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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3673/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3673/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3673/2010
Datum:05.11.2012
Leitsatz/Stichwort:Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfügung; Bundes; Quot;; Recht; Betreibung; Konkurs; Forderung; Begründung; Rechnung; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Verfahren; Parteien; Beschwerdeführers; Beitrags; Akten; Vorsorge; Höhe; Konkurseröffnung; Betreffnis; Zahlung
Rechtsnorm: Art. 11 BV ;Art. 12 BV ;Art. 206 KG ;Art. 265 KG ;Art. 268 KG ;Art. 35 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 54 BV ;Art. 60 BV ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 BV ;
Referenz BGE:117 IV 401; 118 II 363; 119 III 63; 119 V 329; 119 V 78; 121 III 382; 124 V 180; 125 II 369; 126 V 130; 127 V 431; 132 V 215; 132 V 387; 93 III 55
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III

C-3673/2010/mes/wam

U r t e i l  v o m  5.  N o v e m b e r  2 0 1 2

Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti,

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Marc Wälti.

Parteien X. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Zweigstelle Deutschschweiz,

Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beiträge.

Sachverhalt:

A.

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 10. Mai /10. Juni 2009 schloss sich

  1. (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Arbeitgeber der Stif-

    tung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) rückwirkend per

    1. März 2008 an (vgl. act. 6).

B.

Am 10. Juni 2009 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Rechnung über total Fr. 2'383.40 zu (Rechnung Nr. X. ; vgl. act. 12; vgl. auch act. 8 bis 11). Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 teilte ihr der Beschwerdeführer unter anderem mit, diese Rechnung sei dem Konkursamt zu übermitteln, da über ihn am 6. Januar 2009 der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. act. 14). Am 24. Juli 2009 schlug ihm die Vorinstanz vor, ihr einen schriftlichen Vorschlag zur Tilgung der Rechnung zu unterbreiten (vgl. act. 15). In der Folge stellte das Betreibungsamt Y. der Vorinstanz auf ein - nicht aktenkundiges - Betreibungsbegehren hin am

12. Oktober 2009 in der Betreibung Nr. Y. einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von Fr. 2'532.40 nebst 5% Zins seit dem 31. März 2009 sowie reglementarischen Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.- aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2009 Rechtsvorschlag (vgl. act. 17). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 wurde er von der Vorinstanz aufgefordert, seinen Rechtsvorschlag bis zum 13. November 2009 zu begründen oder zurück zu ziehen (vgl. act. 18). Zur Begründung seines Rechtsvorschlags führte der Beschwerdeführer am 8. November 2009 im Wesentlichen aus, sowohl die Zusammensetzung als auch die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung seien nicht nachvollziehbar. Die Forderung sei vor der Konkurseröffnung entstanden. Daher hätte die Vorinstanz ihre Rechnung dem Konkursamt übermitteln müssen. Ihre Vorgehensweise verunmögliche es ihm, "im Erwerbsleben wieder zu bestehen" (vgl. act. 19).

C.

Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2009 auf und erteilte sich in der Betreibung Nr. Y. des Betreibungsamtes Y. im Umfang von Fr. 2'603.40 zuzüglich Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40 seit dem 31. März 2009 die definitive Rechtsöffnung. Zusätzlich auferlegte sie dem Beschwerdeführer Verfügungskosten von Fr. 450.-. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Betreffnis von Fr. 2'603.40

resultiere aus ihrer seit dem 31. März 2009 fälligen Rechnung Nr. X. über Fr. 2'532.40 (recte: Fr. 2'383.40; vgl. act. 11) zuzüglich Mahnund Inkassokosten von Fr. 150.- und Betreibungskosten von Fr.

70.- sowie abzüglich der seitens der Arbeitslosenkasse Z.

per

Valuta 28. Mai 2009 bezahlten Insolvenzentschädigung von Fr. 149.-. Der Rechtsvorschlag vom 15. Oktober 2009 sei nicht gerechtfertigt. Gemäss Anschlussvertrag sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten in der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen. Der Beitragsausstand bestehe nach wie vor und die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsvorschlags aufgeführten Gründe seien "unter materiellen Gesichtspunkten unbeachtlich" (vgl. act. 20).

D.

In seiner Beschwerde vom 20. Mai 2010, der unter anderem eine Konkurseröffnungsund ein Konkursschlusserkenntnis vom 6. Januar bzw. 3. Juni 2009 (B-act. 1 und 3) sowie eine Taggeldabrechnung der Arbeitslosenversicherung (B-act. 4) beilagen, beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz vom 22. April 2010 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei zum Erlass dieser Verfügung nicht zuständig gewesen, da über ihn am 6. Januar 2009 der Konkurs eröffnet und am 3. Juni 2009 geschlossen worden sei. Er sei arbeitslos und verfüge über kein Vermögen. Folglich sei er nicht in der Lage, die Forderung der Vorinstanz "in vollem Umfange" zu begleichen. Diese sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Rechtsvorschlagsbegründung vom 8. November 2009 eingegangen. Die damit verbundenen Fragen seien bis heute ungeklärt.

E.

Den mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.- leistete der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010.

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz unter Beilage von Vorakten (act. 1 bis 21), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei - alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Weder der Bestand und die Höhe noch die Fälligkeit ihrer Forderung würden beanstandet. Diese Forderung sei frühestens mit Unterzeichnung der Anschlussvereinbarung vom 10. Mai /10. Juni 2009 (act. 6) zur Zahlung fällig geworden, weshalb man sie zu Recht nicht im Konkursverfahren geltend gemacht habe und

die beschwerdeweise erhobene Einrede mangelenden neuen Vermögens unzulässig sei.

G.

Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 30. Juli 2010 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 1. Oktober 2010 geschlossen.

H.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 20. Mai 2010 gegen die Verfügung vom 22. April 2010, mit der sich die Vorinstanz in der Betreibung Nr.

Y.

des Betreibungsamtes Y.

für Fr. 2'603.40 zuzüglich

Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40 seit dem 31. März 2009 die definitive Rechtsöffnung erteilt und dem Beschwerdeführer Verfügungskosten von Fr. 450.- auferlegt hat.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. d bis VwVG]).

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu die - sen gehört auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 und Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

    3. Zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

2.

Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

3.

Unter den Parteien hauptsächlich umstritten und daher im Folgenden unter Heranziehung der massgebenden Bestimmungen und der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze vorab zu prüfen ist zum einen, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

22. April 2010 zuständig gewesen ist, und zum andern, ob die vom Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden Verfahren sinngemäss erhobene Einrede fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1; vgl. lit. D hiervor) gerechtfertigt ist.

    1. Zunächst ist darauf hinzweisen, dass die Vorinstanz zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitragsund Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grundsätzlich nicht nur zuständig ist, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 1 bis Abs. 2bis BVG, Art. 12 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages gegen eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung verfügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_315/2007 und 5A_316/2007 vom 13. Dezember 2007, jeweils E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 329 E. 2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 4).

    2. Weiter ist festzuhalten, dass vor dem Anschluss eines Arbeitgebers an eine bestimmte BVG-Vorsorgeeinrichtung keine (Beitrags-)Forderungen entstehen und fällig werden können (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C-655/2008 vom 2. September 2009 E. 3.2). Neue Betreibungen für Forderungen, die vor einer Konkurseröffnung entstanden sind, können

      • abgesehen von vorliegend irrelevanten Ausnahmen - während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden (vgl. zur Einleitung der Betreibung mittels Betreibungsbegehren Art. 67 SchKG sowie MYRIAM A. GEHRI, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kommentar zum Schuldbetreibungsund Konkursgesetz, Zürich 2008 [im Folgenden: SchKG-Kommentar], Rz. 1 zu Art. 67). Ferner bewirkt eine Konkurseröffnung die Aufhebung aller zu diesem Zeitpunkt gegen den Schuldner hängigen Betreibungen (vgl. Art. 206 Abs. 1 SchKG sowie KURT STÖCKLI/ PHILIPP POSSA, in: SchKG-

        Kommentar, Rz. 8 f. zu Art. 206 und BGE 93 III 55 E. 3 mit Hinweisen). Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden indes während des laufenden Konkursverfahrens, und somit nur bis zu dessen gerichtlichem Abschluss (vgl. Art. 268 Abs. 2 und 4 SchKG sowie GUIDO NÄF, in SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff. zu Art. 268) fortgesetzt - und zwar durch Pfändung oder Pfandverwertung (vgl. Art. 206 Abs. 2 SchKG; BGE 121 III 382 E. 2 ff. und BGE 93 III 55 E. 1, je mit

        Hinweisen; KURT STÖCKLI/PHILIPP POSSA, in: SchKG-Kommentar, Rz. 19 zu Art. 206). Sodann kann, sofern eine betriebene Forderung vor der Konkurseröffnung entstanden ist, der Schuldner gegen einen nach Abschluss des Konkursverfahrens zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung bzw. Einrede, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen (vgl. Art. 265a Abs. 1 SchKG sowie GUIDO NÄF und MARIO RONCORONI, je in, SchKG-Kommentar, Rz. 1 ff., insbes. Rz. 5 zu Art. 265a sowie Rz. 1 zu Art. 191).

    3. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz am 10. Mai bzw. 10. Juni 2009 zwecks Durchführung der beruflichen Vorsorge einer im Jahre 2008 obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers eine per 1. März 2009 rückwirkend rechtswirksame Anschlussvereinbarung unterzeichnet haben (vgl. act. 2 bis 5 und 6 sowie zur Anschlussplicht eines Arbeitgebers Art. 11

Abs. 1 und 3 BVG, Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831.434]). Angesichts der vorstehenden Darlegungen konnte daher frühestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Unterzeichnung dieses Dokuments durch beide Parteien, und somit am 10. Juni 2009, eine rückwirkende Forderung der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer entstehen - also sowohl nach der Konkurseröffnung am 6. Januar 2006 als auch nach dem Abschluss des Konkursverfahrens am 3. Juni 2009. Angesichts des Schreibens der Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 24. Juli 2009 (act. 15) kann überdies als erstellt gelten, dass sie die geltend gemachte Forderung nach Abschluss des den Beschwerdeführer betreffenden Konkursverfahrens in Betreibung gesetzt hat.

Die vorzitierten Art. 206 Abs. 1 und 2 sowie 265a Abs. 1 SchKG können damit keine Anwendung finden. Die Vorinstanz war - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur berechtigt, die von ihr geltend gemachte Forderung nach Abschluss des Konkursverfahrens in Betreibung zu setzen; sie war auch zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Zudem ist festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz erhobene Einrede fehlenden neuen Vermögens nicht zulässig war. Die Beschwerde vom 20. Mai 2010 erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.

4.

Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf die Begründung seines Rechtsvorschlags vom 8. November 2009 nicht eingegangen; die "damit verbundenen Fragen seien bis heute ungeklärt". Damit rügt er in formeller Hinsicht sinngemäss, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht nachvollziehbar bzw. rechtsgenüglich begründet.

    1. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV SR. 101; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a und BGE 117 IV 401 E. 4b, je mit Hinweisen).

    2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 2.1 hiervor) - mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist - ebenfalls im Sinne einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).

      1. In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zwar zur Zusammensetzung ihres Forderungstotals von Fr. 2'603.40. Zur Begründung des Bestandes und der Höhe dieses Betreffnisses, der geltend gemachten Sollzinsen von 5% auf Fr. 2'532.40 seit dem 31. März 2009 sowie dazu, weshalb der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers vom

        15. Oktober 2009 aufzuheben sei, verwies sie aber einzig auf die Anschlussvereinbarung vom 10. Mai / 10. Juni 2009 (im Folgenden: Anschlussvereinbarung; vgl. act. 6). Sie hielt einzig fest, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die in Rechnung gestellten Beiträge und Kosten "gemäss Anschlussvertrag" innert vorgeschriebener Frist zu bezahlen (vgl. act. 20). Angesichts dieser Begründung war und ist indessen eine sachgerechte Anfechtung der streitigen Verfügung - auch unter Heranziehung bzw. Berücksichtigung der übrigen aktenkundigen Dokumente - keineswegs gewährleistet.

      2. So kann alleine anhand der Rechnung Nr. X. vom 10. Juni 2009 über total Fr. 2'383.40, auf die in der angefochtenen Verfügung zwecks Begründung des Forderungsbetrages von Fr. 2'532.40 (sic) explizit verwiesen wird, mangels weitergehender Substantiierung nicht nachvollzogen werden, worauf bzw. auf welche kostenpflichtigen Leistungen sich das aufgeführte "Total Personalmutationen Vorperioden" von Fr. 1'832.40 bezieht (vgl. act. 11). Dieses Betreffnis lässt sich insbesondere auch nicht anhand des Kostenreglements der Vorinstanz zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (im Folgenden: Kostenreglement) verifizieren, beinhaltet doch dasselbe einzig eine Auflistung von Kosten für einzelne Tätigkeiten der Vorinstanz (vgl. act. 6 S. 3 und 4). Sollte es sich bei diesem Betrag - entsprechend der vom Wortlaut der Rechnung vom 10. Juni 2009 abweichenden Formulierung in den Details zu dieser Rechnung (vgl. act. 11 S. 3) - um ein Total in der Periode vom

1. März bis 30. November 2008 ausstehender Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge handeln, ist festzuhalten, dass diese Beiträge vom Beschwerdeführer zweifelsohne von dem Zeitpunkt im Jahre 2008 an zu entrichten gewesen wären, ab dem er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BVG und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 [SR 831 434]).

Arbeitnehmer, die im Jahre 2008 einen Jahreslohn von mehr als Fr. 19'890.- bezogen, unterstanden ab 1. Januar nach Vollendung des

  1. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, und ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter, der obligatorischen

    Versicherung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom

  2. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1], jeweils in den bis Ende 2008 gültig gewesenen Fassungen [AS 2004 1678 und AS 2006 4159]). Zu versichern im Jahre 2008 war der koordinierte Lohn bzw. der Teil des Bruttojahreslohnes gemäss Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) von Fr. 23'205.- bis und mit Fr. 79'560.- (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG und Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG

i.V.m. Art. 5 BVV2, jeweils in den für das Jahr 2008 gültig gewesenen Fassungen [AS AS 2004 1678 und 2006 4159). Zwecks Bestimmung des koordinierten Lohnes im Jahre 2008 hätte die Vorinstanz folglich auf die in der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse N. vom 11. Dezember 2008 aufgeführten AHV-Bruttolöhne abstellen müssen (vgl. act. 2

S. 5 f. sowie Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 4.3.1). Dieser Lohnbescheinigung kann für die Monate März bis und mit November 2008 ein AHV-Bruttolohn der damaligen Arbeitnehmerin des Beschwerdeführers von total Fr. 31'500.- entnommen werden, so dass ein aufgerechneter BVG-pflichtiger Jahreslohn von Fr. 42'000.- resultierte und der koordinierte Lohn Fr. 18'795.- betrug (Fr. 42'000.- abzüglich Fr. 23'205.- = Fr. 18'795). Allerdings ist der zur Bestimmung der Höhe des Jahresbeitrages 2008 ebenfalls erforderliche reglementarische Beitragssatz der Vorinstanz nicht aktenkundig (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.1), sodass sich das Betreffnis von Fr. 1'832.40 aufgrund der Akten auch aus dieser Sicht nicht verifizieren lässt.

Die Akten erlauben auch keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf, für welche Monate dieser Betrag in der Beitragsperiode vom 1. März bis 30. November 2008 geschuldet sein soll. Zwar hat der Beschwerdeführer seiner damaligen Ausgleichskasse N. mitgeteilt, auf der Lohnbescheinigung vom 11. Dezember 2008 nicht unterschriebene Monate (September bis und mit November) seien jeweils "nur mit Fr. 1'000.- à conto vergütet worden", er sei seiner Arbeitnehmerin für die letzten drei Monate "noch einen Anteil schuldig", zuzüglich Feriengeld und einer Feiertagsentschädigung (vgl. act. 2 S. 4 bis 6). Selbst wenn aber der Betrag von Fr. 1'832.40 Beitragsausstände im Zeitraum von September bis und mit November 2008 betreffen sollte, können den Akten können keine Unterlagen von der N. entnommen werden, welche die effektive Höhe des Zahlungsausstandes in diesem Zeitraum dokumentierten. Auch angesichts dieser Umstände lässt sich das Betreffnis von Fr. 1'832.40 nicht verifizieren.

Auch in der Beitragsberechnung der Vorinstanz vom 22. April 2009 findet das Betreffnis von Fr. 1'832.40 keine bzw. keine nachvollziehbare Stütze. Zum einen wird dieser Betrag in der Berechnung nicht aufgeführt, zum anderen handelt es sich bei dieser Berechnung um eine Abrechnung von BVG-Beiträgen auf Insolvenzleistungen, in der die Vorinstanz abweichend von den Angaben in der Lohnbescheinigung 11. Dezember 2008 sowie in Anwendung eines - nicht verifizierbaren - Beitragssatzes von 13% einen "versicherten Jahreslohn" bzw. koordinierten Lohn von Fr. 3'431.- (Fr. 26'636 minus Fr. 23'205.- = Fr. 3'431.-) errechnete (vgl. act. 2 S. 6 und

act. 3 S. 3 bis 6).

Demnach ist festzuhalten, dass das "Total Personalmutationen Vorperioden" von Fr. 1'832.40 nicht nachvollziehbar ist. Ungeachtet der in der Rechnung vom 10. Juni 2009 ebenfalls aufgeführten und aufgrund der Akten nachvollziehbaren Position "Total Kosten gemäss Kostenreglement" von Fr. 700.- (vgl. act. 11; Minimalbeträge von Fr. 200.- und 500.- für rückwirkende Rechnungsstellung und Auflösung Anschlussvereinbarung; vgl. act. 6 S. 4 und act. 12) und des ebenfalls nachvollziehbaren

Abzugs der von der Arbeitslosenkasse O.

ausbezahlten Insol-

venzentschädigung von Fr. 149.- (vgl. act. 8) ist weder der in der Rechnung Nr. X. vom 10. Juni 2009 genannte Gesamtbetrag von Fr. 2'383.40 noch der in der angefochtenen Verfügung statuierte Fakturabetrag von Fr. 2'532.40 genügend begründet. Infolge Akzessorietät des Verzugszinses vom Bestand und der Höhe der ihm zugrunde liegenden Forderung (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer H 298/03 vom 10. Mai 2004

E. 4, BGE 119 V 78 E. 1 und BGE 118 II 363, S. 365 in fine) muss dies auch für den von der Vorinstanz auf dem Betreffnis von Fr. 2'532.40 ab dem 31. März 2008 geltend gemachten Verzugszins von 5% gelten (vgl. act. 20), so dass sich nachfolgend weitergehende Erwägungen zu dieser Verzugszinsforderung erübrigen.

Im Weiteren ist zu bemängeln, dass die in der angefochtenen Verfügung statuierte Position "Mahnund Inkassokosten" von Fr. 150.- sich aufgrund der Akten ebenfalls nicht als nachvollziehbar begründet erweist (vgl. act. 20). Gemäss Kostenreglement können zwar eine Betreibung mit Fr. 100.- und eine eingeschriebene Mahnung mit Fr. 50.- in Rechnung gestellt werden (vgl. act. 6 S. 4), und es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz ein - nicht aktenkundiges - Betreibungsbegehren gestellt hat. Eine Kostenerhebung von Fr. 50.- wäre aber nur dann zulässig, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer tatsächlich per Einschreiben abgemahnt hätte (vgl. hierzu Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E.

12.2). Eine eingeschriebene Abmahnung des Beschwerdeführers nach Zustellung der Rechnung vom 10. Juni 2009 (act. 11) ist indes nicht aktenkundig. Als solche kann insbesondere auch nicht die Aufforderung der Vorinstanz vom 24. Juli 2009, ihr einen Tilgungsvorschlag zu unterbreiten (vgl. act. 15), qualifiziert werden.

Ferner ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel "Betreibungskosten" auch Kosten für den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2009 in Höhe von Fr. 70.- geltend gemacht hat (vgl. act. 17 und 20). Kosten für einen Zahlungsbefehl können nicht in eine Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da sie jeweils vom Gläubiger, vorliegend also von der Vorinstanz, vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz SchKG) und eine endgültige Belastung des Schuldners mit sämtlichen Betreibungskosten (vgl. hierzu Art. 68 Abs. 1 erster Satz SchKG; vgl. auch BGE 119 III 63 sowie Myriam A. Gehri, in SchKGKommentar, Rz. 2 zu Art. 68) jeweils vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. Pra 73 Nr. 195 sowie zum Ganzen Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3 und C-2381/2006 vom

27. Juli 2007 E. 8). Ferner können die als Verwaltungsgebühren zu qualifizierenden Verfügungsgebühren über Fr. 450.- dem Beschwerdeführer nur im Falle eines ungerechtfertigten Rechtsvorschlags auferlegt werden, was mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen keineswegs erstellt ist (vgl. hierzu act. 6 S. 4 sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626 ff.; vgl. auch das Urteil des BVGer C- 6790/2008 E. 5.3).

5.

Demnach ist im Ergebnis festzuhalten, dass die mit angefochtener Verfügung geltend gemachte Forderung und die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 15. Oktober 2009 mangels hinreichender Begründung sowie vollständiger Akten nicht nachvollzogen werden können. Die Vorinstanz hat damit ihre Begründungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich; umso mehr als die Vorinstanz trotz Aufforderung (Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010) nicht sämtliche Vorakten eingereicht und überdies in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2010 keine die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzende neue Ausführungen gemacht hat (vgl. hierzu auch Urteile des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 13 und C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E.4.3.2).

Die Beschwerde vom 20. Mai 2010 ist deshalb insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie eine neue Verfügung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung erlasse.

6.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

    1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    2. Da aufgrund der Akten feststeht, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die Verfügung vom

22. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 5 vorgehe.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. BVG Anschluss Nr. )

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Stefan Mesmer Marc Wälti

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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