nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Die Akten liessen den Schluss zu, dass jedenfalls nicht vor dem 7. Februar 2007 ein Pflegekindverhältnis habe bestehen können, weil der Beschwerdeführer bei der Anmeldung der Altersrente vom 7. Februar 2007 die Pflegekinder nicht erwähnt und die Vorinstanz erst am 31. August 2009 telefonisch vom Beschwerdeführer von deren Existenz erfahren habe. Zudem liege weder für die beiden Pflegekinder eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht
betrauten zuständigen Behörde aus der Schweiz oder Thailand vor, noch bestehe eine Bescheinigung, dass es einer solchen Bewilligung nicht bedürfe (act. 2).
Mit Datum vom 15. Juni 2010 (der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben am 18. Juni 2010) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es seien ihm die Kinderrenten für seine beiden Pflegekinder rückwirkend auf den 1. Juni 2009 in der Höhe von je 40% seiner Altersrente zusammen mit dieser auszurichten (act. 1). Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung der Pflegekinderrenten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (act. 6).
Mit Replik vom 8. Oktober 2010 (act. 8) und Duplik vom
15. November 2010 (act. 10) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. In der Verfügung vom 26. November 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
Am 18. April 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
Schweizer Botschaft in X.
um Abklärung zu den rechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern in Thailand (act. 12). Am 13. Juni 2012 stellte die Schweizer Vertretung in X. die Ergebnisse dem Bundesverwaltungsgericht zu (act. 13). Gleichentags gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu rechtliches Gehör (act. 14). Der Beschwerdeführer teilte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2012 (Eingang: 9. Juli 2012) sinngemäss mit, dass er weiterhin an seinen Anträgen festhalte und keinen Beschwerderückzug beabsichtige (act. 15).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 21. Mai 2010, mit dem die Verfügung vom 18. Januar 2010 bestätigt wurde, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Kinderrenten der AHV habe.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Einspracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135).
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V
195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O.,
S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119
V 344 E. 3c mit Hinweisen).
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Streitig ist der Anspruch auf Kinderrenten zur AHV-Rente für zwei Pflegekinder.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thailand. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung abgeschlossen. Entgegen der Position des Beschwerdeführers (act. 1, S. 6) sind daher für
die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten aus der AHV ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. Mai 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend ein (behauptetes) Pflegekindverhältnis seit dem Jahr 2000 zu prüfen ist (Bst. B.a mit weiteren Hinweisen zum Sachverhalt), sind daher auch die anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2000 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes (21. Mai 2010) zu zitieren.
Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des
63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwerund Waisenrente werden gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente erst bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet werden, besteht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur dann, wenn das Pflegekindverhältnis bereits bestanden hat, bevor der Anspruch auf die (vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn gemäss Art. 22ter Abs. 1 AHVG ist massgebend, wann der Anspruch auf eine Rente der AHV oder der Invalidenversicherung entstanden ist (siehe auch Art. 40 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2007 vom 11. Januar 2010).
Daraus ist zu schliessen, dass ein Pflegekindverhältnis vor Eintritt des (vorgezogenen) Altersrentenanspruchs rechtlich begründet worden sein muss, um einen Anspruch aus einem Pflegekindverhältnis ableiten zu können. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist darum zu prüfen, ob für die Zeit vor dem 1. Juni 2007 ein Pflegekindverhältnis begründet worden war (vgl. Bst. A.b)
Da den AHVGund AHVV-Bestimmungen keine explizite Regelung betreffend die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Pflegekindes sowie die tatsächliche Übertragung der elterlichen Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern entnommen werden kann (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02,
E. 2), sind die familienrechtlichen und vertragsrechtlichen Rechtsgrundlagen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie dem Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR, SR 220) heranzuziehen (vgl.
E. 3.2 und 3.2.3 mit weiteren Hinweisen zur zeitlichen Anwendbarkeit der Rechtssätze).
Die Eltern haben aufgrund der ihnen von Gesetzes wegen zustehenden elterlichen Sorgfaltsund Obhutspflichten für das Wohl des Kindes zu sorgen, insbesondere dem Kind die nötige Erziehung und Pflege entsprechend dem Alter angedeihen zu lassen und es nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zu fördern (vgl. sinngemäss Art. 301 ff. ZGB). Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden (Art. 301 Abs. 3 ZGB). Zudem verwalten die Eltern das
Kindesvermögen (Art. 318 ZGB) und vertreten das Kind gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB).
Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie [die Pflegeeltern], unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist (Art. 300 Abs. 1 ZGB).
Das Kind befindet sich mithin nicht mehr unter der tatsächlichen Obhut der Sorgerechtsberechtigten, weil Pflegeeltern, die nicht als Eltern im Rechtssinne fungieren, die faktische Obhut und die damit verbundene Pflege und Erziehung über ein Kind tatsächlich ausüben.
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und herrschende Lehre ist wesentlich, welche Art von Pflegeverhältnis begründet wurde respektive wie dieses inhaltlich und umfangmässig ausgestaltet ist, um rechtliche Wirkungen zu entfalten respektive (sozialversicherungs-)rechtliche Ansprüche ableiten zu können.
Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76 N 10.04, zitiert im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
Betreffend sozialversicherungsrechtliche Ansprüche für ein Pflegekind
aus einem faktischen Familienverhältnis bedarf es weiterer Darlegungen:
Pflegekindschaft beziehungsweise Pflegeelternschaft im engeren Sinn des Wortes liegt vor, wenn Pflegeeltern eines bevormundeten Kindes, [kantonal zugelassene] Heimleitende, Tageseltern, Verwandte, oder zukünftige Adoptiveltern die faktische Obhut über das Kind inne haben (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (2009), 13. Auflage, § 43, Rz. 15; nähere Ausführungen zur Zulassung der Pflegeeltern in den folgenden Erwägungen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab (ZAK 1992 S. 124 E. 3b mit Hinweisen, zitiert im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts,
S. 76 N 10.05, zitiert im Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
Nach der Verwaltungspraxis setzt der Waisenrentenanspruch voraus, dass zwischen Pflegekind und Pflegeelternteil ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden hat. Das Kind muss zu Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder zur beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein (Rz 3208 der ab 1. Januar 2002 gültigen Wegleitung des BSV über die Renten, RWL). Das Pflegeverhältnis muss ferner auf Dauer begründet worden sein, wobei nicht erforderlich ist, dass es vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert hat (Rz 3215 f. RWL, zitiert im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2003, H 123/02 E. 2).
Die Fremdunterbringung des Kindes kann - unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen (Art. 307 ff. ZGB) und des Kindeswohls (Art. 301 ff. ZGB) - freiwillig oder unter behördlicher oder gerichtlicher Anordnung erfolgen (vgl. TUOR/SCHNYDER/SCHMID/ RUMO-JUNGO, a.a.O.; ZKE 2011, S. 87, 89):
Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vorherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge (Art. 311 Abs. 1 ZGB): Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1); wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben (Ziff. 2).
Die Eltern können die faktische Obhut über das Kind beispielsweise an eine Tagesbetreuung delegieren. Das Kind kann durch die Eltern auch wochenweise oder (auf deren Begehren bei der Vormundschaftsbehörde) auch auf Dauer fremdplatziert sein
(ZKE 2011, S. 87, 89; vgl. auch Art. 310 Abs. 2 und Art. 312 Ziff.
2 ZGB).
Das Pflegekindverhältnis kann auf diesen Grundlagen auch begründet sein als Voraussetzung für eine beabsichtigte Adoption (vgl. Art. 264 ZGB; unter Vorbehalt von Blankooder Inkognitoadoptionen).
Wesentlich ist, dass bei der Fremdplatzierung der Kinder den Pflegeeltern die faktische Obhut zukommt, nicht aber das Obhutsrecht als Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rechtssinne. Letzteres verbleibt immer bei der Kindesschutzbehörde respektive beim Vormund (vgl. BGE 128 III 9, kommentiert durch Stettler in ZVW 2002, S. 236 ff.; siehe auch BGE 120 Ia 260). "Denn das Obhutsrecht beinhaltet die Befugnis, den Aufenthaltsort und die Art der Unterbringung des Kindes zu bestimmen, und kann einem Dritten einzig im Rahmen einer Vormundschaft und nur mit allen das Kind betreffenden Entscheidungsbefugnissen übertragen werden. [ ] Pflegeeltern kommen als Träger des Obhutsrechts über ein Kind nicht in Frage" (BGE 128 III 9 E.4).
Für die vertragsrechtliche Qualifikation eines Pflegeverhältnisses ist wesentlich, zu welchem Zweck, Inhalt und Umfang dieses begründet worden ist. Das Pflegekindverhältnis kann - unter Einhaltung der familienrechtlichen Bestimmungen - ausdrücklich oder konkludent durch Vertrag und ohne spezifische Formvorschriften zwischen den gesetzlichen Vertretern des Kindes und den Pflegeeltern oder zwischen der Kinderschutzbehörde und den Pflegeeltern begründet werden (Art. 1 und 11 OR; vgl. ZKE 2011, S. 87, 96 ff.). Mit der Übertragung der elterlichen Pflegeund Erziehungsaufgaben an die Pflegeeltern respektive durch Abschluss des Pflegevertrages wird den Pflegeeltern, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, ein Stellvertreterrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge eingeräumt (vgl. Art. 300 Abs. 1 ZGB). Das Stellvertreterrecht besteht unabhängig davon, ob sich die Kinder auf private oder behördliche Veranlassung bei den Pflegeeltern befinden (ZKE 2011, S. 87, 89). Obwohl das Pflegeverhältnis familienrechtliche Wirkungen entfaltet, steht den Pflegeeltern aber nicht die rechtliche Obhut als Bestandteil der elterlichen Sorge zu (BGE 128 III 9 E. 4b; vgl. Erwägungen 3.2.8, letzter Absatz). Dies betrifft etwa Fragen der Ausbildung, der Gesundheit oder der Berufswahl des Kindes. Insoweit sind aber die Pflegeeltern anzuhören (Art. 300 Abs. 2 ZGB). Dieses Recht steht den Pflegeeltern auch gegenüber Behörden und Gerichten zu. Da eine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Rahmen der faktischen Pflege und Erziehung der Pflegeeltern insoweit besteht, als es zur gehörigen
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind Pflegeeltern explizit seitens des Gesetzgebers als Adressaten der Kindesschutzmassnahmen benannt (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die zivilrechtlichen Bestimmungen beschlagen somit das Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zu den Inhabern des Obhutsrechts (Eltern, Vormundschaftsbehörde, Vormund) und umschreiben inhaltlich mit Blick auf das Kindeswohl die Aufgabe der Pflegeeltern (ZKE 2011, S. 87, 89).
Die Aufnahme von Pflegekindern bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle am Wohnsitz des Antragstellers, unter deren Aufsicht der Antragsteller untersteht (Art. 316 Abs. 1 ZGB). Da der Fremdplatzierung von Kindern ausserhalb des Elternhauses meist erschwerte Umstände zugrunde liegen, legt die bundesrechtliche Bestimmung lediglich Minimalanforderungen fest: (a) die Bewilligungspflicht und b) die behördliche Überwachung von Pflegeverhältnissen; PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002,
2. Auflage, zu Art. 316 ZGB, S. 1662, Rz. 1 ff.).
Der Bundesgesetzgeber hat die Voraussetzungen zur Aufnahme von Pflegekindern in der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO, SR 211.222.338) konkretisiert (vgl. auch Art. 1 und 10 PAVO), insbesondere in Bezug auf die Anforderungen, die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsicht über die Familienpflege (Art. 4-11 PAVO), die Tagespflege (Art. 12 PAVO) sowie die Heimpflege (Art. 13-20 PAVO). Nach Art. 4 Abs. 1 PAVO ist bewilligungspflichtig, wer ein Kind, das noch schulpflichtig oder noch nicht
15 Jahre alt ist, für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen will. Die Pflegeeltern müssen die Bewilligung vor der Aufnahme des Kindes einholen (Art. 8 Abs. 1 PAVO). Eine Bewilligung ist in jedem Fall einzuholen, unabhängig davon, ob das Kind von einer Behörde (Art. 310 Abs. 1 ZGB) oder von den Eltern selbst bei Pflegeeltern untergebracht werden soll, und selbst dann, wenn das Kind die Wochenenden nicht in der Pflegefamilie verbringt (Art. 4 Abs. 2 PAVO). Gemäss Art. 4 Abs. 3 PAVO können die Kantone die Bewilligungspflicht für die Aufnahme verwandter Kinder aufheben. Vor Unterbringung des Kindes hat die Behörde die Verhältnisse zu untersuchen (Art. 7 PAVO) - was mit Blick auf das Kindeswohl und nicht in willfähriger Dienstfertigkeit gegenüber Gesuchstellern zu erfolgen hat - und gegebenenfalls die Bewilligung zu erteilen [ ] (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, ZGB I, Basel 2002, 2. Auflage, zu Art. 316,
S. 1162 f., Rz. 6). Änderungen der Verhältnisse sind unter den Beteiligten (Pflegeeltern, Behörden, leibliche Eltern) mitzuteilen (Art. 9 PAVO). Die Behörde ist zur Beaufsichtigung verpflichtet (Art. 10 PAVO) und kann die Bewilligung gegebenenfalls widerrufen (Art. 11 PAVO).
Für die Gutheissung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs auf Kinderrente ist wesentlich, dass die Pflegekinder unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, Rz. 3307 ff., wobei sich die zitierte "Unentgeltlichkeit" des Pflegeverhältnisses auf den vom Bundesrat erlassenen Art. 49 Abs. 1 AHVV [i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVG] auf Waisenrenten bezieht).
Bezüglich der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung ist anzumerken, dass diese Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) beinhalten und keine eigenen Rechtsregeln darstellen. Verwaltungsweisungen dienen zur Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung respektive Ausgleichskassen über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG i.V.m. Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Gericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Gericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht allerdings nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] H 49/05
vom 1. Dezember 2005, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172, E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).
Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben oder das Kind den Namen der Pflegeeltern angenommen hat.
Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB), in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
Der Beschwerdeführer hätte seit dem 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente gehabt. Da er die Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die gekürzte Altersrente bereits am 1. Juni 2007 (vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV). Es ist daher zu prüfen, ob er die beiden Kinder, für welche er Kinderrenten beantragt hat, vor dem 1. Juni 2007 unentgeltlich zu dauernder Pflege aufgenommen hat (vgl. E. 3.2.3 f.).
In einem ersten Schritt sind das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern sowie die Frage der elterlichen Obhutsund Sorgfaltspflicht zu klären.
Aus dem Familienregister der Gemeinde W.
und den
beiden Geburtsurkunden der Kinder geht hervor, dass D.
und
E. die unehelich geborenen Kinder von G. (Tochter des H. , geborene I. ; Mutter) und J. (Vater) sind (act. 6/69). Gemäss der beigebrachten thailändischen Geburtsurkunde ist
J.
Vater der Kinder und Sohn von B. -C.
(vormals B. ), der Ehefrau des Beschwerdeführers (act. 6/73).
hat D.
am 25. Juli 1995 und E.
am 1.
September 1997 als seine Kinder anerkannt (act. 6/65 f. und 6/63 f., acte de naissance). Damit ist das Kindesverhältnis zu den Eltern erstellt.
Da die Eltern nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge der Mutter zu (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 298a ZGB liegt dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Die letzte bekannte Wohnadresse aus dem Jahr 1997 lautet auf den Namen G. (Mutter der Kinder), V. (act. 6/12, Communication de reconnaissance, Canton de Neuchatel). Es ist davon auszugehen, dass zum damaligen Zeitpunkt die Kinder in der tatsächlichen Obhut der Mutter waren. Da auch nichts Gegenteiliges seitens des Kindesvaters oder des Beschwerdeführers vorgebracht wurde, obliegt die elterliche Obhutsund Sorgfaltsberechtigung (-pflicht) von Gesetzes wegen der Kindesmutter (Art. 298 Abs. 1 ZGB; vgl. E. 3.2.5).
In einem zweiten Schritt ist (in chronologische Reihenfolge) zu prüfen, ob ein faktisches Familienverhältnis und damit ein Pflegekindverhältnis im weitesten Sinne und/oder ein Pflegeverhältnis im engeren Sinne
zwischen den beiden minderjährigen Kindern D.
und E.
und dem Beschwerdeführer auf Dauer begründet worden ist, welches die Voraussetzungen für einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente erfüllt (vgl. E. 3.2.7 ff. mit weiteren Hinweisen). Zu überprüfen sind insbesondere die vom Beschwerdeführer dargelegten Wohnund Lebensverhältnisse der leiblichen Eltern und ihrer Kinder sowie der tatsächliche Aufenthaltsort der beiden Kinder nach der vermeintlichen Trennung der Eltern (vgl. E. 3.2.14).
Der Beschwerdeführer führt in seinem Gesuch um Ausrichtung von Altersund Kinderrenten der AHV vom 11. November 2009 an, dass die Eltern der genannten Kinder im Jahr 2000 getrennt haben und nicht mehr zusammen mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Mutter wohne mittlerweile in N. , sei schwer krank und lebe von Sozialhilfe. Die Mutter müsse alle zwei bis drei Tage zur Dialyse ins Spital
und sei reiseunfähig. Der Vater lebe anscheinend in U.
bei
seinem Bruder und habe finanzielle Probleme (Betreibungen). Da von Seiten der Kindeseltern jegliche Unterstützungszahlung ausbleibe, kümmerten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen mit vollumfänglicher finanzieller Unterstützung um die Kinder (act. 6/79). Als Nachweis für das seit dem Jahr 2000 respektive 2002 in der Schweiz bestehende und auf Dauer ausgerichtete Pflegeverhältnis dokumentierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit zwei Wohnsitzbescheinigungen beziehungsweise Abreisebestätigungen
aus Z.
, datiert mit 14. März 2005, ausgestellt auf die Namen
D.
und E. (act. 6/31) und B. (act. 6/41).
Aus den Aktenschriften geht nicht hervor, wo die leibliche Mutter und ihre Kinder nach dem Jahr 1997 bis Ende März 2002 ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt haben. In den erwähnten Abreisebescheinigungen (act. 6/31 und 6/41) wurde lediglich bestätigt, dass
D.
und E.
vom 1. April 2002 bis 30. April 2004 in
Z. domiziliert waren (ohne nähere Spezifizierung einer genauen Wohnadresse) und anschliessend die Schweiz mit dem Reiseziel Thailand verlassen haben. Aus den beigebrachten Bestätigungen der Eltern vom 30. September 2004 (act. 6/39) und 4. März 2005 (act. 6/38) ist jedoch eine Adresse aus folgender Textpassage zu entnehmen: "Les
soussignés, J. , Av. T.
26, Z.
(père) et
G.
(mère) confions nos filles " Es ist nicht
nachvollziehbar, ob an der erwähnten Adresse, die sich im Übrigen in unmittelbarer Nähe der vormaligen Geschäftsadresse des Beschwerdeführers befindet ("A. Electronic SA en liquidation, Av. T.
12, Z.
"; act. 6/1), die Kindeseltern mit ihren Kindern, der
Kindesvater mit den Kindern oder nur der Kindesvater seinen Wohnsitz mindestens seit dem Jahr 2003 hatten (act. 6/44, S. 2; vgl. "vermuteter Wohnsitz" U. , E. 3.5.1).
Zudem ist nicht belegt, dass die Mutter schwer krank sei und Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe sowie der Vater der Kinder finanzielle Schwierigkeiten habe, sodass die Eltern ihren Unterhaltsund Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kindern nicht nachkommen könnten. Wenn letzteres der Fall gewesen wäre, hätte jedenfalls der Schutz sowie das Wohl der Kinder in den Vordergrund gestellt und Unterstützung durch die Kindesschutzbehörde (Vormundschaftsbehörde) verlangt werden müssen (vgl. E. 3.2.8 mit weiteren Hinweisen zu den Kindesschutzmassnahmen, dem Kindeswohl und die Fremdunterbringung). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch im Falle eines Pflegekindverhältnisses eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern bis zu deren Mündigkeit besteht (Art. 277 Abs. 1 ZGB).
Aufgrund der Aktenlage und fehlender Angabe einer Wohnadresse des
Beschwerdeführers in Z.
kann somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die beiden Kinder tatsächlich ab dem 1. April 2002 ihren Aufenthaltsort am Wohnsitz des Beschwerdeführers in Z. hatten.
Voraussetzung für ein faktisch bestehendes Familienverhältnis ist, dass seitens des obhutsund sorgfaltsberechtigten Elternteils (in casu die Mutter) die Aufgaben über die Erziehung und Pflege der unmündigen Kinder an Personen übertragen worden sind, die nicht die Eltern der Kinder sind, und die Kinder sich tatsächlich in der Obhut der Pflegeeltern befinden (E. 3.2.7, zweiter Absatz).
Für den Zeitraum 2000 bis Ende März 2002 finden sich im Weiteren keine Hinweise darüber, dass die unmündigen Kinder sich tatsächlich in der Obhut des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befunden hätten und somit faktisch ein Pflegekindverhältnis begründet worden wäre.
Aus den aktenkundigen Dokumenten (act. 6/31 und 6/41) geht hervor, dass die Kinder sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 1. April 2002 ihren Wohnsitz in der Einwohnergemeinde Z. hatten und sich mit 30. April 2004 abgemeldet haben, da sie die Schweiz mit dem Reiseziel Thailand endgültig verlassen würden. Ein ähnlicher Wortlaut
findet sich in der auf den Namen A.
ausgestellten Aus-
reisebestätigung (act. 6/40), in der allerdings die Wohnsitznahme in Z. bis zum 15. März 2005 bescheinigt wurde. Die Kinder waren
zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Z.
im fünften und
siebenten Lebensjahr und somit unmündig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind nicht die Eltern von D. und E. . Da keine vertragliche Vereinbarung über die Übertragung der elterlichen Aufgaben zwischen der Sorgfaltsberechtigten und dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den Akten vorliegt, könnte vermutet werden, dass die Kindesmutter mit der Anmeldung ihrer beiden Kinder in der
Einwohnergemeinde Z.
einverstanden war und die Aufgaben
über die Erziehung und Pflege ihrer Kinder dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konkludent übertragen hat. Ebenso denkbar wäre, dass die Kindesmutter den Kindesvater mit der Erziehung und Pflege der Kinder beauftragt hat, welcher ebenfalls seinen Wohnsitz in Z. zu haben scheint. Auch kann offen bleiben, aus welchen Gründen vor allem die Mutter der Kinder nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, den Kindern die vollumfängliche Pflege und Erziehung angedeihen zu lassen, sodass die Übertragung der elterlichen Pflichten an Dritte notwendig gewesen wäre (vgl. E.3.2.7 mit weiteren Hinweisen zur Übertragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern; E. 3.2.9 zur vertragsrechtlichen Qualifikation des Pflegeverhältnisses).
Unter der Annahme, dass die Kindesmutter ihre Erziehungsund Pflegeaufgaben an den Beschwerdeführer konkludent übertragen hat (vgl. E. 3.5.3), müsste gegebenenfalls ein faktisch bestehendes Familienverhältnis bejaht werden. Diese Sichtweise wird insofern verstärkt, als der Beschwerdeführer - im Hinblick auf eine gemeinsame Auswanderung mit der Ehegattin und den beiden Kindern nach Thailand
- bereits am 30. Juni 2003 thailändische Geburtsurkunden für die Kinder hat ausstellen lassen (act. 6/61 f.). Demzufolge müsste der Beschwerdeführer spätestens ab diesem Zeitpunkt die Absicht gehabt haben, die Kinder für eine längere Zeit bei sich in Pflege aufzunehmen. Ob die Kinder tatsächlich bereits ab dem 1. April 2002 in der
Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers in Z.
lebten und in
Pflege aufgenommen worden waren, kann jedoch - wie bereits gesagt -
anhand der Akten nicht bestätigt werden.
Um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche für ein Pflegekind aus einem faktischen Familienverhältnis ableiten zu können, bedarf es - wie bereits in E. 3.2.7 dargelegt - u.a. einer Pflegeelternschaft im engeren Sinne und weiterer Voraussetzungen.
Der Beschwerdeführer wäre bereits vor der Aufnahme der Kinder gesetzlich verpflichtet gewesen, eine Bewilligung bei der vormundschaftlichen Behörde an seinem Wohnsitz einzuholen, zumal die Kinder für mehr als drei Monate bei ihm aufgenommen wären (vgl. E.
3.2.10 f., insbesondere Art. 4 PAVO). Auch sehen die Regelungen des Kantons Neuenburg aufgrund der Verordnung über die Unterbringung von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 13. November 2002 (Règlement d’application de l’ordonnance réglant le placement d’enfants à des fins d’entretien et en vue d’adoption, RAOPPE, RSN 213.231) nicht vor, dass es einer solchen Bewilligung in casu nicht bedarf (E. 3.2.11 zu den Voraussetzungen zur Aufnahme von Pflegekindern). Das Argument des Beschwerdeführers, dass eine Bewilligung für die Zeit in der Schweiz nicht erforderlich gewesen sei, weil die leiblichen Eltern bei Bedarf zugezogen werden konnten und „den leiblichen Eltern ohnedies das Wissen und die Sprachkenntnisse fehlten, um Solcherlei selbst zu erledigen" (act. 8), hält vor den Augen des Gesetzgebers nicht stand, zumal auch die Pflege und Betreuung von Kindern durch fremde Pflegeeltern oder durch Verwandte (in casu die Grossmutter [und den Beschwerdeführer]) der vormundschaftlichen Bewilligung und Aufsicht unterstehen. Dies trifft auch dann zu, wenn die sorgeberechtigte Mutter oder beide Elternteile freiwillig ihre Einwilligung zur Fremdplatzierung der
Kinder geben und die Kinder nicht durch behördliche oder gerichtliche Anordnung in einer Pflegefamilie platziert werden (vgl. E. 3.2.10 und Art. 307 Abs. 3 ZGB).
Fraglich ist weiter, ob in Thailand bis zum 7. Februar 2007 ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis bestanden hat, welches einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente einräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu überprüfen, ob der Wohnsitz der Kinder in Thailand tatsächlich identisch ist mit jenem des Beschwerdeführers (vgl. zur Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes E. 3.2.14 m.w.H.).
Die Vorinstanz geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass nicht vor dem 7. Februar 2007 ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis bestehen konnte, weil der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
15. September 2009 (act. 6/32) klar zum Ausdruck bringe, dass die Kinder nur 2 bis 3 Jahre in Thailand bleiben sollten und "sie später wieder
in die Schweiz zurückkehren könnten". Zudem habe der Beschwerdeführer erst per Telefon am 31. August 2009 die Existenz der beiden Kinder erwähnt und sich erkundigt, ob er daraus Ansprüche für sich geltend machen könne (act. 6/26). Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer zwar in der Anmeldung zum Bezug der Altersrente vom 7. Februar 2007 seine damals volljährigen und daher nicht mehr anspruchsberechtigten drei Kinder und zwei Stiefkinder angeführt, die beiden in der Schweiz geborenen und noch minderjährigen Mädchen jedoch unerwähnt gelassen habe. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung der Anmeldung habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig seien (act. 6/11).
Als Nachweis für das auf Dauer ausgerichtete und ununterbrochene Pflegeverhältnis dokumentierte der Beschwerdeführer bereits die Vorinstanz u.a. mit den Staatsangehörigkeits- und Immatrikulations-
bestätigungen der Schweizerischen Botschaft in X.
vom
20. und 29. Oktober 2009, in denen bescheinigt wird, dass die beiden Kinder seit dem 1. November 2004 und der Beschwerdeführer seit dem
20. August 2004 als Schweizer Staatsangehörige an der Schweizerischen
Botschaft in X.
im Matrikelregister eingetragen sind (act. 6/59
und 6/60). Die Ehefrau wurde im Hausregister als Vorsteherin des Hauses 20/47 S. -Strasse in der Gemeinde R. (Thailand) und als "Eingezogen am 28. Juli 2004" vermerkt (6/54). Die Namenseintragung der beiden Mädchen im Hausregister erfolgte am 27. April 2005 (6/53 und 6/58). Seither leben die Kinder an der angegebenen Wohnadresse in Thailand (act. 6/79, S. 3, Ziff. 9).
Das Pflegeverhältnis sei auch spätestens mit der schriftlichen Einwilligung der leiblichen Eltern vom 30. September 2004 und 4. März 2005 nachgewiesen. Die Eltern bestätigen darin, dass ihre beiden Kinder dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau anvertraut werden, um in Thailand an einer thailändischen Schule die Landessprache sowie das Lesen und Schreiben zu erlernen (act. 6/38 und 6/39). Weil der Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und ihren Kindern sich nur mehr auf die Weihnachtsund Geburtstage beschränke und seitens der Eltern - aufgrund ihrer finanziellen und gesundheitlichen Probleme - mit keinerlei Unterhaltsoder Unterstützungszahlungen zu rechnen sei, hätten sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach einigen Jahren in Thailand entschlossen, die beiden Kinder bei sich zu behalten, um sie vor einer Heimunterbringung zu bewahren. Aufgrund der beigebrachten Dokumente sei somit spätestens im Jahre 2005 ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis faktisch ausgewiesen.
Gegen die Argumentation eines (faktisch) bestehenden Pflegeverhältnisses bis April 2005 in Thailand spricht, dass in den beiden im Gesuch vom 11. November 2009 beigefügten Hausregisterauszügen (6/53 und 6/58) lediglich eine Namenseintragung der Kinder im Hausregister respektive am Wohnsitz der Ehegattin in Thailand am 27. April 2005 erfolgte, aber keine Angaben darüber existieren, wann die Kinder an der Wohnadresse ihrer Grossmutter tatsächlich eingezogen sind. Erst mit den zwei "Bescheinigungen von Angaben aus dem Einwohnermelde-Register" vom 3. Februar 2010, die der Vorinstanz als Beilagen zur Einsprache vom 18. Februar 2010 zur Kenntnis gebracht wurden (act. 6/85 und 6/87), geht hervor, dass E. und D. am 27. April 2005 in das Haus Nr. 20/47 S. -Strasse 172, Gemeinde R. , Kreis R. , Provinz X. , eingezogen sind. Nicht überprüfbar ist, wo die beiden Mädchen seit der Abmeldung vom 30. April 2004 aus der Schweiz bis zu ihrer definitiven Wohnsitznahme und Registrierung in Thailand am 27. April 2005 ihren tatsächlichen Aufenthaltsort hatten und wo sie zwischenzeitlich behördlich registriert wurden (vgl. E. 3.2.14 zum Aufenthaltsort von Pflegekindern). Hinweise hierzu liefern auch die erwähnten Staatsangehörigkeitsund Immatrikulationsbestätigungen der Schweizerischen Botschaft in
X.
nicht (E. 3.6.2).
Gegen ein faktisch bestehendes Pflegeverhältnis zwischen den beiden Kindern und dem Beschwerdeführer spricht ebenso, dass weder der Namenseintrag noch die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der erwähnten Wohnadresse im Hausbuch oder einem anderen thailändischen Einwohnerregister behördlich vermerkt wurde. Dazu wendete der Beschwerdeführer ein, dass es in Thailand nicht üblich sei, dass Ausländer im Hausbuch registriert werden. Auch die bei der Gesuchstellung beigebrachten Staatsangehörigkeitsund Immatrikulationsbestätigungen geben keine Auskunft darüber, ob der Beschwerdeführer wohnsitzmässig in Thailand registriert wurde und, falls dies bejaht werden könnte, ob sich dieser Wohnsitz an derselben Adresse wie die der Kinder befindet. Erst in der Replik legte der Beschwerdeführer die "Wohnsitzbestätigung Ausländer" vom 19. Januar 2005 (mit deutscher Übersetzung der thailändischen Version) vor, die vom Inspektorat Division 4, Hauptquartier
Administration, Einwanderungs-Behörde Kreis Q.
in X.
ausgestellt wurde. Diese beinhaltet ein Gesuch für die Ausstellung einer
Wohnsitzbestätigung im Königreich Thailand (act. 8/7). Die Wohnsitzbescheinigung werde zum Zweck der Beantragung der Fahrzeuglenkerberechtigung sowie für den Kauf eines Personenwagens in Thailand benötigt. Die erwähnte Einwanderungsbehörde bestätigt darin dem zuständigen Beamten im Strassenverkehrsamt in X. , dass die Meldung des ausländischen Staatsbürgers entgegengenommen wurde und der "gegenwärtige Wohnsitz der Meldeperson" sich im Hause Nr. 986/47, Ortsteil 12, an der S. -Strasse 172 im Kreis R. , X. befinde. Diese Meldung sei registriert worden. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass die vom Beschwerdeführer an die Einwanderungsbehörde gemeldete Wohnadresse vom 19. Januar 2005 nicht identisch ist mit jener Adresse der Ehefrau und der Kinder - Haus Nr. 20/47 S. -Strasse in der Gemeinde R. . Bestätigt wird dies durch den im Hausregisterauszug vom 28. Juli 2004 in Klammer gesetzten, einwohnerbehördlichen Vermerk, der neben der Wohnadresse "20/47 S. -Strasse" angebracht worden ist: "(986/47 Ortsteil 12, gestrichen, signiert)". Aus dem Hausregisterauszug vom 28. Juli 2004 geht nicht hervor, wann der Vermerk "(986/47 Ortsteil 12, gestrichen, signiert)" angebracht wurde.
Erst in der Replik vom 18. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer ein thailändisch verfasstes "Schreiben der Kreis-Verwaltung R. " vom 27. September 2005 vor, welches gemäss der angefügten deutschen Übersetzung gleichentags dem Beschwerdeführer überreicht worden sei. Das regionale Einwohnermeldeamt Kreis
R.
"will" darin "amtlich bescheinigen", dass innerhalb des
Rahmens des Projekts "Verbesserung der Nummerierung von Häusern und Bauten in X. " seitens der Kreis-Verwaltung "das Haus Nr. 986/47 Ortsteil Nr. 12, Kreis R. , X. " neu in "Haus Nr. 20/47, S. -Strasse Nr. 172, Gemeinde R. , Kreis R. , X. " geändert wird. Soll den Aussagen dieses Schreibens Glauben geschenkt werden, so lebt der Beschwerdeführer seit dem 19. Mai 2005 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern an der gleichen Wohnadresse. Dagegen spricht allerdings, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz über die beiden zuvor erwähnten behördlichen Dokumente vom 19. Mai 2005 und 27. September 2005 und deren Inhalt weder im Gesuch um Ausrichtung von Alters-Kinderrenten vom 11. November 2009, noch mit der Einsprache vom 18. Februar 2010 in Kenntnis gesetzt hat, sondern den Sachverhalt erst in der Replik zu erklären versuchte.
Es bestehen somit Unklarheiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs, die sich im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers stellen. Es ist nicht erklärbar, weshalb der Beschwerdeführer sich zwar am 14. März 2005 aus Z. (Kanton Neuenburg) abmeldete und anschliessend die Schweiz verliess, aber bereits zwei Monate zuvor (am
19. Januar 2005) eine Wohnsitzmeldung bei der Einwanderungsbehörde in Thailand erstattet hatte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Wohnsitz in Thailand haben konnte. Die zivilrechtliche Beantwortung dieser Frage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 ZGB: Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Gleiches gilt auch für die beiden Kinder, die zwar am 30. April 2004 in der Schweiz abgemeldet worden sind, deren wohnsitzmässige Registrierung jedoch erst am 27. April 2005 durch die Einwohnerbehörde in Thailand vorgenommen wurde.
Auch unter dem Blickwinkel, dass ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis angenommen werden müsste, ist aufgrund der schriftlichen Einwilligungserklärung der Eltern nicht zu schliessen, dass diese dem Beschwerdeführer die elterliche Sorgfaltsund Obhutspflicht auf unbestimmte Zeit übertragen hätten. Aus der Erklärung geht einzig hervor, dass die beiden Kinder dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unter der Begründung anvertraut werden, damit die Kinder in Thailand die Landessprache sowie das Lesen und Schreiben an einer thailändischen Schule erlernen können. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass ein seit dem Jahr 2004 beziehungsweise 2005 auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis schon alleine deswegen nicht vorliegen könne, weil nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers mit der Auswanderung nach Thailand beabsichtigt war, dass die Kinder nur 2-3 Jahre und zum Zweck der Sprachausbildung in Thailand verbleiben sollten. Die nachträgliche Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz, dass er und seine Ehefrau die Kinder weiterhin und auf Dauer in Pflege in Thailand behalten würden, weil die leiblichen Eltern aufgrund finanzieller und gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage seien, sich um diese in der Schweiz zu kümmern, ist keine genügende Begründung für ein bereits vor dem 1. Juni 2007 bestehendes Pflegeverhältnis im Sinne der Bundesgerichtsrechtsprechung und ein solches von den leiblichen Eltern auch nicht bestätigt worden.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung darüber, ob es zum Wohle der Kinder ist, diese auf Dauer in Thailand und in der Obhut des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu überlassen (damit diese auch nicht in einem Heim untergebracht werden müssen), in casu einzig der sorgfaltsund obhutsberechtigten Mutter obliegt (Art. 298 ZGB i.V.m. Art. 302 und 304 ZGB) oder der Mutter und dem leiblichen Vater, sofern eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Anteile an der Betreuung der Kinder sowie die Verteilung der Unterhaltskosten vorliegt und die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter und den Vater durch die Vormundschaftsbehörde geregelt wurde (Art. 298a ZGB i.V.m. Art. 302 und 304 ZGB). Ist das Wohl der Kinder gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Vormundschaftsbehörde auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Damit soll gesagt werden, dass im Fall der Gefährdung des Kindeswohls die Entscheidungskompetenz bzw.
-befugnis darüber, an welchem Ort und unter welcher Obhut die Kinder auf Dauer untergebracht werden sollen, einzig den obhutspflichtigen Eltern oder in den zuvor erwähnten Fällen der Vormundschaftsbehörde obliegen.
Obwohl die beiden Kinder, D.
und E. , im
Anmeldungsformular für die Altersrente vom 2. Februar 2007 in der Rubrik "Pflegekinder" unerwähnt blieben und diese Tatsache für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu gewichten ist, sei im Sinne eines Querverweises angemerkt, dass die Vorinstanz verständlicherweise Zweifel an der Existenz eines auf Dauer begründeten Pflegeverhältnisses hatte, zumal der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Auch wäre der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zur Abklärung des Leistungsanspruches verpflichtet gewesen, das Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, obwohl er sich nach eigenen Aussagen seit dem Jahr 2000 um die beiden Enkelkinder seiner Ehefrau gekümmert habe, vollumfänglich deren Unterhalt finanziert habe und zudem rückwirkend per 1. Juni 2009 Kinderrenten beanspruchen will.
Im Weiteren stellt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt - weder für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 2000 [respektive 2002] bis 2004, noch für die Zeit in Thailand - eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-) Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das Pflegekinderverhältnis oder einer Bescheinigung derselben Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, vorgelegt hat. Ergänzend weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme auch darauf hin, dass nicht jede Art von Kinderbetreuung ein Pflegeverhältnis darstellt und den Anspruch auf Kinderrente zu begründen vermag. Es könne auch nicht von den Verfahrensvoraussetzungen zum Bezug einer Kinderrente für Pflegekinder aus dem Grund abgewichen werden, dass es im Ausland diese Verfahrensvorschriften nicht gebe. Ein unentgeltliches und auf Dauer vor dem Rentenfall bestehendes Pflegekindverhältnis zu den beiden Mädchen sei daher weder nachgewiesen noch nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Der Beschwerdeführer führt wiederholt als Gegenargument an (zuletzt in act. 8 und 13), dass aus Thailand keine vergleichbare Bestätigung einer Pflegekinderaufsicht im Sinne von Art. 316 ZGB beigebracht werden könne, dass "eine Pflegekindervereinbarung in Thailand nicht erhältlich gemacht werden kann" und dass "ein Eintrag im Hausbuch genügender Nachweis für das Verhältnis zu den Kindern und den gemeinsamen Wohnsitz sei". Darum seien "entsprechende Lebensund Wohnsitzbescheinigungen für die Kinder diesem Gesuch beigelegt" worden, die seiner Ansicht nach für den Nachweis des Pflegeverhältnisses ausreichen müssten.
Wie in den Erwägungen 3.2.11 f. dargelegt, sind Pflegeeltern nach schweizerischem Recht - insbesondere bei Anspruchserhebung auf Kinderrenten in der AHV - verpflichtet, vor der Aufnahme eines Pflegekindes eine Bewilligung einzuholen (Art. 316 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 PAVO), sofern sie beabsichtigen, das noch schulpflichtige oder noch nicht 15 Jahre alte Kind für mehr als drei Monate oder für unbestimmte Zeit zur Pflege im gemeinsamen Haushalt aufzunehmen (Art. 4 Abs. 1 PAVO). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a PAVO ist für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde im Bereich der Familienpflege die Vormundschaftsbehörde am Ort der Unterbringung des Unmündigen zuständig. Die Behörde bezeichnet eine geeignete Person, welche die Pflegefamilie sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht (Art. 10 Abs. 1 PAVO). Sinn und Zweck der behördlichen Besuche sind die Überprüfung
der Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses sowie die Beratung der Pflegeeltern bei auftretenden Schwierigkeiten (Art. 10 Abs. 2 und 11 PAVO). Diese Bestimmungen sind als sichernde Massnahmen zu verstehen und dienen zum Schutz und Wohl von Pflegekindern (und Pflegeeltern).
Da der Beschwerdeführer wiederholt geltend machte, eine mit der Schweiz vergleichbare Vormundschaftsbehörde existiere in Thailand nicht, hat das Bundesverwaltungsgericht Abklärungen über die
Schweizerische Botschaft in X.
veranlasst. Die Abklärungen
haben ergeben, dass die gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern durchaus vergleichbar sind mit jenen der Schweiz. Die massgeblichen thailändischen Bestimmungen über die Aufnahme von Pflegekindern, die Kontrolle, Aufsicht und den Schutz von Pflegekindern und -eltern sind in den Bestimmungen des zuständigen "Departement of Welfare governing Child Welfare in Foster Family B.E. 2544" von 2001 definiert, welche insbesondere auch die beiden Regelungen "Clause no. 10 (2)" und "Clause no. 13 (4)" der
Bekanntmachung des Revolutionsrates No. 294 vom 27. November 2515 (1972 n. Chr.) beinhalten. Gemäss der "Clause no. 9" muss für die Genehmigung und Aufnahme eines Pflegekindes in einer Pflegefamilie dem Generaldirektor des "Departement of Social Developement and Welfare" ein Antrag vorgelegt werden. Nach Vorlage der Antragsunterlagen einschliesslich der erforderlichen urkundlichen Beweise hat ein Sozialarbeiter die Pflegefamilie zu besuchen, um die Lebensbedingungen und Qualifikationen des Antragstellers zu überprüfen. Sobald der Generaldirektor festgestellt hat, dass der Antragsteller die erforderlichen Qualifikationen aufweist sowie im Besitz der benötigten Urkunden ist, kann er dem Antragsteller die Bewilligung für die Aufnahme des Pflegekindes erteilen ("Clause no. 10"). Zudem wird von Gesetzes wegen im Falle einer "Zuteilung" eines Kindes in eine Pflegefamilie verlangt, dass ein Sozialarbeiter in regelmässigen Abständen (d.h. alle zwei Monate im ersten Jahr [ ], mindestens aber drei Mal pro Jahr) das Kind und die Pflegefamilie regelmässig besuchen kommt ("Clause no. 14 of the Rule"). Auch sieht das thailändische Recht Massnahmen zum Schutz des Kindes vor (Abschnitt 24 i.V.m. mit Abschnitt 33 über die Bestimmungen des Kindesschutzes B.E. 2546 aus dem Jahr 2003; vgl. E.
3.2.8 mit weiteren Hinweisen zu den Kindesschutzmassnahmen in der Schweiz).
Nach erfolgter Zustellung der Botschaftsabklärung an den Beschwerdeführer äusserte sich Letztgenannter sinngemäss wie folgt: Er habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass es eine (vormundschaftliche) Behörde in Thailand gebe, die von Gesetzes wegen grundsätzlich für die Überprüfung von Pflegekindverhältnissen zuständig sei. Dennoch sehe die Praxis anders aus und es sei für den Beschwerdeführer (als Ausländer) faktisch unmöglich, eine derartige Bewilligung oder eine Bestätigung für das Nichterfordernis einer Bewilligung zu erhalten. Auch wären die "richtigen Fragen" - gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers - so an den Vertrauensanwalt der Schweizerischen Bot-
schaft in X.
zu stellen gewesen, "wie denn in der Praxis in
Thailand Auskünfte, Bestätigungen etc. allgemein und der Antrag eines Ausländers im Besonderen gehandhabt würden". Die beiden Mädchen seien vom zuständigen District-Office R. (O. /P.
R. ) ins Hausregister (L.
) eingetragen und
damit auch die verwandtschaftlichen Verhältnisse sowie die thailändische Staatsangehörigkeit abgeklärt worden. Dieselbe Behörde habe es kategorisch abgelehnt, eine Bestätigung für etwas auszustellen, von dem sie keine Kenntnis habe. Als Nachweis für das verweigernde Verhalten der thailändischen Behörden (und als Vergleich aus einem anderen Rechtsgebiet), verwies der Beschwerdeführer auf das Rundschreiben der ESTV vom 1. September 2005 hin, worin in Ziff. festgehalten wird, dass die thailändische Behörden den Vorsorgenehmern den "Antrag " (begründungslos) verweigern. Auch sei es in Thailand üblich, dass die Kinder (baldmöglichst nach der Geburt) den Grosseltern zur Betreuung übergeben würden, damit sich die Eltern wieder dem Broterwerb zuwenden könnten. Die vom Vertrauensanwalt der Botschaft gemachten Feststellungen würden somit der Praxis nicht gerecht.
Mit Gesuch um Ausrichtung von Kinderrenten vom 11. November 2009 haben die beiden Kinder D. und E. noch nicht das fünfzehnte Lebensjahr vollendet. Auch zum Zeitpunkt des vorbezogenen Rentenanspruchs (1. Juni 2007), der für die Beurteilung des Anspruchs auf Kinderrente massgeblich ist (vgl. Erwägungen 3.2.3), waren die Mädchen erst 12 und 10 Jahre alt und somit noch schulpflichtig. Will der Beschwerdeführer für die beiden seit dem Jahr 2005 in Thailand lebenden Kinder eine Kinderrente der AHV beanspruchen, so obliegt es ihm nachzuweisen, dass eine am Aufenthaltsort der Kinder zuständige (Vormundschafts-) Behörde mit der Pflegekinderaufsicht vor dem 1. Juni 2007 betraut wurde und diese ihm eine Bewilligung für die Aufnahme der
Pflegekinder ausgestellt hat. Denn nach Art. 8 ZGB trägt derjenige die Beweislast, der Tatsachen behauptet und daraus Rechte ableiten will.
Ist seitens der thailändischen (Vormundschafts-) Behörde keine Bewilligung für die Aufnahme der Pflegekinder vorgesehen, so müsste dieser Umstand in Form einer behördlichen Bestätigung nachgewiesen werden. Ein stichhaltiger Beweis wurde bisher nicht erbracht. Keinesfalls kann es aber so sein, dass der Beschwerdeführer Kinderrenten beansprucht, ohne die behördliche Bestätigung eines bewilligten oder nichtbewilligungsbedürftigen Pflegeverhältnisses zu erbringen, zumal - wie die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts zeigen und entgegen den ursprünglichen Behauptungen des Beschwerdeführers - auch in Thailand diesbezüglich kein rechtsfreier Raum besteht (vgl. E. 3.6.12).
Auch scheint dem Beschwerdeführer nicht bewusst zu sein, dass einzig mit Nachweis eines gemeinsamen Wohnsitzes (i.c. Hausregistrierung) noch kein Pflegekindverhältnis im engeren Sinne belegt werden kann. Die vom Beschwerdeführer nachträglich angeführten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den thailändischen Behörden sind vorliegend unbeachtlich, da die Bemühungen des Beschwerdeführers, bei den thailändischen Behörden um Genehmigung des Pflegekindverhältnisses zu ersuchen, nicht nachgewiesen worden sind. Im Sinne der Rechtssicherheit und -gleichheit kann daher vom Erfordernis einer behördlichen Bestätigung für die Überprüfung eines Pflegeverhältnisses im Einzelfall nicht abgewichen werden. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass es für sie im Ausland sonst keine Gewähr für das Bestehen der einwandfreien Pflege und Erziehung des Pflegekindes - als Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderrente - gebe.
In Gesamtwürdigung der rechtserheblichen Beweismittel und Ausführungen in den Erwägungen kann im Ergebnis nicht auf ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis vor der Entstehung des (vorbezogenen) Altersrentenanspruchs am 1. Juni 2007 geschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb vor der Aufnahme der Pflegekinder weder in der Schweiz noch in Thailand eine Bewilligung beigebracht werden konnte, sind - wie in den Erwägungen dargelegt - nicht hinreichend substantiiert worden. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder demnach zu Recht abgewiesen, weil eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Erteilung der Bewilligung für das Pflegeverhältnis oder einer Bescheinigung derselben
Behörde, dass keine Bewilligungspflicht bestehe, fehlt und (auch) kein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Unter diesen Umständen erübrigt sich auch die Rückweisung der Sache zur Festsetzung der Pflegekinderrenten an die Vorinstanz, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragte (siehe Buchstabe C.a). Der Eventualantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Nachfolgend ist die Kostenund Entschädigungsfrage zu klären.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]); Einschreiben; Beilage: Kopie des Schreibens vom 13. Juni 2012 betreffend Botschaftsabklärung (act.
12) einschliesslich Beilage (anonymisiert);
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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