Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2397/2011 |
Datum: | 29.03.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Eingliederungsmassnahmen |
Schlagwörter : | Quot;; Taggeld; Kinder; Verfügung; IVSTA; Quelle; Kindergeld; Quellen; Quellensteuer; Verfahren; Beschwerde; Steuer; Taggeldverfügung; Abzug; Quot;Mai; Quot;Juni; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Grundentschädigung; Verpflegung; Arbeit; Recht; Bezug; Beiträge; Taggeldverfügungen; Taggelder; Zeitraum; Höhe; Invaliden; Verfügungen |
Rechtsnorm: | Art. 137 DBG ;Art. 32 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 51 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 88 DBG ; |
Referenz BGE: | 130 V 329; 131 V 242; 134 V 315 |
Kommentar: | - |
Abteilung III
3/2009 und C-2397/2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Taggeld, Kinderzulage; je zwei Verfügungen der IVSTA vom
2. Juli 2009, 23. Juli 2009 und 28. September 2009.
(im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) wurde
1965 geboren, ist Schweizer Staatsbürger und verheiratet, hat zwei Kinder (geboren 1995 und 1997) und wohnt seit 1996 im grenznahen K. _. Ab 1999 arbeitete er als Grenzgänger für die B. (im
Folgenden: letzte Arbeitgeberin) in C.
(Kanton D. _) als
E. (Berufsbezeichnung). Nach einem Schlaganfall war er ab dem
2. November 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei die So-
zialversicherungsanstalt D.
AHV+IV (im Folgenden: IV-Stelle
D. bzw. IV-D) später von einer Arbeitsunfähigkeit in der gewohnten Erwerbstätigkeit vom mindestens 50% seit dem 2. November 2007 ausging (vgl. IV/1, 3, 5).
In der Folge bemühte sich die IV-D um Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in das Erwerbsleben (vgl. IV/2 ff.) und sprach die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz) dem Beschwerdeführer verschiedentlich begleitend Taggelder zu. Insbesondere ist vorliegend der folgende Sachverhalt hervorzuheben (Buchstaben B.a ff. und C):
Am 16. März 2009 teilte die IV-D dem Beschwerdeführer mit, dass sie zur Prüfung seines Leistungsanspruchs seine Eingliederungsund Arbeitsfähigkeit abklären müsse und die Kosten für eine berufliche Abklärung vom 2. März 2009 bis 1. Juni 2009 übernehmen werde (vgl. IV/35). Die Abklärung erfolge intern, mit Mittagessen, und werde vom Arbeitszentrum F. in G. im Kanton H. (im Folgenden: Arbeitszentrum) durchgeführt. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet. Am 1. März 2009 erhalte er ein Wartetaggeld. Für das Taggeld erhalte er von der zuständigen Ausgleichskasse eine separate Verfügung.
Am 15. Juni 2009 teilte die IV-D dem Beschwerdeführer mit, dass sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen geprüft habe und die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache erfüllt seien (vgl. IV/43). Es werde daher vom 2. Juni 2009 bis 9. August 2009 im Arbeitszentrum eine Vorbereitung auf die Umschulung zum I. (Berufsbezeichnung) (Arbeitstraining) durchgeführt. Die Kostenvergütung erfolge nach IV-Tarif intern, mit Mittagessen. Für das Taggeld erhalte er von der zuständigen Ausgleichskasse eine separate Verfügung.
Am 2. Juli 2009 deklarierte die IVSTA mit einer ersten Verfügung, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer beruflichen Abklärung für die Dauer vom 1. Mai 2009 bis 1. Juni 2009 Anspruch auf ein Taggeld habe. Zugleich sprach sie ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 für 20 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 zu (IV/50, im Folgenden Taggeldverfügung "Mai 1" [Aktenstück 1.3 der Akten des Beschwerdeverfahrens C-4953/2009, auf welches sich im Weiteren die Bezeichnung "act." bezieht, sofern nicht anders ausgeführt]). Auf diesem Betrag nahm die IVSTA vor Auszahlung einen Quellensteuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor. Der Abzug von 10% für die Quellensteuer werde der Steuerbehörde des Kantons H. überwiesen. Ab dem 1. Januar 1995 seien alle ausländischen Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis
C) nicht besitzten, für ihr Einkommen der Besteuerung an der Quelle unterworfen. Zu diesen Einkommen gehörten auch Ersatzeinkünfte wie die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung. Nähere Auskünfte erteile die Steuerverwaltung. Anders als für die bis 30. April 2009 ausgerichteten Taggelder (vgl. IV/48) war keine Auszahlung des nach Abzug verbleibenden Taggeldes an die bisherige Arbeitgeberin, sondern eine Auszahlung direkt an den Beschwerdeführer vorgesehen.
Mit einer zweiten Verfügung vom 2. Juli 2009 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter Bezugnahme auf den Taggeldanspruch vom 1. Mai bis 1. Juni 2009 - für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 für 11 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20 zu (IV/49 bzw. act. 1.4; im Folgenden Taggeldverfügung "Mai 2"). Dabei nahm die IVSTA ebenfalls einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-
/IV-Beiträge von 6.05% vor.
Am 6. Juli 2009 eröffnete die IV-D dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 für eine Umschulung zum I. im Arbeitszentrum und teilte ihm mit, dass er für das Taggeld eine separate Verfügung erhalten werde (vgl. IV/51).
Am 23. Juli 2009 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit einer ersten Verfügung unter Berufung auf eine berufliche Abklärung für den 1. Juni 2009 ein Taggeld à Fr. 163.20 zu (IV/58; im Folgenden Taggeldverfügung "Juni 1"). Dabei nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor.
Mit einer zweiten Verfügung vom 23. Juli 2009 deklarierte die IVSTA, dass der Beschwerdeführer für die Dauer vom 2. Juni 2009 bis 9. August 2009, während der Vorbereitung auf die Umschulung zum I. , Anspruch auf ein Taggeld habe (IV/60 bzw. act. 1.2; im Folgenden: Taggeldverfügung "Juni 2"). Zugleich sprach sie ihm für den Zeitraum vom 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 für 17 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 zu. Dabei nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-/IV-Beiträge von 6.05% vor.
Mit einer dritten Verfügung vom 23. Juli 2009 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer - ebenfalls unter Bezugnahme auf den Taggeldanspruch vom 2. Juni 2009 bis 9. August 2009 - für den Zeitraum vom 2.
Juni 2009 bis 30. Juni 2009 für 12 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20 zu (IV/59 bzw. act. 1.1; im Folgenden: Taggeldverfügung "Juni 3"). Dabei nahm die IVSTA einen Steuerabzug von 10% sowie einen Abzug für AHV-
/IV-Beiträge von 6.05% vor.
Am 3. August 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, diese vier Verfügungen seien aufzuheben und es sei ein höheres Taggeld auszurichten. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass zu Unrecht ein Quellensteuerabzug vorgenommen und kein zusätzliches Kindergeld zugesprochen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht legte für das entsprechende Beschwerdeverfahren ein Geschäft mit der Nummer C-4953/2009 an, unter welcher das Verfahren in der Folge geführt wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2009 liess der Beschwerdeführer der IVSTA eine "Attestation de non paiement ou cessation de paiement" der Caisse d' Allocations familiales de J. (im Folgenden: Caf) vom
12. August 2009 zukommen (IV/68 = act. 4.1), welche er mit Schreiben vom 24. August 2009 auch dem Bundesverwaltungsgericht zustellte (act. 4).
Am 23. September 2009 stellte die IV-D dem Beschwerdeführer eine "Kopie der geänderten Rechnung für Reisekosten" zu, in welcher auf Daten vom 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 Bezug genommen wird. Zugleich teilte sie ihm mit, dass die Umschulung mit Mittagessen stattfinde, weshalb nicht zusätzlich das Zehrgeld verrechnet werden könne (act. 5.1 f.).
Am 4. Oktober 2009 (act. 5) machte der Beschwerdeführer - unter Beilage des Schreibens der IV-D vom 23. September 2009 - in Bezug auf die Taggeldverfügungen "Mai 2" und "Juni 3" gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht geltend, dass vom ihm zugesprochenen Taggeld "intern" zu Unrecht täglich Fr. 10.- abgezogen worden seien, da die IVSTA für die Verpflegung nicht aufgekommen sei (act. 5). Ausserdem habe er Zehrgeld beantragt, welches ihm nicht zugesprochen worden sei. Sinngemäss beantragte er die Auszahlung des abgezogenen Betrages von täglich Fr. 10.- und die Ausrichtung eines Zehrgeldes.
Mit Schreiben vom 11. November 2009 liess die IVSTA dem Beschwerdeführer zwei Verfügungen vom 28. September 2009 zukommen (act. 1.1-1.3 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts C-2397/2011). In beiden Verfügungen deklarierte die IVSTA, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis 9. August 2011 aufgrund einer Umschulung zum I. Anspruch auf ein Taggeld habe. In der einen Verfügung (im Folgenden: Taggeldverfügung "August 1") sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis
31. August 2009 für 13 Tage ein Taggeld (extern) à Fr. 163.20 plus Kindergeld à Fr. 14.- zu. Von der Tagessumme von Fr. 177.20 wurden je 10% für Steuern und 6.05% für AHV-/IV-Beiträge abgezogen. In der zweiten Verfügung (im Folgenden: Taggeldverfügung "August 2") sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 10. August 2009 bis
31. August 2009 für 9 Tage ein Taggeld (intern) à Fr. 153.20 plus Kindergeld à 14.- zu. Von der Tagessumme von Fr. 167.20 wurden je 10% für Steuern und 6.05% für AHV-/IV-Beiträge abgezogen.
Am 23. November 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen (Taggeldverfügungen "August 1" und "August 2"; vgl. act. 1 in den Verfahrensakten C-2397/2011) und beantragte sinngemäss die Zusprache eines höheren Taggelds. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass zu Unrecht Abzüge für Steuern und für AHV-/IV-Beiträge auf dem Kindergeld vorgenommen worden seien. Ausserdem sei zu Unrecht auf dem zugesprochenen Taggeld ein Quellensteuerabzug von 10% statt 2% vorgenommen worden.
Am 6. Januar 2010 bestätigte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Beschwerdeführer, dass auf seinen IV-Taggeldern zugunsten des Kantons H. für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis 30. November 2009 bei einem Steuersatz von 10.00% ein Quellensteuerabzug in der Höhe von Fr. 3'577.80 vorgenommen worden sei (vgl. IV/80). Eine Kopie der Bestätigung ging an das Steueramt des Kantons H. .
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 im Verfahren C- 4953/2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde (act. 13), wobei sie zur Begründung unter anderem auf die beigelegte Stellungnahme der IV-D vom 18. Dezember 2009 (act. 13.1) verwies.
Am 8. März 2010 leistete der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren C-4953/2009 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- (vgl. act. 14, 16).
Mit Replik vom 8. März 2010 (act. 15) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gutheissung seiner Anträge, wobei er darauf hinwies, dass ihm ab dem 10. August 2009 Kindergeld ausgerichtet werde, dass darauf aber unzulässigerweise ein Quellensteuerabzug und ein Abzug für AHVund IV-Beiträge vorgenommen werde. Ausserdem führte er weiter aus, dass sich seine Beschwerde vom 4. Oktober 2009 (Datum des Schreibens) nicht nur gegen die Nichterstattung des Zehrgeldes richte, sondern auch gegen den Abzug von täglich Fr. 10.- bei der Ausrichtung von Taggeld "intern".
Am 13. März 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel im Verfahren C-4953/2009 ab (act. 17).
Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2011 (act. 21) teilte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren C-4953/2009 auf und trennte es betreffend die beiden Verfügungen der IVSTA vom 28. September 2009 (Taggeldverfügungen "August 1 und 2") ab; das separate Beschwerdeverfahren werde unter der Geschäftsnummer C-2397/2011 weitergeführt.
Am 19. Mai 2011 zahlte der Beschwerdeführer den ihm vom Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-2397/2011 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- (vgl. act. 6, 8 der Akten des Beschwerdeverfahrens C-2397/2011).
Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2011 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerden (act. 23 im Verfahren C-4953/2009 bzw. act. 9 im Verfahren C-2397/2011).
Am 14. Juni 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren den Schriftenwechsel ab.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die übrigen Unterlagen wird
soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Da in beiden Beschwerdeverfahren C-4953/2009 und C-2397/2011 den Beschwerdeführer betreffende Taggeldverfügungen angefochten werden und sich weitgehend die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem gemeinsamen Urteil zu befinden.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA (zur Zuständigkeit betreffend die Beurteilung des vorgenommenen Quellensteuerabzugs vgl. unten E. 5).
Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall ist.
Der Beschwerdeführer hat an den von den Beschwerden betroffenen Verwaltungsverfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung; er ist daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
Die Beschwerden vom 3. August 2009 und 23. November 2009 wurden formund fristgerecht eingereicht und die beiden Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet (Art. 52 ATSG, Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4
ATSG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2009 (act. 15) in Bezug auf die Taggeldverfügungen "Mai 2" und "Juni 3" neu gerügt hat, dass für die interne Verpflegung zu Unrecht vom Taggeld ein Abzug von Fr. 10.- vorgenommen worden sei, handelt es sich dabei nicht um eine verspätete Ausdehnung der Rechtsbegehren, sondern um eine zusätzliche Begründung seiner Beschwerde, welche nicht über den Streitgegenstand (Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Zusprache eines höheren Taggelds) hinausgeht. Daher ist auch dieser Einwand im vorliegenden Verfahren zu prüfen (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VwVG).
Dementsprechend ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten (zum punktuellen Nichteintreten vgl. unten E. 4 und 5).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 4. Oktober 2009 (bekräftigt in der Replik vom 8. März 2011) die Zusprache von Zehrgeld beantragt. Die Zusprache oder Verweigerung von Zehrgeld war weder explizit noch implizit Gegenstand der Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3". Vielmehr wurde sie im vom Beschwerdeführer (lediglich) als Beilage eingereichten Schreiben der IV-D vom 23. September 2009 und in der damit verbundenen "Rechnung für Reisekosten" (act. 5.1 f.) thematisiert. Auf beiden Dokumenten findet sich der Hinweis, dass die Schreiben lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ("Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme" bzw. "Kopie zur Kenntnis"). Eine Rechtsmittelbelehrung enthalten die Dokumente hingegen nicht. Ferner darf der zuständige Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht erheblich sind und/oder mit denen die betroffene Person (noch) kein Nichteinverständnis zum Ausdruck gebracht hat, in einem
formlosen Verfahren behandeln (vgl. Art. 51 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 ATSG). Ist die betroffene Person nicht einverstanden, kann sie eine schriftliche Verfügung verlangen und hat der Versicherungsträger eine solche zu erlassen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 und 3 und Art. 51 Abs. 2 ATSG). Ausserdem wäre für den Erlass einer entsprechenden Verfügung nicht die IV-D, sondern die IVSTA zuständig, zumal der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-D arbeitete (vgl. Art. 40 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Da somit in Bezug auf die beantragte Ausrichtung von Zehrgeld keine anfechtbare Verfügung vorliegt, ist die Eingabe vom 4. Oktober 2009 als sinngemässer Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung zu erachten. Daher ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (funktionelle Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) und die Sache an die IVSTA zur Prüfung und zum Entscheid zu überweisen.
Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden geltend, dass zu Unrecht bzw. zu hohe Quellensteuerabzüge auf dem Taggeld (Grundentschädigung bzw. Kindergeld) vorgenommenen worden seien.
In seinem Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008 führte das Bundesgericht Folgendes aus (E. 3.2): "Die Quellensteuer ist eine gesetzlich vorgesehene besondere Art der Steuererhebung, welche darin besteht, dass die geschuldete Steuer durch einen Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen (Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte) erhoben wird (ZWEIFEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1 S. 423 ff. und Bd. I/2b S. 2 ff.; HÖHN/ATHANAS [Hrsg.], Das neue Bundesrecht über die direkten Steuern, S. 382 ff.). Die Steuer ist nicht vom Leistungsbezüger, sondern vom Schuldner der Leistung, bei sozialversicherungsrechtlich begründeten Ersatzeinkünften somit vom Sozialversicherungsträger zu entrichten (vgl. hierzu ADRIAN RUFENER, Zur Erfassung von "Ersatzeinkünften" mit der Quellensteuer nach dem DBG und dem StHG, in: ASA 63/1994 S. 97 ff., insbesondere S. 127 f.). Der Quellensteuer unterworfen sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte quellensteuerpflichtiger Personen aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invalidenund Arbeitslosenversicherung (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; Art. 3 Abs. 1 der Quellensteuerverordnung [QStV] vom 19. Oktober 1993; vgl. auch Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a DBG ist der Schuldner der steuerbaren Leistung verpflichtet, bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten. Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann er von der Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 137 und 139 DBG). Die Ausgleichskasse setzt sich mit der zuständigen Steuerbehörde in Verbindung, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Quellensteuerpflicht gegeben sein könnte. Die Steuerbehörde teilt ihr mit, ob eine Steuerpflicht besteht und welcher Tarif zur Anwendung gelangt, worauf die Ausgleichskasse den entsprechenden Abzug vornimmt und die Quellensteuer der zuständigen Steuerverwaltung überweist (vgl. Rz. 26 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Quellensteuer; Urteil I 530/00 vom 7. März 2001, E. 3b/bb und cc)." Weiter führte das Bundesgericht aus (E. 3.3): "Der Abzug der Quellensteuer erfolgt im Rahmen der Abwicklung des Sozialversicherungsverhältnisses, auch wenn Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht - im Bestreitungsfall - in einem steuerrechtlichen Verfahren festgestellt werden (vgl. Art. 137 und 139 DBG) und die Leistungsverfügung des Sozialversicherungsträgers insoweit keine eigene rechtsgestaltende Bedeutung hat, sondern lediglich steuerbehördliche Vorgaben umsetzt." Diesen Ausführungen ist vorliegend zu folgen (vgl. für den Abzug von Quellensteuern im Übrigen auch das Kreisschreiben über die Quellensteuer des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2011, Rz. 9, 14 f., wonach ein allfälliger Quellensteuerabzug auf dem Taggeld - Grundentschädigung und Kindergeld - vorzunehmen sei, wenn das Taggeld an den Versicherten [und nicht an den Arbeitgeber] ausbezahlt werde).
Für den Abzug einer (allfälligen) Quellensteuer auf IV-Taggeldern war vorliegend somit die über die Ausrichtung von IV-Taggeldern befindende IVSTA zuständig. Soweit der Beschwerdeführer - wie vorliegend - mit dem Quellensteuerabzug als solchem bzw. mit dessen Höhe nicht einverstanden ist, kann er von der steuerrechtlichen Veranlagungsbehörde eine einsprachefähige Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Hingegen kann in Bezug auf den Quellensteuerabzug keine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (hier: das Bundesverwaltungsgericht) erhoben werden. Soweit die Beschwerden sich gegen den Quellensteuerabzug richten, ist somit darauf nicht einzutreten. Eine materielle Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorgenommenen Abzüge an sich bzw. der Höhe derselben erübrigt sich. Die Beschwerden sind hinge-
gen an die steuerrechtliche Veranlagungsbehörde zu überweisen - zur Prüfung als sinngemässe Anträge auf Erlass einsprachefähiger Verfügungen über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Da die SAK die abgezogene Quellensteuer gemäss Vermerk auf den angefochtenen Taggeldverfügungen und auf der Quellensteuerbescheinigung vom 6. Januar 2010 (IV/80) an das Steueramt des Kantons H. überwiesen hat, sind die Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. August 2009 und 23. November 2009 zusammen mit den damit angefochtenen Taggeldverfügungen und einem Urteilsexemplar dem Steueramt des Kantons H. zuzustellen (vgl. auch [Fundstelle im kantonalen Recht]).
Zusätzlich streitig und vom Bundesverwaltungsgericht materiell zu prüfen sind der Anspruch auf Kindergeld zusätzlich zur TaggeldGrundentschädigung (E. 6.5. f.), die Zulässigkeit der für interne Verpflegung während Eingliederungsmassnahmen vorgenommenen Abzüge (E. 6.7.) und die Zulässigkeit von AHV-/IV-Abzügen auf dem Kindergeld (E. 6.8.).
Zunächst sind die vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 2. Juli 2009 bzw.
23. Juli 2009 bzw. 28. September 2009) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinwei-
sen).
Da der Beschwerdeführer Schweizer Staatsangehöriger ist, ist vorliegend das Schweizer Recht anzuwenden.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend die Zeiträume im Mai, Juni und August
2009, für welche die IVSTA in den betreffenden Verfügungen über die Zusprache von Taggeldern und die Vornahme von diesbezüglichen Abzügen befunden hat. Somit finden insbesondere die am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft getreten Änderungen des ATSG, des IVG und der IVV Anwendung.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird das Taggeld auch für die in die Eingliederungszeit fallenden Sonnund Feiertage sowie schulund arbeitsfreie Samstage gewährt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [Stand vom 1. Januar 2010, im Folgenden: KSTI] Rz. 1019). Besteht Anspruch auf ein Taggeld lediglich für Einzeltage, so können dazwischen liegende freie Samstage sowie Sonnund Feiertage in keinem Fall angerechnet werden (vgl. KSTI Rz. 1021).
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen wurden, sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinderund Ausbildungszulagen ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 3 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Taggelder für nicht aufeinander folgende Tage, für Abklärungsund Wartezeiten sowie für Unterbrüche von Eingliederungsmassnahmen infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 6 IVG).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG beträgt die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Das Taggeld wird gekürzt, soweit es das massgebende Erwerbseinkommen einschliesslich der gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen übersteigt (Art. 24 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG.
Kommt die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf, so wird vom Taggeld ein Abzug gemacht. Der Bundesrat setzt die Höhe des Abzuges fest. Hierbei unterscheidet er, ob die versicherte Person unterstützungspflichtig ist oder nicht (Art. 24bis IVG). Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Altersund Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken (Art. 21octies Abs. 1 IVV).
Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Anzahl der zugesprochenen Taggelder unbestritten ist. Auch die Berechnung der zugesprochenen Grundentschädigung ist - unter Vorbehalt der thematisierten Abzüge - nicht bestritten. Aus den Akten ist auch nichts ersichtlich, was der entsprechenden Beurteilung der Parteien widersprechen würde. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2009 aufgrund einer beruflichen Abklärung (im Sinne einer Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG oder einer Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG und Art. 4quater ff. IVV) und für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2009 aufgrund der Vorbereitung einer Umschulung (als Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) grundsätzlich Anspruch auf die zugesprochenen Taggelder in der Höhe der jeweils zugesprochenen Grundentschädigung hat (vgl. die Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3"). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2009 aufgrund einer Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG und Art. 6 IVV grundsätzlich Anspruch auf die zugesprochene Anzahl von Taggeldern in der Höhe der zugesprochenen Grundentschädigung hat (vgl. die Taggeldverfügungen "August 1" und "August 2").
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA dem Beschwerdeführer zusätzlich zu dem für die Zeiträume vom
1. Mai 2009 bis 31. Mai 2009 und den 2. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 ausgerichteten Taggeld (vgl. die Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3") zu Recht kein Kindergeld zugesprochen hat.
Die Kinder des Beschwerdeführers waren in den Monaten Mai und Juni 2009 keine 18 Jahre alt, womit die erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Kindergeld gemäss Art. 22 Abs. 3 erster Satz IVG für diese Zeiträume erfüllt ist. Die IVSTA ging hingegen bei Erlass der vier genannten Taggeldverfügungen davon aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Anspruch auf Kinderzulagen von der Caf hatte und damit die zweite Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch (keine Ausrichtung von gesetzlichen Kinderund Ausbildungszulagen [Art. 22 Abs. 3 letzter Satz IVG] nicht erfüllt sei und daher kein Kindergeldanspruch bestehe (vgl. act. 13 im Verfahren C-4953/2009, vgl. auch IV/64).
Dass der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2009 keine Kinderoder Ausbildungszulagen für seine Kinder erhalten hat, ist unbestritten und entspricht den vorliegenden Akten. Aus der "Attestation" der Caf vom 12. August 2009 (act. 4.1 im Verfahren C-4953/2009) wird ersichtlich, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit mindestens 1997 keine Leistungen der Caf bezieht, da die von ihr in Frankreich ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht ausreiche, um einen Anspruch auf solche Leistungen zu begründen. Dass die Ehefrau aus einer anderen Quellen Kinderoder Ausbildungszulagen erhalten hat, wird nicht geltend gemacht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Da für die Kinder des Beschwerdeführers für die Monate Mai und Juni 2009 keine Kinderoder Ausbildungszulagen ausgerichtet wurden und kein Anspruch auf die Ausrichtung solcher Zulagen durch die französischen Behörden besteht, ist für diese Zeiträume auch die zweite Voraussetzung für den Kindergeldanspruch des Beschwerdeführers erfüllt (vgl. auch KSTI Rz. 1075.1 f.).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IVSTA aufgrund der besagten "Attestation" der Caf dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2009 einen Kindergeldanspruch zugesprochen hat. Von einer nachträglichen Anpassung der Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", "Juni 2" und "Juni 3" habe sie (nur) aus verfahrensökonomischen Gründen abgesehen, da diese Verfügungen auch in anderer Hinsicht vor Bundesverwaltungsgericht umstritten seien (vgl. act. 13, 23 sowie IV/72-74).
Der Beschwerdeführer hat somit für die Tage vom 1. bis 31. Mai 2009 und vom 2. bis 30. Juni 2009 Anspruch auf Ausrichtung von Kindergeld zusätzlich zur zugesprochenen Grundentschädigung. Die Beschwerde vom 3. August 2009 ist somit diesbezüglich gutzuheissen und die IVSTA anzuweisen, über die Höhe des Kindergeldes eine neue Verfügung zu erlassen.
Zu prüfen ist ferner, ob die IVSTA in den Verfügungen "Mai 2" und "Juni 3" zu Recht (nur) ein Taggeld "intern" zugesprochen, ob sie also zu Recht täglich einen Abzug von Fr. 10.- für interne Verpflegung vorgenommen bzw. Taggelder in der Höhe von täglich Fr. 153.20 statt Fr.
163.20 (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge und Quellensteuer) zugesprochen hat.
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes geht hervor, dass ein Abzug vom Taggeld im Sinne von Art. 24bis IVG und Art. 21octies IVV nur zulässig ist, wenn die Invalidenversicherung vollständig für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung aufkommt. Diese Voraussetzung ist an jenen Tagen erfüllt, an denen die Invalidenversicherung vollumfänglich für die Kosten aller Mahlzeiten aufgrund einer Tarifvereinbarung aufkommt (vgl. KSTI Rz. 1085 f., 3068). Für Tage, für welche zwar ein Taggeld ausgerichtet wird, die Invalidenversicherung aber nicht vollständig die Kosten aller Mahlzeiten übernimmt, erfolgt kein Abzug für Unterkunft und Verpflegung, so z.B. an in die Eingliederungszeit fallenden Sonntagen und Samstage, welche nicht in der Eingliederungsstätte verbracht werden (vgl. oben E. 6.5 und KSTI Rz. 3103). In der Taggeldverfügung sind die (Wochen-)Tage mit und ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung festzuhalten (vgl. KSTI Rz. 3067, 3214). Dafür sind insbesondere bei der die Eingliederungsmassnahmen durchführenden Stellen Bescheinigungen für IV-Taggelder einzuholen, die Angaben über die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung durch die Versicherung zu enthalten haben (vgl. KSTI Rz. 3221).
Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum vom 1. Mai bis
1. Juni 2009 ein Taggeld aufgrund einer beruflichen Abklärung zugesprochen. Die Zusprache erfolgte separat in den drei Verfügungen "Mai 1" (20 Tage "extern"), "Mai 2" (11 Tage "intern") und "Juni 1" (1 Tag "extern"). Gemäss der "Bescheinigung für IV-Taggelder" des Arbeitszentrums vom
29. Mai 2009 (IV/54) musste der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2009 an 11 Tagen selbst für volle Unterkunft und Verpflegung aufkommen, an 4 Tagen für das Morgenessen, an 5 Tagen für das Abendessen und war an 11 Tagen abwesend. Das Arbeitszentrum bzw. die Invalidenversicherung ist im Mai 2009 somit an keinem Tag vollständig für die Kosten aller Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekommen. Dementsprechend durfte die IVSTA für keinen Tag im Mai 2009 einen Verpflegungsabzug vom Taggeld vornehmen. Für 20 Tage hat sie somit zu Recht keinen entsprechenden Abzug vorgenommen (vgl. die Verfügung "Mai 1"). In der Verfügung "Mai 2" hat sie hingegen zu Unrecht auf den 11 zugesprochenen Taggeldern einen Abzug von je Fr. 10.- für Unterkunft und Verpflegung auf der Grundentschädigung vorgenommen. Die Beschwerde betreffend die Verfügung "Mai 2" ist daher insofern gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für 11 Tage eine Grundentschädigung von Fr. 163.20.- als Taggeld (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge und Quellensteuer) zuzusprechen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde basierend auf einer Taggeldzusprache während der Vorbereitung auf die Umschulung zum I. vom 2. Juni bis 9. August 2009 für den Zeitraum vom 2. bis 30. Juni 2009 ein Taggeld zugesprochen. Die Zusprache erfolgte in den zwei Verfügungen "Juni 2" (17 Tage "extern) und "Juni 3" (12 Tage "intern"). Gemäss der "Bescheinigung für IV-Taggelder" des Arbeitszentrums vom 30. Juni 2009 (IV/61) musste der Beschwerdeführer vom 1. bis 30. Juni 2009 während 9 Tagen selbst für volle Unterkunft und Verpflegung aufkommen, an 5 Tagen für das Morgenessen, an 4 Tagen für das Abendessen und war an 9 Tagen (unter anderem am 1. Juni 2009) abwesend. Im Zeitraum vom 2. bis 30. Juni 2009 (29 Tage) ist das Arbeitszentrum bzw. die Invalidenversicherung somit an 26 Tagen nicht für die Kosten aller Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekommen. Für 3 Tage ist aus der Bescheinigung des Arbeitszentrums nicht ersichtlich, ob das Arbeitszentrum bzw. die Invalidenversicherung für die Kosten aller Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekommen ist. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Verfügung "Juni 3" aufgehoben und dem Beschwerdeführer zum einen für 9 der darin erwähnten 12 Tage "intern" eine TaggeldGrundentschädigung ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung in der
Höhe von Fr. 163.20 zuzusprechen (vor Abzügen für AHV-/IV-Beiträge und Quellensteuer) und zum anderen die Sache an die IVSTA zurückzuweisen ist, um abzuklären, ob die Invalidenversicherung an den drei restlichen Tagen im Zeitraum vom 2. bis 30. Juni 2009 vollständig für die Mahlzeiten des Beschwerdeführers aufgekommen ist und über die Zusprache der Grundentschädigung mit oder ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung neu zu verfügen.
Zu prüfen ist weiter, ob die IVSTA zu Recht in den Taggeldverfügungen "August 1" und "August 2" vom zugesprochenen Kindergeld Beiträge an die Altersund Hinterlassenenversicherung sowie an die Invalidenversicherung abgezogen hat.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG müssen auf dem Taggeld Beiträge bezahlt werden: a. an die Altersund Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung. Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz IVG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern.
Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes geht somit klar hervor, dass das Taggeld im Sinne des Gesetzes und insbesondere auch im Sinne von Art. 25 Abs. 1 IVG sowohl die Grundentschädigung als auch das Kindergeld umfasst. Dementsprechend sind sowohl auf der Grundentschädigung als auch auf dem Kindergeld Beiträge an die AHV und an die IV zu bezahlen (vgl. auch KSTI Rz. 4001 ff. sowie Anhang II am Ende) und hat die Vorinstanz zu Recht die entsprechenden Abzüge vorgenommen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits für den Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2009 und vom 2. bis 30. Juni
2009 zusätzlich zur in den Taggeldverfügungen "Mai 1", "Mai 2", Juni 2" und "Juni 3" zugesprochenen Grundentschädigung Anspruch auf Kindergeld hat (E. 6.6.). Ausserdem wurden zu Unrecht im Rahmen der Verfügung "Mai 2" für 11 Tage Abzüge für interne Verpflegung und in der Verfügung "Juni 3" für 9 Tage Abzüge für interne Verpflegung vorgenommen und ist betreffend die Verfügung "Juni 3" für 3 Tage der Sachverhalt zur Beurteilung der Zulässigkeit des Verpflegungsabzugs nicht rechtsgenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache diesbezüglich an die IVSTA für weitere Abklärungen und zu neuer Verfügung zurückzuweisen ist (E.
6.7.3). Die Beschwerde vom 3. August 2009 ist in diesem Sinne gutzuheissen. Andererseits hat die IVSTA in den Taggeldverfügungen "August 1" und "August 2" zu Recht auf dem Kindergeld Beiträge an die AHV und die IV abgezogen (E. 6.8); die Beschwerde vom 23. November 2009 ist diesbezüglich abzuweisen. Im Übrigen ist auf die beiden Beschwerden nicht einzutreten (E. 4, 5.2).
In Bezug auf den gerügten Quellensteuerabzug sind die entsprechenden
Eingaben an das Steueramt des Kantons H.
zur weiteren Be-
handlung zu überweisen (E. 5). In Bezug auf den mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Ausrichtung von Zehrgeld ist die Sache an die IVSTA zur Prüfung und zum Entscheid zu überweisen (E. 4).
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegend ist nicht nur die Partei, deren Beschwerde abgewiesen, sondern auch diejenige, auf deren Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. MICHAEL BEUSCH in: VwVG-Kommentar, Fn. 16 zu Art. 63 und ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 205 Rz. 4.39, Fn. 99; vgl. auch MARCEL MAILLARD in: Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N. 14). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
In Bezug auf das Verfahren C-4953/2009 obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprache von Kindergeld und auf Nichtvornahme eines Verpflegungsabzuges; im Übrigen (d.h. in Bezug auf die Anfechtung der Quellensteuerabzüge) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Angesichts des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm für dieses Verfahren reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- aufzuerlegen. Sie sind in diesem Umfang mit dem vom Beschwerdeführer am 8. März 2010 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag von Fr. 200.- ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
In Bezug auf das Verfahren C-2397/2011 unterliegt der Beschwerdeführer in Bezug auf den Antrag auf Auszahlung der auf dem Kindergeld abgezogenen AHVund IV-Beiträge; im Übrigen (d.h. in Bezug auf die Anfechtung der Quellensteuerabzüge) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer für dieses Verfahren Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- aufzuerlegen und mit dem von ihm am 19. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- zu verrechnen.
Die Verfahren C-4953/2009 und C-2397/2011 werden vereinigt.
Die Beschwerde vom 3. August 2009 wird insofern gutgeheissen,
als in Bezug auf die Verfügung vom 2. Juli 2009 betreffend das Taggeld extern für 20 Tage (Taggeldverfügung "Mai 1") dem Beschwerdeführer zusätzlich zur Grundentschädigung für diese 20 Tage Kindergeld zugesprochen wird,
als in Bezug auf die Verfügung vom 2. Juli 2009 betreffend das Taggeld intern für 11 Tage (Taggeldverfügung "Mai 2") dem Beschwerdeführer für diese 11 Tage eine Grundentschädigung (ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung) in der Höhe von je Fr. 163.20 und Kindergeld zugesprochen wird,
als in Bezug auf die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend das Taggeld extern für 17 Tage (Taggeldverfügung "Juni 2") dem Beschwerdeführer zusätzlich zur Grundentschädigung für diese 17 Tage Kindergeld zugesprochen wird,
als in Bezug auf die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend das Taggeld intern für 12 Tage (Taggeldverfügung "Juni 3") die Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer zum einen für 9 Tage eine Grundentschädigung (ohne Abzug für Unterkunft und Verpflegung) in der Höhe von je Fr. 163.20 und Kindergeld zugesprochen wird, zum anderem die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen Abklärungen vornehme und für 3 Tage über die Höhe der Grundentschädigung neu verfüge sowie den Anspruch auf Kindergeld berücksichtige.
als in Bezug auf den mit Eingabe vom 4. Oktober 2009 sinngemäss gestellten Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung betreffend die Ausrichtung von Zehrgeld die Sache an die IVSTA zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen wird.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 3. August 2009 nicht eingetreten.
Die Beschwerde vom 23. November 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Eingaben vom 3. August und 23. November 2009 werden zur Prüfung des gerügten Quellensteuerabzugs an das Steueramt des Kantons H. zur weiteren Behandlung überwiesen.
Die reduzierten Verfahrenskosten für das Verfahren C-4953/2009 von Fr. 100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. Im verbleibenden Betrag von Fr. 200.- wird der geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerdeführer zurück erstattet. Die Verfahrenskosten für das Verfahren C-2397/2011 von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet.
Es wird keine Parteienschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
das Steueramt des Kantons H.
(Einschreiben; Beilagen in
Kopie: Beschwerde vom 3. August 2009 , Eingabe des Beschwerdeführers datiert 21. November 2009, die sechs angefochtenen Taggeldverfügungen)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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