Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1595/2009 |
Datum: | 25.05.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherungsträgern |
Schlagwörter : | Verfügung; Verfahren; Recht; Parteien; Bundes; Entscheid; Vorinstanz; Gehör; Verwaltung; Allianz; Leistungspflicht; Unfall; Versicherer; Verwaltungsgericht; Gehörs; Einsprache; Begründung; Bundesverwaltungsgericht; Verletzung; Obwalden; Anspruch; Streitigkeit; Zuständigkeit; Gericht; Anträge; Verfahrens; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 30 VwVG ;Art. 36 UVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 107 Ia 1; 115 V 305; 116 V 187; 120 V 83; 124 V 180; 125 V 324; 126 I 19; 127 I 54; 127 V 176; 127 V 437; 130 V 1; 130 V 329; 131 V 9; 132 V 387 |
Kommentar: | - |
Abteilung III C-1595/2009
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Gegenstand Unfallversicherung (Leistungspflicht zweier Versicherer); Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit vom
16. Februar 2009.
X. zog sich im Oktober 1987 beim Fussballspielen eine Verletzung am rechten Knie zu, welche nach einiger Zeit wieder von alleine ausheilte. Am 11. November 1989 verletzte er sich erneut am selben Knie beim Fussballspielen. In der Folge musste er am 19. April 1990 am rechten Meniskus operiert werden ([Vorinstanz] act. 2 008). Als damaliger Angestellter der Y. AG war X. obligatorisch bei der SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Diese kam für die angefallenen Kosten auf.
Am 6. Juni 2005 trat X.
beim Joggen in eine Bodensenke
und überstreckte dabei sein rechtes Knie kurz und heftig. Sogleich machte sich ein leichter Schmerz im rechten Knie bemerkbar. Aufgrund der stärker werdenden Schmerzen liess er sich am 7. Juni 2005 ärztlich untersuchen. Am 27. Juli 2005 erfolgte ein operativer Eingriff am rechten Knie. Als Angestellter von Z. war X. inzwischen bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdeführerin) gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (act. 1 008) verneinte die Allianz ihre Leistungspflicht, da zwischen dem Unfall vom 6. Juni 2005 und den Kniebeschwerden keine natürliche Kausalität vorliege; die derzeitigen Knieprobleme seien Folgen der Ereignisse aus den Jahren 1987 und 1989. Diese Verfügung eröffnete die Allianz sowohl X. als auch der SUVA.
Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2006 erhob die SUVA mit Eingabe vom 21. März 2006 (act. 1 009) Einsprache bei der Allianz, auf welche diese mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 (act. 1 026) jedoch nicht eintrat. Zur Begründung führte die Allianz aus, die SUVA sei zur Einsprache nicht legitimiert, da sie durch die Verfügung nicht berührt sei, weil damit nur die Leistungspflicht der Allianz verneint worden sei.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2007 erhob die SUVA am 6. Juni 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Obwalden
(act. 1 027). Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheides und das Eintreten auf die Einsprache.
Mit Urteil vom 16. Juli 2008 (act. 1 032) wies das Verwaltungsgericht Obwalden die Beschwerde ab und leitete die Akten zur Beurteilung des Kompetenzkonflikts gemäss Art. 78a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) an das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) weiter.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 (act. 1 034) wandte sich das BAG an die Parteien und fragte sie an, ob ein Verfahren nach Art. 78a UVG durchgeführt werden solle, oder ob inzwischen eine Einigung erzielt worden sei.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 (act. 1 035) wies die Allianz darauf hin, dass der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei und somit kein Raum für ein Verfahren nach Art. 78a UVG bleibe; zudem bestritt die Allianz vorsorglich die Zuständigkeit des BAG.
Die SUVA machte mit Schreiben vom 21. November 2008 (BVGeract. 8, Beilage 4) gegenüber dem BAG geltend, dass ein Nichteintreten nicht sachdienlich wäre, da sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts nur deshalb nicht weitergezogen habe, da das Gericht die Überweisung an das BAG verfügt habe.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 stellte das BAG die Leistungspflicht der Allianz für den Unfall von X. vom 6. Juni 2005 fest. Zur Begründung führte das BAG im Wesentlichen aus, der Unfall vom 6. Juni 2005 habe die Notwendigkeit einer Operation des rechten Knies ausgelöst oder zumindest beschleunigt. Das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 sei somit geeignet gewesen, eine Verschlimmerung des Vorzustandes und damit den Schaden auszulösen. Da die gesundheitliche Störung somit nicht ausschliesslich den früheren Ereignissen zuzuschreiben sei, sei die Allianz für das Ereignis vom 6. Juni 2005 leistungspflichtig (act. 1 036).
Mit Eingabe vom 11. März 2009 (BVGer-act. 1) erhob die Allianz gegen die Verfügung vom 16. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Februar 2009, eventualiter die Aufhebung der Verfügung sowie sinngemäss die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung; alles unter Kostenund Entschädigungsfolge. Zur Begründung des Hauptantrags führte die Allianz aus, das BAG sei nicht befugt, eine weitere Verfügung, mit welcher sie die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin feststelle, zu erlassen, da der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig sei und betreffend der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin somit eine res iudicata vorliege. Den Eventualantrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihr im Verfahren vor dem BAG nie die Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich inhaltlich zu äussern und somit eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weshalb die Verfügung aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Haltung des BAG vor Verfügungserlass (vgl. das Schreiben vom 5. November 2008) nicht damit rechnen müssen, dass das BAG in dieser Sache eine Verfügung erlassen werde, weshalb sie sich nicht veranlasst gesehen habe, aus eigener Initiative eine Stellungnahme einzureichen.
Am 15. April 2009 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 eingeholte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- eingegangen.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 teilte die SUVA dem Instruktionsrichter mit, sie verzichte sowohl auf Anträge als auch eine ausführliche Stellungnahme und verwies überdies auf ihre beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2007.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das BAG die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass das BAG gemäss Art. 78a UVG zuständig gewesen sei. Betreffend der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs führte das BAG aus, der Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht Obwalden umfassend festgestellt worden, sodass sich eine weitere Anhörung der Parteien erübrigt habe.
Mit Replik vom 24. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Mit Duplik vom 12. August 2009 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihrem Antrag fest.
Mit Eingabe vom 31. August 2009 hielt auch die SUVA an ihrem Abweisungsantrag fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Bei der angefochtenen Verfügung des BAG vom 16. Februar 2009 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33. Nach Art. 78a UVG erlässt das BAG bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Das BAG, welches vorliegend verfügt hat, ist im Sinn von Art. 33 lit. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts; eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher im Sinn von Art. 48 Abs. 1 lit. a bis c VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (vgl. Art. 50 ff. VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren vor dem BAG teilgenommen. Eine Verfügung nach Art. 78a UVG würde in den Bestand ihrer Rechte und Pflichten eingreifen; demnach besteht ihr Interesse darin, dass die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwächst. Nach der Lehre gelten Verfahrensbeteiligte in diesem Sinn als Gegenparteien, die zur Bezahlung von Verfahrensund Parteikosten verpflichtet werden können, wenn sie sich den Anträgen der beschwerdeführenden Partei mit eigenen Anträgen widersetzen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 527 und 707). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend zwar keine Anträge gestellt, ist aber zufolge ihrer Betroffenheit als Partei im Sinn von Art. 6 VwVG zu betrachten.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c UVG kommt im Verfahren um geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde in erster Linie, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit des BAG zum Erlass einer entsprechenden Verfügung nichtig sei. Eventualiter beantragte sie, die Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Leistungspflicht der Parteien nach Anhörung derselben und - soweit nötig - nach Durchführung von weiteren Abklärungen neu zu beurteilen. In Bezug auf den Hauptantrag führte die Beschwerdeführerin aus, das BAG sei sachlich und funktionell unzuständig, da es sich bei der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdeführerin um eine res iudicata handle, da darüber bereits das Verwaltungsgericht Obwalden entschieden habe. Ferner begründete sie den Eventualantrag damit, dass sie nicht habe damit rechnen müssen, dass das BAG verfüge, nachdem es ursprünglich seine Zuständigkeit mit Schreiben vom
5. November 2008 verneint habe. Daher habe sie sich im Verfahren vor dem BAG nie materiell zur Sachlage äussern können, was als schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei und dazu führe, dass die Verfügung aufgehoben werden müsse.
Das BAG führte in seiner Vernehmlassung aus, es habe zu Recht eine Verfügung erlassen, weil vorliegend zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Leistungspflicht ein negativer Kompetenzkonflikt vorliege und die Zuständigkeit für die Beurteilung von geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern gemäss Art. 78a UVG beim BAG liege. Ferner führte das BAG aus, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht Obwalden umfassend festgestellt worden, so dass ohne Weiteres gestützt auf diese Unterlagen ein Entscheid habe getroffen werden können; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin mit einem Entscheid des BAG rechnen müssen, sei doch die Sache durch das Verwaltungsgericht Obwalden zum Entscheid an das BAG überwiesen worden.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete im vorliegenden Verfahren auf eine Stellungnahme und verwies stattdessen auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zuständig war, eine Verfügung gestützt auf Art. 78a UVG zu erlassen und - falls ja - ob diese in formeller und materieller Hinsicht korrekt erfolgt ist.
Nach der Rechtsprechung kommt die bundesamtliche Verfügungszuständigkeit nach Art. 78a UVG in all jenen geldwerten Streitigkeiten zum Tragen, in denen ein Unfallversicherer, der gegenüber dem anderen Unfallversicherer keine Weisungsbefugnis besitzt, das BAG anruft, damit dieses über die streitige Zuständigkeit entscheide (BGE 127 V 176 E. 4d, 125 V 324 E. 1b). Dieser Rechtsweg steht namentlich dann offen, wenn ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern über die Leistungspflicht bezüglich eines Schadensereignisses vorliegt oder wenn ein Versicherer von einem anderen Versicherer Rückerstattung von gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen verlangt (BGE 127 V 176 E. 4d). Nach der Rechtsprechung ist der negative Kompetenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg nach Art. 78 UVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002, aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 ATSG) und Art. 78a UVG zu lösen, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Schadensereignis die Person des nach UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten ist, nicht hingegen grundsätzlich Bestehen und Umfang der Leistungspflicht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] U 255/01 vom 28. Mai 2003 E. 1.2 und U 187/02 vom 24. September 2002 E. 2.3). Hingegen schliesst es Art. 78a UVG nicht aus, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehnt und dies mit der - seiner Auffassung nach fehlenden - Zuständigkeit begründet (BGE 125 V 324 E. 1b).
Vorliegend ist die genannte Konstellation gegeben, indem der Umfang der Leistungsberechtigung gegenüber X. feststeht, die Versicherer sich jedoch nicht über die Anteile ihrer Leistungspflicht einigen können, respektive indem sich beide Versicherer auf den Standpunkt stellen, sie seien nicht leistungspflichtig (negativer Kompetenzkonflikt). Die Verfügung des BAG wurde somit von einer sachlich und funktionell zuständigen Behörde erlassen, weshalb - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keineswegs davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich mangelhaft und deshalb nichtig ist. Dass gemäss Urteil des BGer 8C_606/2007 vom 27. August 2008 künftig in den Einspracheverfahren und den Verfahren vor den kantonalen Versi-
cherungsgerichten, in welchen es um die Leistungspflicht eines Versicherers gegenüber dem Versicherten geht, auch ein anderer, mitbetroffener Versicherer zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert sein soll, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass für die geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern - wie vom Gesetzgeber in Art. 78a UVG vorgesehen
immer noch das BAG zuständig ist. Demzufolge war es richtig, dass das BAG eine entsprechende Verfügung erlassen hat.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör - wie von der Beschwerdeführerin gerügt - verletzt hat.
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 26 ff. VwVG). Die Gehörsgewährung dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008
UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis).
Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis,
1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b).
Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 VwVG braucht die Behörde die Parteien nicht anzuhören vor: Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind (lit. a), Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (lit. b), Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht (lit. c), Vollstreckungsverfügungen (lit. d) oder anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungsoder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (BGE 131 V 9 E. 5.4.1, 128 V 272 E. 5b/bb). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur juristischen Begründung des Entscheids angehört zu werden (BGE 126 I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a und 4b).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tatals auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h, bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Der Mangel der ungenügenden Begründung eines Entscheides ist ferner heilbar, wenn die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhält, zu den in der Vernehmlassung der unteren Instanz enthaltenen Motiven in einer Beschwerdeergänzung Stellung zu nehmen und ihr dadurch kein Nachteil
erwächst (BGE 107 Ia 1). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32
E. 3, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich BGE 132 V 387).
Aus den Vorakten geht hervor, dass das BAG die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. November 2008 angefragt hat, ob ein Interesse an der Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 78a UVG bestehe, oder ob sich die Parteien geeinigt hätten. Ferner informierte das BAG die Parteien, dass es aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts vom 27. August 2008 davon ausgehe, dass es im vorliegenden Fall ohnehin nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wies mit Schreiben vom 10. November 2008 darauf hin, dass der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, und überdies bestritt sie vorsorglich die Zuständigkeit des BAG. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrem Schreiben vom 21. November 2008 an das BAG dahingehend, dass es keineswegs sachdienlich sei, wenn das BAG nicht auf das Ersuchen, um Beurteilung der Streitigkeit gemäss Art. 78a UVG eintrete, da der Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden mit Rücksicht auf das Verfahren vor dem BAG nicht weitergezogen worden sei und sich zwischen den Parteien keine Einigkeit abzeichne. Die Vorinstanz äusserte sich nicht mehr zu diesen Schreiben, sondern erliess am
16. Februar 2009 eine Verfügung, mit welcher sie die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin für den Unfall vom 6. Juni 2005 feststellte.
Aus den vorstehend geschilderten Umständen lässt sich schliessen, dass es für die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin nicht klar war, ob das BAG ein Verfahren nach Art. 78a UVG durchführen würde oder nicht, da das BAG die Parteien nach dem Briefwechsel nicht über das weitere Vorgehen informierte und ihnen insbesondere auch nicht mitteilte, dass es sich - entgegen der ursprünglichen Einschätzung
als zuständig erachte und nun doch einen materiellen Entscheid fällen werde. Die Parteien hatten demzufolge keine Gelegenheit, Ausführungen
zum Sachverhalt zu machen, Anträge zu stellen, diese zu begründen oder Beweismittel einzureichen. Mit diesem Vorgehen hat das BAG - wie die Beschwerdeführerin zu Recht gerügt hat - den Anspruch der Parteien auf Anhörung im Verfahren verletzt, zumal auch kein Ausnahmefall gemäss Art. 30 Abs. 2 VwVG vorliegt. Dies gilt umso mehr, als - entgegen der Meinung der Vorinstanz - zur Beurteilung der Streitigkeit nach Art. 78a UVG nicht unbedingt ohne Weiteres lediglich auf die bereits vorhandenen Akten aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Obwalden abgestellt werden kann, da in jenem Verfahren eine andere Frage zu klären war, als dies im Verfahren gemäss Art. 78a UVG der Fall ist.
In Bezug auf die Begründungspflicht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar keinen Bezug auf medizinische Unterlagen nimmt, aber dennoch Aussagen zur Kausalität des fraglichen Unfallereignisses macht, welche mangels eingehender Begründung kaum nachvollziehbar sind. Führt die Vorinstanz doch beispielsweise aus: " Das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 war geeignet, eine Verschlimmerung des Vorzustandes und damit den Schaden auszulösen. Dieser Unfall war aber nicht die alleinige Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Da diese gesundheitliche Störung jedoch nicht ausschliesslich aus den früheren Unfällen in den Jahren 1987 und 1989 herrührt, ist die Allianz gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG für das Unfallereignis vom 6. Juni 2005 leistungspflichtig." Diese pauschale Feststellung vermag den dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise zu genügen.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem Eventualantrag die Aufhebung der angefochtenen Verfügung explizit beantragt, ist davon auszugehen, dass sie ein grösseres Interesse an einem korrekt geführten als an einem beschleunigten Verfahren hat. Unter diesen Umständen können die obgenannten schwerwiegenden Gehörsverletzungen nicht als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten.
Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde wegen schwerwiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach allfälliger Ergänzung und Würdigung der Akten sowie unter Wahrung der Parteirechte der Beteiligten in einer rechtsgenüglich begründeten Verfügung über die Streitigkeit gemäss Art. 78a UVG neu befinde.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat mit Eingabe vom
3. Juni 2009 auf eine Vernehmlassung verzichtet und keine Anträge im vorliegenden Verfahren gestellt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BGer U 329/99 vom 25. Juni 2001
E. 5a und Art. 64 Abs. 3 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist der obsiegenden Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Da der Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch der Beschwerdegegnerin und der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägung 6 vorgehe.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 521.0002-55/08.005118/610338; Gerichtsurkunde)
X. (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.